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E-867/2016

E-867/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am (...) Juli 2014 in die Schweiz und stellte am 14. Juli 2014 ein Asylgesuch. Am 5. August 2014 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt, und am 16. September 2015 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Tigriner aus C._______; die Eltern seien katholischen Glaubens, er selber habe sich im Jahr (...) der Pfingstgemeinde angeschlossen. Er habe die ersten elf Schuljahre in C._______ besucht, bevor er im September (...) nach J._______ gebracht worden sei. Dort hätte er das 12. Schuljahr absolvieren sollen. Jedoch sei damals zwischen Eritrea und Äthiopien erneut der Krieg ausgebrochen, weshalb man ihn während sechs Monaten militärisch ausgebildet und danach in den Krieg geschickt habe. Im (...), nach Ende der zweiten Invasion, habe er in J._______ eine (...)-Ausbildung erhalten, und nach Beruhigung der Lage sei er nach D._______ verlegt worden. Dort habe er Feldarbeiten verrichtet. Er sei nachfolgend noch in E._______, in F._______ und in G._______ stationiert gewesen. Im (...) 2009 sei er festgenommen und zunächst in H._______ in einem Gefängnis der Geheimpolizei namens "(...)" in Haft gewesen, bevor er im (...) 2010 nach I._______ verlegt worden sei. Er sei bis zu seiner Flucht in I._______ inhaftiert gewesen. Im (...) 2013 oder (...) 2014 sei ihm die Flucht gelungen. Er sei zunächst nach C._______ und danach in den Sudan und von dort über die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gereist. Hier habe er erfahren, dass der Vater wegen ihm eine Woche lang inhaftiert gewesen sei. A.c Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Identitätskarte ER (...), eine Identitätskarte im Original ER (...) und eine Fotografie zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 11. Januar 2016 stellte das SEM fest, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch vermöchten sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG zu genügen. Als Folge davon lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhalts-abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands nach Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 18. Februar 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 4. März 2016 (innert erstreckter Frist) vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Mit Replik vom 24. März 2016 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung, hielt seinerseits an seinen Anträgen fest und liess eine Kostennote des amtlichen Rechtsbeistands zu den Akten reichen.

Erwägungen (56 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe seien in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft.

E. 4.1.1 So habe er hinsichtlich der angeblichen Inhaftierung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht widersprüchliche Aussagen gemacht. Die dazu im Rahmen des mündlich gewährten rechtlichen Gehörs eingebrachten Erklärungen seien als unbehelflich einzustufen. Die hier bestehenden Zweifel würden durch weitere Ungereimtheiten in den Aussagen bestätigt. So sei das geschilderte Verhalten der Geheimpolizei, in deren Gefängnis er ein Jahr verbracht haben solle, realitätsfremd - insbesondere wäre zu erwarten, dass eine solche Behörde die Häftlinge ausführlichen Verhören unterziehe. Zudem würden seine Schilderungen der Haftumstände nicht den Eindruck von real erlebten, einschneidenden und belastenden Ereignissen vermitteln. Entsprechend habe der Beschwerdeführer die Flucht aus dem Gefängnis in I._______ inhaltlich und zeitlich widersprüchlich und unsubstanziiert dargelegt. Insgesamt sei daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Eritrea während Jahren inhaftiert gewesen und aus der Haft geflüchtet sei.

E. 4.1.2 Weiter habe der Beschwerdeführer die angeblich illegale Ausreise aus Eritrea auffallend widersprüchlich geschildert. Seine diesbezüglichen Angaben seien sowohl hinsichtlich Route und Reiseart als auch in zeitlicher Hinsicht unterschiedlich ausgefallen. Es könne insgesamt vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden, dass er auf diese geltend gemachte Weise illegal aus Eritrea ausgereist sei. Vielmehr sei der Schluss zu ziehen, dass er Eritrea legal und in Besitz eines Reisepasses - den er den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte - verlassen habe.

E. 4.1.3 Vor dem Hintergrund des Gesagten sei dem Vorbringen der Boden entzogen, der Vater sei nach der Ausreise des Beschwerdeführers festgenommen worden, zumal der Beschwerdeführer über den diesbezüglichen Zeitraum keine Angaben habe machen können. Ausserdem scheine realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer von dieser Festnahme erst im (...) 2014 erfahren haben wolle, habe er doch bereits im (...) 2013 respektive (...) 2014 Eritrea verlassen.

E. 4.1.4 Letztlich sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer der Pfingstgemeinde angehöre und deswegen in Eritrea Probleme bekommen habe. So habe er einerseits nicht glaubhaft machen können, deswegen behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein; andererseits wäre zu erwarten gewesen, dass er Probleme aus religiösen Gründe bereits zu Beginn des Asylverfahrens in der BzP geltend gemacht hätte, was jedoch nicht der Fall sei. Sodann erscheine wenig wahrscheinlich, dass er der Pfingstgemeinde angehöre, während die Eltern römisch-katholischen Glaubens seien. Schlussendlich sei die Schilderung nicht überzeugend, wie er als (...)-Jähriger zu dieser Glaubensgemeinschaft gestossen sein wolle; seine Ausführungen, wie er den Glauben in der Gemeinschaft gelebt habe, würden stereotyp wirken und auch sonst keine Realitätskennzeichen aufweisen.

E. 4.1.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden im Übrigen auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Der geschilderte Einzug in den Militärdienst im (...) stelle keine Verletzung einer gemäss Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft dar, da es dem Recht eines jeden Staates entspreche, eine Armee zu unterhalten und dazu Soldaten zu rekrutieren. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Nationaldienst in Eritrea mehrere Jahre dauern könne. Es stelle sich weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise gegen heimatliche Gesetze oder Bestimmungen verstossen habe. In casu könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in Haft gewesen, aus dieser geflüchtet und illegal ausgereist sei, mithin sei von einer legalen Ausreise auszugehen. Auch vor dem Hintergrund der sehr restriktiven Ausreisebestimmungen Eritreas sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als grundsätzlich militärdienstpflichtige Person Militärdienst geleistet habe, wobei vorliegend der zwingende Schluss zu ziehen sei, dass er nach mehreren Dienstjahren aus der Armee entlassen worden und ihm eine Ausreise aus Eritrea erlaubt worden sei. Der genaue Zeitpunkt der Entlassung aus dem Militärdienst könne jedoch nicht ermittelt werden, da der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht seiner Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Diesem Aspekt komme jedoch letztlich keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Denn es sei insgesamt anzunehmen, er habe den Heimatstaat legal verlassen, womit auch nicht anzunehmen sei, er werde bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Verletzung militärstrafrechtlicher Bestimmungen oder wegen illegaler Ausreise zur Rechenschaft gezogen. Eine Furcht vor Verfolgung erscheine damit unbegründet.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird insbesondere die Feststellung des SEM gerügt, wonach der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben gemacht habe.

E. 4.2.1 Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid zwar auf zahlreiche Ungereimtheiten zwischen den in der BzP und der Anhörung protokollierten Aussagen hingewiesen. Indessen sei festzuhalten, dass die BzP "offensichtlich gravierende Mängel" aufweise:

E. 4.2.2 So habe der Beschwerdeführer am festgelegten Tag über acht Stunden lang auf seine Erstbefragung warten müssen. Das lange Warten habe seine Nervosität gesteigert, was die Situation der Befragung erschwert habe. Zudem sei die Befragung mit nur einer Stunde und fünfzehn Minuten äusserst kurz ausgefallen. Diese Umstände würden die Vermutung aufkommen lassen, "dass die Befragung grundsätzlich unsorgfältig angegangen" worden sei, zumal auch die Befragungsweise als solche zu Kritik Anlass gebe. So seien im Zusammenhang mit dem Zivilstand suggestiv formulierte Fragen gestellt worden, was nicht zulässig sei. Bei Durchsicht des Protokolls der BzP dränge sich auch die Frage auf, ob die Angaben insbesondere hinsichtlich der illegalen Ausreise allein dem Beschwerdeführer zugerechnet werden könnten. In der Replik wird an dieser Auffassung festgehalten und ausgeführt, namentlich angesichts der hohen Rechtsgüter, die auf dem Spiel stünden, dürfe nicht von einer Verwertbarkeit des BzP-Protokolls ausgegangen werden. Zudem bestehe der Beschwerdeführer darauf, dass er den Inhaftierungsgrund - das Lesen der Bibel - auch bei der BzP genannt, aber zur Antwort erhalten habe, es sei unmöglich, deswegen so lange inhaftiert zu werden. Aufgrund der geschilderten unsorgfältigen Vorgehensweise sei daher nicht auszuschliessen, dass diese Aussage nicht Eingang ins Protokoll gefunden habe; ausserdem habe er bereits bei der BzP seine Religionszugehörigkeit genannt.

E. 4.2.3 Für die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werde daher auf die Aussagen der Anhörung abgestellt.

E. 4.2.4 Die Einberufung im Jahr (...) nach J._______, die militärische Ausbildung und Abberufung in den Krieg, die Herkunft des Beschwerdeführers aus Eritrea und seine Ausreise würden vom SEM nicht angezweifelt. Soweit die Vorinstanz bezweifle, dass die Ausreise illegal erfolgt sei, handle es sich um reine Mutmassungen. Ebenso spekulativ und nicht belegt sei die Argumentation des SEM, der Beschwerdeführer sei wohl aus dem Nationaldienst entlassen worden. So habe auch der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass Entlassungen selbst bei langjährigen Armeeangehörigen nicht praktiziert würden, was auch künftig wohl so bleibe. Der Beschwerde-führer befinde sich im wehrdienstpflichtigen Alter und sei bester Gesundheit; damit sei er wehrdienstpflichtig, wobei er sich dem Wehrdienst entzogen habe. Zudem sei er ein erfahrener und gut ausgebildeter Militarist, weshalb es nicht im Interesse des eritreischen Militärs liegen könne, ihn aus dem Dienst zu entlassen. Ferner würden keine Hinweise auf spezielle Regierungstreue des Beschwerdeführers vorliegen, die eine Entlassung aus dem Militärdienst und eine Ausreisebewilligung allenfalls rechtfertigen könnten.

E. 4.2.5 Was die Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass auch seine ältere Schwester dieser Gemeinschaft angehöre. Somit sei nicht erstaunlich, dass der Beschwerdeführer sich im jungen Alter ebenfalls dieser Religion angeschlossen habe, und es könne davon ausgegangen werden, dass er mit der Pfingstgemeinde bereits vertraut gewesen sei, als ihn ein Missionar auf der Strasse angesprochen habe. Die Tatsache, dass seine Schwester auch der Pfingstgemeinde angehöre, habe ihn wohl im Entschluss zu konvertieren bestärkt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien sodann die Schilderungen, wie er seinen Glauben gelebt habe "äusserst detailliert" ausgefallen.

E. 4.2.6 Die im Zusammenhang mit seinem Glauben erfolgte Inhaftierung sei auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Verfolgungssituation der Angehörigen der Pfingstgemeinde plausibel. Dies gehe aus verschiedenen offiziellen Berichten hervor, beispielsweise einem UK Home Office Bericht vom 20. Oktober 2014 (Country Information and Guidance - Eritrea: Religious Groups). Voraussetzung für eine staatliche Verfolgung sei, dass die staatlichen Behörden über die religiöse Gesinnung der betroffenen Person informiert seien. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Religion verfolgt würde.

E. 4.2.7 Insgesamt sei - auch im Licht der Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts - in einer Gesamtbetrachtung der Aussagen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen insbesondere im Hinblick auf die illegale Ausreise und die Desertation zu bejahen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im (...) 2014 durch die illegale Ausreise der Wehrdienstpflicht entzogen habe, müsse er gemäss der Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/3 mit einer unverhältnismässig strengen Strafe im Sinn eines absoluten Malus rechnen, was flüchtlingsrechtlich relevant sei. Durch die illegale Ausreise, die vom Regime als politische Aussage wahrgenommen werde, sei er im Heimatland gefährdet. Gemäss Praxis der schweizerischen Asylbehörden - zu erwähnen sei beispielsweise das Urteil BVGer D-4876/2007 vom 29. September 2010 - begründe eine illegale Ausreise aus Eritrea bereits die Flüchtlingseigenschaft. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen würden, seien zwar vom Asyl ausgeschlossen, würden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Gestützt auf die einschränkende Feststellung in Art. 3 Abs. 4 AsylG sei dabei vorliegend vom Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auszugehen, und es sei ihm mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen das Asyl zu gewähren.

E. 5.1 Hinsichtlich der Frage des Glaubhaftmachens der Asylgründe ist bezüglich der nachhaltigen Kritik an der BzP vorweg Folgendes festzuhalten:

E. 5.1.1 Die Vorinstanz hat zu diesem Punkt in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2016 ausführlich Stellung genommen und nicht bestritten, dass es bis zur Durchführung der Erstbefragung des Beschwerdeführers offenbar zu einer längeren Wartezeit gekommen ist. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich das lange Warten auf das subjektive Befinden des Beschwerdeführers ausgewirkt und ihn zusätzlich angespannt hat. Entgegen der in Beschwerde und Replik vertretenen Auffassung kommt indessen das Bundesverwaltungsgericht nicht zum Schluss, die Befragung sei bereits dadurch von vornherein nicht verwertbar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der in diesem Zusammenhang protokollierten Fragen/Antworten zum Zivilstand des Beschwerdeführers. Allein aus dieser Passage kann - sofern sie überhaupt als "suggestiv" zu beurteilen wäre - nicht auf ein gesamthaft unsorgfältig erstelltes Befragungsprotokoll geschlossen werden. Die für die Beurteilung des allfälligen Vorliegens flüchtlingsrelevanter Gründe bedeutsamen Fragen sind wertfrei und sachlich formuliert worden. Dabei konnte der Beschwerdeführer zunächst frei seine Fluchtgründe vorbringen (vgl. Protokoll BzP Ziff. 7.01). Seine Schilderung begann mit der Beschreibung, wie er im (...) 2009 von Soldaten festgenommen und ins Gefängnis "(...)" gebracht worden sei. In freier Erzählung fügte er danach an: "Dies ohne zu wissen, warum ich festgenommen wurde" (vgl. a.a.O.). Diese klare Aussage im Protokoll kann kaum durch eine suggestive Fragestellung provoziert worden und deswegen unrichtig sein. Dem Beschwerdeführer wurde weiterfolgend die Gelegenheit gegeben, sich hierzu konkreter zu äussern ("Haben Sie im Lauf Ihres Gefängnisaufenthaltes jemals herausgefunden, warum man sie inhaftiert hat?") Auch hier erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, dass die Festnahme im Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit gestanden habe. Vielmehr liess er festhalten: "Ich habe [...] mehrere Male nach dem Grund meiner Festnahme gefragt, aber ich erhielt keine Antwort. Deshalb habe ich beschlossen, zu fliehen." (vgl. a.a.O.). Vor dem Hintergrund dieser klaren Antworten ist den Mutmassungen im Rechtsmittel zu widersprechen, wonach diese Erstbefragung unsorgfältig durchgeführt, unter Umständen nicht vollständig übersetzt worden und damit insgesamt nicht verwertbar sei. Dass die Vorinstanz im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung die protokollierten Aussagen der BzP mit einbezogen hat, ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, divergieren diese ersten Aussagen in wesentlichen Teilen der Asylbegründung von denjenigen in der einlässlichen Anhörung.

E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer gibt an, Angehöriger der Pfingstgemeinde zu sein. In der BzP hat er diesen Umstand einzig im Zusammenhang mit der Erhebung der Personalien erwähnt (vgl. Protokoll BzP Ziff. 1.13). Dass dies zu Verfolgungsmassnahmen geführt habe, hat er in der BzP nicht geltend gemacht. Erst in der Anhörung führte er neu aus, er sei im (...) 2009 verhaftet worden, weil er im Militärdienst die Bibel gelesen und von einem Offizier dabei erwischt worden sei; er (Beschwerdeführer) habe hierbei offengelegt, der Pfingstgemeinde anzugehören, und dies habe zu seiner Inhaftierung geführt (vgl. Protokoll Anhörung F./A. 57). Er sei vom Offizier noch gefragt worden, ob er seine Religion oder die Bibel aufgebe, was er verneint habe; daraufhin sei er ohne Befragung eingesperrt worden. Nach etwa einer Woche im Gefängnis der Geheimpolizei sei ihm auf Nachfrage nochmals gesagt worden, wenn er sich von seinem Glauben lossage, käme er frei (vgl. a.a.O. F./A. 58 und 62). Diese zweiten Aussagen weichen deutlich von denjenigen der Erstbefragung ab. Folglich bestehen erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Festnahme und anschliessenden mehrjährigen Inhaftierung.

E. 5.1.3 Die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt der Pfingstgemeinde angehört hat, muss bei dieser Sachlage letztlich nicht abschliessend geprüft werden. Es sei lediglich am Rand angemerkt, dass die Begründung der von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang formulierten Zweifel (vgl. Verfügung S. 5 f.) einen überzeugenden Eindruck hinterlässt und im Übrigen dadurch bestätigt zu werden scheint, dass die in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers - entgegen seiner Angabe in der Anhörung (vgl. dort a.a.O. F./A. 85) und im Rechtsmittel (vgl. Beschwerde S. 7) - in ihren vom Gericht beigezogenen Akten (N [...]) festhalten liess, sie gehöre der römisch-katholischen Kirche an.

E. 5.1.4 Die bestehenden Zweifel werden durch weitere zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen bekräftigt. So hat der Beschwerdeführer anfänglich angegeben, ihm sei im (...) 2013 die Flucht aus dem Gefängnis in I._______ gelungen, als er mit Mitgefangenen an den Fluss habe gehen können, um sich zu waschen. Er sei mit vielen anderen weggerannt, einige seien erwischt worden, andere nicht. Er sei eine Woche in C._______ geblieben und danach ausgereist (vgl. Protokoll BzP Ziff. 7.01). Demgegenüber führte er später aus, er sei im (...) 2014 aus der Haft geflohen. Auf die zeitlichen Ungereimtheiten aufmerksam gemacht, führte er neu aus, ihm sei im (...) 2014 die Flucht aus I._______ gelungen und im (...) 2014 sei er aus C._______ weggegangen. Aus I._______ habe er weglaufen können, als sie im Auftrag der Behörden eine Unterkunft für Rekruten hätten bauen sollen. Sie hätten Holz schneiden sollen. Plötzlich seien viele Leute weggerannt, und auch er habe diese Gelegenheit genutzt und sei entlang des Flusses (...) geflohen (vgl. Protokoll Anhörung F./A. 38 ff.). Diese Schilderungen unterscheiden sich sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht signifikant voneinander.

E. 5.1.5 Hinzu kommt, dass die Schilderungen der Festnahme als solche und der folgenden Gefängnisaufenthalte in ihrem Gehalt unrealistisch und nicht substanziiert ausgefallen sind, wie dies die Vorinstanz in ihrer Verfügung (vgl. dort S. 4 f.) zutreffend ausgeführt hat.

E. 5.1.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen, eine mehrjährige Inhaftierung noch eine Flucht aus der Haft glaubhaft darzulegen.

E. 5.1.7 Auffällig sind auch die Ungereimtheiten in Bezug auf die eingereichten Identitätsausweise: Der Beschwerdeführer hat im EVZ die Kopie eines Identitätsausweises (Nr. ER [...] mit Ausstelljahr [...]) eingereicht und erklärt, das Original sei bei den Eltern in C._______ und er könne dieses kommen lassen (vgl. Protokoll BzP ZIFF. 4/4.03 und 4.07). Bei der Anhörung legte der Beschwerdeführer dar, die alte ID sei im Jahr (...) verbrannt, er habe eine neue als Ersatz erhalten, die er nun im Original (Nr. ER [...]) einreiche (vgl. Protokoll Anhörung F./A. 17 ff.). Nicht erklären konnte der Beschwerdeführer dabei, wie die erste ID das Ausstelljahr (...) aufweisen könne, wenn sie angeblich vier Jahre zuvor verbrannt sei (vgl. a.a.O.). Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er in der Erstbefragung noch festhalten liess, das Original dieses Ausweises sei bei den Eltern, dabei aber dessen Zerstörung unerwähnt liess.

E. 5.1.8 Nach dem Gesagten ist in einem Zwischenergebnis Folgendes festzuhalten: Es erscheint als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Eritrea im Jahr (...) zwar zum Militärdienst eingezogen worden ist und damit Nationaldienst geleistet hat. Jedoch sind die weiteren Vorbringen in Bezug auf seine Inhaftierung während des Militärdienstes (wegen angeblichen Lesens der Bibel und Bekanntwerdens seiner Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde) und zu seiner Flucht aus der Haft und der damit verbundenen Desertion als unglaubhaft zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach 15 oder 16 Jahren regulär aus dem Militärdienst entlassen worden ist und sich diesem nicht wie behauptet unerlaubt entzogen hat.

E. 5.1.9 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist ist, mithin aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hinzuweisen. Darin gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis der schweizerischen Asylbehörden, wonach eine illegale Ausreise bereits zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Im Referenzurteil wurde weiter festgestellt, dass das Risiko einer in asylrelevanter Weise erfolgenden Bestrafung bei einer Rückkehr nur dann anzunehmen sei, wenn zur vorangegangenen illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer sind keine solchen zusätzlichen risikobegründenden Faktoren ersichtlich. Nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass er in Eritrea den Nationaldienst geleistet hat und dabei ordentlich aus dem Dienst entlassen worden, mithin diesem nicht unerlaubt ferngeblieben ist. Er kann daher nicht als Deserteur oder Dienstverweigerer betrachtet werden. Dass der Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

E. 5.1.10 Zwei Geschwister des Beschwerdeführers sind in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden (der Bruder [N (...)] wegen seiner Desertion aus der eritreischen Armee im Jahr 2006; die in E. 5.1.3 erwähnte Schwester [N (...)] gestützt auf die oben erwähnte vormalige Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur illegalen Ausreise aus Eritrea, deren Änderung mit dem erwähnten Urteil BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 letztinstanzlich bestätigt wurde). Diese Umstände vermögen mit Bezug auf die Frage einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat umso weniger zu einer anderen Einschätzung zu führen, als die Geschwister Eritrea bereits viele Jahre vor dem Beschwerdeführer verlassen hatten und er nicht geltend gemacht hat, deswegen seitens der Behörden irgendwelche Probleme erhalten zu haben.

E. 5.1.11 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.1.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1.2 Dabei kommen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Anwendung, weshalb sich die Kognition der Beschwerdeinstanz entsprechend der Bestimmungen dieses Gesetzes bestimmt. Gemäss Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG umfassen die zulässigen Rügen die Verletzung des Bundesrechts, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl. dazu ausführlich BVGE 2014/26 E. 5).

E. 7.1.3 Gemäss der im Juni 2016 durch das SEM geänderten Praxis - die vom Bundesverwaltungsgericht, wie oben erwähnt, geschützt wurde (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) - müssen eritreische Personen alleine aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht mehr mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen. Gewisse (asylrechtlich nicht relevante) Nachteile von Seiten des eritreischen Staates sind jedoch gerade auch im Zusammenhang mit der Dienstpflicht nicht auszuschliessen (vgl. a.a.O. E. 5.1). Gestützt auf diese Feststellung führte das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Referenzurteil BVGer D-2311/2017 vom 17. August 2017 eine aktualisierte, umfassende Lageanalyse durch (vgl. Referenzurteil D-2311/2017 E. 10 ff.), welche nachfolgend für die Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers heranzuziehen ist.

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

E. 7.2.3 Im Referenzurteil vom 17. August 2017 (vgl. dort E. 12) wird in einer umfassenden Prüfung der allgemeinen Dienstpflicht in Eritrea die Frage einer bestehenden grundsätzlichen Gefahr des Einzugs in den Nationaldienst für einen heimkehrenden, eritreischen Staatsangehörigen grundsätzlich verneint. Vielmehr gelte es zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. So sei bei Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist seien, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Dabei sei eine vorgängige Haftstrafe nicht auszuschliessen, indessen sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden dieser Altersgruppe auszugehen, zumal diese ihr Verhältnis zum Staat oft durch Bezahlung der 2%-Steuer und durch Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, in dem die Nicht-Absolvierung des Nationaldienstes bereut und das Einverständnis zu einer allfälligen Bestrafung ausgedrückt werde (vgl. a.a.O. E. 13.2 mit Hinweis insbes. auf D-7898/2015 E. 4.11). Nicht abschliessend geprüft wurde in diesem Zusammenhang die Frage, ob für die beschriebenen Personengruppen angesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK beziehungsweise eine Verletzung des Verbotes der Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestehe (vgl. Referenzurteil D-2311/2017 vom 17. August 2017 E. 13.2). Bei Personen, die - wie der Beschwerdeführer - ihre Dienstpflicht erfüllt hätten, präsentiere sich die Gefährdungssituation in einem anderen Licht: So sei erstens davon auszugehen, dass es durchaus regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst komme. Zweitens stelle sich bei Personen, die erst mit Mitte 20 oder älter Eritrea verlassen hätten regelmässig die Frage, ob sie den Dienst geleistet hätten, wobei das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon ausgehe, dass von einer grundsätzlich möglichen Entlassung nach 5 bis 10 Dienstjahren auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund hätten Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, weder mit einer Haftstrafe wegen Nichtleistens ihrer Dienstpflicht noch mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer erneuten Einziehung in den Dienst zu rechnen (vgl. a.a.O. E. 13.3).

E. 7.2.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann von knapp (...) Jahren. Aus Eritrea ausgereist ist er im Alter von (...) oder (...) Jahren (auch das Ausreisedatum blieb widersprüchlich, vgl. oben E. 5.1.4). Gemäss seinen Aussagen war er von (...) bis zur Ausreise, demnach 15 oder 16 Jahre lang im Nationaldienst. Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorgängig ausgeführt, nicht glaubhaft. Vielmehr ist nach dem oben Gesagten davon auszugehen, dass er regulär aus dem Dienst entlassen wurde. Nach dem oben Gesagten ist folglich nicht damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung seiner Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in den Nationaldienst eingezogen würde (vgl. a.a.O. E. 13.3).

E. 7.2.5 Demnach ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt.

E. 7.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 In diesem Zusammenhang wird im erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 (vgl. E. 15 und 16) die generelle politische und wirtschaftliche Situation in Eritrea beleuchtet. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist der Schluss zu ziehen, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden kann. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26, E. 7.6).

E. 7.3.2 Seit der Lagebeurteilung in EMARK 2005 Nr. 12, in welchem Urteil die humanitäre Situation in Eritrea in der Folge der jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen, den damit zusammenhängenden internen Vertreibungen und Neuansiedlungen sowie einer langjährigen Dürre als desolat beschrieben wurde, haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.

E. 7.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss seinen Angaben um einen gesunden Mann. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, ergeben sich aus den Akten nicht, zumal er in Eritrea bei seiner Rückkehr - namentlich mit seinen Eltern - ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden wird, das ihn bei der Reintegration unterstützen kann.

E. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass zwar derzeit zwangsweise Rückführungen nach Eritrea nicht durchführbar sind. Die nach wie vor bestehende Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 9.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtvertretung bewilligt. In der mit der Replik eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Vertretungsaufwand von mehr als 14 Honorarstunden ausgewiesen (davon fast 10 Stunden allein für das Erstellen der Beschwerde), was den konkreten Verfahrensumständen nicht angemessen erscheint. Unter Reduktion des zeitlichen Aufwands auf 12 Stunden sowie Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von maximal 150 Franken (bei nicht-anwaltlicher Verbeiständung) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1960.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1960.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-867/2016 Urteil vom 13. November 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am (...) Juli 2014 in die Schweiz und stellte am 14. Juli 2014 ein Asylgesuch. Am 5. August 2014 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt, und am 16. September 2015 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Tigriner aus C._______; die Eltern seien katholischen Glaubens, er selber habe sich im Jahr (...) der Pfingstgemeinde angeschlossen. Er habe die ersten elf Schuljahre in C._______ besucht, bevor er im September (...) nach J._______ gebracht worden sei. Dort hätte er das 12. Schuljahr absolvieren sollen. Jedoch sei damals zwischen Eritrea und Äthiopien erneut der Krieg ausgebrochen, weshalb man ihn während sechs Monaten militärisch ausgebildet und danach in den Krieg geschickt habe. Im (...), nach Ende der zweiten Invasion, habe er in J._______ eine (...)-Ausbildung erhalten, und nach Beruhigung der Lage sei er nach D._______ verlegt worden. Dort habe er Feldarbeiten verrichtet. Er sei nachfolgend noch in E._______, in F._______ und in G._______ stationiert gewesen. Im (...) 2009 sei er festgenommen und zunächst in H._______ in einem Gefängnis der Geheimpolizei namens "(...)" in Haft gewesen, bevor er im (...) 2010 nach I._______ verlegt worden sei. Er sei bis zu seiner Flucht in I._______ inhaftiert gewesen. Im (...) 2013 oder (...) 2014 sei ihm die Flucht gelungen. Er sei zunächst nach C._______ und danach in den Sudan und von dort über die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gereist. Hier habe er erfahren, dass der Vater wegen ihm eine Woche lang inhaftiert gewesen sei. A.c Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Identitätskarte ER (...), eine Identitätskarte im Original ER (...) und eine Fotografie zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 11. Januar 2016 stellte das SEM fest, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch vermöchten sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG zu genügen. Als Folge davon lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhalts-abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands nach Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 18. Februar 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 4. März 2016 (innert erstreckter Frist) vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Mit Replik vom 24. März 2016 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung, hielt seinerseits an seinen Anträgen fest und liess eine Kostennote des amtlichen Rechtsbeistands zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe seien in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft. 4.1.1 So habe er hinsichtlich der angeblichen Inhaftierung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht widersprüchliche Aussagen gemacht. Die dazu im Rahmen des mündlich gewährten rechtlichen Gehörs eingebrachten Erklärungen seien als unbehelflich einzustufen. Die hier bestehenden Zweifel würden durch weitere Ungereimtheiten in den Aussagen bestätigt. So sei das geschilderte Verhalten der Geheimpolizei, in deren Gefängnis er ein Jahr verbracht haben solle, realitätsfremd - insbesondere wäre zu erwarten, dass eine solche Behörde die Häftlinge ausführlichen Verhören unterziehe. Zudem würden seine Schilderungen der Haftumstände nicht den Eindruck von real erlebten, einschneidenden und belastenden Ereignissen vermitteln. Entsprechend habe der Beschwerdeführer die Flucht aus dem Gefängnis in I._______ inhaltlich und zeitlich widersprüchlich und unsubstanziiert dargelegt. Insgesamt sei daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Eritrea während Jahren inhaftiert gewesen und aus der Haft geflüchtet sei. 4.1.2 Weiter habe der Beschwerdeführer die angeblich illegale Ausreise aus Eritrea auffallend widersprüchlich geschildert. Seine diesbezüglichen Angaben seien sowohl hinsichtlich Route und Reiseart als auch in zeitlicher Hinsicht unterschiedlich ausgefallen. Es könne insgesamt vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden, dass er auf diese geltend gemachte Weise illegal aus Eritrea ausgereist sei. Vielmehr sei der Schluss zu ziehen, dass er Eritrea legal und in Besitz eines Reisepasses - den er den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte - verlassen habe. 4.1.3 Vor dem Hintergrund des Gesagten sei dem Vorbringen der Boden entzogen, der Vater sei nach der Ausreise des Beschwerdeführers festgenommen worden, zumal der Beschwerdeführer über den diesbezüglichen Zeitraum keine Angaben habe machen können. Ausserdem scheine realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer von dieser Festnahme erst im (...) 2014 erfahren haben wolle, habe er doch bereits im (...) 2013 respektive (...) 2014 Eritrea verlassen. 4.1.4 Letztlich sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer der Pfingstgemeinde angehöre und deswegen in Eritrea Probleme bekommen habe. So habe er einerseits nicht glaubhaft machen können, deswegen behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein; andererseits wäre zu erwarten gewesen, dass er Probleme aus religiösen Gründe bereits zu Beginn des Asylverfahrens in der BzP geltend gemacht hätte, was jedoch nicht der Fall sei. Sodann erscheine wenig wahrscheinlich, dass er der Pfingstgemeinde angehöre, während die Eltern römisch-katholischen Glaubens seien. Schlussendlich sei die Schilderung nicht überzeugend, wie er als (...)-Jähriger zu dieser Glaubensgemeinschaft gestossen sein wolle; seine Ausführungen, wie er den Glauben in der Gemeinschaft gelebt habe, würden stereotyp wirken und auch sonst keine Realitätskennzeichen aufweisen. 4.1.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden im Übrigen auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Der geschilderte Einzug in den Militärdienst im (...) stelle keine Verletzung einer gemäss Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft dar, da es dem Recht eines jeden Staates entspreche, eine Armee zu unterhalten und dazu Soldaten zu rekrutieren. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Nationaldienst in Eritrea mehrere Jahre dauern könne. Es stelle sich weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise gegen heimatliche Gesetze oder Bestimmungen verstossen habe. In casu könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in Haft gewesen, aus dieser geflüchtet und illegal ausgereist sei, mithin sei von einer legalen Ausreise auszugehen. Auch vor dem Hintergrund der sehr restriktiven Ausreisebestimmungen Eritreas sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als grundsätzlich militärdienstpflichtige Person Militärdienst geleistet habe, wobei vorliegend der zwingende Schluss zu ziehen sei, dass er nach mehreren Dienstjahren aus der Armee entlassen worden und ihm eine Ausreise aus Eritrea erlaubt worden sei. Der genaue Zeitpunkt der Entlassung aus dem Militärdienst könne jedoch nicht ermittelt werden, da der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht seiner Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Diesem Aspekt komme jedoch letztlich keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Denn es sei insgesamt anzunehmen, er habe den Heimatstaat legal verlassen, womit auch nicht anzunehmen sei, er werde bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Verletzung militärstrafrechtlicher Bestimmungen oder wegen illegaler Ausreise zur Rechenschaft gezogen. Eine Furcht vor Verfolgung erscheine damit unbegründet. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird insbesondere die Feststellung des SEM gerügt, wonach der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben gemacht habe. 4.2.1 Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid zwar auf zahlreiche Ungereimtheiten zwischen den in der BzP und der Anhörung protokollierten Aussagen hingewiesen. Indessen sei festzuhalten, dass die BzP "offensichtlich gravierende Mängel" aufweise: 4.2.2 So habe der Beschwerdeführer am festgelegten Tag über acht Stunden lang auf seine Erstbefragung warten müssen. Das lange Warten habe seine Nervosität gesteigert, was die Situation der Befragung erschwert habe. Zudem sei die Befragung mit nur einer Stunde und fünfzehn Minuten äusserst kurz ausgefallen. Diese Umstände würden die Vermutung aufkommen lassen, "dass die Befragung grundsätzlich unsorgfältig angegangen" worden sei, zumal auch die Befragungsweise als solche zu Kritik Anlass gebe. So seien im Zusammenhang mit dem Zivilstand suggestiv formulierte Fragen gestellt worden, was nicht zulässig sei. Bei Durchsicht des Protokolls der BzP dränge sich auch die Frage auf, ob die Angaben insbesondere hinsichtlich der illegalen Ausreise allein dem Beschwerdeführer zugerechnet werden könnten. In der Replik wird an dieser Auffassung festgehalten und ausgeführt, namentlich angesichts der hohen Rechtsgüter, die auf dem Spiel stünden, dürfe nicht von einer Verwertbarkeit des BzP-Protokolls ausgegangen werden. Zudem bestehe der Beschwerdeführer darauf, dass er den Inhaftierungsgrund - das Lesen der Bibel - auch bei der BzP genannt, aber zur Antwort erhalten habe, es sei unmöglich, deswegen so lange inhaftiert zu werden. Aufgrund der geschilderten unsorgfältigen Vorgehensweise sei daher nicht auszuschliessen, dass diese Aussage nicht Eingang ins Protokoll gefunden habe; ausserdem habe er bereits bei der BzP seine Religionszugehörigkeit genannt. 4.2.3 Für die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werde daher auf die Aussagen der Anhörung abgestellt. 4.2.4 Die Einberufung im Jahr (...) nach J._______, die militärische Ausbildung und Abberufung in den Krieg, die Herkunft des Beschwerdeführers aus Eritrea und seine Ausreise würden vom SEM nicht angezweifelt. Soweit die Vorinstanz bezweifle, dass die Ausreise illegal erfolgt sei, handle es sich um reine Mutmassungen. Ebenso spekulativ und nicht belegt sei die Argumentation des SEM, der Beschwerdeführer sei wohl aus dem Nationaldienst entlassen worden. So habe auch der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass Entlassungen selbst bei langjährigen Armeeangehörigen nicht praktiziert würden, was auch künftig wohl so bleibe. Der Beschwerde-führer befinde sich im wehrdienstpflichtigen Alter und sei bester Gesundheit; damit sei er wehrdienstpflichtig, wobei er sich dem Wehrdienst entzogen habe. Zudem sei er ein erfahrener und gut ausgebildeter Militarist, weshalb es nicht im Interesse des eritreischen Militärs liegen könne, ihn aus dem Dienst zu entlassen. Ferner würden keine Hinweise auf spezielle Regierungstreue des Beschwerdeführers vorliegen, die eine Entlassung aus dem Militärdienst und eine Ausreisebewilligung allenfalls rechtfertigen könnten. 4.2.5 Was die Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass auch seine ältere Schwester dieser Gemeinschaft angehöre. Somit sei nicht erstaunlich, dass der Beschwerdeführer sich im jungen Alter ebenfalls dieser Religion angeschlossen habe, und es könne davon ausgegangen werden, dass er mit der Pfingstgemeinde bereits vertraut gewesen sei, als ihn ein Missionar auf der Strasse angesprochen habe. Die Tatsache, dass seine Schwester auch der Pfingstgemeinde angehöre, habe ihn wohl im Entschluss zu konvertieren bestärkt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien sodann die Schilderungen, wie er seinen Glauben gelebt habe "äusserst detailliert" ausgefallen. 4.2.6 Die im Zusammenhang mit seinem Glauben erfolgte Inhaftierung sei auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Verfolgungssituation der Angehörigen der Pfingstgemeinde plausibel. Dies gehe aus verschiedenen offiziellen Berichten hervor, beispielsweise einem UK Home Office Bericht vom 20. Oktober 2014 (Country Information and Guidance - Eritrea: Religious Groups). Voraussetzung für eine staatliche Verfolgung sei, dass die staatlichen Behörden über die religiöse Gesinnung der betroffenen Person informiert seien. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Religion verfolgt würde. 4.2.7 Insgesamt sei - auch im Licht der Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts - in einer Gesamtbetrachtung der Aussagen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen insbesondere im Hinblick auf die illegale Ausreise und die Desertation zu bejahen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im (...) 2014 durch die illegale Ausreise der Wehrdienstpflicht entzogen habe, müsse er gemäss der Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/3 mit einer unverhältnismässig strengen Strafe im Sinn eines absoluten Malus rechnen, was flüchtlingsrechtlich relevant sei. Durch die illegale Ausreise, die vom Regime als politische Aussage wahrgenommen werde, sei er im Heimatland gefährdet. Gemäss Praxis der schweizerischen Asylbehörden - zu erwähnen sei beispielsweise das Urteil BVGer D-4876/2007 vom 29. September 2010 - begründe eine illegale Ausreise aus Eritrea bereits die Flüchtlingseigenschaft. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen würden, seien zwar vom Asyl ausgeschlossen, würden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Gestützt auf die einschränkende Feststellung in Art. 3 Abs. 4 AsylG sei dabei vorliegend vom Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auszugehen, und es sei ihm mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen das Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Hinsichtlich der Frage des Glaubhaftmachens der Asylgründe ist bezüglich der nachhaltigen Kritik an der BzP vorweg Folgendes festzuhalten: 5.1.1 Die Vorinstanz hat zu diesem Punkt in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2016 ausführlich Stellung genommen und nicht bestritten, dass es bis zur Durchführung der Erstbefragung des Beschwerdeführers offenbar zu einer längeren Wartezeit gekommen ist. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich das lange Warten auf das subjektive Befinden des Beschwerdeführers ausgewirkt und ihn zusätzlich angespannt hat. Entgegen der in Beschwerde und Replik vertretenen Auffassung kommt indessen das Bundesverwaltungsgericht nicht zum Schluss, die Befragung sei bereits dadurch von vornherein nicht verwertbar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der in diesem Zusammenhang protokollierten Fragen/Antworten zum Zivilstand des Beschwerdeführers. Allein aus dieser Passage kann - sofern sie überhaupt als "suggestiv" zu beurteilen wäre - nicht auf ein gesamthaft unsorgfältig erstelltes Befragungsprotokoll geschlossen werden. Die für die Beurteilung des allfälligen Vorliegens flüchtlingsrelevanter Gründe bedeutsamen Fragen sind wertfrei und sachlich formuliert worden. Dabei konnte der Beschwerdeführer zunächst frei seine Fluchtgründe vorbringen (vgl. Protokoll BzP Ziff. 7.01). Seine Schilderung begann mit der Beschreibung, wie er im (...) 2009 von Soldaten festgenommen und ins Gefängnis "(...)" gebracht worden sei. In freier Erzählung fügte er danach an: "Dies ohne zu wissen, warum ich festgenommen wurde" (vgl. a.a.O.). Diese klare Aussage im Protokoll kann kaum durch eine suggestive Fragestellung provoziert worden und deswegen unrichtig sein. Dem Beschwerdeführer wurde weiterfolgend die Gelegenheit gegeben, sich hierzu konkreter zu äussern ("Haben Sie im Lauf Ihres Gefängnisaufenthaltes jemals herausgefunden, warum man sie inhaftiert hat?") Auch hier erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, dass die Festnahme im Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit gestanden habe. Vielmehr liess er festhalten: "Ich habe [...] mehrere Male nach dem Grund meiner Festnahme gefragt, aber ich erhielt keine Antwort. Deshalb habe ich beschlossen, zu fliehen." (vgl. a.a.O.). Vor dem Hintergrund dieser klaren Antworten ist den Mutmassungen im Rechtsmittel zu widersprechen, wonach diese Erstbefragung unsorgfältig durchgeführt, unter Umständen nicht vollständig übersetzt worden und damit insgesamt nicht verwertbar sei. Dass die Vorinstanz im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung die protokollierten Aussagen der BzP mit einbezogen hat, ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, divergieren diese ersten Aussagen in wesentlichen Teilen der Asylbegründung von denjenigen in der einlässlichen Anhörung. 5.1.2 Der Beschwerdeführer gibt an, Angehöriger der Pfingstgemeinde zu sein. In der BzP hat er diesen Umstand einzig im Zusammenhang mit der Erhebung der Personalien erwähnt (vgl. Protokoll BzP Ziff. 1.13). Dass dies zu Verfolgungsmassnahmen geführt habe, hat er in der BzP nicht geltend gemacht. Erst in der Anhörung führte er neu aus, er sei im (...) 2009 verhaftet worden, weil er im Militärdienst die Bibel gelesen und von einem Offizier dabei erwischt worden sei; er (Beschwerdeführer) habe hierbei offengelegt, der Pfingstgemeinde anzugehören, und dies habe zu seiner Inhaftierung geführt (vgl. Protokoll Anhörung F./A. 57). Er sei vom Offizier noch gefragt worden, ob er seine Religion oder die Bibel aufgebe, was er verneint habe; daraufhin sei er ohne Befragung eingesperrt worden. Nach etwa einer Woche im Gefängnis der Geheimpolizei sei ihm auf Nachfrage nochmals gesagt worden, wenn er sich von seinem Glauben lossage, käme er frei (vgl. a.a.O. F./A. 58 und 62). Diese zweiten Aussagen weichen deutlich von denjenigen der Erstbefragung ab. Folglich bestehen erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Festnahme und anschliessenden mehrjährigen Inhaftierung. 5.1.3 Die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt der Pfingstgemeinde angehört hat, muss bei dieser Sachlage letztlich nicht abschliessend geprüft werden. Es sei lediglich am Rand angemerkt, dass die Begründung der von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang formulierten Zweifel (vgl. Verfügung S. 5 f.) einen überzeugenden Eindruck hinterlässt und im Übrigen dadurch bestätigt zu werden scheint, dass die in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers - entgegen seiner Angabe in der Anhörung (vgl. dort a.a.O. F./A. 85) und im Rechtsmittel (vgl. Beschwerde S. 7) - in ihren vom Gericht beigezogenen Akten (N [...]) festhalten liess, sie gehöre der römisch-katholischen Kirche an. 5.1.4 Die bestehenden Zweifel werden durch weitere zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen bekräftigt. So hat der Beschwerdeführer anfänglich angegeben, ihm sei im (...) 2013 die Flucht aus dem Gefängnis in I._______ gelungen, als er mit Mitgefangenen an den Fluss habe gehen können, um sich zu waschen. Er sei mit vielen anderen weggerannt, einige seien erwischt worden, andere nicht. Er sei eine Woche in C._______ geblieben und danach ausgereist (vgl. Protokoll BzP Ziff. 7.01). Demgegenüber führte er später aus, er sei im (...) 2014 aus der Haft geflohen. Auf die zeitlichen Ungereimtheiten aufmerksam gemacht, führte er neu aus, ihm sei im (...) 2014 die Flucht aus I._______ gelungen und im (...) 2014 sei er aus C._______ weggegangen. Aus I._______ habe er weglaufen können, als sie im Auftrag der Behörden eine Unterkunft für Rekruten hätten bauen sollen. Sie hätten Holz schneiden sollen. Plötzlich seien viele Leute weggerannt, und auch er habe diese Gelegenheit genutzt und sei entlang des Flusses (...) geflohen (vgl. Protokoll Anhörung F./A. 38 ff.). Diese Schilderungen unterscheiden sich sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht signifikant voneinander. 5.1.5 Hinzu kommt, dass die Schilderungen der Festnahme als solche und der folgenden Gefängnisaufenthalte in ihrem Gehalt unrealistisch und nicht substanziiert ausgefallen sind, wie dies die Vorinstanz in ihrer Verfügung (vgl. dort S. 4 f.) zutreffend ausgeführt hat. 5.1.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen, eine mehrjährige Inhaftierung noch eine Flucht aus der Haft glaubhaft darzulegen. 5.1.7 Auffällig sind auch die Ungereimtheiten in Bezug auf die eingereichten Identitätsausweise: Der Beschwerdeführer hat im EVZ die Kopie eines Identitätsausweises (Nr. ER [...] mit Ausstelljahr [...]) eingereicht und erklärt, das Original sei bei den Eltern in C._______ und er könne dieses kommen lassen (vgl. Protokoll BzP ZIFF. 4/4.03 und 4.07). Bei der Anhörung legte der Beschwerdeführer dar, die alte ID sei im Jahr (...) verbrannt, er habe eine neue als Ersatz erhalten, die er nun im Original (Nr. ER [...]) einreiche (vgl. Protokoll Anhörung F./A. 17 ff.). Nicht erklären konnte der Beschwerdeführer dabei, wie die erste ID das Ausstelljahr (...) aufweisen könne, wenn sie angeblich vier Jahre zuvor verbrannt sei (vgl. a.a.O.). Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er in der Erstbefragung noch festhalten liess, das Original dieses Ausweises sei bei den Eltern, dabei aber dessen Zerstörung unerwähnt liess. 5.1.8 Nach dem Gesagten ist in einem Zwischenergebnis Folgendes festzuhalten: Es erscheint als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Eritrea im Jahr (...) zwar zum Militärdienst eingezogen worden ist und damit Nationaldienst geleistet hat. Jedoch sind die weiteren Vorbringen in Bezug auf seine Inhaftierung während des Militärdienstes (wegen angeblichen Lesens der Bibel und Bekanntwerdens seiner Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde) und zu seiner Flucht aus der Haft und der damit verbundenen Desertion als unglaubhaft zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach 15 oder 16 Jahren regulär aus dem Militärdienst entlassen worden ist und sich diesem nicht wie behauptet unerlaubt entzogen hat. 5.1.9 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist ist, mithin aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hinzuweisen. Darin gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis der schweizerischen Asylbehörden, wonach eine illegale Ausreise bereits zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Im Referenzurteil wurde weiter festgestellt, dass das Risiko einer in asylrelevanter Weise erfolgenden Bestrafung bei einer Rückkehr nur dann anzunehmen sei, wenn zur vorangegangenen illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer sind keine solchen zusätzlichen risikobegründenden Faktoren ersichtlich. Nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass er in Eritrea den Nationaldienst geleistet hat und dabei ordentlich aus dem Dienst entlassen worden, mithin diesem nicht unerlaubt ferngeblieben ist. Er kann daher nicht als Deserteur oder Dienstverweigerer betrachtet werden. Dass der Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. 5.1.10 Zwei Geschwister des Beschwerdeführers sind in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden (der Bruder [N (...)] wegen seiner Desertion aus der eritreischen Armee im Jahr 2006; die in E. 5.1.3 erwähnte Schwester [N (...)] gestützt auf die oben erwähnte vormalige Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur illegalen Ausreise aus Eritrea, deren Änderung mit dem erwähnten Urteil BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 letztinstanzlich bestätigt wurde). Diese Umstände vermögen mit Bezug auf die Frage einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat umso weniger zu einer anderen Einschätzung zu führen, als die Geschwister Eritrea bereits viele Jahre vor dem Beschwerdeführer verlassen hatten und er nicht geltend gemacht hat, deswegen seitens der Behörden irgendwelche Probleme erhalten zu haben. 5.1.11 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.1.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1.2 Dabei kommen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Anwendung, weshalb sich die Kognition der Beschwerdeinstanz entsprechend der Bestimmungen dieses Gesetzes bestimmt. Gemäss Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG umfassen die zulässigen Rügen die Verletzung des Bundesrechts, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl. dazu ausführlich BVGE 2014/26 E. 5). 7.1.3 Gemäss der im Juni 2016 durch das SEM geänderten Praxis - die vom Bundesverwaltungsgericht, wie oben erwähnt, geschützt wurde (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) - müssen eritreische Personen alleine aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht mehr mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen. Gewisse (asylrechtlich nicht relevante) Nachteile von Seiten des eritreischen Staates sind jedoch gerade auch im Zusammenhang mit der Dienstpflicht nicht auszuschliessen (vgl. a.a.O. E. 5.1). Gestützt auf diese Feststellung führte das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Referenzurteil BVGer D-2311/2017 vom 17. August 2017 eine aktualisierte, umfassende Lageanalyse durch (vgl. Referenzurteil D-2311/2017 E. 10 ff.), welche nachfolgend für die Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers heranzuziehen ist. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 7.2.3 Im Referenzurteil vom 17. August 2017 (vgl. dort E. 12) wird in einer umfassenden Prüfung der allgemeinen Dienstpflicht in Eritrea die Frage einer bestehenden grundsätzlichen Gefahr des Einzugs in den Nationaldienst für einen heimkehrenden, eritreischen Staatsangehörigen grundsätzlich verneint. Vielmehr gelte es zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. So sei bei Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist seien, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Dabei sei eine vorgängige Haftstrafe nicht auszuschliessen, indessen sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden dieser Altersgruppe auszugehen, zumal diese ihr Verhältnis zum Staat oft durch Bezahlung der 2%-Steuer und durch Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, in dem die Nicht-Absolvierung des Nationaldienstes bereut und das Einverständnis zu einer allfälligen Bestrafung ausgedrückt werde (vgl. a.a.O. E. 13.2 mit Hinweis insbes. auf D-7898/2015 E. 4.11). Nicht abschliessend geprüft wurde in diesem Zusammenhang die Frage, ob für die beschriebenen Personengruppen angesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK beziehungsweise eine Verletzung des Verbotes der Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestehe (vgl. Referenzurteil D-2311/2017 vom 17. August 2017 E. 13.2). Bei Personen, die - wie der Beschwerdeführer - ihre Dienstpflicht erfüllt hätten, präsentiere sich die Gefährdungssituation in einem anderen Licht: So sei erstens davon auszugehen, dass es durchaus regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst komme. Zweitens stelle sich bei Personen, die erst mit Mitte 20 oder älter Eritrea verlassen hätten regelmässig die Frage, ob sie den Dienst geleistet hätten, wobei das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon ausgehe, dass von einer grundsätzlich möglichen Entlassung nach 5 bis 10 Dienstjahren auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund hätten Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, weder mit einer Haftstrafe wegen Nichtleistens ihrer Dienstpflicht noch mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer erneuten Einziehung in den Dienst zu rechnen (vgl. a.a.O. E. 13.3). 7.2.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann von knapp (...) Jahren. Aus Eritrea ausgereist ist er im Alter von (...) oder (...) Jahren (auch das Ausreisedatum blieb widersprüchlich, vgl. oben E. 5.1.4). Gemäss seinen Aussagen war er von (...) bis zur Ausreise, demnach 15 oder 16 Jahre lang im Nationaldienst. Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorgängig ausgeführt, nicht glaubhaft. Vielmehr ist nach dem oben Gesagten davon auszugehen, dass er regulär aus dem Dienst entlassen wurde. Nach dem oben Gesagten ist folglich nicht damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung seiner Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in den Nationaldienst eingezogen würde (vgl. a.a.O. E. 13.3). 7.2.5 Demnach ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. 7.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In diesem Zusammenhang wird im erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 (vgl. E. 15 und 16) die generelle politische und wirtschaftliche Situation in Eritrea beleuchtet. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist der Schluss zu ziehen, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden kann. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26, E. 7.6). 7.3.2 Seit der Lagebeurteilung in EMARK 2005 Nr. 12, in welchem Urteil die humanitäre Situation in Eritrea in der Folge der jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen, den damit zusammenhängenden internen Vertreibungen und Neuansiedlungen sowie einer langjährigen Dürre als desolat beschrieben wurde, haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 7.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss seinen Angaben um einen gesunden Mann. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, ergeben sich aus den Akten nicht, zumal er in Eritrea bei seiner Rückkehr - namentlich mit seinen Eltern - ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden wird, das ihn bei der Reintegration unterstützen kann. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass zwar derzeit zwangsweise Rückführungen nach Eritrea nicht durchführbar sind. Die nach wie vor bestehende Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtvertretung bewilligt. In der mit der Replik eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Vertretungsaufwand von mehr als 14 Honorarstunden ausgewiesen (davon fast 10 Stunden allein für das Erstellen der Beschwerde), was den konkreten Verfahrensumständen nicht angemessen erscheint. Unter Reduktion des zeitlichen Aufwands auf 12 Stunden sowie Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von maximal 150 Franken (bei nicht-anwaltlicher Verbeiständung) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1960.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1960.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay