Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 25. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, woraufhin ihn das SEM mit Verfügung vom 13. September 2024 als Flüchtling anerkannte und ihm in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) Asyl gewährte. B. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienvereinigung gestützt auf Art. 51 AsylG zugunsten seiner Ehefrau, B._______, der drei Kinder C._______, D._______ und E._______. Als Beweismittel reichte er eine Fotografie sowie die deutsche Übersetzung der syrischen Identitätskarte seiner Ehefrau, eine Übersetzung der "Bescheinigung über den Nachweis der Ehe vom Scharia-Gericht in F._______", mehrere Fotos, eine Kopie und Übersetzung des Familienbüchleins, zwei Kopien von nicht übersetzten türkischen Dokumenten sowie Screenshots von Chatverläufen ein. C. C.a Am 8. April 2025 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen zu beantworten sowie allfällige Dokumente, die seine Beziehung zu seiner Ehefrau und den Kindern dokumentieren könnten, einzureichen. C.b Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen und reichte Kopien der türkischen Aufenthaltstitel seiner Ehefrau und Kinder, die von seiner Ehefrau unterzeichnete Zustimmungserklärung zum Familiennachzug, mehrere Screenshots von Chatverläufen und Anruf-protokollen, die Kopie einer Geldversandbestätigung von (...), Schulbestätigungen der Kinder sowie die türkischen Geburtsberichte der zwei jüngeren Kinder D._______ und E._______ ein. D. D.a Mit Instruktionsschreiben vom 21. Mai 2025 forderte das SEM den Beschwerdeführer erneut auf, gewisse Fragen zu beantworten. D.b Diese beantwortete der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 13. Juni 2025. E. E.a Am 18. Juni 2025 forderte das SEM den Beschwerdeführer ein drittes Mal auf, Fragen zu beantworten und Belege für eine gelebte Beziehung zu seiner Ehefrau vor seiner Ausreise aus Syrien einzureichen. Weiter wurde ihm die Möglichkeit gegeben, zu mehreren Widersprüchen in seinen Angaben Stellung nehmen. E.b Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen und den ihm vorgehaltenen Ungereimtheiten Stellung und beantragte Akteneinsicht in seine im Rahmen des Asylverfahrens erstellten Anhörungsprotokolle. E.c Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht im geforderten Umfang. F. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 - eröffnet am 21. Oktober 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte seiner Ehefrau und den drei Kindern eine entsprechende Einreisebewilligung. G. Mit Eingabe vom 10. November 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei seiner Ehefrau sowie den drei Kindern die Einreise zu bewilligen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht verlangte er die "Übernahme der Verfahrens- und allfälliger Vertretungskosten". Beweismittel reichte der Beschwerdeführer keine zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2025 nahm der Instruktionsrichter den erwähnten Antrag auf Kostenübernahme als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entgegen und forderte den Beschwerdeführer auf, seine Mittellosigkeit zu belegen. Weiter wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2025 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. J. Mit Eingabe vom 28. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Verfügung des (...) Sozialdiensts vom 6. Juni 2025 ein, in welcher sein Gesuch um Sozialhilfe gutgeheissen worden war. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. L. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025, welche als "Nachtrag zur Beschwerde" betitelt war, nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des SEM. Als Beweismittel reichte er die sich schon in den Akten befindende Übersetzung der Bescheinigung über den Nachweis seiner Ehe ein.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer fordert in seinem Eventualbegehren, die Sache sei zur "neuen" Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Weiter macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da das SEM ihm das Akteneinsichtsrecht in die Anhörungsprotokolle zu seinem Asylverfahren lediglich wenige Tage vor Erlass des ablehnenden Entscheids gewährt habe. Dies habe es ihm verunmöglicht, eine sachgerechte Stellungnahme einzureichen (vgl. Beschwerde S. 4).
E. 3.3 Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben:
E. 3.3.1 Nebst dem Eventualbegehren, die Sache sei zur "neuen" Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass das SEM den Sachverhalt falsch gewürdigt habe. Allein der Umstand, dass das SEM sein Gesuch anders beurteilt als von ihm gewünscht, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Insgesamt ist nicht erkennbar, inwiefern das SEM für die Erhebung des Sachverhalts noch weitere Abklärungen hätte treffen müssen, hat es den Beschwerdeführer doch insgesamt drei Mal aufgefordert, zu Fragen Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt demnach nicht vor.
E. 3.3.2 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls unbegründet: Dem Beschwerdeführer wurde am 10. Oktober 2025 und damit sechs Tage vor dem Entscheid des SEM die beantragte Akteneinsicht gewährt. Das SEM trifft gemäss konstanter Praxis insbesondere keine Pflicht, mit der Gewährung der Akteneinsicht die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 8 E. 3). Schliesslich ist es ihm möglich gewesen, seine Beschwerde gestützt auf die ihm erteilte Akteneinsicht zu begründen.
E. 3.4 Das Eventualbegehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl -Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG; Familiennachzug). Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Konkubinatspaare; Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die unfreiwillige Trennung der Familie aufgrund der Fluchtumstände sowie die feste Absicht der Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
E. 4.3 Von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft in diesem Sinne ist praxisgemäss dann auszugehen, wenn die Familie im Zeitpunkt der Trennung im gleichen Haushalt gelebt hat. Eine Trennung liegt vor, wenn die Familiengemeinschaft durch die Flucht des asylberechtigen Mitglieds ins Ausland aufgehoben wurde oder wenn in der Heimat ein weiteres Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt infolge zwingender Gründe nicht möglich war (vgl. BVGE 2018 VI/6). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Flucht-umstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Familiennachzug damit, dass er B._______ am (...) 2013 im Irak geheiratet habe und die Ehe am (...) 2015 zivilstandesamtlich habe anerkennen lassen. Am (...) seien die erste Tochter, am (...) die zweite Tochter und am (...) sein Sohn zur Welt gekommen. Vor der Ausreise aus der Türkei habe die Familie zusammen in G._______ (Provinz Sirnak) gelebt. Seine Familie befinde sich aktuell immer noch dort. Nach seiner Ausreise aus der Türkei sei er mit seiner Familie in ständigem telefonischem Kontakt via WhatsApp geblieben.
E. 5.2 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Erteilung der Einreisebewilligung in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG bedinge, dass die Personen bereits vor der Ausreise aus dem Heimatland verheiratet oder in einem Konkubinatsverhältnis gelebt hätten und durch die Flucht unfreiwillig getrennt worden seien. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hätten sich er und seine Ehefrau zwar in Syrien verlobt; die Heirat sei aber erst nach seiner Flucht aus Syrien im Irak erfolgt. Ebenfalls sei aufgrund seiner Angaben nicht von einer in Syrien vorbestandenen Familiengemeinschaft auszugehen. Insbesondere habe er im Heimatstaat nie mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und sie hätten sich aufgrund des Militärdiensts des Beschwerdeführers und des beginnenden Kriegs ab 2011 nicht mehr so oft gesehen. Damit seien die sich aus Art. 51 AsylG ergebenden zwingenden Voraussetzungen nicht erfüllt.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels inhaltlich Folgendes aus:
E. 5.3.1 Er und seine Ehefrau würden aus befreundeten Familien stammen, weswegen sie sich seit ihrer Kindheit kennen würden. Die Beziehung habe sich ab 2007 intensiviert und im Jahr 2011 hätten sie sich verlobt und durch einen Imam religiös trauen lassen. Ein gemeinsames Leben und eine zivile Eheschliessung im Sinne des Einzugs in einen gemeinsamen Haushalt seien jedoch durch seinen Militärdienst verhindert worden.
E. 5.3.2 Im Jahr 2013 sei er nach einer kriegsbedingten Verletzung in den Irak geflohen. Seine Ehefrau sei ihm einige Monate später gefolgt. Im Irak hätten sie schliesslich im Jahr 2015 zivilrechtlich geheiratet und hätten einen gemeinsamen Haushalt geführt. Ihre erste Tochter sei im Irak geboren worden. Kurz nach der Geburt seien sie als Familie in die Türkei gezogen. In der Türkei hätten sie noch zwei weitere Kinder bekommen. Die Türkei habe er im Jahr 2023 verlassen, um in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen.
E. 5.3.3 Das SEM verkenne in seinem Entscheid insbesondere, dass ein gefestigtes Konkubinat eine umfassende Lebensgemeinschaft darstelle, die durch emotionale, soziale und oft auch wirtschaftliche Verbundenheit geprägt sei. Dabei sei ein gemeinsamer Haushalt kein zwingendes Kriterium, wen ein solcher - wie im vorliegenden Fall - aus kulturellen oder religiösen Gründen unmöglich oder unzumutbar sei. Die Aufrechterhaltung der Beziehung trotz solcher Hindernisse beweise vielmehr ihre besondere Festigkeit.
E. 5.3.4 Weiter verkenne das SEM durch die enge Auslegung der faktisch gelebten Familiengemeinschaft den tatsächlichen Bestand seines Familienlebens. Dadurch entstehe ein unverhältnismässiger Eingriff, weswegen Art. 8 EMRK verletzt worden sei.
E. 5.4 Das SEM hielt im Rahmen seiner Vernehmlassung an seiner Verfügung mit den nachfolgenden Ergänzungen fest:
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer mache in seiner Beschwerde andere Angaben als im Familiennachzugsverfahren. So bringe er nun vor, dass er und seine Ehefrau seit 2007 eine Beziehung geführt hätten, sich 2011 religiös hätten trauen lassen und 2015 zivilrechtlich geheiratet hätten. Dieser Umstand lasse vermuten, dass er der Beziehung während der Zeit in Syrien mehr Bedeutung beizumessen versuche. Dabei verkenne der Beschwerdeführer, dass selbst bei Vorliegen einer religiösen Trauung die zivilrechtliche Anerkennung fehlen würde, weshalb eine asylrechtliche Familien-zusammenführung einzig aufgrund eines Konkubinatsverhältnisses in Frage kommen würde. Von einem solchen sei aber weiterhin nicht aus-zugehen, zumal der Beschwerdeführer keine Belege über die gelebte Beziehung in Syrien habe darlegen können.
E. 5.4.2 Aufgrund der Angabe in der Beschwerdeschrift, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 geheiratet habe, sei - auch angesichts der widersprüchlichen Heiratsdaten auf den bereits eingereichten, syrischen Ehedokumenten - insgesamt fraglich, ob die beiden im Irak überhaupt zivilrechtlich geheiratet hätten. In diesem Zusammenhang sei daran zu erinnern, dass in Syrien gefälscht oder formell echte amtliche Dokumente gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden könnten.
E. 5.4.3 Schliesslich sei keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich, da der Beschwerdeführer seine Familiengemeinschaft nicht habe glaubhaft machen und ihm darüber hinaus die ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug offenstehen würden.
E. 5.5 In seiner als "Nachtrag zur Beschwerde" betitelten Eingabe replizierte der Beschwerdeführer, dass er nie widersprüchliche Angaben zu seinem Heiratsjahr gemacht habe. Er habe die zivilrechtliche Eheurkunde bereits im Familiennachzugsverfahren eingereicht. Aus dieser gehe hervor, dass seine Ehe im Jahr 2015 zivilrechtlich registriert worden sei.
E. 6.1 Zunächst stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des durch das Gesetz eingegrenzten anspruchsberechtigten Personenkreises die Frage, ob der Beschwerdeführer und seine jetzige Ehefrau bereits in Syrien - respektive vor der Flucht aus diesem Land - geheiratet haben.
E. 6.1.1 Seitens des Beschwerdeführers bleibt unbestrittenen, dass die zivilrechtliche Eheschliessung im Irak erfolgte (vgl. SEM-act. 9/2 und 11/4 sowie Beschwerde S. 2). Das SEM bringt im Rahmen seiner Vernehmlassung zwar Zweifel an, ob aufgrund der unterschiedlich angegebenen Heirats-daten im Rahmen der Beschwerde beziehungsweise im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens überhaupt von einer Eheschliessung im Irak ausgegangen werden könne. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, zumal eine Heirat im Irak die Anspruchsvoraussetzungen für einen Familiennachzug nach Art. 51 Abs. 4 AsylG ohnehin nicht zu erfüllen vermöchte.
E. 6.1.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene behauptete religiöse Eheschliessung in Syrien im Jahr 2011 hat dieser keine Beweismittel eingereicht. Auch im Rahmen seiner Replik führt er keine weiteren Belege für eine solche Heirat auf. Dem ursprünglichen Gesuch um Familiennachzug war zwar eine Fotografie beigelegt, welche gemäss der Datumsangabe ("2011/[...]") in die Zeit vor der Ausreise aus Syrien fallen würde (vgl. SEM-act. 1/34 S. 11) und den Beschwerdeführer und seine Partnerin mutmasslich vor einem sich in einem Fotostudio befindlichen Hintergrund mit dem Schriftzug "our wedding" abbildet. Demgegenüber fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgründen von einer Heirat spricht, die aber "[...] 2013 oder 2014. Ich denke, eher 2014" stattgefunden habe (vgl. Asylverfahrens-akten des SEM 15/17 F30). Dies stimmt mit seinen Ausführungen im Gesuch um Familiennachzug vom 20. Dezember 2024 überein, in welchem er angibt, die Heirat sei am (...) 2013 erfolgt (vgl. SEM-act. 1/34 S. 2). Weiter führt er in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2025 (vgl. SEM-act. 9/2 S. 2) aus, dass er Syrien ohne seine jetzige Ehefrau habe verlassen müssen, da sie noch nicht verheiratet gewesen seien. In der Stellungnahme vom 27. Juni 2025 (vgl. SEM-act. 11/4 S. 3) gab er weiter an, dass im Jahr 2011 lediglich eine Verlobung stattgefunden habe und eine Hochzeit insbesondere aufgrund des Militärdiensts und des Kriegs nicht habe stattfinden können. Schliesslich ist der eingereichten "Bescheinigung über den Nachweis der Ehe" als Heiratsdatum der (...) 2013 zu entnehmen (vgl. SEM-act. 1/34 S. 7). Lediglich der Übersetzung des Familienbüchleins ist eine Ehe-schliessung vom (...) 2012 zu entnehmen (vgl. a.a.O. S. 18). Der Beschwerdeführer führt - vom SEM auf diese Ungereimtheit angesprochen - in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2025 jedoch aus, dass es sich hierbei um einen Fehler handle und der (...) 2013 richtig sei (vgl. SEM-act. 4/4 S. 1).
E. 6.1.3 Es ist nach dem Gesagten - in Übereinstimmung mit dem SEM - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Angabe auf Beschwerdeebene (Heirat bereits im Jahr 2011) versucht hat, der Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau während der Zeit in Syrien mehr Bedeutung zu verleihen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt bei dieser Aktenlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin nicht in Syrien (respektive vor dem Verlassen des Heimatstaats) geheiratet haben.
E. 6.2 Damit stellt sich nun die Anschlussfrage, ob die Beziehung der beiden vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien als dauernde eheähnliche Gemeinschaft qualifiziert werden kann, welche einen Anspruch der jetzigen Ehefrau und der Kinder auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen vermöchte.
E. 6.2.1 Von einem gefestigten Konkubinat ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK hielt das Bundesgericht fest, ein Konkubinatspaar könne aus dieser Bestimmung einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung ableiten, wenn die Beziehung bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkomme. Dabei sei wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebten; zudem sei der Natur und Dauer ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander - etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie Übernahme gegenseitiger Verantwortung - Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_349/2024 vom 3. Februar 2025 E. 4.1 m.w.H.). Das Bundesgericht erachtete namentlich ein Zusammen-leben von drei respektive vier Jahren für sich allein noch nicht als ausreichend, um einen entsprechenden Anspruch zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4 m.w.H., 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2; vgl. auch Urteil des BVGer D-2039/2020 vom 20. November 2020 E. 5.2).
E. 6.2.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers kennen er und seine Ehefrau sich schon seit ihrer Kindheit. Der Kontakt habe sich ab 2007, nach dem Zuzug der Familie seiner jetzigen Ehefrau in seine unmittelbare Nähe, intensiviert. Insbesondere hätten sie zusammen Kaffee getrunken, seien spazieren gegangen und hätten auch einmal einen Zoo besucht. Weiter hätten sie über Textnachrichten Kontakt gehalten. Im Jahr 2011 hätten sie sich verlobt, hätten sich aber aufgrund des Militärdiensts des Beschwerdeführers und des beginnenden Kriegs nicht mehr oft sehen können. In einem gemeinsamen Haushalt hätten sie jedoch nie gelebt, da dies ohne Heirat in Syrien "strengstens gegen die geltenden Gesellschaftsnormen verstossen hätte" (vgl. SEM-act. 11/4 S. 3).
E. 6.2.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz - und ohne zu verkennen, dass sich der Beschwerdeführer und seine jetzige Ehefrau bereits seit der Kindheit kennen und offenbar seit 2011 verlobt waren - gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner jetzigen Ehefrau in Syrien den geschilderten Anforderungen an die Anerkennung eines Konkubinatsverhältnisses nicht zu genügen vermag. Vor der Ausreise aus dem Heimatstaat bestand weder eine eheliche noch eine eheähnliche Beziehung.
E. 6.2.4 In der unter E. 6.2.1 erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden als weitere Kriterien der Bindung zwischen dem Konkubinatspaar Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme gegenseitiger Verantwortung erwähnt. Da die Kinder aufgrund der in den Akten liegenden Stellungnahmen und Geburtsberichten erst nach der Ausreise sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner jetzigen Ehefrau aus dem Heimatstaat geboren worden sind, können diese kein bereits vor der Flucht aus Syrien entstandene, gefestigte familiäre Beziehung belegen. Von weiteren Umständen, wie beispielswiese die Übernahme gegenseitiger Verantwortung, ist den Akten ebenfalls nichts zu entnehmen.
E. 6.2.5 Vor dem Verlassen des Heimatstaates lag damit keine vorbestandene Familiengemeinschaft gemäss Art. 51 AsylG vor. Damit erübrigt sich eine Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung vorliegen, die gegen eine Familienvereinigung sprechen würden.
E. 6.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus der Türkei mit seiner jetzigen Ehefrau und den Kindern in regelmässigem Kontakt steht und die Beziehung erhalten wurde, werden auch von der Vor-instanz nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat sich zudem zeitnah nach dem Erhalt seines positiven Asylentscheids um das Gesuch zur Familienzusammenführung bemüht. Diese Umstände ändern aber nichts am Fehlen der rechtlichen Voraussetzungen für eine asylrechtliche Familienvereinigung.
E. 6.4 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK praxisgemäss keine ergänzende An-wendung (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6, Urteil BVGer E-6391/2024 vom 19. Mai 2025 E. 4.4). Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. EMARK 2002/6 und EMARK 2006/8).
E. 7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um asylrecht-lichen Familiennachzug und Erteilung einer entsprechenden Einreise-bewilligung für die Partnerin und die Kinder des Beschwerdeführers in die Schweiz zu Recht abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung verletzt damit Bundesrecht nicht und stellt den Sachverhalt richtig und vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2025 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Situation vorliegen, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Truffer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8637/2025 Urteil vom 4. Februar 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Michelle Truffer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...) und E._______, geboren am (...); alle Syrien; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 25. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, woraufhin ihn das SEM mit Verfügung vom 13. September 2024 als Flüchtling anerkannte und ihm in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) Asyl gewährte. B. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienvereinigung gestützt auf Art. 51 AsylG zugunsten seiner Ehefrau, B._______, der drei Kinder C._______, D._______ und E._______. Als Beweismittel reichte er eine Fotografie sowie die deutsche Übersetzung der syrischen Identitätskarte seiner Ehefrau, eine Übersetzung der "Bescheinigung über den Nachweis der Ehe vom Scharia-Gericht in F._______", mehrere Fotos, eine Kopie und Übersetzung des Familienbüchleins, zwei Kopien von nicht übersetzten türkischen Dokumenten sowie Screenshots von Chatverläufen ein. C. C.a Am 8. April 2025 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen zu beantworten sowie allfällige Dokumente, die seine Beziehung zu seiner Ehefrau und den Kindern dokumentieren könnten, einzureichen. C.b Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen und reichte Kopien der türkischen Aufenthaltstitel seiner Ehefrau und Kinder, die von seiner Ehefrau unterzeichnete Zustimmungserklärung zum Familiennachzug, mehrere Screenshots von Chatverläufen und Anruf-protokollen, die Kopie einer Geldversandbestätigung von (...), Schulbestätigungen der Kinder sowie die türkischen Geburtsberichte der zwei jüngeren Kinder D._______ und E._______ ein. D. D.a Mit Instruktionsschreiben vom 21. Mai 2025 forderte das SEM den Beschwerdeführer erneut auf, gewisse Fragen zu beantworten. D.b Diese beantwortete der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 13. Juni 2025. E. E.a Am 18. Juni 2025 forderte das SEM den Beschwerdeführer ein drittes Mal auf, Fragen zu beantworten und Belege für eine gelebte Beziehung zu seiner Ehefrau vor seiner Ausreise aus Syrien einzureichen. Weiter wurde ihm die Möglichkeit gegeben, zu mehreren Widersprüchen in seinen Angaben Stellung nehmen. E.b Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen und den ihm vorgehaltenen Ungereimtheiten Stellung und beantragte Akteneinsicht in seine im Rahmen des Asylverfahrens erstellten Anhörungsprotokolle. E.c Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht im geforderten Umfang. F. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 - eröffnet am 21. Oktober 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte seiner Ehefrau und den drei Kindern eine entsprechende Einreisebewilligung. G. Mit Eingabe vom 10. November 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei seiner Ehefrau sowie den drei Kindern die Einreise zu bewilligen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht verlangte er die "Übernahme der Verfahrens- und allfälliger Vertretungskosten". Beweismittel reichte der Beschwerdeführer keine zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2025 nahm der Instruktionsrichter den erwähnten Antrag auf Kostenübernahme als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entgegen und forderte den Beschwerdeführer auf, seine Mittellosigkeit zu belegen. Weiter wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2025 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. J. Mit Eingabe vom 28. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Verfügung des (...) Sozialdiensts vom 6. Juni 2025 ein, in welcher sein Gesuch um Sozialhilfe gutgeheissen worden war. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. L. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025, welche als "Nachtrag zur Beschwerde" betitelt war, nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des SEM. Als Beweismittel reichte er die sich schon in den Akten befindende Übersetzung der Bescheinigung über den Nachweis seiner Ehe ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der Beschwerdeführer fordert in seinem Eventualbegehren, die Sache sei zur "neuen" Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Weiter macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da das SEM ihm das Akteneinsichtsrecht in die Anhörungsprotokolle zu seinem Asylverfahren lediglich wenige Tage vor Erlass des ablehnenden Entscheids gewährt habe. Dies habe es ihm verunmöglicht, eine sachgerechte Stellungnahme einzureichen (vgl. Beschwerde S. 4). 3.3 Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben: 3.3.1 Nebst dem Eventualbegehren, die Sache sei zur "neuen" Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass das SEM den Sachverhalt falsch gewürdigt habe. Allein der Umstand, dass das SEM sein Gesuch anders beurteilt als von ihm gewünscht, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Insgesamt ist nicht erkennbar, inwiefern das SEM für die Erhebung des Sachverhalts noch weitere Abklärungen hätte treffen müssen, hat es den Beschwerdeführer doch insgesamt drei Mal aufgefordert, zu Fragen Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt demnach nicht vor. 3.3.2 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls unbegründet: Dem Beschwerdeführer wurde am 10. Oktober 2025 und damit sechs Tage vor dem Entscheid des SEM die beantragte Akteneinsicht gewährt. Das SEM trifft gemäss konstanter Praxis insbesondere keine Pflicht, mit der Gewährung der Akteneinsicht die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 8 E. 3). Schliesslich ist es ihm möglich gewesen, seine Beschwerde gestützt auf die ihm erteilte Akteneinsicht zu begründen. 3.4 Das Eventualbegehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl -Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG; Familiennachzug). Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Konkubinatspaare; Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die unfreiwillige Trennung der Familie aufgrund der Fluchtumstände sowie die feste Absicht der Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 4.3 Von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft in diesem Sinne ist praxisgemäss dann auszugehen, wenn die Familie im Zeitpunkt der Trennung im gleichen Haushalt gelebt hat. Eine Trennung liegt vor, wenn die Familiengemeinschaft durch die Flucht des asylberechtigen Mitglieds ins Ausland aufgehoben wurde oder wenn in der Heimat ein weiteres Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt infolge zwingender Gründe nicht möglich war (vgl. BVGE 2018 VI/6). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Flucht-umstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Familiennachzug damit, dass er B._______ am (...) 2013 im Irak geheiratet habe und die Ehe am (...) 2015 zivilstandesamtlich habe anerkennen lassen. Am (...) seien die erste Tochter, am (...) die zweite Tochter und am (...) sein Sohn zur Welt gekommen. Vor der Ausreise aus der Türkei habe die Familie zusammen in G._______ (Provinz Sirnak) gelebt. Seine Familie befinde sich aktuell immer noch dort. Nach seiner Ausreise aus der Türkei sei er mit seiner Familie in ständigem telefonischem Kontakt via WhatsApp geblieben. 5.2 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Erteilung der Einreisebewilligung in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG bedinge, dass die Personen bereits vor der Ausreise aus dem Heimatland verheiratet oder in einem Konkubinatsverhältnis gelebt hätten und durch die Flucht unfreiwillig getrennt worden seien. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hätten sich er und seine Ehefrau zwar in Syrien verlobt; die Heirat sei aber erst nach seiner Flucht aus Syrien im Irak erfolgt. Ebenfalls sei aufgrund seiner Angaben nicht von einer in Syrien vorbestandenen Familiengemeinschaft auszugehen. Insbesondere habe er im Heimatstaat nie mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und sie hätten sich aufgrund des Militärdiensts des Beschwerdeführers und des beginnenden Kriegs ab 2011 nicht mehr so oft gesehen. Damit seien die sich aus Art. 51 AsylG ergebenden zwingenden Voraussetzungen nicht erfüllt. 5.3 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels inhaltlich Folgendes aus: 5.3.1 Er und seine Ehefrau würden aus befreundeten Familien stammen, weswegen sie sich seit ihrer Kindheit kennen würden. Die Beziehung habe sich ab 2007 intensiviert und im Jahr 2011 hätten sie sich verlobt und durch einen Imam religiös trauen lassen. Ein gemeinsames Leben und eine zivile Eheschliessung im Sinne des Einzugs in einen gemeinsamen Haushalt seien jedoch durch seinen Militärdienst verhindert worden. 5.3.2 Im Jahr 2013 sei er nach einer kriegsbedingten Verletzung in den Irak geflohen. Seine Ehefrau sei ihm einige Monate später gefolgt. Im Irak hätten sie schliesslich im Jahr 2015 zivilrechtlich geheiratet und hätten einen gemeinsamen Haushalt geführt. Ihre erste Tochter sei im Irak geboren worden. Kurz nach der Geburt seien sie als Familie in die Türkei gezogen. In der Türkei hätten sie noch zwei weitere Kinder bekommen. Die Türkei habe er im Jahr 2023 verlassen, um in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. 5.3.3 Das SEM verkenne in seinem Entscheid insbesondere, dass ein gefestigtes Konkubinat eine umfassende Lebensgemeinschaft darstelle, die durch emotionale, soziale und oft auch wirtschaftliche Verbundenheit geprägt sei. Dabei sei ein gemeinsamer Haushalt kein zwingendes Kriterium, wen ein solcher - wie im vorliegenden Fall - aus kulturellen oder religiösen Gründen unmöglich oder unzumutbar sei. Die Aufrechterhaltung der Beziehung trotz solcher Hindernisse beweise vielmehr ihre besondere Festigkeit. 5.3.4 Weiter verkenne das SEM durch die enge Auslegung der faktisch gelebten Familiengemeinschaft den tatsächlichen Bestand seines Familienlebens. Dadurch entstehe ein unverhältnismässiger Eingriff, weswegen Art. 8 EMRK verletzt worden sei. 5.4 Das SEM hielt im Rahmen seiner Vernehmlassung an seiner Verfügung mit den nachfolgenden Ergänzungen fest: 5.4.1 Der Beschwerdeführer mache in seiner Beschwerde andere Angaben als im Familiennachzugsverfahren. So bringe er nun vor, dass er und seine Ehefrau seit 2007 eine Beziehung geführt hätten, sich 2011 religiös hätten trauen lassen und 2015 zivilrechtlich geheiratet hätten. Dieser Umstand lasse vermuten, dass er der Beziehung während der Zeit in Syrien mehr Bedeutung beizumessen versuche. Dabei verkenne der Beschwerdeführer, dass selbst bei Vorliegen einer religiösen Trauung die zivilrechtliche Anerkennung fehlen würde, weshalb eine asylrechtliche Familien-zusammenführung einzig aufgrund eines Konkubinatsverhältnisses in Frage kommen würde. Von einem solchen sei aber weiterhin nicht aus-zugehen, zumal der Beschwerdeführer keine Belege über die gelebte Beziehung in Syrien habe darlegen können. 5.4.2 Aufgrund der Angabe in der Beschwerdeschrift, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 geheiratet habe, sei - auch angesichts der widersprüchlichen Heiratsdaten auf den bereits eingereichten, syrischen Ehedokumenten - insgesamt fraglich, ob die beiden im Irak überhaupt zivilrechtlich geheiratet hätten. In diesem Zusammenhang sei daran zu erinnern, dass in Syrien gefälscht oder formell echte amtliche Dokumente gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden könnten. 5.4.3 Schliesslich sei keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich, da der Beschwerdeführer seine Familiengemeinschaft nicht habe glaubhaft machen und ihm darüber hinaus die ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug offenstehen würden. 5.5 In seiner als "Nachtrag zur Beschwerde" betitelten Eingabe replizierte der Beschwerdeführer, dass er nie widersprüchliche Angaben zu seinem Heiratsjahr gemacht habe. Er habe die zivilrechtliche Eheurkunde bereits im Familiennachzugsverfahren eingereicht. Aus dieser gehe hervor, dass seine Ehe im Jahr 2015 zivilrechtlich registriert worden sei. 6. 6.1 Zunächst stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des durch das Gesetz eingegrenzten anspruchsberechtigten Personenkreises die Frage, ob der Beschwerdeführer und seine jetzige Ehefrau bereits in Syrien - respektive vor der Flucht aus diesem Land - geheiratet haben. 6.1.1 Seitens des Beschwerdeführers bleibt unbestrittenen, dass die zivilrechtliche Eheschliessung im Irak erfolgte (vgl. SEM-act. 9/2 und 11/4 sowie Beschwerde S. 2). Das SEM bringt im Rahmen seiner Vernehmlassung zwar Zweifel an, ob aufgrund der unterschiedlich angegebenen Heirats-daten im Rahmen der Beschwerde beziehungsweise im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens überhaupt von einer Eheschliessung im Irak ausgegangen werden könne. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, zumal eine Heirat im Irak die Anspruchsvoraussetzungen für einen Familiennachzug nach Art. 51 Abs. 4 AsylG ohnehin nicht zu erfüllen vermöchte. 6.1.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene behauptete religiöse Eheschliessung in Syrien im Jahr 2011 hat dieser keine Beweismittel eingereicht. Auch im Rahmen seiner Replik führt er keine weiteren Belege für eine solche Heirat auf. Dem ursprünglichen Gesuch um Familiennachzug war zwar eine Fotografie beigelegt, welche gemäss der Datumsangabe ("2011/[...]") in die Zeit vor der Ausreise aus Syrien fallen würde (vgl. SEM-act. 1/34 S. 11) und den Beschwerdeführer und seine Partnerin mutmasslich vor einem sich in einem Fotostudio befindlichen Hintergrund mit dem Schriftzug "our wedding" abbildet. Demgegenüber fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgründen von einer Heirat spricht, die aber "[...] 2013 oder 2014. Ich denke, eher 2014" stattgefunden habe (vgl. Asylverfahrens-akten des SEM 15/17 F30). Dies stimmt mit seinen Ausführungen im Gesuch um Familiennachzug vom 20. Dezember 2024 überein, in welchem er angibt, die Heirat sei am (...) 2013 erfolgt (vgl. SEM-act. 1/34 S. 2). Weiter führt er in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2025 (vgl. SEM-act. 9/2 S. 2) aus, dass er Syrien ohne seine jetzige Ehefrau habe verlassen müssen, da sie noch nicht verheiratet gewesen seien. In der Stellungnahme vom 27. Juni 2025 (vgl. SEM-act. 11/4 S. 3) gab er weiter an, dass im Jahr 2011 lediglich eine Verlobung stattgefunden habe und eine Hochzeit insbesondere aufgrund des Militärdiensts und des Kriegs nicht habe stattfinden können. Schliesslich ist der eingereichten "Bescheinigung über den Nachweis der Ehe" als Heiratsdatum der (...) 2013 zu entnehmen (vgl. SEM-act. 1/34 S. 7). Lediglich der Übersetzung des Familienbüchleins ist eine Ehe-schliessung vom (...) 2012 zu entnehmen (vgl. a.a.O. S. 18). Der Beschwerdeführer führt - vom SEM auf diese Ungereimtheit angesprochen - in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2025 jedoch aus, dass es sich hierbei um einen Fehler handle und der (...) 2013 richtig sei (vgl. SEM-act. 4/4 S. 1). 6.1.3 Es ist nach dem Gesagten - in Übereinstimmung mit dem SEM - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Angabe auf Beschwerdeebene (Heirat bereits im Jahr 2011) versucht hat, der Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau während der Zeit in Syrien mehr Bedeutung zu verleihen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt bei dieser Aktenlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin nicht in Syrien (respektive vor dem Verlassen des Heimatstaats) geheiratet haben. 6.2 Damit stellt sich nun die Anschlussfrage, ob die Beziehung der beiden vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien als dauernde eheähnliche Gemeinschaft qualifiziert werden kann, welche einen Anspruch der jetzigen Ehefrau und der Kinder auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen vermöchte. 6.2.1 Von einem gefestigten Konkubinat ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK hielt das Bundesgericht fest, ein Konkubinatspaar könne aus dieser Bestimmung einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung ableiten, wenn die Beziehung bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkomme. Dabei sei wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebten; zudem sei der Natur und Dauer ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander - etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie Übernahme gegenseitiger Verantwortung - Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_349/2024 vom 3. Februar 2025 E. 4.1 m.w.H.). Das Bundesgericht erachtete namentlich ein Zusammen-leben von drei respektive vier Jahren für sich allein noch nicht als ausreichend, um einen entsprechenden Anspruch zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4 m.w.H., 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2; vgl. auch Urteil des BVGer D-2039/2020 vom 20. November 2020 E. 5.2). 6.2.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers kennen er und seine Ehefrau sich schon seit ihrer Kindheit. Der Kontakt habe sich ab 2007, nach dem Zuzug der Familie seiner jetzigen Ehefrau in seine unmittelbare Nähe, intensiviert. Insbesondere hätten sie zusammen Kaffee getrunken, seien spazieren gegangen und hätten auch einmal einen Zoo besucht. Weiter hätten sie über Textnachrichten Kontakt gehalten. Im Jahr 2011 hätten sie sich verlobt, hätten sich aber aufgrund des Militärdiensts des Beschwerdeführers und des beginnenden Kriegs nicht mehr oft sehen können. In einem gemeinsamen Haushalt hätten sie jedoch nie gelebt, da dies ohne Heirat in Syrien "strengstens gegen die geltenden Gesellschaftsnormen verstossen hätte" (vgl. SEM-act. 11/4 S. 3). 6.2.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz - und ohne zu verkennen, dass sich der Beschwerdeführer und seine jetzige Ehefrau bereits seit der Kindheit kennen und offenbar seit 2011 verlobt waren - gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner jetzigen Ehefrau in Syrien den geschilderten Anforderungen an die Anerkennung eines Konkubinatsverhältnisses nicht zu genügen vermag. Vor der Ausreise aus dem Heimatstaat bestand weder eine eheliche noch eine eheähnliche Beziehung. 6.2.4 In der unter E. 6.2.1 erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden als weitere Kriterien der Bindung zwischen dem Konkubinatspaar Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme gegenseitiger Verantwortung erwähnt. Da die Kinder aufgrund der in den Akten liegenden Stellungnahmen und Geburtsberichten erst nach der Ausreise sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner jetzigen Ehefrau aus dem Heimatstaat geboren worden sind, können diese kein bereits vor der Flucht aus Syrien entstandene, gefestigte familiäre Beziehung belegen. Von weiteren Umständen, wie beispielswiese die Übernahme gegenseitiger Verantwortung, ist den Akten ebenfalls nichts zu entnehmen. 6.2.5 Vor dem Verlassen des Heimatstaates lag damit keine vorbestandene Familiengemeinschaft gemäss Art. 51 AsylG vor. Damit erübrigt sich eine Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung vorliegen, die gegen eine Familienvereinigung sprechen würden. 6.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus der Türkei mit seiner jetzigen Ehefrau und den Kindern in regelmässigem Kontakt steht und die Beziehung erhalten wurde, werden auch von der Vor-instanz nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat sich zudem zeitnah nach dem Erhalt seines positiven Asylentscheids um das Gesuch zur Familienzusammenführung bemüht. Diese Umstände ändern aber nichts am Fehlen der rechtlichen Voraussetzungen für eine asylrechtliche Familienvereinigung. 6.4 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK praxisgemäss keine ergänzende An-wendung (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6, Urteil BVGer E-6391/2024 vom 19. Mai 2025 E. 4.4). Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. EMARK 2002/6 und EMARK 2006/8).
7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um asylrecht-lichen Familiennachzug und Erteilung einer entsprechenden Einreise-bewilligung für die Partnerin und die Kinder des Beschwerdeführers in die Schweiz zu Recht abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung verletzt damit Bundesrecht nicht und stellt den Sachverhalt richtig und vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2025 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Situation vorliegen, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Truffer Versand: