Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-8624/2025
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2025 / N (…).
E-8624/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 29. Oktober 2025 zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer dabei insbesondere ausführte, er sei in B._______, Algerien geboren und mit seinen Eltern sowie Schwestern auf- gewachsen, wobei die Familie zuletzt in C._______ gelebt, er die Sekun- darschule abgeschlossen und anschliessend eine Lehre als (…) absolviert habe, dass der Vater im Jahr 20(…) eine zweite Frau geheiratet habe, mit der er und seine Mutter immer wieder Probleme gehabt hätten, weshalb auch Konflikte zwischen ihm und seinem Vater entstanden seien, was dazu ge- führt habe, dass der Vater ihm gegenüber gewalttätig geworden sei und Anzeige bei der Polizei gegen ihn erstattet habe, wobei er mehrmals mit- genommen und einvernommen worden sei, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2025 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und erneute Prüfung seines Asylgesuchs, sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und das Absehen von der Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
E-8624/2025 Seite 3 dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde als gegenstandslos erweist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, wes- halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz Personen, die in ihrem Heimatstaat oder in dem Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden Asyl gewährt (Art. 3 Abs. 1 AsylG), sofern sie die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darle- gen können (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, die Miss- handlungen seitens des Vaters des Beschwerdeführers würden nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG beruhen, vielmehr seien diese Vorkommnisse auf Familienstreitig- keiten zurückzuführen, dass Übergriffe durch Dritte nur dann asylrechtlich relevant seien, wenn der betreffende Staat nicht schutzwillig und schutzfähig sei, wovon vorlie- gend nicht ausgegangen werden könne, da der algerische Staat sowohl als schutzfähig als auch als schutzwillig gelte, und vorliegend keine
E-8624/2025 Seite 4 Hinweise vorliegen würden, die darauf hindeuten würden, dass der algeri- sche Staat ihm aufgrund eines Motivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG staatliche Schutzgewährung verweigert hätte beziehungsweise würde, dass die mehrmaligen Befragungen durch die Polizei sodann ebenfalls asylrechtlich unbeachtlich seien, da sie rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient hätten, der Beschwerdeführer deswegen keiner unverhältnismäs- sigen Bestrafung ausgesetzt gewesen sei und sich für ihn daraus auch keine anderweitigen Konsequenzen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss rügt, das SEM habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Übergriffe durch den Va- ter asylrechtlich nicht beachtlich sind, zumal diesen einerseits kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, dass der algerische Staat andererseits gemäss ständiger Rechtsprechung als schutzwillig und schutzfähig gilt (zuletzt etwa Urteil des BVGer D-5486/2025 vom 30. Juli 2025 E. 6.2), sich der Beschwerdeführer vorlie- gend nicht um einen entsprechenden Schutz bemüht hat, ihm solches aber zuzumuten ist, dass der Beschwerdeführer mit den Vorbringen in der Rechtsmittelein- gabe, er habe keinen Ort zum wohnen und Angst, in der kalten Jahreszeit auf der Strasse schlafen zu müssen, den korrekten Erwägungen der Vor- instanz nichts entgegen zu setzen vermag, dass zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sind (Art. 44 AsylG), sofern nicht wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass die Rechtsmitteleingabe keine substantiierten Ausführungen zu allfäl- ligen Wegweisungsvollzugshindernissen enthält, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
E-8624/2025 Seite 5 namentlich verfügt der junge, gesunde Beschwerdeführer über eine abge- schlossene Lehre im Bereich (…) und mit seiner Mutter sowie Schwestern über ein bestehendes Beziehungsnetz in Algerien, welches ihn sowohl be- züglich der Wohnsituation, als auch finanziell unterstützen kann, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der finan- ziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begeh- ren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeich- nen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt, dass das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1’000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-8624/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni
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