Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Das Bundesamt für Migration (BFM) wies das Asylgesuch des Gesuchstellers - ein ethnischer Tamile mit Geburtsort in B_______/Batticaloa und letztem Wohnsitz in Colombo - mit Verfügung vom 12. März 2007 ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Eine am 11. April 2007 beim dafür zuständigen Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2007 ab. B. Am 14. Dezember 2007 reichte der Gesuchsteller über seinen Rechtsvertreter beim BFM eine mit "Neues Asylgesuch" betitelte Eingabe mit diversen Beweismitteln ein, welche am 18. Dezember 2007 vom BFM ans Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch weitergeleitet wurde. C. Mit Telefax vom 19. Dezember 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die zuständigen kantonalen Behörden darum, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. D. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2007 reichte der Gesuchsteller das Original eines der bereits eingereichten Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008 setzte das Gericht den Vollzug der Wegweisung aus, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Gesuchsteller auf, seine Eingabe vom 14. Dezember 2007 im Lichte des Revisionsverfahrens zu ergänzen. F. Der Gesuchsteller ergänzte mit Eingabe vom 29. Januar 2008 fristgerecht sein Gesuch vom 14. Dezember 2007 und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sein Urteil vom 10. Oktober 2007 in Revision zu ziehen. Dabei beantragte er zur Hauptsache, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung festzustellen. G. Mit Eingabe vom 30. Januar 2008 reichte der Gesuchsteller ein in seiner Eingabe vom 29. Januar 2008 in Aussicht gestelltes Beweismittel nach. H. Am 20. Juni 2008 beantragte der Gesuchsteller, das BFM sei unter Hinweis auf den zur Publikation vorgesehenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka (E-2775/2007) zu einer Vernehmlassung zur Frage des Wegweisungsvollzugs aufzufordern. I. Am 30. Juni 2007 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers gemäss Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts seine Kostennote für das Revisionsverfahren ein.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beziehungsweise nachträglich aufgefundenen, entscheidenden Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend (vgl. Eingabe vom 29. Januar 2008, Ziff. 1) und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf (vgl. Eingabe vom 29. Januar 2008, Ziff. 3). Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid (im ordentlichen Verfahren) entstanden sind. Es handelt sich also um unechte Noven (vgl. Nicolas von Werdt, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 526, RN 7).
E. 3.2 Erheblich im Sinne von 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen (vgl. von Werdt, a.a.O., S. 526 f., RN 10 ff.; Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, S. 229, RN 5).
E. 3.3 Nachträglich erfahrene oder aufgefundene erhebliche Tatsachen und Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.; Spühler/Dolge/Vock, a.a.O., S. 229, RN 4, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Mit seinen Eingaben vom 14. Dezember 2007 an das BFM, sowie vom 24. Dezember 2007 und 30. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Gesuchsteller folgende Beweismittel zu den Akten:
- -:-
- Schreiben des srilankischen Rechtsanwalts P. B. vom 10. Dezember (recte: September) 2007 in Kopie (am 14. Dezember 2007) und im Original (am 24. Dezember 2007);
- Vorladung der Karuna-Gruppe vom 18. Juni 2007 zu Handen des Vaters des Gesuchstellers in Kopie;
- fremdsprachige Akten des Magistrate's Court Batticaloa vom 21. September 2007, in beglaubigter Kopie, mit Übersetzung;
- Auskunft von T. T. - ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling -, welche am 6. Dezember 2007 vor dem Rechtsvertreter schriftlich festgehalten wurde, im Original;
- fremdsprachiger Zeitungsartikel vom 3. April 2004, in Kopie, mit Übersetzung;
- fünf Internet-Artikel aus tamilnet.com, ausgedruckt am 2., 3. und 12. Dezember 2007, sowie am 27. Januar 2008.
E. 4.2 Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrundes bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe die Vorladung der Karuna-Gruppe vom 18. Juni 2007 an seinen Vater und die beglaubigte Kopie der Akten des Magistrate's Court Batticaloa vom 21. September 2007 Mitte Oktober von seinem Vater zugestellt erhalten, somit seien ihm diese neuen Beweismittel und Tatsachen erst nach dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 10. Oktober 2007 bekannt geworden. Mit der erwähnten Vorladung der Karuna-Gruppe an den Vater würde diese indirekt auf den Gesuchsteller Druck ausüben, damit dieser seine Strafanzeige wegen der Vorfälle um seine Entführung im April 2004 zurückziehe. Diese Bedrohung durch eine politische Gruppierung, welche als para-staatliche Organisation faktisch Macht in Sri Lanka ausübe, sei dem Gesuchsteller bisher nicht bekannt gewesen und stelle eine neuartige Gefährdungslage dar. Da der entsprechende Sachverhalt nie Gegenstand des mit Urteil vom 10. Oktober 2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei, habe der Gesuchsteller ihn zuerst als zweites Asylgesuch vor das BFM gebracht. In den Akten des Magistrate's Court Batticaloa vom 21. September 2007 werde der ganze Verlauf des vom Gesuchsteller durch seine Strafanzeige ausgelösten Strafverfahrens gegen namentlich bekannte Mitglieder der Karuna-Gruppe bis zum 31. August 2007 dokumentiert. Daraus - und aus dem Schreiben des srilankischen Rechtsvertreters des Gesuchstellers vom 10. September 2007 - ergebe sich nicht nur, dass das durch den Gesuchsteller eingeleitete Strafverfahren noch hängig sei und dass es sich bei den Tätern gemäss Erkenntnissen der Polizei und des Gerichts um namentlich bekannte Anhänger der Karuna-Gruppe handle, sondern auch, dass Familienangehörige des Gesuchstellers unter Druck gesetzt würden. Unabhängig davon, ob das vom Gesuchsteller angezeigte Delikt (insbesondere Entführung, mehrtägige Festhaltung und Raub) einen politischen oder vermögensrechtlichen Hintergrund habe, würden diese neuen Beweismittel dokumentieren, dass die Karuna-Gruppe, welche in Batticaloa über so grosse Macht verfüge, dass sie unterdessen offizielle Vorladungen verschicke, alles zur Beseitigung des gegen ihre Mitglieder eingeleiteten Strafverfahrens unternehmen und dabei auch nicht vor erneuter Verschleppung, Folterungen und sogar Tötung zurückschrecken würde.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Oktober 2007 die angebliche Verfolgung des Gesuchstellers durch Angehörige der Karuna-Fraktion in Zweifel gezogen und die Schilderungen des Gesuchstellers als widersprüchlich, unsubstantiiert und teilweise lebensfremd erachtet. Überdies stellte es sich auf den Standpunkt, es sei eher davon auszugehen, der Gesuchsteller sei Opfer einer lokalen kriminellen Gruppe gewesen. Selbst wenn es sich dabei tatsächlich um Angehörige der Karuna-Fraktion gehandelt habe, seien weder ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv noch eine konkrete Gefahr zukünftiger landesweiter Verfolgung festzustellen (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2007, E. 4.2).
E. 5 Die Anwendung der oben genannten Massstäbe führt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die ins Recht gelegten Beweismittel (vgl. oben E. 4.1) rechtzeitig geltend gemacht und als erheblich zu bewerten sind.
E. 5.1 Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller die eingereichten Beweismittel nicht früher einreichen konnte. Das srilankische Gericht, welches für das vom Gesuchsteller eingeleitete Strafverfahren in Batticaloa zuständig ist, und der Vater des Gesuchstellers, welcher ihm bei der Beibringung von Beweismitteln behilflich sein konnte, befinden sich in einer Gegend Sri Lankas, welche ständigen Konflikten zwischen der Regierung und der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), beziehungsweise deren Splittergruppe unter Karuna ausgesetzt ist. Es erscheint somit glaubhaft, dass es dem Gesuchsteller angesichts der erschwerten Kommunikation aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war, die eingereichten Dokumente früher beizubringen.
E. 5.2 Hätten die Beweismittel bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgelegen, hätten sie zudem grundsätzlich geeignet sein können, die Vorbringen des Gesuchstellers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, mithin zu einem anderen Beschwerdeentscheid, namentlich hinsichtlich der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zu führen; es kommt ihnen damit auch die revisionsrechtlich erforderliche Erheblichkeit zu.
E. 6 Bei dieser Sachlage ist der Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel gegeben, weshalb der Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2007 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
E. 7.2 Dem Gesuchsteller ist sodann gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V. m. Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten im Revisionsverfahren zuzusprechen. Der in der Kostennote des Rechtsvertreters vom 30. Juni 2008 ausgewiesene zeitliche Aufwand von 24,38 Stunden scheint dem vorliegenden, nicht übermassig komplexen oder umfangreichen Verfahren nicht vollumfänglich angemessen und ist auf 16 Stunden zu kürzen. Beim ausgewiesenen Stundenansatz von Fr. 230.- und den ausgewiesenen Auslagen von Fr. 46.10 ist die Parteientschädigung demnach auf Fr. 4'010.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 10. Oktober 2007 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Revisionsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'010.-- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse zum Ausfüllen und Retournieren) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung V E-8586/2007/ {T 0/2} Urteil vom 10. Juli 2008 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. Parteien A_______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2007 / N_______. Sachverhalt: A. Das Bundesamt für Migration (BFM) wies das Asylgesuch des Gesuchstellers - ein ethnischer Tamile mit Geburtsort in B_______/Batticaloa und letztem Wohnsitz in Colombo - mit Verfügung vom 12. März 2007 ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Eine am 11. April 2007 beim dafür zuständigen Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2007 ab. B. Am 14. Dezember 2007 reichte der Gesuchsteller über seinen Rechtsvertreter beim BFM eine mit "Neues Asylgesuch" betitelte Eingabe mit diversen Beweismitteln ein, welche am 18. Dezember 2007 vom BFM ans Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch weitergeleitet wurde. C. Mit Telefax vom 19. Dezember 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die zuständigen kantonalen Behörden darum, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. D. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2007 reichte der Gesuchsteller das Original eines der bereits eingereichten Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008 setzte das Gericht den Vollzug der Wegweisung aus, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Gesuchsteller auf, seine Eingabe vom 14. Dezember 2007 im Lichte des Revisionsverfahrens zu ergänzen. F. Der Gesuchsteller ergänzte mit Eingabe vom 29. Januar 2008 fristgerecht sein Gesuch vom 14. Dezember 2007 und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sein Urteil vom 10. Oktober 2007 in Revision zu ziehen. Dabei beantragte er zur Hauptsache, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung festzustellen. G. Mit Eingabe vom 30. Januar 2008 reichte der Gesuchsteller ein in seiner Eingabe vom 29. Januar 2008 in Aussicht gestelltes Beweismittel nach. H. Am 20. Juni 2008 beantragte der Gesuchsteller, das BFM sei unter Hinweis auf den zur Publikation vorgesehenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka (E-2775/2007) zu einer Vernehmlassung zur Frage des Wegweisungsvollzugs aufzufordern. I. Am 30. Juni 2007 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers gemäss Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts seine Kostennote für das Revisionsverfahren ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beziehungsweise nachträglich aufgefundenen, entscheidenden Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend (vgl. Eingabe vom 29. Januar 2008, Ziff. 1) und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf (vgl. Eingabe vom 29. Januar 2008, Ziff. 3). Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid (im ordentlichen Verfahren) entstanden sind. Es handelt sich also um unechte Noven (vgl. Nicolas von Werdt, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 526, RN 7). 3.2 Erheblich im Sinne von 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen (vgl. von Werdt, a.a.O., S. 526 f., RN 10 ff.; Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, S. 229, RN 5). 3.3 Nachträglich erfahrene oder aufgefundene erhebliche Tatsachen und Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.; Spühler/Dolge/Vock, a.a.O., S. 229, RN 4, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Mit seinen Eingaben vom 14. Dezember 2007 an das BFM, sowie vom 24. Dezember 2007 und 30. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Gesuchsteller folgende Beweismittel zu den Akten:
- -:-
- Schreiben des srilankischen Rechtsanwalts P. B. vom 10. Dezember (recte: September) 2007 in Kopie (am 14. Dezember 2007) und im Original (am 24. Dezember 2007);
- Vorladung der Karuna-Gruppe vom 18. Juni 2007 zu Handen des Vaters des Gesuchstellers in Kopie;
- fremdsprachige Akten des Magistrate's Court Batticaloa vom 21. September 2007, in beglaubigter Kopie, mit Übersetzung;
- Auskunft von T. T. - ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling -, welche am 6. Dezember 2007 vor dem Rechtsvertreter schriftlich festgehalten wurde, im Original;
- fremdsprachiger Zeitungsartikel vom 3. April 2004, in Kopie, mit Übersetzung;
- fünf Internet-Artikel aus tamilnet.com, ausgedruckt am 2., 3. und 12. Dezember 2007, sowie am 27. Januar 2008. 4.2 Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrundes bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe die Vorladung der Karuna-Gruppe vom 18. Juni 2007 an seinen Vater und die beglaubigte Kopie der Akten des Magistrate's Court Batticaloa vom 21. September 2007 Mitte Oktober von seinem Vater zugestellt erhalten, somit seien ihm diese neuen Beweismittel und Tatsachen erst nach dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 10. Oktober 2007 bekannt geworden. Mit der erwähnten Vorladung der Karuna-Gruppe an den Vater würde diese indirekt auf den Gesuchsteller Druck ausüben, damit dieser seine Strafanzeige wegen der Vorfälle um seine Entführung im April 2004 zurückziehe. Diese Bedrohung durch eine politische Gruppierung, welche als para-staatliche Organisation faktisch Macht in Sri Lanka ausübe, sei dem Gesuchsteller bisher nicht bekannt gewesen und stelle eine neuartige Gefährdungslage dar. Da der entsprechende Sachverhalt nie Gegenstand des mit Urteil vom 10. Oktober 2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei, habe der Gesuchsteller ihn zuerst als zweites Asylgesuch vor das BFM gebracht. In den Akten des Magistrate's Court Batticaloa vom 21. September 2007 werde der ganze Verlauf des vom Gesuchsteller durch seine Strafanzeige ausgelösten Strafverfahrens gegen namentlich bekannte Mitglieder der Karuna-Gruppe bis zum 31. August 2007 dokumentiert. Daraus - und aus dem Schreiben des srilankischen Rechtsvertreters des Gesuchstellers vom 10. September 2007 - ergebe sich nicht nur, dass das durch den Gesuchsteller eingeleitete Strafverfahren noch hängig sei und dass es sich bei den Tätern gemäss Erkenntnissen der Polizei und des Gerichts um namentlich bekannte Anhänger der Karuna-Gruppe handle, sondern auch, dass Familienangehörige des Gesuchstellers unter Druck gesetzt würden. Unabhängig davon, ob das vom Gesuchsteller angezeigte Delikt (insbesondere Entführung, mehrtägige Festhaltung und Raub) einen politischen oder vermögensrechtlichen Hintergrund habe, würden diese neuen Beweismittel dokumentieren, dass die Karuna-Gruppe, welche in Batticaloa über so grosse Macht verfüge, dass sie unterdessen offizielle Vorladungen verschicke, alles zur Beseitigung des gegen ihre Mitglieder eingeleiteten Strafverfahrens unternehmen und dabei auch nicht vor erneuter Verschleppung, Folterungen und sogar Tötung zurückschrecken würde. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Oktober 2007 die angebliche Verfolgung des Gesuchstellers durch Angehörige der Karuna-Fraktion in Zweifel gezogen und die Schilderungen des Gesuchstellers als widersprüchlich, unsubstantiiert und teilweise lebensfremd erachtet. Überdies stellte es sich auf den Standpunkt, es sei eher davon auszugehen, der Gesuchsteller sei Opfer einer lokalen kriminellen Gruppe gewesen. Selbst wenn es sich dabei tatsächlich um Angehörige der Karuna-Fraktion gehandelt habe, seien weder ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv noch eine konkrete Gefahr zukünftiger landesweiter Verfolgung festzustellen (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2007, E. 4.2). 5. Die Anwendung der oben genannten Massstäbe führt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die ins Recht gelegten Beweismittel (vgl. oben E. 4.1) rechtzeitig geltend gemacht und als erheblich zu bewerten sind. 5.1 Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller die eingereichten Beweismittel nicht früher einreichen konnte. Das srilankische Gericht, welches für das vom Gesuchsteller eingeleitete Strafverfahren in Batticaloa zuständig ist, und der Vater des Gesuchstellers, welcher ihm bei der Beibringung von Beweismitteln behilflich sein konnte, befinden sich in einer Gegend Sri Lankas, welche ständigen Konflikten zwischen der Regierung und der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), beziehungsweise deren Splittergruppe unter Karuna ausgesetzt ist. Es erscheint somit glaubhaft, dass es dem Gesuchsteller angesichts der erschwerten Kommunikation aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war, die eingereichten Dokumente früher beizubringen. 5.2 Hätten die Beweismittel bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgelegen, hätten sie zudem grundsätzlich geeignet sein können, die Vorbringen des Gesuchstellers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, mithin zu einem anderen Beschwerdeentscheid, namentlich hinsichtlich der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zu führen; es kommt ihnen damit auch die revisionsrechtlich erforderliche Erheblichkeit zu. 6. Bei dieser Sachlage ist der Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel gegeben, weshalb der Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2007 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). 7.2 Dem Gesuchsteller ist sodann gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V. m. Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten im Revisionsverfahren zuzusprechen. Der in der Kostennote des Rechtsvertreters vom 30. Juni 2008 ausgewiesene zeitliche Aufwand von 24,38 Stunden scheint dem vorliegenden, nicht übermassig komplexen oder umfangreichen Verfahren nicht vollumfänglich angemessen und ist auf 16 Stunden zu kürzen. Beim ausgewiesenen Stundenansatz von Fr. 230.- und den ausgewiesenen Auslagen von Fr. 46.10 ist die Parteientschädigung demnach auf Fr. 4'010.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 10. Oktober 2007 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Revisionsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'010.-- entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse zum Ausfüllen und Retournieren)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima Versand: