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E-8574/2007

E-8574/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein aus Kandy (Zentralprovinz) stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und muslimischen Glaubens - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 13. April 2007 und reiste mit einem vom Schlepper besorgten beziehungsweise mit seinem eigenen Pass auf dem Luftweg von Colombo via Qatar nach Rom und gelangte von dort aus auf dem Landweg illegal in die Schweiz, wo er am 16. April 2007 einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde im Centro di Registrazione e di Procedura di B._______ (EVZ) am 26. April 2007 summarisch befragt und durch den Kanton C._______, dem er mit Verfügung vom 10. Mai 2007 zugewiesen wurde, am 24. Juli 2007 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe von zirka 2004 bis Februar 2007 Grosshandel mit [Waren] betrieben und dabei gelegentlich illegal Batterien für Taschenlampen und teilweise bewilligungspflichtige Medikamente transportiert und verkauft, um damit Profit zu machen und auch den Leuten zu helfen. Der Batterie- und Medikamentenverkauf sei wegen des "Terroristenproblems" verboten gewesen. Einmal sei er Ende 2006, auf dem Weg von Kandy nach Puttalam, in D._______ mit Batterien erwischt und registriert worden. Die Ware sei beschlagnahmt worden, er habe aber weiterfahren können, weil einer der Armeeangehörigen, dessen Namen er nicht kenne, Tamile gewesen sei und sich beim neuen Chef des Armeecheckpoints für seine freie Weiterfahrt eingesetzt habe. Nach dem Attentat auf den Verteidigungsminister und zugleich Bruder des sri-lankischen Präsidenten, welches am Anfang des Jahres 2007 stattgefunden habe beziehungsweise dessen Datum er nicht wisse, sei ein neues Gesetz in Kraft getreten, welches die Behörden ermächtige, alle verdächtigen Personen festzunehmen. Das erste Mal seien singhalesische Militärs beziehungsweise die Armee und die Polizei zu ihm nach Hause gekommen, hätten seinen Chauffeur festgenommen und seinen Lieferwagen beschlagnahmt; dies habe sich Ende März 2007 beziehungsweise 10 bis 15 Tage nach dem Attentat zugetragen. Er sei glücklicherweise nicht zuhause gewesen und seine Familie habe der Armee/Polizei beim ersten Besuch gesagt, er befinde sich auf dem Marktplatz. Später seien ein weiteres Mal die Armee und die Polizei erschienen, um ihn zu verhaften. Beim dritten Mal sei nur die Polizei beziehungsweise nur die Armee bei ihm zu Hause erschienen und habe ihn gesucht. Beides habe sich im März 2007 zugetragen beziehungsweise sie seien nach dem zweiten Mal nochmals zweimal bei ihm zuhause gewesen beziehungsweise sie hätten ihn insgesamt drei Mal gesucht. Bei den ersten beiden Besuchen habe er sich in der Moschee und das dritte Mal in der Stadt befunden, um Einkäufe zu tätigen beziehungsweise das erste Mal habe er sich in der Moschee befunden und das zweite und dritte Mal in Kandy. Seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass die Armee und die Polizei ihm ausrichten liessen, er solle sich auf dem Polizeiposten melden. Er denke, sie hätten ihn verdächtigt, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durch Schmuggel zu unterstützen, beziehungsweise weil er Batterien verkauft habe, habe dies bedeutet, er unterstütze die LTTE. Er habe sich nie nach dem Verbleib seines Chauffeurs und des Lieferwagens erkundigt, weil ihm geraten worden sei, dies zu unterlassen. Er habe die Batterien und die Medizin für die Tamilen transportiert. Aus diesem Grund habe er sich am (...) 2007 nach E._______ (Anmerkung des Gerichts: Ortschaft in der Nähe von F._______) begeben. Nach dem ersten Besuch der Sicherheitskräfte habe er sich zu seinem Bruder und nach zwei Tagen zu Kollegen in Kandy begeben, wo er sieben bis acht Tage geblieben sei. Danach sei er nach Hause zurückgekehrt und am (...) 2007 nach F._______ abgereist beziehungsweise er habe sich während des zweiten und dritten Besuchs in Kandy befunden, habe sich nach dem dritten Besuch nochmals zirka für eine Stunde nach Hause begeben, bevor er am (...) 2007 sein Dorf verlassen habe und nach F._______ gereist sei. Seine Familie habe ihm geraten, nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Er habe weggehen müssen, ohne seinen Kindern auf Wiedersehen sagen zu können. Ab dem (...) 2007 habe er mit seiner Familie keinen Kontakt mehr gepflegt, aus Angst, dass sie Probleme bekommen könnten. Daher wisse er auch nicht, ob noch weiter nach ihm gesucht worden sei. B. Mit Verfügung vom 14. November 2007 - eröffnet am 15. September 2007 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführer seien nicht glaubhaft gemacht worden. C. Am 17. Dezember 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Sicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Ver­zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er reichte verschiedene Beweismittel, namentlich eine "polizeiliche Vorladung" (Personal Warrant issued by District Courts) vom (...) 2007 für den District Court Kandy für den (...) 2007, eine "Vorladung des Dorfvorstehers" (Grama Niladhari aus G._______, H._______ ) vom (...) 2007, ein Schreiben der [Name des Moschee] in H._______ (nachfolgend: Moschee) vom (...) 2007 und ein Schreiben des European Court of Human Rights (ECHR) vom (...) 2007, allesamt in Kopie inklusive Übersetzung ins Englische, sowie einen englischsprachigen Internetbericht über das Attentat auf den sri-lankischen Verteidigungsminister vom Dezember 2006 ein. Bezüglich der in Kopie eingereichten Dokumente hielt er fest, die entsprechenden Originale befänden sich auf dem Postweg und würden in den nächsten Tagen bei ihm eintreffen. D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Ge­such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Originale der in Kopie eingereichten Dokumente (polizeiliche Vorladung vom (...) 2007, Vorladung des Dorfvorstehers vom (...) 2007 und Schreiben der Moschee vom (...) 2007) innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung nachzureichen. E. Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht die fraglichen Dokumente im Original inklusive Übersetzung ins Englische und Briefumschlag ein. Zusätzliche wurde ein Internetartikel zur Situation in Sri Lanka vom 17. Januar 2008 zu den Akten gereicht. F. Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2008 würdigte das BFM die eingereichten Beweismittel eingehend und be­an­tragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 6. März 2008 reichte der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Stellungnahme ein. I. Auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift, der vorinstanzlichen Vernehmlassung, der diesbezüglichen Stellungnahme des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Beweismittel wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ver­neint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.

E. 4.2.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht habe. Namentlich habe er an der Kantonsbefragung zu Protokoll gegeben, jeweils im März 2007 gesucht worden zu sein, sich an der Erstbefragung aber auf Nachfrage an die genauen Daten der behördlichen Suche im Jahre 2007 nicht mehr erinnern können. Laut seinen dortigen Angaben wolle er das zweite Mal von der Polizei gesucht worden sein, während er an der Kantonsbefragung in diesem Zusammenhang immer von der Armee und der Polizei gesprochen habe. Seinen Erläuterungen beim Kanton zufolge habe er bereits nach dem ersten Besuch der Armee seine offizielle Adresse in Kandy verlassen und seitdem an verschiedenen Orten bei verschiedenen Person gelebt, an der Erstbefragung wolle er indessen erst nach dem letzten Besuch der Armee/Polizei Kandy definitiv verlassen haben. An der Erstbefragung habe er sodann vorgetragen, sich während der Polizeibesuche jeweils in der Moschee aufgehalten zu haben, an der Anhörung jedoch ausgesagt, sich nur einmal dort aufgehalten zu haben. Weiter sei seine Angabe hinsichtlich der behördlichen Suche nach ihm im März 2007 tatsachenwidrig. So habe er diese zeitlich nach dem Attentat auf den sri-lankischen Präsidenten eingeordnet, welches er im Verlaufe der Anhörungen auf das Jahr 2007 datiert habe; gemäss übereinstimmenden Presseberichten und Newsmeldungen habe sich dieses Attentat jedoch mehrere Monate davor zugetragen. Da der Beschwerdeführer aber seine Verfolgung mit einem tatsächlich vorgefallenen Ereignis verknüpfe, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich diesbezüglich tatsachengetreu äussere. Der Beschwerdeführer vermittle nicht den Eindruck, das Geschilderte selbst erlebt zu haben, da er sich an die genauen Daten der Vorfälle nicht mehr habe erinnern können, diese insgesamt einen Mangel an Realkennzeichen aufweisen würden und zu wenig detailliert geschildert worden seien, um als glaubhaft gelten zu können.

E. 4.2.2 In seiner ausführlichen Vernehmlassung vom 15. Februar 2008 wies das BFM wiederum darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine glaubhafte Verfolgung in Sri Lanka vorgebracht habe, da seine Kernvorbringen widersprüchlich, tatsachenwidrig und wenig detailliert ausgefallen seien, insbesondere bezüglich der geltend gemachten Suche nach ihm. Diese Ungereimtheiten seien auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst worden und beständen nach wie vor. Es ergäben sich ferner Unstimmigkeiten zwischen den Vorbringen im Asylverfahren und den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten. So habe er vor der Beschwerdeeingabe die Zustellung der "polizeilichen Vorladung vom (...) 2007" mit keinem Wort erwähnt, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt noch in Sri Lanka aufgehalten haben wolle. Zudem habe er anlässlich der Befragungen keine genauen und übereinstimmenden Angaben über die Anzahl und Daten der Suche nach ihm machen können; vielmehr habe er an der kantonalen Anhörung auf die explizite Frage, ob ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei, angegeben, nichts davon zu wissen, während er nun eine Vorladung vor den District Court von Kandy einreiche. Dem Inhalt der Vorladung des Dorfvorstehers vom (...) 2007 zufolge solle sich der Beschwerdeführer am (...) 2007 bei der "H._______ Police Station" melden, im Asylverfahren habe er aber von der "I._______ Police Station" gesprochen. Im Schreiben der Moschee sei von einer Suche nach dem Beschwerdeführer durch "unbekannte tamilische Gruppierungen" die Rede, was er zuvor an den Anhörungen nicht geltend gemacht habe. Ebenso wenig äussere sich der Beschwerdeführer dazu, unter welchen Umständen letztere beide Dokumente zustande gekommen seien. Somit würden diese aufgrund ihrer inhaltlichen und formalen Ungereimtheiten die Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft nachweisen. Vielmehr sei der Verdacht entstanden, der Beschwerdeführer habe diese Dokumente von der Schweiz aus in Auftrag gegeben, um seinen Asylbegehren mehr Nachdruck zu verleihen. Zudem handle es sich bei der polizeilichen Vorladung vom (...) 2007 - welche aufführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung wegen Transportes von verbotenen Sprengstoffen eingeleitet worden sei und sich der Beschwerdeführer deshalb am (...) 2007 beim "District Court" von Kandy einzufinden habe - um ein Blankoformular, welches handschriftlich ausgefüllt worden sei. Insoweit auf Beschwerdeebene auf die Verschlimmerung der allgemeinen Situation in Sri Lanka hingewiesen werde, sei festzuhalten, dass sich aufgrund dieser eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden und den Osten Sri Lankas als unzumutbar erweise. Vorliegend sei ihm jedoch eine Rückkehr nach Colombo zumutbar, zumal im Süden keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, der Beschwerdeführer sich bis zu seiner Ausreise in der Zentralprovinz aufgehalten habe, er jung und gesund sei, tamilisch und singhalesisch spreche und mehrere Jahre die Schule besucht habe. Zudem verfüge er über mehrjährige Berufserfahrung im Handel, womit es ihm möglich sein sollte, wieder eine wirtschaftliche Lebensgrundlage zu schaffen.

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde seine Asylgründe nochmals aus. Er ergänzte dabei, dass es wohl zutreffen könne, dass er das genaue Datum des Attentats nicht gewusst oder verwechselt habe; dieser Umstand ändere jedoch an der Tatsache nichts, dass die Polizei und die Armee, die zusammenarbeiten würden, ihn als mutmasslichen Täter verdächtigt hätten, illegale Waren geschmuggelt zu haben. Bei der Kontrolle hätten sie explosives Material und Medikamente bei ihm entdeckt und beschlagnahmt sowie seine Personalien aufgenommen. Das neue Anti-Terrorismusgesetz erlaube der Regierung, alle verdächtigen Personen festzunehmen, weshalb sie in seiner Abwesenheit zu Hause eine Razzia durchgeführt, sein Auto beschlagnahmt und den Chauffeur festgenommen hätten. Es sei eine Haarspalterei, dass das BFM seine Angaben betreffend den Ort, wo er sich befunden habe, als ihn die Polizei aufgesucht habe, habe falsch verstehen wollen; er habe ausgesagt, in der Stadt gewesen zu sein, wo er gearbeitet habe, namentlich im Basar. Im Basar befinde sich auch eine Moschee, wo er zum Mittagsgebet hingehe. Da er sich bei den polizeilichen Besuchen aber nicht zu Hause befunden habe, sei es verständlich, dass er auch keine detaillierten Angaben über diese Besuche habe machen können. Er habe die diesbezüglichen Informationen jeweils von seiner Frau erhalten. Diese habe ihm berichtet, dass die Polizei/Armee das Haus nach ihm durchsucht und das Auto beschlagnahmt und den Chauffeur mitgenommen habe. Deshalb reiche er nun die polizeiliche Vorladung vom (...) 2007 (...) ein. Er habe als Schmuggler illegaler Materialien ein Profil, das ihn aus staatlicher Sicht als potentiellen Täter ausweise. Amnesty International und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hätten zudem die Sicherheitslage in Sri Lanka als sich dramatisch verschlechternd, instabil und gefährlich bezeichnet. Anhand der eingereichten Dokumente werde ersichtlich, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Es sei hierbei unwahrscheinlich, dass er ein faires Verfahren und eine korrekte Untersuchung erhalten würde, weshalb ihm politisches Asyl zu gewähren sei. Hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs führte der Beschwerdeführer aus, dass sich ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative (recte: Aufenthaltsalternative) bieten würde, da er von staatlichen Organen gesucht werde. Ungeachtet dessen sei es für ihn äussert schwierig, sich ohne Sicherheit und ohne seine Familie an anderen Orten des Landes langfristig aufzuhalten und eine Existenz aufzubauen, weshalb ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei.

E. 4.3.2 In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz betonte der Beschwerdeführer, dass er sich - entgegen der Auffassung des BFM - unmissverständlich ausgedrückt habe. So habe er klar und deutlich erwähnt, dass die Polizei, als sie ihn zu Hause nicht gefunden habe, sein Auto und den Chauffeur mitgenommen habe. Die Polizei sei insgesamt drei Mal gekommen, er könne sich aber an die genauen Daten nicht erinnern. Er habe deren (mündlichen) Vorladungen jedoch keine Folge geleistet und von einem Strafverfahren nichts gewusst. Sinngemäss führt er aus, erst nach der kürzlich erfolgten Zustellung der entsprechenden Dokumente durch seine Ehefrau von dem Strafverfahren Kenntnis erhalten zu haben. Er habe erst nach dem negativen Entscheid des BFM zu Hause angerufen und nach einer allfälligen (schriftlichen) Vorladung gefragt. Zudem leuchte es ein, dass er nicht wisse, wie die Gerichte in Sri Lanka organisiert seien. Er könne daher die Aussagen des BFM nicht überprüfen. Hinsichtlich eines Wegweisungsvollzuges erstaune es ihn, dass das BFM die Situation im Westen des Landes und im Grossraum Colombo als friedlich bezeichne, obwohl zuletzt im Hauptbahnhof Colombo ein Selbstmordanschlag zu vielen Toten geführt habe. Zudem empfehle das deutsche Auswärtige Amt, von einer Reise nach Sri Lanka abzusehen.

E. 5 Das BFM qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Es rügt zunächst, es sei widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer sich an der Erstbefragung nicht mehr an das Datum der behördlichen Suche habe erinnern können. Diese Erwägung ist unzutreffend, da der Beschwerdeführer an der Erstanhörung erwähnt hatte, diese Suche habe im März 2007 stattgefunden (A1 S. 5). Ebenso nicht gefolgt werden kann der vorinstanzlichen Erwägung, es sei tatsachenwidrig, dass der Beschwerdeführer die behördliche Suche nach ihm im März 2007 mit dem versuchten Attentat auf den sri-lankischen Verteidigungsminister begründet und dieses auf das Jahr 2007 datiert habe, da dieses Attentat bereits mehrere Monate davor stattgefunden habe. Erstens hat der Beschwerdeführer das Datum des Attentats nicht behauptet, sondern lediglich gesagt, er wisse es nicht genau beziehungsweise es habe sich anfangs 2007 zugetragen ("non mi ricordo era comunque gia nel 2007" [A1 S. 5] und "Am Anfang des Jahres war das Attentat", "Also im Januar 2007", "Das weiss ich nicht" [A10 S. 8]); es ist alleine schon verfehlt, eine Vermutung als tatsachenwidrige Aussage zu bezeichnen. Zweitens hat sich das Attentat im Dezember 2006 zugetragen, folglich beträgt die Abweichung vom Monat Januar 2007 nicht "mehrere Monate". Indes erweisen sich die übrigen vom BFM in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widersprüchlichkeiten insgesamt als zutreffend: So ist es in der Tat widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung aussagte, er sei bei zweien der Besuche von Polizei/Armee jeweils in der Moschee gewesen, an der Anhörung jedoch angab, er sei nur einmal dort gewesen. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das BFM in haarspalterischer Weise Moschee und Marktplatz auseinanderhalte, obwohl sich beides auf dem Basar - also in der Stadt - befinde, überzeugt nicht, zumal er zuvor zu Protokoll gegeben hatte, die Moschee befinde sich "nicht weit entfernt von unserem Haus" (A10 S. 9); seinen Schilderungen zufolge befindet sich sein Haus im Dorf H._______ (A10 S. 4, 9), der Marktplatz aber in der Stadt Kandy ("Marktplatz von Kandy" [A10 S. 4]). Weiter qualifizierte das BFM es zutreffend als widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung zu Protokoll gegeben hat, das zweite (recte: dritte) Mal nur von der Polizei gesucht worden zu sein (A1 S. 5), an der Anhörung dann aber stets von der Armee gesprochen hat (A10 S. 10,11,14). Sodann erweist sich auch die vorinstanzliche Erwägung hinsichtlich des definitiven Weggehens des Beschwerdeführers im Endeffekt als richtig, auch wenn die einzelnen Aspekte teilweise unzutreffend sind: So hat der Beschwerdeführer an der Erstbefragung nicht - wie vom BFM behauptet - explizit erwähnt, erst nach dem letzten Besuch der Armee/Polizei definitiv von Kandy weggegangen zu sein, sondern lediglich gesagt, er sei aufgrund der polizeilichen Suche am (...) 2007 nach E._______ gegangen ("Per questo motivo mi sono trasferito a E._______."; A1 S. 5). Die Widersprüchlichkeiten zeigen sich vielmehr anlässlich der Anhörung beim Kanton. Dort gab der Beschwerdeführer zunächst an, nach dem ersten Besuch der Sicherheitskräfte zuerst für zwei Tage zu seinem Bruder und danach für acht Tage zu Kollegen in Kandy gegangen zu sein (A10 S. 10), dann indes ein paar Sätze weiter, er habe sich nach dem zweiten Besuch von Polizei und Armee zu seinem Bruder begeben (A10 S. 11). Schliesslich gab er zu Protokoll, er habe sich nach dem dritten Besuch der Sicherheitskräfte zu Kollegen nach Kandy begeben und sei dort sieben bis acht Tage geblieben (A10 S. 11); diese Ausführungen sind in sich nicht stimmig. Der in ihrer Vernehmlassung angeführten Argumentation der Vorinstanz - wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, hinsichtlich der Suche nach ihm übereinstimmende Angaben zu machen - kann somit insgesamt gefolgt werden. So sprach er auch an der Anhörung einmal von vier Polizeibesuchen, dann wieder von insgesamt drei (A10 S. 4). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, er habe diese Ereignisse nicht detailliert schildern können, weil er nicht selbst dabei gewesen sei und diese jeweils von seiner Frau berichtet erhalten habe, erweist sich vor dem Hintergrund der aufgezeigten Widersprüche als unbehelflich. Was bei Durchsicht der Akten sodann auschlaggebend auffällt, ist folgender Punkt: Der Beschwerdeführer sprach anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung lediglich vom Transport von "Batterien" beziehungsweise von "Batterien für Taschenlampen" (A10 S. 6) und davon, dass er wegen dieser Batterien verdächtigt worden sei, die LTTE zu unterstützen. Dieses Vorbringen überzeugt nicht, da es nicht einleuchtet, weshalb ausschliesslich LTTE-Mitglieder Batterien verwenden sollten. Erst auf Beschwerdeebene erwähnt der Beschwerdeführer erstmals, er habe "explosives Material" geschmuggelt. Da es sich hierbei um sein wesentlichstes Asylvorbringen handelt, ist davon auszugehen, dass dieser Umstand zu Beginn des Asylverfahrens hätte vorgetragen werden müssen. Somit entsteht - weil erst auf Beschwerdeebene vorgetragen - der Eindruck, das Einbringen des "Sprengstoffes" sei ein Versuch, den Sachverhalt nachträglich asylrelevant anzupassen. Somit ist dieses Vorbringen als offensichtlich nachgeschoben zu qualifizieren. Zur Würdigung der eingereichten Beweismittel ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem sri-lankischen Code of Criminal Procedure ist es zwar möglich, dass der Dorfvorsteher Vorladungen aushändigt. Diesbezüglich ist aber die vorinstanzliche Argumentation zu stützen, wonach der Beschwerdeführer im Asylverfahren von der "I._______ Police Station" gesprochen hatte, die Vorladung aber die Aufforderung, sich bei der "H._______ Police Station" zu melden, beinhaltet. Aufgrund dieser Unstimmigkeit und der unangezweifelt leichten Erhältlichkeit solcher Dokumente in Sri Lanka kann dieser Vorladung kein Beweiswert zugemessen werden. Hinsichtlich des Schreibens der Moschee ist festzuhalten, dass dieses ebenfalls angesichts der dargelegten leichten Erhältlichkeit und der vom BFM aufgezeigten Auffälligkeit - wonach der Beschwerdeführer durch "unbekannte tamilische Gruppen" gesucht werde, dies aber zuvor nie geltend machte - als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. Aufgrund seines nur allgemeinen Inhalts zur Sicherheitslage in Sri Lanka kann dem Schreiben des EGMR sowie dem eingereichten Internetartikel über das Attentat nichts konkret Relevantes für das vorliegende Beschwerdeverfahren entnommen werden. Die eingereichte polizeiliche Vorladung beinhaltet einen anberaumten Gerichtstermin beim "District Court" und führt den Verdacht des Tatbestandes "transportation of unauthorized explosives" auf. Neben der Tatsache - wie die Vorinstanz festhielt - dass es ungereimt erscheint, dass der Beschwerdeführer diese polizeiliche Vorladung bisher mit keinem Wort erwähnt hatte, obwohl er vorgab, sich zu diesem Zeitpunkt in Sri Lanka befunden zu haben, fällt Folgendes auf: Gemäss öffentlich zugänglichen Berichten handelt es sich beim "District Court" in Sri Lanka um ein erstinstanzliches Bezirksgericht, das sich mit zivilrechtlichen Fragen befasst (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka unter Notstandsrecht, 12.2007, S. 4-5, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1200065076_sri-lanka-notstandsrecht.pdf, abgerufen am 6. September 2011 und International Crisis Group, Sri Lanka's Judiciary; Politicised Courts, Compromised Rights, 30.06.2009, S. 4, http://www.ecoi.net/file_upload/2107_1307514989_neu.pdf., abgerufen am 6. September 2011). Mit strafrechtlichen Delikten befassen sich die erstinstanzlichen "Magistrate Courts", mit schweren Strafrechtsdelikten die Obergerichte ("High Courts"). Aufgrund der Tatsache, dass der "District Court" für diesen Tatbestand des "transportation of unauthorized explosives" nicht zuständig ist, wird klar, dass die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Vorladung nicht geeignet ist, die behaupteten Vorbringen zu belegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich dieses Vorwurfes und des gegen ihn hängigen Strafverfahrens muss daher abschliessend als nachgeschoben und unglaubhaft qualifiziert werden. An dieser Einschätzung vermögen die diesbezüglichen Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme - er habe von einem Strafverfahren nichts gewusst und sinngemäss, er habe erst durch die Zustellung der Dokumente durch seine Ehefrau davon erfahren und wisse nicht, wie die Gerichte in Sri Lanka organisiert seien - nichts zu ändern.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, er habe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder befürchten müssen oder müsse solche für die Zukunft in begründeter Weise befürchten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 8.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.1.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im publizierten Urteil BVGE 2008/2 vom 14. Februar 2008 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl­suchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies­bezüglich festgelegten Praxis galt der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O. E. 6). Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Süden des Landes konnte für Sri-Lanker tamilischer Ethnie indes als zumutbar erachtet werden, wenn besonders begünstigende Faktoren - wie ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine konkrete Unterkunftsmöglichkeit - vorlagen, wobei mitzuberücksichtigen war, dass je kürzer die vorangegangene Aufenthaltsdauer in Colombo und je länger der Auslandaufenthalt was, desto höhere Anforderungen an das Vorliegen der obgenannten Kriterien galten (a.a.O. E. 7.6.1 und E.7.6.2).

E. 8.3.2 Mit Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die letztmals mit erwähntem BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (a.a. O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängt (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar muss der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).

E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus Kandy (Zentralprovinz) und lebte und arbeitete gemäss seinen Aussagen dort bis zum Februar 2007. Eine Rückkehr dorthin ist sowohl nach bisheriger Rechtsprechung (vgl. E.8.3.1) als auch nach neuer Rechtsprechung unverändert als zumutbar zu betrachten (vgl. E. 8.3.2). Die Vorinstanz hat in ihren Zumutbarkeitserwägungen zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handle, der über mehrere Jahre Schuldbildung und Berufserfahrung im Handel verfügt und zudem tamilisch und singhalesisch spricht. Zudem befinden sich seine Ehefrau und Kinder und weitere Verwandte in Sri Lanka (A 1 S. 2, A10 S. 2). Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz und die notwendigen Voraussetzungen verfügt, die ihm eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat und die damit einhergehende Existenzsicherung ermöglichen.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der vorliegenden Aktenlage von einer aktuellen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8574/2007 Urteil vom 12. Dezember 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic.iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus Kandy (Zentralprovinz) stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und muslimischen Glaubens - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 13. April 2007 und reiste mit einem vom Schlepper besorgten beziehungsweise mit seinem eigenen Pass auf dem Luftweg von Colombo via Qatar nach Rom und gelangte von dort aus auf dem Landweg illegal in die Schweiz, wo er am 16. April 2007 einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde im Centro di Registrazione e di Procedura di B._______ (EVZ) am 26. April 2007 summarisch befragt und durch den Kanton C._______, dem er mit Verfügung vom 10. Mai 2007 zugewiesen wurde, am 24. Juli 2007 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe von zirka 2004 bis Februar 2007 Grosshandel mit [Waren] betrieben und dabei gelegentlich illegal Batterien für Taschenlampen und teilweise bewilligungspflichtige Medikamente transportiert und verkauft, um damit Profit zu machen und auch den Leuten zu helfen. Der Batterie- und Medikamentenverkauf sei wegen des "Terroristenproblems" verboten gewesen. Einmal sei er Ende 2006, auf dem Weg von Kandy nach Puttalam, in D._______ mit Batterien erwischt und registriert worden. Die Ware sei beschlagnahmt worden, er habe aber weiterfahren können, weil einer der Armeeangehörigen, dessen Namen er nicht kenne, Tamile gewesen sei und sich beim neuen Chef des Armeecheckpoints für seine freie Weiterfahrt eingesetzt habe. Nach dem Attentat auf den Verteidigungsminister und zugleich Bruder des sri-lankischen Präsidenten, welches am Anfang des Jahres 2007 stattgefunden habe beziehungsweise dessen Datum er nicht wisse, sei ein neues Gesetz in Kraft getreten, welches die Behörden ermächtige, alle verdächtigen Personen festzunehmen. Das erste Mal seien singhalesische Militärs beziehungsweise die Armee und die Polizei zu ihm nach Hause gekommen, hätten seinen Chauffeur festgenommen und seinen Lieferwagen beschlagnahmt; dies habe sich Ende März 2007 beziehungsweise 10 bis 15 Tage nach dem Attentat zugetragen. Er sei glücklicherweise nicht zuhause gewesen und seine Familie habe der Armee/Polizei beim ersten Besuch gesagt, er befinde sich auf dem Marktplatz. Später seien ein weiteres Mal die Armee und die Polizei erschienen, um ihn zu verhaften. Beim dritten Mal sei nur die Polizei beziehungsweise nur die Armee bei ihm zu Hause erschienen und habe ihn gesucht. Beides habe sich im März 2007 zugetragen beziehungsweise sie seien nach dem zweiten Mal nochmals zweimal bei ihm zuhause gewesen beziehungsweise sie hätten ihn insgesamt drei Mal gesucht. Bei den ersten beiden Besuchen habe er sich in der Moschee und das dritte Mal in der Stadt befunden, um Einkäufe zu tätigen beziehungsweise das erste Mal habe er sich in der Moschee befunden und das zweite und dritte Mal in Kandy. Seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass die Armee und die Polizei ihm ausrichten liessen, er solle sich auf dem Polizeiposten melden. Er denke, sie hätten ihn verdächtigt, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durch Schmuggel zu unterstützen, beziehungsweise weil er Batterien verkauft habe, habe dies bedeutet, er unterstütze die LTTE. Er habe sich nie nach dem Verbleib seines Chauffeurs und des Lieferwagens erkundigt, weil ihm geraten worden sei, dies zu unterlassen. Er habe die Batterien und die Medizin für die Tamilen transportiert. Aus diesem Grund habe er sich am (...) 2007 nach E._______ (Anmerkung des Gerichts: Ortschaft in der Nähe von F._______) begeben. Nach dem ersten Besuch der Sicherheitskräfte habe er sich zu seinem Bruder und nach zwei Tagen zu Kollegen in Kandy begeben, wo er sieben bis acht Tage geblieben sei. Danach sei er nach Hause zurückgekehrt und am (...) 2007 nach F._______ abgereist beziehungsweise er habe sich während des zweiten und dritten Besuchs in Kandy befunden, habe sich nach dem dritten Besuch nochmals zirka für eine Stunde nach Hause begeben, bevor er am (...) 2007 sein Dorf verlassen habe und nach F._______ gereist sei. Seine Familie habe ihm geraten, nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Er habe weggehen müssen, ohne seinen Kindern auf Wiedersehen sagen zu können. Ab dem (...) 2007 habe er mit seiner Familie keinen Kontakt mehr gepflegt, aus Angst, dass sie Probleme bekommen könnten. Daher wisse er auch nicht, ob noch weiter nach ihm gesucht worden sei. B. Mit Verfügung vom 14. November 2007 - eröffnet am 15. September 2007 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführer seien nicht glaubhaft gemacht worden. C. Am 17. Dezember 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Sicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Ver­zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er reichte verschiedene Beweismittel, namentlich eine "polizeiliche Vorladung" (Personal Warrant issued by District Courts) vom (...) 2007 für den District Court Kandy für den (...) 2007, eine "Vorladung des Dorfvorstehers" (Grama Niladhari aus G._______, H._______ ) vom (...) 2007, ein Schreiben der [Name des Moschee] in H._______ (nachfolgend: Moschee) vom (...) 2007 und ein Schreiben des European Court of Human Rights (ECHR) vom (...) 2007, allesamt in Kopie inklusive Übersetzung ins Englische, sowie einen englischsprachigen Internetbericht über das Attentat auf den sri-lankischen Verteidigungsminister vom Dezember 2006 ein. Bezüglich der in Kopie eingereichten Dokumente hielt er fest, die entsprechenden Originale befänden sich auf dem Postweg und würden in den nächsten Tagen bei ihm eintreffen. D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Ge­such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Originale der in Kopie eingereichten Dokumente (polizeiliche Vorladung vom (...) 2007, Vorladung des Dorfvorstehers vom (...) 2007 und Schreiben der Moschee vom (...) 2007) innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung nachzureichen. E. Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht die fraglichen Dokumente im Original inklusive Übersetzung ins Englische und Briefumschlag ein. Zusätzliche wurde ein Internetartikel zur Situation in Sri Lanka vom 17. Januar 2008 zu den Akten gereicht. F. Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2008 würdigte das BFM die eingereichten Beweismittel eingehend und be­an­tragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 6. März 2008 reichte der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Stellungnahme ein. I. Auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift, der vorinstanzlichen Vernehmlassung, der diesbezüglichen Stellungnahme des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Beweismittel wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ver­neint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 4.2. 4.2.1. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht habe. Namentlich habe er an der Kantonsbefragung zu Protokoll gegeben, jeweils im März 2007 gesucht worden zu sein, sich an der Erstbefragung aber auf Nachfrage an die genauen Daten der behördlichen Suche im Jahre 2007 nicht mehr erinnern können. Laut seinen dortigen Angaben wolle er das zweite Mal von der Polizei gesucht worden sein, während er an der Kantonsbefragung in diesem Zusammenhang immer von der Armee und der Polizei gesprochen habe. Seinen Erläuterungen beim Kanton zufolge habe er bereits nach dem ersten Besuch der Armee seine offizielle Adresse in Kandy verlassen und seitdem an verschiedenen Orten bei verschiedenen Person gelebt, an der Erstbefragung wolle er indessen erst nach dem letzten Besuch der Armee/Polizei Kandy definitiv verlassen haben. An der Erstbefragung habe er sodann vorgetragen, sich während der Polizeibesuche jeweils in der Moschee aufgehalten zu haben, an der Anhörung jedoch ausgesagt, sich nur einmal dort aufgehalten zu haben. Weiter sei seine Angabe hinsichtlich der behördlichen Suche nach ihm im März 2007 tatsachenwidrig. So habe er diese zeitlich nach dem Attentat auf den sri-lankischen Präsidenten eingeordnet, welches er im Verlaufe der Anhörungen auf das Jahr 2007 datiert habe; gemäss übereinstimmenden Presseberichten und Newsmeldungen habe sich dieses Attentat jedoch mehrere Monate davor zugetragen. Da der Beschwerdeführer aber seine Verfolgung mit einem tatsächlich vorgefallenen Ereignis verknüpfe, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich diesbezüglich tatsachengetreu äussere. Der Beschwerdeführer vermittle nicht den Eindruck, das Geschilderte selbst erlebt zu haben, da er sich an die genauen Daten der Vorfälle nicht mehr habe erinnern können, diese insgesamt einen Mangel an Realkennzeichen aufweisen würden und zu wenig detailliert geschildert worden seien, um als glaubhaft gelten zu können. 4.2.2. In seiner ausführlichen Vernehmlassung vom 15. Februar 2008 wies das BFM wiederum darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine glaubhafte Verfolgung in Sri Lanka vorgebracht habe, da seine Kernvorbringen widersprüchlich, tatsachenwidrig und wenig detailliert ausgefallen seien, insbesondere bezüglich der geltend gemachten Suche nach ihm. Diese Ungereimtheiten seien auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst worden und beständen nach wie vor. Es ergäben sich ferner Unstimmigkeiten zwischen den Vorbringen im Asylverfahren und den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten. So habe er vor der Beschwerdeeingabe die Zustellung der "polizeilichen Vorladung vom (...) 2007" mit keinem Wort erwähnt, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt noch in Sri Lanka aufgehalten haben wolle. Zudem habe er anlässlich der Befragungen keine genauen und übereinstimmenden Angaben über die Anzahl und Daten der Suche nach ihm machen können; vielmehr habe er an der kantonalen Anhörung auf die explizite Frage, ob ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei, angegeben, nichts davon zu wissen, während er nun eine Vorladung vor den District Court von Kandy einreiche. Dem Inhalt der Vorladung des Dorfvorstehers vom (...) 2007 zufolge solle sich der Beschwerdeführer am (...) 2007 bei der "H._______ Police Station" melden, im Asylverfahren habe er aber von der "I._______ Police Station" gesprochen. Im Schreiben der Moschee sei von einer Suche nach dem Beschwerdeführer durch "unbekannte tamilische Gruppierungen" die Rede, was er zuvor an den Anhörungen nicht geltend gemacht habe. Ebenso wenig äussere sich der Beschwerdeführer dazu, unter welchen Umständen letztere beide Dokumente zustande gekommen seien. Somit würden diese aufgrund ihrer inhaltlichen und formalen Ungereimtheiten die Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft nachweisen. Vielmehr sei der Verdacht entstanden, der Beschwerdeführer habe diese Dokumente von der Schweiz aus in Auftrag gegeben, um seinen Asylbegehren mehr Nachdruck zu verleihen. Zudem handle es sich bei der polizeilichen Vorladung vom (...) 2007 - welche aufführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung wegen Transportes von verbotenen Sprengstoffen eingeleitet worden sei und sich der Beschwerdeführer deshalb am (...) 2007 beim "District Court" von Kandy einzufinden habe - um ein Blankoformular, welches handschriftlich ausgefüllt worden sei. Insoweit auf Beschwerdeebene auf die Verschlimmerung der allgemeinen Situation in Sri Lanka hingewiesen werde, sei festzuhalten, dass sich aufgrund dieser eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden und den Osten Sri Lankas als unzumutbar erweise. Vorliegend sei ihm jedoch eine Rückkehr nach Colombo zumutbar, zumal im Süden keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, der Beschwerdeführer sich bis zu seiner Ausreise in der Zentralprovinz aufgehalten habe, er jung und gesund sei, tamilisch und singhalesisch spreche und mehrere Jahre die Schule besucht habe. Zudem verfüge er über mehrjährige Berufserfahrung im Handel, womit es ihm möglich sein sollte, wieder eine wirtschaftliche Lebensgrundlage zu schaffen. 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde seine Asylgründe nochmals aus. Er ergänzte dabei, dass es wohl zutreffen könne, dass er das genaue Datum des Attentats nicht gewusst oder verwechselt habe; dieser Umstand ändere jedoch an der Tatsache nichts, dass die Polizei und die Armee, die zusammenarbeiten würden, ihn als mutmasslichen Täter verdächtigt hätten, illegale Waren geschmuggelt zu haben. Bei der Kontrolle hätten sie explosives Material und Medikamente bei ihm entdeckt und beschlagnahmt sowie seine Personalien aufgenommen. Das neue Anti-Terrorismusgesetz erlaube der Regierung, alle verdächtigen Personen festzunehmen, weshalb sie in seiner Abwesenheit zu Hause eine Razzia durchgeführt, sein Auto beschlagnahmt und den Chauffeur festgenommen hätten. Es sei eine Haarspalterei, dass das BFM seine Angaben betreffend den Ort, wo er sich befunden habe, als ihn die Polizei aufgesucht habe, habe falsch verstehen wollen; er habe ausgesagt, in der Stadt gewesen zu sein, wo er gearbeitet habe, namentlich im Basar. Im Basar befinde sich auch eine Moschee, wo er zum Mittagsgebet hingehe. Da er sich bei den polizeilichen Besuchen aber nicht zu Hause befunden habe, sei es verständlich, dass er auch keine detaillierten Angaben über diese Besuche habe machen können. Er habe die diesbezüglichen Informationen jeweils von seiner Frau erhalten. Diese habe ihm berichtet, dass die Polizei/Armee das Haus nach ihm durchsucht und das Auto beschlagnahmt und den Chauffeur mitgenommen habe. Deshalb reiche er nun die polizeiliche Vorladung vom (...) 2007 (...) ein. Er habe als Schmuggler illegaler Materialien ein Profil, das ihn aus staatlicher Sicht als potentiellen Täter ausweise. Amnesty International und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hätten zudem die Sicherheitslage in Sri Lanka als sich dramatisch verschlechternd, instabil und gefährlich bezeichnet. Anhand der eingereichten Dokumente werde ersichtlich, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Es sei hierbei unwahrscheinlich, dass er ein faires Verfahren und eine korrekte Untersuchung erhalten würde, weshalb ihm politisches Asyl zu gewähren sei. Hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs führte der Beschwerdeführer aus, dass sich ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative (recte: Aufenthaltsalternative) bieten würde, da er von staatlichen Organen gesucht werde. Ungeachtet dessen sei es für ihn äussert schwierig, sich ohne Sicherheit und ohne seine Familie an anderen Orten des Landes langfristig aufzuhalten und eine Existenz aufzubauen, weshalb ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. 4.3.2. In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz betonte der Beschwerdeführer, dass er sich - entgegen der Auffassung des BFM - unmissverständlich ausgedrückt habe. So habe er klar und deutlich erwähnt, dass die Polizei, als sie ihn zu Hause nicht gefunden habe, sein Auto und den Chauffeur mitgenommen habe. Die Polizei sei insgesamt drei Mal gekommen, er könne sich aber an die genauen Daten nicht erinnern. Er habe deren (mündlichen) Vorladungen jedoch keine Folge geleistet und von einem Strafverfahren nichts gewusst. Sinngemäss führt er aus, erst nach der kürzlich erfolgten Zustellung der entsprechenden Dokumente durch seine Ehefrau von dem Strafverfahren Kenntnis erhalten zu haben. Er habe erst nach dem negativen Entscheid des BFM zu Hause angerufen und nach einer allfälligen (schriftlichen) Vorladung gefragt. Zudem leuchte es ein, dass er nicht wisse, wie die Gerichte in Sri Lanka organisiert seien. Er könne daher die Aussagen des BFM nicht überprüfen. Hinsichtlich eines Wegweisungsvollzuges erstaune es ihn, dass das BFM die Situation im Westen des Landes und im Grossraum Colombo als friedlich bezeichne, obwohl zuletzt im Hauptbahnhof Colombo ein Selbstmordanschlag zu vielen Toten geführt habe. Zudem empfehle das deutsche Auswärtige Amt, von einer Reise nach Sri Lanka abzusehen.

5. Das BFM qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Es rügt zunächst, es sei widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer sich an der Erstbefragung nicht mehr an das Datum der behördlichen Suche habe erinnern können. Diese Erwägung ist unzutreffend, da der Beschwerdeführer an der Erstanhörung erwähnt hatte, diese Suche habe im März 2007 stattgefunden (A1 S. 5). Ebenso nicht gefolgt werden kann der vorinstanzlichen Erwägung, es sei tatsachenwidrig, dass der Beschwerdeführer die behördliche Suche nach ihm im März 2007 mit dem versuchten Attentat auf den sri-lankischen Verteidigungsminister begründet und dieses auf das Jahr 2007 datiert habe, da dieses Attentat bereits mehrere Monate davor stattgefunden habe. Erstens hat der Beschwerdeführer das Datum des Attentats nicht behauptet, sondern lediglich gesagt, er wisse es nicht genau beziehungsweise es habe sich anfangs 2007 zugetragen ("non mi ricordo era comunque gia nel 2007" [A1 S. 5] und "Am Anfang des Jahres war das Attentat", "Also im Januar 2007", "Das weiss ich nicht" [A10 S. 8]); es ist alleine schon verfehlt, eine Vermutung als tatsachenwidrige Aussage zu bezeichnen. Zweitens hat sich das Attentat im Dezember 2006 zugetragen, folglich beträgt die Abweichung vom Monat Januar 2007 nicht "mehrere Monate". Indes erweisen sich die übrigen vom BFM in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widersprüchlichkeiten insgesamt als zutreffend: So ist es in der Tat widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung aussagte, er sei bei zweien der Besuche von Polizei/Armee jeweils in der Moschee gewesen, an der Anhörung jedoch angab, er sei nur einmal dort gewesen. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das BFM in haarspalterischer Weise Moschee und Marktplatz auseinanderhalte, obwohl sich beides auf dem Basar - also in der Stadt - befinde, überzeugt nicht, zumal er zuvor zu Protokoll gegeben hatte, die Moschee befinde sich "nicht weit entfernt von unserem Haus" (A10 S. 9); seinen Schilderungen zufolge befindet sich sein Haus im Dorf H._______ (A10 S. 4, 9), der Marktplatz aber in der Stadt Kandy ("Marktplatz von Kandy" [A10 S. 4]). Weiter qualifizierte das BFM es zutreffend als widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung zu Protokoll gegeben hat, das zweite (recte: dritte) Mal nur von der Polizei gesucht worden zu sein (A1 S. 5), an der Anhörung dann aber stets von der Armee gesprochen hat (A10 S. 10,11,14). Sodann erweist sich auch die vorinstanzliche Erwägung hinsichtlich des definitiven Weggehens des Beschwerdeführers im Endeffekt als richtig, auch wenn die einzelnen Aspekte teilweise unzutreffend sind: So hat der Beschwerdeführer an der Erstbefragung nicht - wie vom BFM behauptet - explizit erwähnt, erst nach dem letzten Besuch der Armee/Polizei definitiv von Kandy weggegangen zu sein, sondern lediglich gesagt, er sei aufgrund der polizeilichen Suche am (...) 2007 nach E._______ gegangen ("Per questo motivo mi sono trasferito a E._______."; A1 S. 5). Die Widersprüchlichkeiten zeigen sich vielmehr anlässlich der Anhörung beim Kanton. Dort gab der Beschwerdeführer zunächst an, nach dem ersten Besuch der Sicherheitskräfte zuerst für zwei Tage zu seinem Bruder und danach für acht Tage zu Kollegen in Kandy gegangen zu sein (A10 S. 10), dann indes ein paar Sätze weiter, er habe sich nach dem zweiten Besuch von Polizei und Armee zu seinem Bruder begeben (A10 S. 11). Schliesslich gab er zu Protokoll, er habe sich nach dem dritten Besuch der Sicherheitskräfte zu Kollegen nach Kandy begeben und sei dort sieben bis acht Tage geblieben (A10 S. 11); diese Ausführungen sind in sich nicht stimmig. Der in ihrer Vernehmlassung angeführten Argumentation der Vorinstanz - wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, hinsichtlich der Suche nach ihm übereinstimmende Angaben zu machen - kann somit insgesamt gefolgt werden. So sprach er auch an der Anhörung einmal von vier Polizeibesuchen, dann wieder von insgesamt drei (A10 S. 4). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, er habe diese Ereignisse nicht detailliert schildern können, weil er nicht selbst dabei gewesen sei und diese jeweils von seiner Frau berichtet erhalten habe, erweist sich vor dem Hintergrund der aufgezeigten Widersprüche als unbehelflich. Was bei Durchsicht der Akten sodann auschlaggebend auffällt, ist folgender Punkt: Der Beschwerdeführer sprach anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung lediglich vom Transport von "Batterien" beziehungsweise von "Batterien für Taschenlampen" (A10 S. 6) und davon, dass er wegen dieser Batterien verdächtigt worden sei, die LTTE zu unterstützen. Dieses Vorbringen überzeugt nicht, da es nicht einleuchtet, weshalb ausschliesslich LTTE-Mitglieder Batterien verwenden sollten. Erst auf Beschwerdeebene erwähnt der Beschwerdeführer erstmals, er habe "explosives Material" geschmuggelt. Da es sich hierbei um sein wesentlichstes Asylvorbringen handelt, ist davon auszugehen, dass dieser Umstand zu Beginn des Asylverfahrens hätte vorgetragen werden müssen. Somit entsteht - weil erst auf Beschwerdeebene vorgetragen - der Eindruck, das Einbringen des "Sprengstoffes" sei ein Versuch, den Sachverhalt nachträglich asylrelevant anzupassen. Somit ist dieses Vorbringen als offensichtlich nachgeschoben zu qualifizieren. Zur Würdigung der eingereichten Beweismittel ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem sri-lankischen Code of Criminal Procedure ist es zwar möglich, dass der Dorfvorsteher Vorladungen aushändigt. Diesbezüglich ist aber die vorinstanzliche Argumentation zu stützen, wonach der Beschwerdeführer im Asylverfahren von der "I._______ Police Station" gesprochen hatte, die Vorladung aber die Aufforderung, sich bei der "H._______ Police Station" zu melden, beinhaltet. Aufgrund dieser Unstimmigkeit und der unangezweifelt leichten Erhältlichkeit solcher Dokumente in Sri Lanka kann dieser Vorladung kein Beweiswert zugemessen werden. Hinsichtlich des Schreibens der Moschee ist festzuhalten, dass dieses ebenfalls angesichts der dargelegten leichten Erhältlichkeit und der vom BFM aufgezeigten Auffälligkeit - wonach der Beschwerdeführer durch "unbekannte tamilische Gruppen" gesucht werde, dies aber zuvor nie geltend machte - als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. Aufgrund seines nur allgemeinen Inhalts zur Sicherheitslage in Sri Lanka kann dem Schreiben des EGMR sowie dem eingereichten Internetartikel über das Attentat nichts konkret Relevantes für das vorliegende Beschwerdeverfahren entnommen werden. Die eingereichte polizeiliche Vorladung beinhaltet einen anberaumten Gerichtstermin beim "District Court" und führt den Verdacht des Tatbestandes "transportation of unauthorized explosives" auf. Neben der Tatsache - wie die Vorinstanz festhielt - dass es ungereimt erscheint, dass der Beschwerdeführer diese polizeiliche Vorladung bisher mit keinem Wort erwähnt hatte, obwohl er vorgab, sich zu diesem Zeitpunkt in Sri Lanka befunden zu haben, fällt Folgendes auf: Gemäss öffentlich zugänglichen Berichten handelt es sich beim "District Court" in Sri Lanka um ein erstinstanzliches Bezirksgericht, das sich mit zivilrechtlichen Fragen befasst (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka unter Notstandsrecht, 12.2007, S. 4-5, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1200065076_sri-lanka-notstandsrecht.pdf, abgerufen am 6. September 2011 und International Crisis Group, Sri Lanka's Judiciary; Politicised Courts, Compromised Rights, 30.06.2009, S. 4, http://www.ecoi.net/file_upload/2107_1307514989_neu.pdf., abgerufen am 6. September 2011). Mit strafrechtlichen Delikten befassen sich die erstinstanzlichen "Magistrate Courts", mit schweren Strafrechtsdelikten die Obergerichte ("High Courts"). Aufgrund der Tatsache, dass der "District Court" für diesen Tatbestand des "transportation of unauthorized explosives" nicht zuständig ist, wird klar, dass die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Vorladung nicht geeignet ist, die behaupteten Vorbringen zu belegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich dieses Vorwurfes und des gegen ihn hängigen Strafverfahrens muss daher abschliessend als nachgeschoben und unglaubhaft qualifiziert werden. An dieser Einschätzung vermögen die diesbezüglichen Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme - er habe von einem Strafverfahren nichts gewusst und sinngemäss, er habe erst durch die Zustellung der Dokumente durch seine Ehefrau davon erfahren und wisse nicht, wie die Gerichte in Sri Lanka organisiert seien - nichts zu ändern.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, er habe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder befürchten müssen oder müsse solche für die Zukunft in begründeter Weise befürchten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1. 8.1.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.1.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. 8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im publizierten Urteil BVGE 2008/2 vom 14. Februar 2008 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl­suchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies­bezüglich festgelegten Praxis galt der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O. E. 6). Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Süden des Landes konnte für Sri-Lanker tamilischer Ethnie indes als zumutbar erachtet werden, wenn besonders begünstigende Faktoren - wie ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine konkrete Unterkunftsmöglichkeit - vorlagen, wobei mitzuberücksichtigen war, dass je kürzer die vorangegangene Aufenthaltsdauer in Colombo und je länger der Auslandaufenthalt was, desto höhere Anforderungen an das Vorliegen der obgenannten Kriterien galten (a.a.O. E. 7.6.1 und E.7.6.2). 8.3.2. Mit Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die letztmals mit erwähntem BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (a.a. O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängt (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar muss der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3). 8.3.3. Der Beschwerdeführer stammt aus Kandy (Zentralprovinz) und lebte und arbeitete gemäss seinen Aussagen dort bis zum Februar 2007. Eine Rückkehr dorthin ist sowohl nach bisheriger Rechtsprechung (vgl. E.8.3.1) als auch nach neuer Rechtsprechung unverändert als zumutbar zu betrachten (vgl. E. 8.3.2). Die Vorinstanz hat in ihren Zumutbarkeitserwägungen zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handle, der über mehrere Jahre Schuldbildung und Berufserfahrung im Handel verfügt und zudem tamilisch und singhalesisch spricht. Zudem befinden sich seine Ehefrau und Kinder und weitere Verwandte in Sri Lanka (A 1 S. 2, A10 S. 2). Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz und die notwendigen Voraussetzungen verfügt, die ihm eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat und die damit einhergehende Existenzsicherung ermöglichen. 8.3.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar. 8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der vorliegenden Aktenlage von einer aktuellen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: