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E-852/2011

E-852/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-852/2011

Urteil vom 15. Februar 2011

Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),

mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,

Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Serbien,

(...)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2011 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______, am 31. Dezember 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er am 5. Januar 2011 summarisch und 20. Januar 2011 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,

dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, man habe ihn in Serbien in die Politik drängen wollen,

dass er ausgebildeter (...) sei und in D._______ promoviert habe,

dass er während drei Jahren an der (...) und während eines Jahres in den E._______ als (...) wissenschaftlich tätig gewesen sei,

dass er im September 2009 wieder in sein Heimatland zurückgekehrt sei und vergeblich versucht habe, beruflich Fuss zu fassen,

dass dort diverse Parteiangehörige an ihn herangetreten seien und versucht hätten, ihn zu politischem Engagement zu motivieren,

dass er sich aber nicht für Politik, sondern nur für die Wissenschaft interessiere,

dass ihm einmal in einem Lokal etwas ins Getränk gegeben worden und er anschliessend ganz angstfrei gewesen sei,

dass ihn ein andermal ein Beifahrer in einem vorbeifahrenden Taxi angebrüllt habe,

dass er sich beide Ereignisse als Versuche erkläre, ihn in die Politik zu drängen,

dass schliesslich der Druck für ihn unerträglich geworden sei und er in der Folge das Land verlassen habe,

dass das BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2011 - am 26. Januar 2011 eröffnet - in An­wendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz so­wie den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 handle es sich bei Serbien um einen verfolgungssicheren Staat,

dass das BFM in seinen Erwägungen insbesondere festhielt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalte, er sei zweimal unter Druck gesetzt worden, um in der Politik aktiv zu werden, sowie es sei ihm in seiner Heimat nicht gelungen, beruflich Fuss zu fassen, keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle, weil sich die genannten Benachteiligungen unter der Schwelle asylrechtlich relevanter Gefährdung bewegten,

dass das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte,

dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter, in englischer Sprache gehaltener Beschwerde vom 1. Februar 2011 (Poststempel) sinngemäss in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und dieses sei materiell zu behandeln, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,

dass er in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorbrachte, er sei überhaupt nicht einverstanden, dass Serbien als "Safe Country" deklariert worden sei, zumal die Schweiz als nicht EU-Mitglied dies gar nicht beurteilen könne,

dass seine erlebten Attacken im Jahre 2010 sehr schwerwiegend gewesen seien und in diesem Jahre alles eskaliert sei,

dass beispielsweise auch sein Onkel in die Geheimpolizei involviert sei und er deshalb vermute, Opfer dieser Übergriffe geworden zu sein,

dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Februar 2011 beim Bundes­verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge­gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes­recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver­halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 33a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)

dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, das Bundesverwaltungsgericht indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese entgegenzunehmen, da der in Englisch gehaltenen Beschwerdeeingabe sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann,

dass auf die im übrigen frist- und (abgesehen von der Sprache) formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG,

dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be­schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei­de auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vor­instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass die Beschwerdeinstanz bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Ver­fügung aufhebt und die Sache zur neuen Entschei­dung an die Vorinstanz zurückgehen lässt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 Erw. 2.1. S. 240 f.),

dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bun­desverwaltungsgericht diesbe­züglich volle Kognition zukommt,

dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,

dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet wird und widerlegt werden kann,

dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) Serbien zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Si­cherheit vor Verfolgung besteht,

dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichtein­tretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,

dass somit auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutre­ten ist, es sei denn, seinen Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen,

dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zwei­tes nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, wes­halb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 m.w.H.),

dass im Falle des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichti­gung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismas­ses - kein konkretes, ausreiserelevantes Ereignis ersichtlich ist, son­dern alleine sein Wunsch nach einer Verbesserung seiner Verhältnisse,

dass somit auf die Ausführungen der Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden kann,

dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser Erkenntnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen,

dass der Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, zwar subjektiv nachvollziehbar erscheinen mag, damit jedoch keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung ersicht­lich gemacht werden, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwen­dung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist,

dass die Bemerkung des Beschwerdeführers, man schicke ihn in den Tod, wenn man ihn nach Serbien zurückschicke, vorgebracht wurde, um der Beschwerde mehr Gewicht zu verleihen, und nicht geeignet ist, eine Verfolgung zu belegen,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen ist, da der Be­schwerdeführer - abgesehen von seinem bisherigen Asylbewerber­status - weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK 2001 Nr. 21),

dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor­läufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

dass aufgrund der vorliegenden Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtser­heblicher Weise gegen den vom BFM angeordne­ten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zu­mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),

dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli­chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig er­weist, da sich den Vorbringen des Beschwerdeführers weder konkrete Hinweise auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechts­widrige Behandlung entnehmen lassen,

dass im Weiteren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu­ges auszugehen ist,

dass der Beschwerdeführer in Serbien über ein soziales Netz verfügt und mit seiner guten Ausbildung in der Lage ist, sich dort eine Existenz aufzubauen,

dass auch keine Gründe gegen die Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen,

dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des Wegwei­sungsvollzuges zu Recht erfolgte, mithin die Grundlagen für die Ge­währung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind,

dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwer­deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer

Bettina Schwarz

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