opencaselaw.ch

E-851/2011

E-851/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden ab­gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-850/2011

E-851/2011

Urteil vom 16. Februar 2011

Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn,

mit Zustimmung von Richter François Badoud,

Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.

Parteien

A._______,

B._______,

Mongolei,

beide vertreten durch Claudio Nosetti, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügungen des BFM vom 21. Januar 2011 / N (...) und N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 10. Juli 2009 verliessen und via Moskau und ihnen unbekannte Län­der am 22. Juli 2009 in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten,

dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrens­zent­rum (...) vom 6. August 2009 sowie der direkten Anhörungen vom 17. August 2009 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, die Beschwerdeführerin sei vom 20. bis zum 27. Juni 2008 in Südkorea (Seoul) gewesen, wo sie beim Warten auf ihren Rück­flug von zwei Mongolen angesprochen worden sei, welche sich als (...) und (...) vorgestellt hätten,

dass (...) sie gebeten habe, eine Tasche mit Kleinigkeiten und Süssigkei­ten für seine Kinder in die Mongolei mitzunehmen, welche dann von seiner Ehefrau in Empfang genommen werde,

dass die Beschwerdeführerin die Tasche übernommen und nach ihrer Rück­reise einer Person (...) übergeben habe, welche sich als (...) Bruder ausgegeben habe und ihr gesagt habe, dass dessen Ehefrau nicht habe kommen können,

dass die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2008 vom mongolischen Untersu­chungsamt verhaftet, betäubt und bis am 14. Juli 2008 festgehalten wor­den sei,

dass sie während dieser Haft erfahren habe, dass sich in der von ihr in die Mongolei gebrachten Tasche viel Geld befunden habe, und dass ihr von einem Untersuchungsbeamten namens (...) vorgehalten wor­den sei, dieses Geld an sich genommen zu haben,

dass es sich dabei um illegales Geld gehandelt habe, welches sich die Un­tersuchungs- und Polizeibeamten von Ulaanbaatar hätten zukommen las­sen wollen,

dass die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2008 aufgrund einer Bürgschaft des Beschwerdeführers wieder freigelassen worden sei,

dass es tags darauf zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei, bei wel­cher der Beschwerdeführer mit einer Pistole bedroht worden sei und Aus­weispapiere sowie weitere Dokumente beschlagnahmt worden seien,

dass der Beschwerdeführer wenige Tage darauf versucht habe, die be­schlagnahmten Dokumente bei der Polizei zurückzuverlangen, dort indes­sen erfahren habe, dass die Leute, welche die Hausdurchsuchung durchge­führt hätten, keine Polizisten gewesen seien, so dass sie nicht wis­sen würden, wer die Hausdurchsuchung durchgeführt habe,

dass die Beschwerdeführerin in der Folge fast täglich vorgeladen worden und zum Verbleib des Geldes befragt worden sei,

dass auch der Beschwerdeführer diesbezüglich befragt worden sei,

dass die Beschwerdeführerin am 15. August 2008 erneut festgenommen, bis am 10. September 2008 festgehalten und mehrfach befragt worden sei,

dass ihr gedroht worden sei, der Beschwerdeführer und ihre Tochter wür­den umgebracht, wenn sie nicht sage, wo sich das Geld befinde,

dass sich der Beschwerdeführer nach dieser Verhaftung an die Untersu­chungsstelle neben der Staatsanwaltschaft gewendet habe, um die Poli­zei und die Untersuchungsbeamten überprüfen zu lassen, worauf er zwei bis drei Tage später zu Hause von drei Männern überfallen, geschlagen und mit einem Messer verletzt worden sei, so dass er sich für zwei Tage in spitalärztliche Pflege habe begeben müssen,

dass ihm zudem telefonisch vom Untersuchungsbeamten (...) ge­droht worden sei, dass er und die Beschwerdeführerin, welche sich be­reits in seinen Händen befinde, umgebracht würden, wenn er weitere Schritte gegen ihn unternehme,

dass es während der Haft der Beschwerdeführerin zu einer Gegenüberstel­lung mit (...) gekommen sei, wobei dieser ihr geraten habe, sich zu retten, zumal seine Frau umgebracht worden sei,

dass die Beschwerdeführerin noch in Handschellen versucht habe, aus der Haft zu flüchten, indessen vor der Türe von einem Beamten zusammen­geschlagen worden und bewusstlos geworden sei,

dass sie, nachdem sie wieder zu Bewusstsein gekommen sei, festgestellt habe, dass (...) umgebracht worden sei, und dass sie gesehen habe, wie dessen Leiche in einem schwarzen Plastiksack weggebracht worden sei, worauf sie erneut ohnmächtig geworden und erst wieder zu Hause auf­gewacht sei,

dass (...) noch in der Nacht, als die Beschwerdeführerin nach Hause gebracht worden sei, den Beschwerdeführer angerufen und ihm mit­geteilt habe, dass die Beschwerdeführerin schweigen und innert sie­ben Tage das Geld zurückgeben solle, ansonsten sie alle umgebracht wür­den,

dass die Beschwerdeführerin zwei Tage nach ihrer Entlassung eine er­schöpfungsbedingte Fehlgeburt erlitten habe,

dass sich die Beschwerdeführenden daraufhin mit der Hilfe eines Freun­des, (...), an verschiedenen Orten versteckt hätten,

dass ihnen von (...) mitgeteilt worden sei, dass gegen die Beschwer­deführenden ermittelt werde, und dass auch er nach ihrem Aufent­haltsort befragt worden sei,

dass überall mit Plakaten nach den Beschwerdeführenden gefahndet werde,

dass sie schliesslich im Juli 2009 ihr Heimatland verlassen hätten, wobei sie ihre Tochter bei ihrem Freund (...) hätten zurücklassen müssen,

dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfü­gun­gen vom 21. Januar 2011 - eröffnet am 26. Januar 2011 - in Anwen­dung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und de­ren Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Mongolei sei vom Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfol­gungssiche­rer Staat (safe country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be­zeichnet worden,

dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die Regelver­mu­tung beinhalte, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht statt­finde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,

dass es sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit handle, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestos­sen werden könne,

dass solche Hinweise vorliegend nicht ersichtlich seien, sondern sich die Asylvorbringen als wenig durchdachtes, unglaubhaftes Konstrukt erwei­sen würden,

dass Handgepäck bei der Abfertigung durchleuchtet werde und eine Ta­sche voller Geld aufgefallen wäre, zudem nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin das fremde Gepäckstück nicht geöffnet habe,

dass ferner nicht überzeuge, dass sie bei der Gegenüberstellung von (...) habe gewarnt werden können, werde doch bei Gegenüberstellungen ein Kontakt zwischen Opfer und Täter typischerweise verhindert,

dass es sich beim Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin aus der Haft geflohen, gefasst und danach zu Hause aufgewacht sei, ohne zu wis­sen, wie sie dorthin gekommen sei, um eine Schutzbehauptung handle, welche zum Ziel habe, eine unwahre Begebenheit nicht glaubhaft und überzeugend vortragen zu müssen,

dass sich gestützt auf die realitätsfremden und konstruierten Vorbringen der Beschwerdeführerin auch beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden, zumal seine Vorbringen auf denjenigen der Beschwerdeführerin basierten,

dass hinzu komme, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden un­tereinander zahlreiche Widersprüche aufweisen würden,

dass sich aus den Akten demzufolge keine Hinweise ergeben würden, wel­che geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung umzustos­sen,

dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 2. Februar 2010 ge­gen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho­ben und beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidfindung (Eintreten auf die Asylgesu­che) an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass eventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu­stellen und ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewäh­ren sei,

dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten zu ge­währen sei,

dass die Beschwerdeführenden ihren Eingaben mehrere Beweismittel, dar­unter ein ärztliches Zeugnis vom 2. Februar 2011, ein Dokument "Reise­hinweise Mongolei" des eidgenössischen Departements für auswär­tige Angelegenheiten sowie zwei Fürsorgebestätigungen vom 31. Januar 2011 beilegten,

dass auf die Begründung der Beschwerden - soweit für den Entscheid we­sentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2011 beim Bundes­verwal­tungsgericht eintrafen,

dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. Februar 2011 den Eingang der Beschwerden bestätigte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerden frist- und formgerecht eingereicht sind, die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),

dass es sich aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammen­hang rechtfertigt, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereini­gen und in einem Urteil darüber zu befinden,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer­deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens­entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständi­gen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate­riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei­ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde,

dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten ge­mäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),

dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staatsangehö­rige der Mongolei sind, der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 zum "safe country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bis­her nicht zurückgekommen ist,

dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichtein­tretens­entscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,

dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf die Mongo­lei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten,

dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, ein weiter Ver­folgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile um­fasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und nur einem tiefen Be­weismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutre­ten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht be­reits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),

dass das BFM mit zutreffender Begründung die Vorbringen der Beschwer­deführenden als offensichtlich unglaubhaft erachtet hat,

dass vorab auf die Erwägungen des BFM in den angefochtenen Verfügun­gen vom 21. Januar 2011 verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst,

dass insbesondere vor dem Hintergrund der von der Vorinstanz zutref­fend geschilderten Verhältnisse an Flughäfen und den dort stattfinden Kon­trollen als realitätsfremd zu bezeichnen ist, dass die Beschwerdeführe­rin im Flughafen von Seoul von unbekannten Personen ein Gepäckstück übernommen und nach Ulaanbaatar gebracht habe, ohne sich zu vergewissern, ob der Inhalt der Tasche tatsächlich unbedenk­lich sei, und sie schliesslich wiederum ohne Feststellung des In­halts die Kontrolle habe passieren können,

dass weiter nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin nach einem missglückten Fluchtversuch, bei welchem sie bewusstlos geschlagen wor­den sei, von den Leuten, welche sie festgehalten und an der Flucht ge­hindert hätten, entlassen und nach Hause gebracht worden sei,

dass schliesslich nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin zu­erst entlassen und nach Hause gebracht, aber bereits kurze Zeit da­nach mit Plakaten nach ihr und dem Beschwerdeführer gefahndet worden sei,

dass die Vorbringen in den Beschwerden nicht geeignet sind, zu einer ande­ren Einschätzung zu führen, vermögen doch die Beschwerdeführen­den den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanziiertes entgegenzuhal­ten,

dass die Hinweise auf die Naivität, Reiseunerfahrenheit und Hilfsbereit­schaft der Beschwerdeführerin als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizie­ren sind,

dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden vom BFM aufgrund realitäts­fremder und konstruierter Angaben zu Recht als offensichtlich un­glaubhaft qualifiziert worden sind, so dass es sich erübrigt, auf die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche im Detail einzugehen,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be­steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurden,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma­chen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht­li­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen­stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),

dass der Vollzug der Wegweisungen vorliegend in Beachtung der massgeb­lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er­hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in der Mon­golei drohen würden,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar er­weist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not­lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor­liegend zumutbar ist,

dass daran auch die geltend gemachte und im ärztlichen Zeugnis vom 2. Februar 2011 bestätigte (...) der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermag,

dass diese allenfalls bei der Festlegung der konkreten Vollzugsmodalitä­ten entsprechend zu berücksichtigen ist, den Wegweisungsvollzug jedoch nicht als unzumutbar erscheinen lässt,

dass schliesslich auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin - (...) - dem Vollzug der Wegweisung nicht entge­genzustehen vermögen,

dass die medizinische Versorgungslage in Ulaanbaatar als genügend be­trachtet werden kann, so dass es der Beschwerdeführerin - insbesondere auch unter Berücksichtigung obiger Erwägungen - zuzumuten ist, in der Mongolei um die allenfalls erforderliche medizinische Betreuung nachzusu­chen,

dass beide Beschwerdeführende während zehn Jahren die Volksschule be­sucht haben und die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit dem Jahre 2004 erwerbstätig gewesen ist, so dass es ihnen zuzumu­ten ist, in ihrer Heimat eine neue Existenz aufzubauen,

dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimat­staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste­hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegwei­sung zu bestätigen ist,

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser­heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind,

dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen, Anträge und Beweismit­tel einzugehen, zumal diese nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen vermögen,

dass sich gemäss den vorstehenden Erwägungen die Beschwerdean­träge als aussichtslos präsentieren, weshalb die beantragte unentgeltli­che Rechtspflege - unbesehen der prozessualen Bedürftigkeit der Be­schwerdeführenden - abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),

dass somit die aufgrund der Beschwerdenvereinigung erhöhten Kosten des Verfahrens von Fr. 800.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reg­lements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden ab­gewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn

Rudolf Raemy

Versand: