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E-8519/2007

E-8519/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-10-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden reichten erstmals - gemeinsam mit ihrem Sohn C._______ - am 12. Oktober 1989 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches vom BFF mit Verfügung vom 2. Oktober 1991 aufgrund asylirrelevanter Vorbringen abgelehnt wurde, worauf die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Daraufhin reisten die Beschwerdeführenden am 21. Dezember 1991 kontrolliert aus. A.b Mit Verfügung vom 8. Juli 1994 - welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs - trat das BFF auf ein zweites Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Mai 1994 mangels Glaubhaftigkeit der vorgebrachten, sich zwischenzeitlich angeblich ereigneten Behelligungen nicht ein. Daraufhin reiste der Beschwerdeführer am 2. August 1994 kontrolliert aus. A.c Am 26. Juli 2006 ersuchten die Beschwerdeführenden zusammen mit ihren vier Kindern in der Schweiz erneut um Asyl. Diese Gesuche wies das BFM mit Verfügung vom 15. November 2006 ab. Auf eine dagegen erhobene - sich auf den Wegweisungsvollzug beschränkende - Beschwerde trat des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 30. Mai 2007 (vgl. E-4773/2006) mangels Bezahlens des Kostenvorschusses nicht ein. Anlässlich ihrer früheren Asylgesuche gaben die Beschwerdeführenden an, sie hätten in den letzten acht Monaten vor ihrer ersten Ausreise in Beirut gewohnt, nachdem sie G._______ im Südlibanon aus Sicherheitsgründen hätten verlassen müssen. Der Beschwerdeführer sei in G._______ (bzw. ...) und die Beschwerdeführerin in H._______ (bzw. ...) - ebenfalls im Südlibanon - geboren. B. Am 13. November 2007 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch aufgrund der Verschlechterung der gesundheitlichen Situation "bis hin zur suizidalen Krise" des Beschwerdeführers - welche mit einer Traumatisierung im Herkunftsland verbunden sei - ein. Im Weiteren wurde unter Hinweis auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) auf die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzug der Kinder der Beschwerdeführenden in ein mit "zahllosen Streubomben belastetes Gebiet" aufmerksam gemacht. Zum Beleg dieses Vorbringens reichten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, I._______, vom 2. November 2007 und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. J._______, Allgemeinmedizin, K._______, vom 26. Oktober 2007 zu den Akten. C. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 20. November 2007 ab und stellte dabei fest, dass die Verfügung vom 15. November 2006 rechtskräftig und vollstreckbar sei, sowie dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu komme. D. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, wobei sie beantragten, es seien unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die angefochtene Verfügung beziehungsweise die Verfügung vom 15. November 2006 aufzuheben, eventualiter sei die Ausreisefrist auf unbestimmte Zeit zu sistieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, beziehungsweise um die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um unentgeltliche Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Behörden an, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Gericht nach Eingang der Akten über allfällige vorsorgliche Massnahmen entscheiden könne. Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut und verwies für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung und aktuelle Arztberichte einzureichen. F. Am 28. Januar 2008 reichten die Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. Am 11. Februar 2008 reichten sie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._______ vom 1. Februar 2008 nach. G. Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2008 hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest und äusserte sich zu den Ausführungen im Arztbericht, gemäss welchen die Möglichkeit einer spezialärztlichen Behandlung im Herkunftsland nur in Frage komme, wenn die Probleme des Beschwerdeführers mit der örtlichen Justiz nicht real seien. Diesen ärztlichen Ausführungen sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens keine Probleme mit den heimatlichen Behörden erwähnt habe. H. Am 16. Juni 2008 replizierten die Beschwerdeführenden und erklärten im Wesentlichen, eine Heilung der psychischen Krankheit des Beschwerdeführers könne nur in einem gesicherten Umfeld erfolgen. Es spiele eine untergeordnete Rolle, ob sich der Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgung durch die Libanesen nur vorstelle oder ob diese tatsächlich real sei.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. die weiterhin zutreffenden Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.). Bei der Geltendmachung des solcher- massen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Behandlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 BV, ein Anspruch besteht. Sodann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch der Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden oder der Beschwerdeinstanz (erneut) in Frage gestellt wird.

E. 4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.

E. 4.2 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die seit dem Erlass des vorinstanzlichen Entscheides vom 15. November 2006 geltend gemachten nachträglich veränderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dessen Anpassung erfordern.

E. 4.3 Da die Beschwerdeführenden sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in der Beschwerde einzig betreffend die Frage des Vollzugs der Wegweisung eine Neubeurteilung beantragen, beschränkt sich vorliegend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälliger Vollzugshindernisse.

E. 4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer nicht zumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.4.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).

E. 4.4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. November 2006 beseitigen könnten. Diesen Entscheid begründete das BFM im Wesentlichen damit, dass die im Arztbericht genannte Ursache der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers - namentlich Folter und Verfolgung wegen angeblicher politischer Aktivität des Beschwerdeführers im Libanon - nicht zutreffend sein könnten. Einerseits seien in den bisherigen Asylverfahren die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführer als unglaubhaft qualifiziert worden. Anderseits falle auf, dass laut dem spezialärztlichen Bericht vom 2. November 2007 der Beschwerdeführer erst Ende Juli 2007 mit der Behandlung begonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei das Asylverfahren des Beschwerdeführers abgeschlossen und die für das Verlassen der Schweiz angesetzte Frist sei bereits seit mehr als einem Monat abgelaufen gewesen. Die psychischen Schwierigkeiten seien demnach zu einem massgeblichen Teil in Zusammenhang mit dem bevorstehenden Wegweisungsvollzug zu sehen und könnten, falls sie nach der Rückkehr in den Libanon weiterbestehen sollten, dort behandelt werden. Zur möglichen Suizidalität bei einer drohenden Repatriierung führte das BFM aus, dass gemäss einem neueren Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine geltend gemachte Suizidalität für den Fall einer Wegweisung nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Nötigenfalls könnten im Falle des Beschwerdeführers geeignete medizinische beziehungsweise psychotherapeutische Massnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Rückführung ergriffen werden. Hinsichtlich der Gefährdung des Kindeswohls durch Streubomben sei anzumerken, dass der letzte Wohnsitz der Beschwerdeführenden in Libanon nicht feststehe, da sie keine Identitätskarten eingereicht hätten. Somit würden insgesamt weder die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, das BFM übergehe vollständig, dass im Wiedererwägungsgesuch das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) geltend gemacht werde. Diese sei eine ernstzunehmende psychische Erkrankung, die infolge traumatischer, leib- oder lebensbedrohlicher Erlebnisse auftrete und die Betroffenen in ihren sozialen, beruflichen und körperlichen Funktionen stark beeinträchtige. Die Diagnose der Depression wirke sich durch den verminderten Antrieb zusätzlich negativ auf die Heilungschancen aus. Selbst wenn dieser gesundheitliche Zustand nicht mit den in den drei Asylverfahren geltend gemachten Gründen in Zusammenhang gebracht werden könnte, könne die fachärztliche Diagnose mit ihren Folgen nicht geleugnet werden. Zwar gehe das Bundesverwaltungsgericht bei anderen psychischen Erkrankungen - beispielsweise der Depression -, die nach Abschluss des Asylverfahrens geltend gemacht würden, regelmässig davon aus, sie stünden im Zusammenhang mit dem drohenden Wegweisungsvollzug, dies treffe jedoch für eine PTSD aufgrund deren spezifischen Verursachung in keiner Weise zu. Die Diagnose einer PTSD habe spezifische therapeutische Massnahmen zur Folge, weil die traumatischen Erlebnisse ihren Ursprung eindeutig im Herkunftsland der Beschwerdeführer hätten. Eine Rückführung in das Herkunftsland würde aufgrund der Konfrontation mit dem Ort der traumatischen Ereignisse unweigerlich zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führen. Folglich sei der Beschwerdeführer dringend auf eine Weiterführung der Therapie in der Schweiz angewiesen. Die Frage, ob im Libanon überhaupt eine ausreichende medizinische Infrastruktur vorhanden wäre, könne somit offen bleiben. Im Übrigen sei die Psychotherapie bereits im Dezember 2006 und damit vor Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts indiziert worden. Damit werde der Vorhalt, der psychische Gesundheitszustand habe sich erst in Zusammenhang mit dem drohenden Wegweisungsvollzug verschlechtert, entkräftet. Hinsichtlich des Hinweises des BFM, die Beschwerdeführenden hätten keine Identitätsausweise eingereicht, weshalb ihre Herkunft - und mithin das Risiko, Opfer von Streubomben zu werden - unklar sei, sei zu bemerken, dass sie einen Zivilregisterauszug zu den Akten gereicht und bei jedem Asylgesuch dieselben Herkunftsorte (im Südlibanon) angegeben hätten. Überdies rate das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) auf seiner Homepage Touristen wegen der Streubomben von Reisen in den Südlibanon ab. Im Rahmen des Wegweisungsvollzugs sei das Kindeswohl aber auch in einem weiteren Kontext zu berücksichtigen. Die Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers würde sich nämlich erschwerend auf eine erfolgreiche Reintegration der Kinder im Libanon auswirken, da insbesondere von der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Aus all diesen Gründen sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden festzustellen. Sollte der Vollzug trotz allem als zumutbar erachtet werden, sei zumindest die Ausreisefrist zwecks medizinischer Behandlung und aufgrund der sich stetig zuspitzenden politischen Destabiliserung des Landes auf unbefristete Zeit zu sistieren.

E. 5.3 Das BFM hält in der Vernehmlassung an seinem Standpunkt fest. Dabei bemerkte es, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens keine Probleme mit den heimatlichen Behörden erwähnt habe, die - wie im ärztlichen Zeugnis vom 1. Februar 2008 ausgeführt - gegen eine Behandlung des Beschwerdeführers im Herkunftsland sprechen würden.

E. 5.4 In der Replik halten die Beschwerdeführenden daran fest, dass die PTSD beim Beschwerdeführer durch Erlebnisse im Herkunftsland hervorgerufen worden seien. Für die blosse Frage der Behandelbarkeit der PTSD im Herkunftsland spiele deshalb eine untergeordnete Rolle, ob sich der Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgung durch die libanesischen Behörden vorstelle oder ob sie tatsächlich real sei.

E. 6.1 Aufgrund der Akten fällt zunächst auf, dass sich der Beschwerdeführer am 17. November 2006 - also am Tag nach der Eröffnung der Verfügung des BFM vom 15. November 2006 - in ärztliche Behandlung begab, worauf erstmals dessen psychiatrische Abklärung für angezeigt erachtet wurde. Der Beschwerdeführer habe gemäss Arztbericht von Dr. med. J._______, Allgemeinmedizin, K._______, vom 15. Dezember 2006 (vgl. Beilage zur Beschwerdeeingabe vom 18. Dezember 2006) - welcher übrigens betonte, den Patienten erst seit einem Monat zu kennen - Angstzustände, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Gliederschmerzen und allgemeine Nervosität als Beschwerden angegeben, worauf der behandelnde Arzt eine Hypertonie und vor allem ein stark angstgeprägtes, depressives Syndrom diagnostizierte. Zur Behandlung wurden dem Beschwerdeführer Cardaxen (ein Herzmittel), Saroten und Deanxit (beides Antidepressiva) verschrieben. Als weitere Behandlung erachtete der Arzt einen "wahrscheinlich" weiteren Ausbau der psychiatrischen Behandlung und der Hypertoniebehandlung als angemessen und eine Prognose ohne Behandlung als schlecht. In der Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2006 wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer sei infolge der Erfahrungen seiner Familie in Libanon und seiner Ängste vor einer Rückschaffung in die kriegsversehrten Gebiete psychisch und physisch gesundheitlich stark angeschlagen. Das Bundesverwaltungsgericht schätzte in seiner Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 die Erfolgschancen dieser Beschwerde als aussichtslos ein und trat in der Folge mangels Bezahlung des geforderten Kostenvorschusses nicht darauf ein. Es vertrat insbesondere die Meinung, der vorinstanzliche Entscheid sei, soweit die Verweigerung des Asyls und die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend, nicht angefochten worden - mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben -, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass bei einer allfälligen Rückkehr keine Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Im Weiteren könnten die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ohne Weiteres im Heimatland behandelt werden. Die Beschwerdeführer reichten mit ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 13. November 2007 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, Psychiatrie, I._______, vom 2. November 2007 zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 26. Juli 2007 bis auf Weiteres beim genannten Arzt in Behandlung stand. Der eingereichte Bericht stützte sich auf drei Gespräche. Dabei wurde befunden, dass der Beschwerdeführer im Bewusstsein wach, allseits orientiert, im formalen Denken logisch und kohärent, wenngleich verlangsamt und eingeengt sei. Es bestünden keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen. Die Konzentration sei objektiv und subjektiv, das Gedächtnis subjektiv eingeschränkt. Im Affekt sei der Beschwerdeführer depressiv und starr, klagsam und bedrückt. Hinweise auf Wahrnehmungs- oder Ichstörungen würden sich keine finden. Es bestünden auch keine Anzeichen für Suizidalität oder Dissoziation. Der Krankheitsverlauf sei fluktuierend; es würden Phasen mit Stimmungsaufhellungen und Entspannungen, dann wieder Phasen mit diversen somatischen Beschwerden, Schmerzen, depressiver Verstimmung, Nervosität sowie intrafamiliären Spannungen auftreten. Als Diagnose wurde eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine rückläufige PTSD (Posttraumatic Stress Disorder beziehungsweise posttraumatische Belastungsstörung in Remission) gestellt. Eine Behandlung mit Gesprächstherapie und Dosissteigerung der sedierenden Antidepressiva (Remeron) sowie Schmerzmitteln (Olfen) könne länger dauern. In Krisensituationen scheine ein Klinikaufenthalt notwendig werden zu können. Die unklare Situation im Zusammenhang mit dem Asylgesuch in der Schweiz verstärke die Symptomatik. Die wirksamste therapeutische Massnahme wäre die Gewährleistung von Sicherheit und Ruhe. Im Übrigen müssten psychiatrische Explorationen und eine adäquate medikamentöse Einstellung gewährleistet sein. Ohne Behandlung wurde eine Verschlechterung der Depression bis zu einer suizidalen Krise prognostiziert. Eine Behandlung im Herkunftsland komme nur unter der Prämisse in Frage, dass die vorgebrachten Probleme des Beschwerdeführers mit der örtlichen Justiz nicht real seien. Dem neusten Bericht desselben Arztes vom 1. Februar 2008 ist überdies zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter Depression und Hypertonie (Bluthochdruck) leidet, welche mit Atacand behandelt werde.

E. 6.2 Nachdem oben festgestellt wurde, dass weder Flüchtlingseigenschaft noch Asyl Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, beziehungsweise bereits rechtskräftig entschieden sind, sowie keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden konnte, ist nicht davon auszugehen, dass die aufgetretenen psychischen Probleme mit Misshandlungen im Heimatland, sondern vielmehr mit Angst vor einer Wegweisung und den damit verbundenen vielfältigen Existenzängsten zusammenhängen. Damit steht auch fest, dass den angeblich im Herkunftsland hervorgerufenen traumatischen Erlebnissen keine asylrelevanten Geschehnisse zu Grunde liegen können. Das Ermessen, welches die "Kann-Bestimmung" von Art. 83 Abs. 4 AuG den zuständigen Behörden einräumt, erfordert in jedem einzelnen Fall, die Situation, welche sich für die betroffene Person nach Vollzug der Wegweisung im Heimatland ergäbe, genau zu prüfen. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein den Vollzug nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass im Libanon medizinische Strukturen zur Verfügung stehen, in denen der Beschwerdeführer eine adäquate Behandlung finden kann. Immerhin benötigt er keine stationäre oder ausserordentlich komplexe Behandlung, sondern es werden ausschliesslich Antidepressiva, Schmerzmittel und ein Medikament zur Behandlung des Bluthochdrucks verabreicht. Eine medizinische Behandlung im Herkunftsland hätte zudem den Vorteil, dass der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung in seiner Muttersprache erhalten könnte. Allfällige vorübergehende Engpässe in der medikamentösen Versorgung könnten mit einem entsprechenden und aus der Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen werden. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) hinzuweisen. Im Übrigen sprechen auch keine anderen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer durch die diagnostizierte Depression in seinen sozialen, beruflichen und körperlichen Funktionen beeinträchtigt sein dürfte und somit eventuell nicht alleine für seine sechsköpfige Familie wird sorgen können. Indessen ist anzumerken, dass der älteste - volljährige - Sohn bereits arbeitstätig war (vgl. B64, S. 19). Zudem hat die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als (...) und auch schon als solche gearbeitet (vgl. B2, S. 2) und sollte - eventuell auch mit Hilfe der zahlreichen sich im Libanon befindenden Verwandten (vgl. B2, S. 3; B1, S. 4) - erneut eine Anstellung finden können. Um familiären Schwierigkeiten (vgl. B1, S. 7; B2, S. 6) und allfälligen Streubomben aus dem Wege zu gehen, bleibt es den Beschwerdeführenden ferner unbenommen, sich ausserhalb ihrer sich im Süden befindenden Herkunftsorte niederzulassen, beispielsweise in Beirut, wo sie bereits eine längere Zeit vor ihrer ersten Ausreise im Jahr 1989 - und der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr im Jahr 1991 - wohnhaft waren. Hinsichtlich des Kindeswohls ist sodann zu bemerken, dass die unter diesem Aspekt zu berücksichtigenden Elemente ebenfalls nicht gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat sprechen, da sich ihre heute neunzehneinhalb-, siebzehn-, bald sechzehn- und bald zehnjährigen Söhne - welche fast ihre ganze Kindheit im Libanon verbracht haben - während des relativ kurzen Aufenthaltes in der Schweiz (Einreise am 25. Juli 2006) weder von ihrem Land entfremdet noch sich derart in der Schweiz integriert haben können, dass ihr Lebensmittelpunkt bereits hier liegen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 57 f.). Schliesslich sind auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage im Libanon keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in konkreter Weise gefährdet wären, zumal sie angaben, den Libanon - neben der allgemeinen schlechten Lage - wegen familiärer Probleme und, um den Kindern eine Zukunft bieten zu können, verlassen zu haben (vgl. B1, S. 7; B2, S. 6). Das fragile Machtgefüge im Libanon war durch den Machtzuwachs des schiitischen Hizbullah im Zuge der israelischen Offensive im Sommer 2006 nachhaltig erschüttert worden. Der geschlossene Rücktritt der schiitischen Minister aus dem Kabinett von Premierminister Siniora (November 2006) mündete in eine 18-monatige Regierungskrise. Im Januar 2007 kam es während eines vom Hizbullah ausgerufenen Generalstreiks zu Strassenkämpfen zwischen sunnitischen und schiitischen Demonstranten. In der Folge blieb das Land politisch tief gespalten und wirtschaftlich teilweise lahmgelegt. Vom Frühsommer [2007] bis in den Herbst hinein lieferten sich die libanesische Armee und ca. 200 Kämpfer der Extremistengruppe der Fatah al-Islam blutige Auseinandersetzungen im Flüchtlingslager Nahr al-Barid. Parallel dazu hielt die Anschlagserie auf syrienkritische Politiker an (vgl. Karl W. Haltiner, Andreas Wenger, Silvia Würmli, Urs Wenger, Anna Lipowicz, Sicherheit 2008, Aussen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitische Meinungsbildung im Trend, Militärakademie, Forschungsstelle für Sicherheitspolitik, ETH Zürich, 2008). Die bewaffneten Auseinandersetzungen im Libanon Anfang Mai 2008, bei denen es mindestens 81 Tote und 200 Verletzte gegeben hatte, waren die letzte grosse Krise, die das Land an den Rand eines Bürgerkriegs gebracht hatten (vgl. International Crisis Group (Policy Briefing), Lebanon: Hizbollah's Weapons Turn Inward, 15.Mai 2008). Mit dem Abkommen von Doha (21. Mai 2008), mit der dadurch möglich gewordenen Wahl von Michel Suleiman zum libanesischen Staatspräsidenten (25. Mai 2008), und mit der Bildung einer neuen Regierung (12. Juli 2008) hat sich ein Ausweg aus der politischen Sackgasse, in der sich der Libanon seit der Regierungskrise Ende 2006 befand, abgezeichnet (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Ein "Retter" auf dem Pulverfass. Porträt des neues Staatspräsidenten des Libanon, Michel Suleiman, 10.06.2008). Mit dieser Wahl endeten für das Land nicht nur sieben Monate ohne Staatsoberhaupt, sondern auch 18 Monate, in denen das nationale Parlament wegen der gespannten politischen Lage nicht zusammengetreten war. Die Sicherheitslage kann heute in den meisten Gebieten des Landes als relativ ruhig und stabil, jedoch auch sehr fragil bezeichnet werden. Ausnahmen zu dieser relativen Ruhe und Stabilität im Libanon bilden die Situation im Norden des Libanon (vgl. Le Monde, Calme précaire à Tripoli, après la "guerre des pauvres", 13.09.2008), die unvorhersehbaren, aber regelmässig stattfindenden Attentate auf libanesische - insbesondere gegen syrienkritische - Politiker (vgl. NZZ, Erneut Politiker in Libanon bei Bombenanschlag getötet, 11.09.2008), sowie die Situation in den palästinensischen Flüchtlingslagern, weil diese für die libanesische Armee und die Sicherheitskräfte als "exterritoriale Gebiete" gelten (vgl. Le Monde diplomatique, Ces Palestiniens du Liban abandonnés, Juillet 2006), in welchen sich extreme Gruppierungen niedergelassen haben (vgl. Agence France Presse, De Beyrouth, Abbas appelle au droit au retour des réfugiés palestiniens, 28.08.2008). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführer weder aus dem Norden noch aus palästinensischen Flüchtlingslagern stammen, noch exponierte Politiker oder Politikerinnen sind, gehören sie nicht zu einer heute im Libanon konkret gefährdeten Gruppe.

E. 6.3 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar. Bei dieser Sachlage besteht für eine unbefristete Sistierung des Wegweisungsvollzugs kein Anlass, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat und die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)

E. 8.2 In der Beschwerde wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, ersucht. Deren Beurteilung wurde mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008 in den Endentscheid verwiesen. Die bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, ist auf Gesuch hin davon zu befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bedürftig ist, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Sache dann, wenn eine zahlungsfähige Partei der Kostenpflicht wegen einen so riskanten Prozess nicht führen würde (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 330 f.). Angesichts der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Fürsorgebestätigung vom 21. Januar 2008 ist von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Auch war die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gutzuheissen und von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (kantonales Amt) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8519/2007/ame/ {T 0/2} Urteil vom 20. Oktober 2008 Besetzung Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), und ihre Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Libanon, (Adresse), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 20. November 2007 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reichten erstmals - gemeinsam mit ihrem Sohn C._______ - am 12. Oktober 1989 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches vom BFF mit Verfügung vom 2. Oktober 1991 aufgrund asylirrelevanter Vorbringen abgelehnt wurde, worauf die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Daraufhin reisten die Beschwerdeführenden am 21. Dezember 1991 kontrolliert aus. A.b Mit Verfügung vom 8. Juli 1994 - welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs - trat das BFF auf ein zweites Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Mai 1994 mangels Glaubhaftigkeit der vorgebrachten, sich zwischenzeitlich angeblich ereigneten Behelligungen nicht ein. Daraufhin reiste der Beschwerdeführer am 2. August 1994 kontrolliert aus. A.c Am 26. Juli 2006 ersuchten die Beschwerdeführenden zusammen mit ihren vier Kindern in der Schweiz erneut um Asyl. Diese Gesuche wies das BFM mit Verfügung vom 15. November 2006 ab. Auf eine dagegen erhobene - sich auf den Wegweisungsvollzug beschränkende - Beschwerde trat des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 30. Mai 2007 (vgl. E-4773/2006) mangels Bezahlens des Kostenvorschusses nicht ein. Anlässlich ihrer früheren Asylgesuche gaben die Beschwerdeführenden an, sie hätten in den letzten acht Monaten vor ihrer ersten Ausreise in Beirut gewohnt, nachdem sie G._______ im Südlibanon aus Sicherheitsgründen hätten verlassen müssen. Der Beschwerdeführer sei in G._______ (bzw. ...) und die Beschwerdeführerin in H._______ (bzw. ...) - ebenfalls im Südlibanon - geboren. B. Am 13. November 2007 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch aufgrund der Verschlechterung der gesundheitlichen Situation "bis hin zur suizidalen Krise" des Beschwerdeführers - welche mit einer Traumatisierung im Herkunftsland verbunden sei - ein. Im Weiteren wurde unter Hinweis auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) auf die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzug der Kinder der Beschwerdeführenden in ein mit "zahllosen Streubomben belastetes Gebiet" aufmerksam gemacht. Zum Beleg dieses Vorbringens reichten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, I._______, vom 2. November 2007 und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. J._______, Allgemeinmedizin, K._______, vom 26. Oktober 2007 zu den Akten. C. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 20. November 2007 ab und stellte dabei fest, dass die Verfügung vom 15. November 2006 rechtskräftig und vollstreckbar sei, sowie dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu komme. D. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, wobei sie beantragten, es seien unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die angefochtene Verfügung beziehungsweise die Verfügung vom 15. November 2006 aufzuheben, eventualiter sei die Ausreisefrist auf unbestimmte Zeit zu sistieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, beziehungsweise um die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um unentgeltliche Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Behörden an, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Gericht nach Eingang der Akten über allfällige vorsorgliche Massnahmen entscheiden könne. Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut und verwies für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung und aktuelle Arztberichte einzureichen. F. Am 28. Januar 2008 reichten die Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. Am 11. Februar 2008 reichten sie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._______ vom 1. Februar 2008 nach. G. Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2008 hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest und äusserte sich zu den Ausführungen im Arztbericht, gemäss welchen die Möglichkeit einer spezialärztlichen Behandlung im Herkunftsland nur in Frage komme, wenn die Probleme des Beschwerdeführers mit der örtlichen Justiz nicht real seien. Diesen ärztlichen Ausführungen sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens keine Probleme mit den heimatlichen Behörden erwähnt habe. H. Am 16. Juni 2008 replizierten die Beschwerdeführenden und erklärten im Wesentlichen, eine Heilung der psychischen Krankheit des Beschwerdeführers könne nur in einem gesicherten Umfeld erfolgen. Es spiele eine untergeordnete Rolle, ob sich der Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgung durch die Libanesen nur vorstelle oder ob diese tatsächlich real sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. die weiterhin zutreffenden Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.). Bei der Geltendmachung des solcher- massen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Behandlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 BV, ein Anspruch besteht. Sodann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch der Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden oder der Beschwerdeinstanz (erneut) in Frage gestellt wird. 4. 4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 4.2 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die seit dem Erlass des vorinstanzlichen Entscheides vom 15. November 2006 geltend gemachten nachträglich veränderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dessen Anpassung erfordern. 4.3 Da die Beschwerdeführenden sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in der Beschwerde einzig betreffend die Frage des Vollzugs der Wegweisung eine Neubeurteilung beantragen, beschränkt sich vorliegend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälliger Vollzugshindernisse. 4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer nicht zumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.4.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. November 2006 beseitigen könnten. Diesen Entscheid begründete das BFM im Wesentlichen damit, dass die im Arztbericht genannte Ursache der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers - namentlich Folter und Verfolgung wegen angeblicher politischer Aktivität des Beschwerdeführers im Libanon - nicht zutreffend sein könnten. Einerseits seien in den bisherigen Asylverfahren die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführer als unglaubhaft qualifiziert worden. Anderseits falle auf, dass laut dem spezialärztlichen Bericht vom 2. November 2007 der Beschwerdeführer erst Ende Juli 2007 mit der Behandlung begonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei das Asylverfahren des Beschwerdeführers abgeschlossen und die für das Verlassen der Schweiz angesetzte Frist sei bereits seit mehr als einem Monat abgelaufen gewesen. Die psychischen Schwierigkeiten seien demnach zu einem massgeblichen Teil in Zusammenhang mit dem bevorstehenden Wegweisungsvollzug zu sehen und könnten, falls sie nach der Rückkehr in den Libanon weiterbestehen sollten, dort behandelt werden. Zur möglichen Suizidalität bei einer drohenden Repatriierung führte das BFM aus, dass gemäss einem neueren Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine geltend gemachte Suizidalität für den Fall einer Wegweisung nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Nötigenfalls könnten im Falle des Beschwerdeführers geeignete medizinische beziehungsweise psychotherapeutische Massnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Rückführung ergriffen werden. Hinsichtlich der Gefährdung des Kindeswohls durch Streubomben sei anzumerken, dass der letzte Wohnsitz der Beschwerdeführenden in Libanon nicht feststehe, da sie keine Identitätskarten eingereicht hätten. Somit würden insgesamt weder die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, das BFM übergehe vollständig, dass im Wiedererwägungsgesuch das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) geltend gemacht werde. Diese sei eine ernstzunehmende psychische Erkrankung, die infolge traumatischer, leib- oder lebensbedrohlicher Erlebnisse auftrete und die Betroffenen in ihren sozialen, beruflichen und körperlichen Funktionen stark beeinträchtige. Die Diagnose der Depression wirke sich durch den verminderten Antrieb zusätzlich negativ auf die Heilungschancen aus. Selbst wenn dieser gesundheitliche Zustand nicht mit den in den drei Asylverfahren geltend gemachten Gründen in Zusammenhang gebracht werden könnte, könne die fachärztliche Diagnose mit ihren Folgen nicht geleugnet werden. Zwar gehe das Bundesverwaltungsgericht bei anderen psychischen Erkrankungen - beispielsweise der Depression -, die nach Abschluss des Asylverfahrens geltend gemacht würden, regelmässig davon aus, sie stünden im Zusammenhang mit dem drohenden Wegweisungsvollzug, dies treffe jedoch für eine PTSD aufgrund deren spezifischen Verursachung in keiner Weise zu. Die Diagnose einer PTSD habe spezifische therapeutische Massnahmen zur Folge, weil die traumatischen Erlebnisse ihren Ursprung eindeutig im Herkunftsland der Beschwerdeführer hätten. Eine Rückführung in das Herkunftsland würde aufgrund der Konfrontation mit dem Ort der traumatischen Ereignisse unweigerlich zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führen. Folglich sei der Beschwerdeführer dringend auf eine Weiterführung der Therapie in der Schweiz angewiesen. Die Frage, ob im Libanon überhaupt eine ausreichende medizinische Infrastruktur vorhanden wäre, könne somit offen bleiben. Im Übrigen sei die Psychotherapie bereits im Dezember 2006 und damit vor Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts indiziert worden. Damit werde der Vorhalt, der psychische Gesundheitszustand habe sich erst in Zusammenhang mit dem drohenden Wegweisungsvollzug verschlechtert, entkräftet. Hinsichtlich des Hinweises des BFM, die Beschwerdeführenden hätten keine Identitätsausweise eingereicht, weshalb ihre Herkunft - und mithin das Risiko, Opfer von Streubomben zu werden - unklar sei, sei zu bemerken, dass sie einen Zivilregisterauszug zu den Akten gereicht und bei jedem Asylgesuch dieselben Herkunftsorte (im Südlibanon) angegeben hätten. Überdies rate das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) auf seiner Homepage Touristen wegen der Streubomben von Reisen in den Südlibanon ab. Im Rahmen des Wegweisungsvollzugs sei das Kindeswohl aber auch in einem weiteren Kontext zu berücksichtigen. Die Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers würde sich nämlich erschwerend auf eine erfolgreiche Reintegration der Kinder im Libanon auswirken, da insbesondere von der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Aus all diesen Gründen sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden festzustellen. Sollte der Vollzug trotz allem als zumutbar erachtet werden, sei zumindest die Ausreisefrist zwecks medizinischer Behandlung und aufgrund der sich stetig zuspitzenden politischen Destabiliserung des Landes auf unbefristete Zeit zu sistieren. 5.3 Das BFM hält in der Vernehmlassung an seinem Standpunkt fest. Dabei bemerkte es, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens keine Probleme mit den heimatlichen Behörden erwähnt habe, die - wie im ärztlichen Zeugnis vom 1. Februar 2008 ausgeführt - gegen eine Behandlung des Beschwerdeführers im Herkunftsland sprechen würden. 5.4 In der Replik halten die Beschwerdeführenden daran fest, dass die PTSD beim Beschwerdeführer durch Erlebnisse im Herkunftsland hervorgerufen worden seien. Für die blosse Frage der Behandelbarkeit der PTSD im Herkunftsland spiele deshalb eine untergeordnete Rolle, ob sich der Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgung durch die libanesischen Behörden vorstelle oder ob sie tatsächlich real sei. 6. 6.1 Aufgrund der Akten fällt zunächst auf, dass sich der Beschwerdeführer am 17. November 2006 - also am Tag nach der Eröffnung der Verfügung des BFM vom 15. November 2006 - in ärztliche Behandlung begab, worauf erstmals dessen psychiatrische Abklärung für angezeigt erachtet wurde. Der Beschwerdeführer habe gemäss Arztbericht von Dr. med. J._______, Allgemeinmedizin, K._______, vom 15. Dezember 2006 (vgl. Beilage zur Beschwerdeeingabe vom 18. Dezember 2006) - welcher übrigens betonte, den Patienten erst seit einem Monat zu kennen - Angstzustände, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Gliederschmerzen und allgemeine Nervosität als Beschwerden angegeben, worauf der behandelnde Arzt eine Hypertonie und vor allem ein stark angstgeprägtes, depressives Syndrom diagnostizierte. Zur Behandlung wurden dem Beschwerdeführer Cardaxen (ein Herzmittel), Saroten und Deanxit (beides Antidepressiva) verschrieben. Als weitere Behandlung erachtete der Arzt einen "wahrscheinlich" weiteren Ausbau der psychiatrischen Behandlung und der Hypertoniebehandlung als angemessen und eine Prognose ohne Behandlung als schlecht. In der Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2006 wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer sei infolge der Erfahrungen seiner Familie in Libanon und seiner Ängste vor einer Rückschaffung in die kriegsversehrten Gebiete psychisch und physisch gesundheitlich stark angeschlagen. Das Bundesverwaltungsgericht schätzte in seiner Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 die Erfolgschancen dieser Beschwerde als aussichtslos ein und trat in der Folge mangels Bezahlung des geforderten Kostenvorschusses nicht darauf ein. Es vertrat insbesondere die Meinung, der vorinstanzliche Entscheid sei, soweit die Verweigerung des Asyls und die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend, nicht angefochten worden - mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben -, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass bei einer allfälligen Rückkehr keine Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Im Weiteren könnten die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ohne Weiteres im Heimatland behandelt werden. Die Beschwerdeführer reichten mit ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 13. November 2007 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, Psychiatrie, I._______, vom 2. November 2007 zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 26. Juli 2007 bis auf Weiteres beim genannten Arzt in Behandlung stand. Der eingereichte Bericht stützte sich auf drei Gespräche. Dabei wurde befunden, dass der Beschwerdeführer im Bewusstsein wach, allseits orientiert, im formalen Denken logisch und kohärent, wenngleich verlangsamt und eingeengt sei. Es bestünden keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen. Die Konzentration sei objektiv und subjektiv, das Gedächtnis subjektiv eingeschränkt. Im Affekt sei der Beschwerdeführer depressiv und starr, klagsam und bedrückt. Hinweise auf Wahrnehmungs- oder Ichstörungen würden sich keine finden. Es bestünden auch keine Anzeichen für Suizidalität oder Dissoziation. Der Krankheitsverlauf sei fluktuierend; es würden Phasen mit Stimmungsaufhellungen und Entspannungen, dann wieder Phasen mit diversen somatischen Beschwerden, Schmerzen, depressiver Verstimmung, Nervosität sowie intrafamiliären Spannungen auftreten. Als Diagnose wurde eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine rückläufige PTSD (Posttraumatic Stress Disorder beziehungsweise posttraumatische Belastungsstörung in Remission) gestellt. Eine Behandlung mit Gesprächstherapie und Dosissteigerung der sedierenden Antidepressiva (Remeron) sowie Schmerzmitteln (Olfen) könne länger dauern. In Krisensituationen scheine ein Klinikaufenthalt notwendig werden zu können. Die unklare Situation im Zusammenhang mit dem Asylgesuch in der Schweiz verstärke die Symptomatik. Die wirksamste therapeutische Massnahme wäre die Gewährleistung von Sicherheit und Ruhe. Im Übrigen müssten psychiatrische Explorationen und eine adäquate medikamentöse Einstellung gewährleistet sein. Ohne Behandlung wurde eine Verschlechterung der Depression bis zu einer suizidalen Krise prognostiziert. Eine Behandlung im Herkunftsland komme nur unter der Prämisse in Frage, dass die vorgebrachten Probleme des Beschwerdeführers mit der örtlichen Justiz nicht real seien. Dem neusten Bericht desselben Arztes vom 1. Februar 2008 ist überdies zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter Depression und Hypertonie (Bluthochdruck) leidet, welche mit Atacand behandelt werde. 6.2 Nachdem oben festgestellt wurde, dass weder Flüchtlingseigenschaft noch Asyl Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, beziehungsweise bereits rechtskräftig entschieden sind, sowie keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden konnte, ist nicht davon auszugehen, dass die aufgetretenen psychischen Probleme mit Misshandlungen im Heimatland, sondern vielmehr mit Angst vor einer Wegweisung und den damit verbundenen vielfältigen Existenzängsten zusammenhängen. Damit steht auch fest, dass den angeblich im Herkunftsland hervorgerufenen traumatischen Erlebnissen keine asylrelevanten Geschehnisse zu Grunde liegen können. Das Ermessen, welches die "Kann-Bestimmung" von Art. 83 Abs. 4 AuG den zuständigen Behörden einräumt, erfordert in jedem einzelnen Fall, die Situation, welche sich für die betroffene Person nach Vollzug der Wegweisung im Heimatland ergäbe, genau zu prüfen. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein den Vollzug nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass im Libanon medizinische Strukturen zur Verfügung stehen, in denen der Beschwerdeführer eine adäquate Behandlung finden kann. Immerhin benötigt er keine stationäre oder ausserordentlich komplexe Behandlung, sondern es werden ausschliesslich Antidepressiva, Schmerzmittel und ein Medikament zur Behandlung des Bluthochdrucks verabreicht. Eine medizinische Behandlung im Herkunftsland hätte zudem den Vorteil, dass der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung in seiner Muttersprache erhalten könnte. Allfällige vorübergehende Engpässe in der medikamentösen Versorgung könnten mit einem entsprechenden und aus der Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen werden. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) hinzuweisen. Im Übrigen sprechen auch keine anderen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer durch die diagnostizierte Depression in seinen sozialen, beruflichen und körperlichen Funktionen beeinträchtigt sein dürfte und somit eventuell nicht alleine für seine sechsköpfige Familie wird sorgen können. Indessen ist anzumerken, dass der älteste - volljährige - Sohn bereits arbeitstätig war (vgl. B64, S. 19). Zudem hat die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als (...) und auch schon als solche gearbeitet (vgl. B2, S. 2) und sollte - eventuell auch mit Hilfe der zahlreichen sich im Libanon befindenden Verwandten (vgl. B2, S. 3; B1, S. 4) - erneut eine Anstellung finden können. Um familiären Schwierigkeiten (vgl. B1, S. 7; B2, S. 6) und allfälligen Streubomben aus dem Wege zu gehen, bleibt es den Beschwerdeführenden ferner unbenommen, sich ausserhalb ihrer sich im Süden befindenden Herkunftsorte niederzulassen, beispielsweise in Beirut, wo sie bereits eine längere Zeit vor ihrer ersten Ausreise im Jahr 1989 - und der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr im Jahr 1991 - wohnhaft waren. Hinsichtlich des Kindeswohls ist sodann zu bemerken, dass die unter diesem Aspekt zu berücksichtigenden Elemente ebenfalls nicht gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat sprechen, da sich ihre heute neunzehneinhalb-, siebzehn-, bald sechzehn- und bald zehnjährigen Söhne - welche fast ihre ganze Kindheit im Libanon verbracht haben - während des relativ kurzen Aufenthaltes in der Schweiz (Einreise am 25. Juli 2006) weder von ihrem Land entfremdet noch sich derart in der Schweiz integriert haben können, dass ihr Lebensmittelpunkt bereits hier liegen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 57 f.). Schliesslich sind auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage im Libanon keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in konkreter Weise gefährdet wären, zumal sie angaben, den Libanon - neben der allgemeinen schlechten Lage - wegen familiärer Probleme und, um den Kindern eine Zukunft bieten zu können, verlassen zu haben (vgl. B1, S. 7; B2, S. 6). Das fragile Machtgefüge im Libanon war durch den Machtzuwachs des schiitischen Hizbullah im Zuge der israelischen Offensive im Sommer 2006 nachhaltig erschüttert worden. Der geschlossene Rücktritt der schiitischen Minister aus dem Kabinett von Premierminister Siniora (November 2006) mündete in eine 18-monatige Regierungskrise. Im Januar 2007 kam es während eines vom Hizbullah ausgerufenen Generalstreiks zu Strassenkämpfen zwischen sunnitischen und schiitischen Demonstranten. In der Folge blieb das Land politisch tief gespalten und wirtschaftlich teilweise lahmgelegt. Vom Frühsommer [2007] bis in den Herbst hinein lieferten sich die libanesische Armee und ca. 200 Kämpfer der Extremistengruppe der Fatah al-Islam blutige Auseinandersetzungen im Flüchtlingslager Nahr al-Barid. Parallel dazu hielt die Anschlagserie auf syrienkritische Politiker an (vgl. Karl W. Haltiner, Andreas Wenger, Silvia Würmli, Urs Wenger, Anna Lipowicz, Sicherheit 2008, Aussen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitische Meinungsbildung im Trend, Militärakademie, Forschungsstelle für Sicherheitspolitik, ETH Zürich, 2008). Die bewaffneten Auseinandersetzungen im Libanon Anfang Mai 2008, bei denen es mindestens 81 Tote und 200 Verletzte gegeben hatte, waren die letzte grosse Krise, die das Land an den Rand eines Bürgerkriegs gebracht hatten (vgl. International Crisis Group (Policy Briefing), Lebanon: Hizbollah's Weapons Turn Inward, 15.Mai 2008). Mit dem Abkommen von Doha (21. Mai 2008), mit der dadurch möglich gewordenen Wahl von Michel Suleiman zum libanesischen Staatspräsidenten (25. Mai 2008), und mit der Bildung einer neuen Regierung (12. Juli 2008) hat sich ein Ausweg aus der politischen Sackgasse, in der sich der Libanon seit der Regierungskrise Ende 2006 befand, abgezeichnet (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Ein "Retter" auf dem Pulverfass. Porträt des neues Staatspräsidenten des Libanon, Michel Suleiman, 10.06.2008). Mit dieser Wahl endeten für das Land nicht nur sieben Monate ohne Staatsoberhaupt, sondern auch 18 Monate, in denen das nationale Parlament wegen der gespannten politischen Lage nicht zusammengetreten war. Die Sicherheitslage kann heute in den meisten Gebieten des Landes als relativ ruhig und stabil, jedoch auch sehr fragil bezeichnet werden. Ausnahmen zu dieser relativen Ruhe und Stabilität im Libanon bilden die Situation im Norden des Libanon (vgl. Le Monde, Calme précaire à Tripoli, après la "guerre des pauvres", 13.09.2008), die unvorhersehbaren, aber regelmässig stattfindenden Attentate auf libanesische - insbesondere gegen syrienkritische - Politiker (vgl. NZZ, Erneut Politiker in Libanon bei Bombenanschlag getötet, 11.09.2008), sowie die Situation in den palästinensischen Flüchtlingslagern, weil diese für die libanesische Armee und die Sicherheitskräfte als "exterritoriale Gebiete" gelten (vgl. Le Monde diplomatique, Ces Palestiniens du Liban abandonnés, Juillet 2006), in welchen sich extreme Gruppierungen niedergelassen haben (vgl. Agence France Presse, De Beyrouth, Abbas appelle au droit au retour des réfugiés palestiniens, 28.08.2008). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführer weder aus dem Norden noch aus palästinensischen Flüchtlingslagern stammen, noch exponierte Politiker oder Politikerinnen sind, gehören sie nicht zu einer heute im Libanon konkret gefährdeten Gruppe. 6.3 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar. Bei dieser Sachlage besteht für eine unbefristete Sistierung des Wegweisungsvollzugs kein Anlass, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat und die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) 8.2 In der Beschwerde wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, ersucht. Deren Beurteilung wurde mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008 in den Endentscheid verwiesen. Die bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, ist auf Gesuch hin davon zu befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bedürftig ist, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Sache dann, wenn eine zahlungsfähige Partei der Kostenpflicht wegen einen so riskanten Prozess nicht führen würde (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 330 f.). Angesichts der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Fürsorgebestätigung vom 21. Januar 2008 ist von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Auch war die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gutzuheissen und von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (kantonales Amt) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: