Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-850/2023
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 2 3 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Emélie Dunn, Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2023 / N (…).
E-850/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der (…) zugewie- sen. Am 1. Dezember 2022 wurde er summarisch zu seiner Person befragt. Aufgrund seiner Angabe bei der Ankunft, 17 Jahre alt und damit minderjäh- rig zu sein, liess das SEM durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität B._______ ein Altersgutachten erstellen. Das Gutachten vom
14. Dezember 2022 attestierte dem Beschwerdeführer ein Mindestalter von (…) Jahren. Zu diesem Abklärungsergebnis wurde ihm am 21. Dezem- ber 2022 (eröffnet am 22. Dezember 2022) das rechtliche Gehör gewährt; die entsprechende Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerde- führers datiert vom 30. Dezember 2022. Das SEM erachtete den Be- schwerdeführer für den restlichen Verlauf des Asylverfahrens als volljährig und hörte ihn am 3. Januar 2023 eingehend zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie zu sein und aus C._______, Provinz D._______, zu stammen. Sein Vater habe für die ehemalige afghanische Regierung als (…) gearbeitet und sei deswegen von den Taliban, vor deren Machtergreifung mehrfach bedroht worden. Sein Onkel väterlicherseits habe seinen Vater an die Taliban ver- raten. Der Vater sei in der Folge vor etwa zwei Jahren (Anm. Gericht: An- fang 2021) von den Taliban entführt worden; dabei sei unklar, was mit ihm in der Zwischenzeit geschehen sei. Nach dem Verschwinden seines Vaters habe er die Schule abbrechen und arbeiten müssen, um für die Familie zu sorgen. Besagter Onkel habe ihm im Frühling 2022 versprochen, ihn wie- der zur Schule zu schicken und für den Lebensunterhalt der Familie aufzu- kommen, habe ihn aber in die Madrasa der Taliban gebracht, obwohl er dies nicht gewollt habe. In der Madrasa habe er Räumlichkeiten reinigen müssen und sei in Religion und der Handhabung von Waffen unterrichtet worden. Nach drei Tagen habe er mit zwei anderen Schülern einen Flucht- versuch gewagt, wobei einer seiner Mitschüler von den Taliban angeschos- sen und ums Leben gekommen sei. Als Folge des Fluchtversuchs sei er von den Taliban mit Stöcken geschlagen und verletzt worden; ausserdem sei sein Onkel, der zwischenzeitlich den Taliban angehöre, über den Fluchtversuch informiert worden. Dieser habe zusammen mit seiner Mutter und dem Dorfältesten veranlasst, dass er für ein paar Tage zur Erholung nach Hause habe zurückkehren können. Auf Drängen seiner Mutter habe er noch am selben Abend sein Heimatdorf in Richtung Kabul verlassen und
E-850/2023 Seite 3 sei illegal aus Afghanistan ausgereist. Bei der Ausreise habe ihn ein ande- rer Onkel väterlicherseits, mit welchem er ein sehr gutes Verhältnis gehabt habe, unterstützt. Nach seiner Ausreise hätten die Taliban nach ihm ge- fragt. Die drei im Heimatstaat verbliebenen Brüder würden an seiner statt nun von den Taliban ausgebildet. Seine Mutter sei zwischenzeitlich gestor- ben, wobei er über die Todesursache nicht Bescheid wisse. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Be- schwerdeführer Kopien seiner Tazkera und seines Impfausweises, Unter- lagen seines Vaters sowie Fotos seiner jüngeren Brüder zu den Akten. B. Der Entscheidentwurf wurde am 10. Januar 2023 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unterbreitet. Eine entsprechende Stellungnahme da- tiert vom 11. Januar 2023. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Januar 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erach- tet und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen so- wie dem Kanton E._______ zugewiesen, welcher mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. Es wurde in diesem Zusammen- hang festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszu- weisung keine aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdefüh- rer den Ausgang eines allfälligen Beschwerdeverfahrens im Zuweisungs- kanton abzuwarten habe. Schliesslich setzte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks auf den (…) fest. D. Gegen diese Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertretung – am 13. Februar 2023 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Dispositiv- ziffern 1, 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei
E-850/2023 Seite 4 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Der Eingang der Beschwerde wurde am 15. Februar 2023 bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Mangels Anfechtung sind die Dispositivziffern 5 (vorläufige Aufnahme), 6 und 7 (Kantonszuteilung) sowie 8 (Anpassung des Geburtsdatums des Be- schwerdeführers im ZEMIS) in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-850/2023 Seite 5 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine Person die Flüchtlings- eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be- stimmter – im Gesetz abschliessend erwähnter – Verfolgungsmotive zuge- fügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5., je- weils m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. Es sei anhand
E-850/2023 Seite 6 seiner Ausführungen nicht davon auszugehen, dass die Taliban in ihm ei- nen ernstzunehmenden und gefährlichen Gegner ihrer Ideologie wahrneh- men würden. Er sei zwar von seinem Onkel unter falschen Versprechun- gen, aber aus Sicht der Taliban freiwillig in die Madrasa eingetreten. Nach dem Fluchtversuch hätten die Taliban ihm einen zweitägigen Urlaub ge- währt und eigenen Angaben zufolge seien die Taliban zudem sehr traurig darüber gewesen, dass man ihn stark geschlagen habe, was nicht dafür spreche, dass die Taliban ihm feindlich gesinnt wären. Er sei zwar für sei- nen Fluchtversuch bestraft worden, den Akten seien jedoch keine hinrei- chenden Hinweise dafür zu entnehmen, dass sein Weggang von der Mad- rasa von den Taliban als Ausdruck einer oppositionellen Haltung verstan- den würde. Der befürchteten bevorstehenden Strafe fehle es mithin an ei- nem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. In Bezug auf das Vorbringen, sein Vater sei als (...) für die ehemalige afghanische Regierung tätig gewe- sen, sei festzuhalten, dass die Probleme des Beschwerdeführers keinerlei Zusammenhang zu seinem Vater hätten. Auch der Mitnahme der drei Brü- der durch die Taliban liege kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zu- grunde. Des Weiteren würde der Beschwerdeführer über kein Risikoprofil verfügen, welches ihn bei einer allfälligen Rückkehr in den Fokus der Tali- ban bringen würde. Daran ändere auch das einmalige Nachfragen der Ta- liban nach ihm nichts. Zudem stehe der Tod seiner Mutter in keinerlei Zu- sammenhang mit seiner Person. Schliesslich habe er nach der Entführung seines Vaters keine Probleme mit den Taliban gehabt; ein anhaltendes In- teresse der Taliban an ihm sei mithin auszuschliessen. 6.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde, das SEM habe sich zu einer möglichen Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit sei- nes Vaters für die ehemalige afghanische Regierung nur am Rande geäus- sert und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Des Weiteren habe er durch seine Flucht den Taliban gegenüber vermittelt, deren Gesinnung nicht zu teilen. Er sei nicht freiwillig in die Madrasa, sondern unter falschem Vorwand seines Onkels, eingetreten. Auch sein Vater und seine Brüder würden die Ideologie der Taliban nicht teilen. Der zweitägige Urlaub nach dem Fluchtversuch sei ihm ausserdem nur wegen des hohen Ansehens seines Onkels gewährt worden. Er erfülle insgesamt im Kontext der Min- derjährigen- und Zwangsrekrutierung durch die Taliban ein erhöhtes Risi- koprofil. Ebenso habe er in subjektiver Hinsicht begründete Furcht vor ei- ner Verfolgung durch die Taliban glaubhaft machen können, zumal auch nach seiner Ausreise noch nach ihm gesucht worden sei.
E-850/2023 Seite 7 7. 7.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf diese verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 7 ff.; s.o. E. 6.1). 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend keine Verletzung der Unter- suchungspflicht ersichtlich ist. Entgegen der Behauptung auf Beschwerde- ebene hat das SEM sich zu einer möglichen Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers geäussert (vgl. Verfügung S. 9). Aus den entsprechenden Erwägungen geht deutlich hervor, weshalb die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als flüchtlingsrecht- lich nicht relevant hielt. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht vor diesem Hintergrund keine Veranlas- sung; der Antrag ist abzuweisen. 7.3 Sodann ist festzuhalten, dass das Gericht die Auffassung des SEM teilt, wonach der Beschwerdeführer bereits volljährig ist und seine Minderjährig- keit nicht glaubhaft machen konnte. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Namentlich sind seine Anga- ben zum Alter in sich widersprüchlich. Das erstellte Altersgutachten, wel- ches sich auf das Dreisäulenmodell stützt, kommt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren gegeben sei und er da- her mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe (vgl. SEM-Vorhaben […]-23/6 S. 6). Ausschlaggebend ist neben einer festgestellten vollständigen Mine- ralisation und dem abgeschlossenen Wurzelwachstum der untersuchten Zähne sowie der vollständigen Verknöcherung des Handwurzelknochens namentlich die radiologische Untersuchung der medialen Schlüsselbeine- piphysen (Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke), welche gestützt auf die Stu- die Kelinghaus einem Stadium 3c und damit bei Knaben einem mittleren Alter von 22.9 +/- 1.8 Jahren entsprechen. Das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium 3c gemäss in der Studie noch gesehen werden könne, liege bei 19.7 Jahren. Nach der Studie von Witschieber et al habe für das vorliegende Stadium ein Mindestalter von 19 Jahren festgestellt werden können (vgl. a.a.O. S. 4). Das Gericht erachtet dieses Ergebnis als ein gewichtiges Indiz für die Annahme der Volljährigkeit. Im Rahmen der Stellungnahme und auch der Beschwerde wurden denn auch keine über- zeugenden Argumente vorgebracht, welche zu einer anderen Annahme führen könnten. Bezeichnenderweise argumentiert die Rechtsvertretung zwar mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang
E-850/2023 Seite 8 mit der vorgebrachten Rekrutierung durch die Taliban, das vom SEM fest- gesetzte fiktive chronologische Alter des Beschwerdeführers, welches von einer Volljährigkeit ausgeht, wurde aber nicht angefochten. 7.4 Das Verfolgungsvorbringen ist – ungeachtet der Frage der Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen – nicht asylrelevant. Sofern man überhaupt von einer Art Rekrutierung des volljährigen Beschwerdeführers durch die Taliban ausgehen würde, beruht diese auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.). Den Schilderungen des Be- schwerdeführers ist zu entnehmen, dass er durch seinen Onkel in die Mad- rasa gebracht worden beziehungsweise aufgrund falscher Vorstellungen zunächst freiwillig eingetreten sei. Es ist davon auszugehen, dass der On- kel, der sich den Taliban mittlerweile angeschlossen haben soll, auch sei- nen Neffen der Ideologie zuführen wollte. Dem Unterricht durch die Taliban (ideologisch und auch im Umgang mit Waffen) fehlt es an einem Zusam- menhang zu einem erkennbaren untrennbar mit der Person oder Persön- lichkeit des Beschwerdeführers verbundenen Merkmal und mithin an einer gezielten Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten so- zialen Gruppe im flüchtlingsrechtlichen Sinne (vgl. auch Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts E-1444/2022 vom 1. November 2022 E. 6.3, unter Hin- weis auf BVGE 2014/28 E. 8.4.1). Vielmehr erfüllt er die mutmasslich von den Taliban gewünschten Eigenschaften – männliches Geschlecht in ei- nem bestimmten Alter, für ihre Zwecke geeignet erscheinend. Daran ver- mag auch sein durch die Taliban verhinderter Fluchtversuch sowie die im Anschluss durch diese erlittenen Schläge nichts zu ändern, zumal nicht davon auszugehen ist, die Taliban hätten – namentlich aufgrund seines Fluchtversuchs – auf eine oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers ihnen gegenüber geschlossen. Auch der Umstand, dass ihm unmittelbar nach dem Fluchtversuch eine zweitägige Rückkehr zu seiner Mutter ge- währt worden sein soll, spricht gegen eine politisch motivierte Verfolgungs- situation durch die Taliban. Dass sich die Taliban nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat bei seiner Familie nach ihm erkundigt haben, vermag eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Die Verbrin- gung der drei Brüder des Beschwerdeführers in die Madrasa nach seiner Ausreise steht der Einschätzung sodann ebenfalls nicht entgegen, da auch diesbezüglich nicht auf Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden kann, zumal der Beschwerdeführer auch angab, diese seien mitgenommen worden, weil sie Musik gehört hätten (vgl. SEM- act. 1200237-29/15 F39).
E-850/2023 Seite 9 Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwer- deführer aufgrund der (...)tätigkeit seines Vaters für die ehemalige afgha- nische Regierung eine Reflexverfolgung erleidet, ist festzustellen, dass keine konkreten Indizien in dessen Ausführungen zu erkennen sind, wel- che darauf schliessen lassen, dass er aufgrund der Tätigkeit des Vaters objektiv nachvollziehbar befürchten muss, ihm drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Entsprechend hat er auch nicht geltend ge- macht, dass er vor seinem Eintritt in die Madrasa in irgendeiner Art und Weise wegen seines Vaters im Fokus der Taliban gestanden habe. Schliesslich ist festzuhalten, dass ebenso der angebliche Tod seiner Mutter in keinem erkennbaren Zusammenhang zu seiner Situation steht. 7.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 12. Januar 2023 die Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss wei- tere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
E-850/2023 Seite 10 Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aus- sichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-850/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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