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E-8505/2010

E-8505/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-8505/2010

Urteil vom 26. Januar 2011

Besetzung

Einzelrichter Markus König,

mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;

Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.

Parteien

A._______,

Russland,

_______,

_______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung,

(Dublin-Verfahren),

Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2010 / N_______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

I.

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Russland (Südosse­tien) am 25. August 2009 verliess und über ihm angeblich unbe­kannte Länder nach Österreich reiste, wo er am 5. September 2009 (in St. Georgen) ein Asylgesuch stellte, das anfangs 2010 abgelehnt wurde,

dass er in der Folge in die Schweiz reiste, wo er am 10. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein erstes Asylgesuch stellte, indessen das BFM darauf mit Verfügung vom 31. März 2010 in An­wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat sowie die Wegweisung des Beschwerdefüh­rers nach Österreich verfügte und diese Verfügung mit der Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2010 bestätigt wurde (Beschwerdeverfahren E-2476/2010),

dass die Rückführung des Beschwerdeführers nicht vollzogen werden konnte, da dieser untertauchte respektive selbständig nach Österreich zu­rückkehrte und am 11. Juli 2010 dort ein weiteres Asylgesuch einreichte, das ebenfalls abschlägig beantwortet worden sei,

II.

dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2010 Österreich wieder ver­liess, gleichentags illegal in die Schweiz einreiste und hier im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe (EVZ) ein zweites Asylgesuch stellte,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 2. November 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen dieselben Asyl- respektive Ausreisegründe wie anlässlich des Stellens des ersten Gesuchs geltend machte (vgl. EVZ Protokoll S. 4 f. und S. 7),

dass er ergänzte, in Österreich habe er sich in einem Flüchtlingszentrum befunden, dort sei er während 39 Tagen in einen Hungerstreik getreten und habe Gesundheitsprobleme gehabt,

dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung vom 2. Novem­ber 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich gewährt wurde,

dass er dabei festhielt, er sei in Österreich sehr krank gewesen, er habe eine medizinische Behandlung gefordert, diese indessen nicht erhalten re­spektive keine angepasste Behandlung erhalten (vgl. EVZ Protokoll vom 2. November 2010 S. 8),

dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 - eröffnet am 3. Dezember 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Öster­reich wegwies,

dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die ein­schlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Okto­ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eu­ro­päischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim­mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied­staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziie­rungs­ab­kommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be­stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats­angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän­dig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommis­sion vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord­nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,

dass Österreich sich auf Anfrage vom 23. November 2010 hin am 26. No­vember 2010 für zuständig erklärt und einer Übernahme des Beschwerde­führers zugestimmt habe,

dass die Rückführung nach Österreich - vorbehältlich einer allfälligen Unter­brechung oder Verlängerung - bis spätestens am 26. Mai 2011 zu er­folgen habe,

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Österreich nichts an der Zu­ständigkeit dieses Staates für die Behandlung seines Asylgesuchs zu än­dern vermöchten, zumal davon auszugehen sei, dass Österreich die al­lenfalls benötigten medizinischen Versorgungsleistungen gemäss Aufnahme­richtlinie erbringen könne,

dass somit auch auf das zweite Asylgesuch nicht einzutreten und der Voll­zug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge­richt Beschwerde erhoben hat,

dass er unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fahren (VwVG, SR 172.021), den Verzicht auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses und die Herstellung der aufschiebenden Wir­kung der Beschwerde beantragt hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. Dezember 2010 den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme proviso­risch aussetzte,

dass es mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2010 dem Beschwerde­führer Frist bis zum 10. Januar 2011 zur Übersetzung der Be­schwerdebegründung (Ziffern II/1 und II/2) in eine Amtssprache ansetzte, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,

dass mit derselben Zwischenverfügung das Gesuch um Gewährung der un­entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgescho­ben, das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Nachreichung einer Für­sorgebestätigung bis zum 10. Januar 2011 aufgefordert wurde,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2011 (Postauf­gabe gleichentags) die geforderte Beschwerdeverbesserung, eine Bestäti­gung der Fürsorgeabhängigkeit des Durchgangszentrums _______ vom 22. Dezember 2010 sowie mehrere ärztliche Untersu­chungsberichte aus Österreich (teilweise in Fotokopie) zu den Akten gab,

und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,

dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich­tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie­hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legi­timiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei­ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde­instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entschei­dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass für den beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammen­hang mit der Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden ange­sichts des klaren Wortlauts von Art. 97 AsylG keine Veranlassung be­stand und besteht und die Frage der Information über einen allenfalls be­reits erfolgten Datenaustausch sich für das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht stellt, weil den Akten keine Hinweise auf solche Kon­takte zu entnehmen sind,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auch vor sei­ner zweiten Einreise in die Schweiz in Österreich aufgehalten und dort ein weiteres Asylgesuch gestellt hatte,

dass vorliegend Österreich für die Behandlung seines Asylgesuchs zustän­dig ist und die österreichischen Behörden bei ihrer ausdrücklichen Zu­stimmung auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO hingewiesen haben,

dass die vom Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Ge­hörs geäusserten Einwände hinsichtlich seiner gesundheitlichen Schwierig­keiten (vgl. EVZ-Protokoll vom 2. November 2010 S. 8) an die­ser Feststellung nichts zu ändern vermögen,

dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschli­che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen re­sultierenden Verpflichtungen halten,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 9. Dezem­ber 2010 respektive Verbesserung vom 7. Januar 2011 geltend macht, er sei zum zweiten Mal in die Schweiz gekommen, weil Österreich ihm auch auf entsprechende Bitte hin keine medizinische Behandlung gewährt habe, wozu er ärztliche Zeugnisse und Berichte beilege,

dass er in der Schweiz eine medizinische Behandlung seiner Varicosis und der Schmerzen der Wirbelsäule erhalte,

dass er die Schweizer Behörden nicht um politisches Asyl, sondern nur um die Möglichkeit ersuche, diese medizinische Behandlung abschlies­sen zu können, zumal Österreich ihm keine medizinische Hilfe gewähren wolle, und er danach die Schweiz ohne Weiteres verlassen werde,

dass bei Durchsicht der Akten respektive der Beschwerdeverbesserung vom 7. Januar 2011 auffällt, dass der Beschwerdeführer bei der Gewäh­rung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Rücküberführung nach Ös­terreich nicht erwähnt hatte, dass ihm dort ärztliche Unterstützung ge­währt worden war (vgl. EVZ-Protokoll vom 2. November 2010 S. 8),

dass die von ihm mit der Beschwerdeverbesserung eingereichten medizini­schen Unterlagen auf eine offenbar umfassende medizinische Betreuung und Versorgung des Beschwerdeführers schliessen lassen,

dass im Übrigen gemäss der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Min­destnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaa­ten die EU-Staaten (so genannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sind, da­für Sorge zu tragen, dass Asylbewerber die erforderliche medizinischen Ver­sorgung - zumindest die Notversorgung und die unbedingt notwen­dige Behandlung von Krankheiten - erhalten, und auch sicherzustellen ha­ben, dass Asylsuchende im betreffenden Mitgliedstaat Rechtsmittel ge­gen Verstösse gegen diese Vorschriften einlegen können (Art. 15 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),

dass die in den Beschwerdebeilagen erwähnten Gesundheitsbeschwer­den angesichts der mit der schweizerischen vergleichbaren medizini­schen Infrastruktur zweifellos weiterhin auch in Österreich behandelt wer­den können,

dass im Übrigen die geltend gemachte medizinische Behandlung in der Schweiz von ihm nicht konkretisiert oder belegt worden ist,

dass demnach davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Öster­reich die allenfalls erforderliche medizinische Hilfe erhalten hat und weiterhin erhalten kann,

dass es ihm andernfalls frei stehen würde, nötigenfalls mithilfe eines Rechts­anwalts eine allfällige rechtswidrige Unterlassung seiner medizini­schen Weiterbehandlung bei den zuständigen österreichischen Behörden geltend zu machen,

dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zu­ständigkeit Österreichs zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs entgegenstehen könnten,

dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auch auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine aus­länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein An­spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegwei­sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstel­lungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi­gen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz­massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) und eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts statt­finden muss,

dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Öster­reich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,

dass mit diesem Entscheid in der Sache selbst der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig geworden ist, wes­halb nicht weiter darauf einzutreten ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb­lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei­sen ist,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aus­sichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Markus König

Rudolf Bindschedler

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