Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-848/2022
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2022 / N (…).
E-848/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Februar 2022 – eröffnet am 16. Feb- ruar 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung (recte: Überstellung) aus der Schweiz nach Österreich anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug beauftragte und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer- deführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2022 gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da- bei beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom
14. Februar 2022 aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylge- such des Beschwerdeführers einzutreten und das materielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass er gleichzeitig Kopien der Ausweise von Verwandten in der Schweiz sowie zwei Briefe (…) als Beweismittel einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
23. Februar 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
E-848/2022 Seite 3 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
E-848/2022 Seite 4 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu- rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2022 in Österreich ein Asyl- gesuch eingereicht hatte, dass das SEM die österreichischen Behörden am 10. Februar 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
11. Februar 2022 gestützt auf denselben Artikel der Dublin-III-VO zustimm- ten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Österreich gewesen zu sein, indes angibt, er nichts unterschrieben und die Fingerabdrücke nicht gege- ben hätte, wenn er gewusst hätte, dass es sich um ein Asylgesuch gehan- delt habe, dass sein Ziel von Anfang an die Schweiz gewesen sei, da er hier ältere Familienangehörige ([…]) habe, wobei er insbesondere für die (…), die mehrmals (…) operiert worden sei, eine psychische Stütze sei und sie auf ihn angewiesen sei, dass die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates hingegen un- bestritten blieb (vgl. zum Ganzen elektronische Akte des SEM 1124283- 10/3), dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid insbesondere damit be- gründet, die Tatsache, dass die Schweiz das Zielland des Beschwerdefüh- rers gewesen sei, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren; es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffe- nen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen, dass ferner auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Ab- hängigkeitsverhältnis aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehöri- gen) vorliegen würden, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylge- such zu prüfen,
E-848/2022 Seite 5 dass zwar der Wunsch verständlich sei, in der Nähe der Geschwister zu leben, die Geschwister des Beschwerdeführers aber nicht als Familienan- gehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden (nur Ehe- gatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führ- ten, und minderjährige Kinder), dass zudem keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern ersichtlich sei, wobei anzumerken sei, dass seine operierte (…) allfällige benötigte famili- äre Hilfe sich auch bei den anderen Geschwistern holen könne, dass sich schliesslich aus der Anwesenheit der Geschwister in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse, weshalb die Zuständigkeit Ös- terreichs bestehen bleibe, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli- chen vorbringt, es würden humanitäre Gründe vorliegen, die den Selbst- eintritt der Schweiz begründen würden, dass er zum einen keine Familienangehörigen in Österreich habe, dort also der Einsamkeit ausgesetzt wäre, weshalb er die Unterstützung seiner Ge- schwister benötige, dass zum andern seine Geschwister und ihre Kinder, insbesondere die (…) Kinder seiner (…), die seit zwei Monaten Witfrau sei, seine Unterstützung benötigen würden, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Antragsteller in Österreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
E-848/2022 Seite 6 dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun- gen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal- tung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, sie würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach- ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge- zwungen zu werden, dass folglich kein Anlass für einen zwingenden Selbsteintritt ersichtlich ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
E-848/2022 Seite 7 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-848/2022 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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