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E-8486/2010

E-8486/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Tobias Meyer Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Tobias Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8486/2010 Urteil vom 17. Januar 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin­nen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs­gericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 18. Oktober 2010 von Kenia kommend in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten vom 4. November 2010 sowie der Anhörung vom 22. November 2010 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei in B._______/Somalia geboren, gehöre der C._______-Ethnie an, habe seit dem Tod ihrer Eltern mit einer Tante in Somalia und ab circa 2000 in Kenia gelebt, wo sie sich seit ihrem zwölften Lebensjahr für die Tante habe prostituieren müssen, dass sie, als die Tante sie habe verheiraten wollen, mit Hilfe eines Kunden und eines europäischen Bekannten dieses Kunden aus dem Haus ihrer Tante geflohen und in die Schweiz geflogen sei, da sie Angst vor einer Beschneidung gehabt habe und zu jung zum Heiraten sei, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 - gleichentags eröffnet - auf das Asylge­such der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte, sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton Zug mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Ak­tenverzeichnis aushändigte, dass das BFM in seiner Verfügung ausführte, die Beschwerdeführerin habe innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden weder Reise- noch Identitätspapiere abgegeben, obwohl sie anlässlich der Einreichung ihres Asylgesuchs schriftlich dazu aufgefordert worden sei (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe dafür vorgebracht habe (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), da ihre diesbezüglichen Vorbringen nicht überzeugend seien (sie habe noch nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen und die Geburtsurkunde, die sie besessen habe, sei bei der spontanen Flucht zurückgeblieben und die Tante würde ihr diese nie schicken) und dass das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, rechtsgenügliche Papiere vorzulegen, und die Angaben zu ihrer Reise in die Schweiz, die stereotyp, oberflächlich und realitätsfremd seien, darauf schliessen liessen, dass sie die Umstände ihrer Einreise und ihre Identität zu verheimlichen versuche und nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren sie in die Schweiz eingereist sei, dass das BFM weiter ausführte, aufgrund der Anhörung könne weder die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt werden, noch seien diesbezüglich oder bezüglich eines Wegweisungsvollzuges zusätzlich Abklärungen nötig (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin habe verschiedene einfache Wissensfragen zu ihrer angeblichen Ethnie und Herkunftsregion nicht beantworten können, insbesondere hinsichtlich der traditionellen Kleidung und der traditionellen Berufe der C._______, der Grundkenntnisse des Islam, der Lage ihres Herkunftsortes in Somalia und des Aussehens ihrer somalischen Geburtsurkunde, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass sie wie behauptet eine C._______ aus Somalia sei, dass zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht zu einem viel früheren Zeitpunkt dem Missbrauch durch ihre Tante entzogen habe und sich insbesondere nie an die Polizei oder eine staatliche oder private Hilfsorganisation gewendet habe, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte sich im Hinblick auf die Heirat beschneiden lassen müssen, jeglicher Logik widerspreche, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie nicht schon als kleines Mädchen in Somalia beschnitten worden sei und weshalb dies jetzt nach jahrelanger Arbeit als Prostituierte geschehen sollte, dass es schliesslich wenig plausibel sei, dass es der Beschwerdeführerin sofort und ohne Mühe gelungen sein solle, ihre Ausreise aus Kenia zu organisieren, dass das BFM zum Schluss kam, die tatsachenwidrigen, unlogischen und unsubstantiierten Angaben der Beschwerdeführerin führten dazu, dass sie ihre Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können, sie damit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen notwendig seien, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu erteilen, sub­eventualiter sei der Entscheid zur korrekten Feststellung des Sachverhaltes und zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege beantragte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung vorbringt, ihre Glaubwürdigkeit sei als gegeben zu erachten, da sie viele Fragen zu ihrer Ethnie richtig beantwortet habe und bezüglich der Frage nach der traditionellen Kleidung der C._______ darauf hinzuweisen sei, dass sie als zehnjähriges Mädchen nicht speziell darauf geachtet habe und dies zehn Jahre später nicht mehr genau wissen könne, dass die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, ihre Vorbringen seien asylrelevant, da weibliche Genitalverstümmelung in Kenia heute noch praktiziert werde, dass sie zudem nie zur Polizei gegangen sei, da die Polizei in Kenia äusserst korrupt sei, weshalb es für ihre Tante ein Leichtes gewesen wäre, die Polizei zu bestechen und davon abzubringen, in ihrem Fall etwas zu unternehmen, dass das BFM zudem einen Verfahrensfehler begangen habe, da die Kurzbefragung im EVZ Altstätten von einem männlichen Befrager durchgeführt worden sei, was Art. 3 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylV 1 widerspreche, dass schliesslich die Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen sei, da ihre Eltern gestorben seien und davon auszugehen sei, dass ihre Tante sie verstossen werde, da sie die Familienehre verletzt habe, indem sie sich der Beschneidung widersetzt und als Prostituierte gearbeitet habe, weshalb sie nicht über ein tragfähiges soziales Netz verfüge und weder in Somalia noch in Kenia selber für ihren Lebensunterhalt sorgen könne, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter­licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche han­delt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 mit Hinweisen), dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass vorab die formellen Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen sind, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Kurzbefragung im EVZ Altstätten sei von einem männlichen Befrager durchgeführt worden, was Art. 6 AsylV 1 widerspreche, weshalb die Sache zur korrekten Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört wird, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen, und die Behörden verpflichtet sind, gemäss Art. 6 AsylV 1 vorzugehen, sobald entsprechende (konkrete) Hinweise vorliegen, dass Art. 6 AsylV 1 die Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Integrität asylsuchender Personen erleichtern und ihnen die Möglichkeit geben soll, ihre Vorbringen angemessen, möglichst vollständig und frei von Schamgefühlen vorzutragen, und somit unter anderem der Gewährleistung der korrekten Sachverhaltsabklärung dient (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5c), dass die Erstbefragung im EVZ vorab der Feststellung der Personalien, des Reisewegs und einer summarischen Erhebung der Asylgründe dient und aufgrund dieser Angaben anschliessend der Entscheid zu fällen ist, ob die darauf folgende Anhörung durch ein gleichgeschlechtliches Befragungsteam durchzuführen ist, dass sich die Vorschrift von Art. 6 AsylV 1 somit nicht auf die Kurzbefragung im EVZ bezieht, dass im vorliegenden Fall zudem der (männliche) Befrager, sobald sich in der Kurzbefragung Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung ergeben hatten, der Beschwerdeführerin angeboten hatte, sie könne sich auch durch eine Frau befragen lassen, die Beschwerdeführerin dies jedoch ablehnte (Vorakte A 1, S. 4), dass in der Anhörung vom 22. November 2010 sowohl die Befragerin, wie auch die Dolmetscherin und die Vertreterin der Hilfswerke weiblichen Geschlechts waren, dass unter diesen Umständen das Vorgehen des BFM weder bei der Erstbefragung noch bei der Anhörung zu beanstanden ist, keine Verfahrensfehler begangen wurden und der Sachverhalt damit korrekt erstellt wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei ohne Reise- und Identitätspapiere in die Schweiz geflogen und habe keine solchen Papiere, unsubstantiiert und unglaubhaft sind und deshalb mit dem BFM davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt ist, ihre wahre Herkunft und Identität bekannt zu geben, und deshalb keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie gehöre der C._______-Ethnie an, sei in Somalia geboren, habe dort bis zu ihrem zehnten Lebensjahr gewohnt und sei anschliessend von ihrer Tante in Kenia zur Prostitution gezwungen worden, wo sie nie gewagt habe, bei der Polizei oder einer privaten Organisation Hilfe zu suchen, und keine Möglichkeit gehabt habe, früher zu flüchten, unglaubhaft sind, dass auch unglaubhaft ist, dass ihr im Hinblick auf die angeblich von ihrer Tante organisierte Heirat eine Beschneidung drohe und sie deshalb geflüchtet sei, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in weiten Zügen vage und unsubstanziiert bleiben und sie beispielsweise betreffend den Mann, den sie angeblich hätte heiraten sollen, keinerlei Angaben machen konnte, dass die Darstellungen sodann unplausibel sind und der Logik entbehren, indem die Vorbringen, die Tante habe die Beschwerdeführerin während Jahren zur Prostitution angehalten, beziehungsweise die Tante würde wegen der Weigerung, sich beschneiden zu lassen, die Familienehre verletzt sehen, kaum in Einklang bringen lassen, dass der Hinweis in der Beschwerde auf das Vorkommen von Mädchen- und Frauenbeschneidung in Kenia die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht beseitigen kann, dass zudem nicht glaubhaft ist, dass der erste Kunde, den die Beschwerdeführerin wahllos bezüglich ihrer Probleme ansprach, ihr gegen Bezahlung innert zwei Wochen die Ausreise in die Schweiz organisieren konnte und die Beschwerdeführerin dieses Geld innert einer Woche ihrer Tante entwenden konnte, das das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung auch die angebliche Herkunft der Beschwerdeführerin aus Somalia bezweifelt hat, dass in diesem Zusammenhang insbesondere nicht plausibel ist, dass die Beschwerdeführerin sich nicht an die traditionelle Kleidung und die traditionellen Berufe der Ethnie erinnert, in deren Mitte sie zehn Jahre gelebt haben soll, zumal die Tante, bei der sie bis zu ihrer Ausreise aus Kenia lebte, der gleichen Ethnie angehört, dass im Übrigen bezüglich der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin auf die ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde, nebst dem Hinweis auf das Vorkommen von Beschneidung in Kenia und Somalia, im Wesentlichen einzig die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin deshalb insgesamt als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu bezeichnen sind und das BFM ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht als nicht gegeben ansah und zusätzliche Abklärungen diesbezüglich für nicht notwendig erachtete, dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unter dem Aspekt dieser Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführerin drohe im Heimat- oder Herkunftsstaat menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, ihre Eltern seien gestorben und ihre einzige Tante werde sie verstossen, weshalb sie nicht über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, dass sie zudem die Familienehre verletzt habe, indem sie sich der Beschneidung widersetzt und als Prostituierte gearbeitet habe und es fraglich sei, ob sie selber für ihren Unterhalt aufkommen könnte, dass diese Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits oben als nicht glaubhaft qualifiziert wurden, weshalb sie auch in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu beachten sind, dass damit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Tobias Meyer Versand: