Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-847/2010 Urteil vom 7. März 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Carmen Lehmann, (...) Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 17. November 2008 seinen Heimatstaat verliess und auf dem Luftweg gleichentags in die Schweiz gelangte, wo er am 24. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass (...), welche in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen, mit Schreiben vom 24. November 2008 um Zuteilung des Beschwerdeführers in den Kanton C._______ ersuchten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 27. November 2008 sowie der Bundesanhörung vom 6. Januar 2010, anlässlich welcher er aufgrund seiner offensichtlichen Minderjährigkeit von einer Beiständin, welche am 24. März 2009 ernannt worden war, begleitet wurde, zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus D._______ (Nordprovinz), wo er zusammen mit seiner Familie in der Nähe eines Armeecamps gelebt habe, dass er in D._______ die Schule besucht habe, dass Soldaten die Eltern der Schüler aufgefordert hätten, sich in der Schule zu versammeln, dass seine Eltern jedoch nicht hingegangen seien, dass es im Jahre 2008 in der Nähe seiner Schule zu einer Bombenexplosion gekommen sei, woraufhin er und mehrere Klassenkameraden von Soldaten in ein Armeecamp mitgenommen und dort von morgens bis abends festgehalten worden seien, dass er das Armeecamp am Abend wieder habe verlassen können, dass seine Schwester von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Jahr 2007 zwangsrekrutiert worden und im Frühjahr 2009 bei Kampfhandlungen zwischen der srilankischen Armee und den LTTE ums Leben gekommen sei, dass sein Bruder von der srilankischen Armee mitgenommen worden sei und er (der Beschwerdeführer) seit diesem Vorfall den Kontakt zu ihm verloren habe, dass er seine Eltern zuletzt gesehen habe, als sie im Jahre 2008 auf die Suche nach seinem Bruder gegangen seien, dass seine Angehörigen beschlossen hätten, ihn wegen der unsicheren Lage auf der Halbinsel Jaffna, zu seinen Verwandten in der Schweiz zu bringen, dass er Ende September 2008 von seinem Onkel zum Flughafen in Jaffna-Stadt gefahren worden und zusammen mit einem Schlepper über Colombo, Doha nach Mailand gelangt sei, wo ihn (...) aus der Schweiz am Flughafen abgeholt und in die Schweiz gebracht habe, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2010 - seiner Beiständin am 11. Januar 2010 eröffnet - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 24. November 2008 ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Wohnort des Beschwerdeführers sei durch eine allgemeine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, dass die im Rahmen von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erwähnten Gründe zu treffen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile durch die dortigen Situation zum damaligen Zeitpunkt zu begründen und somit asylrechtlich nicht relevant seien, dass staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person nur dann asylrelevant seien, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne, was vorliegend nicht der Fall sei, zumal sich der Beschwerdeführer einzig auf einen eintägigen Aufenthalt in einem Armeecamp berufen könne, nachdem eine Bombe detoniert sei, woraus ihm kein weiterer Nachteil erwachsen sei, dass dieser Vorfall aufgrund der Art und Intensität keine Zwangssituation im erwähnten Sinne darstelle und dem Beschwerdeführer daraus kein weiterer Nachteil entstanden sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, und sein Asylgesuch abzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2010 (recte: 9. Februar 2010; Poststempel: 10. Februar 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei im Umfang der Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass dem Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerde eine Urkunde über die Ernennung zur Beistandsperson beigelegt wurde, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2010 die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verwies, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zu einem Schriftenwechsel einlud, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2010 an seiner Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, dass mit Datum vom 13. April 2010 der Todesschein der Schwester des Beschwerdeführers in fremder Sprache und im Original beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, der Befragung, der Anhörung und der Einreichung der Beschwerde unmündig gewesen ist, weshalb vorab dessen Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist, dass als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit nach zivilrechtlichen Vorschriften beurteilt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19), welche die Urteilsfähigkeit und die Mündigkeit voraussetzt (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), dass ein Jeder urteilsfähig ist, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftsgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB), dass sich urteilsfähige Unmündige zwar grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten können (Art. 19 Abs. 1 ZGB), wogegen sie ohne Zustimmung Rechte ausüben können, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB), dass nach Lehre und Praxis sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Zusammenhang stehenden Rechtsmitteln als solche "höchstpersönliche" Rechte gelten (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d S. 28 mit Hinweisen), dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die zu Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuchs oder auf das Vortragen seiner Asylvorbringen Anlass geben würden, womit von der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass auf entsprechende Meldung des BFM vom 4. Januar 2008 eine Beiständin ernannt wurde, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass Beschwerdegegenstand vorliegend das Asyl, die Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung als solche sind, hinsichtlich der angeordneten vorläufigen Aufnahme ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass es dabei auf die Intensität, die Gezieltheit und die Aktualität dieser Nachteile ankommt, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, um die es vorliegend geht, der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich ist und zu prüfen ist, ob die Furcht vor Verfolgung in diesem Zeitpunkt (noch) besteht und begründet ist, wobei seit der Ausreise eingetretene Veränderungen der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 18). dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile (Bombardierung, Zwangsrekrutierung seiner Schwester durch die LTTE und deren Tod) nicht gezielt gegen ihn gerichtet waren und damit vorliegend nicht asylbeachtlich sind, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach der Bombenexplosion zusammen mit mehreren Schülern (vgl. Akten BFM A1/9 S. 5) von Soldaten in ein Armeecamp gebracht worden sei und er am Abend wieder nach Hause habe gehen können, aufgrund mangelnder Intensität dieser Massnahme, nicht asylrelevant ist, dass der Einwand in seiner Beschwerde, im Armeecamp seien die Schüler von den Soldaten massiv eingeschüchtert worden, nicht geeignet ist, um zu einem anderen Schluss zu kommen, fehlt es doch auch bei diesen Massnahmen an der gemäss Art. 3 AsylG geforderten Intensität, dass er darüber hinaus nichts vorbringt, was seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG belegen könnte, dass die Vorfälle im Juni 2008 und Frühjahr 2009 vor dem Hintergrund der damals im Lande herrschenden Situation des Bürgerkrieges zu sehen sind, mit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 sich die Situation seither jedoch grundlegend geändert hat, dass zur Begründung der Vorinstanz zu ergänzen ist, dass der Bürgerkrieg in Sri Lanka, ein bewaffneter Konflikt zwischen tamilischen Separatisten (vor allem der LTTE) auf der einen und dem sri-lankischen Militär (sowie diversen paramilitärischen singhalesischen und tamilischen Anti-LTTE-Einheiten) auf der anderen Seite am 19. Mai 2009 nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee offiziell für beendet erklärt wurde und seither das Führungskader der LTTE der Berichterstattung zufolge ausgelöscht worden ist und es keine Anzeichen dafür gibt, die LTTE sei heute noch in der Lage, Angriffe auf Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen, dass deshalb davon auszugehen ist, im heutigen Zeitpunkt gehe von der LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr aus und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten können, dass sich die Sicherheitslage zwar weitestgehend stabilisiert hat, sich dagegen die Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungs- äusserungs- und Pressefreiheit, weiter verschlechtert hat (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011, welches eine detaillierte und aktualisierte Lageanalyse enthält), dass sein Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach er aufgrund der prekären sicherheitspolitischen Lage befürchte, ebenfalls zu Kampfhandlungen gezwungen zu werden, vor diesem Hintergrund ins Leere stösst, da die LTTE im gesamten Gebiet von Sri Lanka als zerschlagen gilt, dass er demzufolge keine Furcht haben muss, zwangsrekrutiert zu werden, dass in der Beschwerdeeingabe ansonsten nichts vorgebracht wird, was zu einem anderen Ergebnis führen könnte, erschöpft sich diese insbesondere in der Wiedergabe des Sachverhalts und in der Wiederholung seiner Vorbringen, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen ist, im heutigen Zeitpunkt müsse nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dem Beschwerdeführer drohten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, dass es sich damit erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen einzugehen, dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), dass sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs erübrigen, zumal der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 8. Januar 2010 vorläufig aufgenommen wurde, dass die angefochtene Verfügung damit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und auf den Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz nicht einzugehen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen wären (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und das Verfahren nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über welches bisher nicht entschieden worden ist, gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: