Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-846/2022
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2022 / N (…).
E-846/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 7. Dezember 2021 der im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 26. Oktober 2021 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staa- ten eingereist ist und das SEM gestützt hierauf am 14. Dezember 2021 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, die hierzu innert Frist keine Stellung nahmen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom
14. Dezember 2021 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Februar 2022 (eröffnet am 17. Feb- ruar 2022) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, des- sen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, eine Ausreise- frist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, einer Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat am 17. Feb- ruar 2022 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2022 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter das SEM anzuweisen sei, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311) für das Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass subeventualiter die Sache aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
E-846/2022 Seite 3 dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstel- lung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts bzw. die zulässigen Rügen im Asyl- bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzu- treten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständig- keit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent- scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
E-846/2022 Seite 4 dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM beantragt, weil das rechtliche Gehör verletzt worden sei, dass er dies jedoch nicht ansatzweise begründet und eine Gehörsverlet- zung auch nicht ersichtlich ist, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Subeventualbegehren abzuwei- sen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitglied- staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zu- gestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung –, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zu- ständigkeit Italiens erkannte und die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme ersuchte, dass die italienischen Behörden das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie ihre Zu- ständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus- ging, dass weder die Ausführungen des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch noch in der Beschwerde geeignet sind, eine Verletzung der Zuständigkeits- bestimmungen darzutun,
E-846/2022 Seite 5 dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn sich der Beschwerdeführer in Italien nicht hat registrieren lassen wollen beziehungsweise sein Zielland die Schweiz war, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass auch nicht von Belang ist, dass die italienischen Behörden dem Ersu- chen um Übernahme nicht explizit zugestimmt haben, da in diesem Fall davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wurde, was die Verpflichtung Italiens nach sich zieht, den Beschwerdeführer auf- zunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung einer Wegweisung nach Italien gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom
14. Dezember 2021 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Ita- lien aussprach, er sei auf See gerettet worden und die italienische Polizei habe seine Fingerabdrücke nehmen wollen, obwohl er ausdrücklich die Schweiz als Zielland erklärt habe; in der Schweiz fühle er sich wohl, dass er zudem glaube, Probleme mit seiner Niere und Psyche zu haben, dass er diesbezüglich auf Beschwerdeebene ergänzt, die italienische Poli- zei habe ihn auf hoher See erreicht, mit unverhältnismässiger Gewalt fest- genommen und zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen, wonach er auf die Strasse entlassen worden sei, wo er unter menschenunwürdigen Bedingungen habe leben müssen, dass zudem sein chronisches Nierenleiden abgeklärt werden müsse, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände er- sichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass selbst wenn zutreffen würde, dass der Beschwerdeführer seine Fin- gerabdrücke nicht freiwillig, sondern unter Zwang abgegeben habe, eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt wäre, da sich aus einem solchen Vorkommnis nicht ableiten lässt, dass systemische Schwachstellen bestehen, welche nahelegen, dass der Beschwerdeführer
E-846/2022 Seite 6 bei einer Rückkehr nach Italien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ei- ner Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Italien Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zu- satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Ita- lien nach Auffassung der Schweiz grundsätzlich seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass im letztgenannten Zusammenhang zwar nicht von der Hand zu wei- sen ist, dass die in Italien herrschenden Aufnahmebedingungen schon wie- derholt zu Klagen Anlass gaben, wozu sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach geäussert hat (vgl. z. B. BVGE 2015/4 E. 4, 2016/2 E. 5, 2017 VI/5 E. 8.4 und 2017 VI/10 E. 5 sowie BVGer-Urteile F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 [beide publiziert als Referenzurteil]), dass sich allerdings auch damit nichts daran geändert hat, dass das Ge- richt im Falle von Personen, die – wie der Beschwerdeführer – keine be- sondere Verletzlichkeit erkennen lassen, ohne Einschränkung von der Zu- lässigkeit der Überstellung nach Italien ausgeht, dass die unsubstanziierten Beschwerdeausführungen hieran nichts zu än- dern vermögen und ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, der Be- schwerdeführer wäre in Italien ernsthaft gefährdet, dass schliesslich auch die vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheit- lichen Probleme kein Hindernis für seine Überstellung nach Italien darstel- len, zumal Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer werde dort notwendige medizinische Behandlung verweigert,
E-846/2022 Seite 7 dass sich der Beschwerdeführer – nach Einreichung eines Asylgesuchs – bei Bedarf im Übrigen an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, bei denen er bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsu- chen kann, dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist, wes- halb das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass in diesem Zusammenhang festzustellen bleibt, dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beschränken durfte, da es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage – wie vom SEM zu Recht erkannt – nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Syste- matik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestim- mung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusam- menhang mit der COVID-19-Pandemie gemäss aktuellem Kenntnisstand lediglich temporäre Vollzugshindernisse darstellen und daher am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2), dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be- stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit ent- sprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
E-846/2022 Seite 8 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-846/2022 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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