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E-846/2008

E-846/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - eigenen Aussagen zufolge ein irakischer Kurde aus B._______ [Nordirak] - verliess seinen Heimatstaat am 30. März 2007 und gelangte über den Iran, die Türkei und ihm unbekannte Länder am 18. April 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 24. April 2007 fand die Befragung zur Person samt summarischer Erhebung der Asylgründe statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, sein Vater habe früher für das Regime von Saddam Hussein gearbeitet und sei vor vierzehn Jahren von der Patriotic Union of Kurdistan, PUK, und der Kurdistan Democratic Party, KDP, ermordet worden. Seine Mutter sei ein Jahr zuvor an Krebs gestorben. Er und seine Schwestern seien dann zur Grossmutter väterlicherseits gezogen. Als eine seiner Schwestern geheiratet habe, habe er fortan bei dieser gewohnt. Über seine Familie sei von der Regierung und den Refraktären, die von seinem Vater festgenommen worden seien, schlecht gesprochen worden. (...). Er sei von den Leuten seit dem Aufstand im Jahre 1991 täglich beleidigt worden. Er habe zweimal heiraten wollen, aber seine Anträge seien abgelehnt worden. Auch habe er keine Arbeit gefunden. Im Juli 2006 seien er und weitere Personen festgenommen worden, weil sie über die Yeketi gesprochen hätten. Er sei während der Haft gewarnt worden, so etwas nicht wieder zu machen; nach 21 Tagen sei er freigelassen worden. B. Am 13. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer von der kantonalen Behörde einlässlich zu seinem Asylgesuch angehört. Dabei gab er zu Protokoll, seine Familie sei mit der Regierung verfeindet. Viele verantwortliche Personen der Parteien PUK, KDP und "HESK" hätten Schwierigkeiten mit der Familie. Auch der Vorsitzende des Parlaments sei mit ihnen verfeindet. Im Jahre 1987 oder 1988 habe eine Tante, welche eine Peshmerga gewesen sei, diverse andere Peshmerga im Auftrag seines Vaters vergiftet. (...). Sein Vater sowie drei seiner Onkel seien wegen dieses Vorfalls später ermordet worden. (...). Sein Vater habe als Informant für Saddam Hussein gearbeitet und Militärdienstverweigerer festnehmen lassen. Er habe Angst gehabt, dass er eines Tages von irgend einer Person, die unter seinem Vater gelitten habe, umgebracht werde. Am 5. Juli 2006 seien er und andere Leute vom Sicherheitsdienst festgenommen worden, als sie in der Gruppe über die PUK und die KDP gesprochen hätten. Während die anderen der Gruppe nach drei bis vier Tagen freigekommen seien, sei er selbst erst nach 21 Tagen freigelassen worden. Während der Haft sei er gefragt worden, weshalb er sich über die Parteien beschwert habe. Man habe ihm Ohrfeigen verpasst und ihm gesagt, er hätte kein Recht, schlecht über die Parteien zu sprechen. Auch habe man ihm vorgehalten, dass er keine gute und saubere Vergangenheit habe. Anschliessend sei er ohne Auflagen freigelassen worden. Vor der Festnahme habe er mit den Behörden im Übrigen nie Probleme gehabt. Er sei aber immer von seinen Schwestern beschützt worden und habe sich nie über die Vorfälle geäussert. Er habe keine Arbeitsbewilligung erhalten und immer Angst gehabt, dass man ihn verhafte oder verschwinden lasse. Er habe im Irak ausser der Grossmutter, welche eine alte Frau sei, niemanden mehr. Er habe schon seit längerer Zeit ausreisen wollen, doch sei er aus finanziellen Gründen dazu nicht in der Lage gewesen; auch habe er keinen Schlepper gefunden. Seine Schwestern hätten den Irak etwa 15 Tage vor ihm Richtung [europäisches Land] C._______ verlassen; nach dem Grund der Ausreise seiner Schwestern gefragt, gab der Beschwerdeführer an, diese seien "einfach so" ausgereist. C. Am 25. Juni 2007 übergab der Beschwerdeführer der kantonalen Behörden eine irakische Identitätskarte, eine Nationalitätenbescheinung, drei Fotos aus der Haft (...). D. Mit Eingabe vom 18. Juli 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Gewährung von Akteneinsicht zuhanden [seiner Rechtsvertretung] und reichte eine Vollmacht ein. Das BFM stellte [seiner Rechtsvertretung] die editionspflichtigen Akten am 7. Januar 2008 zu. E. Mit Verfügung vom 11. Januar 2008, eröffnet am 15. Januar 2008, wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Das BFM brachte zudem an der Aktualität der geltend gemachten Verfolgung 14 Jahre nach der Ermordung des Vaters massive Zweifel an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 11. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 und liess beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen ein Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, D._______ (...) vom 21. Januar 2008, welchem der Verdacht auf Bestehen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu entnehmen ist, sowie eine Kostennote bei. G. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2008 teilte die Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin mit, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Eingabe überwies sie gleichzeitig dem BFM zur Vernehmlassung. H. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Es bezweifelte darin insbesondere die nachträglichen Ergänzungen des Beschwerdeführers zur Haftzeit und damit gleichzeitig die Ursache für die geltend gemachte PTBS. Auf den weiteren Inhalt der Vernehmlassung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 27. März 2008 reichte die Rechtsvertreterin eine Replik zu den Akten. Auf deren Inhalt wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. J. Am 30. April 2008, 10. Dezember 2008, 14. Oktober 2009 und 19. Oktober 2009 reichte die Rechtsvertreterin spezialärztliche Berichte des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes, Dr. med. D._______, datierend vom 28. April 2008, 9. Dezember 2008 und 15. Oktober 2009, einen Verlaufsbericht des [Psychiatrischer Dienst] aus dem Jahre 2007, einen Bericht der [Psychiatrischen Klinik] E._______ vom 23. März 2009 sowie einen Bericht des [Spital], vom 17. Oktober 2009 zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 teilte die Rechtsvertreterin mit, der Beschwerdeführer werde seit einiger Zeit im [psychiatrischen Ambulatorium] behandelt. Diesbezüglich werde in nächster Zeit ein Arztbericht eingereicht. Der Beschwerdeführer sei überdies im Jahre 2010 während jeweils zirka zwei Wochen in der [Psychiatrischen Klinik] E._______ hospitalisiert gewesen. Der Eingabe lag sodann eine neue Vollmacht bei. Auf den Inhalt der Eingaben wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2011 wurde die Rechtsvertreterin darum ersucht, den in Aussicht gestellten Bericht des [psychiatrischen Ambulatoriums] sowie die Austrittsberichte der [psychiatrischen Klinik] E._______ zu den Akten zu reichen. M. Am 26. April 2011 wurde der Bericht des [psychiatrischen Ambulatoriums], datierend vom 19. April 2011, zu den Akten gereicht. Darin wurde dem Beschwerdeführer eine chronifizierte, komplexe PTBS nach sequentieller Traumatisierung durch Traumata in der Kindheit, Kriegserlebnisse und Inhaftierung sowie Folter attestiert. Am 4. Mai 2011 reichte die Rechtsvertreterin die Austrittsberichte der [Psychiatrischen Klinik] E._______, datierend vom 23. März 2009, 16. April 2010 und 10. Juni 2010, zu den Akten. Als Diagnose wurde in sämtlichen Berichten der Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung bei Verlust der Eltern in der Kindheit genannt. Die Berichte erwähnen sodann verschiedene Abhängigkeitssyndrome (Alkohol-, Cannabis-, Nikotin- und Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom). Auf den weiteren Inhalt der Berichte wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. N. Angesichts der zahlreichen Beschwerdeergänzungen ersuchte die Instruktionsrichterin das BFM am 17. Mai 2011 nochmals um Vernehmlassung. O. Mit Entscheid vom 30. Mai 2011 zog das BFM seine Verfügung vom 11. Januar 2008 teilweise in Wiedererwägung. Es hob die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. P. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2011 gab das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin Gelegenheit mitzuteilen, ob sie unter den gegebenen Umständen an der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls in den noch hängigen Punkten zurückziehen wolle. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, eine Kostennote zu den Akten zu reichen. Q. Am 20. Juni 2011 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. Mit Schreiben vom 6. September 2011 teilte sie dem Gericht auf weitere Nachfrage hin mit, dass der Beschwerdeführer am noch hängigen Teil seiner Beschwerde festhalten wolle, und reichte nochmals eine Kostennote zu den Akten. R. Am 12. März 2012 ersuchte das Gericht die Rechtsvertreterin um klärende Stellungnahme zu den eingereichten Kostennoten, da die später eingereichte Kostennote einen geringeren Aufwand auswies als die erste. Mit Antwortschreiben vom 13. März 2012 teilte die Rechtsvertreterin mit, die frühere Kostennote vom 20. Juni 2011 habe Gültigkeit.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Im vorliegenden Verfahren liegt kein Auslieferungsersuchen vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM wies das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Staatliche Massnahmen könnten nur dann als eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gewertet werden, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenunwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Vergangenheit seines Vaters keinen Zugang zu staatlichen Stellen gehabt, sein Heiratsantrag sei abgelehnt worden sei, über seine Familie sei schlecht geredet worden und er sei von der Gesellschaft ausgeschlossen, seien von ihrer Art und Intensität her nicht geeignet, eine Zwangslage im erwähnten Sinne zu begründen. Sie seien daher asylrechtlich nicht beachtlich. Auch bei der geltend gemachten Festnahme handle es sich nicht um eine Massnahme, welche zu einer Zwangssituation geführt hätte, der sich der Beschwerdeführer nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Dem Beschwerdeführer seien aus der Festnahme keine weiteren Nachteile erwachsen. Er sei ohne Bedingungen freigelassen und in den verbleibenden acht Monaten bis zur Ausreise nicht weiter behelligt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, seine Haft habe nicht im Zusammenhang mit der Vergangenheit seines Vaters und den ihm daraus entstandenen Benachteiligungen gestanden. Der erwähnte Freiheitsentzug sei somit nicht der Auslöser für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen. Insoweit der Beschwerdeführer angegeben habe, hauptsächlich wegen der Furcht vor Racheakten im Zusammenhang mit der Vergangenheit seines Vaters ausgereist zu sein, sei schliesslich festzustellen, dass er in den rund 14 Jahren seit dem Tod seines Vaters nie in irgendeiner Weise bedroht worden sei. Die geltend gemachten Ängste vor Racheakten seien somit nicht hinreichend begründet und demzufolge ebenfalls nicht asylbeachtlich. Schliesslich erwog das BFM, dass aufgrund des jahrelangen Zuwartens bis zur Ausreise und des weiteren Verbleibs von 15 Tagen nach der Ausreise der Schwestern überdies massive Zweifel an den Befürchtungen des Beschwerdeführers anzubringen seien.

E. 4.2 Diesen Erwägungen hielt die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerde vom 11. Februar 2008 nach erneuter Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse Folgendes entgegen: Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ermordung seines Vaters erst (...) Jahre alt gewesen. An eine selbständige Flucht sei in diesem Alter nicht zu denken gewesen. Er habe sich zudem durch seine Schwestern beschützt gefühlt und habe erst im Laufe des Erwachsenwerdens seine Gefährdung erkennen können. Durch die erneute Veröffentlichung der Taten seiner Verwandten im Jahre (...) habe sich die Gefahr von Racheakten wieder stark erhöht, zumal der Beschwerdeführer als Erwachsener nun eher Zielscheibe sei als im Kindesalter. Aus Furcht vor Racheakten hätten sich auch die Schwestern zur Ausreise entschlossen. Er sei seinen Schwestern nicht nach C._______ gefolgt, weil er auch dort Racheakte durch irakische Kurden befürchtet habe. Der Beschwerdeführer habe die letzten Tage seit der Ausreise der Schwestern nicht mehr an der bisherigen Adresse, sondern bei einer Cousine gewohnt. Die wenigen Tage bis zur Ausreise hätten der Vorbereitung der Reise gedient. Weiter machte die Rechtsvertreterin geltend, die Aussage des Beschwerdeführers, dass er in der Haft im Juli 2006 geschlagen worden sei, sei nur die halbe Wahrheit. Der Beschwerdeführer habe 18 der 21 Tage zusammen mit 40-50 anderen Häftlingen in einer Zelle verbracht. Die Wärter hätten wahllos Schläge verteilt. Während mehreren Verhören sei er mit einem Kabel auf die Fusssohlen, auf den Kopf und den Bauch geschlagen worden. Einmal sei er bewusstlos geworden. Man habe von ihm wissen wollen, wer hinter ihm stehe, also wer ihn aufgefordert habe, schlecht über die PUK und die KDP zu reden. Durch den negativen Kontakt mit den Behörden während der Haft und dem Hinweis auf die Vergangenheit der Familie sei ihm bewusst geworden, dass er im Irak diskriminiert und immer wieder festgenommen werden würde. Der Zeitpunkt der Ausreise sei somit erklärbar. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, gegen Bezahlung eines Fotografen seinen Gefängnisaufenthalt zu dokumentieren. Er habe die drei dem BFM eingereichten Fotos erstellen lassen. Die Rechtsvertreterin reichte zusammen mit der Beschwerde einen Bericht von Dr. med. D._______, vom 21. Januar 2008 ein und verwies darauf, dass der behandelnde Arzt vermute, beim Beschwerdeführer könnte eine PTBS nach Folter vorliegen. Die Rechtsvertreterin machte sodann geltend, das BFM habe übersehen, dass der Beschwerdeführer auch Racheakte von Personen befürchtet habe, welche unter seinem Vater gelitten hätten. Die Schwierigkeiten seiner Familie seien mit hochrangigen Personen verbunden. Diese hätten ihn eines Tages verschwinden lassen können. Es sei sodann auch nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer in einer Haftanstalt inhaftiert gewesen sei, zu deren berüchtigten Haftbedingungen sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2007 geäussert habe. Aufgrund der erlittenen Misshandlungen könne nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer diejenigen Behörden um Schutz ersuche, die ihn misshandelt hätten. Zudem seien die Personen, die dem Beschwerdeführer nach dem Leben trachten würden, nicht einmal identifizierbar. Trotzdem sei die Gefahr eines Racheaktes real. Der Beschwerdeführer müsse auch heute noch um sein Leben fürchten, da sein Vater für den Tod zahlreicher Personen verantwortlich gemacht werde. Noch im Jahre 2006 seien 1'500 ehemalige Baath-Mitglieder ermordet worden. Eine Verbindung zur Baath-Partei sei mehr als genug, um auf eine Todesliste zu kommen. Die Rechtsvertreterin verwies abschliessend auf eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. Dezember 2007 (vgl. Beschwerde S. 7), aus welcher hervorgehe, dass Leute mit dem Hintergrund des Beschwerdeführers mit Belästigungen, Drohungen, Anschlägen und Attentaten zu rechnen hätten.

E. 4.3 In der Vernehmlassung vom 10. März 2008 nahm das BFM zu den in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Misshandlungen dahingehend Stellung, dass diese Ergänzungen nicht zu überzeugen vermöchten. So wäre gemäss BFM zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer umgehend ausgereist wäre, wenn die Misshandlungen in der Haft in einem Ausmass erfolgt wären, das zu einer PTBS geführt hätte. Da es der Beschwerdeführer offenbar nicht eilig gehabt habe, das Land zu verlassen, könne auch nicht geglaubt werden, dass gravierende Misshandlungen während der Haft die Ursache für die vermutete posttraumatische Belastungsstörung seien. Sofern sich der Verdacht auf eine PTBS erhärten sollte, müssten also andere als sie geltend gemachten Ursachen dafür verantwortlich sein.

E. 4.4 Auf Replikebene und in den späteren Beschwerdeergänzungen führte die Rechtsvertreterin unter Beilage zahlreicher fachärztlicher Berichte unterschiedlicher Institutionen (vgl. Bst. J.) Folgendes aus: Der Ausreisezeitpunkt spreche entgegen der Betrachtungsweise des BFM nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Misshandlungen während der Haftzeit. Der weitere Verbleib des Beschwerdeführers von bis zu 15 Tagen nach der Ausreise der Schwestern sei notwendig gewesen, um die eigene Ausreise zu organisieren. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer traumatisiert sei. Er habe erlebt, dass sein Vater und weitere Verwandte umgebracht worden seien. Er lebe seit seiner Kindheit in der Angst, Opfer eines Racheaktes zu werden. Die Erlebnisse in der Haft seien geeignet gewesen, beim Beschwerdeführer die in den Arztberichten attestierte PTBS herbeizuführen.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich hinsichtlich der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit der nachträglich geltend gemachten Folter vollumfänglich der Argumentation des BFM an. Zur Vermeidung von Wiederholen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen unter E. 4.1. verwiesen werden. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist Folgendes zu bemerken: Die geltend gemachten Schwierigkeiten, eine Anstellung zu finden, widerspiegeln sich in der Darstellung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den Anhörungen nicht. Seinen Aussagen im EVZ und beim Migrationsamt ist nämlich vielmehr zu entnehmen, dass er bereits ab dem Jahre 1993, als er noch zur Schule gegangen sei, gelegentlich gearbeitet habe, so beispielsweise in einer (...), als (...) oder als (...) (A12/20, S. 7). Ab dem Jahre 2000 bis zur Ausreise im Jahre 2007 habe er dann bei seinem Schwager (...) gearbeitet (a.a.O., sowie A1/9, S. 2). Mit dem verdienten Geld habe er sich sogar die Hälfte der Ausreise finanzieren können (A12/20, S. 9). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer lieber eine staatliche Stelle besetzt hätte und angeblich nicht zum Zuge gekommen sei, ist asylrechtlich nicht von Relevanz. Gleiches gilt für die weitere Aussage, er habe nicht heiraten dürfen, ist den Aussagen im EVZ doch zu entnehmen, dass die Ablehnung des Heiratsantrages nur einen familiären Hintergrund hat und durch einen Onkel des Mädchens erfolgt ist (A1/9, S. 7). Soweit die Rechtsvertreterin in der Beschwerde und den Ergänzungen geltend macht, der Beschwerdeführer habe die Zeit nach der Abreise der Schwestern zur eigenen Vorbereitung der Reise benötigt und deshalb nicht früher ausreisen können, ist Folgendes zu bemerken. Nicht der weitere Verbleib von zwei Wochen wirft Fragen zur Aktualität und Intensität der Verfolgung auf, sondern der jahrelange Verbleib im Land nach der Ermordung des Vaters einerseits und der Verbleib von acht Monaten nach der angeblichen Folterung andererseits. Der Beschwerdeführer vermag auf Beschwerdeebene diese Umstände nicht zu erklären. Weitere Zweifel erweckt nebst dem späten Geltendmachen von Folter (in den Anhörungen war nur von Ohrfeigen die Rede) auch die unterschiedliche Darstellung der Folterarten: Gemäss Darstellung in der Beschwerde wurde der Beschwerdeführer mit einem Kabel bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen, gemäss dem Bericht des [psychiatrischen Dienstes] (vgl. den am 10. Dezember 2008 eingereichten Verlaufsbericht, Bst. J) wurde er in einem Sack an den Füssen aufgehängt und mit Stöcken geschlagen und gemäss den Austrittsberichten der [psychiatrischen Klinik] E._______ (vgl. Bst. M) wurde dem Beschwerdeführer Glas ins Gesicht geworfen, bis dieser blutüberströmt war. Auch vor dem Hintergrund, dass angeblich nicht die Verhaftung durch den Sicherheitsdienst ursächlich für den Ausreiseentschluss gewesen sei, sondern die Angst vor einem Racheakt durch Leute, die unter seinem Vater gelitten hätten (vgl. A12/20, S. 13), vermögen die Vorbringen nicht zu überzeugen. So bleibt unerklärt, weshalb sich diese Leute nicht längst am Beschwerdeführer gerächt haben. Der Erklärungsversuch, dass er eben erst ein erwachsener junger Mann und damit Zielscheibe geworden sei, vermag nicht zu überzeugen, war er im Zeitpunkt der Ausreise doch seit Längerem volljährig. Wären die Gepeinigten überdies im geltend gemachten Ausmass an Racheakten an der Familie interessiert gewesen, hätte sich auch die älteren Geschwister fürchten müssen. Der Beschwerdeführer machte jedoch keine solchen Befürchtungen der übrigen Familienmitglieder geltend, sondern erklärte, die Schwestern seien einfach so ausgereist (A12/20, S. 13). Auch dieser Umstand spricht somit - ebenso wie der Verzicht der in der Schweiz (angesichts der Ehe mit einem asylberechtigten Flüchtling) asylberechtigten Schwester auf das Geltendmachen eigener Asylgründe - nicht für eine seit über einem Jahrzehnt andauernde Vergeltungsgefahr. Aufgrund der eingereichten Arztberichte hegt das Gericht zwar keine Zweifel am Bestehen einer PTBS. Mit dem BFM ist jedoch davon auszugehen, dass die Ursache für die Traumatisierung nicht in der Inhaftierung im Jahre 2006 begründet liegt. Als plausibel erscheint dem Gericht die in den eingereichten Arztberichten geäusserte Vermutung, dass die PTBS auf den frühen Tod der Eltern und die allgemeine Kriegssituation zurückgeführt werden könnte (vgl. Bst M). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die eingereichten Beweismittel, insbesondere auch die zahlreichen Arztberichte (...) sowie der Hinweis auf Berichte der SFH vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise der Asylfrage zu führen. Die Beschwerde ist demnach im Asylpunkt abzuweisen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Das BFM hat im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens mit Entscheid vom 30. Mai 2011 seine angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogen und infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet.

E. 7.3 Dadurch ist das in der Beschwerde formulierte Eventualbegehren um Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden. Wegen der alternativen Natur der Vollzugshindernisse sind Fragen der Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit nicht zu prüfen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist im heute noch zu überprüfenden Umfang abzuweisen.

E. 9.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2008 infolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Abklärungen des Gerichts beim gegenwärtigen Arbeitgeber des Beschwerdeführers haben ergeben, dass dieser erst seit Kurzem saisonal und in geringem Teilzeitpensum von wenigen Stunden pro Monat angestellt ist. Er gilt somit weiterhin als bedürftig, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

E. 9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die notwendigen Kosten der Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat versehentlich zwei unterschiedliche Kostennoten zu den Akten gereicht. Eine Rückfrage hat ergeben, dass die Kostennote vom 20. Juni 2011 Gültigkeit hat. Dieser entsprechend wurden dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ein Aufwand von 13 Stunden und 45 Minuten (à Fr. 150/h) und Kosten in der Höhe von Fr. 100.-, ausmachend einen Gesamtaufwand von Fr. 2'162.50 (inklusive Spesen), in Rechnung gestellt. Der geltend gemachte Vertretungsaufwand erweist sich als dem Umfang und der Dauer des Verfahrens angemessen. Dem Beschwerdeführer ist wie erwähnt eine von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung zuzusprechen. Diese wird auf Fr. 1'081.25 (inklusive sämtlicher Auslagen) festgesetzt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'081.25 zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-846/2008 Urteil vom 27. März 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

11. Januar 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - eigenen Aussagen zufolge ein irakischer Kurde aus B._______ [Nordirak] - verliess seinen Heimatstaat am 30. März 2007 und gelangte über den Iran, die Türkei und ihm unbekannte Länder am 18. April 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 24. April 2007 fand die Befragung zur Person samt summarischer Erhebung der Asylgründe statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, sein Vater habe früher für das Regime von Saddam Hussein gearbeitet und sei vor vierzehn Jahren von der Patriotic Union of Kurdistan, PUK, und der Kurdistan Democratic Party, KDP, ermordet worden. Seine Mutter sei ein Jahr zuvor an Krebs gestorben. Er und seine Schwestern seien dann zur Grossmutter väterlicherseits gezogen. Als eine seiner Schwestern geheiratet habe, habe er fortan bei dieser gewohnt. Über seine Familie sei von der Regierung und den Refraktären, die von seinem Vater festgenommen worden seien, schlecht gesprochen worden. (...). Er sei von den Leuten seit dem Aufstand im Jahre 1991 täglich beleidigt worden. Er habe zweimal heiraten wollen, aber seine Anträge seien abgelehnt worden. Auch habe er keine Arbeit gefunden. Im Juli 2006 seien er und weitere Personen festgenommen worden, weil sie über die Yeketi gesprochen hätten. Er sei während der Haft gewarnt worden, so etwas nicht wieder zu machen; nach 21 Tagen sei er freigelassen worden. B. Am 13. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer von der kantonalen Behörde einlässlich zu seinem Asylgesuch angehört. Dabei gab er zu Protokoll, seine Familie sei mit der Regierung verfeindet. Viele verantwortliche Personen der Parteien PUK, KDP und "HESK" hätten Schwierigkeiten mit der Familie. Auch der Vorsitzende des Parlaments sei mit ihnen verfeindet. Im Jahre 1987 oder 1988 habe eine Tante, welche eine Peshmerga gewesen sei, diverse andere Peshmerga im Auftrag seines Vaters vergiftet. (...). Sein Vater sowie drei seiner Onkel seien wegen dieses Vorfalls später ermordet worden. (...). Sein Vater habe als Informant für Saddam Hussein gearbeitet und Militärdienstverweigerer festnehmen lassen. Er habe Angst gehabt, dass er eines Tages von irgend einer Person, die unter seinem Vater gelitten habe, umgebracht werde. Am 5. Juli 2006 seien er und andere Leute vom Sicherheitsdienst festgenommen worden, als sie in der Gruppe über die PUK und die KDP gesprochen hätten. Während die anderen der Gruppe nach drei bis vier Tagen freigekommen seien, sei er selbst erst nach 21 Tagen freigelassen worden. Während der Haft sei er gefragt worden, weshalb er sich über die Parteien beschwert habe. Man habe ihm Ohrfeigen verpasst und ihm gesagt, er hätte kein Recht, schlecht über die Parteien zu sprechen. Auch habe man ihm vorgehalten, dass er keine gute und saubere Vergangenheit habe. Anschliessend sei er ohne Auflagen freigelassen worden. Vor der Festnahme habe er mit den Behörden im Übrigen nie Probleme gehabt. Er sei aber immer von seinen Schwestern beschützt worden und habe sich nie über die Vorfälle geäussert. Er habe keine Arbeitsbewilligung erhalten und immer Angst gehabt, dass man ihn verhafte oder verschwinden lasse. Er habe im Irak ausser der Grossmutter, welche eine alte Frau sei, niemanden mehr. Er habe schon seit längerer Zeit ausreisen wollen, doch sei er aus finanziellen Gründen dazu nicht in der Lage gewesen; auch habe er keinen Schlepper gefunden. Seine Schwestern hätten den Irak etwa 15 Tage vor ihm Richtung [europäisches Land] C._______ verlassen; nach dem Grund der Ausreise seiner Schwestern gefragt, gab der Beschwerdeführer an, diese seien "einfach so" ausgereist. C. Am 25. Juni 2007 übergab der Beschwerdeführer der kantonalen Behörden eine irakische Identitätskarte, eine Nationalitätenbescheinung, drei Fotos aus der Haft (...). D. Mit Eingabe vom 18. Juli 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Gewährung von Akteneinsicht zuhanden [seiner Rechtsvertretung] und reichte eine Vollmacht ein. Das BFM stellte [seiner Rechtsvertretung] die editionspflichtigen Akten am 7. Januar 2008 zu. E. Mit Verfügung vom 11. Januar 2008, eröffnet am 15. Januar 2008, wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Das BFM brachte zudem an der Aktualität der geltend gemachten Verfolgung 14 Jahre nach der Ermordung des Vaters massive Zweifel an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 11. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 und liess beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen ein Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, D._______ (...) vom 21. Januar 2008, welchem der Verdacht auf Bestehen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu entnehmen ist, sowie eine Kostennote bei. G. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2008 teilte die Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin mit, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Eingabe überwies sie gleichzeitig dem BFM zur Vernehmlassung. H. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Es bezweifelte darin insbesondere die nachträglichen Ergänzungen des Beschwerdeführers zur Haftzeit und damit gleichzeitig die Ursache für die geltend gemachte PTBS. Auf den weiteren Inhalt der Vernehmlassung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 27. März 2008 reichte die Rechtsvertreterin eine Replik zu den Akten. Auf deren Inhalt wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. J. Am 30. April 2008, 10. Dezember 2008, 14. Oktober 2009 und 19. Oktober 2009 reichte die Rechtsvertreterin spezialärztliche Berichte des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes, Dr. med. D._______, datierend vom 28. April 2008, 9. Dezember 2008 und 15. Oktober 2009, einen Verlaufsbericht des [Psychiatrischer Dienst] aus dem Jahre 2007, einen Bericht der [Psychiatrischen Klinik] E._______ vom 23. März 2009 sowie einen Bericht des [Spital], vom 17. Oktober 2009 zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 teilte die Rechtsvertreterin mit, der Beschwerdeführer werde seit einiger Zeit im [psychiatrischen Ambulatorium] behandelt. Diesbezüglich werde in nächster Zeit ein Arztbericht eingereicht. Der Beschwerdeführer sei überdies im Jahre 2010 während jeweils zirka zwei Wochen in der [Psychiatrischen Klinik] E._______ hospitalisiert gewesen. Der Eingabe lag sodann eine neue Vollmacht bei. Auf den Inhalt der Eingaben wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2011 wurde die Rechtsvertreterin darum ersucht, den in Aussicht gestellten Bericht des [psychiatrischen Ambulatoriums] sowie die Austrittsberichte der [psychiatrischen Klinik] E._______ zu den Akten zu reichen. M. Am 26. April 2011 wurde der Bericht des [psychiatrischen Ambulatoriums], datierend vom 19. April 2011, zu den Akten gereicht. Darin wurde dem Beschwerdeführer eine chronifizierte, komplexe PTBS nach sequentieller Traumatisierung durch Traumata in der Kindheit, Kriegserlebnisse und Inhaftierung sowie Folter attestiert. Am 4. Mai 2011 reichte die Rechtsvertreterin die Austrittsberichte der [Psychiatrischen Klinik] E._______, datierend vom 23. März 2009, 16. April 2010 und 10. Juni 2010, zu den Akten. Als Diagnose wurde in sämtlichen Berichten der Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung bei Verlust der Eltern in der Kindheit genannt. Die Berichte erwähnen sodann verschiedene Abhängigkeitssyndrome (Alkohol-, Cannabis-, Nikotin- und Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom). Auf den weiteren Inhalt der Berichte wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. N. Angesichts der zahlreichen Beschwerdeergänzungen ersuchte die Instruktionsrichterin das BFM am 17. Mai 2011 nochmals um Vernehmlassung. O. Mit Entscheid vom 30. Mai 2011 zog das BFM seine Verfügung vom 11. Januar 2008 teilweise in Wiedererwägung. Es hob die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. P. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2011 gab das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin Gelegenheit mitzuteilen, ob sie unter den gegebenen Umständen an der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls in den noch hängigen Punkten zurückziehen wolle. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, eine Kostennote zu den Akten zu reichen. Q. Am 20. Juni 2011 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. Mit Schreiben vom 6. September 2011 teilte sie dem Gericht auf weitere Nachfrage hin mit, dass der Beschwerdeführer am noch hängigen Teil seiner Beschwerde festhalten wolle, und reichte nochmals eine Kostennote zu den Akten. R. Am 12. März 2012 ersuchte das Gericht die Rechtsvertreterin um klärende Stellungnahme zu den eingereichten Kostennoten, da die später eingereichte Kostennote einen geringeren Aufwand auswies als die erste. Mit Antwortschreiben vom 13. März 2012 teilte die Rechtsvertreterin mit, die frühere Kostennote vom 20. Juni 2011 habe Gültigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Im vorliegenden Verfahren liegt kein Auslieferungsersuchen vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM wies das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Staatliche Massnahmen könnten nur dann als eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gewertet werden, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenunwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Vergangenheit seines Vaters keinen Zugang zu staatlichen Stellen gehabt, sein Heiratsantrag sei abgelehnt worden sei, über seine Familie sei schlecht geredet worden und er sei von der Gesellschaft ausgeschlossen, seien von ihrer Art und Intensität her nicht geeignet, eine Zwangslage im erwähnten Sinne zu begründen. Sie seien daher asylrechtlich nicht beachtlich. Auch bei der geltend gemachten Festnahme handle es sich nicht um eine Massnahme, welche zu einer Zwangssituation geführt hätte, der sich der Beschwerdeführer nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Dem Beschwerdeführer seien aus der Festnahme keine weiteren Nachteile erwachsen. Er sei ohne Bedingungen freigelassen und in den verbleibenden acht Monaten bis zur Ausreise nicht weiter behelligt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, seine Haft habe nicht im Zusammenhang mit der Vergangenheit seines Vaters und den ihm daraus entstandenen Benachteiligungen gestanden. Der erwähnte Freiheitsentzug sei somit nicht der Auslöser für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen. Insoweit der Beschwerdeführer angegeben habe, hauptsächlich wegen der Furcht vor Racheakten im Zusammenhang mit der Vergangenheit seines Vaters ausgereist zu sein, sei schliesslich festzustellen, dass er in den rund 14 Jahren seit dem Tod seines Vaters nie in irgendeiner Weise bedroht worden sei. Die geltend gemachten Ängste vor Racheakten seien somit nicht hinreichend begründet und demzufolge ebenfalls nicht asylbeachtlich. Schliesslich erwog das BFM, dass aufgrund des jahrelangen Zuwartens bis zur Ausreise und des weiteren Verbleibs von 15 Tagen nach der Ausreise der Schwestern überdies massive Zweifel an den Befürchtungen des Beschwerdeführers anzubringen seien. 4.2. Diesen Erwägungen hielt die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerde vom 11. Februar 2008 nach erneuter Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse Folgendes entgegen: Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ermordung seines Vaters erst (...) Jahre alt gewesen. An eine selbständige Flucht sei in diesem Alter nicht zu denken gewesen. Er habe sich zudem durch seine Schwestern beschützt gefühlt und habe erst im Laufe des Erwachsenwerdens seine Gefährdung erkennen können. Durch die erneute Veröffentlichung der Taten seiner Verwandten im Jahre (...) habe sich die Gefahr von Racheakten wieder stark erhöht, zumal der Beschwerdeführer als Erwachsener nun eher Zielscheibe sei als im Kindesalter. Aus Furcht vor Racheakten hätten sich auch die Schwestern zur Ausreise entschlossen. Er sei seinen Schwestern nicht nach C._______ gefolgt, weil er auch dort Racheakte durch irakische Kurden befürchtet habe. Der Beschwerdeführer habe die letzten Tage seit der Ausreise der Schwestern nicht mehr an der bisherigen Adresse, sondern bei einer Cousine gewohnt. Die wenigen Tage bis zur Ausreise hätten der Vorbereitung der Reise gedient. Weiter machte die Rechtsvertreterin geltend, die Aussage des Beschwerdeführers, dass er in der Haft im Juli 2006 geschlagen worden sei, sei nur die halbe Wahrheit. Der Beschwerdeführer habe 18 der 21 Tage zusammen mit 40-50 anderen Häftlingen in einer Zelle verbracht. Die Wärter hätten wahllos Schläge verteilt. Während mehreren Verhören sei er mit einem Kabel auf die Fusssohlen, auf den Kopf und den Bauch geschlagen worden. Einmal sei er bewusstlos geworden. Man habe von ihm wissen wollen, wer hinter ihm stehe, also wer ihn aufgefordert habe, schlecht über die PUK und die KDP zu reden. Durch den negativen Kontakt mit den Behörden während der Haft und dem Hinweis auf die Vergangenheit der Familie sei ihm bewusst geworden, dass er im Irak diskriminiert und immer wieder festgenommen werden würde. Der Zeitpunkt der Ausreise sei somit erklärbar. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, gegen Bezahlung eines Fotografen seinen Gefängnisaufenthalt zu dokumentieren. Er habe die drei dem BFM eingereichten Fotos erstellen lassen. Die Rechtsvertreterin reichte zusammen mit der Beschwerde einen Bericht von Dr. med. D._______, vom 21. Januar 2008 ein und verwies darauf, dass der behandelnde Arzt vermute, beim Beschwerdeführer könnte eine PTBS nach Folter vorliegen. Die Rechtsvertreterin machte sodann geltend, das BFM habe übersehen, dass der Beschwerdeführer auch Racheakte von Personen befürchtet habe, welche unter seinem Vater gelitten hätten. Die Schwierigkeiten seiner Familie seien mit hochrangigen Personen verbunden. Diese hätten ihn eines Tages verschwinden lassen können. Es sei sodann auch nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer in einer Haftanstalt inhaftiert gewesen sei, zu deren berüchtigten Haftbedingungen sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2007 geäussert habe. Aufgrund der erlittenen Misshandlungen könne nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer diejenigen Behörden um Schutz ersuche, die ihn misshandelt hätten. Zudem seien die Personen, die dem Beschwerdeführer nach dem Leben trachten würden, nicht einmal identifizierbar. Trotzdem sei die Gefahr eines Racheaktes real. Der Beschwerdeführer müsse auch heute noch um sein Leben fürchten, da sein Vater für den Tod zahlreicher Personen verantwortlich gemacht werde. Noch im Jahre 2006 seien 1'500 ehemalige Baath-Mitglieder ermordet worden. Eine Verbindung zur Baath-Partei sei mehr als genug, um auf eine Todesliste zu kommen. Die Rechtsvertreterin verwies abschliessend auf eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. Dezember 2007 (vgl. Beschwerde S. 7), aus welcher hervorgehe, dass Leute mit dem Hintergrund des Beschwerdeführers mit Belästigungen, Drohungen, Anschlägen und Attentaten zu rechnen hätten. 4.3. In der Vernehmlassung vom 10. März 2008 nahm das BFM zu den in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Misshandlungen dahingehend Stellung, dass diese Ergänzungen nicht zu überzeugen vermöchten. So wäre gemäss BFM zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer umgehend ausgereist wäre, wenn die Misshandlungen in der Haft in einem Ausmass erfolgt wären, das zu einer PTBS geführt hätte. Da es der Beschwerdeführer offenbar nicht eilig gehabt habe, das Land zu verlassen, könne auch nicht geglaubt werden, dass gravierende Misshandlungen während der Haft die Ursache für die vermutete posttraumatische Belastungsstörung seien. Sofern sich der Verdacht auf eine PTBS erhärten sollte, müssten also andere als sie geltend gemachten Ursachen dafür verantwortlich sein. 4.4. Auf Replikebene und in den späteren Beschwerdeergänzungen führte die Rechtsvertreterin unter Beilage zahlreicher fachärztlicher Berichte unterschiedlicher Institutionen (vgl. Bst. J.) Folgendes aus: Der Ausreisezeitpunkt spreche entgegen der Betrachtungsweise des BFM nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Misshandlungen während der Haftzeit. Der weitere Verbleib des Beschwerdeführers von bis zu 15 Tagen nach der Ausreise der Schwestern sei notwendig gewesen, um die eigene Ausreise zu organisieren. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer traumatisiert sei. Er habe erlebt, dass sein Vater und weitere Verwandte umgebracht worden seien. Er lebe seit seiner Kindheit in der Angst, Opfer eines Racheaktes zu werden. Die Erlebnisse in der Haft seien geeignet gewesen, beim Beschwerdeführer die in den Arztberichten attestierte PTBS herbeizuführen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich hinsichtlich der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit der nachträglich geltend gemachten Folter vollumfänglich der Argumentation des BFM an. Zur Vermeidung von Wiederholen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen unter E. 4.1. verwiesen werden. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist Folgendes zu bemerken: Die geltend gemachten Schwierigkeiten, eine Anstellung zu finden, widerspiegeln sich in der Darstellung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den Anhörungen nicht. Seinen Aussagen im EVZ und beim Migrationsamt ist nämlich vielmehr zu entnehmen, dass er bereits ab dem Jahre 1993, als er noch zur Schule gegangen sei, gelegentlich gearbeitet habe, so beispielsweise in einer (...), als (...) oder als (...) (A12/20, S. 7). Ab dem Jahre 2000 bis zur Ausreise im Jahre 2007 habe er dann bei seinem Schwager (...) gearbeitet (a.a.O., sowie A1/9, S. 2). Mit dem verdienten Geld habe er sich sogar die Hälfte der Ausreise finanzieren können (A12/20, S. 9). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer lieber eine staatliche Stelle besetzt hätte und angeblich nicht zum Zuge gekommen sei, ist asylrechtlich nicht von Relevanz. Gleiches gilt für die weitere Aussage, er habe nicht heiraten dürfen, ist den Aussagen im EVZ doch zu entnehmen, dass die Ablehnung des Heiratsantrages nur einen familiären Hintergrund hat und durch einen Onkel des Mädchens erfolgt ist (A1/9, S. 7). Soweit die Rechtsvertreterin in der Beschwerde und den Ergänzungen geltend macht, der Beschwerdeführer habe die Zeit nach der Abreise der Schwestern zur eigenen Vorbereitung der Reise benötigt und deshalb nicht früher ausreisen können, ist Folgendes zu bemerken. Nicht der weitere Verbleib von zwei Wochen wirft Fragen zur Aktualität und Intensität der Verfolgung auf, sondern der jahrelange Verbleib im Land nach der Ermordung des Vaters einerseits und der Verbleib von acht Monaten nach der angeblichen Folterung andererseits. Der Beschwerdeführer vermag auf Beschwerdeebene diese Umstände nicht zu erklären. Weitere Zweifel erweckt nebst dem späten Geltendmachen von Folter (in den Anhörungen war nur von Ohrfeigen die Rede) auch die unterschiedliche Darstellung der Folterarten: Gemäss Darstellung in der Beschwerde wurde der Beschwerdeführer mit einem Kabel bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen, gemäss dem Bericht des [psychiatrischen Dienstes] (vgl. den am 10. Dezember 2008 eingereichten Verlaufsbericht, Bst. J) wurde er in einem Sack an den Füssen aufgehängt und mit Stöcken geschlagen und gemäss den Austrittsberichten der [psychiatrischen Klinik] E._______ (vgl. Bst. M) wurde dem Beschwerdeführer Glas ins Gesicht geworfen, bis dieser blutüberströmt war. Auch vor dem Hintergrund, dass angeblich nicht die Verhaftung durch den Sicherheitsdienst ursächlich für den Ausreiseentschluss gewesen sei, sondern die Angst vor einem Racheakt durch Leute, die unter seinem Vater gelitten hätten (vgl. A12/20, S. 13), vermögen die Vorbringen nicht zu überzeugen. So bleibt unerklärt, weshalb sich diese Leute nicht längst am Beschwerdeführer gerächt haben. Der Erklärungsversuch, dass er eben erst ein erwachsener junger Mann und damit Zielscheibe geworden sei, vermag nicht zu überzeugen, war er im Zeitpunkt der Ausreise doch seit Längerem volljährig. Wären die Gepeinigten überdies im geltend gemachten Ausmass an Racheakten an der Familie interessiert gewesen, hätte sich auch die älteren Geschwister fürchten müssen. Der Beschwerdeführer machte jedoch keine solchen Befürchtungen der übrigen Familienmitglieder geltend, sondern erklärte, die Schwestern seien einfach so ausgereist (A12/20, S. 13). Auch dieser Umstand spricht somit - ebenso wie der Verzicht der in der Schweiz (angesichts der Ehe mit einem asylberechtigten Flüchtling) asylberechtigten Schwester auf das Geltendmachen eigener Asylgründe - nicht für eine seit über einem Jahrzehnt andauernde Vergeltungsgefahr. Aufgrund der eingereichten Arztberichte hegt das Gericht zwar keine Zweifel am Bestehen einer PTBS. Mit dem BFM ist jedoch davon auszugehen, dass die Ursache für die Traumatisierung nicht in der Inhaftierung im Jahre 2006 begründet liegt. Als plausibel erscheint dem Gericht die in den eingereichten Arztberichten geäusserte Vermutung, dass die PTBS auf den frühen Tod der Eltern und die allgemeine Kriegssituation zurückgeführt werden könnte (vgl. Bst M). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die eingereichten Beweismittel, insbesondere auch die zahlreichen Arztberichte (...) sowie der Hinweis auf Berichte der SFH vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise der Asylfrage zu führen. Die Beschwerde ist demnach im Asylpunkt abzuweisen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Das BFM hat im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens mit Entscheid vom 30. Mai 2011 seine angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogen und infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. 7.3. Dadurch ist das in der Beschwerde formulierte Eventualbegehren um Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden. Wegen der alternativen Natur der Vollzugshindernisse sind Fragen der Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit nicht zu prüfen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist im heute noch zu überprüfenden Umfang abzuweisen. 9. 9.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2008 infolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Abklärungen des Gerichts beim gegenwärtigen Arbeitgeber des Beschwerdeführers haben ergeben, dass dieser erst seit Kurzem saisonal und in geringem Teilzeitpensum von wenigen Stunden pro Monat angestellt ist. Er gilt somit weiterhin als bedürftig, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die notwendigen Kosten der Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat versehentlich zwei unterschiedliche Kostennoten zu den Akten gereicht. Eine Rückfrage hat ergeben, dass die Kostennote vom 20. Juni 2011 Gültigkeit hat. Dieser entsprechend wurden dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ein Aufwand von 13 Stunden und 45 Minuten (à Fr. 150/h) und Kosten in der Höhe von Fr. 100.-, ausmachend einen Gesamtaufwand von Fr. 2'162.50 (inklusive Spesen), in Rechnung gestellt. Der geltend gemachte Vertretungsaufwand erweist sich als dem Umfang und der Dauer des Verfahrens angemessen. Dem Beschwerdeführer ist wie erwähnt eine von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung zuzusprechen. Diese wird auf Fr. 1'081.25 (inklusive sämtlicher Auslagen) festgesetzt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'081.25 zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: