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E-8413/2015

E-8413/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 11. März 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 21. März 2013 und der Anhörung vom 9. Januar 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tamile, ledig und stamme aus Jaffna, wo er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt habe. Die (...)jährige Schulzeit habe er (...) mit dem A-Level abgeschlossen. Ab 2003 habe er als angelernter und angestellter (...)techniker für (...) in einer für (...) konzessionierten privaten (...)firma namens "(...)" mit (...) Mitarbeitern in Jaffna gearbeitet. Dabei sei er auch für die (...) im von den Tamil Tigers kontrollierten Vanni-Gebiet eingesetzt worden. Solche seien zwar grundsätzlich nicht genehmigungsfähig gewesen, jedoch habe die (...)firma Genehmigungen der (...)gesellschaft trotzdem erhältlich machen können, indem die Rechnungen auf die Firma ausgestellt und dann an die Kunden weitergeleitet worden seien. Zwei beziehungsweise drei solcher (...) seien in B._______ eingerichtet worden. Im Zusammenhang mit einem Selbstmordanschlag auf den Minister Douglas Devanan-dan von der EPDP (Eelam's People's Democratic Party) im Jahre 2005 - dieser habe knapp überlebt - hätten Untersuchungen ergeben, dass Vorbereitungshandlungen von einem dieser ein Jahr zuvor (...) und genehmigten (...) aus vorgenommen worden seien. Etwa ein halbes Jahr nach dem Anschlag sei deshalb das (...)geschäft von einem Sonderuntersuchungskommittee des Geheimdienstes durchsucht worden. Er sei alleine beziehungsweise zusammen mit einem Mitarbeiter namens C._______ - mit diesem habe er die (...) im Vanni vorgenommen - in ein Armee-Camp in Jaffna gebracht und dort während zweier Tage festgehalten, durch den Armeegeheimdienst und Mitglieder der EPDP beziehungsweise auch durch die Polizei verhört und mit Rohren beziehungsweise Schläuchen geschlagen worden. Man habe ihn über Zugehörigkeit und Ausbildungen bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), allfälligen Waffenbesitz und über die (...) im Vanni befragt. Die Freilassung sei auf Flehen seiner Eltern hin erfolgt. Es sei ihm untersagt worden, einen Arzt aufzusuchen und jemandem von der Festnahme zu erzählen. Etwa zehn Tage beziehungsweise zwei bis drei Monate später habe er die Arbeit wieder aufgenommen. Seither sei ihm nichts mehr passiert. Jedoch sei ein anderer Mitarbeiter und Freund von ihm namens D._______ festgenommen beziehungsweise entführt und ein weiterer getötet worden. Bei Nachfragen des Bruders von D._______ auf dem EPDP-Büro nach dem Verbleib von D._______ sei auch schon nach ihm (Beschwerdeführer) gefragt worden. Eines Tages im Januar/Februar beziehungsweise Februar/März 2008 sei er auf dem Weg von der Arbeit nach Hause von zwei Unbekannten mit einem Motorrad verfolgt worden. Er habe dies bemerkt und sich in ein ihm unbekanntes beziehungsweise bekanntes Haus gerettet, dessen Besitzer ihm für rund zwei Stunden Unterschlupf gewährt und ihn anschliessend nach Hause begleitet habe. Aus Angst habe er nunmehr bei einem Onkel gewohnt. Zwei beziehungsweise vier oder fünf Tage später hätten sich zwei sich als Freunde ausgebende Unbekannte bei ihm zuhause nach ihm erkundigt. Seine Mutter habe aber nichts verraten, sondern sei am nächsten Tag aus Angst um ihn zur Menschenrechtskommission gegangen. Er selber sei im Februar/März 2008 mit einem vom Gemeindevorsteher erhaltenen Passierschein nach Colombo gelangt, wo er nunmehr in einem Miethaus eines Freundes seines Vaters gewohnt habe, ohne sich aber bei den Behörden registrieren zu lassen. Wegen der vielen Polizeikontrollen habe er nachts aus Sicherheitsgründen in der Lagerhalle eines Freundes übernachtet. Im (...) 2008 sei er legal mit seinem Pass - diesen habe er zuvor für weitere fünf Jahre verlängern lassen - via E._______ nach F._______ ausgereist, wo er Freunde und Bekannte habe. Nach zwei Jahren habe er dort einen Asylantrag beim UNHCR gestellt. Zum Asylgesuch sei er zwar mehrmals befragt und er sei vom UNHCR registriert worden; das Gesuch sei aber nie entschieden worden und Unterstützung habe er auch keine erhalten. Sein Aufenthalt in F._______ sei nach Ablauf des für nur vierzehn Tage gültigen Visums nicht formell bewilligt gewesen und entsprechend habe er auch nicht arbeiten dürfen. Um zu leben, habe er dennoch gelegentlich "schwarz" gearbeitet. Dabei sei er zweimal von der Polizei erwischt worden. Nach Bezahlung eines Geldbetrages hätten ihn die Polizisten beide Male in Ruhe gelassen. Er habe in F._______ keine Sicherheit gehabt und weitere Festnahmen befürchtet. Andere Probleme mit Behörden habe er dort nicht gehabt. Zuhause sei er aber noch einmal Ende 2012 von Soldaten der sri-lankischen Armee und zweimal - einmal während seines Aufenthalts in F._______ und einmal im Herbst 2014 - von Geheimdienstsoldaten beziehungsweise stets durch Geheimdienstsoldaten gesucht worden. Am (...) habe er F._______ mit einem vom Schlepper organisierten (...) Pass auf dem Luftweg verlassen. Via G._______ sei er am (...) März 2013 in die Schweiz gelangt. Der Schlepper habe ihn auf der ganzen Reise begleitet. Für die Reisekosten habe er Geld von seinen Eltern erhalten. Auch C._______ sei übrigens ins Ausland geflüchtet; er habe aber keinen Kontakt zu ihm. Der Beschwerdeführer stellte klar, weder jemals Verbindungen zu den LTTE noch etwas mit dem besagten Attentat zu tun gehabt zu haben. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, durch die EPDP, den Geheimdienst und die Armee gesucht und festgenommen zu werden. Am 9. Oktober 2015 (Datum des Eingangs) ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhaltsvortrag schriftlich dahingehend, dass Leute des CID vor etwa zwei Wochen bei den Nachbarn seiner Eltern nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seine Identitätskarte, die Kopie von Teilen seines bis (...) gültig gewesenen Reisepasses, eine Passverlustbestätigung der (...) Polizei vom Jahre (...), eine (...) Visumsbestätigung, seinen Geburtsschein, drei Schulzeugnisse, eine Bestätigung des UNHCR Sri Lanka vom (...) April 2008 (betr. eine am [...] März 2008 erfolgte Registrierung einer Drohung gegen ihn), einen undatierten Bericht von Human Rights Watch (betreffend das Verschwinden von D._______), vier inhaltlich gleichlautende Bestätigungen des UNHCR F._______ aus den Jahren 2012 und 2013 betreffend das in F._______ hängige Asylverfahren sowie eine Arbeitsbestätigung der (...)firma vom (...) November 2003 (betreffend seine Anstellung seit dem [...]) zu den Akten. Sein bis (...) gültig gewesener Reisepass sei von einem im Hinblick auf eine Arbeitsstelle beauftragten Agenten in F._______ einbehalten worden; dieser sei in der Folge verschwunden, weshalb er später eine Passverlustanzeige gemacht habe. B. Mit Verfügung vom 24. November 2015 - eröffnet tags darauf - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Auf Gesuch vom 30. November 2015 hin gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2015 Einsicht in die aus seiner Sicht editionspflichtigen Akten. Durch seinen zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter erneuerte der Beschwerdeführer sein Gesuch um vollständige Einsicht in sämtliche Akten. Das SEM verwies in seinem Antwortschreiben vom 18. Dezember 2015 auf die am 3. Dezember 2015 gewährte Akteneinsicht und erklärte sich bereit, allfällige wider Erwarten noch nicht gelieferte Aktenstücke auf entsprechende Nachfrage hin noch zuzustellen. Eine solche Reaktion des Beschwerdeführers blieb aus. D. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2015. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Mitteilung des Spruchgremiums und eine Bestätigung und Dokumentierung dessen zufälliger Auswahl. Weiter beantragte er im Fliesstext der Beschwerde (dort S. 13-15) die Ansetzung einer angemessenen Frist von 30 Tagen zur Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland zu seiner eigenen Verfolgung, um Ansetzung einer ebenso langen Frist zur Beschaffung von Beweismitteln zur Verfolgung und zum Schicksal von D._______, ferner für den Fall der Nichtrückweisung der Sache an die Vor-instanz die Durchführung einer Anhörung durch einen über (...)technisches und länderspezifisches Fachwissen verfügenden Befrager des Bundesverwaltungsgerichts sowie für den Fall der Stützung der Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM durch das Gericht den Beizug eines spezialisierten Gutachters im Bereich Vernehmungslehre/Glaubhaftigkeitsprüfung. E. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2016 bestätigte sie diese Feststellung. Weiter teilte sie antragsgemäss das Spruchgremium mit und hiess den Antrag betreffend Dokumentierung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums mittels Verweisung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) gut. Abgewiesen wurden demgegenüber die Fristanträge zur Nachreichung von Beweismitteln und die Anträge betreffend Durchführung einer Anhörung durch einen über (...)technisches und länderspezifisches Fachwissen verfügenden Befrager des Bundesverwaltungsgerichts und betreffend Beizug eines spezialisierten Gutachters im Bereich Vernehmungslehre/Glaubhaftigkeitsprüfung. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 900.- bis zum 1. Februar 2016 aufgefordert. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am letzten Tag der Frist geleistet. F. Mit Eingaben vom 18. Januar 2016 an die Präsidien der beiden Asylabteilungen (IV und V) des Bundesverwaltungsgerichts beanstandete der Rechtsvertreter eine fachliche Unkorrektheit und seine Schikanierung durch die Zwischenverfügung vom 15. Januar 2016. Die damalige Abteilungspräsidentin der Abteilung V beantwortete das Schreiben des Rechtsvertreters am 27. Januar 2016 dahingehend, dass Abteilungspräsidentinnen oder -präsidenten keine Aufsichts- oder Weisungsbefugnis in der Rechtsprechung hätten. G. Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. H. Mit einladungsgemäss erfolgter Vernehmlassung vom 8. März 2016 beantragt das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Am 29. März 2016 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Replik ein. Diese ergänzte er - nach zwischenzeitlich vom Bundesverwaltungsgericht gewährter Einsicht in ein in der Vernehmlassung erwähntes Beweismittel ("Bericht HRW") - mit Eingaben vom 18. und vom 19. April 2016. I. Mit Urteil E-2107/2016 vom 14. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht ein gegen die vorsitzende Richterin und den Gerichtsschreiber des vorliegenden Spruchkörpers gerichtetes und schwergewichtig mit persönlicher Feindschaft begründetes Ausstandsbegehren des rubrizierten Rechtsvertreters vom 5. April 2016 für (unter anderen) das vorliegende Beschwerdeverfahren unter Kostenauflage zulasten des Rechtsvertreters vollumfänglich ab.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Nach Ergehen des Ausstandsurteils E-2107/2016 vom 14. Oktober 2016 steht auch fest, dass die vorsitzende Richterin des vorliegenden Urteils zurecht im Spruchkörper figuriert und ebenso der aufgeführte Gerichtsschreiber zurecht in dieser Funktion auftritt. Es kann auf den Inhalt des betreffenden Ausstandsurteils verwiesen werden, und es erübrigt sich somit, im vorliegenden Urteil auf die Beanstandungen betreffend ein angeblich von unsinnigen, rechtswidrigen und voreingenommenen Ansichten geprägtes provokatives Auftreten der Instruktionsrichterin und des Gerichtsschreibers im Instruktionsverfahren (vgl. dazu auch E. 4.3 und 4.5 unten) näher einzugehen.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So habe er sich in der BzP und in der Anhörung in der Anzahl der in B._______ (...) (zwei bzw. drei) und bezüglich der Umstände, wie er von der Untersuchungsbehörde als verantwortliche Person der (...) beziehungsweise Genehmigung des zur Vorbereitung des Mordanschlags verwendeten (...) erkannt worden sei, widersprochen. Widersprüchlich präsentierten sich sodann die in der BzP und der Anhörung gemachten Angaben zu den Zeitdauern zwischen seiner Freilassung und der Wiederaufnahme der Arbeit (zehn Tage bzw. bis drei Monate) sowie zwischen dem Umzug zum Onkel und der ersten Suche nach ihm zu Hause (vier bis fünf Tage bzw. zwei Tage). Diese Widersprüche habe er auf Vorhalt hin nicht plausibel aufzulösen vermocht. Im Weiteren erscheine die Schilderung der zweitägigen Haft konstruiert, zumal sie weder fundiert sei noch Realkennzeichen enthalte. Ebenso konstruiert und unplausibel wirke der Umstand, dass er erst derart lange Zeit nach dieser angeblichen Haft erneut gesucht und verfolgt worden sein soll. Unlogisch und erfahrungswidrig erschienen ferner die vorgenommene Passverlängerung und legale Ausreise angesichts der von ihm geltend gemachten Angst (beispielsweise nächtliches Verstecken in Colombo) seit der Verfolgung durch zwei Unbekannte. Die vorgelegten Beweismittel änderten nichts an der festgestellten Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Das Schreiben der Menschenrechtskommission Sri Lanka vom (...) April 2008 bestätige lediglich die Registrierung einer ihn betreffenden und durch seine Mutter eingereichten Anzeige wegen Drohung, basiere somit auf Angaben der Mutter und weise demzufolge ungenügenden Beweiswert auf. Die im Schreiben bestätigte Anzeigeregistrierung vom (...) März 2008 sei zudem in zeitlicher Hinsicht nicht vereinbar mit den Vorbringen, sein letzter Arbeitstag sei ungefähr im Januar 2008 gewesen, der Vorfall mit den ihn auf dem Nachhauseweg von der Arbeit auf dem Motorrad verfolgenden Unbekannten habe sich im Januar oder Februar 2008 ereignet und die wenige Tage später erfolgte Suche nach ihm zuhause habe tags darauf den Gang der Mutter zur Menschenrechtskommission ausgelöst. In einer Gesamtwürdigung dränge sich der Schluss einer konstruierten Asylbegründung auf und es erübrige sich, auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen. Die weiter geltend gemachte Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka sei sodann nicht hinreichend begründet und mithin nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Die tamilische Ethnie und die mehrjährige Landesabwesenheit reichten gemäss Praxis insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR hierfür nicht aus und weitere Faktoren (Alter, Herkunft aus dem Norden des Landes, Rückkehr mit temporären Reisedokumenten) könnten zwar in ihrer Kumulation eine erhöhte Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise auslösen, begründeten aber noch keine über einen "background check" hinausgehende und flüchtlingsrechtlich bedeutsame Gefährdungsmomente. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei - unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 FK und Art. 3 EMRK und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR - angesichts der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, der allgemeinen Menschenrechtssituation und mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte allgemeiner oder einzelfallspezifischer Art völkerrechtlich zulässig. Er erscheine auch grundsätzlich zumutbar, denn nach Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen Regierung und LTTE im Mai 2009 befinde sich das Land unter Regierungskontrolle und die allgemeine Sicherheitslage habe sich seither deutlich verbessert. Ein Wegweisungsvollzug insbesondere in die Nord- und Ostprovinz sei daher grundsätzlich und praxisgemäss zumutbar. Er sei in der Einzelfallprüfung auch individuell zumutbar, da der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stamme, in Jaffna gelebt habe, dort über ein tragfähiges familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz sowie über berufliche Erfahrung verfüge und er zudem jung und gesund sei. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe legt der Beschwerdeführer zunächst Wert auf Berücksichtigung der Tatsache, dass seine Verfolgungsgeschichte vor vielen Jahren ihren Anfang genommen und ihn im Jahre 2008 zur Flucht nach F._______ veranlasst habe, er (...) Jahre später in die Schweiz gelangt sei und die Schilderung seiner Fluchtgründe in der Schweiz zeitlich noch länger von den Verfolgungsereignissen entfernt seien. Sodann beschreibt er im Detail seine Arbeitstätigkeit und Funktion in der Firma "(...)" sowie die technischen, organisatorischen und administrativen Abläufe bei der (...) im Allgemeinen und im Vanni-Gebiet im Speziellen. Ferner bekräftigt, detailliert und ergänzt er den verfolgungsrelevanten Sachvortrag, ausgehend vom versuchten Mordanschlag auf den Minister und Präsidenten der mit der Regierung verbundenen paramilitärischen tamilischen EPDP. Insbesondere macht er darauf aufmerksam, dass es sich beim Mitarbeiter C._______ um den Bruder des Inhabers der - inzwischen liquidierten - Firma "(...)" namens "H._______" handle; letzterer sei in der fraglichen Zeit übrigens ebenfalls aus Sri Lanka geflüchtet. Angesichts dieser detaillierenden und ergänzenden Sachverhaltsausführungen werde nunmehr klar, dass das SEM den Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt habe. Dabei wirke sich das offensichtlich fehlende technische Wissen und Verständnis des Befragers in der Anhörung und Fachreferenten des angefochtenen Entscheides besonders nachteilig für ihn aus, zumal die auf ihn und weitere Mitarbeiter gerichteten Verdachtsmomente insbesondere mit dem Umstand zusammenhingen, dass sie für den Erhalt der Genehmigungen und (...) der im Vanni (...) in der Regel ihre eigenen Namen und persönlichen Adressangaben deponiert hätten. Die Verfolgungsmassnahmen hätten erst rund zwei Jahre nach dem Attentat ernsthaft eingesetzt, weil zuerst Untersuchungen zur Erkennung der Verdachtsmomente notwendig gewesen seien und erst die nach dem Waffenstillstand erfolgte Eröffnung des offenen Kampfes der sri-lankischen Armee gegen die LTTE um 2007/2008 dem EPDP-Präsidenten die Möglichkeit geboten habe, Liquidierungen von missliebigen Gegnern voranzutreiben. Solches Länderwissen gehe dem Befrager und für den angefochtenen Entscheid verantwortlichen Fachreferenten weitgehend ab, andernfalls dieser nicht auf eine Unlogik darin geschlossen hätte, dass er (Beschwerdeführer) im Jahre 2006 zunächst aus der Haft entlassen worden sei, alsbald seine Arbeit wieder habe aufnehmen können und erst zwei Jahre später erneut von Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen sei. Aus diesen technischen und länderspezifischen Unzulänglichkeiten und enormen Defiziten des Fachreferenten ergäben sich die Feststellungen einer mangelhaften Anhörung und einer unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Dies habe zwingend die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an das SEM zwecks erneuter Durchführung einer Anhörung mit einem länderspezifisch und fachtechnisch befähigten Befrager zur Folge. Als Grundlage für die aktuelle Situation in Sri Lanka präsentiere er in der Beilage einen von seinem Rechtsvertreter verfassten 74-seitigen Länderbericht (Stand 26. August 2015) und einer dazugehörigen CD mit 166 Quelldokumenten. Ausgehend von den somit unvollständigen und teilweise unrichtigen Sachverhaltsabklärungen des SEM erweise sich dessen Glaubhaftigkeitsprüfung als oberflächlich und untauglich und mithin die Begründungspflicht verletzend. Dies müsse, auch angesichts der geltenden Kognitionsbeschränkung nach Art. 106 Abs. 1 AsylG die Kassation des angefochtenen Entscheides zur Folge haben. Andernfalls müsse die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Er werde zu diesem Zweck noch Beweismittel im Zusammenhang mit den Fluchtgründen von C._______ und dessen Bruder H._______ beschaffen, denn diese hätten sich ebenfalls ins Ausland abgesetzt und deren Verfolgungsgründe wiesen einen engen Zusammenhang mit den seinen auf. Auch betreffend das Schicksal des weiteren Mitarbeiters D._______ erwarte er Beweismittel von dessen Bruder, den er nun habe ausfindig machen können. Die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM seien aber auch unbesehen dieser abzuwartenden Beweismittel untauglich. Dabei sei vorab auf das bereits erwähnte mehrjährige Zurückliegen der Ereignisse in den Zeitpunkten der BzP und der Anhörung sowie die zeitliche Differenz der letzten beiden (rund zwei Jahre) hinzuweisen, welche Umstände logischerweise Unklarheiten, Ungenauigkeiten und Abweichungen mit sich bringen würden, beispielsweise betreffend die Anzahl (...) im Vanni oder die Zeitdifferenz zwischen dem Umzug zum Onkel und der ersten Suche nach ihm zu Hause. Die weiter als unstimmig erkannten Umstände, wie er als verantwortliche Person der (...) beziehungsweise Genehmigung des zur Vorbereitung des Mordanschlags verwendeten (...) erkannt worden sei, gründeten im fehlenden (...)technischen Fachwissen des Befragers und Fachreferenten, welcher den Unterschied zwischen Genehmigung und (...) nicht begriffen habe. Der festgestellte Widerspruch betreffend seine Angaben zur Zeitdauer zwischen seiner Freilassung und der Wiederaufnahme der Arbeit (zehn Tage bzw. bis drei Monate) sei vermeintlicher Art, zumal er bereits auf Vorhalt hin erklärt habe, nach zehn Tagen für das absolut Notwendigste bereits ins Geschäft gegangen zu sein, die Arbeit aber erst nach zwei bis drei Monaten vollständig wieder aufgenommen habe. Angesichts der im freien Erzählfluss zu findenden zahlreichen Realitätskennzeichen (z.B. Erwähnung unwesentlicher Details) eher seltsam erscheine sodann der gegenteilige Vorwurf des SEM, welches seine Erkenntnis einzig aus Passagen gewinne, die von Unterbrechungen geprägt seien. Wiederum auf fehlendes Länderwissen des verantwortlichen Fachreferenten zurückzuführen seien die erkannte Unplausibilität seiner erst lange Zeit nach der ersten Haft eingesetzten erneuten Suche und Verfolgung, welche nämlich unter dem Aspekt der damaligen Kriegsphase (Zeit der Abrechnung und Rache) zu betrachten sei, und die Ausreise mit dem eigenen Reisepass, welche durch die damaligen grossen Mängel und Koordinationsschwächen des sri-lankischen Sicherheitsapparates erklärbar werde. Bei der Würdigung des Schreibens der Menschenrechtskommission Sri Lanka vom (...) April 2008 verkenne das SEM, dass er dieses durchaus echte Dokument nicht in erster Linie als Beweismittel für das vorliegende Verfahren erhältlich gemacht habe, sondern im Hinblick auf die Bewilligung seiner Reise nach Colombo. Es sei nicht gerechtfertigt, aus dem Dokument nun noch ein Unglaubhaftigkeitselement in Form unstimmiger Zeitabläufe zu kreieren. Somit würden die vom SEM angeführten Gründe für die Annahme der Unglaubhaftigkeit keiner näheren Überprüfung standhalten und der Eindruck einer konstruierten und erfundenen Verfolgungsgeschichte sei nicht gerechtfertigt. Die Asylrelevanz der somit glaubhaften Vorbringen ergebe sich aus dem Umstand, dass er von 2004 bis 2006 trotz Verbots bei der (...) im Vanni mitgewirkt habe und einer davon zur Vorbereitung eines Anschlags auf den EPDP-Präsidenten benutzt worden sei, was später zu seiner Verdächtigung als Unterstützer der LTTE, einer zweitägigen Inhaftierung mit Folter, einer versuchten Entführung und - nachdem Verschwinden und der extralegalen Liquidierung von D._______ - zu seiner Flucht nach F._______ geführt habe. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka müsste er nach wie vor mit seiner extralegalen Ermordung rechnen, zumal die EPDP noch immer Teil des sri-lankischen Repressionsapparates sei und auch die neue Regierung noch gegen sämtliche Unterstützer der LTTE vorgehe. Aufgrund seiner Vorgeschichte sowie seiner Eigenschaft als Tamile und Asylgesuchsteller im Ausland gehöre er einer gefährdeten Risikogruppe an, die jederzeit mit Verhaftung, Folter, anderweitigen Behelligungen oder mit der Tötung zu rechnen habe, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als unzulässig und unzumutbar erweise. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich zudem aus dem vorgelegten Länderbericht mit weiteren Berichtsverweisungen, aus welchen die prekäre Lage in Sri Lanka und die Gefährdung von Rückkehrenden hervorgehe.

E. 4.3 Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 erneuert der Beschwerdeführer den Antrag betreffend Mitteilung des Spruchgremiums beziehungsweise Bestätigung und Dokumentierung dessen zufälliger Auswahl, wobei er seine Unzufriedenheit mit der diesbezüglich durch Zwischenverfügung vom 15. Januar 2016 vorgenommenen, ungenügenden Antragsbehandlung durch die Instruktionsrichterin ausdrückt. Weiter beanstandet er die fachlich unzureichenden, von persönlicher Feindschaft gegen den Rechtsvertreter und mithin Befangenheit geprägten sowie schikanösen Instruktionsmassnahmen gemäss dieser Zwischenverfügung. Sie seien rechtlich nicht haltbar und der Ermittlung der Wahrheit in der vorliegenden Sache abträglich. Der Beschwerdeführer bekräftigt sodann seine in der Beschwerde gestellten Anträge und vorgenommenen Rügen und Beanstandungen. Es dränge sich eine Wiedererwägung der Zwischenverfügung mit Gutheissung der gestellten Verfahrens- und Beweisanträge durch die Instruktionsrichterin auf, andernfalls die Einreichung eines Ablehnungs- beziehungsweise Ausstandsbegehrens in Betracht zu ziehen sei. Ferner gibt der Beschwerdeführer eine aktualisierte und erweiterte Version des mit der Beschwerde vorgelegten Länderberichts (Stand neu vom 22. Januar 2016) inklusive CD mit aktualisierten Quelldokumenten zu den Akten. Daraus sei insbesondere ersichtlich, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka zwischenzeitlich nicht verbessert habe und für die Regierung der Kampf gegen das Wiedererstarken der LTTE im Vordergrund stehe. Er müsse daher bei einer Rückkehr unter Umständen schon beim Background-Check nach Feststellung seines Auslandaufenthaltes mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen.

E. 4.4 In seiner Vernehmlassung stellt das SEM fest, die Beschwerde enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seiner bisherigen Standpunkte rechtfertigen könnten. Betreffend den angeblichen Mitarbeiter D._______ hätten Recherchen des SEM ergeben, dass eine Person dieses Namens gemäss einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) tatsächlich im betreffenden Zeitraum in Jaffna verschwunden sei, es sich dabei aber um einen (...) handle und das Motiv der Verschleppung offenbar krimineller Natur sei. Die Aktenlage deute somit darauf hin, dass der Beschwerdeführer ein tatsächlich stattgefundenes Ereignis für eine fingierte eigene Bedrohungssituation zu verwenden versuche. Der für die Entkräftung des Widerspruchs in der Anzahl (zwei bzw. drei) der in B._______ vorgenommenen (...) verwendete Hinweis auf rund 100 im Vanni (...) sei im Weiteren deshalb nicht stichhaltig, weil er in der Anhörung auf Nachfrage die Zahl von nur etwa (...) im Vanni erwähnt habe.

E. 4.5 In seiner Replik und den dazugehörigen beiden Ergänzungen stellt der Beschwerdeführer fest, dass das SEM in der Vernehmlassung nur auf einen Bruchteil seiner auf Beschwerdestufe erhobenen Rügen und Vorbringen eingehe, was als klares Einverständnis bezüglich der zahlreichen anderen Rügen aufzufassen sei. Sodann erweise sich die für ihn nachteilige Schlussfolgerung des SEM betreffend D._______ als nicht korrekt. D._______ habe zum fraglichen Zeitpunkt nämlich bereits nicht mehr voll in der (...)firma, sondern teilzeitlich als (...) gearbeitet. Der Vorwurf der Unglaubhaftigkeit und Trittbrettfahrerei treffe somit nicht zu. Dies erhelle auch aus einem nun via den Bruder von D._______ erhältlich gemachten Beweismittel (Kopie Schreiben HRC Sri Lanka [...]). Der Inhalt des Dokuments stimme mit dem in der Vernehmlassung erwähnten HRW-Bericht überein. Als weiteres Beweismittel könne er auch die Kopie eines Zeitungsartikels vom (...) Februar 2007 vorlegen, gemäss welchem in Jaffna (...) Personen - darunter D._______ - vermisst würden und das Verschwinden beim HCR beanzeigt worden sei. Die Kriminalität einer Entführung und extralegalen Tötung sei im Übrigen offenkundig, womit aber entgegen dem SEM keineswegs ein politischer Zusammenhang widerlegt sei. Die vom SEM neu erkannte Unstimmigkeit betreffend die Anzahl von ihm (...) im Vanni sei sodann damit erklärbar, dass er (...) selber und rund (...) zusammen mit Mitarbeitern vorgenommen habe. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer seinerseits an den bisher gemachten Ausführungen fest. Insbesondere erneuert er sowohl seine Beanstandung eines unzulänglichen (...)technischen und länderspezifischen Fachwissens des anhörenden und entscheidenden Fachreferenten des SEM als auch seine Auffassung des von unsinnigen, rechtswidrigen und voreingenommenen Ansichten geprägten provokativen Auftretens der Instruktionsrichterin und des Gerichtsschreibers im bisherigen Instruktionsverfahren.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer erhebt diverse formelle Rügen (unvollständige bzw. unrichtige Sachverhaltsfeststellung; defizitäres (...)technisches und länderspezifisches Fachwissen des anhörenden und entscheidenden Fachreferenten des SEM; dadurch mangelhafte und somit zu wiederholende Anhörung sowie Verletzung der Begründungspflicht), welche vorab zu beurteilen sind, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die erwähnten und in teilweise grenzwertig diffamierender Wortwahl vorgenommenen Beanstandungen des Beschwerdeführers sind nach Massgabe dieser Grundsätze in aller Form zurückzuweisen. Asylvorbringen sind in aller Regel von ganz unterschiedlichen Lebenssachverhalten geprägt, in denen herkunftsspezifische, kulturelle, ethnische, politische, berufliche Elemente genauso Bedeutung erlangen können wie blosse Alltäglichkeiten. Es wäre vermessen, das Anforderungsprofil eines die Anhörung führenden und/oder den Entscheid redigierenden SEM-Mitarbeiters mit Qualitätsansprüchen zu verknüpfen, die jegliche denkbaren spezifischen Lebenssachverhalte abdecken würden. Der entscheidtragenden Person muss aber jedenfalls die Beurteilungskompetenz darüber abverlangt werden, dass Sachverhaltsteile bei Bedarf durch weitere Abklärungen (fachspezifische Aufarbeitung oder Beizug externer Fachpersonen wie z.B. Gutachter) abgeklärt werden. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt auf der Basis der vorliegenden Akten keinerlei Unzulänglichkeiten, weder in der Sachverhaltsabklärung noch in der Eignung des betreffenden SEM-Mitarbeiters zur Durchführung der Anhörung und zur Entscheidfällung. Die Behörde ist denn auch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Gemäss konstanter Rechtsprechung muss die Vorinstanz in der Verfügung auch nicht jedes einzelne, sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen entweder im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung oder der rechtlichen Würdigung nennen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-1479/2015 vom 29. März 2017). Darüber hinaus muss sie auch die Grundlagen ihrer Lageanalyse nicht im Einzelnen aufführen. Im Rahmen der Entscheidbegründung wurden vorliegend die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sich das SEM leiten liess, und die Verfügung ist so abgefasst, dass der Betroffene sie sachgerecht anfechten konnte; dies ergibt sich unschwer aus dem Inhalt und dem Umfang der vorliegend auf Beschwerdestufe getätigten Eingaben. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und nicht mit jeder Fachspezifität auseinandersetzen. Vorliegend bestand keine Veranlassung, die Berufstätigkeit und -funktion des Beschwerdeführers in der (...)firma sowie die genauen Vorgänge betreffend Genehmigungen, (...) und (...) von (...) in Sri Lanka und speziell im Vanni fachspezifisch abzuklären, da sie für die Entscheidfindung klar nicht jene Relevanz aufweisen, die ihnen der Beschwerdeführer mit Nachdruck, aber erfolglos beizumessen versucht. Es erstaunt in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer dazu in seiner Rechtsmitteleingabe detaillierende und ergänzende Sachverhaltsausführungen vornimmt, die er in Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzunehmen gehalten gewesen wäre, genau betreffend diese Sachverhaltsteile aber auf Beschwerdestufe eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung und -abklärung rügt. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Befrager in der Anhörung (vgl. dort insb. F26 ff.) seinen (...)technischen Sachverstand durch gezielte Fragestellungen durchaus auf den für die Sachverhaltsabklärung erforderlichen Wissensstand gebracht hat. Hinsichtlich der (unter Hinweis auf verschiedene in der Beschwerde erwähnte Berichte und Medienmeldungen sowie auf die als Beilage eingereichten CDs angebrachte) Rüge unzulänglicher Länderkenntnisse beim Fachreferenten des SEM ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka beruht. Insbesondere beurteilte die Vorinstanz die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch in Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und hinsichtlich individueller Zumutbarkeitsaspekte. Der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Sri Lanka zu einem anderen Schluss gelangte als der Beschwerdeführer, stellt noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Es ergibt sich, dass der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt und festgestellt wurde, die erstellten Befragungs- und Anhörungsprotokolle vollumfänglich verwertbar sind und das SEM der ihm obliegenden Begründungspflicht rechtskonform nachgekommen ist. Eine Kassation des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Es bleibt somit nachfolgend zu prüfen, ob die Verfügung inhaltlich in Dispositiv und Begründung bundesrechts- und praxiskonform ergangen ist.

E. 5.2.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung und umfassender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts sowie jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Inhalte der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung sowie auf die zusammenfassenden Wiedergaben oben (E. 4.1 und E. 4.4) verwiesen werden. Die Beschwerde und die Ergänzungs- sowie Replikeingaben führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Argumente entbehren, soweit sie nicht blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen darstellen, weitgehend der nötigen Durchschlagskraft:

E. 5.2.2 Dabei ist zunächst zwar die Feststellung des Beschwerdeführers zu bestätigen, wonach das SEM in seiner Vernehmlassung nur auf einen Bruchteil der auf Beschwerdestufe erhobenen Rügen und Vorbringen eingegangen sei. Seine daraus gezogene gegenteilige Schlussfolgerung eines klaren Einverständnisses des SEM bezüglich der zahlreichen anderen Rügen ist aber zum einen als solche offensichtlich unrichtig, zumal die Vorinstanz weder von Gesetzes wegen noch instruktionsrichterlich gehalten war, überhaupt Stellung zu nehmen; zum andern hat das SEM in seiner Vernehmlassung ausdrücklich klargestellt, die Beschwerde enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seiner bisherigen Standpunkte rechtfertigen könnten. Der Interpretationsversuch des Beschwerdeführers widerspricht offensichtlich dieser klaren und unmissverständlichen Aussage. Gar haltlos erweist sich der Einwand einer oberflächlichen und untauglichen Glaubhaftigkeitsprüfung durch das SEM, zumal sich das Erwägungsbild der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I/1-3) schon in quantitativer Hinsicht und angesichts der zahlreichen konkreten Aktenverweisungen ganz anders darstellt. Gewisses Erstaunen erweckt sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdestufe den Fokus auf einen Verfolgungszusammenhang mit seinen Mitarbeitern legt und sich zu diesem Zweck um die Beschaffung von Beweismitteln im Zusammenhang mit den Verfolgungssituationen insbesondere von C._______, dessen Bruder H._______ sowie D._______ bemüht, obwohl hierzu in Anbetracht der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht schon im erstinstanzlichen Verfahren Veranlassung bestanden hätte. Im Übrigen erstaunt es, dass der Beschwerdeführer den Vornamen seines eigenen Chefs stets nur mit "(...)" statt mit vollem Namen zu nennen imstande ist. Die Entkräftungsversuche betreffend die einzelnen Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM bleiben weitgehend erfolglos. Zwar ist die Forderung einer gebührenden Berücksichtigung der Tatsache, dass die angeblichen Verfolgungsereignisse in den Zeitpunkten der BzP und der Anhörung mehrere Jahre zurücklagen und die letzteren beiden 21 Monate auseinanderliegen, bei der Beurteilung von Unklarheiten, Ungenauigkeiten und Widersprüchen an sich durchaus berechtigt. Sie zielt aber dann ins Leere, wenn der Beschwerdeführer klare zahlenmässige oder zeitliche Angaben zu machen imstande war und die dabei entstandenen Differenzen und Unstimmigkeiten erheblich sind. Dies ist insbesondere bei der Zeitdauer zwischen der Freilassung aus der Haft und der Wiederaufnahme der Arbeit oder betreffend die Zeitdifferenz zwischen dem Umzug zum Onkel und der ersten Suche nach ihm zu Hause der Fall. Die im Zusammenhang mit dem festgestellten Widerspruch betreffend seine Angaben zur Zeitdauer zwischen seiner Freilassung und der Wiederaufnahme der Arbeit (zehn Tage bzw. bis drei Monate) auf Vorhalt hin und auf Beschwerdestufe deponierte Erklärung, nach zehn Tagen für das absolut Notwendigste bereits ins Geschäft gegangen zu sein und die Arbeit nach zwei bis drei Monaten vollständig wieder aufgenommen zu haben, verfängt nicht. Es handelt sich dabei offensichtlich nicht um eine Präzisierung, sondern um den scheiternden Versuch einer nachträglichen Anpassung eines klar widersprüchlich geschilderten wesentlichen Sachverhaltselements. Im Übrigen ist kaum nachvollziehbar, dass die Freilassung des Beschwerdeführers nach zwei Tagen Haft durch blosses Flehen, Schreien und Weinen seiner Eltern hätte bewerkstelligt werden können, angesichts des behauptungsgemäss auf ihm lastenden Tatverdachts einer Involvierung in den versuchten Mordanschlag auf Minister Douglas Devanandan. Auffallend ist ferner das sich über weite Teile der Beschwerde und der Folgeeingaben hinziehende Bemühen des Beschwerdeführers, technisches Knowhow bezüglich (...) zu vermitteln sowie administrative, organisatorische und technische Abläufe bei der (...) im Allgemeinen sowie bei seiner Firma im Speziellen zu erklären. Es gelingt ihm indessen letztlich nicht, die Relevanz solchen Hintergrundverständnisses für die vorliegende Glaubhaftigkeitsprüfung seiner geltend gemachten Verfolgung schlüssig aufzuzeigen. Zudem nimmt er auf Beschwerdestufe eine Sachverhaltsänderung insoweit vor, als er nunmehr behauptet, die (...) seien auf seinen Namen erfolgt und dies habe denn auch den behördlichen Verdacht seiner persönlichen Involvierung in den Selbstmordanschlag von 2005 genährt. Aus dem Anhörungsprotokoll (vgl. dort F34 und F73 f.) geht nämlich klar hervor, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf zur Erlangung der Genehmigungen das Geschäft und nicht seinen Namen angegeben hat. Der Fokus der Ermittlungsbehörde richtete sich mithin in erster Linie gegen die Firma, als deren Angestellter der Beschwerdeführer (...). Dass die Firma Konsequenzen verwaltungsstrafrechtlicher Art aufgrund mehrfacher Verstösse gegen Genehmigungsvorschriften zu gewärtigen hatte, liegt genauso auf der Hand wie das Interesse der Untersuchungsbehörde am (...) beim betreffenden, für die Anschlagsvorbereitung verwendeten (...). Eine persönliche und flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund eines - bei ihm offensichtlich ohnehin nicht bestandenen - LTTE-Zusammenhanges lässt sich daraus aber noch nicht ableiten. Wenig Überzeugungskraft beinhalten sodann die auf Beschwerdestufe vorgenommenen Erklärungen betreffend die fehlenden Realitätskennzeichen, die unplausibel lange Zeitverstreichung zwischen Haftentlassung und erneuter Suche nach ihm sowie die möglich gewesene Ausreise mit dem eigenen (...) Reisepass. Jedenfalls gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die vom SEM erkannte Verdichtung von zahlreichen Unglaubhaftigkeitselementen zur Schlussfolgerung einer fehlenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines wahrhaftigen Sachverhalts im Fundament zu unterhöhlen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Würdigung des Schreibens der Menschenrechtskommission Sri Lanka vom (...) April 2008 durch das SEM verkennt der Beschwerdeführer zum einen, dass das SEM dieses Dokument gar nicht als Fälschung qualifiziert hat; zum andern ist nicht einsehbar, weshalb der Zweck der Beschaffung eines Dokumentes Einfluss auf dessen (vorliegend behauptungsgemäss verneinte) Verwendbarkeit für die Glaubhaftigkeitsprüfung haben soll. Der in der Beschwerde erwähnte Beweggrund der Beschaffung dieses Dokumentes (im Hinblick auf die beabsichtigte Reise nach Colombo) widerspricht im Übrigen der Aussage des Beschwerdeführers in der Anhörung (vgl. dort F16), wonach seine Mutter aus Angst um ihn bei der Menschenrechtskommission vorgesprochen habe. Die vorinstanzliche Beweismittelwürdigung ist vollumfänglich zu stützen. Dies gilt ebenso hinsichtlich der im Zusammenhang mit D._______ bestehenden Beweismittel. Der Beschwerdeführer nimmt diesbezüglich eine nicht beachtenswerte nachträgliche Sachverhaltsanpassung zu seinen Gunsten vor, wenn er geltend macht, D._______ habe zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr voll in der (...)firma, sondern teilzeitlich als (...) gearbeitet. Die replikweise vorgelegte, qualitativ kaum verwertbare Kopie eines Schreiben des HRC Sri Lanka vom (...) (betreffend die [...]), ändert nichts am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Involvierung seiner Person in das Schicksal von D._______ bloss anmasst, nicht aber schlüssig aufzuzeigen imstande ist. Auch aus dem nachgereichten Zeitungsartikel vom (...) Februar 2007 (betreffend das Verschwinden von [...] Personen) kann der Beschwerdeführer inhaltlich nichts Substanzielles für seine behauptete persönliche Verfolgungssituation ableiten. Hinzu kommt, dass es sich beim Dokument nicht nur um eine Kopie, sondern um die Kopie einer beglaubigten Kopie handelt, die somit in ihrem Beweiswert nahezu vernachlässigbar ist. Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2016 im Hinblick auf die Einreichung weiterer Beweismittel ausdrücklich auf die beweisrechtliche Wichtigkeit der Einreichung von Originaldokumenten und der Vorlegung von Zustellcouverts aus dem Ausland aufmerksam gemacht, ohne diesem Hinweis aber nachzukommen oder zumindest eine Erklärung für sein Versäumnis vorzulegen. Es ergibt sich das Gesamtbild eines nach Massgabe von Art. 7 AsylG nicht glaubhaft gemachten, sondern konstruierten Verfolgungssachverhalts und einer Verschleierung der tatsächlichen Reiseumstände und Migrationsmotive. In dieses Bild passt im Übrigen die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwar einen zweiseitigen Auszug seines abgelaufenen Reisepasses einreichte, nicht aber eine Kopie des (...) verlängerten und angeblich verlustig gegangenen Passes und insbesondere auch nicht die beweismässig bedeutsamen Einträge seiner Reisebewegungen. Es drängt sich die Annahme auf, der Beschwerdeführer versuche mittels Zurückhaltung solcher Einträge Tatsachen zu verheimlichen, die sich nachteilig auf die Glaubhaftigkeitsbeurteilung seiner Verfolgungsvorbringen auswirken könnten. Angesichts des gewonnenen Zwischenergebnisses kann darauf verzichtet werden, weitere Unglaubhaftigkeitselemente im Sachvortrag (vgl. beispielhaft die oben in Bst. A mit dem Wort "beziehungsweise" in Relation gestellten Sachverhaltsvarianten) zu erörtern.

E. 5.2.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weiteren auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. In Bezug auf die Kategorie der Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in einem Referenzurteil zu Sri Lanka nach eingehender Lageanalyse und unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen (vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4 und 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O., E. 8.4.1). Exilpolitische Aktivitäten vermöchten ebenfalls dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Neben der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen sei auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken (Verweis auf The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Section [I] - General, Government Notifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List of Designated Persons under Regulation 4[7] of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November 2015; vgl. dazu a.a.O., E. 8.5.4). Die entsprechenden Kriterien gelten weiterhin (vgl. beispielsweise das am 22. Februar 2018 ergangene Urteil des BVGer D-6351/2015 E. 8.1). Das SEM ist in seiner Feststellung zu stützen, wonach die geltend gemachte Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht hinreichend begründet und mithin nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sei, wobei insbesondere die tamilische Ethnie und die mehrjährige Landesabwesenheit mit Asylverfahren im Ausland für die Annahme einer begründeten Furcht nicht ausreichen würden und weitere Faktoren (Alter, Herkunft aus dem Norden des Landes, Rückkehr mit temporären Reisedokumenten) noch keine über einen "background check" hinausgehenden und flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Gefährdungsmomente begründeten. Der Beschwerdeführer hat sich in Sri Lanka nicht politisch engagiert und er ist nicht als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten ist. Eine Nähe zu den LTTE macht er weder geltend noch ist ihm eine solche aus objektiven Gründen zuzuschreiben. Insbesondere wurde bereits oben erkannt, dass seine Beteiligung an der (...) im Vanni-Gebiet ihn noch nicht in diese LTTE-Nähe rückt. Zudem ist er auch nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten, weder in F._______ noch in der Schweiz. Es ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als besonders wohlhabende Person wahrgenommen würde und somit einem erhöhten Entführungs- oder Erpressungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten Gruppe von rückkehrenden Asylsuchenden ist daher nicht gegeben. Demnach bestehen weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe dafür, dass er auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und deswegen im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Anzumerken ist am Rande, dass die EPDP heute in Sri Lanka nur noch eine marginale Rolle spielt und im Parlament mit einem einzigen Sitz vertreten ist. Es ist auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. An den gewonnenen Erkenntnissen vermögen weder die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen noch die vom Rechtsvertreter erstellten Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka (mit zugehörigen Quelldokumenten), welche im Übrigen keinen direkten und konkreten Bezug zum Beschwerdeführer und dessen individuellen Asylvorbringen aufweisen, etwas zu ändern. Es ist darauf nicht mehr näher einzugehen.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. beispielsweise EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Beschwerde Nr. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; T.N. gegen Dänemark, Beschwerde Nr. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011). Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in Erwägung 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde oben (in E. 5.2.3) bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2 und darauf basierende konstante Bestätigungen z.B. durch das Urteil D-6351/2015 vom 22. Februar 2018 E. 11.2.3). An dieser Einschätzung ändern die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sowie die dort zitierten Berichte und Urteile nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten und in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse ist der Vollzug der Wegweisung daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist ebenfalls auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu verweisen. Demnach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lankas nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in absehbarer Zukunft nichts ändern werde. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetztem tamilischem Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungsprozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund 36'000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie erneuter Zwangsvertreibung aussetzen würde. Es haben zudem Zehntausende der landesweit rund 800'000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebenen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist jedoch der Distrikt Jaffna, der seit einigen Jahren einen wirtschaftlichen Aufschwung erlebt, während die ökonomische und humanitäre Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil ist (vgl. a.a.O., E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 sowie das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5), wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus Jaffna und hat bis zur Ausreise stets dort gelebt und in einer dort ansässigen Firma gearbeitet. Wie vorstehend erwähnt, wird der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als zumutbar erachtet. Auch ist das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat (...) Jahre die Schule besucht und das A-Level (entspricht Matura) erreicht. In der Folge hat er bis zur Ausreise ständig als angelernter (...)techniker und in der Folge bis 2013 unregelmässig auch in F._______ gearbeitet. Seine Eltern und weitere Familienangehörige wohnen nach wie vor in Jaffna; zudem verfügt er über ein breiteres verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatland. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird und trotz seiner längeren Landesabwesenheit nicht mit einer eigentlichen Entwurzelung konfrontiert sein wird. Ausserdem sollte es ihm - auch dank seiner Bildung und Berufserfahrung - möglich sein, sich wieder ins wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren. Seine Eltern scheinen zudem über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen, zumal sie die Reise des Beschwerdeführers von F._______ nach Europa zu finanzieren imstande waren. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist der Wegweisungsvollzug des gesundheitlich nicht beeinträchtigten Beschwerdeführers auch unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Distrikt Jaffna in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten und in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde (mit Ergänzungen) sowie die Replikeingabe (mit ebenfalls Ergänzungen) und die vorgelegten Beweismittel noch weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Februar 2016 in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 10 Auf die Feststellung einer Anstandsverletzung oder einer Störung des Geschäftsganges durch den Beschwerdeführer oder den Rechtsvertreter mit Aussprechung eines Verweises, Auferlegung einer Busse oder Anordnung anderer disziplinarischer Massnahmen (vgl. Art. 60 VwVG) sowie auf eine weitere Kostenerhöhung infolge des überdurchschnittlichen Bearbeitungsaufwandes (vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 15. Januar 2016) wird vorliegend - aber gänzlich unpräjudiziell - verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 1. Februar 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8413/2015 Urteil vom 13. Juni 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 11. März 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 21. März 2013 und der Anhörung vom 9. Januar 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tamile, ledig und stamme aus Jaffna, wo er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt habe. Die (...)jährige Schulzeit habe er (...) mit dem A-Level abgeschlossen. Ab 2003 habe er als angelernter und angestellter (...)techniker für (...) in einer für (...) konzessionierten privaten (...)firma namens "(...)" mit (...) Mitarbeitern in Jaffna gearbeitet. Dabei sei er auch für die (...) im von den Tamil Tigers kontrollierten Vanni-Gebiet eingesetzt worden. Solche seien zwar grundsätzlich nicht genehmigungsfähig gewesen, jedoch habe die (...)firma Genehmigungen der (...)gesellschaft trotzdem erhältlich machen können, indem die Rechnungen auf die Firma ausgestellt und dann an die Kunden weitergeleitet worden seien. Zwei beziehungsweise drei solcher (...) seien in B._______ eingerichtet worden. Im Zusammenhang mit einem Selbstmordanschlag auf den Minister Douglas Devanan-dan von der EPDP (Eelam's People's Democratic Party) im Jahre 2005 - dieser habe knapp überlebt - hätten Untersuchungen ergeben, dass Vorbereitungshandlungen von einem dieser ein Jahr zuvor (...) und genehmigten (...) aus vorgenommen worden seien. Etwa ein halbes Jahr nach dem Anschlag sei deshalb das (...)geschäft von einem Sonderuntersuchungskommittee des Geheimdienstes durchsucht worden. Er sei alleine beziehungsweise zusammen mit einem Mitarbeiter namens C._______ - mit diesem habe er die (...) im Vanni vorgenommen - in ein Armee-Camp in Jaffna gebracht und dort während zweier Tage festgehalten, durch den Armeegeheimdienst und Mitglieder der EPDP beziehungsweise auch durch die Polizei verhört und mit Rohren beziehungsweise Schläuchen geschlagen worden. Man habe ihn über Zugehörigkeit und Ausbildungen bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), allfälligen Waffenbesitz und über die (...) im Vanni befragt. Die Freilassung sei auf Flehen seiner Eltern hin erfolgt. Es sei ihm untersagt worden, einen Arzt aufzusuchen und jemandem von der Festnahme zu erzählen. Etwa zehn Tage beziehungsweise zwei bis drei Monate später habe er die Arbeit wieder aufgenommen. Seither sei ihm nichts mehr passiert. Jedoch sei ein anderer Mitarbeiter und Freund von ihm namens D._______ festgenommen beziehungsweise entführt und ein weiterer getötet worden. Bei Nachfragen des Bruders von D._______ auf dem EPDP-Büro nach dem Verbleib von D._______ sei auch schon nach ihm (Beschwerdeführer) gefragt worden. Eines Tages im Januar/Februar beziehungsweise Februar/März 2008 sei er auf dem Weg von der Arbeit nach Hause von zwei Unbekannten mit einem Motorrad verfolgt worden. Er habe dies bemerkt und sich in ein ihm unbekanntes beziehungsweise bekanntes Haus gerettet, dessen Besitzer ihm für rund zwei Stunden Unterschlupf gewährt und ihn anschliessend nach Hause begleitet habe. Aus Angst habe er nunmehr bei einem Onkel gewohnt. Zwei beziehungsweise vier oder fünf Tage später hätten sich zwei sich als Freunde ausgebende Unbekannte bei ihm zuhause nach ihm erkundigt. Seine Mutter habe aber nichts verraten, sondern sei am nächsten Tag aus Angst um ihn zur Menschenrechtskommission gegangen. Er selber sei im Februar/März 2008 mit einem vom Gemeindevorsteher erhaltenen Passierschein nach Colombo gelangt, wo er nunmehr in einem Miethaus eines Freundes seines Vaters gewohnt habe, ohne sich aber bei den Behörden registrieren zu lassen. Wegen der vielen Polizeikontrollen habe er nachts aus Sicherheitsgründen in der Lagerhalle eines Freundes übernachtet. Im (...) 2008 sei er legal mit seinem Pass - diesen habe er zuvor für weitere fünf Jahre verlängern lassen - via E._______ nach F._______ ausgereist, wo er Freunde und Bekannte habe. Nach zwei Jahren habe er dort einen Asylantrag beim UNHCR gestellt. Zum Asylgesuch sei er zwar mehrmals befragt und er sei vom UNHCR registriert worden; das Gesuch sei aber nie entschieden worden und Unterstützung habe er auch keine erhalten. Sein Aufenthalt in F._______ sei nach Ablauf des für nur vierzehn Tage gültigen Visums nicht formell bewilligt gewesen und entsprechend habe er auch nicht arbeiten dürfen. Um zu leben, habe er dennoch gelegentlich "schwarz" gearbeitet. Dabei sei er zweimal von der Polizei erwischt worden. Nach Bezahlung eines Geldbetrages hätten ihn die Polizisten beide Male in Ruhe gelassen. Er habe in F._______ keine Sicherheit gehabt und weitere Festnahmen befürchtet. Andere Probleme mit Behörden habe er dort nicht gehabt. Zuhause sei er aber noch einmal Ende 2012 von Soldaten der sri-lankischen Armee und zweimal - einmal während seines Aufenthalts in F._______ und einmal im Herbst 2014 - von Geheimdienstsoldaten beziehungsweise stets durch Geheimdienstsoldaten gesucht worden. Am (...) habe er F._______ mit einem vom Schlepper organisierten (...) Pass auf dem Luftweg verlassen. Via G._______ sei er am (...) März 2013 in die Schweiz gelangt. Der Schlepper habe ihn auf der ganzen Reise begleitet. Für die Reisekosten habe er Geld von seinen Eltern erhalten. Auch C._______ sei übrigens ins Ausland geflüchtet; er habe aber keinen Kontakt zu ihm. Der Beschwerdeführer stellte klar, weder jemals Verbindungen zu den LTTE noch etwas mit dem besagten Attentat zu tun gehabt zu haben. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, durch die EPDP, den Geheimdienst und die Armee gesucht und festgenommen zu werden. Am 9. Oktober 2015 (Datum des Eingangs) ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhaltsvortrag schriftlich dahingehend, dass Leute des CID vor etwa zwei Wochen bei den Nachbarn seiner Eltern nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seine Identitätskarte, die Kopie von Teilen seines bis (...) gültig gewesenen Reisepasses, eine Passverlustbestätigung der (...) Polizei vom Jahre (...), eine (...) Visumsbestätigung, seinen Geburtsschein, drei Schulzeugnisse, eine Bestätigung des UNHCR Sri Lanka vom (...) April 2008 (betr. eine am [...] März 2008 erfolgte Registrierung einer Drohung gegen ihn), einen undatierten Bericht von Human Rights Watch (betreffend das Verschwinden von D._______), vier inhaltlich gleichlautende Bestätigungen des UNHCR F._______ aus den Jahren 2012 und 2013 betreffend das in F._______ hängige Asylverfahren sowie eine Arbeitsbestätigung der (...)firma vom (...) November 2003 (betreffend seine Anstellung seit dem [...]) zu den Akten. Sein bis (...) gültig gewesener Reisepass sei von einem im Hinblick auf eine Arbeitsstelle beauftragten Agenten in F._______ einbehalten worden; dieser sei in der Folge verschwunden, weshalb er später eine Passverlustanzeige gemacht habe. B. Mit Verfügung vom 24. November 2015 - eröffnet tags darauf - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Auf Gesuch vom 30. November 2015 hin gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2015 Einsicht in die aus seiner Sicht editionspflichtigen Akten. Durch seinen zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter erneuerte der Beschwerdeführer sein Gesuch um vollständige Einsicht in sämtliche Akten. Das SEM verwies in seinem Antwortschreiben vom 18. Dezember 2015 auf die am 3. Dezember 2015 gewährte Akteneinsicht und erklärte sich bereit, allfällige wider Erwarten noch nicht gelieferte Aktenstücke auf entsprechende Nachfrage hin noch zuzustellen. Eine solche Reaktion des Beschwerdeführers blieb aus. D. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2015. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Mitteilung des Spruchgremiums und eine Bestätigung und Dokumentierung dessen zufälliger Auswahl. Weiter beantragte er im Fliesstext der Beschwerde (dort S. 13-15) die Ansetzung einer angemessenen Frist von 30 Tagen zur Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland zu seiner eigenen Verfolgung, um Ansetzung einer ebenso langen Frist zur Beschaffung von Beweismitteln zur Verfolgung und zum Schicksal von D._______, ferner für den Fall der Nichtrückweisung der Sache an die Vor-instanz die Durchführung einer Anhörung durch einen über (...)technisches und länderspezifisches Fachwissen verfügenden Befrager des Bundesverwaltungsgerichts sowie für den Fall der Stützung der Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM durch das Gericht den Beizug eines spezialisierten Gutachters im Bereich Vernehmungslehre/Glaubhaftigkeitsprüfung. E. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2016 bestätigte sie diese Feststellung. Weiter teilte sie antragsgemäss das Spruchgremium mit und hiess den Antrag betreffend Dokumentierung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums mittels Verweisung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) gut. Abgewiesen wurden demgegenüber die Fristanträge zur Nachreichung von Beweismitteln und die Anträge betreffend Durchführung einer Anhörung durch einen über (...)technisches und länderspezifisches Fachwissen verfügenden Befrager des Bundesverwaltungsgerichts und betreffend Beizug eines spezialisierten Gutachters im Bereich Vernehmungslehre/Glaubhaftigkeitsprüfung. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 900.- bis zum 1. Februar 2016 aufgefordert. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am letzten Tag der Frist geleistet. F. Mit Eingaben vom 18. Januar 2016 an die Präsidien der beiden Asylabteilungen (IV und V) des Bundesverwaltungsgerichts beanstandete der Rechtsvertreter eine fachliche Unkorrektheit und seine Schikanierung durch die Zwischenverfügung vom 15. Januar 2016. Die damalige Abteilungspräsidentin der Abteilung V beantwortete das Schreiben des Rechtsvertreters am 27. Januar 2016 dahingehend, dass Abteilungspräsidentinnen oder -präsidenten keine Aufsichts- oder Weisungsbefugnis in der Rechtsprechung hätten. G. Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. H. Mit einladungsgemäss erfolgter Vernehmlassung vom 8. März 2016 beantragt das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Am 29. März 2016 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Replik ein. Diese ergänzte er - nach zwischenzeitlich vom Bundesverwaltungsgericht gewährter Einsicht in ein in der Vernehmlassung erwähntes Beweismittel ("Bericht HRW") - mit Eingaben vom 18. und vom 19. April 2016. I. Mit Urteil E-2107/2016 vom 14. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht ein gegen die vorsitzende Richterin und den Gerichtsschreiber des vorliegenden Spruchkörpers gerichtetes und schwergewichtig mit persönlicher Feindschaft begründetes Ausstandsbegehren des rubrizierten Rechtsvertreters vom 5. April 2016 für (unter anderen) das vorliegende Beschwerdeverfahren unter Kostenauflage zulasten des Rechtsvertreters vollumfänglich ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Nach Ergehen des Ausstandsurteils E-2107/2016 vom 14. Oktober 2016 steht auch fest, dass die vorsitzende Richterin des vorliegenden Urteils zurecht im Spruchkörper figuriert und ebenso der aufgeführte Gerichtsschreiber zurecht in dieser Funktion auftritt. Es kann auf den Inhalt des betreffenden Ausstandsurteils verwiesen werden, und es erübrigt sich somit, im vorliegenden Urteil auf die Beanstandungen betreffend ein angeblich von unsinnigen, rechtswidrigen und voreingenommenen Ansichten geprägtes provokatives Auftreten der Instruktionsrichterin und des Gerichtsschreibers im Instruktionsverfahren (vgl. dazu auch E. 4.3 und 4.5 unten) näher einzugehen. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So habe er sich in der BzP und in der Anhörung in der Anzahl der in B._______ (...) (zwei bzw. drei) und bezüglich der Umstände, wie er von der Untersuchungsbehörde als verantwortliche Person der (...) beziehungsweise Genehmigung des zur Vorbereitung des Mordanschlags verwendeten (...) erkannt worden sei, widersprochen. Widersprüchlich präsentierten sich sodann die in der BzP und der Anhörung gemachten Angaben zu den Zeitdauern zwischen seiner Freilassung und der Wiederaufnahme der Arbeit (zehn Tage bzw. bis drei Monate) sowie zwischen dem Umzug zum Onkel und der ersten Suche nach ihm zu Hause (vier bis fünf Tage bzw. zwei Tage). Diese Widersprüche habe er auf Vorhalt hin nicht plausibel aufzulösen vermocht. Im Weiteren erscheine die Schilderung der zweitägigen Haft konstruiert, zumal sie weder fundiert sei noch Realkennzeichen enthalte. Ebenso konstruiert und unplausibel wirke der Umstand, dass er erst derart lange Zeit nach dieser angeblichen Haft erneut gesucht und verfolgt worden sein soll. Unlogisch und erfahrungswidrig erschienen ferner die vorgenommene Passverlängerung und legale Ausreise angesichts der von ihm geltend gemachten Angst (beispielsweise nächtliches Verstecken in Colombo) seit der Verfolgung durch zwei Unbekannte. Die vorgelegten Beweismittel änderten nichts an der festgestellten Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Das Schreiben der Menschenrechtskommission Sri Lanka vom (...) April 2008 bestätige lediglich die Registrierung einer ihn betreffenden und durch seine Mutter eingereichten Anzeige wegen Drohung, basiere somit auf Angaben der Mutter und weise demzufolge ungenügenden Beweiswert auf. Die im Schreiben bestätigte Anzeigeregistrierung vom (...) März 2008 sei zudem in zeitlicher Hinsicht nicht vereinbar mit den Vorbringen, sein letzter Arbeitstag sei ungefähr im Januar 2008 gewesen, der Vorfall mit den ihn auf dem Nachhauseweg von der Arbeit auf dem Motorrad verfolgenden Unbekannten habe sich im Januar oder Februar 2008 ereignet und die wenige Tage später erfolgte Suche nach ihm zuhause habe tags darauf den Gang der Mutter zur Menschenrechtskommission ausgelöst. In einer Gesamtwürdigung dränge sich der Schluss einer konstruierten Asylbegründung auf und es erübrige sich, auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen. Die weiter geltend gemachte Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka sei sodann nicht hinreichend begründet und mithin nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Die tamilische Ethnie und die mehrjährige Landesabwesenheit reichten gemäss Praxis insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR hierfür nicht aus und weitere Faktoren (Alter, Herkunft aus dem Norden des Landes, Rückkehr mit temporären Reisedokumenten) könnten zwar in ihrer Kumulation eine erhöhte Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise auslösen, begründeten aber noch keine über einen "background check" hinausgehende und flüchtlingsrechtlich bedeutsame Gefährdungsmomente. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei - unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 FK und Art. 3 EMRK und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR - angesichts der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, der allgemeinen Menschenrechtssituation und mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte allgemeiner oder einzelfallspezifischer Art völkerrechtlich zulässig. Er erscheine auch grundsätzlich zumutbar, denn nach Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen Regierung und LTTE im Mai 2009 befinde sich das Land unter Regierungskontrolle und die allgemeine Sicherheitslage habe sich seither deutlich verbessert. Ein Wegweisungsvollzug insbesondere in die Nord- und Ostprovinz sei daher grundsätzlich und praxisgemäss zumutbar. Er sei in der Einzelfallprüfung auch individuell zumutbar, da der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stamme, in Jaffna gelebt habe, dort über ein tragfähiges familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz sowie über berufliche Erfahrung verfüge und er zudem jung und gesund sei. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe legt der Beschwerdeführer zunächst Wert auf Berücksichtigung der Tatsache, dass seine Verfolgungsgeschichte vor vielen Jahren ihren Anfang genommen und ihn im Jahre 2008 zur Flucht nach F._______ veranlasst habe, er (...) Jahre später in die Schweiz gelangt sei und die Schilderung seiner Fluchtgründe in der Schweiz zeitlich noch länger von den Verfolgungsereignissen entfernt seien. Sodann beschreibt er im Detail seine Arbeitstätigkeit und Funktion in der Firma "(...)" sowie die technischen, organisatorischen und administrativen Abläufe bei der (...) im Allgemeinen und im Vanni-Gebiet im Speziellen. Ferner bekräftigt, detailliert und ergänzt er den verfolgungsrelevanten Sachvortrag, ausgehend vom versuchten Mordanschlag auf den Minister und Präsidenten der mit der Regierung verbundenen paramilitärischen tamilischen EPDP. Insbesondere macht er darauf aufmerksam, dass es sich beim Mitarbeiter C._______ um den Bruder des Inhabers der - inzwischen liquidierten - Firma "(...)" namens "H._______" handle; letzterer sei in der fraglichen Zeit übrigens ebenfalls aus Sri Lanka geflüchtet. Angesichts dieser detaillierenden und ergänzenden Sachverhaltsausführungen werde nunmehr klar, dass das SEM den Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt habe. Dabei wirke sich das offensichtlich fehlende technische Wissen und Verständnis des Befragers in der Anhörung und Fachreferenten des angefochtenen Entscheides besonders nachteilig für ihn aus, zumal die auf ihn und weitere Mitarbeiter gerichteten Verdachtsmomente insbesondere mit dem Umstand zusammenhingen, dass sie für den Erhalt der Genehmigungen und (...) der im Vanni (...) in der Regel ihre eigenen Namen und persönlichen Adressangaben deponiert hätten. Die Verfolgungsmassnahmen hätten erst rund zwei Jahre nach dem Attentat ernsthaft eingesetzt, weil zuerst Untersuchungen zur Erkennung der Verdachtsmomente notwendig gewesen seien und erst die nach dem Waffenstillstand erfolgte Eröffnung des offenen Kampfes der sri-lankischen Armee gegen die LTTE um 2007/2008 dem EPDP-Präsidenten die Möglichkeit geboten habe, Liquidierungen von missliebigen Gegnern voranzutreiben. Solches Länderwissen gehe dem Befrager und für den angefochtenen Entscheid verantwortlichen Fachreferenten weitgehend ab, andernfalls dieser nicht auf eine Unlogik darin geschlossen hätte, dass er (Beschwerdeführer) im Jahre 2006 zunächst aus der Haft entlassen worden sei, alsbald seine Arbeit wieder habe aufnehmen können und erst zwei Jahre später erneut von Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen sei. Aus diesen technischen und länderspezifischen Unzulänglichkeiten und enormen Defiziten des Fachreferenten ergäben sich die Feststellungen einer mangelhaften Anhörung und einer unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Dies habe zwingend die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an das SEM zwecks erneuter Durchführung einer Anhörung mit einem länderspezifisch und fachtechnisch befähigten Befrager zur Folge. Als Grundlage für die aktuelle Situation in Sri Lanka präsentiere er in der Beilage einen von seinem Rechtsvertreter verfassten 74-seitigen Länderbericht (Stand 26. August 2015) und einer dazugehörigen CD mit 166 Quelldokumenten. Ausgehend von den somit unvollständigen und teilweise unrichtigen Sachverhaltsabklärungen des SEM erweise sich dessen Glaubhaftigkeitsprüfung als oberflächlich und untauglich und mithin die Begründungspflicht verletzend. Dies müsse, auch angesichts der geltenden Kognitionsbeschränkung nach Art. 106 Abs. 1 AsylG die Kassation des angefochtenen Entscheides zur Folge haben. Andernfalls müsse die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Er werde zu diesem Zweck noch Beweismittel im Zusammenhang mit den Fluchtgründen von C._______ und dessen Bruder H._______ beschaffen, denn diese hätten sich ebenfalls ins Ausland abgesetzt und deren Verfolgungsgründe wiesen einen engen Zusammenhang mit den seinen auf. Auch betreffend das Schicksal des weiteren Mitarbeiters D._______ erwarte er Beweismittel von dessen Bruder, den er nun habe ausfindig machen können. Die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM seien aber auch unbesehen dieser abzuwartenden Beweismittel untauglich. Dabei sei vorab auf das bereits erwähnte mehrjährige Zurückliegen der Ereignisse in den Zeitpunkten der BzP und der Anhörung sowie die zeitliche Differenz der letzten beiden (rund zwei Jahre) hinzuweisen, welche Umstände logischerweise Unklarheiten, Ungenauigkeiten und Abweichungen mit sich bringen würden, beispielsweise betreffend die Anzahl (...) im Vanni oder die Zeitdifferenz zwischen dem Umzug zum Onkel und der ersten Suche nach ihm zu Hause. Die weiter als unstimmig erkannten Umstände, wie er als verantwortliche Person der (...) beziehungsweise Genehmigung des zur Vorbereitung des Mordanschlags verwendeten (...) erkannt worden sei, gründeten im fehlenden (...)technischen Fachwissen des Befragers und Fachreferenten, welcher den Unterschied zwischen Genehmigung und (...) nicht begriffen habe. Der festgestellte Widerspruch betreffend seine Angaben zur Zeitdauer zwischen seiner Freilassung und der Wiederaufnahme der Arbeit (zehn Tage bzw. bis drei Monate) sei vermeintlicher Art, zumal er bereits auf Vorhalt hin erklärt habe, nach zehn Tagen für das absolut Notwendigste bereits ins Geschäft gegangen zu sein, die Arbeit aber erst nach zwei bis drei Monaten vollständig wieder aufgenommen habe. Angesichts der im freien Erzählfluss zu findenden zahlreichen Realitätskennzeichen (z.B. Erwähnung unwesentlicher Details) eher seltsam erscheine sodann der gegenteilige Vorwurf des SEM, welches seine Erkenntnis einzig aus Passagen gewinne, die von Unterbrechungen geprägt seien. Wiederum auf fehlendes Länderwissen des verantwortlichen Fachreferenten zurückzuführen seien die erkannte Unplausibilität seiner erst lange Zeit nach der ersten Haft eingesetzten erneuten Suche und Verfolgung, welche nämlich unter dem Aspekt der damaligen Kriegsphase (Zeit der Abrechnung und Rache) zu betrachten sei, und die Ausreise mit dem eigenen Reisepass, welche durch die damaligen grossen Mängel und Koordinationsschwächen des sri-lankischen Sicherheitsapparates erklärbar werde. Bei der Würdigung des Schreibens der Menschenrechtskommission Sri Lanka vom (...) April 2008 verkenne das SEM, dass er dieses durchaus echte Dokument nicht in erster Linie als Beweismittel für das vorliegende Verfahren erhältlich gemacht habe, sondern im Hinblick auf die Bewilligung seiner Reise nach Colombo. Es sei nicht gerechtfertigt, aus dem Dokument nun noch ein Unglaubhaftigkeitselement in Form unstimmiger Zeitabläufe zu kreieren. Somit würden die vom SEM angeführten Gründe für die Annahme der Unglaubhaftigkeit keiner näheren Überprüfung standhalten und der Eindruck einer konstruierten und erfundenen Verfolgungsgeschichte sei nicht gerechtfertigt. Die Asylrelevanz der somit glaubhaften Vorbringen ergebe sich aus dem Umstand, dass er von 2004 bis 2006 trotz Verbots bei der (...) im Vanni mitgewirkt habe und einer davon zur Vorbereitung eines Anschlags auf den EPDP-Präsidenten benutzt worden sei, was später zu seiner Verdächtigung als Unterstützer der LTTE, einer zweitägigen Inhaftierung mit Folter, einer versuchten Entführung und - nachdem Verschwinden und der extralegalen Liquidierung von D._______ - zu seiner Flucht nach F._______ geführt habe. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka müsste er nach wie vor mit seiner extralegalen Ermordung rechnen, zumal die EPDP noch immer Teil des sri-lankischen Repressionsapparates sei und auch die neue Regierung noch gegen sämtliche Unterstützer der LTTE vorgehe. Aufgrund seiner Vorgeschichte sowie seiner Eigenschaft als Tamile und Asylgesuchsteller im Ausland gehöre er einer gefährdeten Risikogruppe an, die jederzeit mit Verhaftung, Folter, anderweitigen Behelligungen oder mit der Tötung zu rechnen habe, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als unzulässig und unzumutbar erweise. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich zudem aus dem vorgelegten Länderbericht mit weiteren Berichtsverweisungen, aus welchen die prekäre Lage in Sri Lanka und die Gefährdung von Rückkehrenden hervorgehe. 4.3 Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 erneuert der Beschwerdeführer den Antrag betreffend Mitteilung des Spruchgremiums beziehungsweise Bestätigung und Dokumentierung dessen zufälliger Auswahl, wobei er seine Unzufriedenheit mit der diesbezüglich durch Zwischenverfügung vom 15. Januar 2016 vorgenommenen, ungenügenden Antragsbehandlung durch die Instruktionsrichterin ausdrückt. Weiter beanstandet er die fachlich unzureichenden, von persönlicher Feindschaft gegen den Rechtsvertreter und mithin Befangenheit geprägten sowie schikanösen Instruktionsmassnahmen gemäss dieser Zwischenverfügung. Sie seien rechtlich nicht haltbar und der Ermittlung der Wahrheit in der vorliegenden Sache abträglich. Der Beschwerdeführer bekräftigt sodann seine in der Beschwerde gestellten Anträge und vorgenommenen Rügen und Beanstandungen. Es dränge sich eine Wiedererwägung der Zwischenverfügung mit Gutheissung der gestellten Verfahrens- und Beweisanträge durch die Instruktionsrichterin auf, andernfalls die Einreichung eines Ablehnungs- beziehungsweise Ausstandsbegehrens in Betracht zu ziehen sei. Ferner gibt der Beschwerdeführer eine aktualisierte und erweiterte Version des mit der Beschwerde vorgelegten Länderberichts (Stand neu vom 22. Januar 2016) inklusive CD mit aktualisierten Quelldokumenten zu den Akten. Daraus sei insbesondere ersichtlich, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka zwischenzeitlich nicht verbessert habe und für die Regierung der Kampf gegen das Wiedererstarken der LTTE im Vordergrund stehe. Er müsse daher bei einer Rückkehr unter Umständen schon beim Background-Check nach Feststellung seines Auslandaufenthaltes mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen. 4.4 In seiner Vernehmlassung stellt das SEM fest, die Beschwerde enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seiner bisherigen Standpunkte rechtfertigen könnten. Betreffend den angeblichen Mitarbeiter D._______ hätten Recherchen des SEM ergeben, dass eine Person dieses Namens gemäss einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) tatsächlich im betreffenden Zeitraum in Jaffna verschwunden sei, es sich dabei aber um einen (...) handle und das Motiv der Verschleppung offenbar krimineller Natur sei. Die Aktenlage deute somit darauf hin, dass der Beschwerdeführer ein tatsächlich stattgefundenes Ereignis für eine fingierte eigene Bedrohungssituation zu verwenden versuche. Der für die Entkräftung des Widerspruchs in der Anzahl (zwei bzw. drei) der in B._______ vorgenommenen (...) verwendete Hinweis auf rund 100 im Vanni (...) sei im Weiteren deshalb nicht stichhaltig, weil er in der Anhörung auf Nachfrage die Zahl von nur etwa (...) im Vanni erwähnt habe. 4.5 In seiner Replik und den dazugehörigen beiden Ergänzungen stellt der Beschwerdeführer fest, dass das SEM in der Vernehmlassung nur auf einen Bruchteil seiner auf Beschwerdestufe erhobenen Rügen und Vorbringen eingehe, was als klares Einverständnis bezüglich der zahlreichen anderen Rügen aufzufassen sei. Sodann erweise sich die für ihn nachteilige Schlussfolgerung des SEM betreffend D._______ als nicht korrekt. D._______ habe zum fraglichen Zeitpunkt nämlich bereits nicht mehr voll in der (...)firma, sondern teilzeitlich als (...) gearbeitet. Der Vorwurf der Unglaubhaftigkeit und Trittbrettfahrerei treffe somit nicht zu. Dies erhelle auch aus einem nun via den Bruder von D._______ erhältlich gemachten Beweismittel (Kopie Schreiben HRC Sri Lanka [...]). Der Inhalt des Dokuments stimme mit dem in der Vernehmlassung erwähnten HRW-Bericht überein. Als weiteres Beweismittel könne er auch die Kopie eines Zeitungsartikels vom (...) Februar 2007 vorlegen, gemäss welchem in Jaffna (...) Personen - darunter D._______ - vermisst würden und das Verschwinden beim HCR beanzeigt worden sei. Die Kriminalität einer Entführung und extralegalen Tötung sei im Übrigen offenkundig, womit aber entgegen dem SEM keineswegs ein politischer Zusammenhang widerlegt sei. Die vom SEM neu erkannte Unstimmigkeit betreffend die Anzahl von ihm (...) im Vanni sei sodann damit erklärbar, dass er (...) selber und rund (...) zusammen mit Mitarbeitern vorgenommen habe. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer seinerseits an den bisher gemachten Ausführungen fest. Insbesondere erneuert er sowohl seine Beanstandung eines unzulänglichen (...)technischen und länderspezifischen Fachwissens des anhörenden und entscheidenden Fachreferenten des SEM als auch seine Auffassung des von unsinnigen, rechtswidrigen und voreingenommenen Ansichten geprägten provokativen Auftretens der Instruktionsrichterin und des Gerichtsschreibers im bisherigen Instruktionsverfahren. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erhebt diverse formelle Rügen (unvollständige bzw. unrichtige Sachverhaltsfeststellung; defizitäres (...)technisches und länderspezifisches Fachwissen des anhörenden und entscheidenden Fachreferenten des SEM; dadurch mangelhafte und somit zu wiederholende Anhörung sowie Verletzung der Begründungspflicht), welche vorab zu beurteilen sind, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die erwähnten und in teilweise grenzwertig diffamierender Wortwahl vorgenommenen Beanstandungen des Beschwerdeführers sind nach Massgabe dieser Grundsätze in aller Form zurückzuweisen. Asylvorbringen sind in aller Regel von ganz unterschiedlichen Lebenssachverhalten geprägt, in denen herkunftsspezifische, kulturelle, ethnische, politische, berufliche Elemente genauso Bedeutung erlangen können wie blosse Alltäglichkeiten. Es wäre vermessen, das Anforderungsprofil eines die Anhörung führenden und/oder den Entscheid redigierenden SEM-Mitarbeiters mit Qualitätsansprüchen zu verknüpfen, die jegliche denkbaren spezifischen Lebenssachverhalte abdecken würden. Der entscheidtragenden Person muss aber jedenfalls die Beurteilungskompetenz darüber abverlangt werden, dass Sachverhaltsteile bei Bedarf durch weitere Abklärungen (fachspezifische Aufarbeitung oder Beizug externer Fachpersonen wie z.B. Gutachter) abgeklärt werden. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt auf der Basis der vorliegenden Akten keinerlei Unzulänglichkeiten, weder in der Sachverhaltsabklärung noch in der Eignung des betreffenden SEM-Mitarbeiters zur Durchführung der Anhörung und zur Entscheidfällung. Die Behörde ist denn auch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Gemäss konstanter Rechtsprechung muss die Vorinstanz in der Verfügung auch nicht jedes einzelne, sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen entweder im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung oder der rechtlichen Würdigung nennen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-1479/2015 vom 29. März 2017). Darüber hinaus muss sie auch die Grundlagen ihrer Lageanalyse nicht im Einzelnen aufführen. Im Rahmen der Entscheidbegründung wurden vorliegend die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sich das SEM leiten liess, und die Verfügung ist so abgefasst, dass der Betroffene sie sachgerecht anfechten konnte; dies ergibt sich unschwer aus dem Inhalt und dem Umfang der vorliegend auf Beschwerdestufe getätigten Eingaben. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und nicht mit jeder Fachspezifität auseinandersetzen. Vorliegend bestand keine Veranlassung, die Berufstätigkeit und -funktion des Beschwerdeführers in der (...)firma sowie die genauen Vorgänge betreffend Genehmigungen, (...) und (...) von (...) in Sri Lanka und speziell im Vanni fachspezifisch abzuklären, da sie für die Entscheidfindung klar nicht jene Relevanz aufweisen, die ihnen der Beschwerdeführer mit Nachdruck, aber erfolglos beizumessen versucht. Es erstaunt in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer dazu in seiner Rechtsmitteleingabe detaillierende und ergänzende Sachverhaltsausführungen vornimmt, die er in Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzunehmen gehalten gewesen wäre, genau betreffend diese Sachverhaltsteile aber auf Beschwerdestufe eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung und -abklärung rügt. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Befrager in der Anhörung (vgl. dort insb. F26 ff.) seinen (...)technischen Sachverstand durch gezielte Fragestellungen durchaus auf den für die Sachverhaltsabklärung erforderlichen Wissensstand gebracht hat. Hinsichtlich der (unter Hinweis auf verschiedene in der Beschwerde erwähnte Berichte und Medienmeldungen sowie auf die als Beilage eingereichten CDs angebrachte) Rüge unzulänglicher Länderkenntnisse beim Fachreferenten des SEM ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka beruht. Insbesondere beurteilte die Vorinstanz die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch in Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und hinsichtlich individueller Zumutbarkeitsaspekte. Der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Sri Lanka zu einem anderen Schluss gelangte als der Beschwerdeführer, stellt noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Es ergibt sich, dass der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt und festgestellt wurde, die erstellten Befragungs- und Anhörungsprotokolle vollumfänglich verwertbar sind und das SEM der ihm obliegenden Begründungspflicht rechtskonform nachgekommen ist. Eine Kassation des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Es bleibt somit nachfolgend zu prüfen, ob die Verfügung inhaltlich in Dispositiv und Begründung bundesrechts- und praxiskonform ergangen ist. 5.2 5.2.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung und umfassender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts sowie jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Inhalte der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung sowie auf die zusammenfassenden Wiedergaben oben (E. 4.1 und E. 4.4) verwiesen werden. Die Beschwerde und die Ergänzungs- sowie Replikeingaben führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Argumente entbehren, soweit sie nicht blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen darstellen, weitgehend der nötigen Durchschlagskraft: 5.2.2 Dabei ist zunächst zwar die Feststellung des Beschwerdeführers zu bestätigen, wonach das SEM in seiner Vernehmlassung nur auf einen Bruchteil der auf Beschwerdestufe erhobenen Rügen und Vorbringen eingegangen sei. Seine daraus gezogene gegenteilige Schlussfolgerung eines klaren Einverständnisses des SEM bezüglich der zahlreichen anderen Rügen ist aber zum einen als solche offensichtlich unrichtig, zumal die Vorinstanz weder von Gesetzes wegen noch instruktionsrichterlich gehalten war, überhaupt Stellung zu nehmen; zum andern hat das SEM in seiner Vernehmlassung ausdrücklich klargestellt, die Beschwerde enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seiner bisherigen Standpunkte rechtfertigen könnten. Der Interpretationsversuch des Beschwerdeführers widerspricht offensichtlich dieser klaren und unmissverständlichen Aussage. Gar haltlos erweist sich der Einwand einer oberflächlichen und untauglichen Glaubhaftigkeitsprüfung durch das SEM, zumal sich das Erwägungsbild der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I/1-3) schon in quantitativer Hinsicht und angesichts der zahlreichen konkreten Aktenverweisungen ganz anders darstellt. Gewisses Erstaunen erweckt sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdestufe den Fokus auf einen Verfolgungszusammenhang mit seinen Mitarbeitern legt und sich zu diesem Zweck um die Beschaffung von Beweismitteln im Zusammenhang mit den Verfolgungssituationen insbesondere von C._______, dessen Bruder H._______ sowie D._______ bemüht, obwohl hierzu in Anbetracht der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht schon im erstinstanzlichen Verfahren Veranlassung bestanden hätte. Im Übrigen erstaunt es, dass der Beschwerdeführer den Vornamen seines eigenen Chefs stets nur mit "(...)" statt mit vollem Namen zu nennen imstande ist. Die Entkräftungsversuche betreffend die einzelnen Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM bleiben weitgehend erfolglos. Zwar ist die Forderung einer gebührenden Berücksichtigung der Tatsache, dass die angeblichen Verfolgungsereignisse in den Zeitpunkten der BzP und der Anhörung mehrere Jahre zurücklagen und die letzteren beiden 21 Monate auseinanderliegen, bei der Beurteilung von Unklarheiten, Ungenauigkeiten und Widersprüchen an sich durchaus berechtigt. Sie zielt aber dann ins Leere, wenn der Beschwerdeführer klare zahlenmässige oder zeitliche Angaben zu machen imstande war und die dabei entstandenen Differenzen und Unstimmigkeiten erheblich sind. Dies ist insbesondere bei der Zeitdauer zwischen der Freilassung aus der Haft und der Wiederaufnahme der Arbeit oder betreffend die Zeitdifferenz zwischen dem Umzug zum Onkel und der ersten Suche nach ihm zu Hause der Fall. Die im Zusammenhang mit dem festgestellten Widerspruch betreffend seine Angaben zur Zeitdauer zwischen seiner Freilassung und der Wiederaufnahme der Arbeit (zehn Tage bzw. bis drei Monate) auf Vorhalt hin und auf Beschwerdestufe deponierte Erklärung, nach zehn Tagen für das absolut Notwendigste bereits ins Geschäft gegangen zu sein und die Arbeit nach zwei bis drei Monaten vollständig wieder aufgenommen zu haben, verfängt nicht. Es handelt sich dabei offensichtlich nicht um eine Präzisierung, sondern um den scheiternden Versuch einer nachträglichen Anpassung eines klar widersprüchlich geschilderten wesentlichen Sachverhaltselements. Im Übrigen ist kaum nachvollziehbar, dass die Freilassung des Beschwerdeführers nach zwei Tagen Haft durch blosses Flehen, Schreien und Weinen seiner Eltern hätte bewerkstelligt werden können, angesichts des behauptungsgemäss auf ihm lastenden Tatverdachts einer Involvierung in den versuchten Mordanschlag auf Minister Douglas Devanandan. Auffallend ist ferner das sich über weite Teile der Beschwerde und der Folgeeingaben hinziehende Bemühen des Beschwerdeführers, technisches Knowhow bezüglich (...) zu vermitteln sowie administrative, organisatorische und technische Abläufe bei der (...) im Allgemeinen sowie bei seiner Firma im Speziellen zu erklären. Es gelingt ihm indessen letztlich nicht, die Relevanz solchen Hintergrundverständnisses für die vorliegende Glaubhaftigkeitsprüfung seiner geltend gemachten Verfolgung schlüssig aufzuzeigen. Zudem nimmt er auf Beschwerdestufe eine Sachverhaltsänderung insoweit vor, als er nunmehr behauptet, die (...) seien auf seinen Namen erfolgt und dies habe denn auch den behördlichen Verdacht seiner persönlichen Involvierung in den Selbstmordanschlag von 2005 genährt. Aus dem Anhörungsprotokoll (vgl. dort F34 und F73 f.) geht nämlich klar hervor, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf zur Erlangung der Genehmigungen das Geschäft und nicht seinen Namen angegeben hat. Der Fokus der Ermittlungsbehörde richtete sich mithin in erster Linie gegen die Firma, als deren Angestellter der Beschwerdeführer (...). Dass die Firma Konsequenzen verwaltungsstrafrechtlicher Art aufgrund mehrfacher Verstösse gegen Genehmigungsvorschriften zu gewärtigen hatte, liegt genauso auf der Hand wie das Interesse der Untersuchungsbehörde am (...) beim betreffenden, für die Anschlagsvorbereitung verwendeten (...). Eine persönliche und flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund eines - bei ihm offensichtlich ohnehin nicht bestandenen - LTTE-Zusammenhanges lässt sich daraus aber noch nicht ableiten. Wenig Überzeugungskraft beinhalten sodann die auf Beschwerdestufe vorgenommenen Erklärungen betreffend die fehlenden Realitätskennzeichen, die unplausibel lange Zeitverstreichung zwischen Haftentlassung und erneuter Suche nach ihm sowie die möglich gewesene Ausreise mit dem eigenen (...) Reisepass. Jedenfalls gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die vom SEM erkannte Verdichtung von zahlreichen Unglaubhaftigkeitselementen zur Schlussfolgerung einer fehlenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines wahrhaftigen Sachverhalts im Fundament zu unterhöhlen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Würdigung des Schreibens der Menschenrechtskommission Sri Lanka vom (...) April 2008 durch das SEM verkennt der Beschwerdeführer zum einen, dass das SEM dieses Dokument gar nicht als Fälschung qualifiziert hat; zum andern ist nicht einsehbar, weshalb der Zweck der Beschaffung eines Dokumentes Einfluss auf dessen (vorliegend behauptungsgemäss verneinte) Verwendbarkeit für die Glaubhaftigkeitsprüfung haben soll. Der in der Beschwerde erwähnte Beweggrund der Beschaffung dieses Dokumentes (im Hinblick auf die beabsichtigte Reise nach Colombo) widerspricht im Übrigen der Aussage des Beschwerdeführers in der Anhörung (vgl. dort F16), wonach seine Mutter aus Angst um ihn bei der Menschenrechtskommission vorgesprochen habe. Die vorinstanzliche Beweismittelwürdigung ist vollumfänglich zu stützen. Dies gilt ebenso hinsichtlich der im Zusammenhang mit D._______ bestehenden Beweismittel. Der Beschwerdeführer nimmt diesbezüglich eine nicht beachtenswerte nachträgliche Sachverhaltsanpassung zu seinen Gunsten vor, wenn er geltend macht, D._______ habe zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr voll in der (...)firma, sondern teilzeitlich als (...) gearbeitet. Die replikweise vorgelegte, qualitativ kaum verwertbare Kopie eines Schreiben des HRC Sri Lanka vom (...) (betreffend die [...]), ändert nichts am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Involvierung seiner Person in das Schicksal von D._______ bloss anmasst, nicht aber schlüssig aufzuzeigen imstande ist. Auch aus dem nachgereichten Zeitungsartikel vom (...) Februar 2007 (betreffend das Verschwinden von [...] Personen) kann der Beschwerdeführer inhaltlich nichts Substanzielles für seine behauptete persönliche Verfolgungssituation ableiten. Hinzu kommt, dass es sich beim Dokument nicht nur um eine Kopie, sondern um die Kopie einer beglaubigten Kopie handelt, die somit in ihrem Beweiswert nahezu vernachlässigbar ist. Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2016 im Hinblick auf die Einreichung weiterer Beweismittel ausdrücklich auf die beweisrechtliche Wichtigkeit der Einreichung von Originaldokumenten und der Vorlegung von Zustellcouverts aus dem Ausland aufmerksam gemacht, ohne diesem Hinweis aber nachzukommen oder zumindest eine Erklärung für sein Versäumnis vorzulegen. Es ergibt sich das Gesamtbild eines nach Massgabe von Art. 7 AsylG nicht glaubhaft gemachten, sondern konstruierten Verfolgungssachverhalts und einer Verschleierung der tatsächlichen Reiseumstände und Migrationsmotive. In dieses Bild passt im Übrigen die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwar einen zweiseitigen Auszug seines abgelaufenen Reisepasses einreichte, nicht aber eine Kopie des (...) verlängerten und angeblich verlustig gegangenen Passes und insbesondere auch nicht die beweismässig bedeutsamen Einträge seiner Reisebewegungen. Es drängt sich die Annahme auf, der Beschwerdeführer versuche mittels Zurückhaltung solcher Einträge Tatsachen zu verheimlichen, die sich nachteilig auf die Glaubhaftigkeitsbeurteilung seiner Verfolgungsvorbringen auswirken könnten. Angesichts des gewonnenen Zwischenergebnisses kann darauf verzichtet werden, weitere Unglaubhaftigkeitselemente im Sachvortrag (vgl. beispielhaft die oben in Bst. A mit dem Wort "beziehungsweise" in Relation gestellten Sachverhaltsvarianten) zu erörtern. 5.2.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weiteren auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. In Bezug auf die Kategorie der Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in einem Referenzurteil zu Sri Lanka nach eingehender Lageanalyse und unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen (vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4 und 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O., E. 8.4.1). Exilpolitische Aktivitäten vermöchten ebenfalls dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Neben der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen sei auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken (Verweis auf The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Section [I] - General, Government Notifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List of Designated Persons under Regulation 4[7] of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November 2015; vgl. dazu a.a.O., E. 8.5.4). Die entsprechenden Kriterien gelten weiterhin (vgl. beispielsweise das am 22. Februar 2018 ergangene Urteil des BVGer D-6351/2015 E. 8.1). Das SEM ist in seiner Feststellung zu stützen, wonach die geltend gemachte Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht hinreichend begründet und mithin nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sei, wobei insbesondere die tamilische Ethnie und die mehrjährige Landesabwesenheit mit Asylverfahren im Ausland für die Annahme einer begründeten Furcht nicht ausreichen würden und weitere Faktoren (Alter, Herkunft aus dem Norden des Landes, Rückkehr mit temporären Reisedokumenten) noch keine über einen "background check" hinausgehenden und flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Gefährdungsmomente begründeten. Der Beschwerdeführer hat sich in Sri Lanka nicht politisch engagiert und er ist nicht als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten ist. Eine Nähe zu den LTTE macht er weder geltend noch ist ihm eine solche aus objektiven Gründen zuzuschreiben. Insbesondere wurde bereits oben erkannt, dass seine Beteiligung an der (...) im Vanni-Gebiet ihn noch nicht in diese LTTE-Nähe rückt. Zudem ist er auch nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten, weder in F._______ noch in der Schweiz. Es ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als besonders wohlhabende Person wahrgenommen würde und somit einem erhöhten Entführungs- oder Erpressungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten Gruppe von rückkehrenden Asylsuchenden ist daher nicht gegeben. Demnach bestehen weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe dafür, dass er auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und deswegen im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Anzumerken ist am Rande, dass die EPDP heute in Sri Lanka nur noch eine marginale Rolle spielt und im Parlament mit einem einzigen Sitz vertreten ist. Es ist auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. An den gewonnenen Erkenntnissen vermögen weder die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen noch die vom Rechtsvertreter erstellten Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka (mit zugehörigen Quelldokumenten), welche im Übrigen keinen direkten und konkreten Bezug zum Beschwerdeführer und dessen individuellen Asylvorbringen aufweisen, etwas zu ändern. Es ist darauf nicht mehr näher einzugehen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. beispielsweise EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Beschwerde Nr. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; T.N. gegen Dänemark, Beschwerde Nr. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011). Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in Erwägung 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde oben (in E. 5.2.3) bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2 und darauf basierende konstante Bestätigungen z.B. durch das Urteil D-6351/2015 vom 22. Februar 2018 E. 11.2.3). An dieser Einschätzung ändern die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sowie die dort zitierten Berichte und Urteile nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten und in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse ist der Vollzug der Wegweisung daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist ebenfalls auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu verweisen. Demnach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lankas nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in absehbarer Zukunft nichts ändern werde. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetztem tamilischem Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungsprozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund 36'000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie erneuter Zwangsvertreibung aussetzen würde. Es haben zudem Zehntausende der landesweit rund 800'000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebenen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist jedoch der Distrikt Jaffna, der seit einigen Jahren einen wirtschaftlichen Aufschwung erlebt, während die ökonomische und humanitäre Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil ist (vgl. a.a.O., E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 sowie das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5), wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus Jaffna und hat bis zur Ausreise stets dort gelebt und in einer dort ansässigen Firma gearbeitet. Wie vorstehend erwähnt, wird der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als zumutbar erachtet. Auch ist das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat (...) Jahre die Schule besucht und das A-Level (entspricht Matura) erreicht. In der Folge hat er bis zur Ausreise ständig als angelernter (...)techniker und in der Folge bis 2013 unregelmässig auch in F._______ gearbeitet. Seine Eltern und weitere Familienangehörige wohnen nach wie vor in Jaffna; zudem verfügt er über ein breiteres verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatland. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird und trotz seiner längeren Landesabwesenheit nicht mit einer eigentlichen Entwurzelung konfrontiert sein wird. Ausserdem sollte es ihm - auch dank seiner Bildung und Berufserfahrung - möglich sein, sich wieder ins wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren. Seine Eltern scheinen zudem über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen, zumal sie die Reise des Beschwerdeführers von F._______ nach Europa zu finanzieren imstande waren. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist der Wegweisungsvollzug des gesundheitlich nicht beeinträchtigten Beschwerdeführers auch unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Distrikt Jaffna in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten und in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde (mit Ergänzungen) sowie die Replikeingabe (mit ebenfalls Ergänzungen) und die vorgelegten Beweismittel noch weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Februar 2016 in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

10. Auf die Feststellung einer Anstandsverletzung oder einer Störung des Geschäftsganges durch den Beschwerdeführer oder den Rechtsvertreter mit Aussprechung eines Verweises, Auferlegung einer Busse oder Anordnung anderer disziplinarischer Massnahmen (vgl. Art. 60 VwVG) sowie auf eine weitere Kostenerhöhung infolge des überdurchschnittlichen Bearbeitungsaufwandes (vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 15. Januar 2016) wird vorliegend - aber gänzlich unpräjudiziell - verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 1. Februar 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David