Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
I. A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 15. April 2024 zusammen mit seiner Tochter C._______ in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein. Am 19. August 2024 reichten auch B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und der Sohn D._______ ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein. Die Beschwerdeführenden wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. B. B.a im Rahmen der «schriftlichen Kurzbefragung Ukraine» gaben die Beschwerdeführenden an, im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen zu sein und über einen Schutzstatus in Frankreich zu verfügen. B.b Infolgedessen gewährte das SEM den Beschwerdeführenden am 25. Oktober 2024 das rechtliche Gehör in Bezug auf eine allfällige Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz sowie zu einer möglichen Wegweisung nach Frankreich. B.c Die Beschwerdeführenden reichten am 15. November 2024 und nach zweimalig erstreckter Frist am 16. Januar 2025 eine weitere Stellungnahme ein. Ergänzend nahmen sie schliesslich am 30. April 2025 Stellung und reichten weitere Beweismittel ein. Darin machten sie im Wesentlichen geltend, die Tochter C._______ leide an einer (...) und ihr Zustand sei nicht stabil. Über den Schutzstatus in Frankreich verfügten sie nicht mehr. C._______ habe sich zu einer fachspezifischen Ausbildung angemeldet, welche vom (...) 2025 bis zum (...) 2028 dauere. Die Beschwerdeführerin habe zudem das französische Sprachdiplom Niveau A2/B1 abgeschlossen und sei somit in F._______ integriert. C. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 wies die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz ab. Hiergegen erhoben sie eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das SEM die Verfügung vom 16. Mai 2025 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Mit Entscheid E-4463/2025 vom 15. Juli 2025 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. II. D. Mit Verfügung vom 30. September 2025 - eröffnet tags darauf - lehnte die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz erneut ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. E.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Oktober 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Status S in der Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur neuen Entscheidung sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer allfälligen deutschen Übersetzung ihrer Eingabe sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Der Beschwerde lagen als Beweismittel - nebst den bereits bei der Vorinstanz eingereichten Dokumenten (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-13/52 [nachfolgend: act. 13], act. 16-18 sowie angefochtene Verfügung Ziff. II/5) - eine Petition zur Unterstützung der Beschwerdeführenden inklusive Unterschriften, ein Arztbericht der I._______ ([...]) vom 22. April 2025 betreffend C._______, ein Anstellungsversprechen der G._______-Stiftung vom 25. Juni 2025 betreffend die Beschwerdeführerin, ein Physiotherapiebericht betreffend C._______ vom 20. Oktober 2025, eine Schulbestätigung vom 26. August 2025, ein Terminplan für die Monate September-November 2025, eine Fürsorgeabrechnung vom August 2025 sowie ein (leerer) Strafregisterauszug betreffend die Beschwerdeführerin bei. F. Am 3. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihres Rechtsmittels.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-38 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen wurde. Die Beschwerdeführenden können den Ausgang des Verfahrens ohne Weiteres in der Schweiz abwarten (Art. 44 AsylG).
E. 1.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das SEM habe ihnen vor Erlass der neuen Verfügung keinen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zugestellt und keine Instruktionsmassnahmen vorgenommen. Zudem habe es sich frei auf Tatsachen gestützt, welche im Rahmen der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juni 2025 vorgebracht worden seien.
E. 3.2 Das SEM hat vorliegend im Rahmen des Schriftenwechsels seine erste Verfügung vom 16. Mai 2025 aufgehoben und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen. Kurz darauf erliess es eine neue Verfügung, welche sich in ihrer Argumentation jedoch von der ersten im Grundsatz nicht unterscheidet. Den Beschwerdeführenden wurde mit zweimalig erstreckter Frist Gelegenheit gegeben, sich zu den Gründen für die beabsichtigte Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz sowie zur möglichen Wegweisung nach Frankreich zu äussern, wobei sie zwei ausführliche Stellungnahmen und zahlreiche Beweismittel einreichten (vgl. act. 13 und act. 17). Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung - welche inhaltlich weitestgehend mit der ersten Verfügung übereinstimmt - erforderlich gewesen wäre. Mit der Beschwerde wurden sodann weder erhebliche neue Beweismittel eingereicht noch neue Tatsachen vorgebracht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist festzustellen, dass in Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes - anders als im beschleunigten Asylverfahren - eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu einem Entscheidentwurf nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 102k Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 20c Bst. f. sowie Art. 52d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] e contrario). In der Beschwerde wird schliesslich nicht ausgeführt, weshalb weitere Instruktionsmassnahmen notwendig gewesen wären oder inwiefern sich das SEM auf im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachte Tatsachen gestützt habe.
E. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und das Kassationsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung von vorübergehendem Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sie in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips über eine Schutzalternative in Frankreich verfügten und daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen seien. Ohnehin hätten sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine gelebt - unabhängig davon habe ihnen Frankreich vorübergehenden Schutz gewährt. Eine mögliche Annullierung des Schutzstatus gehe aus den eingereichten Dokumenten nicht hervor. Ungeachtet dessen könnten sie ihren womöglich beendeten Aufenthaltstitel in Frankreich reaktivieren oder dort erneut um Schutz ersuchen. Ein Rückübernahmeverfahren mit den französischen Behörden sei sodann nicht zwingend erforderlich, da es ihnen möglich sei, nach Frankreich zurückzukehren und dort gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/282 des Rates vom 4. März 2022 falls nötig ihren Schutzstatus zu reaktivieren. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie Frankreich unfreiwillig verlassen hätten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihnen Frankreich nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Da sich ihr Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht in der Ukraine befunden habe, seien sie in der Schweiz nicht schutzberechtigt. Zudem verfügten sie aufgrund ihrer georgischen Staatsangehörigkeit über eine Schutzmöglichkeit in Georgien.
E. 4.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten: Mit der Einführung des Schutzstatus S habe eine Lockerung des Schengen-Besitzstandes stattgefunden, um Schutzsuchenden den Zugang zum Schengen-Raum zu erleichtern. Dies beinhalte im Wesentlichen drei Punkte: Die Erleichterung des Grenzübertritts, das Prinzip der freien Wahl des Schutzstaates und die Ausweitung der Visumsbefreiung. Dies gelte auch für die Schweiz. Sodann werde das Kriterium des Aufenthalts in der Ukraine vor dem 24. Februar 2022 in der Praxis nicht strikt angewendet. Das Subsidiaritätsprinzip sei ohnehin nur auf Doppelstaatsangehörige anwendbar, für binationale Paare gebe es indes keine Einschränkungen. So habe das Gericht beispielsweise in seinem Urteil D-2161/2022 vom 25. Mai 2022 erwogen, dass eine mögliche Schutzalternative in Lettland die Schutzgewährung in der Schweiz gemäss der Allgemeinverfügung nicht ausschliesse, und damit dem Recht der Gewährung vorübergehenden Schutzes Vorrang eingeräumt. Vorliegend verfüge der Beschwerdeführer über die ukrainische Staatsangehörigkeit, die Beschwerdeführerin über die georgische. Die Kinder verfügten über beide Staatsangehörigkeiten. Zuvor hätten sie auf der Krim gelebt, welche von Russland kontrolliert werde. Sie hätten aufgrund der ukrainischen Nationalität des Beschwerdeführers keine andere Wahl gehabt, als die Ukraine zu verlassen und sich nach Georgien zu begeben. Dort hätten sie indes ebenfalls Verfolgung erlebt, weshalb sie zunächst nach Deutschland gegangen seien, wo indes kein Arzt das komplexe (...) von C._______ habe operieren wollen. Sie seien dann an Dr. H._______ in den I._______ vermittelt worden, einer der besten pädiatrischen (...)chirurgen der Welt. Nur er habe C._______ helfen können. Als sie in Frankreich angekommen seien, hätten die französischen Behörden respektive die Behörden der Präfektur J._______ sie darüber informiert, dass ihr ursprüngliches Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Eltern eines behandlungsbedürftigen Kindes als Gesuch um vorübergehenden Schutz behandelt werde; dies zwecks schnellerer Erledigung und geringerer bürokratischer Hürden. Angesichts des sich verschlechternden Gesundheitszustands von C._______, welche in den I._______ stationär behandelt worden sei, hätten sie keine andere Möglichkeit gehabt, als sich in die Schweiz zu begeben, um in ihrer Nähe zu sein. C._______ könne nur in der Schweiz behandelt werden und es sei zentral, dass ihre Familie bei ihr bleibe. Der Entscheid des SEM verletze sodann Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben); daraus fliesse, dass die Kernfamilie nicht getrennt werden dürfe. Aufgrund der ukrainischen Nationalität des Beschwerdeführers sei nicht garantiert, dass die Familie zusammen reisen dürfe und nicht getrennt würde. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz hätten sie zudem umgehend die Annullierung des französischen Schutztitels beantragt und diesen abgegeben. Sie verfügten daher über keinerlei Schutztitel mehr in Frankreich. Ihnen könne diesbezüglich nicht vorgeworfen werden, keinen Nachweis über die Annullierung erbracht zu haben, da sie bei der Präfektur J._______ eine Bestätigung beantragt hätten und sie einzig über die bereits eingereichte Bestätigung verfügten. Das SEM gehe daher zu Unrecht davon aus, dass sie ihren Schutzstatus in Frankreich wieder reaktivieren oder erneut um Schutz ersuchen könnten. Es sei offensichtlich, dass sie Anspruch auf Erteilung eines Schutzstatus in der Schweiz hätten, zumal hier grundsätzlich gleiche Voraussetzungen zur Erteilung des vorübergehenden Schutzes gälten wie in Frankreich. Nach Georgien könnten sie nicht zurückkehren. Dort gebe es weder eine Wohnung noch Familienangehörige, welche bereit wären, sie bei sich aufzunehmen. Sodann mangle es dort an Arbeits- und Behandlungsmöglichkeiten für C._______.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
E. 5.3 Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim SEM hängig sind. Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren indes schon am 30. September 2025 abgeschlossen. Demnach gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach wie vor die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022.
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
E. 6.1 Mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hat der Bundesrat seinen Willen zum Ausdruck gebracht, ukrainische Staatsangehörige, welche sich zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine aufgehalten haben, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen (vgl. Urteil des BVGer E-2812/2022 vom 31. August 2022 S. 6). Die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 verfügen sowohl über die ukrainische als auch die georgische Staatsbürgerschaft, die Beschwerdeführerin 2 einzig über die georgische. Wie sie selbst einräumten, befand sich ihr Wohnort und Lebensmittelpunkt am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern bereits seit der russischen Krim-Annexion im Jahr 2014 in Georgien (vgl. Beschwerde Ziff. 10 ff.). C._______ wurde sodann bereits im Jahr 2021 erstmals in der Schweiz operiert - die Beschwerdeführenden befanden sich zu diesem Zeitpunkt also bereits in Westeuropa. Die Beschwerdeführenden fallen demnach nicht unter die vom Bundesrat definierten Personenkategorien (vgl. vorstehend E. 5.2), welchen der Schutzstatus gewährt wird. Bereits aus diesem Grund wären die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung nicht erfüllt. Ob die Beschwerdeführenden nach Georgien zurückkehren könnten, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.
E. 6.2.1 Die Beschwerdeführenden haben der aktenkundigen Bestätigung der französischen Behörden zufolge vom 17. November 2022 bis zum 9. September 2024 im EU-Staat Frankreich in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 vorübergehenden Schutz und gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung erhalten (vgl. act. 17, Beilage 13; Beschwerde, Beilage 5). Dieser EU-Schutztitel (sowie im Übrigen ohne Weiteres auch der von den anderen EFTA-Staaten erteilte befristete Schutz für Ukrainerinnen und Ukrainer) kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig bezeichnet werden (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.2).
E. 6.2.2 Aufgrund der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell über keinen gültigen französischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung mehr verfügen. Es ist aber anzunehmen, dass Frankreich den Schutzstatus beziehungsweise Aufenthaltstitel verlängert hätte, wenn sie nicht freiwillig aus Frankreich ausgereist wären und explizit um Annullation des Schutztitels ersucht hätten, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Angesichts dessen, dass Frankreich aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen somit nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Frankreich ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz nachsuchen können. Zudem geht aus ihren Ausführungen hervor, dass Frankreich auch bereit gewesen wäre, die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Begleitung der (...)kranken Tochter zu prüfen, aus pragmatischen Gründen jedoch - ungeachtet ihres Lebensmittelpunkts in Georgien am 24. Februar 2022 - den Schutzstatus gewährt hat (vgl. Beschwerde Ziff. 47). Die Antragsstellung in der Schweiz steht einer erneuten Schutzgewährung in Frankreich nicht entgegen (vgl. dazu das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]; Urteil des BVGer D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.2). Vorliegend kann daher insgesamt mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Frankreich den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden (oder ähnlichen) Aufenthaltstitel ausstellen wird. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und der ihrer Ansicht nach bestehenden Möglichkeit der freien Auswahl des Schutzstaates (vgl. Beschwerde Ziff. 21 ff.) sind angesichts des Vorstehenden nicht stichhaltig und führen nicht zu einer anderen Einschätzung. Insbesondere vermögen sie auch aus dem zitierten Urteil D-2161/2022 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal der diesem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt in entscheidenden Punkten nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist; das Bundesverwaltungsgericht hat stets Einzelfälle zu beurteilen. Es ist an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass die Beschwerdeführenden bereits mangels Aufenthalts in der Ukraine zum Stichdatum nicht zu einer von der Allgemeinverfügung erfassten Personenkategorie zu zählen sind. Ihre weiteren Vorbringen sind im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu würdigen.
E. 6.3 Das SEM hat demnach die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Die Vorinstanz befand den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Frankreich für zulässig, zumutbar und möglich. Eine Wegweisung sei sowohl nach Georgien als auch nach Frankreich möglich. Angesichts ihrer Situation erscheine eine Rückkehr nach Frankreich für sie indes als die weniger einschneidende Option, weshalb von einer Prüfung möglicher Vollzugshindernisse im Hinblick auf Georgien abgesehen werde. Sie hätten in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und es seien den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergäben sich weder aus ihren Ausführungen noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine in Frankreich drohende menschenrechtswidrige Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher als zulässig. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG bestehe die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei. Diese Vermutung vermöchten sie nicht umzustossen. Selbst wenn sie beziehungsweise C._______ aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme eine Behandlung benötigen würde, sei zu bedenken, dass Frankreich ein EU-Mitgliedstaat sei und über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es sei davon auszugehen, dass C._______ nicht ausschliesslich auf eine Behandlung in den I._______ angewiesen sei, da ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass sie direkt in die Schweiz eingereist wären und nicht erst am 15. April 2024 ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt hätten. Zwar hätten sie geltend gemacht, dass C._______ in der Vergangenheit bereits Behandlungen in den I._______ erhalten habe - dies sollte jedoch auch in Zukunft weiterhin in demselben Rahmen möglich sein, zumal es sich bei F._______ um einen grenznahen Kanton handle und es ihnen mit dem vorübergehenden Schutz beziehungsweise der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige und ihren ukrainischen Reisepässen möglich sei, nach F._______ zu reisen. Flüchtlinge aus der Ukraine erhielten in Frankreich gestützt auf Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG einen legalen Aufenthalt, Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und anderen Sozialleistungen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie beziehungsweise C._______ über ausreichend Zugang zur medizinischen Versorgung in Frankreich haben würden, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet sei. Sie hätten sich bereits rund eineinhalb Jahre in Frankreich aufgehalten und es sei davon auszugehen, dass sie mit den lokalen Umständen grundsätzlich vertraut seien. Zudem verfügten sie über Französischkenntnisse und die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer seien gesund und arbeitsfähig. Es sei anzunehmen, dass ihnen die soziale und wirtschaftliche Reintegration in Frankreich gelingen werde. Sollten sie in Frankreich Probleme wirtschaftlicher und sozialer Art haben, könnten sie sich an die Behörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen. Sodann spreche auch aus Sicht des Kindeswohls nichts gegen den Wegweisungsvollzug. Die Kinder könnten gemeinsam mit den Eltern ausreisen und dürften in Frankreich aufgrund ihres früheren Aufenthalts ein ihnen bereits bekanntes Umfeld vorfinden. Den Kindern sei es überdies möglich (gewesen), in Frankreich die Schule zu besuchen und sich zu integrieren. So könne C._______ in Frankreich eine ähnliche Ausbildung wie die im März 2025 in F._______ begonnene absolvieren. Aufgrund des Alters der Kinder sei davon auszugehen, dass sie sich mit Hilfe der Eltern wieder gut einleben würden.
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend, der Vollzug der Wegweisung sei weder zulässig noch zumutbar. Für C._______ wäre eine Rückführung nach Frankreich aufgrund ihres Gesundheitszustands lebensbedrohlich und würde Art. 3 EMRK verletzen. Wie die I._______ feststellten, existierten für sie keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten in Frankreich. Andernfalls wären sie nach C._______ schwerwiegendem gesundheitlichen Problem im Jahr 2024 nicht nach F._______ gezogen. Eine Rückführung hätte unweigerlich eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zur Folge. Da sie minderjährig sei, dürfe sie nicht von ihrer Familie getrennt werden. Auch die I._______ hätten attestiert, dass C._______ die Unterstützung ihrer Familie benötige. Daher müsse der Familie die vorläufige Aufnahme gewährt werden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin 1 integriert sei, die französische Sprache lerne und sich bereits mehrere potenzielle Arbeitgeber für sie interessierten. C._______ habe sich an einer Spezialschule in F._______ eingeschrieben, wo sie hinsichtlich ihrer (...)erkrankung eine spezielle Betreuung erhalte. Zudem erhalte sie psychologische Betreuung. Der Schulbesuch von D._______ verlaufe gut. Die Kinder hätten sich integriert, lernten Französisch, besuchten die Schule und ihr soziales und familiäres Leben spiele sich in F._______ ab. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer engagierten sich im Rahmen eines von den I._______ im Zuge des Ukrainekrieges geschaffenen Programmes zugunsten von ukrainischen Kindern mit angeborenen (...)erkrankungen. Hierbei spielten sie für den Erfolg des Programmes eine zentrale Rolle, was die I._______ mehrmals bestätigt hätten.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung in Frankreich im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 1 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind - übereinstimmend mit dem SEM - nicht ersichtlich.
E. 9.2.4 Hinsichtlich der geltend gemachten drohenden Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK im Falle des Wegweisungsvollzugs ist Folgendes festzustellen: Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung in Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) für die Familie als Ganzes angeordnet und es ist nicht beabsichtigt, die Familie zu trennen. Die entsprechenden Befürchtungen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK sind daher unbegründet. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Zwar besteht bei C._______ ein angeborenes, komplexes (...)leiden, welches bereits zahlreiche Operationen erforderlich machte; zudem leide sie gemäss Arztbericht der I._______ vom 22. April 2025 an (...) Problemen (vgl. Beschwerdebeilage 16; ausführlichere Würdigung nachfolgend in E. 9.3). Gemäss dem genannten Arztbericht waren aber nebst einer allfälligen (...) Behandlung keine Eingriffe oder sonstige Behandlungen, sondern lediglich Kontrolluntersuchungen vorgesehen (vgl. a.a.O. S. 3 f.). Es wird nicht verkannt, dass die bestehenden gesundheitlichen Probleme für C._______ und die Familie belastend sind. Dennoch liegt keine schwere Erkrankung im Sinne der vorskizzierten Rechtsprechung des EGMR vor. Zudem wies das SEM zu Recht darauf hin, dass der EU-Staat Frankreich über ein gutes Gesundheitssystem nach europäischen Standards verfügt. Die Beschwerdeführenden haben nicht dargetan, inwiefern der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich - wo sie sich ungeachtet des (...)leidens von C._______ bereits rund eineinhalb Jahre aufgehalten haben - wie von ihnen behauptet zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands von C._______ führen oder sogar lebensbedrohlich sein soll. Entgegen den Beschwerdeausführungen lassen sich den Berichten/Schreiben der I._______ respektive von Dr. H._______ keine Ausführungen zu fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in Frankreich entnehmen; allfällige Probleme diesbezüglich wurden soweit ersichtlich lediglich im Zusammenhang mit der initial notwendigen Operation bezogen auf Deutschland erwähnt (vgl. Beschwerdebeilage 6 mit dazugehöriger Beilage 7 [Schreiben von Dr. H._______ vom 5. November 2024]; Beschwerdebeilage 12 [Schreiben von Dr. H._______ vom 12. Juni 2025]). In seinem Schreiben vom 5. November 2024 hielt Dr. H._______ sodann fest, es sei wichtig, dass C._______ in einer auf (...) spezialisierten Einrichtung behandelt werde und regelmässige klinische Kontrollen stattfänden. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine Weiterbehandlung und Kontrolle auch in Frankreich möglich sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass C._______ bei einer Rückkehr nach Frankreich einer gravierenden, irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, welche zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Auch aus Sicht des Kindeswohls spricht nichts gegen die Zulässigkeit des Vollzugs (vgl. hierzu nachfolgend E. 9.3).
E. 9.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit dem Anhang 2 VVWAL zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Frankreich dort in eine existenzielle Notlage geraten werden. Auf die medizinischen Bedürfnisse von C._______ ist nachfolgend gesondert einzugehen.
E. 9.3.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass eine Notfallsituation im Zusammenhang mit dem angeborenen (...)leiden C._______s im Juni 2021 zur erstmaligen Behandlung durch die I._______ in der Schweiz geführt hat. Es habe sich um eine sehr komplexe Operation gehandelt, weshalb mehrere Institutionen in Deutschland - wo sich die Beschwerdeführenden nach ihrer Ausreise aus Georgien zuerst hinbegeben hätten - einen Eingriff abgelehnt hätten. Die Operation habe schliesslich in den I._______ erfolgreich durchgeführt werden können. Aufgrund postoperativer Komplikationen habe C._______ im Jahr 2024 zwei weitere Male operiert werden müssen (vgl. Schreiben von Dr. H._______ vom 12. Juni 2025, Beschwerdebeilage 12). Dem aktuellsten aktenkundigen Bericht der I._______ vom 22. April 2025 (vgl. Beschwerdebeilage 16) lässt sich entnehmen, dass im damaligen Zeitpunkt grundsätzlich lediglich regelmässige Kontrolluntersuchungen, indes keine dringenden Untersuchungen oder Eingriffe geplant oder vorgesehen waren. Nebst regelmässigen pädiatrischen Untersuchungen wurde der nächste (...) Kontrolltermin in sechs Monaten angesetzt (vgl. auch Beschwerdebeilage 13). Die Ärzte stellten anlässlich der (...) Untersuchung keine Probleme fest. Darüber hinaus gehe C._______ zwei Mal pro Woche in die Physiotherapie und ein Mal pro Woche zur Psychologin. Die Notwendigkeit einer (...) Behandlung müsse noch in einem multidisziplinären Team besprochen werden. Ferner erfolge in vier Monaten eine weitere orthopädische Untersuchung infolge einer (...), welche indes weder (...) noch eine Operation indiziere. Perspektivisch schreibt Dr. H._______ in seinem Schreiben vom 12. Juni 2025 überdies, dass C._______ zeitlebens weitere Operationen benötigen würde (vgl. Beschwerdebeilage 12). Darüber hinaus liegt ein Physiotherapie-Bericht vom 20. Oktober 2025 vor. Aktuellere Arztberichte - insbesondere betreffend das (...)leiden von C._______ und die (...) Probleme - wurden indes weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren eingereicht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand seither wesentlich verschlechtert hat. Es ist aufgrund der Akten entgegen der in der Beschwerde sinngemäss vertretenen Ansicht nicht davon auszugehen, dass sich C._______ gegenwärtig in einem kritischen Gesundheitszustand befindet. Die kritische Phase scheint mit den Eingriffen im Jahr 2024 - und insbesondere dem notfallmässigen Eingriff im Juni 2021 - weitestgehend überstanden, so dass im gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich regelmässige Kontrolluntersuchungen notwendig sind. Dafür spricht, dass C._______ gemäss den eingereichten Unterlagen und den Ausführungen in der Beschwerde regelmässig die Physiotherapie und die Schule besucht und am sozialen Leben teilnimmt (vgl. Beschwerde Ziff. 53 ff.; Beschwerdebeilagen 18-20). In der Beschwerde wird vor diesem Hintergrund nicht überzeugend dargetan, weshalb eine angemessene Betreuung und Behandlung von C._______ in Frankreich nicht sichergestellt werden kann, zumal - anders als im Jahr 2021 - im gegenwärtigen Zeitpunkt keine höchstkomplexen Operationen anstehen, welche nur durch bestimmte Chirurgen im I._______ erfolgreich vorgenommen werden können. Die gesundheitliche Situation von C._______ präsentiert sich heute - nach mehreren erfolgreichen Operationen - grundsätzlich stabil und damit wesentlich besser als zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Aufnahme im I._______ oder ihres Umzugs in die Schweiz. Als Inhaber gültiger ukrainischer respektive georgischer Reisepässe können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i. V. m. deren Anhang II Ziff. 1). Es ist ihnen daher unbenommen, für allfällige zukünftige komplizierte Eingriffe - wie bereits zuvor - nach F._______ zu reisen. Allenfalls können auch die I._______ bei der Organisation einer weiterführenden medizinischen Betreuung in Frankreich Unterstützung leisten. Es ist sodann davon auszugehen, dass auch in Frankreich - wo die Beschwerdeführenden bereits eineinhalb Jahre lang gelebt haben - geeignete schulische/therapeutische Angebote für C._______ und D._______ existieren. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die Kinder angesichts des relativ kurzen und bis zur Gesuchseinreichung intermittierenden Aufenthalts in der Schweiz hier bereits derart verwurzelt sind, dass eine Rückkehr nach Frankreich das Kindeswohl verletzen würde. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung E. IV).
E. 9.3.4 Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Wegweisung nach Frankreich dort in eine Notlage medizinischer oder existenzieller Natur geraten werden.
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Da die Beschwerdeführenden im Besitz gültiger Reisepässe sind, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch der Beschwerdeführenden betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der vorgelegten Fürsorgeabrechnungen abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Aufgrund der vorliegenden Einzelfallumstände ist indes auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8404/2025 Urteil vom 2. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien
1. A._______, geboren am (...), Ukraine/Georgien,
2. B._______, geboren am (...), Georgien, sowie deren Kinder,
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), beide Ukraine/Georgien, alle vertreten durch Maître Vicky Stockmar, Avocate, DN Avocats, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 30. September 2025 / N (...). Sachverhalt: I. A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 15. April 2024 zusammen mit seiner Tochter C._______ in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein. Am 19. August 2024 reichten auch B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und der Sohn D._______ ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein. Die Beschwerdeführenden wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. B. B.a im Rahmen der «schriftlichen Kurzbefragung Ukraine» gaben die Beschwerdeführenden an, im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen zu sein und über einen Schutzstatus in Frankreich zu verfügen. B.b Infolgedessen gewährte das SEM den Beschwerdeführenden am 25. Oktober 2024 das rechtliche Gehör in Bezug auf eine allfällige Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz sowie zu einer möglichen Wegweisung nach Frankreich. B.c Die Beschwerdeführenden reichten am 15. November 2024 und nach zweimalig erstreckter Frist am 16. Januar 2025 eine weitere Stellungnahme ein. Ergänzend nahmen sie schliesslich am 30. April 2025 Stellung und reichten weitere Beweismittel ein. Darin machten sie im Wesentlichen geltend, die Tochter C._______ leide an einer (...) und ihr Zustand sei nicht stabil. Über den Schutzstatus in Frankreich verfügten sie nicht mehr. C._______ habe sich zu einer fachspezifischen Ausbildung angemeldet, welche vom (...) 2025 bis zum (...) 2028 dauere. Die Beschwerdeführerin habe zudem das französische Sprachdiplom Niveau A2/B1 abgeschlossen und sei somit in F._______ integriert. C. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 wies die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz ab. Hiergegen erhoben sie eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das SEM die Verfügung vom 16. Mai 2025 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Mit Entscheid E-4463/2025 vom 15. Juli 2025 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. II. D. Mit Verfügung vom 30. September 2025 - eröffnet tags darauf - lehnte die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz erneut ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. E.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Oktober 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Status S in der Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur neuen Entscheidung sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer allfälligen deutschen Übersetzung ihrer Eingabe sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Der Beschwerde lagen als Beweismittel - nebst den bereits bei der Vorinstanz eingereichten Dokumenten (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-13/52 [nachfolgend: act. 13], act. 16-18 sowie angefochtene Verfügung Ziff. II/5) - eine Petition zur Unterstützung der Beschwerdeführenden inklusive Unterschriften, ein Arztbericht der I._______ ([...]) vom 22. April 2025 betreffend C._______, ein Anstellungsversprechen der G._______-Stiftung vom 25. Juni 2025 betreffend die Beschwerdeführerin, ein Physiotherapiebericht betreffend C._______ vom 20. Oktober 2025, eine Schulbestätigung vom 26. August 2025, ein Terminplan für die Monate September-November 2025, eine Fürsorgeabrechnung vom August 2025 sowie ein (leerer) Strafregisterauszug betreffend die Beschwerdeführerin bei. F. Am 3. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihres Rechtsmittels. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-38 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen wurde. Die Beschwerdeführenden können den Ausgang des Verfahrens ohne Weiteres in der Schweiz abwarten (Art. 44 AsylG). 1.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das SEM habe ihnen vor Erlass der neuen Verfügung keinen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zugestellt und keine Instruktionsmassnahmen vorgenommen. Zudem habe es sich frei auf Tatsachen gestützt, welche im Rahmen der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juni 2025 vorgebracht worden seien. 3.2 Das SEM hat vorliegend im Rahmen des Schriftenwechsels seine erste Verfügung vom 16. Mai 2025 aufgehoben und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen. Kurz darauf erliess es eine neue Verfügung, welche sich in ihrer Argumentation jedoch von der ersten im Grundsatz nicht unterscheidet. Den Beschwerdeführenden wurde mit zweimalig erstreckter Frist Gelegenheit gegeben, sich zu den Gründen für die beabsichtigte Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz sowie zur möglichen Wegweisung nach Frankreich zu äussern, wobei sie zwei ausführliche Stellungnahmen und zahlreiche Beweismittel einreichten (vgl. act. 13 und act. 17). Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung - welche inhaltlich weitestgehend mit der ersten Verfügung übereinstimmt - erforderlich gewesen wäre. Mit der Beschwerde wurden sodann weder erhebliche neue Beweismittel eingereicht noch neue Tatsachen vorgebracht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist festzustellen, dass in Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes - anders als im beschleunigten Asylverfahren - eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu einem Entscheidentwurf nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 102k Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 20c Bst. f. sowie Art. 52d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] e contrario). In der Beschwerde wird schliesslich nicht ausgeführt, weshalb weitere Instruktionsmassnahmen notwendig gewesen wären oder inwiefern sich das SEM auf im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachte Tatsachen gestützt habe. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung von vorübergehendem Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sie in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips über eine Schutzalternative in Frankreich verfügten und daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen seien. Ohnehin hätten sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine gelebt - unabhängig davon habe ihnen Frankreich vorübergehenden Schutz gewährt. Eine mögliche Annullierung des Schutzstatus gehe aus den eingereichten Dokumenten nicht hervor. Ungeachtet dessen könnten sie ihren womöglich beendeten Aufenthaltstitel in Frankreich reaktivieren oder dort erneut um Schutz ersuchen. Ein Rückübernahmeverfahren mit den französischen Behörden sei sodann nicht zwingend erforderlich, da es ihnen möglich sei, nach Frankreich zurückzukehren und dort gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/282 des Rates vom 4. März 2022 falls nötig ihren Schutzstatus zu reaktivieren. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie Frankreich unfreiwillig verlassen hätten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihnen Frankreich nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Da sich ihr Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht in der Ukraine befunden habe, seien sie in der Schweiz nicht schutzberechtigt. Zudem verfügten sie aufgrund ihrer georgischen Staatsangehörigkeit über eine Schutzmöglichkeit in Georgien. 4.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten: Mit der Einführung des Schutzstatus S habe eine Lockerung des Schengen-Besitzstandes stattgefunden, um Schutzsuchenden den Zugang zum Schengen-Raum zu erleichtern. Dies beinhalte im Wesentlichen drei Punkte: Die Erleichterung des Grenzübertritts, das Prinzip der freien Wahl des Schutzstaates und die Ausweitung der Visumsbefreiung. Dies gelte auch für die Schweiz. Sodann werde das Kriterium des Aufenthalts in der Ukraine vor dem 24. Februar 2022 in der Praxis nicht strikt angewendet. Das Subsidiaritätsprinzip sei ohnehin nur auf Doppelstaatsangehörige anwendbar, für binationale Paare gebe es indes keine Einschränkungen. So habe das Gericht beispielsweise in seinem Urteil D-2161/2022 vom 25. Mai 2022 erwogen, dass eine mögliche Schutzalternative in Lettland die Schutzgewährung in der Schweiz gemäss der Allgemeinverfügung nicht ausschliesse, und damit dem Recht der Gewährung vorübergehenden Schutzes Vorrang eingeräumt. Vorliegend verfüge der Beschwerdeführer über die ukrainische Staatsangehörigkeit, die Beschwerdeführerin über die georgische. Die Kinder verfügten über beide Staatsangehörigkeiten. Zuvor hätten sie auf der Krim gelebt, welche von Russland kontrolliert werde. Sie hätten aufgrund der ukrainischen Nationalität des Beschwerdeführers keine andere Wahl gehabt, als die Ukraine zu verlassen und sich nach Georgien zu begeben. Dort hätten sie indes ebenfalls Verfolgung erlebt, weshalb sie zunächst nach Deutschland gegangen seien, wo indes kein Arzt das komplexe (...) von C._______ habe operieren wollen. Sie seien dann an Dr. H._______ in den I._______ vermittelt worden, einer der besten pädiatrischen (...)chirurgen der Welt. Nur er habe C._______ helfen können. Als sie in Frankreich angekommen seien, hätten die französischen Behörden respektive die Behörden der Präfektur J._______ sie darüber informiert, dass ihr ursprüngliches Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Eltern eines behandlungsbedürftigen Kindes als Gesuch um vorübergehenden Schutz behandelt werde; dies zwecks schnellerer Erledigung und geringerer bürokratischer Hürden. Angesichts des sich verschlechternden Gesundheitszustands von C._______, welche in den I._______ stationär behandelt worden sei, hätten sie keine andere Möglichkeit gehabt, als sich in die Schweiz zu begeben, um in ihrer Nähe zu sein. C._______ könne nur in der Schweiz behandelt werden und es sei zentral, dass ihre Familie bei ihr bleibe. Der Entscheid des SEM verletze sodann Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben); daraus fliesse, dass die Kernfamilie nicht getrennt werden dürfe. Aufgrund der ukrainischen Nationalität des Beschwerdeführers sei nicht garantiert, dass die Familie zusammen reisen dürfe und nicht getrennt würde. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz hätten sie zudem umgehend die Annullierung des französischen Schutztitels beantragt und diesen abgegeben. Sie verfügten daher über keinerlei Schutztitel mehr in Frankreich. Ihnen könne diesbezüglich nicht vorgeworfen werden, keinen Nachweis über die Annullierung erbracht zu haben, da sie bei der Präfektur J._______ eine Bestätigung beantragt hätten und sie einzig über die bereits eingereichte Bestätigung verfügten. Das SEM gehe daher zu Unrecht davon aus, dass sie ihren Schutzstatus in Frankreich wieder reaktivieren oder erneut um Schutz ersuchen könnten. Es sei offensichtlich, dass sie Anspruch auf Erteilung eines Schutzstatus in der Schweiz hätten, zumal hier grundsätzlich gleiche Voraussetzungen zur Erteilung des vorübergehenden Schutzes gälten wie in Frankreich. Nach Georgien könnten sie nicht zurückkehren. Dort gebe es weder eine Wohnung noch Familienangehörige, welche bereit wären, sie bei sich aufzunehmen. Sodann mangle es dort an Arbeits- und Behandlungsmöglichkeiten für C._______. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.3 Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim SEM hängig sind. Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren indes schon am 30. September 2025 abgeschlossen. Demnach gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach wie vor die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6. 6.1 Mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hat der Bundesrat seinen Willen zum Ausdruck gebracht, ukrainische Staatsangehörige, welche sich zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine aufgehalten haben, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen (vgl. Urteil des BVGer E-2812/2022 vom 31. August 2022 S. 6). Die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 verfügen sowohl über die ukrainische als auch die georgische Staatsbürgerschaft, die Beschwerdeführerin 2 einzig über die georgische. Wie sie selbst einräumten, befand sich ihr Wohnort und Lebensmittelpunkt am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern bereits seit der russischen Krim-Annexion im Jahr 2014 in Georgien (vgl. Beschwerde Ziff. 10 ff.). C._______ wurde sodann bereits im Jahr 2021 erstmals in der Schweiz operiert - die Beschwerdeführenden befanden sich zu diesem Zeitpunkt also bereits in Westeuropa. Die Beschwerdeführenden fallen demnach nicht unter die vom Bundesrat definierten Personenkategorien (vgl. vorstehend E. 5.2), welchen der Schutzstatus gewährt wird. Bereits aus diesem Grund wären die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung nicht erfüllt. Ob die Beschwerdeführenden nach Georgien zurückkehren könnten, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführenden haben der aktenkundigen Bestätigung der französischen Behörden zufolge vom 17. November 2022 bis zum 9. September 2024 im EU-Staat Frankreich in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 vorübergehenden Schutz und gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung erhalten (vgl. act. 17, Beilage 13; Beschwerde, Beilage 5). Dieser EU-Schutztitel (sowie im Übrigen ohne Weiteres auch der von den anderen EFTA-Staaten erteilte befristete Schutz für Ukrainerinnen und Ukrainer) kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig bezeichnet werden (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.2). 6.2.2 Aufgrund der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell über keinen gültigen französischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung mehr verfügen. Es ist aber anzunehmen, dass Frankreich den Schutzstatus beziehungsweise Aufenthaltstitel verlängert hätte, wenn sie nicht freiwillig aus Frankreich ausgereist wären und explizit um Annullation des Schutztitels ersucht hätten, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Angesichts dessen, dass Frankreich aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen somit nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Frankreich ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz nachsuchen können. Zudem geht aus ihren Ausführungen hervor, dass Frankreich auch bereit gewesen wäre, die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Begleitung der (...)kranken Tochter zu prüfen, aus pragmatischen Gründen jedoch - ungeachtet ihres Lebensmittelpunkts in Georgien am 24. Februar 2022 - den Schutzstatus gewährt hat (vgl. Beschwerde Ziff. 47). Die Antragsstellung in der Schweiz steht einer erneuten Schutzgewährung in Frankreich nicht entgegen (vgl. dazu das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]; Urteil des BVGer D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.2). Vorliegend kann daher insgesamt mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Frankreich den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden (oder ähnlichen) Aufenthaltstitel ausstellen wird. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und der ihrer Ansicht nach bestehenden Möglichkeit der freien Auswahl des Schutzstaates (vgl. Beschwerde Ziff. 21 ff.) sind angesichts des Vorstehenden nicht stichhaltig und führen nicht zu einer anderen Einschätzung. Insbesondere vermögen sie auch aus dem zitierten Urteil D-2161/2022 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal der diesem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt in entscheidenden Punkten nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist; das Bundesverwaltungsgericht hat stets Einzelfälle zu beurteilen. Es ist an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass die Beschwerdeführenden bereits mangels Aufenthalts in der Ukraine zum Stichdatum nicht zu einer von der Allgemeinverfügung erfassten Personenkategorie zu zählen sind. Ihre weiteren Vorbringen sind im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu würdigen. 6.3 Das SEM hat demnach die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz befand den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Frankreich für zulässig, zumutbar und möglich. Eine Wegweisung sei sowohl nach Georgien als auch nach Frankreich möglich. Angesichts ihrer Situation erscheine eine Rückkehr nach Frankreich für sie indes als die weniger einschneidende Option, weshalb von einer Prüfung möglicher Vollzugshindernisse im Hinblick auf Georgien abgesehen werde. Sie hätten in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und es seien den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergäben sich weder aus ihren Ausführungen noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine in Frankreich drohende menschenrechtswidrige Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher als zulässig. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG bestehe die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei. Diese Vermutung vermöchten sie nicht umzustossen. Selbst wenn sie beziehungsweise C._______ aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme eine Behandlung benötigen würde, sei zu bedenken, dass Frankreich ein EU-Mitgliedstaat sei und über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es sei davon auszugehen, dass C._______ nicht ausschliesslich auf eine Behandlung in den I._______ angewiesen sei, da ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass sie direkt in die Schweiz eingereist wären und nicht erst am 15. April 2024 ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt hätten. Zwar hätten sie geltend gemacht, dass C._______ in der Vergangenheit bereits Behandlungen in den I._______ erhalten habe - dies sollte jedoch auch in Zukunft weiterhin in demselben Rahmen möglich sein, zumal es sich bei F._______ um einen grenznahen Kanton handle und es ihnen mit dem vorübergehenden Schutz beziehungsweise der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige und ihren ukrainischen Reisepässen möglich sei, nach F._______ zu reisen. Flüchtlinge aus der Ukraine erhielten in Frankreich gestützt auf Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG einen legalen Aufenthalt, Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und anderen Sozialleistungen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie beziehungsweise C._______ über ausreichend Zugang zur medizinischen Versorgung in Frankreich haben würden, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet sei. Sie hätten sich bereits rund eineinhalb Jahre in Frankreich aufgehalten und es sei davon auszugehen, dass sie mit den lokalen Umständen grundsätzlich vertraut seien. Zudem verfügten sie über Französischkenntnisse und die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer seien gesund und arbeitsfähig. Es sei anzunehmen, dass ihnen die soziale und wirtschaftliche Reintegration in Frankreich gelingen werde. Sollten sie in Frankreich Probleme wirtschaftlicher und sozialer Art haben, könnten sie sich an die Behörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen. Sodann spreche auch aus Sicht des Kindeswohls nichts gegen den Wegweisungsvollzug. Die Kinder könnten gemeinsam mit den Eltern ausreisen und dürften in Frankreich aufgrund ihres früheren Aufenthalts ein ihnen bereits bekanntes Umfeld vorfinden. Den Kindern sei es überdies möglich (gewesen), in Frankreich die Schule zu besuchen und sich zu integrieren. So könne C._______ in Frankreich eine ähnliche Ausbildung wie die im März 2025 in F._______ begonnene absolvieren. Aufgrund des Alters der Kinder sei davon auszugehen, dass sie sich mit Hilfe der Eltern wieder gut einleben würden. 8.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend, der Vollzug der Wegweisung sei weder zulässig noch zumutbar. Für C._______ wäre eine Rückführung nach Frankreich aufgrund ihres Gesundheitszustands lebensbedrohlich und würde Art. 3 EMRK verletzen. Wie die I._______ feststellten, existierten für sie keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten in Frankreich. Andernfalls wären sie nach C._______ schwerwiegendem gesundheitlichen Problem im Jahr 2024 nicht nach F._______ gezogen. Eine Rückführung hätte unweigerlich eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zur Folge. Da sie minderjährig sei, dürfe sie nicht von ihrer Familie getrennt werden. Auch die I._______ hätten attestiert, dass C._______ die Unterstützung ihrer Familie benötige. Daher müsse der Familie die vorläufige Aufnahme gewährt werden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin 1 integriert sei, die französische Sprache lerne und sich bereits mehrere potenzielle Arbeitgeber für sie interessierten. C._______ habe sich an einer Spezialschule in F._______ eingeschrieben, wo sie hinsichtlich ihrer (...)erkrankung eine spezielle Betreuung erhalte. Zudem erhalte sie psychologische Betreuung. Der Schulbesuch von D._______ verlaufe gut. Die Kinder hätten sich integriert, lernten Französisch, besuchten die Schule und ihr soziales und familiäres Leben spiele sich in F._______ ab. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer engagierten sich im Rahmen eines von den I._______ im Zuge des Ukrainekrieges geschaffenen Programmes zugunsten von ukrainischen Kindern mit angeborenen (...)erkrankungen. Hierbei spielten sie für den Erfolg des Programmes eine zentrale Rolle, was die I._______ mehrmals bestätigt hätten. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung in Frankreich im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 1 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind - übereinstimmend mit dem SEM - nicht ersichtlich. 9.2.4 Hinsichtlich der geltend gemachten drohenden Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK im Falle des Wegweisungsvollzugs ist Folgendes festzustellen: Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung in Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) für die Familie als Ganzes angeordnet und es ist nicht beabsichtigt, die Familie zu trennen. Die entsprechenden Befürchtungen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK sind daher unbegründet. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Zwar besteht bei C._______ ein angeborenes, komplexes (...)leiden, welches bereits zahlreiche Operationen erforderlich machte; zudem leide sie gemäss Arztbericht der I._______ vom 22. April 2025 an (...) Problemen (vgl. Beschwerdebeilage 16; ausführlichere Würdigung nachfolgend in E. 9.3). Gemäss dem genannten Arztbericht waren aber nebst einer allfälligen (...) Behandlung keine Eingriffe oder sonstige Behandlungen, sondern lediglich Kontrolluntersuchungen vorgesehen (vgl. a.a.O. S. 3 f.). Es wird nicht verkannt, dass die bestehenden gesundheitlichen Probleme für C._______ und die Familie belastend sind. Dennoch liegt keine schwere Erkrankung im Sinne der vorskizzierten Rechtsprechung des EGMR vor. Zudem wies das SEM zu Recht darauf hin, dass der EU-Staat Frankreich über ein gutes Gesundheitssystem nach europäischen Standards verfügt. Die Beschwerdeführenden haben nicht dargetan, inwiefern der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich - wo sie sich ungeachtet des (...)leidens von C._______ bereits rund eineinhalb Jahre aufgehalten haben - wie von ihnen behauptet zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands von C._______ führen oder sogar lebensbedrohlich sein soll. Entgegen den Beschwerdeausführungen lassen sich den Berichten/Schreiben der I._______ respektive von Dr. H._______ keine Ausführungen zu fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in Frankreich entnehmen; allfällige Probleme diesbezüglich wurden soweit ersichtlich lediglich im Zusammenhang mit der initial notwendigen Operation bezogen auf Deutschland erwähnt (vgl. Beschwerdebeilage 6 mit dazugehöriger Beilage 7 [Schreiben von Dr. H._______ vom 5. November 2024]; Beschwerdebeilage 12 [Schreiben von Dr. H._______ vom 12. Juni 2025]). In seinem Schreiben vom 5. November 2024 hielt Dr. H._______ sodann fest, es sei wichtig, dass C._______ in einer auf (...) spezialisierten Einrichtung behandelt werde und regelmässige klinische Kontrollen stattfänden. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine Weiterbehandlung und Kontrolle auch in Frankreich möglich sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass C._______ bei einer Rückkehr nach Frankreich einer gravierenden, irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, welche zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Auch aus Sicht des Kindeswohls spricht nichts gegen die Zulässigkeit des Vollzugs (vgl. hierzu nachfolgend E. 9.3). 9.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit dem Anhang 2 VVWAL zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Frankreich dort in eine existenzielle Notlage geraten werden. Auf die medizinischen Bedürfnisse von C._______ ist nachfolgend gesondert einzugehen. 9.3.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass eine Notfallsituation im Zusammenhang mit dem angeborenen (...)leiden C._______s im Juni 2021 zur erstmaligen Behandlung durch die I._______ in der Schweiz geführt hat. Es habe sich um eine sehr komplexe Operation gehandelt, weshalb mehrere Institutionen in Deutschland - wo sich die Beschwerdeführenden nach ihrer Ausreise aus Georgien zuerst hinbegeben hätten - einen Eingriff abgelehnt hätten. Die Operation habe schliesslich in den I._______ erfolgreich durchgeführt werden können. Aufgrund postoperativer Komplikationen habe C._______ im Jahr 2024 zwei weitere Male operiert werden müssen (vgl. Schreiben von Dr. H._______ vom 12. Juni 2025, Beschwerdebeilage 12). Dem aktuellsten aktenkundigen Bericht der I._______ vom 22. April 2025 (vgl. Beschwerdebeilage 16) lässt sich entnehmen, dass im damaligen Zeitpunkt grundsätzlich lediglich regelmässige Kontrolluntersuchungen, indes keine dringenden Untersuchungen oder Eingriffe geplant oder vorgesehen waren. Nebst regelmässigen pädiatrischen Untersuchungen wurde der nächste (...) Kontrolltermin in sechs Monaten angesetzt (vgl. auch Beschwerdebeilage 13). Die Ärzte stellten anlässlich der (...) Untersuchung keine Probleme fest. Darüber hinaus gehe C._______ zwei Mal pro Woche in die Physiotherapie und ein Mal pro Woche zur Psychologin. Die Notwendigkeit einer (...) Behandlung müsse noch in einem multidisziplinären Team besprochen werden. Ferner erfolge in vier Monaten eine weitere orthopädische Untersuchung infolge einer (...), welche indes weder (...) noch eine Operation indiziere. Perspektivisch schreibt Dr. H._______ in seinem Schreiben vom 12. Juni 2025 überdies, dass C._______ zeitlebens weitere Operationen benötigen würde (vgl. Beschwerdebeilage 12). Darüber hinaus liegt ein Physiotherapie-Bericht vom 20. Oktober 2025 vor. Aktuellere Arztberichte - insbesondere betreffend das (...)leiden von C._______ und die (...) Probleme - wurden indes weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren eingereicht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand seither wesentlich verschlechtert hat. Es ist aufgrund der Akten entgegen der in der Beschwerde sinngemäss vertretenen Ansicht nicht davon auszugehen, dass sich C._______ gegenwärtig in einem kritischen Gesundheitszustand befindet. Die kritische Phase scheint mit den Eingriffen im Jahr 2024 - und insbesondere dem notfallmässigen Eingriff im Juni 2021 - weitestgehend überstanden, so dass im gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich regelmässige Kontrolluntersuchungen notwendig sind. Dafür spricht, dass C._______ gemäss den eingereichten Unterlagen und den Ausführungen in der Beschwerde regelmässig die Physiotherapie und die Schule besucht und am sozialen Leben teilnimmt (vgl. Beschwerde Ziff. 53 ff.; Beschwerdebeilagen 18-20). In der Beschwerde wird vor diesem Hintergrund nicht überzeugend dargetan, weshalb eine angemessene Betreuung und Behandlung von C._______ in Frankreich nicht sichergestellt werden kann, zumal - anders als im Jahr 2021 - im gegenwärtigen Zeitpunkt keine höchstkomplexen Operationen anstehen, welche nur durch bestimmte Chirurgen im I._______ erfolgreich vorgenommen werden können. Die gesundheitliche Situation von C._______ präsentiert sich heute - nach mehreren erfolgreichen Operationen - grundsätzlich stabil und damit wesentlich besser als zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Aufnahme im I._______ oder ihres Umzugs in die Schweiz. Als Inhaber gültiger ukrainischer respektive georgischer Reisepässe können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i. V. m. deren Anhang II Ziff. 1). Es ist ihnen daher unbenommen, für allfällige zukünftige komplizierte Eingriffe - wie bereits zuvor - nach F._______ zu reisen. Allenfalls können auch die I._______ bei der Organisation einer weiterführenden medizinischen Betreuung in Frankreich Unterstützung leisten. Es ist sodann davon auszugehen, dass auch in Frankreich - wo die Beschwerdeführenden bereits eineinhalb Jahre lang gelebt haben - geeignete schulische/therapeutische Angebote für C._______ und D._______ existieren. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die Kinder angesichts des relativ kurzen und bis zur Gesuchseinreichung intermittierenden Aufenthalts in der Schweiz hier bereits derart verwurzelt sind, dass eine Rückkehr nach Frankreich das Kindeswohl verletzen würde. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung E. IV). 9.3.4 Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Wegweisung nach Frankreich dort in eine Notlage medizinischer oder existenzieller Natur geraten werden. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Da die Beschwerdeführenden im Besitz gültiger Reisepässe sind, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch der Beschwerdeführenden betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der vorgelegten Fürsorgeabrechnungen abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Aufgrund der vorliegenden Einzelfallumstände ist indes auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: