opencaselaw.ch

E-835/2008

E-835/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-06-05 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben gemäss verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde aus Dohuk, seinen Heimatstaat am 13. Mai 2003 und gelangte am 26. Juni 2003 in die Schweiz. Am 27. Juni 2003 suchte er in der damaligen Empfangsstelle des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in Vallorbe respektive am 1. Juli 2003 im Transitzentrum Altstätten um Asyl nach. Am 2. Juli 2003 wurde er im Transitzentrum kurz befragt und am 21. Juli 2003 durch die zuständige kantonale Behörde angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Kurde aus Batifa in der Provinz Dohuk und seit (Angaben zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers). Danach habe er Istanbul alleine verlassen und sei über ihm unbekannte Länder in die Schweiz eingereist. Hier habe er erfahren, dass seine Freundin wegen ihrer Liebesbeziehung von ihrer Familie umgebracht worden sei. Er befürchte, bei einer allfälligen Rückreise dasselbe Schicksal zu erleiden, weshalb er nicht mehr in den Irak zurückkehren könne. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2004 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. D. Im Rahmen der Vernehmlassung nahm das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2006 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 7. Dezember 2004 den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. E. Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 13. Februar 2006 seine Beschwerde - soweit nicht bereits gegenstandslos geworden - zurück. Die ARK schrieb die Beschwerde vom 15. Dezember 2004 in der Folge ab. F. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak erachte es den Wegweisungsvollzug in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zur Zeit als grundsätzlich zumutbar. Es gewährte ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. G. Am 20. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte sinngemäss darum, aufgrund der unsicheren Lage im Nordirak und seiner persönlichen Situation von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. H. Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Ansetzung einer Frist zum Verlassen der Schweiz auf. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Sicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2008 wies die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Verzicht auf die Erbebung eines Kostenvorschusses mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab. Der gleichzeitig erhobene Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- wurde am 28. Februar 2008 innert angesetzter Frist geleistet.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel, weshalb der Beschwerdeentscheid summarisch begründet und auf den Schriftenwesel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.

E. 3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 3.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 3.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Die fehlende Flüchtlingseigenschaft ist mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 festgestellt worden; dieser Entscheid ist mit dem Rückzug der dagegen erhobenen Beschwerde rechtskräftig geworden. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements kann deshalb im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachte Furcht vor Rachemassnahmen der Familie der Partnerin wurde in der Asylverfügung des BFM mit ausführlicher Begründung als unglaubhaft qualifiziert; die Beschwerde gegen diese Verfügung wurde im Asylpunkt zurückgezogen. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies gelingt ihm nach dem Gesagten offensichtlich nicht. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak (vgl. dazu sogleich) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 3.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 3.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania als stabil einzuschätzen, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Indessen sei aus heutiger Sicht eine nachhaltige Verschlechterung nicht zu erwarten. Diese Einschätzung des BFM, wonach der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von anderen europäischen Staaten geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) stelle sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. -:- Der Beschwerdeführer sei im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit seine prägenden Jahre in der Provinz Dohuk verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise an seinem Herkunftsort bestens vertraut. Auch wenn er mittlerweile mehr als vier Jahre in der Schweiz wohnhaft sei und eine gute Integration geltend mache, sei nicht von einer über das übliche Mass hinausgehende Verwurzelung mit der Schweiz auszugehen. Auch wenn der Beschwerdeführer über keine eigentliche Berufsausbildung verfüge, sollte es ihm möglich sein, aus eigener Kraft eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufbauen zu können, zumal er in der Schweiz auch berufliche Erfahrungen habe sammeln können. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden. Der Beschwerdeführer habe keine familiären Verpflichtungen und verfüge mit seinen nach wie vor in Dohuk wohnhaften Familienmitgliedern über ein soziales Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Überdies könne der Beschwerdeführer vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen.

E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe vom 8. Februar 2008 unter Bezugnahme auf Berichte über gewaltsame Zwischenfälle mit Todesopfern dafür, dass die Sicherheitslage in den Provinzen Erbil, Dohuk und Suleymania aufgrund verschiedener politischer Faktoren weiterhin als äusserst angespannt und unvorhersehbar instabil qualifiziert werden müsse. Auch sozioökonomische Gründe sorgten für anhaltende Spannungen und regelmässigen Unruhen in den Gebieten die vom Kurdistan Regional Government (KRG) regiert werden. Hinzu komme, dass die zwischen der Türkei und dem Irak unterzeichnete Erklärung, gemeinsam gegen die Kämpfer der Kurdischen Arbeiterpartei PKK vorzugehen, die Sicherheitslage der Zivilbevölkerung in der Provinz Dohuk verschlechtert habe. Vor diesem Hintergrund sei es jederzeit möglich, dass die Situation in Gewalt und Chaos versinke. Aus der von der Vorinstanz hervorgebrachten Feststellung, wonach viele in der Schweiz lebende Iraker wieder in das Kurdengebiet zurückgekehrt seien, könne vorliegend nichts abgeleitet werden; diese Behauptung erfasse ebenso wenig jene Personen, die nach ihrer Rückkehr erneut geflüchtet, wie die Tausenden, die im Irak selbst vertrieben worden seien. Aufgrund der erhöhten Spannungslage seien die inzwischen aufgenommenen Flugverbindungen zwischen Europa und Erbil mehrheitlich wieder eingestellt worden. Damit erscheine der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers weiterhin unzumutbar und die vorläufige Aufnahme sei weiterhin angezeigt. Auch vor dem Hintergrund der eingeschränkten wirtschaftlichen Möglichkeit im Heimatstaat und der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unangemessen und unverhältnismässig.

E. 3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Leitentscheid vom 14. März 2008 (vgl. Urteil E-4243/2007) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht mehr dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region heute mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar, womit die Prüfung der Zumutbarkeit der Rückreise in den kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak unterbleiben kann. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer zumutbar ist, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).

E. 3.2.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise im Mai 2003 gelebt hat. (Angaben zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers), womit er gemäss Akten in der Lage war, den Lebensunterhalt seiner Familie mitzufinanzieren. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers sowie seiner Schulbildung und Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wieder wird integrieren können, auch wenn er mittlerweile über vier Jahre in der Schweiz wohnt und sich hier gut habe integrieren können. Seine in Dohuk lebenden Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) werden ihm, sofern erforderlich, bei einer Wiedereingliederung im Heimatland behilflich sein können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer, welcher frei von familiären Verpflichtungen und gemäss Akten gesund ist, gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung erscheint schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG. Wie erwähnt, ist die Heimatregion mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).

E. 3.4 Soweit der Bescherdeführer auf die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz hinweist, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Art. 14 AsylG kann der zugewiesene Aufenthaltskanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bstn. a c AsylG). Es steht dem Beschwerdeführer nach Ablauf der fünfjährigen Aufenthaltsdauer - mithin ab Ende Juni 2008 - frei, sich diesbezüglich mit dem zuständigen Migrationsamt des Kantons X._______ in Verbindung zu setzen.

E. 4 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert und die vorläufige Aufnahme wieder aufgehoben. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 28. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem am 28. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Aufenthalt und Rückkehrförderung (in Kopie; zu den Akten Ref.-Nr. N _______) - das Migrationsamt des Kantons X._______ (in Kopie) Der Einzelrichter : Die Gerichtsschreiberin: Markus König Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-835/2008 {T 0/2} Urteil vom 5. Juni 2008 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben gemäss verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde aus Dohuk, seinen Heimatstaat am 13. Mai 2003 und gelangte am 26. Juni 2003 in die Schweiz. Am 27. Juni 2003 suchte er in der damaligen Empfangsstelle des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in Vallorbe respektive am 1. Juli 2003 im Transitzentrum Altstätten um Asyl nach. Am 2. Juli 2003 wurde er im Transitzentrum kurz befragt und am 21. Juli 2003 durch die zuständige kantonale Behörde angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Kurde aus Batifa in der Provinz Dohuk und seit (Angaben zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers). Danach habe er Istanbul alleine verlassen und sei über ihm unbekannte Länder in die Schweiz eingereist. Hier habe er erfahren, dass seine Freundin wegen ihrer Liebesbeziehung von ihrer Familie umgebracht worden sei. Er befürchte, bei einer allfälligen Rückreise dasselbe Schicksal zu erleiden, weshalb er nicht mehr in den Irak zurückkehren könne. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2004 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. D. Im Rahmen der Vernehmlassung nahm das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2006 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 7. Dezember 2004 den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. E. Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 13. Februar 2006 seine Beschwerde - soweit nicht bereits gegenstandslos geworden - zurück. Die ARK schrieb die Beschwerde vom 15. Dezember 2004 in der Folge ab. F. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak erachte es den Wegweisungsvollzug in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zur Zeit als grundsätzlich zumutbar. Es gewährte ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. G. Am 20. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte sinngemäss darum, aufgrund der unsicheren Lage im Nordirak und seiner persönlichen Situation von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. H. Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Ansetzung einer Frist zum Verlassen der Schweiz auf. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Sicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2008 wies die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Verzicht auf die Erbebung eines Kostenvorschusses mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab. Der gleichzeitig erhobene Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- wurde am 28. Februar 2008 innert angesetzter Frist geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel, weshalb der Beschwerdeentscheid summarisch begründet und auf den Schriftenwesel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3. 3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 3.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Die fehlende Flüchtlingseigenschaft ist mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 festgestellt worden; dieser Entscheid ist mit dem Rückzug der dagegen erhobenen Beschwerde rechtskräftig geworden. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements kann deshalb im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachte Furcht vor Rachemassnahmen der Familie der Partnerin wurde in der Asylverfügung des BFM mit ausführlicher Begründung als unglaubhaft qualifiziert; die Beschwerde gegen diese Verfügung wurde im Asylpunkt zurückgezogen. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies gelingt ihm nach dem Gesagten offensichtlich nicht. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak (vgl. dazu sogleich) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 3.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania als stabil einzuschätzen, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Indessen sei aus heutiger Sicht eine nachhaltige Verschlechterung nicht zu erwarten. Diese Einschätzung des BFM, wonach der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von anderen europäischen Staaten geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) stelle sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. -:- Der Beschwerdeführer sei im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit seine prägenden Jahre in der Provinz Dohuk verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise an seinem Herkunftsort bestens vertraut. Auch wenn er mittlerweile mehr als vier Jahre in der Schweiz wohnhaft sei und eine gute Integration geltend mache, sei nicht von einer über das übliche Mass hinausgehende Verwurzelung mit der Schweiz auszugehen. Auch wenn der Beschwerdeführer über keine eigentliche Berufsausbildung verfüge, sollte es ihm möglich sein, aus eigener Kraft eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufbauen zu können, zumal er in der Schweiz auch berufliche Erfahrungen habe sammeln können. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden. Der Beschwerdeführer habe keine familiären Verpflichtungen und verfüge mit seinen nach wie vor in Dohuk wohnhaften Familienmitgliedern über ein soziales Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Überdies könne der Beschwerdeführer vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen. 3.2.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe vom 8. Februar 2008 unter Bezugnahme auf Berichte über gewaltsame Zwischenfälle mit Todesopfern dafür, dass die Sicherheitslage in den Provinzen Erbil, Dohuk und Suleymania aufgrund verschiedener politischer Faktoren weiterhin als äusserst angespannt und unvorhersehbar instabil qualifiziert werden müsse. Auch sozioökonomische Gründe sorgten für anhaltende Spannungen und regelmässigen Unruhen in den Gebieten die vom Kurdistan Regional Government (KRG) regiert werden. Hinzu komme, dass die zwischen der Türkei und dem Irak unterzeichnete Erklärung, gemeinsam gegen die Kämpfer der Kurdischen Arbeiterpartei PKK vorzugehen, die Sicherheitslage der Zivilbevölkerung in der Provinz Dohuk verschlechtert habe. Vor diesem Hintergrund sei es jederzeit möglich, dass die Situation in Gewalt und Chaos versinke. Aus der von der Vorinstanz hervorgebrachten Feststellung, wonach viele in der Schweiz lebende Iraker wieder in das Kurdengebiet zurückgekehrt seien, könne vorliegend nichts abgeleitet werden; diese Behauptung erfasse ebenso wenig jene Personen, die nach ihrer Rückkehr erneut geflüchtet, wie die Tausenden, die im Irak selbst vertrieben worden seien. Aufgrund der erhöhten Spannungslage seien die inzwischen aufgenommenen Flugverbindungen zwischen Europa und Erbil mehrheitlich wieder eingestellt worden. Damit erscheine der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers weiterhin unzumutbar und die vorläufige Aufnahme sei weiterhin angezeigt. Auch vor dem Hintergrund der eingeschränkten wirtschaftlichen Möglichkeit im Heimatstaat und der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unangemessen und unverhältnismässig. 3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Leitentscheid vom 14. März 2008 (vgl. Urteil E-4243/2007) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht mehr dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region heute mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar, womit die Prüfung der Zumutbarkeit der Rückreise in den kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak unterbleiben kann. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer zumutbar ist, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 3.2.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise im Mai 2003 gelebt hat. (Angaben zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers), womit er gemäss Akten in der Lage war, den Lebensunterhalt seiner Familie mitzufinanzieren. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers sowie seiner Schulbildung und Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wieder wird integrieren können, auch wenn er mittlerweile über vier Jahre in der Schweiz wohnt und sich hier gut habe integrieren können. Seine in Dohuk lebenden Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) werden ihm, sofern erforderlich, bei einer Wiedereingliederung im Heimatland behilflich sein können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer, welcher frei von familiären Verpflichtungen und gemäss Akten gesund ist, gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch als zumutbar zu bezeichnen. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung erscheint schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG. Wie erwähnt, ist die Heimatregion mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 3.4 Soweit der Bescherdeführer auf die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz hinweist, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Art. 14 AsylG kann der zugewiesene Aufenthaltskanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bstn. a c AsylG). Es steht dem Beschwerdeführer nach Ablauf der fünfjährigen Aufenthaltsdauer - mithin ab Ende Juni 2008 - frei, sich diesbezüglich mit dem zuständigen Migrationsamt des Kantons X._______ in Verbindung zu setzen. 4. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert und die vorläufige Aufnahme wieder aufgehoben. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 28. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem am 28. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Aufenthalt und Rückkehrförderung (in Kopie; zu den Akten Ref.-Nr. N _______)

- das Migrationsamt des Kantons X._______ (in Kopie) Der Einzelrichter : Die Gerichtsschreiberin: Markus König Chantal Schwizer Versand: