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E-8340/2008

E-8340/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus der Nordprovinz Jaffna, stellte am 24. April 2007 auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch, das am 31. Juli 2007 dem BFM überwiesen wurde. Ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, verliess er seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Januar 2008 und gelangte am 3. Januar 2008 in die Schweiz. Am 21. Januar 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt. Am 23. Januar 2008 folgte eine Direktanhörung durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe bis am 1. März 2007 in Kondavil gelebt und dort einen eigenen [Geschäft] betrieben. Am (...) 2006 seien Leute der EPDP (Eelam People's Democratic Party) vorbeigekommen und hätten auf ihn geschossen, wobei er schwer verletzt und eine andere Person getötet worden seien. Während seines 22-tägigen Spitalaufenthaltes hätten unbekannte Personen im [Geschäft] seinen Vater nach ihm gefragt. Einen Monat später seien sie bei ihm zu Hause erschienen und hätten sich bei seiner Ehefrau nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Diese habe über seine Anwesenheit gelogen, worauf der Beschwerdeführer zu seiner Tante nach Pandaitharippu geflüchtet sei, wo er einen Monat lang geblieben sei. Schliesslich sei er nach Hause zurückgekehrt und am 1. März 2007 zusammen mit seiner Ehefrau nach Colombo geflogen, wo sie bei Verwandten gewohnt hätten. Zehn Monate später sei er ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Anliegen verschiedene Beweismittel (Unterlagen betreffend den Überfall im [Geschäft]) in Kopie zu den Akten:

- Zeitungsartikel vom (...) 2006 samt englischer Übersetzung,

- Ärztliche Diagnose ("Diagnosis Ticket"),

- Bestätigung vom (...) 2006 betreffend den Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers für die Zeit vom (...) Mai 2006,

- Schreiben vom 28. Oktober 2006 respektive 31. Oktober 2006,

- Bestätigung von C._______ vom 5. November 2006,

- Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 7. Februar 2007,

- Auszug aus dem Internet. B. Mit Verfügung vom 25. November 2008, eröffnet am 1. Dezember 2008, stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhielten. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm uneingeschränkt, eventualiter eingeschränkt Einsicht in die Akten B5, B6, B9, B12, B13 und B16 zu gewähren und eventualiter diese Aktenstücke aus dem Recht zu weisen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden Kopien der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. A) zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, wobei bei Nichtbezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Am 13. Januar 2009 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 16. Februar 2009 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. H. Am 22. September 2009 wies sich Rechtsanwalt Gabriel Püntener als neuer Rechtsvertreter aus. Gleichzeitig ersuchte er um Ansetzung einer Frist, um zur veränderten Situation in Sri Lanka Stellung nehmen zu können. I. Mit verfahrensleitender Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2009 wurde unter Hinweis auf Art. 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf die Ansetzung einer Frist verzichtet, da das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht prioritär sei. J. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer die Originale der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. A) sowie die englische Übersetzung eines Schreibens der Polizeistation D._______ vom (...) 2006 ein. Gleichzeitig ersuchte er um Einsicht in die schriftlichen Unterlagen, die er zusammen mit seinem Asylgesuch bei der Schweizer Botschaft in Colombo eingereicht habe. Es sei zudem eine Frist anzusetzen, um diesbezüglich Stellung nehmen zu können. K. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Oktober 2009 wurden dem Beschwerdeführer Kopien der von ihm eingereichten Unterlagen (schriftliches Asylgesuch und fremdsprachiges Dokument vom (...) 2006) sowie der eingereichten Geburts- und Eheregisterauszüge zugestellt. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 11. November 2009 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. L. Am 11. November 2009 reichte der Beschwerdeführer eine ausführliche Beschwerdeergänzung zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um Anordnung medizinischer und psychologischer Abklärungen respektive um Ansetzung einer Frist zur Einreichung ärztlicher Berichte betreffend die traumatisierenden Ereignisse vom (...) 2006. M. Am 8. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer einen Brief seiner Ehefrau vom 27. Mai 2010 samt deutscher Übersetzung ein. N. Am 10. März 2011 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zum laufenden Beschwerdeverfahren. O. Am 31. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Brief der Ehefrau des Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung zu den Akten. P. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf den im Mai 2009 beendeten militärischen Konflikt zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und das (unter BVGE 2011/24; E-6220/2006) zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 Gelegenheit gegeben, sich zu den aktuellen persönlichen und familiären Lebensumständen zu äussern. Q. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Gleichzeitig reichte er folgende Beweismittel zu den Akten:

- Artikel aus der Berner Zeitung vom 21. August 2010,

- ICJ Briefing Note, Beyond Lawful Constraints: Sri Lanka's Mass Detention of LTTE Suspects, September 2010, S. 6 und 7,

- Department of State, Country Report on Human Practices 2010, Sri Lanka, 8. April 2011,

- UK Border Agency, Country of Origin Information (COI) Report, Sri Lanka, 4. Juli 2011,

- Human Rights Watch, Official Report Withewashes Military Abuses, 1. August 2011,

- Sri Lanka Advocacy: Sri Lanka's Killing fields und die Rückkehr der Politik, 16. August 2011,

- Immigration and Refugee Board of Canada, Sri Lanka: Information on the treatment of Tamil returnees to Sri Lanka, 22. August 2011,

- Gesetzestext des Prevention of Terrorism Act [PTA], Quelle: South Asia Terrorism Portal, 29. August 2011,

- Bericht der SF-Tagesschau vom 13. September 2011,

- Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Rainer Mattern, Sri Lanka: Situation für aus dem Norden und Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, 22. September 2011,

- Kostennote.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Vorab ist hinsichtlich der formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend Einsicht in die Akten B5, B6, B9, B11 und B13 festzuhalten, dass es sich dabei (Triageblätter, Auperauszug, Anfrage Kanton betreffend Namen) um interne Akten handelt, die nicht geeignet sind, als Beweismittel zu dienen und daher dem Anspruch auf Akteneinsicht nicht unterliegen. Die Vorinstanz hat damit den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind mithin glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahr­heit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, ob­wohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar­stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sicht­weise abzustellen (vgl. auch BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.1 Das Bundesamt begründete seine ablehnende Verfügung vom 25. November 2008 im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und unlogische Angaben gemacht. So habe er gemäss den bei der Schweizerischen Botschaft eingereichten schriftlichen Unterlagen seinen Wohnort, nachdem sein Haus im Jahre 1995 zerstört worden sei, immer wieder wechseln müssen, währenddem er anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen ausgesagt habe, sie hätten erst im Jahre 2000 den Wohnsitz gewechselt. Weiter habe er bei der summarischen Anhörung vorgebracht, sie seien erst nach Pandaitharippu gegangen, nachdem er das zweite Mal gesucht worden sei, jedoch bei der Bundesanhörung geltend gemacht, schon in Pandaitharippu gewesen zu sein, als er das zweite Mal gesucht worden sei. Ein weiterer Widerspruch habe sich bei der Anzahl Drohanrufe, die er erhalten habe, ergeben. Im EVZ habe er nur von einem Telefonat gesprochen, währenddem er bei der Anhörung vom 23. Januar 2008 angab, er sei zweimal am Telefon bedroht worden. Die erste Drohung sei im Mai 2007 gewesen. Gemäss den schriftlichen Unterlagen, die er bei der Botschaft eingereicht habe, soll er unzählige Drohanrufe erhalten haben. Weiter habe er beim EVZ angegeben, beim Überfall vom (...) 2006 sei ein Kunde ums Leben gekommen, während er bei der Bundesanhörung ausgesagt habe, einer seiner Angestellten sei sofort tot gewesen. Ferner bezeichnete die Vorinstanz es als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer den Stand der Ermittlungen zum Überfall nicht habe angeben können, zumal er dabei angeschossen worden sein solle, danach 22 Tage lang im Spital gewesen sei und deswegen noch heute an gesundheitlichen Problemen leide. Diese Vorbringen müssten daher als unglaubhaft bezeichnet werden. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, beim Überfall auf den [Geschäft] in der Nordprovinz Jaffna handle es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Da sich der Beschwerdeführer diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes, zum Beispiel Colombo, entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Der Beschwerdeführer habe zudem vor seiner Ausreise bereits während zehn Monaten ohne Schwierigkeiten bei seinen Verwandten gelebt. Daher hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft nicht stand.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde dazu eingewendet, der Beschwerdeführer habe sich wegen der andauernden Angst zur Ausreise entschlossen, ohne den Entscheid über das bei der Schweizer Botschaft in Colombo gestellte Gesuch abzuwarten. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft angesehen. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei ersichtlich, dass ein weiterer Aufenthalt in seinem Heimatland, wo er an Leib und Leben gefährdet sei, nicht mehr zumutbar sei. Die von der Vorinstanz festgestellten nebensächlichen Ungereimtheiten würden nichts am Vorfall vom (...) 2006 ändern. Die aktuelle Entwicklung in Sri Lanka und insbesondere in Jaffna würden zeigen, dass er im Falle einer Rückkehr dorthin ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Im Weiteren erscheine der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers angesichts der wieder aufflammenden kriegerischen Auseinandersetzungen als unzulässig, unzumutbar und unmöglich. In diesem Zusammenhang wurde auf ein anderes Asylverfahren, in dem das Bundesamt wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme verfügt habe sowie das Beschwerdeverfahren E-3940/2007 verwiesen.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2009 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Dabei stellte sie unter Berücksichtigung des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/2 fest, der Beschwerdeführer habe vom 1. März 2007 bis Januar 2008 bei Verwandten in Colombo gelebt, wo seine Tochter in den Kindergarten gegangen sei, und verfüge damit dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem habe er als (...) gearbeitet und in Jaffna einen eigenen [Geschäft] geführt. Es könne davon ausgegangen werden, dass er in Colombo eine Arbeit als (...) finde. Zudem würden ihn seine Nachbarn, die ihn seit dem (...) 2006 finanziell unterstützt hätten, bestimmt wieder helfen. Weiter sei anzunehmen, dass er erneut bei seinen Verwandten wohnen könne, wo er problemlos bereits während zehn Monaten gelebt habe.

E. 5.4 In seiner Replik vom 16. Februar 2009 führte der Beschwerdeführer dazu aus, er habe in Colombo nicht bei Verwandten sondern bei einem Bekannten seiner Schwiegermutter gelebt. Er habe dort keine Verwandten. Zudem habe er sich in Colombo verstecken müssen und habe in Angst gelebt. Er verfüge damit über kein tragfähiges Beziehungsnetz und auch über kein gesichertes Einkommen. Damit sei der Vollzug der Wegweisung in den Grossraum Colombo für ihn nicht zumutbar.

E. 5.5 In seiner Eingabe vom 25. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer nebst Originalen von bereits aktenkundigen Unterlagen ein neues Beweismittel - beglaubigte Übersetzung des Schreibens der Polizeistation D._______ vom (...) 2006 - ein, aus dem hervorgehe, dass eine unbekannte bewaffnete Person in seinen [Geschäft] eingedrungen sei, auf diesen geschossen und dabei eine weitere Person getötet habe. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten betreffend sein Asylgesuch bei der Schweizer Botschaft in Colombo .

E. 5.6 Am 11. November 2009 wies der Beschwerdeführer darauf hin, er leide aufgrund seiner Schussverletzung sowohl an körperlichen (Gehbehinderung) als auch an psychischen Folgen (Traumatisierung). Die von ihm geltend gemachten Ereignisse vor dem Vorfall vom (...) 2006 (Festnahme, Auferlegung einer Meldepflicht der Schulung bei der LTTE im Rahmen der Zivilverteidigung, die fluchtbedingten Umzüge und die Rückkehr) seien nicht fluchtauslösend gewesen. Daher seien die Feststellungen der Vorinstanz zu den diesbezüglich entstandenen Ungereimtheiten problematisch. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation, wonach es sich beim Anschlag vom (...) 2006 um eine lokal begrenzte Verfolgungsmassnahme handle, sei umfassend dokumentiert worden, dass im Laufe der letzten Jahre verschiedene paramilitärische Gruppen in Zusammenarbeit mit den srilankischen Sicherheitskräften systematisch gegen Tamilen vorgegangen seien. Der Beschwerdeführer kenne die Hintergründe für den Anschlag nicht. Er sei zudem nicht nur Opfer sondern auch Zeuge der Ermordung der anderen anwesenden Person gewesen. Als solcher sei er wegen einer möglichen Aussage im laufenden Ermittlungsverfahren, in der er eine paramilitärische Gruppe belasten könnte, noch jahrelang der Gefahr ausgesetzt, liquidiert zu werden, um eine Aufklärung jenes Verbrechens zu verhindern. Gestützt auf die Tatsache, dass die srilankischen Behörden bereits seit Ende der kriegerischen Handlungen im Mai 2009 eine umfassende Liste von verdächtigen Personen führen würden, müsse er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka damit rechnen, festgenommen, extralegal hingerichtet oder in ein Lager im Norden Sri Lankas überführt zu werden. Damit wäre er nicht nur lokal sondern landesweit gefährdet. Im Weiteren weise der Beschwerdeführer eine Schussverletzung auf, die bei jeder polizeilichen Überprüfung sofort sichtbar sei. Damit riskiere er, als geflüchteter LTTE-Kämpfer verdächtigt und verfolgt zu werden. Schliesslich wären medizinische Abklärungen betreffend die körperlichen und psychischen Beschwerden bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung notwendig.

E. 5.7 Am 8. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer einen handschriftlichen Brief seiner Ehefrau vom 27. Mai 2010 samt deutscher Übersetzung zu den Akten. Darin machte diese geltend, es würden sich immer wieder Unbekannte nach dem Beschwerdeführer erkundigen. Sie und ihre Kinder würden deshalb in Angst leben. Weiter berichtete sie vom schwierigen Leben, das sie führten. Die Nachbarshäuser seien unbewohnt. Ihre Eltern seien krank.

E. 5.8 Mit Eingabe vom 10. März 2011 wies der Beschwerdeführer erneut auf seine gefährliche Situation als Kronzeuge eines Kapitalverbrechens hin. Er sei noch während seines damaligen Spitalaufenthaltes von maskierten Männern gesucht worden, hinter denen er Leute der EPDP vermute, und die ihn noch heute suchen würden. Die Zusammenarbeit zwischen der srilankischen Regierung respektive den offiziellen Sicherheitskräften und den paramilitärischen Gruppierungen in Sri Lanka bestehe auch heute noch. Dies könne einem entsprechenden Bericht von tamilnet.com vom 17. Dezember 2010 entnommen werden. Im Bericht werde von Übergriffen von Seiten der paramilitärischen Gruppen berichtet, die von den staatstragenden Kräften toleriert worden seien. Dies verleihe dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Anschlag auf sein [Geschäft] deshalb erfolgt sei, weil er der LTTE-Unterstützung verdächtigt worden sei, grosse Glaubwürdigkeit. Die srilankische Regierung habe eine Aufklärung der Kriegsverbrechen wegen der Verquickung von offiziellen Sicherheitskräften, srilankischen Geheimdienstabteilungen und Paramilitärs der letzten Jahre um jeden Preis zu verhindern versucht. Gleichzeitig wies der Beschwerdeführer auf verschiedene Berichte zur aktuellen Situation in Sri Lanka. Er müsse davon ausgehen, dass er als verdächtiger LTTE-Mann registriert und auf einer schwarzen Liste der Sicherheitskräfte verzeichnet sei. Er sei ferner bereits einmal für einen Tag inhaftiert gewesen, wobei man ihm seine ID abgenommen habe und er wochenlang seine Unterschrift habe leisten müssen. Zudem habe er viel Kundschaft der LTTE in seinem [Geschäft] bedient, was ebenfalls bekannt sein dürfte. Wegen seiner körperlichen Beeinträchtigung würde er bei der Einreise dem Verdacht ausgesetzt, als Kämpfer der LTTE angesehen zu werden.

E. 5.9 Am 31. Mai 2011 wurde ein weiterer handschriftlicher Brief der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 3. März 2011 samt deutscher Übersetzung eingereicht. Darin machte diese geltend, sie und ihre Kinder würden nach wie vor von unbekannten Personen nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt, belästigt und eingeschüchtert. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, die Einschüchterungsversuche seitens maskierter Personen belege die anhaltende Suche nach dem Beschwerdeführer und die extrem schwierige Lebenssituation, der seine Familie ausgesetzt sei.

E. 5.10 Am 10. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen persönlichen und familiären Lebensumständen Stellung zu nehmen, dies unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (E-6220/2006, welches unter BVGE 2011/24 zur Publikation vorgesehen ist), worin eine neue Beurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen respektive die im Jahre 2008 vorgenommene Lageanalyse aktualisiert worden sei. Im Wegweisungsvollzugspunkt sei die in BVGE 2008/2 festgelegte Praxis geändert worden.

E. 5.11 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und wies auf die wirtschaftlich schwierige Situation seiner Familie in Sri Lanka hin. Er leiste zu deren Existenzsicherung auch Geldüberweisungen. Gleichzeitig machte er geltend, im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011, E-6220/2006, seien Länderinformationen und Länderberichte aus dem 2010 herangezogen worden, die die neueste Entwicklung nicht ausreichend berücksichtigen würden. Weiter wies er auf die Definition des Risikoprofils mit Blick auf Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR; NA v. The United Kingdom, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07) hin. Im Ausland lebende und nach Sri Lanka zurückkehrende TamilInnen stünden unter besonderer Beobachtung respektive Kontrolle von Seiten des srilankischen Staates. Aktivitäten von im Ausland lebenden TamilInnen würden überwacht und an die srilankischen Behörden weitergeleitet. Zurückkehrende Personen würden bei der Einreise nach Sri Lanka damit konfrontiert und unter dem Vorwurf der LTTE-Mitgliedschaft verhaftet und verhört. Dabei würden abgewiesene Asylsuchende, die aus dem Norden oder Osten stammten, genauer überprüft und dem Criminal Investigation Departement (CID) zugewiesen, der sie befrage. Rückkehrer, bei denen sich herausstelle, dass sie ein Asylverfahren durchlaufen hätten, würden zu weiteren Abklärungen festgehalten, was einige Stunden, Tage aber auch Monate dauern könne. Während dieser Zeit könne es zu Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte kommen. Im Weiteren bestehe für Rückkehrer eine konkrete Gefährdung durch Mitglieder paramilitärischer Gruppierungen sowie durch die offiziellen Sicherheitskräfte. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe von einer Duldung der Aktivitäten paramilitärischer Gruppierungen in den ehemals vom Bürgerkrieg erfassten Gebieten des Landes aus. Seit anfangs 2011 würden zudem Bevölkerungsregistrierungen durchgeführt, bei der Informationen über einzelne Familien und Angehörige eingeholt würden. Insgesamt ergebe sich dadurch für den Beschwerdeführer ein asylrelevantes Risikoprofil. Er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka riskieren, Opfer der paramilitärischen Kräfte zu werden, welche weiterhin ein Interesse daran hätten, Zeugen und überlebende Opfer von Verbrechen zu liquidieren. Zudem habe der Beschwerdeführer eindeutig Schussverletzungen, die auch bei einer zufälligen Kontrolle bei der Einreise nach Sri Lanka den Verdacht aufkommen liessen, dass es sich dabei um Kriegsverletzungen handeln könne, welche er sich im Rahmen eines Engagements für die LTTE als Kämpfer zugezogen haben könnte.

E. 6.1 Bezüglich den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist vorab auf die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, die es in einem jüngeren Entscheid dargelegt hat, hinzuweisen (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 sowie E. 4.2 hievor).

E. 6.2 Vorliegend hat die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abgeklärt und die Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel einer sorgfältigen Beweiswürdigung unterzogen und einlässlich begründet, weshalb die Aussagen einerseits widersprüchlich, wenig plausibel und damit unglaubhaft seien. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung im Ergebnis an. Die Einwände des Beschwerdeführers lassen die vorinstanzliche Beweiswürdigung in keinem anderen Licht erscheinen, soweit sich dieser damit überhaupt in sachbezogener Weise auseinandersetzt.

E. 6.2.1 Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen insbesondere zahlreiche Widersprüche. So hat der Beschwerdeführer die Frage, ob er je in Haft gewesen sei, anlässlich der summarischen Befragung verneint (vgl. Akte B1, S. 7), demgegenüber bei der Bundesanhörung jedoch angegeben, im Jahre 2007 von der srilankischen Armee (SLA) von morgens bis am Mittag festgehalten worden zu sein, da man ihn "einfach verdächtigt" habe (vgl. Akte B8, S. 8). Zum Zeitpunkt seines Wohnortwechsels gab er in seinem bei der Schweizerischen Botschaft eingereichten schriftlichen Gesuch vom 24. April 2007 an, er habe im Jahre 1995, als sein Haus zerstört worden sei, den Wohnort gewechselt. Gemäss seinen Schilderungen will er bis 1995 ein normales Leben geführt und in einer friedlichen Umgebung gelebt haben. Nachdem die srilankischen Streitkräfte im Jahre 1995 an seinem Wohnort militärische Operationen durchgeführt hätten, sei sein Haus zerstört worden und er habe seinen Wohnort ständig wechseln müssen (vgl. Akte A1). Im Widerspruch dazu machte er anlässlich der Bundesanhörung geltend, er habe seit Geburt bis 2000 in Kondavil gelebt, und bekräftigte auf entsprechende Nachfragen, in derselben Ortschaft und in demselben Haus gewohnt zu haben und nicht gezwungen gewesen zu sein, wegen Kriegshandlungen den Ort zu wechseln (vgl. Akte B8, S. 2). Ferner brachte er vor, er sei nach dem Überfall vom (...) 2006 zweimal - einmal im Geschäft und einmal, als er noch bettlägrig gewesen sei, zu Hause - von Unbekannten gesucht worden, worauf er nach Pandaitharippu geflüchtet sei (vgl. B1, S. 6). Im Gegensatz dazu gab er bei der Bundesanhörung an, er sei ein zweites Mal gesucht worden, nachdem er bereits in Pandaitharippu gewesen sei (vgl. Akte B8, S. 2). Im Weiteren machte er im Rahmen des schriftlichen Gesuches vor der Botschaft, im EVZ und anlässlich der Bundesanhörung, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, unterschiedliche Angaben zur Anzahl Drohanrufe, die er im Jahre 2007 erhalten haben soll (vgl. Akten A1, S. 3; B1, S. 7; B8, S. 6 f.). Schliesslich sprach der Beschwerdeführer bezüglich der Person, die beim Überfall vom (...) 2006 getötet worden sei, einmal davon, dass es ein Kunde gewesen sei (vgl. Akte B1, S. 6), währenddem es sich gemäss seinen Aussagen anlässlich der Bundesanhörung um seinen Angestellten gehandelt haben soll (vgl. Akte B8, S. 2 und 6). Die festgestellten Widersprüche können entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht nicht als nebensächlich bezeichnet werden. Vielmehr lassen sie ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen. Wie von der Vorinstanz ferner zutreffend festgestellt worden ist, erscheint zudem wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer zum Stand der Ermittlungen, die von der Polizei aufgenommen wurden und in deren Rahmen er und sein Vater zum Tathergang befragt worden seien, keine Angaben machen konnte, zumal er sich von den am Überfall beteiligten Personen weiterhin verfolgt gefühlt habe (vgl. Akte B8, S. 6 und 8 f.). Insgesamt sprechen die zahlreichen Unstimmigkeiten gegen die behauptete andauernde Bedrohungssituation bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka.

E. 6.2.2 Was den geltend gemachten Überfall auf den [Geschäft] des Beschwerdeführers am (...) 2006 betrifft, kann durchaus zutreffen, dass sich dieses Ereignis zugetragen hat. So kann den eingereichten Beweismitteln entnommen werden, dass an diesem Tag eine unbekannte bewaffnete Person in den [Geschäft] einer Person namens E._______ eingedrungen sei, auf diesen geschossen und dabei eine Person getötet habe. Hingegen vermochte der Beschwerdeführer nicht überwiegend glaubhaft darzulegen, dass dieser durch paramilitärische Organisationen mit Unterstützung der srilankischen Behörden aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolgt sei. Auch kann der Aktenlage keine heute noch andauernde Bedrohungssituation entnommen werden. Sämtliche Anhaltspunkte und Beweismittel, die eine Vermutung in diese Richtung hätten lenken können, beruhen letztlich auf eigenen Mutmassungen des Beschwerdeführers sowie auf den Aussagen dessen Ehefrau. So soll es sich um "unbekannte" respektive "maskierte" Personen gehandelt haben. Immerhin wurden seinerzeit polizeiliche Ermittlungen aufgenommen und vor einem Gericht in Jaffna ein Verfahren eröffnet, wobei zwar unklar bleibt, ob es diesbezüglich zu einem Abschluss gekommen ist. Jedenfalls vermochte der Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei Angaben zu machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass dieser Überfall vor dem Hintergrund der im Norden Sri Lankas herrschenden Gewalt zu jener Zeit zu sehen ist. Indessen muss der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka (vgl. hienach) bei einer Rückkehr dorthin nicht befürchten, weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Im Übrigen hat er nie geltend gemacht, dass er sich - ausser dem (gelegentlichen) Bedienen von LTTE-Leuten in seinem [Geschäft] und einem militärischen Training bei den LTTE, zu dem der Beschwerdeführer in früheren Jahren gezwungen worden sei - für diese Organisation eingesetzt habe, womit er diesbezüglich auch seitens der srilankischen Behörden nichts zu befürchten hat. Schliesslich gab er selber auch an, weder vor noch nach diesem Vorfall Schwierigkeiten mit srilankischen Behörden gehabt zu haben (vgl. Akte B5 S. 7), obschon er später schilderte, einen Tag lang von der SLA in Haft genommen worden zu sein, indessen nur weil seine ID nicht leserlich gewesen sei (a.a.O. S. 8).

E. 6.3 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) hat sich seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE die Sicherheitslage erheblich verbessert und stabilisiert, auch wenn sich die Menschenrechtslage hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert hat. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sind demzufolge Personen, die der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigt werden, sowie politische Dissidenten und Oppositionspolitiker ausgesetzt. Ferner sind als Risikogruppen kritisch auftretende Journalisten, Menschenrechtsaktivisten oder Personen zu nennen, die Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse waren und diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben. Unter Umständen können auch Personen mit beträchtlichen finanziellen Mitteln sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, als weitere Risikogruppe betrachtet werden.

E. 6.3.1 Nachfolgend ist zu überprüfen, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer allenfalls als Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverletzungen bei einer Rückkehr asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Im eingereichten Polizeirapport vom (...) 2006 wurde ausgeführt, eine Person namens E._______ sei in seinem [Geschäft] von einer unbekannten bewaffneten Person am rechten Bein und in der Brustgegend verletzt worden, worauf er hospitalisiert worden sei. Zudem sei er im Rahmen der eingeleiteten Untersuchung befragt worden. Es sei unter der Verfahrensnummer (...) zuhanden des Amtsgerichts in Jaffna ein Polizeirapport erstellt worden. Es ist unklar, wie weit dieses Verfahren fortgeschritten ist respektive ob es abgeschlossen wurde. Dagegen wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, es würden sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers immer wieder Unbekannte und Maskierte nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigen und sie und ihre Kinder einschüchtern. Als Beispiel für Opfer oder Zeugen von während des Bürgerkrieges in Sri Lanka begangenen Menschenrechtsverletzungen sind Personen zu nennen, die Augenzeugenberichte über zivile Opfer während der Schlussphase des bewaffneten Konflikts abgegeben haben (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8.3; UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender, Juli 2010, S. 6 f. m.w.H.; Amnesty International, Amnesty Report Sri Lanka 2010, Mai 2010). Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Opfer des Anschlags vom (...) 2006 als Zeuge befragt und daher in jenem Verfahren namentlich aufgeführt worden ist. Der Beschwerdeführer hat denn auch vorgebracht, polizeilich einvernommen worden zu sein, wobei er geltend gemacht hat, er kenne den Täter nicht (vgl. Akte B8 S. 6). Hingegen ist bezüglich des auf den [Geschäft] des Beschwerdeführers verübten Anschlags durch eine unbekannte Person respektive das in diesem Zusammenhang eingeleitete Verfahren nicht als ein Verfahren gegen gravierende Menschenrechtsverletzungen während eines Bürgerkrieges zu bezeichnen. Bei den auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen, in denen von einem Anschlag durch paramilitärische Gruppierungen auf Tamilen die Rede ist, welche den Beschwerdeführer als Zeugen zu liquidieren versuchen würden, handelt es sich ohnehin um eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers, die durch nichts belegt und unplausibel ist. Zudem spricht das Einleiten eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens und die Überweisung an das zuständige Gericht (vgl. hievor) dagegen, dass hinter dem Anschlag ein systematisches Vorgehen gegen Tamilen durch paramilitärische Gruppierungen in Zusammenarbeit mit den srilankischen Sicherheitskräften steht. Es sind auch sonst keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, die eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers als glaubhaft erscheinen liessen. Zusammenfassend ist demnach aus heutiger Sicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder als Opfer noch als Zeuge schwerer Menschenrechtsverletzungen zu betrachten ist, den es nach der aktuellen Rechtsprechung zu schützen gilt.

E. 6.3.2 Das Vorliegen einer weiteren Risikogruppe (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8) ist in casu zu verneinen, da es sich beim Beschwerdeführer weder um ein (ehemaliges) LTTE-Mitglied noch um einen Journalisten oder Menschenrechtsaktivisten handelt. Auch ist nicht davon auszugehen, dass er heute über beträchtliche finanzielle Mittel verfügt. Von daher gesehen hat der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.

E. 6.4 Schliesslich wird auf Beschwerdeebene wie hievor ausgeführt (vgl. E. 5.11), geltend gemacht, im Ausland lebende, zurückkehrende TamilInnen würden bei der Einreise nach Sri Lanka einer genauen Kontrolle unterzogen und riskierten, unter dem Vorwurf der LTTE-Mitgliedschaft verhaftet und verhört zu werden. Zudem weise er aufgrund seiner eindeutigen Schussverletzungen, welche er im Rahmen eines Engagements für die LTTE als Kämpfer zugezogen haben könnte, ein asylrelevantes Risikoprofil auf.

E. 6.4.1 Wer subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, der beruft sich darauf, dass durch ein Verhalten (mit oder) nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist, ob vorliegend die srilankischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).

E. 6.4.2 Das Überprüfungsverfahren ist für alle Personen, die nach Sri Lanka zurückkehren, das gleiche Prozedere. Nach einer Überprüfung der Staatsangehörigkeit werden die Ankömmlinge am Flughafen durch die Criminal Investigations Division (CID) und den State Intelligence Service (SIS) befragt, um Informationen über den Menschenhandel zu erlangen. Im Falle eines Vorliegens eines solchen kriminellen Hintergrundes einer Person wird Kontakt mit der zuständigen Polizeidienststelle aufgenommen. Abgewiesene Asylsuchende mit einer LTTE-Vergangenheit werden von der Polizei wie auch vom Terrorist Investigation Departement (TID) festgehalten und befragt (vgl. zum Ganzen die Antwortmeldung der Immigration and Refugee Board of Canada vom August 2011 [http://www.irb-cisr.gc.ca:8080/RIR_RDI/RIR_RDI.aspx?id=453562&l=e]; Rainer Mattern, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Dezember 2010, S. 23). Da der Beschwerdeführer nicht als Person mit einer LTTE-Vergangenheit zu bezeichnen ist (vgl. E. 6.2.2), kein ausstehender Haftbefehl oder Vorstrafen gegen ihn bekannt sind und er keine Verbindungen zu Medien oder NGO's hat (vgl. dazu Rainer Mattern, Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], September 2011, S. 14 ff.), kann davon ausgegangen werden, dass er bei der Einreise nach Sri Lanka nur in einer üblichen Form befragt wird. Daran vermögen die bei ihm bestehenden Verletzungen (eine Gehbehinderung sowie Narben im Brustbereich) - eine Folge des Überfalls vom (...) 2006 - nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer über entsprechende Unterlagen - u.a. einen Polizeirapport - verfügt, und damit in der Lage sein wird, die Ursache der Narben gegenüber den sri-lankischen Behörden nachzuweisen. Es liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Informationen vor, dass der bei der Einreise von Rückkehrern übliche Ablauf nicht rechtsstaatlichen Konventionen entspricht. Folglich vermag vorliegend auch die langjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers und die Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 9.4). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die gemäss Eingabe vom 12. Dezember 2011 erwähnten polizeilichen Besuche im Haus der Eltern, der Ehefrau und der Kinder, offensichtlich dazu dienten, die Bevölkerung zu registrieren. Jedenfalls ist daraus kein asylrechtlicher Hintergrund ersichtlich. Daran vermag das in der Eingabe vom 12. Dezember 2011 erwähnte Registrierungsformular, das in einem anderen Beschwerdeverfahren (D-3042/2011) als Kopie eingereicht worden sein soll, nichts zu ändern.

E. 6.4.3 Da dem Beschwerdeführer in Sri Lanka offensichtlich keine Verfolgung droht, stellt sich die Frage nach einer innerstaatliche Schutzalternative (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011) nicht. Immerhin ist die zusätzliche Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der Wohnsitznahme in Colombo, wo er sich die letzten zehn Monate vor seiner Ausreise bei Verwandten aufgehalten hat, nachvollziehbar.

E. 6.5 Aufgrund des Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt war oder von paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Alleine der Umstand, dass er seit über vier Jahren landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion Jaffna im Jahre 2006 vor dem Hintergrund der sich damals verschlimmernden Auseinandersetzungen im Norden und Osten des Landes verlassen hat. Auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.

E. 6.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt somit, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 28. Juni 2011, Beschwerden Nr. 8319/07 und 11449/07, §§ 212 -219 m.w.H.; Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Gemäss neuester Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1) ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebietes - zumutbar). Hinsichtlich des Distrikts Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass sich die Lage dort deutlich verbessert und die Versorgungslage sich entspannt habe. Ferner hätten die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche. Auch hätten einige Schulen wieder eröffnet und Spitäler seien wieder eingerichtet. Daher könne die Rückkehr dorthin als generell zumutbar eingestuft werden.

E. 8.4.2 Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet indes eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen; neben den allgemeinen Faktoren (wie sozioökonomische und medizinische Aspekte, dem Kindeswohl usw.) ist auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung eines Existenzminimums und der Wohnsituation sind massgebliche Faktoren (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2).

E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus Jaffna und hat bis am 1. März 2007 zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Kind in Kondavil, Distrikt Jaffna, gelebt und in einem eigenen [Geschäft] gearbeitet, wobei er in den letzten sieben Jahren (teilweise) von seinen Verwandten unterstützt worden sei (vgl. Akte B1, S. 1 ff.; B8, S. 2 ff.). Am 1. März 2007 seien sie nach Colombo gereist, wo sie bis am 2. Januar 2008 bei Verwandten gelebt hätten (vgl. B8, S. 6). Er erwähnte auch, dass er seine Tochter jeweils zum Kindergarten gebracht habe (S. 7) und ein Kollege namens F._______ in Colombo seine Ausreise organisiert habe (vgl. S. 2). Aktuell sollen sich seine Ehefrau und seine beiden Kinder - seine Ehefrau sei bei seiner Ausreise schwanger gewesen - wieder in Kondavil aufhalten (vgl. Eingaben vom 8. Juli 2010, 31. Mai 2011 und 12. Dezember 2011). Sie würden von den Mieteinnahmen des unterdessen vermieteten früheren [Geschäft], wo heute ein (...)geschäft betrieben werde, leben. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zusammen mit dem allenfalls in der Schweiz Ersparten zumindest für den Anfang auf gewisse Einkünfte zurückgreifen und allenfalls sein [Geschäft] wieder aufnehmen und - angesichts seiner Gehbehinderung - zumindest teilweise arbeiten kann. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung als (...) (Sri Lanka) sowie in der Gastronomie (Schweiz) sollte es ihm jedenfalls möglich sein, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem kann er auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und es dürfte ihm möglich sein, für den Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz sein Freundes- und Geschäftsnetz zu reaktivieren. Auch wenn die Re-integration nach mehrjähriger Landesabwesenheit nicht ganz einfach sein mag, begründet dieser Umstand noch keine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine finanzielle Notlage geraten könnte.

E. 8.4.4 Daran vermögen die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit mit Eingabe vom 11. November 2009 darum ersucht wurde, es seien medizinische und psychologische Abklärungen betreffend die körperlichen und psychischen Folgen (Traumatisierung) des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben oder zumindest eine Frist zur Einreichung entsprechender ärztlicher Berichte anzusetzen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er in ärztlicher Behandlung stünde und auch keinerlei entsprechenden ärztlichen Unterlagen eingereicht hat, obwohl seither über zwei Jahre vergangen sind. Jedenfalls erwähnte er in seinen späteren Eingaben keine entsprechenden ärztlichen Untersuchungen. Immerhin bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit (Gastronomie) nachgeht, woraus geschlossen werden kann, dass er an keinen gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet.

E. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem am 13. Januar 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 13. Januar 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8340/2008 Urteil vom 8. Juni 2012 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

25. November 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus der Nordprovinz Jaffna, stellte am 24. April 2007 auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch, das am 31. Juli 2007 dem BFM überwiesen wurde. Ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, verliess er seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Januar 2008 und gelangte am 3. Januar 2008 in die Schweiz. Am 21. Januar 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt. Am 23. Januar 2008 folgte eine Direktanhörung durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe bis am 1. März 2007 in Kondavil gelebt und dort einen eigenen [Geschäft] betrieben. Am (...) 2006 seien Leute der EPDP (Eelam People's Democratic Party) vorbeigekommen und hätten auf ihn geschossen, wobei er schwer verletzt und eine andere Person getötet worden seien. Während seines 22-tägigen Spitalaufenthaltes hätten unbekannte Personen im [Geschäft] seinen Vater nach ihm gefragt. Einen Monat später seien sie bei ihm zu Hause erschienen und hätten sich bei seiner Ehefrau nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Diese habe über seine Anwesenheit gelogen, worauf der Beschwerdeführer zu seiner Tante nach Pandaitharippu geflüchtet sei, wo er einen Monat lang geblieben sei. Schliesslich sei er nach Hause zurückgekehrt und am 1. März 2007 zusammen mit seiner Ehefrau nach Colombo geflogen, wo sie bei Verwandten gewohnt hätten. Zehn Monate später sei er ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Anliegen verschiedene Beweismittel (Unterlagen betreffend den Überfall im [Geschäft]) in Kopie zu den Akten:

- Zeitungsartikel vom (...) 2006 samt englischer Übersetzung,

- Ärztliche Diagnose ("Diagnosis Ticket"),

- Bestätigung vom (...) 2006 betreffend den Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers für die Zeit vom (...) Mai 2006,

- Schreiben vom 28. Oktober 2006 respektive 31. Oktober 2006,

- Bestätigung von C._______ vom 5. November 2006,

- Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 7. Februar 2007,

- Auszug aus dem Internet. B. Mit Verfügung vom 25. November 2008, eröffnet am 1. Dezember 2008, stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhielten. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm uneingeschränkt, eventualiter eingeschränkt Einsicht in die Akten B5, B6, B9, B12, B13 und B16 zu gewähren und eventualiter diese Aktenstücke aus dem Recht zu weisen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden Kopien der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. A) zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, wobei bei Nichtbezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Am 13. Januar 2009 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 16. Februar 2009 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. H. Am 22. September 2009 wies sich Rechtsanwalt Gabriel Püntener als neuer Rechtsvertreter aus. Gleichzeitig ersuchte er um Ansetzung einer Frist, um zur veränderten Situation in Sri Lanka Stellung nehmen zu können. I. Mit verfahrensleitender Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2009 wurde unter Hinweis auf Art. 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf die Ansetzung einer Frist verzichtet, da das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht prioritär sei. J. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer die Originale der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. A) sowie die englische Übersetzung eines Schreibens der Polizeistation D._______ vom (...) 2006 ein. Gleichzeitig ersuchte er um Einsicht in die schriftlichen Unterlagen, die er zusammen mit seinem Asylgesuch bei der Schweizer Botschaft in Colombo eingereicht habe. Es sei zudem eine Frist anzusetzen, um diesbezüglich Stellung nehmen zu können. K. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Oktober 2009 wurden dem Beschwerdeführer Kopien der von ihm eingereichten Unterlagen (schriftliches Asylgesuch und fremdsprachiges Dokument vom (...) 2006) sowie der eingereichten Geburts- und Eheregisterauszüge zugestellt. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 11. November 2009 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. L. Am 11. November 2009 reichte der Beschwerdeführer eine ausführliche Beschwerdeergänzung zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um Anordnung medizinischer und psychologischer Abklärungen respektive um Ansetzung einer Frist zur Einreichung ärztlicher Berichte betreffend die traumatisierenden Ereignisse vom (...) 2006. M. Am 8. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer einen Brief seiner Ehefrau vom 27. Mai 2010 samt deutscher Übersetzung ein. N. Am 10. März 2011 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zum laufenden Beschwerdeverfahren. O. Am 31. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Brief der Ehefrau des Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung zu den Akten. P. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf den im Mai 2009 beendeten militärischen Konflikt zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und das (unter BVGE 2011/24; E-6220/2006) zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 Gelegenheit gegeben, sich zu den aktuellen persönlichen und familiären Lebensumständen zu äussern. Q. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Gleichzeitig reichte er folgende Beweismittel zu den Akten:

- Artikel aus der Berner Zeitung vom 21. August 2010,

- ICJ Briefing Note, Beyond Lawful Constraints: Sri Lanka's Mass Detention of LTTE Suspects, September 2010, S. 6 und 7,

- Department of State, Country Report on Human Practices 2010, Sri Lanka, 8. April 2011,

- UK Border Agency, Country of Origin Information (COI) Report, Sri Lanka, 4. Juli 2011,

- Human Rights Watch, Official Report Withewashes Military Abuses, 1. August 2011,

- Sri Lanka Advocacy: Sri Lanka's Killing fields und die Rückkehr der Politik, 16. August 2011,

- Immigration and Refugee Board of Canada, Sri Lanka: Information on the treatment of Tamil returnees to Sri Lanka, 22. August 2011,

- Gesetzestext des Prevention of Terrorism Act [PTA], Quelle: South Asia Terrorism Portal, 29. August 2011,

- Bericht der SF-Tagesschau vom 13. September 2011,

- Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Rainer Mattern, Sri Lanka: Situation für aus dem Norden und Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, 22. September 2011,

- Kostennote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Vorab ist hinsichtlich der formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend Einsicht in die Akten B5, B6, B9, B11 und B13 festzuhalten, dass es sich dabei (Triageblätter, Auperauszug, Anfrage Kanton betreffend Namen) um interne Akten handelt, die nicht geeignet sind, als Beweismittel zu dienen und daher dem Anspruch auf Akteneinsicht nicht unterliegen. Die Vorinstanz hat damit den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind mithin glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahr­heit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, ob­wohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar­stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sicht­weise abzustellen (vgl. auch BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1. Das Bundesamt begründete seine ablehnende Verfügung vom 25. November 2008 im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und unlogische Angaben gemacht. So habe er gemäss den bei der Schweizerischen Botschaft eingereichten schriftlichen Unterlagen seinen Wohnort, nachdem sein Haus im Jahre 1995 zerstört worden sei, immer wieder wechseln müssen, währenddem er anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen ausgesagt habe, sie hätten erst im Jahre 2000 den Wohnsitz gewechselt. Weiter habe er bei der summarischen Anhörung vorgebracht, sie seien erst nach Pandaitharippu gegangen, nachdem er das zweite Mal gesucht worden sei, jedoch bei der Bundesanhörung geltend gemacht, schon in Pandaitharippu gewesen zu sein, als er das zweite Mal gesucht worden sei. Ein weiterer Widerspruch habe sich bei der Anzahl Drohanrufe, die er erhalten habe, ergeben. Im EVZ habe er nur von einem Telefonat gesprochen, währenddem er bei der Anhörung vom 23. Januar 2008 angab, er sei zweimal am Telefon bedroht worden. Die erste Drohung sei im Mai 2007 gewesen. Gemäss den schriftlichen Unterlagen, die er bei der Botschaft eingereicht habe, soll er unzählige Drohanrufe erhalten haben. Weiter habe er beim EVZ angegeben, beim Überfall vom (...) 2006 sei ein Kunde ums Leben gekommen, während er bei der Bundesanhörung ausgesagt habe, einer seiner Angestellten sei sofort tot gewesen. Ferner bezeichnete die Vorinstanz es als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer den Stand der Ermittlungen zum Überfall nicht habe angeben können, zumal er dabei angeschossen worden sein solle, danach 22 Tage lang im Spital gewesen sei und deswegen noch heute an gesundheitlichen Problemen leide. Diese Vorbringen müssten daher als unglaubhaft bezeichnet werden. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, beim Überfall auf den [Geschäft] in der Nordprovinz Jaffna handle es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Da sich der Beschwerdeführer diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes, zum Beispiel Colombo, entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Der Beschwerdeführer habe zudem vor seiner Ausreise bereits während zehn Monaten ohne Schwierigkeiten bei seinen Verwandten gelebt. Daher hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 5.2. In der Rechtsmitteleingabe wurde dazu eingewendet, der Beschwerdeführer habe sich wegen der andauernden Angst zur Ausreise entschlossen, ohne den Entscheid über das bei der Schweizer Botschaft in Colombo gestellte Gesuch abzuwarten. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft angesehen. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei ersichtlich, dass ein weiterer Aufenthalt in seinem Heimatland, wo er an Leib und Leben gefährdet sei, nicht mehr zumutbar sei. Die von der Vorinstanz festgestellten nebensächlichen Ungereimtheiten würden nichts am Vorfall vom (...) 2006 ändern. Die aktuelle Entwicklung in Sri Lanka und insbesondere in Jaffna würden zeigen, dass er im Falle einer Rückkehr dorthin ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Im Weiteren erscheine der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers angesichts der wieder aufflammenden kriegerischen Auseinandersetzungen als unzulässig, unzumutbar und unmöglich. In diesem Zusammenhang wurde auf ein anderes Asylverfahren, in dem das Bundesamt wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme verfügt habe sowie das Beschwerdeverfahren E-3940/2007 verwiesen. 5.3. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2009 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Dabei stellte sie unter Berücksichtigung des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/2 fest, der Beschwerdeführer habe vom 1. März 2007 bis Januar 2008 bei Verwandten in Colombo gelebt, wo seine Tochter in den Kindergarten gegangen sei, und verfüge damit dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem habe er als (...) gearbeitet und in Jaffna einen eigenen [Geschäft] geführt. Es könne davon ausgegangen werden, dass er in Colombo eine Arbeit als (...) finde. Zudem würden ihn seine Nachbarn, die ihn seit dem (...) 2006 finanziell unterstützt hätten, bestimmt wieder helfen. Weiter sei anzunehmen, dass er erneut bei seinen Verwandten wohnen könne, wo er problemlos bereits während zehn Monaten gelebt habe. 5.4. In seiner Replik vom 16. Februar 2009 führte der Beschwerdeführer dazu aus, er habe in Colombo nicht bei Verwandten sondern bei einem Bekannten seiner Schwiegermutter gelebt. Er habe dort keine Verwandten. Zudem habe er sich in Colombo verstecken müssen und habe in Angst gelebt. Er verfüge damit über kein tragfähiges Beziehungsnetz und auch über kein gesichertes Einkommen. Damit sei der Vollzug der Wegweisung in den Grossraum Colombo für ihn nicht zumutbar. 5.5. In seiner Eingabe vom 25. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer nebst Originalen von bereits aktenkundigen Unterlagen ein neues Beweismittel - beglaubigte Übersetzung des Schreibens der Polizeistation D._______ vom (...) 2006 - ein, aus dem hervorgehe, dass eine unbekannte bewaffnete Person in seinen [Geschäft] eingedrungen sei, auf diesen geschossen und dabei eine weitere Person getötet habe. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten betreffend sein Asylgesuch bei der Schweizer Botschaft in Colombo . 5.6. Am 11. November 2009 wies der Beschwerdeführer darauf hin, er leide aufgrund seiner Schussverletzung sowohl an körperlichen (Gehbehinderung) als auch an psychischen Folgen (Traumatisierung). Die von ihm geltend gemachten Ereignisse vor dem Vorfall vom (...) 2006 (Festnahme, Auferlegung einer Meldepflicht der Schulung bei der LTTE im Rahmen der Zivilverteidigung, die fluchtbedingten Umzüge und die Rückkehr) seien nicht fluchtauslösend gewesen. Daher seien die Feststellungen der Vorinstanz zu den diesbezüglich entstandenen Ungereimtheiten problematisch. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation, wonach es sich beim Anschlag vom (...) 2006 um eine lokal begrenzte Verfolgungsmassnahme handle, sei umfassend dokumentiert worden, dass im Laufe der letzten Jahre verschiedene paramilitärische Gruppen in Zusammenarbeit mit den srilankischen Sicherheitskräften systematisch gegen Tamilen vorgegangen seien. Der Beschwerdeführer kenne die Hintergründe für den Anschlag nicht. Er sei zudem nicht nur Opfer sondern auch Zeuge der Ermordung der anderen anwesenden Person gewesen. Als solcher sei er wegen einer möglichen Aussage im laufenden Ermittlungsverfahren, in der er eine paramilitärische Gruppe belasten könnte, noch jahrelang der Gefahr ausgesetzt, liquidiert zu werden, um eine Aufklärung jenes Verbrechens zu verhindern. Gestützt auf die Tatsache, dass die srilankischen Behörden bereits seit Ende der kriegerischen Handlungen im Mai 2009 eine umfassende Liste von verdächtigen Personen führen würden, müsse er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka damit rechnen, festgenommen, extralegal hingerichtet oder in ein Lager im Norden Sri Lankas überführt zu werden. Damit wäre er nicht nur lokal sondern landesweit gefährdet. Im Weiteren weise der Beschwerdeführer eine Schussverletzung auf, die bei jeder polizeilichen Überprüfung sofort sichtbar sei. Damit riskiere er, als geflüchteter LTTE-Kämpfer verdächtigt und verfolgt zu werden. Schliesslich wären medizinische Abklärungen betreffend die körperlichen und psychischen Beschwerden bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung notwendig. 5.7. Am 8. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer einen handschriftlichen Brief seiner Ehefrau vom 27. Mai 2010 samt deutscher Übersetzung zu den Akten. Darin machte diese geltend, es würden sich immer wieder Unbekannte nach dem Beschwerdeführer erkundigen. Sie und ihre Kinder würden deshalb in Angst leben. Weiter berichtete sie vom schwierigen Leben, das sie führten. Die Nachbarshäuser seien unbewohnt. Ihre Eltern seien krank. 5.8. Mit Eingabe vom 10. März 2011 wies der Beschwerdeführer erneut auf seine gefährliche Situation als Kronzeuge eines Kapitalverbrechens hin. Er sei noch während seines damaligen Spitalaufenthaltes von maskierten Männern gesucht worden, hinter denen er Leute der EPDP vermute, und die ihn noch heute suchen würden. Die Zusammenarbeit zwischen der srilankischen Regierung respektive den offiziellen Sicherheitskräften und den paramilitärischen Gruppierungen in Sri Lanka bestehe auch heute noch. Dies könne einem entsprechenden Bericht von tamilnet.com vom 17. Dezember 2010 entnommen werden. Im Bericht werde von Übergriffen von Seiten der paramilitärischen Gruppen berichtet, die von den staatstragenden Kräften toleriert worden seien. Dies verleihe dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Anschlag auf sein [Geschäft] deshalb erfolgt sei, weil er der LTTE-Unterstützung verdächtigt worden sei, grosse Glaubwürdigkeit. Die srilankische Regierung habe eine Aufklärung der Kriegsverbrechen wegen der Verquickung von offiziellen Sicherheitskräften, srilankischen Geheimdienstabteilungen und Paramilitärs der letzten Jahre um jeden Preis zu verhindern versucht. Gleichzeitig wies der Beschwerdeführer auf verschiedene Berichte zur aktuellen Situation in Sri Lanka. Er müsse davon ausgehen, dass er als verdächtiger LTTE-Mann registriert und auf einer schwarzen Liste der Sicherheitskräfte verzeichnet sei. Er sei ferner bereits einmal für einen Tag inhaftiert gewesen, wobei man ihm seine ID abgenommen habe und er wochenlang seine Unterschrift habe leisten müssen. Zudem habe er viel Kundschaft der LTTE in seinem [Geschäft] bedient, was ebenfalls bekannt sein dürfte. Wegen seiner körperlichen Beeinträchtigung würde er bei der Einreise dem Verdacht ausgesetzt, als Kämpfer der LTTE angesehen zu werden. 5.9. Am 31. Mai 2011 wurde ein weiterer handschriftlicher Brief der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 3. März 2011 samt deutscher Übersetzung eingereicht. Darin machte diese geltend, sie und ihre Kinder würden nach wie vor von unbekannten Personen nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt, belästigt und eingeschüchtert. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, die Einschüchterungsversuche seitens maskierter Personen belege die anhaltende Suche nach dem Beschwerdeführer und die extrem schwierige Lebenssituation, der seine Familie ausgesetzt sei. 5.10. Am 10. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen persönlichen und familiären Lebensumständen Stellung zu nehmen, dies unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (E-6220/2006, welches unter BVGE 2011/24 zur Publikation vorgesehen ist), worin eine neue Beurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen respektive die im Jahre 2008 vorgenommene Lageanalyse aktualisiert worden sei. Im Wegweisungsvollzugspunkt sei die in BVGE 2008/2 festgelegte Praxis geändert worden. 5.11. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und wies auf die wirtschaftlich schwierige Situation seiner Familie in Sri Lanka hin. Er leiste zu deren Existenzsicherung auch Geldüberweisungen. Gleichzeitig machte er geltend, im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011, E-6220/2006, seien Länderinformationen und Länderberichte aus dem 2010 herangezogen worden, die die neueste Entwicklung nicht ausreichend berücksichtigen würden. Weiter wies er auf die Definition des Risikoprofils mit Blick auf Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR; NA v. The United Kingdom, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07) hin. Im Ausland lebende und nach Sri Lanka zurückkehrende TamilInnen stünden unter besonderer Beobachtung respektive Kontrolle von Seiten des srilankischen Staates. Aktivitäten von im Ausland lebenden TamilInnen würden überwacht und an die srilankischen Behörden weitergeleitet. Zurückkehrende Personen würden bei der Einreise nach Sri Lanka damit konfrontiert und unter dem Vorwurf der LTTE-Mitgliedschaft verhaftet und verhört. Dabei würden abgewiesene Asylsuchende, die aus dem Norden oder Osten stammten, genauer überprüft und dem Criminal Investigation Departement (CID) zugewiesen, der sie befrage. Rückkehrer, bei denen sich herausstelle, dass sie ein Asylverfahren durchlaufen hätten, würden zu weiteren Abklärungen festgehalten, was einige Stunden, Tage aber auch Monate dauern könne. Während dieser Zeit könne es zu Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte kommen. Im Weiteren bestehe für Rückkehrer eine konkrete Gefährdung durch Mitglieder paramilitärischer Gruppierungen sowie durch die offiziellen Sicherheitskräfte. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe von einer Duldung der Aktivitäten paramilitärischer Gruppierungen in den ehemals vom Bürgerkrieg erfassten Gebieten des Landes aus. Seit anfangs 2011 würden zudem Bevölkerungsregistrierungen durchgeführt, bei der Informationen über einzelne Familien und Angehörige eingeholt würden. Insgesamt ergebe sich dadurch für den Beschwerdeführer ein asylrelevantes Risikoprofil. Er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka riskieren, Opfer der paramilitärischen Kräfte zu werden, welche weiterhin ein Interesse daran hätten, Zeugen und überlebende Opfer von Verbrechen zu liquidieren. Zudem habe der Beschwerdeführer eindeutig Schussverletzungen, die auch bei einer zufälligen Kontrolle bei der Einreise nach Sri Lanka den Verdacht aufkommen liessen, dass es sich dabei um Kriegsverletzungen handeln könne, welche er sich im Rahmen eines Engagements für die LTTE als Kämpfer zugezogen haben könnte. 6. 6.1. Bezüglich den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist vorab auf die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, die es in einem jüngeren Entscheid dargelegt hat, hinzuweisen (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 sowie E. 4.2 hievor). 6.2. Vorliegend hat die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abgeklärt und die Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel einer sorgfältigen Beweiswürdigung unterzogen und einlässlich begründet, weshalb die Aussagen einerseits widersprüchlich, wenig plausibel und damit unglaubhaft seien. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung im Ergebnis an. Die Einwände des Beschwerdeführers lassen die vorinstanzliche Beweiswürdigung in keinem anderen Licht erscheinen, soweit sich dieser damit überhaupt in sachbezogener Weise auseinandersetzt. 6.2.1. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen insbesondere zahlreiche Widersprüche. So hat der Beschwerdeführer die Frage, ob er je in Haft gewesen sei, anlässlich der summarischen Befragung verneint (vgl. Akte B1, S. 7), demgegenüber bei der Bundesanhörung jedoch angegeben, im Jahre 2007 von der srilankischen Armee (SLA) von morgens bis am Mittag festgehalten worden zu sein, da man ihn "einfach verdächtigt" habe (vgl. Akte B8, S. 8). Zum Zeitpunkt seines Wohnortwechsels gab er in seinem bei der Schweizerischen Botschaft eingereichten schriftlichen Gesuch vom 24. April 2007 an, er habe im Jahre 1995, als sein Haus zerstört worden sei, den Wohnort gewechselt. Gemäss seinen Schilderungen will er bis 1995 ein normales Leben geführt und in einer friedlichen Umgebung gelebt haben. Nachdem die srilankischen Streitkräfte im Jahre 1995 an seinem Wohnort militärische Operationen durchgeführt hätten, sei sein Haus zerstört worden und er habe seinen Wohnort ständig wechseln müssen (vgl. Akte A1). Im Widerspruch dazu machte er anlässlich der Bundesanhörung geltend, er habe seit Geburt bis 2000 in Kondavil gelebt, und bekräftigte auf entsprechende Nachfragen, in derselben Ortschaft und in demselben Haus gewohnt zu haben und nicht gezwungen gewesen zu sein, wegen Kriegshandlungen den Ort zu wechseln (vgl. Akte B8, S. 2). Ferner brachte er vor, er sei nach dem Überfall vom (...) 2006 zweimal - einmal im Geschäft und einmal, als er noch bettlägrig gewesen sei, zu Hause - von Unbekannten gesucht worden, worauf er nach Pandaitharippu geflüchtet sei (vgl. B1, S. 6). Im Gegensatz dazu gab er bei der Bundesanhörung an, er sei ein zweites Mal gesucht worden, nachdem er bereits in Pandaitharippu gewesen sei (vgl. Akte B8, S. 2). Im Weiteren machte er im Rahmen des schriftlichen Gesuches vor der Botschaft, im EVZ und anlässlich der Bundesanhörung, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, unterschiedliche Angaben zur Anzahl Drohanrufe, die er im Jahre 2007 erhalten haben soll (vgl. Akten A1, S. 3; B1, S. 7; B8, S. 6 f.). Schliesslich sprach der Beschwerdeführer bezüglich der Person, die beim Überfall vom (...) 2006 getötet worden sei, einmal davon, dass es ein Kunde gewesen sei (vgl. Akte B1, S. 6), währenddem es sich gemäss seinen Aussagen anlässlich der Bundesanhörung um seinen Angestellten gehandelt haben soll (vgl. Akte B8, S. 2 und 6). Die festgestellten Widersprüche können entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht nicht als nebensächlich bezeichnet werden. Vielmehr lassen sie ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen. Wie von der Vorinstanz ferner zutreffend festgestellt worden ist, erscheint zudem wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer zum Stand der Ermittlungen, die von der Polizei aufgenommen wurden und in deren Rahmen er und sein Vater zum Tathergang befragt worden seien, keine Angaben machen konnte, zumal er sich von den am Überfall beteiligten Personen weiterhin verfolgt gefühlt habe (vgl. Akte B8, S. 6 und 8 f.). Insgesamt sprechen die zahlreichen Unstimmigkeiten gegen die behauptete andauernde Bedrohungssituation bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka. 6.2.2. Was den geltend gemachten Überfall auf den [Geschäft] des Beschwerdeführers am (...) 2006 betrifft, kann durchaus zutreffen, dass sich dieses Ereignis zugetragen hat. So kann den eingereichten Beweismitteln entnommen werden, dass an diesem Tag eine unbekannte bewaffnete Person in den [Geschäft] einer Person namens E._______ eingedrungen sei, auf diesen geschossen und dabei eine Person getötet habe. Hingegen vermochte der Beschwerdeführer nicht überwiegend glaubhaft darzulegen, dass dieser durch paramilitärische Organisationen mit Unterstützung der srilankischen Behörden aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolgt sei. Auch kann der Aktenlage keine heute noch andauernde Bedrohungssituation entnommen werden. Sämtliche Anhaltspunkte und Beweismittel, die eine Vermutung in diese Richtung hätten lenken können, beruhen letztlich auf eigenen Mutmassungen des Beschwerdeführers sowie auf den Aussagen dessen Ehefrau. So soll es sich um "unbekannte" respektive "maskierte" Personen gehandelt haben. Immerhin wurden seinerzeit polizeiliche Ermittlungen aufgenommen und vor einem Gericht in Jaffna ein Verfahren eröffnet, wobei zwar unklar bleibt, ob es diesbezüglich zu einem Abschluss gekommen ist. Jedenfalls vermochte der Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei Angaben zu machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass dieser Überfall vor dem Hintergrund der im Norden Sri Lankas herrschenden Gewalt zu jener Zeit zu sehen ist. Indessen muss der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka (vgl. hienach) bei einer Rückkehr dorthin nicht befürchten, weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Im Übrigen hat er nie geltend gemacht, dass er sich - ausser dem (gelegentlichen) Bedienen von LTTE-Leuten in seinem [Geschäft] und einem militärischen Training bei den LTTE, zu dem der Beschwerdeführer in früheren Jahren gezwungen worden sei - für diese Organisation eingesetzt habe, womit er diesbezüglich auch seitens der srilankischen Behörden nichts zu befürchten hat. Schliesslich gab er selber auch an, weder vor noch nach diesem Vorfall Schwierigkeiten mit srilankischen Behörden gehabt zu haben (vgl. Akte B5 S. 7), obschon er später schilderte, einen Tag lang von der SLA in Haft genommen worden zu sein, indessen nur weil seine ID nicht leserlich gewesen sei (a.a.O. S. 8). 6.3. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) hat sich seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE die Sicherheitslage erheblich verbessert und stabilisiert, auch wenn sich die Menschenrechtslage hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert hat. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sind demzufolge Personen, die der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigt werden, sowie politische Dissidenten und Oppositionspolitiker ausgesetzt. Ferner sind als Risikogruppen kritisch auftretende Journalisten, Menschenrechtsaktivisten oder Personen zu nennen, die Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse waren und diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben. Unter Umständen können auch Personen mit beträchtlichen finanziellen Mitteln sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, als weitere Risikogruppe betrachtet werden. 6.3.1. Nachfolgend ist zu überprüfen, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer allenfalls als Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverletzungen bei einer Rückkehr asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Im eingereichten Polizeirapport vom (...) 2006 wurde ausgeführt, eine Person namens E._______ sei in seinem [Geschäft] von einer unbekannten bewaffneten Person am rechten Bein und in der Brustgegend verletzt worden, worauf er hospitalisiert worden sei. Zudem sei er im Rahmen der eingeleiteten Untersuchung befragt worden. Es sei unter der Verfahrensnummer (...) zuhanden des Amtsgerichts in Jaffna ein Polizeirapport erstellt worden. Es ist unklar, wie weit dieses Verfahren fortgeschritten ist respektive ob es abgeschlossen wurde. Dagegen wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, es würden sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers immer wieder Unbekannte und Maskierte nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigen und sie und ihre Kinder einschüchtern. Als Beispiel für Opfer oder Zeugen von während des Bürgerkrieges in Sri Lanka begangenen Menschenrechtsverletzungen sind Personen zu nennen, die Augenzeugenberichte über zivile Opfer während der Schlussphase des bewaffneten Konflikts abgegeben haben (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8.3; UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender, Juli 2010, S. 6 f. m.w.H.; Amnesty International, Amnesty Report Sri Lanka 2010, Mai 2010). Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Opfer des Anschlags vom (...) 2006 als Zeuge befragt und daher in jenem Verfahren namentlich aufgeführt worden ist. Der Beschwerdeführer hat denn auch vorgebracht, polizeilich einvernommen worden zu sein, wobei er geltend gemacht hat, er kenne den Täter nicht (vgl. Akte B8 S. 6). Hingegen ist bezüglich des auf den [Geschäft] des Beschwerdeführers verübten Anschlags durch eine unbekannte Person respektive das in diesem Zusammenhang eingeleitete Verfahren nicht als ein Verfahren gegen gravierende Menschenrechtsverletzungen während eines Bürgerkrieges zu bezeichnen. Bei den auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen, in denen von einem Anschlag durch paramilitärische Gruppierungen auf Tamilen die Rede ist, welche den Beschwerdeführer als Zeugen zu liquidieren versuchen würden, handelt es sich ohnehin um eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers, die durch nichts belegt und unplausibel ist. Zudem spricht das Einleiten eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens und die Überweisung an das zuständige Gericht (vgl. hievor) dagegen, dass hinter dem Anschlag ein systematisches Vorgehen gegen Tamilen durch paramilitärische Gruppierungen in Zusammenarbeit mit den srilankischen Sicherheitskräften steht. Es sind auch sonst keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, die eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers als glaubhaft erscheinen liessen. Zusammenfassend ist demnach aus heutiger Sicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder als Opfer noch als Zeuge schwerer Menschenrechtsverletzungen zu betrachten ist, den es nach der aktuellen Rechtsprechung zu schützen gilt. 6.3.2. Das Vorliegen einer weiteren Risikogruppe (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8) ist in casu zu verneinen, da es sich beim Beschwerdeführer weder um ein (ehemaliges) LTTE-Mitglied noch um einen Journalisten oder Menschenrechtsaktivisten handelt. Auch ist nicht davon auszugehen, dass er heute über beträchtliche finanzielle Mittel verfügt. Von daher gesehen hat der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. 6.4. Schliesslich wird auf Beschwerdeebene wie hievor ausgeführt (vgl. E. 5.11), geltend gemacht, im Ausland lebende, zurückkehrende TamilInnen würden bei der Einreise nach Sri Lanka einer genauen Kontrolle unterzogen und riskierten, unter dem Vorwurf der LTTE-Mitgliedschaft verhaftet und verhört zu werden. Zudem weise er aufgrund seiner eindeutigen Schussverletzungen, welche er im Rahmen eines Engagements für die LTTE als Kämpfer zugezogen haben könnte, ein asylrelevantes Risikoprofil auf. 6.4.1. Wer subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, der beruft sich darauf, dass durch ein Verhalten (mit oder) nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist, ob vorliegend die srilankischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 6.4.2. Das Überprüfungsverfahren ist für alle Personen, die nach Sri Lanka zurückkehren, das gleiche Prozedere. Nach einer Überprüfung der Staatsangehörigkeit werden die Ankömmlinge am Flughafen durch die Criminal Investigations Division (CID) und den State Intelligence Service (SIS) befragt, um Informationen über den Menschenhandel zu erlangen. Im Falle eines Vorliegens eines solchen kriminellen Hintergrundes einer Person wird Kontakt mit der zuständigen Polizeidienststelle aufgenommen. Abgewiesene Asylsuchende mit einer LTTE-Vergangenheit werden von der Polizei wie auch vom Terrorist Investigation Departement (TID) festgehalten und befragt (vgl. zum Ganzen die Antwortmeldung der Immigration and Refugee Board of Canada vom August 2011 [http://www.irb-cisr.gc.ca:8080/RIR_RDI/RIR_RDI.aspx?id=453562&l=e]; Rainer Mattern, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Dezember 2010, S. 23). Da der Beschwerdeführer nicht als Person mit einer LTTE-Vergangenheit zu bezeichnen ist (vgl. E. 6.2.2), kein ausstehender Haftbefehl oder Vorstrafen gegen ihn bekannt sind und er keine Verbindungen zu Medien oder NGO's hat (vgl. dazu Rainer Mattern, Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], September 2011, S. 14 ff.), kann davon ausgegangen werden, dass er bei der Einreise nach Sri Lanka nur in einer üblichen Form befragt wird. Daran vermögen die bei ihm bestehenden Verletzungen (eine Gehbehinderung sowie Narben im Brustbereich) - eine Folge des Überfalls vom (...) 2006 - nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer über entsprechende Unterlagen - u.a. einen Polizeirapport - verfügt, und damit in der Lage sein wird, die Ursache der Narben gegenüber den sri-lankischen Behörden nachzuweisen. Es liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Informationen vor, dass der bei der Einreise von Rückkehrern übliche Ablauf nicht rechtsstaatlichen Konventionen entspricht. Folglich vermag vorliegend auch die langjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers und die Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 9.4). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die gemäss Eingabe vom 12. Dezember 2011 erwähnten polizeilichen Besuche im Haus der Eltern, der Ehefrau und der Kinder, offensichtlich dazu dienten, die Bevölkerung zu registrieren. Jedenfalls ist daraus kein asylrechtlicher Hintergrund ersichtlich. Daran vermag das in der Eingabe vom 12. Dezember 2011 erwähnte Registrierungsformular, das in einem anderen Beschwerdeverfahren (D-3042/2011) als Kopie eingereicht worden sein soll, nichts zu ändern. 6.4.3. Da dem Beschwerdeführer in Sri Lanka offensichtlich keine Verfolgung droht, stellt sich die Frage nach einer innerstaatliche Schutzalternative (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011) nicht. Immerhin ist die zusätzliche Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der Wohnsitznahme in Colombo, wo er sich die letzten zehn Monate vor seiner Ausreise bei Verwandten aufgehalten hat, nachvollziehbar. 6.5. Aufgrund des Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt war oder von paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Alleine der Umstand, dass er seit über vier Jahren landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion Jaffna im Jahre 2006 vor dem Hintergrund der sich damals verschlimmernden Auseinandersetzungen im Norden und Osten des Landes verlassen hat. Auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 6.6. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt somit, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 28. Juni 2011, Beschwerden Nr. 8319/07 und 11449/07, §§ 212 -219 m.w.H.; Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1. Gemäss neuester Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1) ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebietes - zumutbar). Hinsichtlich des Distrikts Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass sich die Lage dort deutlich verbessert und die Versorgungslage sich entspannt habe. Ferner hätten die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche. Auch hätten einige Schulen wieder eröffnet und Spitäler seien wieder eingerichtet. Daher könne die Rückkehr dorthin als generell zumutbar eingestuft werden. 8.4.2. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet indes eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen; neben den allgemeinen Faktoren (wie sozioökonomische und medizinische Aspekte, dem Kindeswohl usw.) ist auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung eines Existenzminimums und der Wohnsituation sind massgebliche Faktoren (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). 8.4.3. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus Jaffna und hat bis am 1. März 2007 zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Kind in Kondavil, Distrikt Jaffna, gelebt und in einem eigenen [Geschäft] gearbeitet, wobei er in den letzten sieben Jahren (teilweise) von seinen Verwandten unterstützt worden sei (vgl. Akte B1, S. 1 ff.; B8, S. 2 ff.). Am 1. März 2007 seien sie nach Colombo gereist, wo sie bis am 2. Januar 2008 bei Verwandten gelebt hätten (vgl. B8, S. 6). Er erwähnte auch, dass er seine Tochter jeweils zum Kindergarten gebracht habe (S. 7) und ein Kollege namens F._______ in Colombo seine Ausreise organisiert habe (vgl. S. 2). Aktuell sollen sich seine Ehefrau und seine beiden Kinder - seine Ehefrau sei bei seiner Ausreise schwanger gewesen - wieder in Kondavil aufhalten (vgl. Eingaben vom 8. Juli 2010, 31. Mai 2011 und 12. Dezember 2011). Sie würden von den Mieteinnahmen des unterdessen vermieteten früheren [Geschäft], wo heute ein (...)geschäft betrieben werde, leben. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zusammen mit dem allenfalls in der Schweiz Ersparten zumindest für den Anfang auf gewisse Einkünfte zurückgreifen und allenfalls sein [Geschäft] wieder aufnehmen und - angesichts seiner Gehbehinderung - zumindest teilweise arbeiten kann. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung als (...) (Sri Lanka) sowie in der Gastronomie (Schweiz) sollte es ihm jedenfalls möglich sein, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem kann er auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und es dürfte ihm möglich sein, für den Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz sein Freundes- und Geschäftsnetz zu reaktivieren. Auch wenn die Re-integration nach mehrjähriger Landesabwesenheit nicht ganz einfach sein mag, begründet dieser Umstand noch keine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine finanzielle Notlage geraten könnte. 8.4.4. Daran vermögen die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit mit Eingabe vom 11. November 2009 darum ersucht wurde, es seien medizinische und psychologische Abklärungen betreffend die körperlichen und psychischen Folgen (Traumatisierung) des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben oder zumindest eine Frist zur Einreichung entsprechender ärztlicher Berichte anzusetzen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er in ärztlicher Behandlung stünde und auch keinerlei entsprechenden ärztlichen Unterlagen eingereicht hat, obwohl seither über zwei Jahre vergangen sind. Jedenfalls erwähnte er in seinen späteren Eingaben keine entsprechenden ärztlichen Untersuchungen. Immerhin bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit (Gastronomie) nachgeht, woraus geschlossen werden kann, dass er an keinen gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet. 8.4.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem am 13. Januar 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 13. Januar 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: