opencaselaw.ch

E-8335/2008

E-8335/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-11-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Eritreas, verliess sei-nen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Jahre 1990 und zog mit seiner Familie nach Äthiopien, wo er bis im Jahre 2002 blieb. Anschliessend gelangte er in den Sudan und lebte dort die nächsten vier Jahre. Am 16. Dezember 2006 verliess er den Sudan und gelangte am 18. Dezember 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde am 3. Januar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zu seinen Asylgründen befragt; die kantonale Anhörung fand am 22. Juni 2007 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, in Äthiopien könne er nicht leben, weil seine Eltern Eritreer seien. In Eritrea sei es hingegen schwierig, weil seine Halbgeschwister und deren Mutter Äthiopier seien und im Krieg für ihr Land gekämpft hätten. Er selber sei währenddessen in den Jahren (...) und (...) jeweils festgenommen und für mehrere Monate inhaftiert worden. Im Gefängnis sei er jeden Abend mit Stöcken geschlagen worden. Im Sudan sei es schwierig, weil das Gesetz regelmässig ändere. Wenn ein gutes Verhältnis mit Eritrea bestehe, dann gehe es einem gut, ansonsten sei es hart. Als Christ sei es zudem nicht einfach, in einem arabischen Land zu leben. B. Mit Verfügung vom 25. November 2008 - eröffnet am 27. November 2008 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerde-führers genügten den Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungs-gericht liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlings-eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2009 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten kann. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2009 voll-umfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Replik vom 27. Januar 2009 seine in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren. Gleich-zeitig reichte er eine von ihm in Auftrag gegebene Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Akten. Unter anderem weist das Hilfswerk dabei auf die schwierige Situation von Deserteuren und von rückkehrenden Asylsuchenden in Eritrea hin. G. Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Mutter und seine zwei Schwestern Eritrea aufgrund ständiger Bedrohungen durch die Behörden verlassen hätten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-scheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. So habe er ausgesagt, zwischen (...) und (...) seien die Widerstandskämpfer immer wieder zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert, dieses oder jenes zu tun. Er habe jedoch die Auflagen nicht weiter konkretisieren können. Es sei aus seinen Aussagen auch nicht erkenntlich, wer ihm aus welchem Grund mit welchen Konsequenzen gedroht habe. Im (...) habe man ihn inhaftiert und ihm vorgehalten, er habe Bomben gelegt und müsse zusammen mit den Widerstandskämpfern arbeiten. Angesichts der Aussage, wonach man ihn bei der vorigen Inhaftierung entlassen habe, weil er keine Ahnung vom Bombenlegen hätte, erscheine dieser Verhaftungsgrund wenig überzeugend. Dies gelte auch für die weitere Schilderung, wonach man ihn im (...) entlassen habe, damit er mit den Widerstandskämpfern zusammenarbeite, wobei er einfach zur Schule nach B._______ zurückgekehrt sei. Mit der wachsenden Anzahl Rückfragen bezüglich der widersprüchlichen Verhaftungen in B._______ oder C._______ hätten sich auch die angeblichen Inhaftierungen des Beschwerdeführers vermehrt. Diesen mangle es zweifellos an Substantiierung, Zusammenhang und Plausibilität und somit an Glaubhaftigkeit. Er habe sich auch bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse widersprochen. Einmal habe er angegeben, er habe keine finanziellen Probleme gehabt, andere Probleme hätten ihn hierher geführt; nur Augenblicke später habe er zu Protokoll gegeben, er habe Geldprobleme gehabt und seine Geschwister hätten ihm geholfen. Weitere Angaben des Beschwerdeführers seien schlicht nicht nachvollziehbar und mit der allgemeinen Erfahrung nicht zu vereinbaren. Zudem habe er selbst die Frage, ob er in Eritrea konkret jemals persönliche Probleme mit Behörden, Organisationen oder Drittpersonen gehabt habe, verneint. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, kön-ne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-freiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Eritrea habe im Dezember 2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffen-stillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Eine Mission der UNO (United Nations Organization) überwache seit Ende Juli 2000 mit etwa 3000 Soldaten und Bewachern die Grenze. Insgesamt lasse sich feststellen, dass in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt herrsche. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumut-bar erscheinen lassen würde. Seine Angaben bezüglich einer konkreten Gefährdung hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Er stamme aus D._______, Eritrea, und könne dorthin zu seiner Familie zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegengehalten: Das BFM werfe dem Beschwerdeführer vor, dass er die Auflagen der Widerstandskämpfer nicht konkretisiert habe und es nicht ersichtlich sei, wer ihm aus welchem Grund mit welchen Konsequenzen gedroht habe. Es seien ihm jedoch bezüglich den Widerstandskämpfern bloss zwei unpräzise, offene Fragen gestellt worden, womit es stossend sei zu behaupten, er habe sich dazu nicht detailliert geäussert. Sodann erachte es die Vorinstanz als wenig glaubhaft, dass man den Beschwerdeführer im Jahre (...) nochmals aufgrund desselben Haftgrundes festgenommen habe wie im Jahre (...). Ein solches Vorgehen der Behörden lasse sich gut erklären: immerhin seien damals (...) Jahre vergangen; in dieser Zeit habe man sich das Handwerk des Bombenlegens durchaus aneignen können. Auch Schweizer Behörden würden einem dringlichen Verdacht ein zweites Mal nachgehen, unabhängig davon, ob eine frühere Unter-suchung erfolglos gewesen sei. Das BFM werfe dem Beschwerde-führer auch einen Widerspruch hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse vor. So habe er zuerst gesagt, er habe keine finanziellen Probleme, später aber zu Protokoll gegeben, dass er Geldprobleme gehabt habe und seine Geschwister ihm geholfen hätten. Diese Aussagen seien vom BFM jedoch völlig aus dem Zusammenhang gerissen worden. Sie seien in unterschiedlichem Kontext gemacht wor-den und würden sich überhaupt nicht widersprechen. Sein Ausreise-grund seien keine Geldprobleme gewesen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien zur Schule gegangen sei, leite das BFM ab, dass er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung oder eines sonstigen Ausweises gewesen sein müsse. Dies sei eine blosse Behauptung, wofür es keine konkreten Anhaltspunkte gebe. Das BFM schreibe in seiner Verfügung, dass die Familie des Beschwerdeführers seit dem Jahre (...) unbehelligt in Eritrea lebe, weshalb auch er dahin zurückkehren könne. Dabei würden jedoch die exilpolitischen Tätigkeiten im Sudan unberücksichtigt bleiben. Ausserdem befürchte er, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Diese Befürchtung sei real, da die gesetzliche Wehrpflicht für alle Männer im Alter von 18 - 45 Jahren bestehe. Eine Möglichkeit, sich dem Militärdienst zu entziehen, bestehe in Eritrea nicht. Vielmehr würden Refraktäre und Deserteure von der Regierung gezielt gesucht und ohne rechtsstaatliches Verfahren auf unbestimmte Zeit inhaftiert, gefoltert und zu Zwangsarbeit herangezogen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Vater, der mit einer Äthiopierin verheiratet gewesen sei und mit dieser Kinder gehabt habe, aus einer gemischten äthiopisch-eritreischen Familie stamme. Es komme hinzu, dass er eine bedeutend längere Zeit in Äthiopien gelebt habe, als seine nun in Eritrea lebenden Geschwister. Nach wie vor könne es in Einzelfällen zu Übergriffen staatlicher Behörden kommen. Es bestehe eine weit verbreitete gesellschaftliche Diskriminierung von in Eritrea lebenden Personen aus E._______. Im Weiteren empfinde das eritreische Regime das Stellen eines Asylgesuches im Ausland als eindeutigen Beleg einer staatsfeindlichen Haltung.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung äussert sich die Vorinstanz zu den Ausführungen in der Beschwerde dahingehend, dass exilpolitische Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen könnten, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge haben könnten. Aufgrund der erheblichen Zahl von Eritreern im Sudan könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die eritreischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei (...) überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Selbst wenn sie über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Sudan lebenden eritreischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Abschliessend bleibe festzuhalten, dass die blosse Befürchtung, irgendwann einmal in den Militärdienst aufgeboten zu werden, weil der Beschwerdeführer im rekrutierungsfähigen Alter sei, für die Asylgewährung nicht ausreiche.

E. 3.4 In der Replik wird entgegnet, dass sich seit dem Jahre 2001 die geheimdienstliche Überwachung der eritreischen Behörden gegenüber Staatsbürgern im Ausland erheblich intensiviert habe, so dass davon auszugehen sei, dass weltweit ein dichtes Netz von Mitarbeitenden und Zuträgern bestehe, die alle oppositionellen Aktivitäten festhalten und weiterleiten würden. Gerade aus dem Sudan, wo viele eritreische Flüchtlinge leben würden, gebe es Berichte, wonach eritreische Sicherheitskräfte innerhalb des Sudans für Entführungen und Tötungen von eritreischen Abtrünnigen verantwortlich seien. Die Rekrutierung in den Militärdienst in Eritrea sei nicht bloss eine Möglichkeit, die irgendwann mal eintreffe, sondern es handle sich um eine klare Tatsache, die eintreffen werde. Alle eritreischen Staatsange-hörigen zwischen 18 und 40 Jahren würden zum Dienst eingezogen. Die Möglichkeit, sich dagegen rechtlich zur Wehr zu setzen, bestehe aufgrund des Fehlens rechtstaatlicher Verhältnisse nicht. Der in der Verfassung und in Gesetzen verankerte Schutz der Menschenrechte werde weder durchgesetzt noch respektiert. Weiter gehe aus der Länderanalyse klar hervor, dass rückkehrende Eritreer, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hätten, grosse Gefahr laufen würden, wegen ihres "staatsfeindlichen" Verhaltens festgenommen und gefoltert zu werden.

E. 4.1 Vorderhand ist darauf hinzuweisen, dass die vormalige Schwei-zerische Asylrekurskommission (ARK) in einem Grundsatzurteil fest-gehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beur-teilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein be-schränkter Beweiswert zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 13, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird.). Es kann deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine ent-scheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurz-befragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. An-ders verhält es sich jedoch, wenn Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der kantonalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle - zumindest ansatzweise - erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung er-klären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Be-weiswürdigung nicht berücksichtigt werden sollten.

E. 4.2 Zunächst fällt in der Tat auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen aussagte, er sei (...) Mal verhaftet worden, nämlich in den Jahren (...) und (...) (Akten BFM A1/10 S.6), während er bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gab, er sei in Äthiopien (...) Mal inhaftiert und auch im Sudan unzählige Male festgenommen und für mehrere Tage ins Gefängnis gesteckt worden (a.a.O. A20/27 S.17ff.). Zumindest seltsam mutet es weiter an, dass er im Jahre (...) freigelassen worden sein soll, weil er kein Wissen von Bomben habe, um dann (...) Jahre später neuerlich wegen angeblichem Bombenlegen inhaftiert zu werden. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht weiter, dass diverse Aussagen wenig substanziiert ausgefallen sind, beispielsweise hinsichtlich der Art und Weise der Festnahmen oder bezüglich des Ablaufs im Gefängnis. Hätte er dies tatsächlich erlebt, so wären mehr spezifische Details in den Schilderungen erwähnt worden. Generell ist festzuhalten, dass seine Vorbringen grössenteils einen wirren Eindruck machen und als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Auch die durch nichts belegten Angaben in der Eingabe vom 21. Juli 2010 sind unter diesen Umständen ebenfalls nicht glaubhaft. Schwerlich nachvollziehbar ist auch der Umstand, wonach er nach der erneuten Verhaftung, währenddessen er eigenen Angaben zufolge überdies jeden Abend mit Stöcken geschlagen worden sei, noch für (...) Jahre die Schule besucht habe, bevor er aus Äthiopien ausgereist sei. Gerade seine Behauptung, wonach die Behörden Gründe willkürlich suchen würden, um ihn festzunehmen und ihn dann im Gefängnis zu misshandeln, hätten ihn veranlassen müssen, das Land schnellstmöglich zu verlassen. Sodann ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert haben muss oder (bei Nachfluchtgründen) später entstanden ist. Vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel ausgegangen, wenn zwischen einer erfolgten Verfolgungsmassnahme oder anderweitiger Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. EMARK 2003 Nr. 8), was vorliegend zumindest zweifelhaft erscheint, hätte es sich so zugetragen wie vom Beschwerdeführer behauptet. Selbst bei unterstellter Richtigkeit der Angaben des Beschwerde-führers wäre jedoch nicht von einer illegalen Ausreise aus dem Heimatland auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010). Was die Rekrutierung in den Militärdienst in Eritrea und allfällige Konsequenzen für den Beschwerdeführer betrifft, so ist auf die von der ARK entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis hinzuweisen. In Eritrea ist die Bestrafung von Dienst-verweigerung zwar unverhältnismässig streng und Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt zu werden, sind als Flüchtlinge anzuerkennen. Jedoch ist diese Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion nur dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Die blosse Befürchtung, irgendwann einmal allenfalls in den Militärdienst auf-geboten zu werden, weil der Beschwerdeführer im rekrutierungs-fähigen Alter sei, reicht für die Anerkennung der Flüchtlings-eigenschaft nicht aus (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 S. 39). Selbst wenn die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und ihren Militärdienst noch nicht absolviert hat, besteht kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen; solche Personen müssen allenfalls befürchten, für den Militärdienst rekrutiert zu werden, was, für sich genommen, nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweist (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 am Ende). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Feststellungen der Länderexperten der Schweizerischen Flüchlings-hilfe erscheinen nach der Glaubhaftigkeitsprüfung für das vorliegende Verfahren grössenteils nicht relevant.

E. 4.3 Das BFM hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 6.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize-rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-handlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-ner Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglich-keiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.5 In konstanter Praxis des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts ist bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea angesichts der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten im Land grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. hierzu auch EMARK 2005 Nr. 12). Die humanitäre Situation ist nach wie vor desolat. Aufgrund dessen und der individuellen Umstände des Beschwerde-führers, der eigenen Angaben zufolge nur die ersten (...) Lebensjahre in Eritrea verbracht hat, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar.

E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtaner-kennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung der Wegwei-sung abzuweisen. Soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Hälfte der Verfahrens-kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrens-kosten zu verzichten.

E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient-schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnis-mässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren im Sinne eines hälftigen Obsiegens durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 500.- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig auf-zunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8335/2008 {T 0/2} Urteil vom 11. November 2010 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. November 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Eritreas, verliess sei-nen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Jahre 1990 und zog mit seiner Familie nach Äthiopien, wo er bis im Jahre 2002 blieb. Anschliessend gelangte er in den Sudan und lebte dort die nächsten vier Jahre. Am 16. Dezember 2006 verliess er den Sudan und gelangte am 18. Dezember 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde am 3. Januar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zu seinen Asylgründen befragt; die kantonale Anhörung fand am 22. Juni 2007 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, in Äthiopien könne er nicht leben, weil seine Eltern Eritreer seien. In Eritrea sei es hingegen schwierig, weil seine Halbgeschwister und deren Mutter Äthiopier seien und im Krieg für ihr Land gekämpft hätten. Er selber sei währenddessen in den Jahren (...) und (...) jeweils festgenommen und für mehrere Monate inhaftiert worden. Im Gefängnis sei er jeden Abend mit Stöcken geschlagen worden. Im Sudan sei es schwierig, weil das Gesetz regelmässig ändere. Wenn ein gutes Verhältnis mit Eritrea bestehe, dann gehe es einem gut, ansonsten sei es hart. Als Christ sei es zudem nicht einfach, in einem arabischen Land zu leben. B. Mit Verfügung vom 25. November 2008 - eröffnet am 27. November 2008 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerde-führers genügten den Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungs-gericht liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlings-eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2009 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten kann. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2009 voll-umfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Replik vom 27. Januar 2009 seine in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren. Gleich-zeitig reichte er eine von ihm in Auftrag gegebene Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Akten. Unter anderem weist das Hilfswerk dabei auf die schwierige Situation von Deserteuren und von rückkehrenden Asylsuchenden in Eritrea hin. G. Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Mutter und seine zwei Schwestern Eritrea aufgrund ständiger Bedrohungen durch die Behörden verlassen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-scheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. So habe er ausgesagt, zwischen (...) und (...) seien die Widerstandskämpfer immer wieder zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert, dieses oder jenes zu tun. Er habe jedoch die Auflagen nicht weiter konkretisieren können. Es sei aus seinen Aussagen auch nicht erkenntlich, wer ihm aus welchem Grund mit welchen Konsequenzen gedroht habe. Im (...) habe man ihn inhaftiert und ihm vorgehalten, er habe Bomben gelegt und müsse zusammen mit den Widerstandskämpfern arbeiten. Angesichts der Aussage, wonach man ihn bei der vorigen Inhaftierung entlassen habe, weil er keine Ahnung vom Bombenlegen hätte, erscheine dieser Verhaftungsgrund wenig überzeugend. Dies gelte auch für die weitere Schilderung, wonach man ihn im (...) entlassen habe, damit er mit den Widerstandskämpfern zusammenarbeite, wobei er einfach zur Schule nach B._______ zurückgekehrt sei. Mit der wachsenden Anzahl Rückfragen bezüglich der widersprüchlichen Verhaftungen in B._______ oder C._______ hätten sich auch die angeblichen Inhaftierungen des Beschwerdeführers vermehrt. Diesen mangle es zweifellos an Substantiierung, Zusammenhang und Plausibilität und somit an Glaubhaftigkeit. Er habe sich auch bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse widersprochen. Einmal habe er angegeben, er habe keine finanziellen Probleme gehabt, andere Probleme hätten ihn hierher geführt; nur Augenblicke später habe er zu Protokoll gegeben, er habe Geldprobleme gehabt und seine Geschwister hätten ihm geholfen. Weitere Angaben des Beschwerdeführers seien schlicht nicht nachvollziehbar und mit der allgemeinen Erfahrung nicht zu vereinbaren. Zudem habe er selbst die Frage, ob er in Eritrea konkret jemals persönliche Probleme mit Behörden, Organisationen oder Drittpersonen gehabt habe, verneint. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, kön-ne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-freiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Eritrea habe im Dezember 2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffen-stillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Eine Mission der UNO (United Nations Organization) überwache seit Ende Juli 2000 mit etwa 3000 Soldaten und Bewachern die Grenze. Insgesamt lasse sich feststellen, dass in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt herrsche. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumut-bar erscheinen lassen würde. Seine Angaben bezüglich einer konkreten Gefährdung hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Er stamme aus D._______, Eritrea, und könne dorthin zu seiner Familie zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegengehalten: Das BFM werfe dem Beschwerdeführer vor, dass er die Auflagen der Widerstandskämpfer nicht konkretisiert habe und es nicht ersichtlich sei, wer ihm aus welchem Grund mit welchen Konsequenzen gedroht habe. Es seien ihm jedoch bezüglich den Widerstandskämpfern bloss zwei unpräzise, offene Fragen gestellt worden, womit es stossend sei zu behaupten, er habe sich dazu nicht detailliert geäussert. Sodann erachte es die Vorinstanz als wenig glaubhaft, dass man den Beschwerdeführer im Jahre (...) nochmals aufgrund desselben Haftgrundes festgenommen habe wie im Jahre (...). Ein solches Vorgehen der Behörden lasse sich gut erklären: immerhin seien damals (...) Jahre vergangen; in dieser Zeit habe man sich das Handwerk des Bombenlegens durchaus aneignen können. Auch Schweizer Behörden würden einem dringlichen Verdacht ein zweites Mal nachgehen, unabhängig davon, ob eine frühere Unter-suchung erfolglos gewesen sei. Das BFM werfe dem Beschwerde-führer auch einen Widerspruch hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse vor. So habe er zuerst gesagt, er habe keine finanziellen Probleme, später aber zu Protokoll gegeben, dass er Geldprobleme gehabt habe und seine Geschwister ihm geholfen hätten. Diese Aussagen seien vom BFM jedoch völlig aus dem Zusammenhang gerissen worden. Sie seien in unterschiedlichem Kontext gemacht wor-den und würden sich überhaupt nicht widersprechen. Sein Ausreise-grund seien keine Geldprobleme gewesen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien zur Schule gegangen sei, leite das BFM ab, dass er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung oder eines sonstigen Ausweises gewesen sein müsse. Dies sei eine blosse Behauptung, wofür es keine konkreten Anhaltspunkte gebe. Das BFM schreibe in seiner Verfügung, dass die Familie des Beschwerdeführers seit dem Jahre (...) unbehelligt in Eritrea lebe, weshalb auch er dahin zurückkehren könne. Dabei würden jedoch die exilpolitischen Tätigkeiten im Sudan unberücksichtigt bleiben. Ausserdem befürchte er, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Diese Befürchtung sei real, da die gesetzliche Wehrpflicht für alle Männer im Alter von 18 - 45 Jahren bestehe. Eine Möglichkeit, sich dem Militärdienst zu entziehen, bestehe in Eritrea nicht. Vielmehr würden Refraktäre und Deserteure von der Regierung gezielt gesucht und ohne rechtsstaatliches Verfahren auf unbestimmte Zeit inhaftiert, gefoltert und zu Zwangsarbeit herangezogen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Vater, der mit einer Äthiopierin verheiratet gewesen sei und mit dieser Kinder gehabt habe, aus einer gemischten äthiopisch-eritreischen Familie stamme. Es komme hinzu, dass er eine bedeutend längere Zeit in Äthiopien gelebt habe, als seine nun in Eritrea lebenden Geschwister. Nach wie vor könne es in Einzelfällen zu Übergriffen staatlicher Behörden kommen. Es bestehe eine weit verbreitete gesellschaftliche Diskriminierung von in Eritrea lebenden Personen aus E._______. Im Weiteren empfinde das eritreische Regime das Stellen eines Asylgesuches im Ausland als eindeutigen Beleg einer staatsfeindlichen Haltung. 3.3 In seiner Vernehmlassung äussert sich die Vorinstanz zu den Ausführungen in der Beschwerde dahingehend, dass exilpolitische Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen könnten, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge haben könnten. Aufgrund der erheblichen Zahl von Eritreern im Sudan könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die eritreischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei (...) überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Selbst wenn sie über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Sudan lebenden eritreischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Abschliessend bleibe festzuhalten, dass die blosse Befürchtung, irgendwann einmal in den Militärdienst aufgeboten zu werden, weil der Beschwerdeführer im rekrutierungsfähigen Alter sei, für die Asylgewährung nicht ausreiche. 3.4 In der Replik wird entgegnet, dass sich seit dem Jahre 2001 die geheimdienstliche Überwachung der eritreischen Behörden gegenüber Staatsbürgern im Ausland erheblich intensiviert habe, so dass davon auszugehen sei, dass weltweit ein dichtes Netz von Mitarbeitenden und Zuträgern bestehe, die alle oppositionellen Aktivitäten festhalten und weiterleiten würden. Gerade aus dem Sudan, wo viele eritreische Flüchtlinge leben würden, gebe es Berichte, wonach eritreische Sicherheitskräfte innerhalb des Sudans für Entführungen und Tötungen von eritreischen Abtrünnigen verantwortlich seien. Die Rekrutierung in den Militärdienst in Eritrea sei nicht bloss eine Möglichkeit, die irgendwann mal eintreffe, sondern es handle sich um eine klare Tatsache, die eintreffen werde. Alle eritreischen Staatsange-hörigen zwischen 18 und 40 Jahren würden zum Dienst eingezogen. Die Möglichkeit, sich dagegen rechtlich zur Wehr zu setzen, bestehe aufgrund des Fehlens rechtstaatlicher Verhältnisse nicht. Der in der Verfassung und in Gesetzen verankerte Schutz der Menschenrechte werde weder durchgesetzt noch respektiert. Weiter gehe aus der Länderanalyse klar hervor, dass rückkehrende Eritreer, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hätten, grosse Gefahr laufen würden, wegen ihres "staatsfeindlichen" Verhaltens festgenommen und gefoltert zu werden. 4. 4.1 Vorderhand ist darauf hinzuweisen, dass die vormalige Schwei-zerische Asylrekurskommission (ARK) in einem Grundsatzurteil fest-gehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beur-teilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein be-schränkter Beweiswert zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 13, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird.). Es kann deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine ent-scheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurz-befragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. An-ders verhält es sich jedoch, wenn Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der kantonalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle - zumindest ansatzweise - erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung er-klären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Be-weiswürdigung nicht berücksichtigt werden sollten. 4.2 Zunächst fällt in der Tat auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen aussagte, er sei (...) Mal verhaftet worden, nämlich in den Jahren (...) und (...) (Akten BFM A1/10 S.6), während er bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gab, er sei in Äthiopien (...) Mal inhaftiert und auch im Sudan unzählige Male festgenommen und für mehrere Tage ins Gefängnis gesteckt worden (a.a.O. A20/27 S.17ff.). Zumindest seltsam mutet es weiter an, dass er im Jahre (...) freigelassen worden sein soll, weil er kein Wissen von Bomben habe, um dann (...) Jahre später neuerlich wegen angeblichem Bombenlegen inhaftiert zu werden. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht weiter, dass diverse Aussagen wenig substanziiert ausgefallen sind, beispielsweise hinsichtlich der Art und Weise der Festnahmen oder bezüglich des Ablaufs im Gefängnis. Hätte er dies tatsächlich erlebt, so wären mehr spezifische Details in den Schilderungen erwähnt worden. Generell ist festzuhalten, dass seine Vorbringen grössenteils einen wirren Eindruck machen und als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Auch die durch nichts belegten Angaben in der Eingabe vom 21. Juli 2010 sind unter diesen Umständen ebenfalls nicht glaubhaft. Schwerlich nachvollziehbar ist auch der Umstand, wonach er nach der erneuten Verhaftung, währenddessen er eigenen Angaben zufolge überdies jeden Abend mit Stöcken geschlagen worden sei, noch für (...) Jahre die Schule besucht habe, bevor er aus Äthiopien ausgereist sei. Gerade seine Behauptung, wonach die Behörden Gründe willkürlich suchen würden, um ihn festzunehmen und ihn dann im Gefängnis zu misshandeln, hätten ihn veranlassen müssen, das Land schnellstmöglich zu verlassen. Sodann ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert haben muss oder (bei Nachfluchtgründen) später entstanden ist. Vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel ausgegangen, wenn zwischen einer erfolgten Verfolgungsmassnahme oder anderweitiger Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. EMARK 2003 Nr. 8), was vorliegend zumindest zweifelhaft erscheint, hätte es sich so zugetragen wie vom Beschwerdeführer behauptet. Selbst bei unterstellter Richtigkeit der Angaben des Beschwerde-führers wäre jedoch nicht von einer illegalen Ausreise aus dem Heimatland auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010). Was die Rekrutierung in den Militärdienst in Eritrea und allfällige Konsequenzen für den Beschwerdeführer betrifft, so ist auf die von der ARK entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis hinzuweisen. In Eritrea ist die Bestrafung von Dienst-verweigerung zwar unverhältnismässig streng und Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt zu werden, sind als Flüchtlinge anzuerkennen. Jedoch ist diese Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion nur dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Die blosse Befürchtung, irgendwann einmal allenfalls in den Militärdienst auf-geboten zu werden, weil der Beschwerdeführer im rekrutierungs-fähigen Alter sei, reicht für die Anerkennung der Flüchtlings-eigenschaft nicht aus (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 S. 39). Selbst wenn die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und ihren Militärdienst noch nicht absolviert hat, besteht kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen; solche Personen müssen allenfalls befürchten, für den Militärdienst rekrutiert zu werden, was, für sich genommen, nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweist (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 am Ende). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Feststellungen der Länderexperten der Schweizerischen Flüchlings-hilfe erscheinen nach der Glaubhaftigkeitsprüfung für das vorliegende Verfahren grössenteils nicht relevant. 4.3 Das BFM hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize-rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-handlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-ner Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglich-keiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 In konstanter Praxis des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts ist bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea angesichts der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten im Land grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. hierzu auch EMARK 2005 Nr. 12). Die humanitäre Situation ist nach wie vor desolat. Aufgrund dessen und der individuellen Umstände des Beschwerde-führers, der eigenen Angaben zufolge nur die ersten (...) Lebensjahre in Eritrea verbracht hat, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtaner-kennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung der Wegwei-sung abzuweisen. Soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG). 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Hälfte der Verfahrens-kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrens-kosten zu verzichten. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient-schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnis-mässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren im Sinne eines hälftigen Obsiegens durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 500.- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig auf-zunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: