Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. Juni 2015 für sich und ihre Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Juli 2015 wurde sie summarisch befragt und es wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens sowie der Wegweisung dorthin gewährt. Dagegen brachte sie vor, sie habe nicht länger in Italien bleiben wollen, weil sie von Landsleuten vernommen habe, dass diejenigen, die dort länger leben würden, obdachlos seien. B. Am 28. Juli 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen, bestätigten jedoch mit Schreiben vom 17. November 2015, sie würden der Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder - alle namentlich und mit Geburtsdatum aufgeführt und als "nucleo familiare" bezeichnet - nach Italien (Flughafen Catania) zustimmen. C. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aus der Schweiz nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2015 sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht - unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 22. Dezember 2015 - sei die unentgeltliche Rechtspflege und der Erlass der anfallenden Verfahrenskosten zu gewähren. E. Am 24. Dezember 2015 wurde der Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder vom Bundesverwaltungsgericht per sofort einstweilen ausgesetzt. Gleichentags trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Dezember 2015 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gut. G. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Terminbestätigung der Frauenklinik des Universitätsspitals Bern vom 15. Oktober 2015 ein.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 In ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2015 in Sizilien, Italien, illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sei, weshalb Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Nach Massgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2015 (vgl. BVGE 2015/4) hätten die italienischen Behörden in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 zugesichert, dass jede überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe der Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration des italienischen Innenministeriums eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR)" übermittelt. Diese Liste sei durch ein Rundschreiben, datiert vom 8. Juni 2015, den Dublin-Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Gleichzeitig hätten die italienischen Behörden erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden; die für Familien reservierten Plätze würden zudem fortlaufend ergänzt werden. Ein ausführlicher Bericht der Verbindungspersonen, welche diese aufgelisteten Projekte besucht hätten, habe gezeigt, dass die Familien dort eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden. Diese von Italien erstellte Liste garantiere an sich bereits die erforderliche kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit; es liege an den italienischen Behörden, die konkrete Unterkunft für die Familie festzulegen (vgl. Urteil des BVGer D-4394/2015 vom 27. Juli 2015). Es seien in Italien auch keine systemischen Mängel gegeben. Es würden sich keine Gründe ergeben, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. Die Beschwerdeführerin könne sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Italien wenden. Mit seinem Ersuchen um Wiederaufnahme habe das SEM die italienischen Behörden bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder eine Familie bilden würden. Italien habe dem Ersuchen am 17. November 2015 explizit nach Catania zugestimmt.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Entscheid vom 9. Dezember 2015 versetze sie in Angst und Schrecken. Sie sei in die Schweiz gereist, weil hier eine Verwandte lebe. Ihre Kinder würden sich hier wohl fühlen und ihr Sohn sei vor ungefähr zwei Monaten in den Kindergarten eingetreten, wo er sich bereits etwas integriert habe. Sie habe in die ausdrückliche Übernahmeerklärung Italiens keinerlei Vertrauen; Italien sei bekanntlich überlastet. Sie ersuche das Gericht - aus humanitären Gründen und unter Berücksichtigung einer drohenden Retraumatisierung ihrer beiden Kinder - den Nichteintretensentscheid nochmals gründlich zu prüfen und die Schweizer Behörden anzuweisen, ihnen in der Schweiz die Chance auf ein faires Asylverfahren zu geben. Aufgrund zahlreicher Berichte glaube sie, dass Italien kein transparentes Asylverfahren gewähre.
E. 4.1 Zunächst gilt es klarzustellen, dass die italienischen Behörden in einem Dublin-Aufnahmeverfahren - wie das vorliegende - innert zwei Monaten über das schweizerische Aufnahmegesuch zu entscheiden haben (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort erteilt, wird die Zustimmung fingiert (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Vorliegend hat Italien seine Zuständigkeit durch die zuerst stillschweigende sodann explizite Zusage vom 17. November 2015 anerkannt, womit diese feststeht. Bei Überstellungsverfahren von Familien nach Italien müssen - als Besonderheit - zwar individuelle Garantien, in schriftlicher Form, vorliegen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Hingegen sind diese Garantien eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Überstellung und keine Bedingung für die Anerkennung der Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass Italien zuständig sei. In einem nächsten Schritt soll geklärt werden, ob die geplante Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus völkerrechtlicher Sicht zulässig ist.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf das Urteil Tarakhel des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Aus inhaltlicher Sicht wurde festgestellt, dass eine generelle Absichtserklärung der italienischen Behörden nicht ausreiche. Um eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschliessen zu können, "muss im Zeitpunkt der Verfügung vom SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung - insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen - vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter der Kinder (oder des Kindes) entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht, und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird" (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Im Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zusammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten Voraussetzungen genügend bezeichnet (Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Nach dem Gesagten genügen die vorliegenden Zusicherungen (Anerkennung als "nucleo familiare" mit Namensnennung und Altersangaben und Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015), womit die Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus völkerrechtlicher Sicht zulässig ist.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin fordert auf Beschwerdeebene implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären (Art. 3 EMRK), weshalb kein Anlass zum sogenannten Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das SEM hat ferner richtig erkannt, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Italien wenden können. Die aktenkundige medizinische Meldung vom 29. Juni 2015 (Scabies bei den Kindern) und die eingereichte Terminbestätigung des Universitätsspitals Bern, ändern hieran nichts. Es handelt sich bei der Terminbestätigung lediglich um eine Vorladung zu einem operativen Eingriff im Oktober 2015. Die Beschwerdeführerin erklärt mit beiliegendem Schreiben vom 18. Januar 2016 selbst, sie habe sich noch drei Tage nach der Operation vom 22. Oktober 2015 in der Frauenklinik erholen müssen. Es ist davon auszugehen, dass die Operation erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beschwerdeführerin seit Oktober 2015 genügend Zeit hatte, um sich hiervon zu erholen. Weitere medizinische Unterlagen wurden keine eingereicht. Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a AsylV1 vorliegend nicht zur Anwendung.
E. 4.4 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. Wie oben ausgeführt, sind solche auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ist zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
E. 5 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8316/2015 Urteil vom 30. Mai 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), mit ihren Kindern B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Eritrea, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. Juni 2015 für sich und ihre Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Juli 2015 wurde sie summarisch befragt und es wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens sowie der Wegweisung dorthin gewährt. Dagegen brachte sie vor, sie habe nicht länger in Italien bleiben wollen, weil sie von Landsleuten vernommen habe, dass diejenigen, die dort länger leben würden, obdachlos seien. B. Am 28. Juli 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen, bestätigten jedoch mit Schreiben vom 17. November 2015, sie würden der Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder - alle namentlich und mit Geburtsdatum aufgeführt und als "nucleo familiare" bezeichnet - nach Italien (Flughafen Catania) zustimmen. C. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aus der Schweiz nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2015 sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht - unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 22. Dezember 2015 - sei die unentgeltliche Rechtspflege und der Erlass der anfallenden Verfahrenskosten zu gewähren. E. Am 24. Dezember 2015 wurde der Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder vom Bundesverwaltungsgericht per sofort einstweilen ausgesetzt. Gleichentags trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Dezember 2015 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gut. G. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Terminbestätigung der Frauenklinik des Universitätsspitals Bern vom 15. Oktober 2015 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2015 in Sizilien, Italien, illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sei, weshalb Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Nach Massgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2015 (vgl. BVGE 2015/4) hätten die italienischen Behörden in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 zugesichert, dass jede überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe der Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration des italienischen Innenministeriums eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR)" übermittelt. Diese Liste sei durch ein Rundschreiben, datiert vom 8. Juni 2015, den Dublin-Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Gleichzeitig hätten die italienischen Behörden erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden; die für Familien reservierten Plätze würden zudem fortlaufend ergänzt werden. Ein ausführlicher Bericht der Verbindungspersonen, welche diese aufgelisteten Projekte besucht hätten, habe gezeigt, dass die Familien dort eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden. Diese von Italien erstellte Liste garantiere an sich bereits die erforderliche kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit; es liege an den italienischen Behörden, die konkrete Unterkunft für die Familie festzulegen (vgl. Urteil des BVGer D-4394/2015 vom 27. Juli 2015). Es seien in Italien auch keine systemischen Mängel gegeben. Es würden sich keine Gründe ergeben, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. Die Beschwerdeführerin könne sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Italien wenden. Mit seinem Ersuchen um Wiederaufnahme habe das SEM die italienischen Behörden bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder eine Familie bilden würden. Italien habe dem Ersuchen am 17. November 2015 explizit nach Catania zugestimmt. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Entscheid vom 9. Dezember 2015 versetze sie in Angst und Schrecken. Sie sei in die Schweiz gereist, weil hier eine Verwandte lebe. Ihre Kinder würden sich hier wohl fühlen und ihr Sohn sei vor ungefähr zwei Monaten in den Kindergarten eingetreten, wo er sich bereits etwas integriert habe. Sie habe in die ausdrückliche Übernahmeerklärung Italiens keinerlei Vertrauen; Italien sei bekanntlich überlastet. Sie ersuche das Gericht - aus humanitären Gründen und unter Berücksichtigung einer drohenden Retraumatisierung ihrer beiden Kinder - den Nichteintretensentscheid nochmals gründlich zu prüfen und die Schweizer Behörden anzuweisen, ihnen in der Schweiz die Chance auf ein faires Asylverfahren zu geben. Aufgrund zahlreicher Berichte glaube sie, dass Italien kein transparentes Asylverfahren gewähre. 4. 4.1 Zunächst gilt es klarzustellen, dass die italienischen Behörden in einem Dublin-Aufnahmeverfahren - wie das vorliegende - innert zwei Monaten über das schweizerische Aufnahmegesuch zu entscheiden haben (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort erteilt, wird die Zustimmung fingiert (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Vorliegend hat Italien seine Zuständigkeit durch die zuerst stillschweigende sodann explizite Zusage vom 17. November 2015 anerkannt, womit diese feststeht. Bei Überstellungsverfahren von Familien nach Italien müssen - als Besonderheit - zwar individuelle Garantien, in schriftlicher Form, vorliegen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Hingegen sind diese Garantien eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Überstellung und keine Bedingung für die Anerkennung der Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass Italien zuständig sei. In einem nächsten Schritt soll geklärt werden, ob die geplante Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus völkerrechtlicher Sicht zulässig ist. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf das Urteil Tarakhel des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Aus inhaltlicher Sicht wurde festgestellt, dass eine generelle Absichtserklärung der italienischen Behörden nicht ausreiche. Um eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschliessen zu können, "muss im Zeitpunkt der Verfügung vom SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung - insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen - vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter der Kinder (oder des Kindes) entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht, und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird" (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Im Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zusammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten Voraussetzungen genügend bezeichnet (Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Nach dem Gesagten genügen die vorliegenden Zusicherungen (Anerkennung als "nucleo familiare" mit Namensnennung und Altersangaben und Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015), womit die Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus völkerrechtlicher Sicht zulässig ist. 4.3 Die Beschwerdeführerin fordert auf Beschwerdeebene implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären (Art. 3 EMRK), weshalb kein Anlass zum sogenannten Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das SEM hat ferner richtig erkannt, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Italien wenden können. Die aktenkundige medizinische Meldung vom 29. Juni 2015 (Scabies bei den Kindern) und die eingereichte Terminbestätigung des Universitätsspitals Bern, ändern hieran nichts. Es handelt sich bei der Terminbestätigung lediglich um eine Vorladung zu einem operativen Eingriff im Oktober 2015. Die Beschwerdeführerin erklärt mit beiliegendem Schreiben vom 18. Januar 2016 selbst, sie habe sich noch drei Tage nach der Operation vom 22. Oktober 2015 in der Frauenklinik erholen müssen. Es ist davon auszugehen, dass die Operation erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beschwerdeführerin seit Oktober 2015 genügend Zeit hatte, um sich hiervon zu erholen. Weitere medizinische Unterlagen wurden keine eingereicht. Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a AsylV1 vorliegend nicht zur Anwendung. 4.4 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. Wie oben ausgeführt, sind solche auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ist zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Michal Koebel Versand: