Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 26. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-8242/2025
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, HEVI Flüchtlingshilfe, (…) Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 26. September 2025 / N (…).
E-8242/2025 Seite 2 Sachverhalt:
I. A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde, suchte am 15. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ und sei während der Schulzeit aufgrund seiner Aussprache und Sprachkenntnisse ausgegrenzt worden. Etwa zwei bis drei Jahre vor der Ausreise sei er auf den sozialen Medien – namentlich Facebook – aktiv geworden und habe regierungskritische und pro-kurdi- sche Beiträge geteilt. Sein Konto sei mittlerweile geschlossen worden. Im Oktober 2023 habe die Abteilung für Terrorbekämpfung bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt; er sei nicht anwesend gewesen. Sein Vater sei zur Einvernahme mitgenommen und nach dem Verbleib des «terroristi- schen Sohns» befragt worden. Daraufhin habe sein Vater ihm geraten, sich zu verstecken und versucht, bei der Staatsanwaltschaft mehr über die Hin- tergründe der Razzia herauszufinden. Wegen eines bestehenden Geheim- haltebeschlusses habe dieser jedoch nichts Näheres erfahren. Sein Vater habe ihn zur Ausreise gedrängt, woraufhin er seinen Heimatstaat am
10. Dezember 2023 illegal verlassen habe. Nach der Ausreise sei bei sei- ner Familie und im Dorf nach ihm gefragt worden. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine türki- sche Identitätskarte im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Probleme des Be- schwerdeführers in der Schule seien nicht hinreichend intensiv. Weder er noch seine Familie würden über ein politisches Risikoprofil verfügen. Die Reichweite seiner Beiträge in den sozialen Medien sei gering gewesen und hätten keine besondere Brisanz aufgewiesen. Im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren bestehe möglicherweise ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme. Es sei jedoch völlig offen, ob es über- haupt zu einer Verurteilung kommen und ob eine solche Verurteilung auf einem flüchtlingsrechtlichen Motiv beruhen würde. In antizipierender Be- weiswürdigung könne daher darauf verzichtet werden, die Einreichung der
E-8242/2025 Seite 3 vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten türkischen Justizdokumente abzuwarten. Diese Verfügung erwuchs am 1. Februar 2024 unangefochten in Rechts- kraft.
II. C. Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe an das SEM vom 8. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, die Verfügung vom 22. Januar 2024 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugs- handlungen abzusehen. Er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses sei zu ver- zichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die dem Gesuch bei- gelegten Dokumente in Kopie (vgl. Beilagen 3-15, datierend im Zeitraum von September bis Dezember 2023) habe er am 1. Februar 2024 von ei- nem zwischenzeitlich mandatierten Anwalt in der Türkei erhalten. Die Do- kumente seien zwar während des ordentlichen Asylverfahrens bereits vor- handen gewesen und in Aussicht gestellt worden; wegen seines jungen Alters und der Unkenntnis über die konkrete Vorgehensweise bei der Be- schaffung von türkischen Justizdokumenten sei es ihm jedoch nicht mög- lich gewesen, diese früher einzureichen. Gemäss diesen neuen Beweis- mitteln hätten die türkischen Behörden gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 Anti- terrorgesetz (ATG) und wegen öffentlicher Beleidigung des Präsidenten, der türkischen Nation, der Republik und der Organe des Staats gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB) eröffnet, und es sei ein Festnahmebefehl ergangen. Die Wahrscheinlichkeit einer Anklage und ei- ner Verurteilung sei gross. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm die Festnahme und Misshandlungen im Rahmen des polizeilichen Ermittlungs- verfahrens. D. Am 27. März 2024 wurde eine Anklageschrift vom (…) 2024 in Kopie ein- gereicht.
E-8242/2025 Seite 4 E. Mit einer an das SEM gerichteten und als «Wiedererwägungsgesuch und mehrfaches Asylgesuch» betitelten Eingabe vom 20. September 2024 durch einen neu mandatierten Rechtsvertreter machte der Beschwerdefüh- rer ergänzend geltend, da an seiner letzten Wohnadresse mehrmals nach ihm gesucht worden sei, sei er nach Erhalt des negativen Asylentscheids nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt, sondern habe zugewartet, bis die behördliche Suche nach ihm auf dem elektronischen Justizsystem der Türkei (UYAP) erscheine. Sein türkischer Rechtsvertreter habe herausge- funden, dass gegen ihn zwei Anklagen und zwei Vorführbefehle erlassen worden seien. Eine Verurteilung sei sehr wahrscheinlich. F. Mit Eingaben vom 6. Januar 2025, 7. Februar 2025, 30. Mai 2025 und
17. August 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, dass in der Türkei ein neues Strafverfahren wegen Mitgliedschaft und Finanzierung einer Ter- rororganisation gestützt auf das Gesetz Nr. 6415 gegen ihn eingeleitet wor- den sei. Da auch ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn hängig sei und das Strafmass über zwei Jahre Gefängnis vorsehe, würde eine allenfalls drohende Strafe nicht verschoben. G. Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte er im vorinstanzlichen Ver- fahren diverse türkische Justizdokumente in Kopie ein (vgl. Beweismittel- verzeichnis SEM-act. 2/105). H. Mit Verfügung vom 26. September 2025 (eröffnet am 29. September 2025) wies das SEM das als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenge- nommene Gesuch ab und erklärte die Verfügung vom 22. Januar 2024 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner hielt es fest, einer allfälligen Be- schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Erlass der Verfahrenskosten ab und er- hob eine Gebühr von Fr. 900.–. I. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer – han- delnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungs- gericht dagegen Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur wei- teren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. Eventualiter sei ihm die
E-8242/2025 Seite 5 Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Sub-eventu- aliter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde waren eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung und di- verse bereits bei der Vorinstanz eingereichte türkische Justizdokumente beigelegt (vgl. Beschwerdeschrift vom 28. Oktober 2025, S. 21). J. Am 31. Oktober 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg- weisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-8242/2025 Seite 6 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsverfahren die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un- angefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions- gründe wie das Auffinden vorbestandener Beweismittel einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Darüber hinaus sind nachträglich entstan- dene Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen und er- heblich sind, ebenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; E. 11.4 f., m.w.H.). 4.3 Neue erhebliche Tatsachen und neue erhebliche Beweismittel bilden nur dann einen Wiedererwägungsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinreichender Sorg- falt nicht bekannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung oder Beibrin- gung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Ungeachtet dessen sind diese jedoch zu berücksichtigen, wenn aus ihnen offensichtlich eine Verfolgung oder eine drohende menschen- rechtswidrige Behandlung hervorgeht und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vor- maligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, der nach wie vor Gültigkeit hat).
E-8242/2025 Seite 7 5. 5.1 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2024 und die Folgeeingaben im vorinstanzlichen Verfahren als qualifizier- tes Wiedererwägungsgesuch anhand genommen, nachdem Beweismittel eingereicht wurden, welche teilweise bereits vor und teileweise nach der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 22. Januar 2024 entstanden sind. 5.2 5.2.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die eingereichten türkischen Justizdokumente wür- den über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen und sich ein- fach fälschen lassen. Zudem sei mittlerweile bekannt, dass türkische Straf- verfahrensakten problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Diese Dokumente hätten daher nur einen geringen Beweiswert. Was die geltend gemachten Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB (in diesem Verfahren sei Anklage erhoben worden und es bestehe ein Vorführbefehl) und wegen Beleidigung der türkischen Nation gemäss Art. 301 tStGB anbelange, seien auch auf Aufforderung hin keine aktuellen Unterlagen eingereicht worden. Namentlich habe der Be- schwerdeführer es versäumt, einen aktuellen UYAP-Auszug über seinen in der Türkei mandatierten Rechtsvertreter einzureichen. Die vorgebrachten Gründe zur Rechtfertigung seien nicht stichhaltig. Es sei daher davon aus- zugehen, dass diese Ermittlungen eingestellt worden seien. Eine weitere Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang zu den Akten ge- reichten Dokumenten, insbesondere der Anklageschrift vom (…) 2024 und dem richterlichen Vorführbefehl vom (…) 2023 erübrige sich daher. 5.2.2 Aus den anderen eingereichten Dokumenten gehe weiter hervor, dass mehrere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Propa- ganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG einge- leitet worden seien, zweimal Anklage erhoben und ein Vorführbefehl und Vorführbeschluss erlassen worden sei, gemäss welchem der Beschwerde- führer zwecks Einvernahme festzunehmen und danach freizulassen sei. Eine Inhaftierung des Beschwerdeführers sei daher unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen der türkischen Strafprozessordnung wenig wahrscheinlich. In Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 entwickelten Kriterien betreffend die Beurteilung der Asylrelevanz von eingeleiteten Strafverfah- ren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidenten-belei- digung sei zunächst festzuhalten, dass zwar ein strafrechtliches
E-8242/2025 Seite 8 Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sei. Der Be- schwerdeführer sei strafrechtlich aber bisher unbescholten und weise auch sonst keine Risikofaktoren auf. Sein politisches Engagement sei nieder- schwellig, seine auf den sozialen Medien publizierten Beiträge hätten keine grosse Reichweite gehabt und die türkischen Behörden seien erst auf ent- sprechende Anzeige auf ihn aufmerksam geworden. Er habe nicht regel- mässig und überwiegend erst nach seiner Ausreise Beiträge veröffentlicht. In Anbetracht der rechtsmissbräuchlich provozierten Verfahren dürfte den türkischen Behörden bewusst sein, dass der Beschwerdeführer mit seinen Beiträgen bloss ein Bleiberecht in Westeuropa zu erwirken versucht habe. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss den anlässlich der Anhö- rung gemachten Aussagen seinen Heimatstaat im Dezember 2023 illegal verlassen habe, demgegenüber in den eingereichten Dokumenten eine le- gale Ausreise im August 2023 vermerkt sei. 5.2.3 Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verurteilt werde, zumal der Anteil der Verurteilungen bei ATG-Delikten lediglich ungefähr einen Drittel betrage. Betreffend das Bestehen einer flüchtlingsrechtlichen Motivation im Falle ei- ner Verurteilung sei gestützt auf die vorliegenden Akten festzuhalten, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos seien, habe er doch unter anderem Inhalte und Bildmaterial zu ge- waltsamen Aktionen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) weiterverbreitet und deren Auftreten gutgeheissen. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine demnach rechtstaatlich legitim, wobei solche Gewaltauf- rufe auch in der Schweiz geahndet würden. Demnach erfülle der Be- schwerdeführer die im Referenzurteil genannten Kriterien nicht. Die Eröff- nung von Strafverfahren gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ATG sei daher vorliegend flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, gegen ihn würden Er- mittlungen im Zusammenhang mit der Unterstützung der PKK respektive Volksverteidigungseinheiten (YPG) – wegen Mitgliedschaft und Finanzie- rung – laufen, sei festzuhalten, dass Ermittlungsverfahren wegen Terrorde- likten gestützt auf Art. 314 tStGB und das Antiterrorgesetz Nr. 3713 sowie wegen Finanzierung einer Terrororganisation gemäss Gesetz Nr. 6415 in teils hoher Zahl eingeleitet, jedoch lediglich etwa ein Drittel der Fälle in ei- ner Verurteilung münden würden. Von allen Ermittlungs- und Untersu- chungsverfahren sei in lediglich rund 15 bis 30% Anklage erhoben worden. Schliesslich sei es nur in einem Drittel aller Gerichtsverfahren nach Ankla- geerhebung gemäss Art. 314 Abs. 2 tStGB zu einer Verurteilung und zu
E-8242/2025 Seite 9 einer unbedingten Freiheitsstrafe gekommen. Insgesamt sei zum jetzigen Zeitpunkt gänzlich offen, ob die eingeleiteten Ermittlungen überhaupt zu einer Anklageerhebung, der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer Verurteilung mit zu verbüssender Freiheitsstrafe aus einem flüchtlings- rechtlich relevanten Motiv führen würden. Abgesehen von einer Aussage und handschriftlichen Belegen seien den vorliegenden Akten keine konkre- ten Hinweise in Bezug auf eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer Terrororganisation und eine Terrorfinanzierung zu entnehmen, wes- halb eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe unwahrschein- lich erscheine. Zudem dürfte den türkischen Strafverfolgungsbehörden auch im vorliegenden Fall klar sein, dass der Beschwerdeführer diese Ver- fahren bewusst provoziert habe, indem er ihnen Belege über vermeintlich geleistete Geldbeiträge an die YPG und PKK habe zukommen lassen. In Anbetracht dieser Ausführungen gebe es auch keine konkreten Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft und im Falle einer solchen sei nicht von einem systematischen Misshandlungsrisiko auszugehen. 5.2.5 Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung seiner Beiträge in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Ausreise und wei- teren Instruktionsmassnahmen von Seiten des SEM stünden. Im Übrigen seien auch keine plausiblen Gründe vorgebracht worden, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, einen UYAP-Auszug einzureichen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer die Strafverfahren bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien keine Gründe vor- gebracht worden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. Februar 2024 beseitigen können. Das Wiedererwägungsgesuch sei abzulehnen. 5.3 Auf Beschwerdeebene wird hiergegen im Wesentlichen eingewandt, gegen den Beschwerdeführer seien drei strafrechtliche Verfahren wegen Terrorpropaganda, Präsidentenbeleidigung und Terrorfinanzierung hängig. Entgegen den Ausführungen des SEM gebe es im Verfahren wegen Präsi- dentenbeleidigung keinen Einstellungsbeschluss, was dem nunmehr ein- gereichten UYAP-Auszug vom Mai 2025 zu entnehmen sei. Das SEM habe die beigebrachten Dokumente pauschal als leicht fälschbar qualifiziert, ohne konkrete Fälschungsmerkmale zu nennen und eine inhaltliche Prü- fung vorzunehmen, womit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Zudem habe es keine umfassende Prüfung der Risiko- faktoren und des bestehenden Folterrisikos bei der Inhaftierung von Ter- rorverdächtigen vorge-nommen. Die Vorinstanz ignoriere die konkreten
E-8242/2025 Seite 10 Folterrisiken bei einer Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgrund der im Raum stehenden Verbindungen zur PKK sowie das andauernde exilpoliti- sche Engagement des Beschwerdeführers auf den sozialen Medien. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs beruhe auf Spekulationen und sei nicht belegt. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch und die in die- sem Zusammenhang eingereichten Beweismittel als wiedererwägungs- rechtlich nicht relevant erachtete und die Verfügung vom 22. Februar 2024 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte. Der Beschwerdeführer vermag den vorinstanzlichen Erwägungen mit seinen Ausführungen auf Beschwer- deebene, den eingereichten Justizdokumenten und den Hinweisen auf die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nichts Stichhaltiges ent- gegenzusetzen. 6.2 6.2.1 Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, unzureichende Sachverhaltserstel- lung und mangelhafte Begründung; vgl. Beschwerde S. 2 f.) ist festzuhal- ten, dass diese unbegründet sind. 6.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfahren aufge- nommen und diese materiell gewürdigt. Sie hat sich sodann auch mit den eingereichten Beweismitteln (bei unterstellter Authentizität) inhaltlich hin- reichend auseinandergesetzt und diese gewürdigt (vgl. angefochtene Ver- fügung, Ziff. IV). Die Vorinstanz hat die eingereichten Beweismittel auch nicht pauschal als Fälschung qualifiziert, sondern offengelassen, ob die eingereichten Dokumente Fälschungsmerkmale aufweisen (vgl. a.a.O. S. 7). In Anbetracht der vorliegenden Beschwerdeschrift war der Beschwer- deführer respektive der Rechtsvertreter offensichtlich auch in der Lage, sich gestützt auf die vorinstanzlichen Ausführungen ein Bild über die Trag- weite des Entscheids zu machen und diesen sachgemäss anzufechten (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM vorgenommene Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz nicht teilt, stellt keine Verfahrenspflichtverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung.
E-8242/2025 Seite 11 6.2.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Eine Rückwei- sung des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Der Antrag ist abzuweisen. 6.3 In Bezug auf die in der Türkei angeblich hängigen Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten und Verbreitung von Terrorpropaganda auf- grund der Veröffentlichungen von Beiträgen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien erscheint – auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der lau- fenden Ermittlungen – eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend unwahrscheinlich. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich na- turgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Mit der Vor- instanz ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt und über kein exponiertes politisches Profil verfügt. Überdies gibt es aktuell keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, wonach Personen, welche in der Türkei von ei- nem Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propa- ganda für eine terroristische Organisation betroffen sind, im Rahmen die- ses Ermittlungs- oder Strafverfahrens generell einen Politmalus im absolu- ten oder relativen Sinn zu befürchten hätten. Eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ist da- her in Bezug auf diese Verfahren zu verneinen (vgl. zum Ganzen Referenz- urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in dem der Beschwerde beigelegten Ermittlungsbericht vom (…) 2025 lediglich das Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation – und nicht auch jenes wegen Präsidentenbeleidigung – erwähnt wird und nach wie vor kein aktueller Auszug aus UYAP zu den Akten gereicht wurde (vgl. Er- mittlungsprotokoll vom 13. Mai 2025, Beschwerdebeilage 2.7, S. 6). 6.4 In Bezug auf das türkische Strafverfahren wegen Terrorfinanzierung gestützt auf das Gesetz Nr. 6415 wurden eine schriftliche Anzeige, eine Zeugenaussage sowie Spendenquittungen eingereicht. Somit befindet sich das diesbezügliche Strafverfahren in einem Anfangsstadium, und es ist zum jetzigen Zeitpunkt völlig offen, ob die Ermittlungen zu einer Anklage oder gar Verurteilung führen werden. Eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG lässt sich daraus zum heutigen Zeitpunkt nicht ableiten. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. 6.5 Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nach wie vor exilpolitisch tätig, wird weder substanziiert dargetan noch mit Beweismitteln unter-
E-8242/2025 Seite 12 mauert. Der Beschwerdeführer konnte mithin keine subjektiven Nachflucht- gründe glaubhaft machen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu den Akten ge- reichten Dokumente waren bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Ver- fahrens und sind – im Lichte der obenstehenden Ausführungen – nicht ge- eignet, um zu einer anderen Einschätzung zu führen. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Gründe vorgebracht wurden, welche zu einer Änderung der vor- instanzlichen Verfügung vom 22. Januar 2024 führen würden. Das SEM hat das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der am 31. Oktober 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9.2 Mit dem vorliegenden Urteil werden die Gesuche um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses gegenstandslos. 9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung ist un- geachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehen- den Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.4 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 9.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2‘000.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Eva Hostettler
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