Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-823/2022
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Richter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider, Koch & Schneider Advokatur & Notariat, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2022 / N (…).
E-823/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus Jaffna – suchte am 16. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Anhörung vom 10. Januar 2022 gab sie im Zusammenhang mit ihrem Asylgesuch an, vor mittlerweile bald 19 Jahren am 2. Juli 2003 einen aus Sri Lanka stammenden Mann mit schweizerischer Staatsange- hörigkeit (N […]) geheiratet und in der Folge zu ihm in die Schweiz gereist zu sein, wo ihr eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. Ab 2009 habe sie mittels medizinischer Behandlungen versucht, schwanger zu wer- den. Rund acht Jahre später, am 6. März 2017 habe sie die Schweiz ver- lassen und sei zusammen mit ihrem Ehemann für die Vornahme von Schwangerschaftsbehandlungen nach Indien gereist. Während ihr Ehe- mann wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei, sei sie in Indien verblieben und habe dort ein «Stay Visa» erhalten. Sie habe in der Folge dann aber einen Schwangerschaftsabbruch durchführen müssen. Zur Erholung sei sie im November 2018 wieder in ihre Heimat nach B._______ (Sri Lanka) zu ihrer Mutter und ihrem Bruder zurückgekehrt. Anfangs sei sie sehr glück- lich gewesen wieder in ihrer Heimat zu leben. Dann sei sie aber von Be- amten belästigt worden, weswegen sie sich schliesslich im September 2021 entschlossen habe, Sri Lanka wieder zu verlassen und in die Schweiz zu reisen. C. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, nach den Osteranschlägen im Jahre 2019 sei sie zuerst im Rahmen von allgemeinen Kontrollen zuhause und danach anlässlich von insgesamt drei Befragungen in «Nallamadi» (Eigenname für Verhörbüro des CID) in Co- lombo, zuletzt im Februar 2020, belästigt und bedroht worden. Ab Januar 2021 habe sie auch die monatlichen Unterstützungsbeträge ihres Eheman- nes nicht mehr erhalten. Im September 2021 habe sie sich zur Ausreise entschlossen und sei am 14. September 2021 illegal in die Schweiz gereist. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere Dokumente ein (u.a. verschiedene medizini- sche Berichte und Unterlagen betreffend Schwangerschaftsbehandlungen, Unterlagen hinsichtlich indisches Visum und des Erlöschens der Nieder-
E-823/2022 Seite 3 lassungsbewilligung und der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung, Ausweiskopie des abgelaufenen Aufenthaltstitels, Familienaus- weis der Gemeinde C._______ vom 10. Dezember 2021). Aus den einreichten Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am
22. Januar 2019 bei der Schweizer Botschaft in Sri Lanka ein Einreisege- such einreichte, nachdem ihr Ehemann sie am 21. November 2018 (rück- wirkend per 5. Oktober 2018) in der Schweiz abgemeldet hatte. Mit Ent- scheid vom 9. September 2019 hat das Amt für Migration des Kantons D._______ das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Beschwer- deführerin festgestellt und das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung abgelehnt. Gegen die dagegen erhobene Beschwerde ist das Justiz- und Sicherheitsdepartment des Kantons D._______ mit Entscheid vom 11. November 2019 nicht eingetreten. D. Mit Entscheid vom 20. Januar 2022 wies das SEM das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin vom 16. September 2021 ab und stellte fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin praxisge- mäss in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 21. Februar 2022 erhob die Be- schwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. Es seien die Aufnahmen der Befra- gungen der Beschwerdeführerin beizuziehen und es sei das Wort «unan- ständig» im Wortfeld und präzise zu umschreiben und zu übersetzen (vgl. A27 S. 17 F59). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung ersucht. F. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.
E-823/2022 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Beschwerde ist Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Vorab wies das SEM im Zusammenhang mit der Anhörung vom 10. Ja- nuar 2022 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Angabe anlässlich der Anhörung, unter Konzentrationsschwierigkeiten zu leiden, auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, falls nötig, eine Pause zu ver-
E-823/2022 Seite 5 langen. Nach der Schilderung der Fluchtgründe habe die Beschwerdefüh- rerin zu Protokoll gegeben, frei und offen über alles berichtet zu haben. Auf Nachfrage hin habe sie am Ende der Anhörung erklärt, zwar etwas Mühe mit Daten zu haben und seit Neuestem unter Vergesslichkeit zu leiden, je- doch könne sie sich an die Ereignisse im Zusammenhang mit den Schwan- gerschaftsbehandlungen sehr gut erinnern. Somit seien gesamthaft dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten oder Ver- gesslichkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht im Stande gewesen sein sollte, frei zu sprechen und alles Relevante im Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen darzulegen. 4.2 Die Vorinstanz erachtete die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, wegen angeblichen Problemen mit Angehörigen der Polizei und CID-Be- amten als alleinstehende Frau (Befragungen und sexuelle Belästigungen) ihren Heimatstaat verlassen zu haben, als nicht glaubhaft. Sie führte aus, dass die ersten diesbezüglichen Angaben der Beschwerde- führerin oberflächlich ausgefallen seien, weshalb sie dazu aufgefordert worden sei, zuerst über den Anfang der Behelligungen zu erzählen. Sie habe ausgesagt, dass die polizeilichen Befragungen im Jahre 2019 drei Tage nach den Osteranschlägen von Colombo begonnen hätten. Nachdem sie gegenüber den Beamten erklärt habe, weshalb sie nicht wieder ins Aus- land gehen werde, habe man «unnötig mit ihr geredet». Dazu aufgefordert, die erste Begegnung mit den Beamten genauer zu erzählen, seien die dies- bezüglichen Schilderungen erneut knapp ausgefallen. So habe die Be- schwerdeführerin lediglich angegeben, eigentlich auch nicht zu den Oster- anschlägen, sondern zu ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus und ihren Zu- kunftsabsichten befragt worden zu sein. Man habe sie auch gefragt, wes- halb ihr Ehemann sie betrogen habe, woraufhin sie offenbar ohne Zögern von ihren medizinischen Problemen erzählt habe. Diese Offenheit gegen- über fremden männlichen Polizisten erstaune doch sehr. Da der Ablauf der Ereignisse weiterhin unklar geblieben sei, sei die Beschwerdeführerin ein zweites Mal dazu aufgefordert worden, Schritt für Schritt alles vom Tag die- ser ersten Befragung durch die Polizei zu berichten. Dabei falle auf, dass die Beschwerdeführerin ohne emotionale Färbung und ohne jegliches De- tail von diesem erwartungsgemäss einschneidenden Tag berichtet habe. Erst als sie ausdrücklich danach gefragt worden sei, wie es ihr «dabei er- gangen sei», habe sie, erneut bloss verallgemeinernd, dargelegt, wie scho- ckierend es für sie gewesen sei und wie es sie gefühlsmässig mitgenom- men habe. Die Oberflächlichkeit der Erzählung lasse erhebliche Zweifel am
E-823/2022 Seite 6 Gesagten aufkommen. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin wider- sprüchliche Angaben bezüglich Ort, Zeit und der Häufigkeit der Befragun- gen, der Anzahl der Polizisten sowie deren Aussehen gemacht. Überra- schenderweise habe sie dann trotz angeblichen Konzentrationsschwierig- keiten und neu auftretender Vergesslichkeit mit dem 5. Juli 2019 ein exak- tes Datum angeben können, wenn sie zuletzt zuhause befragt worden sei. Die besagten Behelligungen hätten sich wie bereits erwähnt nicht vor- nehmlich um Bombenexplosionen in Colombo gedreht, sondern es sei ent- gegen dieser Angaben wohl einfach darum gegangen, sie als alleinste- hende Frau zu belästigen. Entgegen dieser Angaben habe die Beschwer- deführerin zuvor geltend gemacht, keineswegs alleinstehend in B._______ wohnhaft gewesen zu sein. Ihr Bruder, mit dem Sie zusammen gelebt habe, habe jeden Abend dafür gesorgt, dass das Tor vor dem Haus ver- schlossen gewesen sei. Abgesehen von den zwei, drei Malen, an denen unbekannte Personen an ihr Tor geklopft hätten, habe es auch keine wei- teren Vorfälle gegeben. Ebenso haltlos seien die Angaben der Beschwer- deführerin zu den Befragungen in «Nallamadi» ausgefallen. So habe sie angegeben, keine Ahnung davon zu haben, um was es sich beim diesem Begriff handle und wo sich der Ort genau befinde. Die Schilderung der Um- stände, wie sie erstmals vorgeladen worden sei (ein singalesischer Junge habe es ihr mitgeteilt) und wie die drei Befragungen bei den CID-Beamten stattgefunden hätten, seien realitätsfremd und repetitiv ausgefallen. Ge- samthaft betrachtet habe die Beschwerdeführerin die Befragungen und Be- lästigungen durch die Polizei oder Beamten des CID eindeutig nicht glaub- haft machen können. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachten Fluchtgründe zu belegen. Schliesslich fehle ein hinreichend enger Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Verfolgung im Jahre 2019 und der Ausreise im September 2021. 4.3 Wie vorgängig ausgeführt, seien die Verfolgungsvorbringen vor der Ausreise als nicht glaubhaft zu erachten. Es gelte zu prüfen, ob die Be- schwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prü- fung anhand sogenannter Risikofaktoren (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1). Wie bereits vorstehend erwähnt, habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, vor ihrer Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt gewesen zu sein. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich,
E-823/2022 Seite 7 weshalb die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Sri Lanka nun- mehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Auch die am 16. Novem- ber 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Raja- paksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der genannten Präsident- schaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ergebnis beziehungsweise dessen Folgen; ein solcher sei vorlie- gend nicht aufgezeigt worden. Ebenso fehle ein persönlicher Bezug der Beschwerdeführerin zu den am 21. April 2019 verübten Terroranschlägen in Sri Lanka als auch zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019. Somit bestehe keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Auch aus dem Dossier des Ehemannes der Beschwerdeführerin (N […]) seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer die Beschwerdeführerin in Sri Lanka künftig asylbeachtliche Nachteile zu befürchten hätte. Solche habe sie denn auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. 5. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass es ge- rade in einem Fall psychischer Belastung schwierig sei, über solche Beläs- tigungen und Erniedrigungen ausführlich zu sprechen. Die Beschwerde- führerin habe glaubhaft erklärt, dass sie als alleinstehende Frau von Poli- zeibeamten sexuell belästigt worden sei. Sie hätten unanständig mit ihr ge- sprochen, ihr an die Brust gefasst, sie umarmt, und damit verspottet, dass sie ihr ein Kind geben (machen) würden. Die Situation sei von der Be- schwerdeführerin auch konkret beschrieben worden. Auch die angegebe- nen Gründe für die Befragung durch die Polizei und die Offenheit der Be- schwerdeführerin seien plausibel und nachvollziehbar. Offensichtlich sei die Beschwerdeführerin über die Gründe des Aufenthalts und die Zukunfts- pläne befragt worden, habe sich demnach nicht einfach auf der Strasse mit der Polizei unterhalten, was ihre Offenheit erkläre. Diese Offenheit zeige aber geradezu die Unterdrückung und den Zwang, denen die Beschwer- deführerin ausgesetzt gewesen sei und mache ihre Aussagen besonders glaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe auch glaubhaft beschrieben, was es mit «Nallamadi» zu tun habe und wo sich dies befinde. Zudem habe sie die Situation und die Befragung in «Nallamadi» sehr genau und persönlich beschrieben. Schliesslich treffe es nicht zu, dass nach eineinhalb Jahren kein genügender Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Aus- reise mehr bestehe, sei die lange Dauer doch darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin im Verborgenen gelebt habe.
E-823/2022 Seite 8 6. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht glaubhaft erach- tet. 6.2 Vorab ist der Antrag in der Beschwerde, es seien die Aufnahmen der Befragungen der Beschwerdeführerin beizuziehen und es sei das Wort «unanständig» im Wortfeld präzise zu umschreiben und zu übersetzen (vgl. A27 S. 17 F59), mangels Notwendigkeit abzuweisen. Es ist nicht er- kennbar und wird in der Beschwerde auch nicht plausibel erklärt, aus wel- chem Grund eine solche Umschreibung und Übersetzung des genannten Ausdrucks irgendwie relevant für das vorliegende Verfahren sein sollte. 6.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Behelligungen durch Polizeibe- amte und Angehörige des CID trotz mehrmaligem Nachfragen oberfläch- lich und realitätsfremd ausgefallen. So vermochte die Beschwerdeführerin, zum Grund der angeblichen Begegnungen mit der Polizei und Angehörigen des CID befragt, keine plausiblen Angaben für deren Motiv zu machen. Sie gab lediglich pauschal und in repetitiver Weise an, zu ihrem aktuellen Auf- enthaltsstatus und ihren Zukunftsabsichten befragt und dabei von ihnen als alleinstehende Frau belästigt worden zu sein (vgl. A27 S. 17 F59 [«Sie re- den unanständig mit mir oder fassen mir an die Brust. "Du hast keine Kin- der, ich gebe dir Kinder", sagen sie zu mir. Das ist das, was mir mehrheitlich widerfahren ist.»] sowie F64 [«Und jedes MaI, wenn sie kamen, haben sie dasselbe geredet: "Komm, komm mit mir, komm mit uns", immer dasselbe. Das gleiche war auch in Nallamadi, man hat mich dreimal vorgeladen. Auch ihnen habe ich die gleiche Antwort gegeben, dass Washington so und so gemacht hat»]). Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten hat, ist – auch in Be- rücksichtigung der geltend gemachten Belästigungen und angeblichen Drohungen – nicht nachvollziehbar, warum die Beamten ein derartiges In- teresse während eines so langen Zeitraums an der Beschwerdeführerin zeigen sollten; dies umso mehr als sich die angeblichen Geschehnisse auch noch stets genau gleich zugetragen haben sollen. Die Schilderung der Vorkommnisse ist denn auch – wie bereits ausgeführt – sehr substanz- arm ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die dies- bezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese Aus- gangslage kann den auch mit dem pauschalen Hinweis des Rechtsvertre- ters auf ein gemeinhin eher vermeidendes Aussageverhalten von Opfern
E-823/2022 Seite 9 sexueller Übergriffen nicht erklärt werden. Im Übrigen sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht nur repetitiv und ohne jegliche Substanz verblieben sind, sondern zu- sätzlich auch nicht widerspruchsfrei mit der übrigen Aktenlage in Einklang gebracht werden können. So brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei vermutlich einfach vorgeladen worden, um sie als alleinstehende Frau zu belästigen. Vor dem Hintergrund, dass sie in Sri Lanka keineswegs alleine, sondern zusammen mit ihrem Bruder und anderen Verwandten lebte, ist kaum nachvollziehbar, inwiefern sie gezielt als alleinstehende Frau vorge- laden worden sein sollte, um sie dort verbal zu belästigen. Auch erscheint ihre angebliche Offenheit, mit der die Beschwerdeführerin (nicht ausdrück- lich dazu aufgefordert) gegenüber völlig fremden männlichen Polizeibeam- ten über ihre medizinischen Probleme in Zusammenhang mit ihrem Kin- derwunsch erzählt haben soll (vgl. A27 S. 17 F64), doch eher realitäts- fremd. Die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung, wonach die Be- schwerdeführerin offensichtlich über die Gründe des Aufenthalts und die Zukunftspläne befragt worden sei und sich demnach nicht einfach auf der Strasse mit der Polizei unterhalten habe, vermag das genannte Aussage- verhalten der Beschwerdeführerin nicht zu erklären. Ferner erweist sich auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal genaue Kenntnis davon hatte, um was es sich beim Begriff «Nalla- madi» (Eigenname für Verhörbüro des CID) überhaupt handelt und wo sich dieser überhaupt befindet, als nicht lebensnah (vgl. A27 S. 17 F85 wo die Beschwerdeführerin auf entsprechende Frage hin angab: «Das weiss ich nicht. Denn wäre ich in Sri Lanka gewesen, dann wüsste ich, was es ist, aber weil ich nicht lange in Sri Lanka gewesen bin, weiss ich nicht, worum es sich handelt»). Dass sie damit keine Kenntnisse über den Ort des Ge- schehens hat, wo sich ihre angeblichen Belästigungen zugetragen haben sollen, ist mit ihren Behauptungen nicht in Einklang zu bringen. Letztlich ist auch die Schilderung der Umstände, wie sie zu den behördli- chen Befragungen vorgeladen worden sei (nämlich, dass «ein singalesi- scher Junge» es ihr mitgeteilt habe [vgl. A27 S. 17 F81]) als schlicht reali- tätsfremd zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen auch keine relevanten Beweismit- tel zur Stützung ihrer Vorbringen eingereicht. Auch die Erklärung auf Be- schwerdeebene, wonach die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise stän- dig im Verborgenen gelebt habe, findet keine Entsprechung in den Aussa- gen der Beschwerdeführerin und erweist sich als haltlos.
E-823/2022 Seite 10 6.4 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin sind – selbst bei Wahrunterstellung – die genannten Behelligungen ohnehin mangels erforderlicher Intensität und hinreichend engem zeitlichem Kausalzusammenhang zwischen der letzten Befragung vom Februar 2020 und der Ausreise im September 2021 als nicht asylrele- vant einzustufen. 6.5 Aus den genannten Gründen ist das Vorliegen der Flüchtlingseigen- schaft im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen. 6.6 Es bestehen vorliegend keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2 [als Refe- renzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmass- nahmen ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, nach Kriegsende die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Aufgrund des fehlenden Risikopro- fils ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. 6.7 Die Lage in Sri Lanka war letztlich Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Ver- brechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten began- gen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverlet- zungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die An- schuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 – Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bru- der Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Cha- mal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusam- men zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents- brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministersofstate/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minder- heiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Über- wachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste
E-823/2022 Seite 11 bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapa- ksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Die Neuwahlen haben im August 2020 stattgefunden; Rajapaksas Partei ist siegreich daraus her- vorgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidungsfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnis- stand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungs- gruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asyl- suchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich. 6.8 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. 7. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht von der Anordnung der Wegwei- sung abgesehen, da aufgrund der bestehenden Ehe mit einem Schweizer Staatsangehörigen praxisgemäss der Entscheid über den weiteren Aufent- halt der Beschwerdeführerin in die Zuständigkeit der kantonalen Migrati- onsbehörden fällt. Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es sei von einer Wegwei- sung abzusehen und es sei ihr eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist daher (abgesehen vom Umstand, dass die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme notwendigerweise die Anordnung einer Wegweisung vorausset- zen würde und mit der Gewährung einer vorläufigen Aufnahme konzeptio- nell bloss der Vollzug einer angeordneten Wegweisung aufgeschoben würde) mangels Zuständigkeit (und mangels Anfechtungsobjekt) nicht ein- zutreten.
E-823/2022 Seite 12 8. Aus den genannten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü- gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuwei- sen. 9. 9.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführungund der amtlichen Rechtsverbeiständung sind daher – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit – abzuweisen. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfah- rens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-823/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Daniel Merkli