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E-8220/2015

E-8220/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Beiordnung einer Vertrauensperson wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8220/2015 Urteil vom 16. März 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. November 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er angab, am (...) 1998 geboren zu sein, dass das SEM am 4. August 2015 eine Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers mittels Handröntgen durchführen liess, dass dem ärztlichen Bericht vom 4. August 2015 zu entnehmen ist, die Wachstumsfugen von Speiche und Elle sowie der Mittelhandknochen seien allesamt vollständig verschlossen, wobei das Knochenalter somit 19 Jahre oder mehr betrage, dass das SEM am 12. August 2015 mit dem Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Befragung zur Person (BzP) durchführte und ihm dabei unter anderem das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung gewährte, dass der Beschwerdeführer einräumte, er sei am (...)1998 geboren, was er von der Schule her wisse und damit 17 Jahre alt sei, dass er eine Identitätskarte weder beantragt noch erhalten habe, da man eine solche erst mit 18 Jahren beantragen könne, aber eine Geburtsurkunde habe, welche in Eritrea sei, dass die befragende Person dem Beschwerdeführer mitteilte, die Handwurzelknochenanalyse habe ergeben, dass er mindestens 19 Jahre alt sei, weshalb der (...) 1996 als sein Geburtsdatum erfasst werde, worauf dieser angab, er könne lediglich den Taufschein besorgen, dass ihm zudem anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, worauf er antwortete, er möchte auf keinen Fall nach Italien zurück, da seine Familienangehörigen im Gefängnis seien und sein Bruder im Kanton C._______ lebe, mit dem er auch zusammen leben wolle, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2015 dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass er mit Eingabe vom 27. August 2015 einen Wechsel in den Kanton C._______ beantragte, wobei er eine Taufurkunde, angeblich im Original einreichte, aus der hervorgeht, dass er am (...) 1998 geboren sei, dass das SEM das Kantonswechselgesuch mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 abwies, wogegen keine Beschwerde erhoben wurde, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 30. Juli 2015 in Italien erfasst wurde, dass die Vorinstanz am 20. August 2015 nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO an Italien richtete, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 25. November 2015 - eröffnet am 10. Dezember 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne, dass es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen, weshalb gemäss DAA und unter Anwendung von Art. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, an Italien übergegangen sei, dass der Beschwerdeführer die von ihm angegebene Minderjährigkeit nicht mit rechtsgenüglichen Ausweispapieren habe belegen können, dass die eritreische Taufurkunde leicht zu fälschen und gegen Bezahlung einfach erhältlich sei, dass er zudem zwei unterschiedliche Geburtsdaten - (...) 1998 bzw. (...) 1998 - angegeben habe, dass die italienischen Behörden, wäre er in Italien als Minderjähriger registriert gewesen, das Übernahmeersuchen des SEM fristgerecht abgelehnt hätten, dass das SEM zudem in seiner Verfügung vom 23. Oktober 2015 über sein Kantonswechselgesuch von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei und diese in Rechtskraft erwachsen sei, dass der Beschwerdeführer ferner vom Umstand, wonach er in der Schweiz einen Bruder habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da Brüder nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden, zumal auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen bestünden, dass auch der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit des Asyl- und Wegweisungsverfahrens habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern diese Bestimmung allein den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege, dass zudem keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl-und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass Italien zudem ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei und sich der Beschwerdeführer allenfalls mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könne, dass auch keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vorliegen würden, dass eine Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 21. April 2016 zu erfolgen habe, dass der Vollzug der Wegweisung sodann zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen, eventualiter sei das Verfahren zwecks Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersucht wurde, dass dem Beschwerdeführer auch eine Vertrauensperson beizuordnen sei, dass er zur Begründung ausführte, das Asylgesuch seines ältesten Bruders sei am 4. Januar 2012 in der Schweiz gutgeheissen worden, worauf dieser um Nachzug seiner Ehefrau und seines Kindes ersucht habe, dass der Bruder, da er auch seine übrigen Familienmitglieder habe nachziehen lassen wollen, bereits damals eine Taufurkunde für den Beschwerdeführer geschickt habe, wobei er in seinem eigenen Asylverfahren Angaben zu seiner Familie, so auch zum Beschwerdeführer, welcher im Jahre 1998 geboren sei, gemacht habe, dass der Beschwerdeführer zwar unterschiedliche Altersangaben - im EVZ habe er den (...) 1998 angegeben, in der Taufurkunde sei jedoch der (...) 1998 als Geburtsdatum aufgeführt - gemacht habe, dieser Fehler jedoch bei der Umrechnung vom äthiopischen in den gregorianischen Kalender zustande gekommen sei, dass die fehlende Rückübernahmeverweigerung Italiens nicht gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spreche, dass auch die fehlende Anfechtung der Kantonswechselverfügung nicht bedeute, dass er die dort gemachten Altersfeststellungen akzeptiert habe, dass er das Geburtsjahr jeweils mit 1998 angegeben habe, was durch die Angaben seines Bruders in dessen Asylverfahren bestätigt werde, dass ferner unter Berücksichtigung der aktuellen Situation im italienischen Asylverfahren der Beschwerdeführer nicht ohne vorherigen Garantien und nicht bei der derzeitigen Aktenlage nach Italien überstellt werden dürfe, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung eingeräumt und festgestellt wurde, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 22. Januar 2016 dazu Stellung nahm, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2016 eine Gesundheitskarte aus Eritrea im Original einreichte, auf der das Geburtsdatum (...) 1998 aufgeführt sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). dass - wie vorliegend - im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: "take charge") die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind und dabei von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1. Februar 2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass, erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann; kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht), dass falls festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wobei die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte und weiter feststeht, dass er am 30. Juli 2015 daktyloskopisch erfasst wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person in Altstätten vom 12. August 2015 ausführte, seine Reiseroute habe über Libyen per Schiff nach Italien geführt, bevor er am 2. August 2015 in die Schweiz eingereist sei und ein Asylgesuch gestellt habe (vgl. Akte A7 S. 6), dass das SEM die italienischen Behörden am 20. August gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme ("take charge") des Beschwerdeführers ersuchte und die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) und die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass dieses Zuständigkeitskriterium allerdings zurückzutreten hätte, wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, da in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO verschiedene Garantien für Minderjährige verankert sind, darunter die Garantie, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen mit oder ohne familiäre Anknüpfungspunkte der Staat zuständig ist, in welchem sich die Angehörigen befinden bzw. in dem er seinen Antrag gestellt hat (Art. 8 Abs. 1 bzw. 4 Dublin-III-VO), sofern es dem Wohle der Minderjährigen dient, dass es dem Beschwerdeführer indes auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen (vgl. zumBeweismass Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.), dass zwar der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Knochenaltersanalyse vom 4. August 2015) knapp 17 Jahren und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren nur zwei Jahre beträgt (vgl. Akte A4), dass er somit innerhalb der normalen Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem behaupteten Alter liegt, womit der Aussagewert der Analyse als gering zu werten ist; ein Knochenalter von 19 Jahren (und mehr) vermag höchstens ein Indiz für die Volljährigkeit zu bilden (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2, bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), dass aus diesem Grund von der Vorinstanz zu erwarten gewesen wäre, dass sie zur weiteren Abklärung des Alters des Beschwerdeführers diesen in Bezug auf die Identität, das familiäre Umfeld, den schulischen, ausserschulischen und beruflichen Werdegang sowie dessen Wohnverhältnisse eingehender befragt hätte, zumal der Beschwerdeführer angab, einen Bruder in der Schweiz zu haben, was für das Verfahren ausschlaggebend hätte sein können, dass aus diesem Grund von einer mangelnden Erhebung des Sachverhalts auszugehen ist, dass indessen auf eine Rückweisung an die Vorinstanz für weitere Abklärungen verzichtet wird, da nach Gesamtwürdigung aller Umstände mehrere Indizien für die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit bestehen, weshalb das Erreichen der Volljährigkeit eher als glaubhaft erscheint beziehungsweise von dieser auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt (vgl. Akte A1) und anlässlich der BzP vom 12. August 2015 angab, er sei am (...) 1998 geboren und 17 Jahre alt, was er von der Schule wisse (vgl. Akte A7 S. 2), dass er dies mit einer Geburtsurkunde belegen könne, die indessen in Eritrea sei (vgl. Akte A7 S. 3), beziehungsweise einen Taufschein, aber keine anderen Dokumente (wie Schulzeugnisse), besorgen könne, da sie ihr Haus beziehungsweise ihre Wohnung nicht mehr besitzen würden (A7 S. 7), dass er zusammen mit seinem Kantonswechselgesuch vom 27. August 2015 einen Taufschein, angeblich im Original einreichte, laut dem er am (...) 1998 geboren sei (vgl. Akte A15), dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers zu dieser uneinheitlichen Altersangabe, wonach er sein Geburtsdatum lediglich im äthiopischen Kalender gekannt und dieses bei der BzP in den gregorianischen Kalender umgerechnet habe, wobei es zu einem Fehler gekommen sei, als Schutzbehauptung bezeichnet werden muss, dass nämlich nicht nachvollziehbar ist, weshalb er sein Geburtsdatum nur im äthiopischen Kalender gekannt haben sollte, obschon dieses im kurz nach der Befragung eingereichten Taufschein - welcher zu diesem Zeitpunkt bereits in seinem Besitz gewesen sein dürfte - gemäss gregorianischem Kalender aufgeführt ist, womit sich eine Umrechnung erübrigt hätte, dass diesem Beweismittel ohnehin keine relevante Beweiskraft zuzumessen ist, da eritreische Taufscheine keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen und solche Dokumente in Eritrea ohne Weiteres käuflich erworben und leicht gefälscht werden können, weshalb ein Taufschein zum Beleg der Altersangabe wenig geeignet ist, insbesondere wenn - wie bereits aufgezeigt - andere Sachverhaltselemente gegen das angeblich auf dem Taufschein festgehaltene Alter sprechen, dass in Bezug auf diesen Taufscheins zudem anzumerken ist, dass dieser nicht wie vom Beschwerdeführer angeführt, bereits im damaligen Gesuch seines Bruders um Familiennachzug dessen Ehefrau und Kindes erwähnt oder mitgeliefert worden war (vgl. Akten des Verfahrens betreffend seinen Bruder N [...] B4), dass bezüglich der am 23. Februar 2016 eingereichten Gesundheitskarte festzustellen ist, dass diese offensichtlich von derselben Person ausgefüllt worden ist wie die erst später und zu unterschiedlichen Daten aufgeführten Impfungen, weshalb auch dieses Beweismittel nicht geeignet ist, die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass sich ausserdem bei einem Vergleich der Taufscheine des Beschwerdeführers und der Ehefrau und des Sohnes seines Bruders mehrere Ungereimtheiten ergeben, dass alle drei Taufscheine aufgrund der gleichen Schrift und demselben Schreibstift offensichtlich zum gleichen Zeitpunkt und gemäss Unterschrift von derselben Person ausgestellt worden sind, dass das auf den Taufscheinen jeweils aufgeführte Datum, welches sich offenbar auf das Ausstellungsdatum bezieht, jedoch Jahre auseinander liegt (1988, 1998, 2005), was zur Annahme führt, dass die drei Taufscheine nicht zur selben Zeit ausgestellt worden sind (das jeweilige Taufdatum steht erst im Text), dass hingegen kaum davon ausgegangen werden kann, dieselbe Person habe mit demselben Stift in einer Zeitspanne von mehreren Jahren Taufscheine ausgestellt, dass im Weiteren die Nummerierung (zuoberst) auf den Taufscheinen der Ehefrau des Bruders und deren Sohnes chronologisch, diejenige des Beschwerdeführers indessen eine ganz andere ist, dass ferner im Taufschein des Beschwerdeführers auffällt, dass darin lediglich sein Vorname aufgeführt ist und dieser keine Unterschrift des Vaters trägt, der zu jenem Zeitpunkt (1998) gemäss Akten noch nicht als verschwunden galt (vgl. Akten des Verfahrens betreffend seinen Bruder N [...] A3 S. 6) beziehungsweise im Gefängnis weilte (vgl. A7 S. 4), was nicht den Gepflogenheiten zu entsprechend scheint, enthält doch der Taufschein des Sohnes seines Bruders dessen Unterschrift, dass der angebliche Bruder in seinem Asylverfahren (N [...]) zwar nebst weiteren Geschwistern einen Bruder mit dem Namen A._______ mit Jahrgang 1998 angegeben hat und die angegebenen Namen der Eltern identisch sind, dass er indessen eine andere Adresse als der Beschwerdeführer aufgeführt hat, obwohl sie gemäss eigenen Angaben in den letzten zehn Jahren vor der Ausreise des angeblichen Bruders zusammen gewohnt haben wollen (auf der Identitätskarte des Bruder steht "[...]", der Beschwerdeführer gab demgegenüber die Nr. [...] [Akte A1] an), dass damit der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sein (angeblicher) Bruder in dessen eigenem Asylverfahren u.a. einen Bruder mit dem Namen A._______ und Jahrgang 1998 angeführt hat, nicht geeignet ist, die Identität beziehungsweise das Alter des Beschwerdeführers zu beweisen, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren (vgl. Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und der oben aufgeführten Ungereimtheiten überwiegende Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen, weshalb ihn das SEM - da er die Folgen der Beweislosigkeit für die behauptete Minderjährigkeit zu tragen hat - zu Recht als volljährige Person betrachtete, womit seine im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit vorgebrachten Einwände von vornherein ungeeignet sind, den Entscheid des SEM in Frage zu stellen, dass der Beschwerdeführer daher kein Anrecht auf Beiordnung einer Vertrauensperson hat und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass überdies den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen ist, wonach zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz wohnhaften (angeblichen) Bruder kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers im Rahmen der BzP, wonach er auf keinen Fall nach Italien zurückgehen wolle, noch seine Ausführungen auf Beschwerdestufe gegen eine Überstellung in diesen Staat sprechen, dass in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien ferner einwendete, es gebe dort keine Humanität und er habe keine Hilfe erhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält, dass Italiens Asylwesen zwar seit einiger Zeit in der Kritik steht, Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen von den italienischen Behörden bezüglich Unterbringung indes bevorzugt behandelt werden und sich auch private Hilfsorganisationen in Italien der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften feststellte, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit jener in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne, und folglich aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen seien, dass allerdings ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten bestünden, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden, so dass immerhin dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen seien, darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst seien, ansonsten jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreicht sei, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, dass die Schweizer Behörden deshalb in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen müssten, wonach die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche, dass der Beschwerdeführer, der laut eigenen Angaben als gesund gilt und offenbar alleinstehend ist (vgl. Akte A7 S. 3 und 8), weshalb er aus der zuvor dargelegten Praxis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass er auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und sein Asylgesuch zu prüfen, dass den Akten überdies keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer zudem auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass das Gericht ferner davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden können, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (angemessene Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung) - wenn nötig auch auf dem Rechtsweg - einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass nach dem Gesagten keine wesentlichen Gründe für die Annahme ersichtlich sind, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund einer systematischen Schwachstelle im Asylverfahren in Italien die Gefahr einer Art. 4 EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass ferner auch kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, weshalb von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Beiordnung einer Vertrauensperson wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: