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E-820/2008

E-820/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens aus Teheran - verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland am (...) 2007 und gelangte auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder am (...) 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. Am (...) 2007 wurde er im EVZ summarisch und am (...) 2007 durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe eine gleichgeschlechtliche Neigung, die er bereits mit 17 Jahren erstmals gelebt habe. Damals sei er erstmals dabei erwischt und daraufhin verhaftet worden. Er sei aber - weil er noch minderjährig gewesen sei - lediglich für drei Monate in eine Erziehungsanstalt gesteckt worden. Obwohl er [Jahresangabe] geheiratet habe, habe er weiterhin sexuelle Kontakte zu Männern gepflegt - vorwiegend zu einem Jungen - und sei bis 2007 nie mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen. So habe er mit diesem Jungen letztmals am (...) 2007 Sex gehabt. Am nächsten Tag, als er abends von der Arbeit zurückgekehrt sei, habe er gesehen, dass sein Haus von Ordnungskräften, Angehörigen der Basij-Miliz (Basidsch-e Mostaz'afin: paramilitärische Miliz im Iran) und der Familie des Jungen umzingelt gewesen sei. Diese Familie habe -beziehungsweise er gehe davon aus, die Familie habe - gegen ihn Anzeige erstattet wegen Vergewaltigung. Er habe sich dann direkt, anstatt nach Hause, zu seiner Mutter begeben, bevor er sich noch in der gleichen Nacht mit dem Bus nach (...) abgesetzt habe. Dort sei er während neun Tagen bei einem Freund verblieben, während [ein Verwandter] ihm die Ausreise organisiert habe. Er habe Angst vor den Behörden gehabt und auch befürchtet, seine Frau würde aufgrund des Vorfalles die Scheidung einreichen. B. Am 27. November 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 - eröffnet am 14. Januar 2008 -stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. Februar 2008 (Poststempel 8. Februar 2008) focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 verschob der damals zuständige Instruktionsrichter den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das BFM verwies in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2008 auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2008 zur Kenntnis gebracht. G. Am 3. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Faxkopie seiner Ehescheidungsurkunde vom (...) 2008 sowie deren amtlich beglaubigte Übersetzung zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 26. August 2009 teilte [die zuständige kantonale Behörde] dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2009 im Zug, von Barcelona her kommend, in der Nähe von Lausanne polizeilich kontrolliert worden sei und dabei sein iranischer Pass eingezogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, am 17. August 2009 mit dem Zug nach Spanien gereist zu sein. Das Amt legte dem Schreiben den am (...) 2009 in (...) ausgestellten iranischen Reisepass des Beschwerdeführers im Original bei. I. Am 7. Oktober 2009 wandte der Beschwerdeführer sich mittels eines handschriftliches Schreibens ans BFM, mit dem er im Wesentlichen ausführte, er habe Fehler gemacht und sehe dies ein. Seine Frau habe sich wegen diesem Fehler scheiden lassen und er habe sein Kind seit zwei Jahren nicht mehr gesehen. Er führte dabei sinngemäss aus, er sei unter bestimmten Umständen bereit in den Iran zurückzukehren, er wolle jedoch wissen, was für Garantien das BFM ihm dabei geben könne. Er hoffe auf einen baldigen Entscheid in seinem Verfahren. J. Mit Instruktionsverfügung vom 31. Januar 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Asyl aus den in Art. 1 C Ziff. 1 - 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) genannten Gründen widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde. Er habe mit der Erlangung eines Passes von den iranischen Behörden im (...) 2009 eine Handlung vorgenommen, welche ihm bei Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft als Widerrufsgrund vorgehalten werden könne. Diesbezüglich wurde ihm zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Frist zur Stellungnahme bis zum 16. Februar 2011 angesetzt. K. Die Frist verstrich ungenutzt. L. Auf den detaillierten Inhalt der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2008 (vgl. oben Bst. C) und der Beschwerdeschrift (vgl. Bst. D) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das Bundesamt stützte seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen auf das Vorliegen von zahlreichen Ungereimtheiten, aufgrund derer die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten seien. So bestünden erhebliche Zweifel daran, dass es tatsächlich zu den beiden sexuellen Kontakten gekommen sei, die [in den Achtziger-Jahren] zu einer Strafe in einer Erziehungsanstalt und im (...) 2007 zu seiner Ausreise geführt hätten, da seine diesbezüglichen Schilderungen auffallend oberflächlich und ohne subjektiv geprägte Wahrnehmung ausgefallen seien. Insbesondere befremde dabei, wie emotionslos und fern von Realkennzeichen er die Reaktion seiner Eltern beschrieben habe; seine Antwort habe sich darin erschöpft, die Reaktion seiner Eltern sei schlecht gewesen. Auch auf Nachfrage hin seien seine Äusserungen äusserst vage geblieben, indem er lediglich zu Protokoll gegeben habe, der Vater habe ihn angeschrien. Sein Verweis darauf, dass die Vorfälle [viele] Jahre zurückliegen würden, vermöge in Anbetracht der nachhaltigen Wirkung, die diese auf den Beschwerdeführer haben müssten, nicht zu überzeugen. Nachdem er gefragt worden sei, wie er die jeweiligen Kontakte zu den Männern hergestellt habe, habe er bezeichnenderweise wieder (wie schon bezüglich des ersten homosexuellen Erlebnisses als 17-Jähriger) einen Garten erwähnt, in dem er zwei Kameraden aus dem Militärdienst beim Sex gesehen habe und miteinbezogen worden sei. Diese Schilderung hinterlasse den Eindruck stereotyper und konstruierter Angaben, was durch seine Ausführungen, wie er den Mann kennen gelernt habe, untermauert werde. So habe er auf Nachfrage des Befragers hin auffallend oberflächlich angegeben, den Mann einfach gekannt zu haben, und seine Angaben seien auch auf mehrmaliges Nachhaken hin ausweichend und schwammig geblieben. Er habe ausgesagt, man kenne diese Leute einfach aus den benachbarten Quartieren. Dem Beschwerdeführer sei es nie gelungen, sich anhand seiner Beschreibungen, wie es mit dem Mann zum Sex gekommen sei, ins Zentrum des Geschehens zu rücken. Dieser Eindruck sei durch erneut auffallend unbestimmte und undetaillierte Angaben zu den Vorfällen vor seinem Haus bestätigt worden, wonach ihm klar geworden sei, dass die Sache aufgeflogen sein müsse; im Widerspruch zur Erstbefragung, wo er noch angegeben habe, die Familie des jungen Mannes vor seinem Haus gesehen zu haben, sei diese entscheidende Tatsache trotz Nachfragen an der Bundesanhörung unerwähnt geblieben. Vielmehr habe er angegeben, an der Erstbefragung lediglich eine diesbezügliche Vermutung geäussert zu haben, was indessen dem Protokollierten deutlich widerspreche, und folglich als Schutzbehauptung gewertet werden müsse. Undifferenziert und widersprüchlich seien sodann auch die Angaben betreffend seine Frau ausgefallen. So habe er an der Erstbefragung angegeben, seine Frau würde die Scheidung einreichen, falls sie von den Vorfällen erfahren würde. An der Bundesanhörung habe er jedoch ausgesagt, die Frau habe aufgrund der Tumulte vor dem Haus darauf geschlossen, dass er Sex mit dem jungen Mann gehabt habe. Er habe dies per Telefon erfahren, als er vom EVZ (...) noch vor der Erstbefragung angerufen habe. Obwohl er wiederholt aufgefordert worden sei, das Telefongespräch genauer widerzugeben, sei er ein weiteres Mal undetailliert und unsubstanziiert geblieben. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen müsse die Asylrelevanz nicht geprüft werden und sein Asylgesuch sei abzulehnen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene zunächst seine Asylgründe nochmals aus. Es sei hin und wieder zu sexuellen Kontakten mit anderen Männern gekommen, wobei jedoch im (...) 2007 etwas aufgeflogen sein müsse. Zudem hielt er fest, dass das BFM ihm nicht glaube, erachte er als gesucht, und er habe die Wahrheit gesagt. Zumindest an seiner sexuellen Orientierung würde die Vorinstanz nicht zweifeln. Er sei als Homosexueller in seinem Heimatland erheblich gefährdet, da im Iran Homosexuelle aufgrund "moralischer Vergehen" schuldig gesprochen, zu unmenschlich langen Haftstrafen verurteilt oder gezielt hingerichtet würden. Der iranische Präsident habe sich diesbezüglich im Jahre 2007 in der Columbia University in New York geäussert: "We don't have homosexuals in Iran". Schätzungen von Amnesty International zufolge seien allein im Jahre 2007 über 200 Homosexuelle im Iran ermordet worden. Daher sei er als Flüchtling anzuerkennen.

E. 4.3.1 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass zwar einige wenige Aussagen des Beschwerdeführers als mögliche Realkennzeichen zu werten sind. So führt er beispielsweise aus, die Homosexuellen habe man erkannt, weil sie sich berühren liessen und nichts gesagt hätten (vgl. A7 S.6). Weiter wirkt etwa die vorgetragene Reaktion seiner Frau auf seine angebliche Homosexualität aufgrund der speziellen Wortwahl der Frau - egal auf welchem Friedhof er sich befinde, er solle dort bleiben - wahrheitsgetreu (vgl. A7 S.8). Diesen wenigen Indizien stehen indes - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - zahlreiche Ungereimtheiten gegenüber. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung schilderte, die Familie des jungen Mannes, mit dem er sexuelle Kontakte gepflegt habe, habe sich vor seinem Haus befunden (vgl. A1 S. 5), an der Anhörung jedoch aussagte, er habe die Leute aus der Distanz nicht erkennen können, da es dunkel gewesen sei; vielmehr habe er den Lärm wahr genommen. Auf die Widersprüchlichkeit der beiden Aussagen angesprochen, relativierte er seine Ausführung anlässlich der Erstbefragung dahingehend, dass er die Familie des Jungen nicht erkannt habe, sondern lediglich vermutet habe, diese könnte aufgrund des Vorgefallenen auch dort sein (vgl. A7 S. 6). Auf Beschwerdeebene behauptet er sodann lediglich, die Geschichte habe irgendwie aufgeflogen sein müssen (vgl. Beschwerde S. 2), womit seine bisherige Aussage, die Familie des Jungen habe sich beziehungsweise habe sich vermutlich vor seinem Haus befunden, ausser Acht gelassen wird. Vor dem Hintergrund der aufgedeckten Widersprüchlichkeiten an der Erstbefragung und der Bundesanhörung wirkt nun das Relativieren auf Beschwerdeebene unbehelflich. Angesichts der Gewichtigkeit seiner Behauptung - er sei homosexuell und dies sei aufgeflogen - stellt die Ergründung der Ursache des Auffliegens nämlich ein wesentliches Element dar. Dass er diesbezüglich zuerst eine mögliche Ursache behauptet, diese dann relativiert und sich schliesslich in Unwissenheit wähnt, ist klares Merkmal der Konstruiertheit dieses Vorbringens.

E. 4.3.2 Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich in keiner Weise bemüht hat, seine Vorbringen mit entsprechenden Beweismitteln zu unterstreichen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem (...) 2007 in der Schweiz, wobei es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, allfällige Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner behaupteten Homosexualität hier in der Schweiz zu dokumentieren (Angaben betreffend Partnerschaft, allfällige Mitgliedschaften in einschlägigen Vereinen, etc.). Der eingereichten Scheidungsurkunde ist zu entnehmen, dass die (Ex-)Frau des Beschwerdeführers ihren (Ex-)Mann bei der Scheidung vertreten hat. Gemäss § 1138 des iranischen Zivilgesetzbuches ist es möglich, "die Scheidungsformel durch einen Vertreter auszuführen" (aus: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht / begründet von Alexander Bergmann; fortgeführt von Murad Ferid; Iran-Japan, Band 7, Frankfurt a.M./Berlin 1983). Grundsätzlich ist daher die Echtheit der Scheidungsurkunde nicht anzuzweifeln. Doch auch bei anzunehmender Authentizität lässt diese Scheidungsurkunde keinen Schluss auf eine allfällige Homosexualität des Beschwerdeführers zu, da der Scheidungsgrund nicht aufgeführt ist.

E. 4.3.3 Vor allem aber spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich am (...) 2009 durch die iranische Botschaft in (...) einen iranischen Pass ausstellen liess, klar gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung im Iran. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK wird die Flüchtlingseigenschaft eines anerkannten Flüchtlings widerrufen, wenn er sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes stellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Mit einer solchen Handlung gibt der Flüchtling zu erkennen, dass keine begründete Furcht mehr vor Verfolgung besteht und dass kein internationaler Schutz mehr erforderlich ist (vgl. Guy Goodwin-Gill/ Jane McAdam, The Refugee in International Law, 3. Auflage, Oxford 2007, S. 135 ff.; James C. Hathaway, The Law of Refugee Status, Toronto/Vancouver 1991, Reprint 1996, S. 191 ff.). Als eine solche Unterschutzstellung gelten in der Regel alle Handlungen, die auf die Wiederherstellung der normalen Beziehung mit den Behörden des Heimatlandes abzielen, namentlich die Registrierung beim Konsulat oder die Beantragung eines neuen Passes, wobei letztere Handlung in der Praxis einen der wichtigsten Anwendungsfälle der Unterschutzstellung darstellt (vgl. Goodwin-Gill/McAdam, a.a.O., S. 136; Hathaway, a.a.O., S. 192; UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz 121 ff. S. 33; Joan Fitzpatrick/Rafael Bonoan, Cessation of refugee protection, in: Erika Feller/Volker Türk/Frances Nicholson, Refugee Protection in International Law, UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, S. 523 ff.; für die schweizerische Literatur und Praxis vgl. insbesondere Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 307 ff.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 202 f.; sowie EMARK 1996 Nr. 7 E. 8 -10, EMARK 1998 Nr. 29 E. 3a). Analoge Überlegungen gelten bereits im Asylverfahren; verwirklicht eine asylsuchende Person Tatbestände, die bei einem anerkannten Flüchtling zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können, steht dies bereits der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Asylverfahren entgegen, denn es wäre "sinnlos [...], zuerst Asyl zu gewähren und dieses sogleich zu widerrufen" (Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 200; vgl. zum Ganzen: zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1995/2009 vom 24. August 2011).

E. 4.3.4 Nach dem Gesagten muss somit das Vorliegen einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Iran verneint werden. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Iran ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG in begründeter Weise drohen. Es erübrigt sich daher, die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift eingehender zu prüfen.

E. 5 Nach dem Gesagten sind - in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen - die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren und eine begründete Furcht vor Verfolgung ist zu verneinen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Heimatstaat Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass ein Wegweisungsvollzug unzulässig sei, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen würden. Insbesondere unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK sei seine Wegweisung unzulässig, da er damit rechnen müsse, ungerechtfertigt verhaftet, gefoltert, gesteinigt oder gehängt zu werden.

E. 7.2.4 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ergeben sich indes weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Nachdem, wie oben dargelegt, die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt werden müssen, ist eine konkrete Gefahr künftig drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung nicht dargetan. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Im Iran herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Zu prüfen ist jedoch, ob beim Beschwerdeführer allenfalls andere, individuelle Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzug sprechen.

E. 7.3.3 Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen liesse. Zwar kann nicht in Abrede gestellt werden, dass er aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt werden könnte. Der Beschwerdeführer gibt jedoch an, über [einen Schulabschluss] zu verfügen und während [mehreren] Jahren als [Beruf] gearbeitet zu haben, womit davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer gelinge eine berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland, zumal er - soweit aktenkundig - bei guter Gesundheit ist. Zwar ist er von seiner ehemaligen Ehefrau geschieden worden, seinen Angaben zufolge leben aber seine Eltern und Geschwister in Teheran, womit er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Aufgrund dieser Umstände ist anzunehmen, es sei ihm möglich, bei einer Rückkehr die notwendigen Lebensgrundlagen zu erlangen.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Iran als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). Dies hat er durch das Ausstellenlassen seines iranischen Passes bereits getan. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, zumal aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-820/2008 Urteil vom 8. März 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens aus Teheran - verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland am (...) 2007 und gelangte auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder am (...) 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. Am (...) 2007 wurde er im EVZ summarisch und am (...) 2007 durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe eine gleichgeschlechtliche Neigung, die er bereits mit 17 Jahren erstmals gelebt habe. Damals sei er erstmals dabei erwischt und daraufhin verhaftet worden. Er sei aber - weil er noch minderjährig gewesen sei - lediglich für drei Monate in eine Erziehungsanstalt gesteckt worden. Obwohl er [Jahresangabe] geheiratet habe, habe er weiterhin sexuelle Kontakte zu Männern gepflegt - vorwiegend zu einem Jungen - und sei bis 2007 nie mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen. So habe er mit diesem Jungen letztmals am (...) 2007 Sex gehabt. Am nächsten Tag, als er abends von der Arbeit zurückgekehrt sei, habe er gesehen, dass sein Haus von Ordnungskräften, Angehörigen der Basij-Miliz (Basidsch-e Mostaz'afin: paramilitärische Miliz im Iran) und der Familie des Jungen umzingelt gewesen sei. Diese Familie habe -beziehungsweise er gehe davon aus, die Familie habe - gegen ihn Anzeige erstattet wegen Vergewaltigung. Er habe sich dann direkt, anstatt nach Hause, zu seiner Mutter begeben, bevor er sich noch in der gleichen Nacht mit dem Bus nach (...) abgesetzt habe. Dort sei er während neun Tagen bei einem Freund verblieben, während [ein Verwandter] ihm die Ausreise organisiert habe. Er habe Angst vor den Behörden gehabt und auch befürchtet, seine Frau würde aufgrund des Vorfalles die Scheidung einreichen. B. Am 27. November 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 - eröffnet am 14. Januar 2008 -stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. Februar 2008 (Poststempel 8. Februar 2008) focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 verschob der damals zuständige Instruktionsrichter den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das BFM verwies in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2008 auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2008 zur Kenntnis gebracht. G. Am 3. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Faxkopie seiner Ehescheidungsurkunde vom (...) 2008 sowie deren amtlich beglaubigte Übersetzung zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 26. August 2009 teilte [die zuständige kantonale Behörde] dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2009 im Zug, von Barcelona her kommend, in der Nähe von Lausanne polizeilich kontrolliert worden sei und dabei sein iranischer Pass eingezogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, am 17. August 2009 mit dem Zug nach Spanien gereist zu sein. Das Amt legte dem Schreiben den am (...) 2009 in (...) ausgestellten iranischen Reisepass des Beschwerdeführers im Original bei. I. Am 7. Oktober 2009 wandte der Beschwerdeführer sich mittels eines handschriftliches Schreibens ans BFM, mit dem er im Wesentlichen ausführte, er habe Fehler gemacht und sehe dies ein. Seine Frau habe sich wegen diesem Fehler scheiden lassen und er habe sein Kind seit zwei Jahren nicht mehr gesehen. Er führte dabei sinngemäss aus, er sei unter bestimmten Umständen bereit in den Iran zurückzukehren, er wolle jedoch wissen, was für Garantien das BFM ihm dabei geben könne. Er hoffe auf einen baldigen Entscheid in seinem Verfahren. J. Mit Instruktionsverfügung vom 31. Januar 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Asyl aus den in Art. 1 C Ziff. 1 - 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) genannten Gründen widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde. Er habe mit der Erlangung eines Passes von den iranischen Behörden im (...) 2009 eine Handlung vorgenommen, welche ihm bei Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft als Widerrufsgrund vorgehalten werden könne. Diesbezüglich wurde ihm zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Frist zur Stellungnahme bis zum 16. Februar 2011 angesetzt. K. Die Frist verstrich ungenutzt. L. Auf den detaillierten Inhalt der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2008 (vgl. oben Bst. C) und der Beschwerdeschrift (vgl. Bst. D) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das Bundesamt stützte seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen auf das Vorliegen von zahlreichen Ungereimtheiten, aufgrund derer die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten seien. So bestünden erhebliche Zweifel daran, dass es tatsächlich zu den beiden sexuellen Kontakten gekommen sei, die [in den Achtziger-Jahren] zu einer Strafe in einer Erziehungsanstalt und im (...) 2007 zu seiner Ausreise geführt hätten, da seine diesbezüglichen Schilderungen auffallend oberflächlich und ohne subjektiv geprägte Wahrnehmung ausgefallen seien. Insbesondere befremde dabei, wie emotionslos und fern von Realkennzeichen er die Reaktion seiner Eltern beschrieben habe; seine Antwort habe sich darin erschöpft, die Reaktion seiner Eltern sei schlecht gewesen. Auch auf Nachfrage hin seien seine Äusserungen äusserst vage geblieben, indem er lediglich zu Protokoll gegeben habe, der Vater habe ihn angeschrien. Sein Verweis darauf, dass die Vorfälle [viele] Jahre zurückliegen würden, vermöge in Anbetracht der nachhaltigen Wirkung, die diese auf den Beschwerdeführer haben müssten, nicht zu überzeugen. Nachdem er gefragt worden sei, wie er die jeweiligen Kontakte zu den Männern hergestellt habe, habe er bezeichnenderweise wieder (wie schon bezüglich des ersten homosexuellen Erlebnisses als 17-Jähriger) einen Garten erwähnt, in dem er zwei Kameraden aus dem Militärdienst beim Sex gesehen habe und miteinbezogen worden sei. Diese Schilderung hinterlasse den Eindruck stereotyper und konstruierter Angaben, was durch seine Ausführungen, wie er den Mann kennen gelernt habe, untermauert werde. So habe er auf Nachfrage des Befragers hin auffallend oberflächlich angegeben, den Mann einfach gekannt zu haben, und seine Angaben seien auch auf mehrmaliges Nachhaken hin ausweichend und schwammig geblieben. Er habe ausgesagt, man kenne diese Leute einfach aus den benachbarten Quartieren. Dem Beschwerdeführer sei es nie gelungen, sich anhand seiner Beschreibungen, wie es mit dem Mann zum Sex gekommen sei, ins Zentrum des Geschehens zu rücken. Dieser Eindruck sei durch erneut auffallend unbestimmte und undetaillierte Angaben zu den Vorfällen vor seinem Haus bestätigt worden, wonach ihm klar geworden sei, dass die Sache aufgeflogen sein müsse; im Widerspruch zur Erstbefragung, wo er noch angegeben habe, die Familie des jungen Mannes vor seinem Haus gesehen zu haben, sei diese entscheidende Tatsache trotz Nachfragen an der Bundesanhörung unerwähnt geblieben. Vielmehr habe er angegeben, an der Erstbefragung lediglich eine diesbezügliche Vermutung geäussert zu haben, was indessen dem Protokollierten deutlich widerspreche, und folglich als Schutzbehauptung gewertet werden müsse. Undifferenziert und widersprüchlich seien sodann auch die Angaben betreffend seine Frau ausgefallen. So habe er an der Erstbefragung angegeben, seine Frau würde die Scheidung einreichen, falls sie von den Vorfällen erfahren würde. An der Bundesanhörung habe er jedoch ausgesagt, die Frau habe aufgrund der Tumulte vor dem Haus darauf geschlossen, dass er Sex mit dem jungen Mann gehabt habe. Er habe dies per Telefon erfahren, als er vom EVZ (...) noch vor der Erstbefragung angerufen habe. Obwohl er wiederholt aufgefordert worden sei, das Telefongespräch genauer widerzugeben, sei er ein weiteres Mal undetailliert und unsubstanziiert geblieben. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen müsse die Asylrelevanz nicht geprüft werden und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 4.2. Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene zunächst seine Asylgründe nochmals aus. Es sei hin und wieder zu sexuellen Kontakten mit anderen Männern gekommen, wobei jedoch im (...) 2007 etwas aufgeflogen sein müsse. Zudem hielt er fest, dass das BFM ihm nicht glaube, erachte er als gesucht, und er habe die Wahrheit gesagt. Zumindest an seiner sexuellen Orientierung würde die Vorinstanz nicht zweifeln. Er sei als Homosexueller in seinem Heimatland erheblich gefährdet, da im Iran Homosexuelle aufgrund "moralischer Vergehen" schuldig gesprochen, zu unmenschlich langen Haftstrafen verurteilt oder gezielt hingerichtet würden. Der iranische Präsident habe sich diesbezüglich im Jahre 2007 in der Columbia University in New York geäussert: "We don't have homosexuals in Iran". Schätzungen von Amnesty International zufolge seien allein im Jahre 2007 über 200 Homosexuelle im Iran ermordet worden. Daher sei er als Flüchtling anzuerkennen. 4.3. 4.3.1. Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass zwar einige wenige Aussagen des Beschwerdeführers als mögliche Realkennzeichen zu werten sind. So führt er beispielsweise aus, die Homosexuellen habe man erkannt, weil sie sich berühren liessen und nichts gesagt hätten (vgl. A7 S.6). Weiter wirkt etwa die vorgetragene Reaktion seiner Frau auf seine angebliche Homosexualität aufgrund der speziellen Wortwahl der Frau - egal auf welchem Friedhof er sich befinde, er solle dort bleiben - wahrheitsgetreu (vgl. A7 S.8). Diesen wenigen Indizien stehen indes - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - zahlreiche Ungereimtheiten gegenüber. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung schilderte, die Familie des jungen Mannes, mit dem er sexuelle Kontakte gepflegt habe, habe sich vor seinem Haus befunden (vgl. A1 S. 5), an der Anhörung jedoch aussagte, er habe die Leute aus der Distanz nicht erkennen können, da es dunkel gewesen sei; vielmehr habe er den Lärm wahr genommen. Auf die Widersprüchlichkeit der beiden Aussagen angesprochen, relativierte er seine Ausführung anlässlich der Erstbefragung dahingehend, dass er die Familie des Jungen nicht erkannt habe, sondern lediglich vermutet habe, diese könnte aufgrund des Vorgefallenen auch dort sein (vgl. A7 S. 6). Auf Beschwerdeebene behauptet er sodann lediglich, die Geschichte habe irgendwie aufgeflogen sein müssen (vgl. Beschwerde S. 2), womit seine bisherige Aussage, die Familie des Jungen habe sich beziehungsweise habe sich vermutlich vor seinem Haus befunden, ausser Acht gelassen wird. Vor dem Hintergrund der aufgedeckten Widersprüchlichkeiten an der Erstbefragung und der Bundesanhörung wirkt nun das Relativieren auf Beschwerdeebene unbehelflich. Angesichts der Gewichtigkeit seiner Behauptung - er sei homosexuell und dies sei aufgeflogen - stellt die Ergründung der Ursache des Auffliegens nämlich ein wesentliches Element dar. Dass er diesbezüglich zuerst eine mögliche Ursache behauptet, diese dann relativiert und sich schliesslich in Unwissenheit wähnt, ist klares Merkmal der Konstruiertheit dieses Vorbringens. 4.3.2. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich in keiner Weise bemüht hat, seine Vorbringen mit entsprechenden Beweismitteln zu unterstreichen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem (...) 2007 in der Schweiz, wobei es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, allfällige Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner behaupteten Homosexualität hier in der Schweiz zu dokumentieren (Angaben betreffend Partnerschaft, allfällige Mitgliedschaften in einschlägigen Vereinen, etc.). Der eingereichten Scheidungsurkunde ist zu entnehmen, dass die (Ex-)Frau des Beschwerdeführers ihren (Ex-)Mann bei der Scheidung vertreten hat. Gemäss § 1138 des iranischen Zivilgesetzbuches ist es möglich, "die Scheidungsformel durch einen Vertreter auszuführen" (aus: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht / begründet von Alexander Bergmann; fortgeführt von Murad Ferid; Iran-Japan, Band 7, Frankfurt a.M./Berlin 1983). Grundsätzlich ist daher die Echtheit der Scheidungsurkunde nicht anzuzweifeln. Doch auch bei anzunehmender Authentizität lässt diese Scheidungsurkunde keinen Schluss auf eine allfällige Homosexualität des Beschwerdeführers zu, da der Scheidungsgrund nicht aufgeführt ist. 4.3.3. Vor allem aber spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich am (...) 2009 durch die iranische Botschaft in (...) einen iranischen Pass ausstellen liess, klar gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung im Iran. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK wird die Flüchtlingseigenschaft eines anerkannten Flüchtlings widerrufen, wenn er sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes stellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Mit einer solchen Handlung gibt der Flüchtling zu erkennen, dass keine begründete Furcht mehr vor Verfolgung besteht und dass kein internationaler Schutz mehr erforderlich ist (vgl. Guy Goodwin-Gill/ Jane McAdam, The Refugee in International Law, 3. Auflage, Oxford 2007, S. 135 ff.; James C. Hathaway, The Law of Refugee Status, Toronto/Vancouver 1991, Reprint 1996, S. 191 ff.). Als eine solche Unterschutzstellung gelten in der Regel alle Handlungen, die auf die Wiederherstellung der normalen Beziehung mit den Behörden des Heimatlandes abzielen, namentlich die Registrierung beim Konsulat oder die Beantragung eines neuen Passes, wobei letztere Handlung in der Praxis einen der wichtigsten Anwendungsfälle der Unterschutzstellung darstellt (vgl. Goodwin-Gill/McAdam, a.a.O., S. 136; Hathaway, a.a.O., S. 192; UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz 121 ff. S. 33; Joan Fitzpatrick/Rafael Bonoan, Cessation of refugee protection, in: Erika Feller/Volker Türk/Frances Nicholson, Refugee Protection in International Law, UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, S. 523 ff.; für die schweizerische Literatur und Praxis vgl. insbesondere Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 307 ff.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 202 f.; sowie EMARK 1996 Nr. 7 E. 8 -10, EMARK 1998 Nr. 29 E. 3a). Analoge Überlegungen gelten bereits im Asylverfahren; verwirklicht eine asylsuchende Person Tatbestände, die bei einem anerkannten Flüchtling zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können, steht dies bereits der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Asylverfahren entgegen, denn es wäre "sinnlos [...], zuerst Asyl zu gewähren und dieses sogleich zu widerrufen" (Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 200; vgl. zum Ganzen: zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1995/2009 vom 24. August 2011). 4.3.4. Nach dem Gesagten muss somit das Vorliegen einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Iran verneint werden. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Iran ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG in begründeter Weise drohen. Es erübrigt sich daher, die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift eingehender zu prüfen.

5. Nach dem Gesagten sind - in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen - die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren und eine begründete Furcht vor Verfolgung ist zu verneinen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Heimatstaat Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass ein Wegweisungsvollzug unzulässig sei, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen würden. Insbesondere unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK sei seine Wegweisung unzulässig, da er damit rechnen müsse, ungerechtfertigt verhaftet, gefoltert, gesteinigt oder gehängt zu werden. 7.2.4. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ergeben sich indes weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Nachdem, wie oben dargelegt, die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt werden müssen, ist eine konkrete Gefahr künftig drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung nicht dargetan. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2. Im Iran herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Zu prüfen ist jedoch, ob beim Beschwerdeführer allenfalls andere, individuelle Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzug sprechen. 7.3.3. Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen liesse. Zwar kann nicht in Abrede gestellt werden, dass er aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt werden könnte. Der Beschwerdeführer gibt jedoch an, über [einen Schulabschluss] zu verfügen und während [mehreren] Jahren als [Beruf] gearbeitet zu haben, womit davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer gelinge eine berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland, zumal er - soweit aktenkundig - bei guter Gesundheit ist. Zwar ist er von seiner ehemaligen Ehefrau geschieden worden, seinen Angaben zufolge leben aber seine Eltern und Geschwister in Teheran, womit er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Aufgrund dieser Umstände ist anzunehmen, es sei ihm möglich, bei einer Rückkehr die notwendigen Lebensgrundlagen zu erlangen. 7.3.4. Nach dem Gesagten erweist sich ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Iran als zumutbar. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). Dies hat er durch das Ausstellenlassen seines iranischen Passes bereits getan. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, zumal aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: