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E-8191/2025

E-8191/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 August 2019 Georgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten

E-8191/2025 Seite 5 aufgenommen hat und dieses Land seit dem 1. Oktober 2019 als sicherer Herkunftsstaat bezeichnet wird (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass dies die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatli- che Verfolgung nicht stattfindet und vom Schutzwillen sowie der Schutzfä- higkeit der georgischen Behörden auszugehen beziehungsweise der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass es sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, die im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3), dass das SEM den Safe Country-Status jedes Landes einmal jährlich über- prüft und dem Bundesrat den Widerruf des Status beantragt, sollte sich die Lage in einem Safe Country nachhaltig verschlechtern, dass die Ausführungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nur ein- faches Mitglied einer Oppositionspartei gewesen und die von ihm unter- stützte Partei des ehemaligen Präsidenten Saakashvili habe zuletzt erheb- lich an Bedeutung verloren, vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden und daher zu stützen sind, dass es sich bei den behördlichen Schikanen – wie das SEM zutreffend festhielt – um Fälle von Amtsmissbrauch durch individuelle Akteure im Staatsdienst handelt und es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sich bei den heimatlichen Behörden, gegebenenfalls bei übergeord- neten Instanzen, um Schutz zu bemühen, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung angab, eine Anzeige bei den Behörden hätte keinen Sinn gemacht, und somit explizit eingeräumt hat, in Georgien in keinem der geltend gemachten Fälle eine Anzeige oder eine Beschwerde bei einer höheren Instanz eingereicht zu haben, dass der alleinige Hinweis auf die angeblich generelle Schutzunfähigkeit der georgischen Behörden nicht ausreicht, die Regelvermutung der Verfol- gungssicherheit umzustossen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass Ge- orgien – insbesondere im Verlauf des vergangenen Jahres – hinsichtlich der Menschenrechtslage deutliche Rückschritte gemacht hat (vgl. unter vielen World Report 2025: Georgia | Human Rights Watch; https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/georgia, abgeru- fen am 5. Dezember 2025),

E-8191/2025 Seite 6 dass insgesamt keine Anhaltspunkte für die Annahme einer behördlich auf- gegleisten, politisch motivierten Verfolgung seiner Person zu erkennen sind, dass das SEM somit zu Recht zum Schluss gelangt ist, dem Beschwerde- führer sei es nicht gelungen, die gesetzliche Regelvermutung umzustos- sen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegengehalten wird, dass die pauschale, nicht weiter belegte Behauptung in der Rechtsmitte- leingabe, dem Beschwerdeführer drohe eine Haftstrafe in Georgien, diese Einschätzung nicht zu entkräften vermag, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der zuständige Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein- klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung

E-8191/2025 Seite 7 der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Praxis zu Art. 3 EMRK) als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage Georgiens noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das SEM unter Verweis auf das im Heimatland bestehende familiäre Beziehungsnetz und das in Georgien bestehende Sozialversicherungssys- tem zutreffend dargelegt hat, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in Georgien auch seine medizinischen Prob- leme ([…], […]-, […]- und […]beschwerden sowie […]) behandeln lassen kann, nachdem die entsprechenden Krankheitsbilder bereits im Jahr 2024 dort behandelt worden sind, dass hierzu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3627/2023 vom 5. Juli 2023 E. 9.2.3-9.2.5 sowie die dort zitierte Rechtsprechung ver- wiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar einzustufen ist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei- sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass das SEM den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) und folglich das entsprechende Begehren abzuweisen ist,

E-8191/2025 Seite 8 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-8191/2025 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8191/2025 Urteil vom 22. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Georgien anfangs September 2025 legal verliess und über Armenien, Ungarn und Österreich in die Schweiz einreiste, wo er am (...) September 2025 um Asyl nachsuchte, dass er am 29. September 2025 schriftlich erklärte, auf die ihm angebotene Rechtsvertretung durch Mitarbeitende des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region B._______ zu verzichten, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Oktober 2025 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Oktober 2025 im Wesentlichen vortrug, er stamme aus C._______, habe ein (...)studium absolviert, habe (...) Kinder aus einer ersten Ehe und sei mit seiner aktuell in D._______ lebenden zweiten Ehefrau verheiratet, dass er als Geschäftsmann tätig gewesen sei, unter anderem eine (...)farm und ein Importgeschäft für (...) betrieben und anschliessend eine (...) und ein (...)geschäft geführt habe, dass er als einfaches Mitglied der Partei des früheren Präsidenten Saakaschvili unter der neuen Regierung Ivanishvili Probleme gehabt habe und insbesondere wegen einer Teilnahme an einer Demonstration einen Monat lang inhaftiert worden sei, dass die Behörden ihn wiederholt schikaniert und seine Geschäftstätigkeiten überdurchschnittlich häufig inspiziert hätten, dass er im August 2025 von Polizisten mitgenommen und aufgefordert worden sei, bei den (damals) bevorstehenden Wahlen vom 4. Oktober 2025 eine Vielzahl seiner Verwandten dazu zu bringen, für die Regierung zu stimmen, und er diesbezüglich auch Drohungen erhalten habe, dass er unter der neuen Regierung auch die Möglichkeit verloren habe, eine Krankenversicherung zu beanspruchen, dass er im Februar oder März 2024 erfahren habe, dass er an einer (...) im letzten Stadium, einer zerstörten (...), einer vergrösserten (...), einer (...), (...)beschwerden und (...) leide, in der Folge in Georgien drei Monate lang behandelt worden sei und ihm bei der Behandlung der (...) kostenlos Medikamente verabreicht worden seien, wobei er nicht wisse, weshalb die Behandlung im Oktober/November 2024 abgebrochen worden sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen, wonach es sich bei Georgien um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handle, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Wegweisungsvollzug insbesondere mit Blick auf die medizinische Versorgung und die staatliche Krankenkassenversicherung in Georgien als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 (Postaufgabe) sinngemäss gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei um eine nochmalige Prüfung seines Asylgesuches ersuchte, dass er im Weiteren beim SEM einen provisorischen Bericht des Kantonsspitals E._______ vom (...) Oktober 2025 nachreichte in welchem die Diagnose «(...)» gestellt wird, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass eine Prüfung der Akten zum Schluss führt, dass der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geführt haben sollte, und solches auch nicht ersichtlich ist, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, Georgien gelte als Safe Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, nachdem der Bundesrat am 28. August 2019 Georgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und dieses Land seit dem 1. Oktober 2019 als sicherer Herkunftsstaat bezeichnet wird (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass dies die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und vom Schutzwillen sowie der Schutzfähigkeit der georgischen Behörden auszugehen beziehungsweise der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass es sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, die im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3), dass das SEM den Safe Country-Status jedes Landes einmal jährlich überprüft und dem Bundesrat den Widerruf des Status beantragt, sollte sich die Lage in einem Safe Country nachhaltig verschlechtern, dass die Ausführungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nur einfaches Mitglied einer Oppositionspartei gewesen und die von ihm unterstützte Partei des ehemaligen Präsidenten Saakashvili habe zuletzt erheblich an Bedeutung verloren, vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden und daher zu stützen sind, dass es sich bei den behördlichen Schikanen - wie das SEM zutreffend festhielt - um Fälle von Amtsmissbrauch durch individuelle Akteure im Staatsdienst handelt und es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sich bei den heimatlichen Behörden, gegebenenfalls bei übergeordneten Instanzen, um Schutz zu bemühen, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung angab, eine Anzeige bei den Behörden hätte keinen Sinn gemacht, und somit explizit eingeräumt hat, in Georgien in keinem der geltend gemachten Fälle eine Anzeige oder eine Beschwerde bei einer höheren Instanz eingereicht zu haben, dass der alleinige Hinweis auf die angeblich generelle Schutzunfähigkeit der georgischen Behörden nicht ausreicht, die Regelvermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass Georgien - insbesondere im Verlauf des vergangenen Jahres - hinsichtlich der Menschenrechtslage deutliche Rückschritte gemacht hat (vgl. unter vielen World Report 2025: Georgia | Human Rights Watch; https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/georgia, abgerufen am 5. Dezember 2025), dass insgesamt keine Anhaltspunkte für die Annahme einer behördlich aufgegleisten, politisch motivierten Verfolgung seiner Person zu erkennen sind, dass das SEM somit zu Recht zum Schluss gelangt ist, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die gesetzliche Regelvermutung umzustossen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegengehalten wird, dass die pauschale, nicht weiter belegte Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, dem Beschwerdeführer drohe eine Haftstrafe in Georgien, diese Einschätzung nicht zu entkräften vermag, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der zuständige Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Praxis zu Art. 3 EMRK) als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage Georgiens noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das SEM unter Verweis auf das im Heimatland bestehende familiäre Beziehungsnetz und das in Georgien bestehende Sozialversicherungssystem zutreffend dargelegt hat, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in Georgien auch seine medizinischen Probleme ([...], [...]-, [...]- und [...]beschwerden sowie [...]) behandeln lassen kann, nachdem die entsprechenden Krankheitsbilder bereits im Jahr 2024 dort behandelt worden sind, dass hierzu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3627/2023 vom 5. Juli 2023 E. 9.2.3-9.2.5 sowie die dort zitierte Rechtsprechung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar einzustufen ist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass das SEM den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und folglich das entsprechende Begehren abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand: