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E-8191/2007

E-8191/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...) (Nordprovinz), verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 5. Februar 2007. Er reiste mit seinem eigenen Reisepass und mit einem Flugzeug der Sri Lanka Airlines von Colombo nach Kuala Lumpur (Malaysia) und gelangte von dort nach fünfmonatigem Aufenthalt mit einer Maschine der Singapore Airlines nach Zürich, wo er am 15. Juli 2007 bei den Flughafenbehörden um Asyl nachsuchte. Das BFM verweigerte ihm vorläufig die Einreise und wies ihm für die Dauer des weiteren Verfahrens bis maximal 29. Juli 2007 den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Am 17. Juli 2007 ging bei der Flughafenpolizei Zürich ein vom Schweizerischen Roten Kreuzes des Kantons Zürich aufgegebener Telefax ein, zusammen mit Kopien eines Führerscheins, einer nationalen Identitätskarte, eines Geburtsschein und eines vom 5. Februar 2007 datierten Unterstützungs­schreiben eines Dorfvorstehers (...). Am 17. Juli 2007 hörte die Flughafenpolizei Zürich den Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe in (...) seit dem 6. April 1998 einen B._______ geführt; er habe dort auch eine Kaffeemaschine gehabt. Seit 10. April 2004 sei er zudem Besitzer einer C._______. Gegenüber der B._______ habe er ein (...) D._______ errichten lassen und am (...) November 2005 eröffnet. Während des Anlasses sei ein Polizist, der in der B._______ einen Kaffee konsumiert habe, von einer unbekannten Person erschossen worden. Danach habe alles eskaliert. Er und weitere Personen seien festgenommen worden. Am 2. Februar 2007 habe er erfahren, dass die B._______ zerstört worden sei, und sei kurz darauf ausgereist. In Malaysia habe er ein Asylgesuch stellen wollen und die örtliche Vertretung des UNHCR kontaktiert, die ihn auf einen Termin im März 2008 vertröstet habe. Da er bis dann kein gültiges Visum gehabt hätte, sei er aus Malaysia ausgereist. Er habe den Rei­sepass dem Agenten abgegeben. Die Ehefrau lebe in (...) mit den (...) Kindern. Einer seiner Brüder lebe in der Schweiz und eine Schwester und ein Bruder befinde sich in Dänemark und Kanada. Die Eltern und die anderen Geschwister seien in Sri Lanka. A.b. Das BFM bewilligte dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2007 die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs und wies ihn dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu. A.c. Am 24. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer im EVZ Kreuzlingen zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Ausreisegründen summarisch befragt. Gleichentags traf aus (...) als zusätzliches Beweismittel eine Geschäftslizenz beim BFM ein. A.d. Am selben Tag forderte das Bundesamt die Schweizerische Vertretung in Colombo auf, ihr die Visumsunterlagen des Beschwerdeführers zu übermitteln, weil eine Kontrolle von einigen Datenbanken ergeben habe, dass von der Vertretung in Colombo ein Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Visums abgelehnt worden sei. Zwei Tage später trafen die Visumsunterlagen vom November 2006 in Kopie ein. A.e. Am 7. August 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Am 10. August 2007 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Glarus zugewiesen. Das BFM führte am 29. Oktober 2007 eine ergänzende Anhörung durch. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, sich in Sri Lanka nicht politisch betätigt und bis auf das nachfolgend Geschilderte keine Schwierigkeiten mit Organisationen, Armee, Polizei und sonstigen Behörden seines Landes gehabt zu haben. C._______ und B._______ habe er bis zum 5. Januar 2007 weitergeführt. Der am (...) November 2005 respektive (...) November 2005 in der B._______ von einem Unbekannten mit Pistolenschüssen niedergestreckte Polizist habe im nahe gelegenen Lager der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gearbeitet (...). Auch ein Lager der Sri-lankischen Armee (SLA) habe sich in der Nähe befunden. Er (Beschwerdeführer) habe sich zu jenem Zeitpunkt in der B._______ aufgehalten. Eine halbe Stunde später seien er, seine Mutter, zwei seiner Schwestern, die Ehefrau, die Kinder, sieben seiner Angestellten und drei Kunden von Polizisten und sri-lankischen Armeeangehörigen verhaftet und ins Armeelager in (...) gebracht worden. Dort sei er mehrmals verhört, geschlagen und um selben Tag um zehn Uhr abends unter der Auflage, sich weiterhin der Armee zur Verfügung zu halten, freigelassen worden. Die Beamten hätten während des Verhörs versucht, ihn kopfüber an den Füssen aufzuhängen, weshalb er laut geschrien habe. Dieses Verhalten habe ihm mehrere Fusstritte einge­tragen. Gleichentags seien seine Liegenschaften durchsucht worden. Die Beamten hätten nichts Belastendes gefunden. Am (...) 2005 habe die EPDP von ihm die Zahlung einer Geldsumme von 5 Millionen Rupien (damaliger Gegenwert zirka Fr. 63'900.-) gefordert. Am (...) 2005 habe er aus Furcht vor Nachteilen (...) der EPDP 300'000 Rupien übergeben. Die EPDP habe indessen weiterhin auf der Begleichung der Restsumme bestanden. Am 25. Dezember 2005 habe er eine Vorladung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erhalten. Er habe die Vorladung sofort vernichtet, um nicht eines Tages Nachteile seitens der Armee zu erfahren. Zwei Tage später hätten er, die Ehefrau und die Kinder die Forderung der LTTE befolgt. Sie seien gemeinsam nach (...) (Vanni-Gebiet) (...) gereist. Dort seien sie vom Geheimdienstchef der LTTE verhört worden. Dieser habe ihm vorgehalten, Anhänger der EPDP zu sein. Die LTTE habe ihn verpflichtet, ihr täglich fünf Fässer (...) auf Kreditbasis abzugeben und sich ihr zur Verfügung zu halten; andernfalls werde er getötet. Dasselbe Schicksal sei ihm auch in Aussicht gestellt worden, falls er die EPDP weiterhin kontaktieren oder beliefern werde. Nachdem er einverstanden gewesen sei mit den Forderungen der LTTE, habe diese ihn und seine Angehörigen laufen lassen. Er habe vorerst täglich und später sporadisch (...) an die LTTE abgegeben. Die Angelegenheit sei für ihn gerade noch bewältigbar gewesen, weil er damals mit der C._______ täglich rund 25'000 Rupien oder den Gegenwert von (...) als Reingewinn erwirtschaftet habe und (...). Die verschiedenen von der LTTE gesandten Leute hätten sich bei ihrer ersten (...)übernahme mit einem Zettel ausgewiesen, der einen Stempel, eine Unterschrift und die erforderliche (...)mengenangabe enthalten habe. Als es im März oder April 2006 einen Zwischenfall auf dem Meer zwischen Angehörigen der LTTE und sri-lankischen Matrosen gegeben habe, habe ihn die EPDP beschuldigt, (...). Im Oktober 2006 sei er mit dem Flugzeug nach Colombo gereist, um sich heimlich ein Visum zu beschaffen. Ein Visum hätte ihm erlaubt, das Land sofort zu verlassen, falls sich die Situation noch mehr zuspitzen würde. Am 10. Dezember 2006 habe die sri-lankische Armee ein LTTE-Mitglied mit (...) verhaftet und verhört. In der Folge seien Spezialeinheiten der Armee in Zivil und in Uniform vor Ort erschienen und hätten nach ihm gesucht. Ein Angestellter habe ihn noch rechtzeitig darüber orientiert. Er habe sich von diesem Zeitpunkt an versteckt, aber dennoch seine Geschäfte weitergeführt. Er gehe persönlich nicht davon aus, dass in diesem Zusammenhang ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, denn die Armee habe ihn offensichtlich bloss festnehmen wollen. Am 5. Januar 2007 sei von Armeeangehörigen eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden, wobei seine Ehefrau nach seinem Aufenthaltsort befragt worden sei. Die Soldaten hätten ihr dabei mit der Verhaftung gedroht, falls er sich ihnen nicht stellen würde. Er habe am (...) 2007 seine Geschäfte geschlossen und sei anschliessend per Schiff mit Frau und Kindern nach Colombo gelangt, wo sie vom (...) bis 5. Februar 2007 gelebt hätten. Anschliessend habe er die Flugreise von Colombo nach Malaysia angetreten. Für den Aufenthalt in Malaysia habe er ein Visum für eine Aufenthaltsdauer von drei Monaten besessen. Als er sich von Malaysia aus auf dem Handy seiner Ehefrau gemeldet habe, habe sich eine fremde Stimme gemeldet und sein Erscheinen vor Ort gefordert. Es könne sein, dass es sich bei diesem Unbekannten um einen Angehörigen der Paramilitärs, der Armee, der LTTE- oder der EPDP gehandelt habe. Seine Frau habe ihm zudem davon berichtet, dass ihr unbekannte Tamilen telefonisch gedroht hätten, sie und die Kinder zu liquidieren. Ein anlässlich der Anhörung vom 29. Oktober 2007 vorgezeigtes Schreiben seiner Frau vom 21. Juli 2007 könne dies belegen. Sie müsse sich nun an verschiedenen Orten verstecken. Er gehe davon aus, dass die Armee hinter diesen Drohungen stecken könnte. A.f. Anfragen des BFM bei den zuständigen Behörden in Frankreich, den Niederlanden und Dänemark in Bezug auf einen allfälligen erkennungs­dienstlich oder ausländerrechtlich erfassten Aufenthalt des Beschwerdeführers wurden negativ beantwortet. A.g. Am 30. Oktober 2007 wurde die Kopie eines Zeitungsberichts betreffend eine Schiesserei im Laden des Beschwerdeführers nachgereicht. A.h. Mit Verfügung vom 1. November 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungsgericht, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch gutzuheissen. Mit der Beschwerde wurde die angefoch­tene Verfügung, eine Vollmacht sowie Kopien einer Empfangsbestätigung der Post und eines Couvertumschlags eingereicht. C. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.- aufgefordert. Dieser wurde am 19. Dezember 2007 innert Frist bezahlt. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zu einem Schriftenwechsel ein unter Hinweis auf die im zu veröffentlichenden Urteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 vorgenommen Lageanalyse bezüglich Sri Lanka. E. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2008, die dem Beschwerdeführer am 14. April 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Am 29. September 2008 stellte die Ehefrau ein separates Asylgesuch im EVZ Basel, nachdem sie und ihre (...) Kinder (...) ihren Angaben zufolge von Italien her kommend am 26. September 2008 in die Schweiz eingereist sind. Sie wurde vom BFM am 2. Oktober 2008 summarisch und 9. Januar 2009 einlässlich zu den Ausreise- und Asylgründen angehört. Ihr Asylverfahren ist erstinstanzlich noch hängig.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal­tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter nachfolgendem Vorbehalt einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.1. Zur Begründung des abweisenden Entscheides führte das BFM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So würden die angegebenen Schliessungstermine der Geschäfte mit den eingereichten Angaben des Dorfvorstehers (...) vom 5. Februar 2007 nicht übereinstimmen. Eine überzeugende Erklärung hierfür fehle. Das erwähnte Beweismittel enthalte auch keinen Hinweis in Bezug auf allfällige Probleme des Beschwerdeführers. Weiter sei nicht glaubhaft, dass er während knapp eines Jahres derartige Mengen an (...) den LTTE hätte ausliefern können, da gegen ihn seit (...) 2006 Verdachtsmomente vorgelegen seien und sich die C._______ in unmittelbarer Nähe eines Lagers der EPDP befinde. Realitätsfremd sei, dass nur er in die behördlichen Ermittlungen einbezogen worden sei und nicht zumindest auch der (...), der Eigentümer dieser C._______. Weiter seien die Eltern des Beschwerdeführers nach einem Besuch in der Schweiz im August 2007 wieder nach Sri Lanka zurückgereist, was zweifellos auf das Fehlen einer Furcht vor ernsthaften Nachteilen hindeute. Weiter sei nicht glaubhaft, dass sich Ehefrau und Kinder bei dieser Sachlage fast täglich an verschiedenen Orten hätten verstecken müssen. Insbesondere entspreche auch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht einer Person, die befürchten müsse, festgenommen oder erschossen zu werden. Trotz angeblicher Erschiessungsgefahr sei er im Oktober 2006 - offenbar problemlos und ohne vorab besondere Vorsichtsmassnahmen ergriffen zu haben - mit dem Flugzeug nach Colombo gereist. Anschliessend sei er erneut in die Wohngegend zurückgelangt, wo die Wahrscheinlichkeit, Opfer von Übergriffen zu werden, angeblich maximal sei. Da diese Flugreisen nur nach dem Bestehen rigoroser Kontrollen erhältlich seien, vermöchten sie zu dokumentieren, dass der Beschwerdeführer seitens sri-lankischer Sicherheitskräfte nichts zu befürchten gehabt habe. Das Gesagte gelte auch für die Reise mit der ganzen Familie nach Colombo im Jahr 2007. Das BFM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Situation in übersteigerter Weise geschildert habe. Aufgrund der realen Gegebenheiten im Norden und Osten Sri Lankas sei davon auszugehen, dass er in Zusammenhang mit einem Attentat auf einen Polizisten am (...) 2005 inhaftiert und verhört worden sei und als Geschäftsmann Ende 2005 einen Geldbetrag als Schutzgeld an die EPDP habe abliefern müssen. Ein derartiges Verhör und die Schutzgeldforderung stellten indessen keine Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG dar. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das BFM gehe zu Unrecht von unglaubhaften Asylangaben aus. Der Beschwerdeführer habe einlässlich und glaubhaft die wesentlichen Punkte der Asylbegründung geschildert. Es existierten keine gefälschten oder verfälschten Beweismittel. Er sei als Kollaborateur verdächtigt, sowohl seitens der LTTE wie auch der sri-lankischer Behörden. Die fehlerhafte Datierung des Vorfalls sei letztlich nicht relevant und der Umfang der Bestätigung des Dorfvorstehers sei nachvollziehbar. Die Eigentumsverhältnisse bei der C._______ seien belanglos, zumal die betagten Eltern weder für die LTTE noch für die EPDP von Interesse sein könnten. Die Rückreise in den Norden Sri Lankas habe der Beschwerdeführer lediglich zum Schutz der Familie unternommen. Die gemeinsame Reise in den Süden Sri Lankas sei mit einem ärztlichen Zeugnis unterstützt gewesen. Es habe keine anderen In- und Auslandreisen des Beschwerdeführers gegeben. Bei dieser Sachlage sei nicht nachvollziehbar, wie das BFM zur Ansicht hat gelangen können, die Behauptungen für eine Asylgewährung seien nicht ausreichend. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2008 führte das BFM aus, nach der am 2. Januar 2008 erfolgten formellen Aufkündigung des Waffenstillstandsabkommens vom Februar 2002 setze die Regierung offenbar auf eine militärische Lösung des Konflikts. Die LTTE verlege sich nach dem Verlust ihrer Ostprovinz auf Guerillataktik. Deren Anschlagsziele seien einflussreiche Persönlichkeiten aus Politik und Armee und militärische Einrichtun­gen. Ein Ende der gewalttätigen Auseinandersetzungen und eine sub­stanzielle Verbesserung der Menschenrechts- und Sicherheitslage im Norden und Osten des Landes sei nicht prognostizierbar. Die Tamilen müssten generell verschärfte Sicherheitsbestimmungen und schwierigere Lebensbedingungen gewärtigen. Dessen ungeachtet herrsche im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne des Gesetzes und vorliegend lägen keine individuellen Gründe für die Unzu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor. 3.2. Ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht, ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu ermitteln; dabei ist auf eine objektivierte Sicht­weise abzustellen. Massgaben für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation zum Zeitpunkt des aktuellen Asylentscheides. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandene gewesenen Furcht vor Verfolgung zu stellen und andererseits zu prüfen, ob diese im heutigen Zeitpunkt (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 3.2.1. Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen durch die LTTE seit Mitte Dezember 2005 ist festzuhalten, dass am 19. Mai 2009 der seit 1983 bestehende Bürgerkrieg zwischen tamilischen Separatisten, vor allem den LTTE auf der einen und dem sri-lankischen Militär sowie diversen paramilitärischen singhalesischen und tamilischen Anti-LTTE-Einheiten auf der anderen Seite, nach dem endgültigen militärischen Sieg der sri-lankischen Armee und dem Tod Velupillai Prabhakarans sowie der Ausschaltung der Führungselite der LTTE vom Präsidenten Sri Lankas, Mahinda Rajapaksa, offiziell für beendet erklärt worden ist. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, Verfolgungen durch Angehörige der LTTE bei einer Rückkehr ausgesetzt zu sein, zum heutigen Zeitpunkt als unbegründet (vgl. dazu aktualisierte Länderanalyse in BVGE E-6220/2006 vom 28. Juni 2011, E. 6 und 7). Zu seiner angeblichen Furcht vor der EPDP und dem sri-lankischen Militär respektive Behördenvertretern, weil er in der Bürgerkriegsphase den LTTE grössere (...)mengen verkauft habe, ist festzustellen, dass er nicht bei den LTTE Mitglied gewesen ist und diese - wenn überhaupt - nur unter Todesandrohung widerwillig unterstützt hat. Sein angeblich einziger persönlicher Kontakt mit der LTTE-Führung im Vannigebiet (...) zeigt deutlich, dass er sich als Geschäftsmann von dieser Bewegung hat distanzieren wollen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es nicht glaubhaft ist, dass er in unmittelbarer Nähe des Lagers der EPDP und eines weiteren Lagers der SLA die geltend gemachte Menge an (...) während knapp eines Jahres in regelmässiger Weise den LTTE abgeben konnte, ohne dass dies bemerkt worden wäre, zumal ihn die EPDP bereits seit März oder April 2006 wegen mutmasslicher (...)lieferungen an die LTTE (Zwischenfall mit Matrosen) unter Verdacht gehabt haben soll. In Übereinstimmung mit der Argumentation der Vorinstanz ist das aus den Anhörungen zu schliessende furchtlose Verhalten des Beschwerdeführers über eine lange Zeit, das Fehlen von Fluchtvorkehr und letztlich der vage Beschrieb der damaligen konkreten Umstände und Ereignisse als starke Argumente gegen die Glaubhaftigkeit einer im Zeitpunkt der Ausreise bestandenen begründeten Furcht vor Verfolgung zu werten. Dass es nach dem Erschiessen eines Polizisten zu Festnahmen und Verhören der am Tatort anwesend gewesenen Personen, darunter der Beschwerdeführer, gekommen ist, ist nicht von der Hand zu weisen. Solche Vorkehrungen sind allerdings ein legitimes Recht eines jeden Staates und stellen keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes dar. Der Beschwerdeführer hat somit bei dieser Ausgangslage auch seitens sri-lankischer Behörden nichts zu befürchten. Zudem wäre den sri-lankischen Strafverfolgungsbehörden geläufig, dass vermögende Familien im Norden Sri Lankas oft unter Androhungen massiver Nachteile Geld oder Waren den LTTE abgeben mussten. Dasselbe gilt auch für Schutzgeldforderungen militanter Kreise. Aus dieser Optik hat der Beschwerdeführer seitens ehemaliger Angehöriger der LTTE und der EDPD und der sri-lankischen Armee nichts zu befürchten. 3.2.2. Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten übrigen Unglaubhaftigkeitselemente werden auch vom Bundesverwaltungsgericht als überzeugend erachtet. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen des Beschwerdeverfahren der diesbezüglichen Argumentation des BFM nicht Erhebliches entgegenhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Aus den beiden Anhörungen der Ehefrau in ihrem Asylverfahren (die Akten befinden sich im gleichen vorinstanzlichen Dossier N [...]) - sie habe Probleme mit Karuna-Leuten gehabt - kann nichts Entscheidendes zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 3.2.3. Eine so wohlhabende und sowohl familiär wie auch geschäftlich bestens in verschiedenen Provinzen des Landes vernetzte Persönlichkeit wie der Beschwerdeführer würde bei einer tatsächlich existierenden Ver­folgungsgefahr seitens einer der Bürgerkriegsparteien kaum den Ort seiner grössten Probleme freiwillig aufsuchen und sich dort selbst bei grösster Gefahr aufhalten wollen, um die Geschäfte etwas länger aus dem Versteckten heraus weiterführen zu können. Zum Mindesten hätte er angesichts der behaupteten Gefahr einen durchdachten Notfallplan für sich, die Familie und den Erhalt seiner Vermögenswerte entwickelt. Einmal kurz nach Colombo zu reisen, um für sich allein ein Visum für den Notfall zu beschaffen, widerspiegelt nicht eine begründete Furcht vor einer tatsächlich drohenden Verfolgung. Auffallend ist letztlich auch die Tatsache, dass er als Geschäftsmann angeblich (...) Angestellte unter Vertrag gehabt habe, aber nur dürftig und vage über die Art und Weise seiner Geschäftsführung und widersprüchlich über die Geschäftsbeendigung - er habe von der Zerstörung der B._______ am (...) 2007 erfahren (A9 S. 8) beziehungsweise er habe am (...) 2007 die beiden Geschäfte aufgegeben (A32 S. 3) - berichtet hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den geltend gemachten Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt hat. Die eingereichten Beweismittel vermögen zu keinem anderen Ausgang dieses Verfahrens beizutragen. Der Beschwerdeführer konnte Umstände nachweisen oder glaubhaft machen, die im Sinne von Art. 3 AsylG seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kommt der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG, wie vom BFM richtig festgestellt, vorliegend nicht zur Anwendung.

E. 5.2.2 Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass sich weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den übrigen Akten und Beweismittenl, auch nicht den Befragungen seiner Ehefrau, Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung entnehmen lassen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Verfahren Nr. 42034/04), sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich.

E. 5.2.3 Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich demnach im Sinne der erwähnten asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers in der Schweiz) und dem 2. Halbsatz von Art. 44 Abs. 1 AsylG ist der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers allerdings nur beziehungsweise erst zulässig, wenn über das Asylgesuch der sich in der Schweiz aufhaltenden Ehefrau und der minderjährigen Kinder - es ist erstinstanzlich hängig - im Wegweisungspunkt rechtskräftig negativ entschieden würde. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2. Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, ein Wegweisungsvollzug sei vorliegend zumutbar. Es bestehe für den aus dem Norden Sri Lankas stammenden Beschwerdeführer eine zumutbare Aufenthaltsalternative für den Beschwerdeführer sowohl im Westen wie auch im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo. Der Beschwerdeführer und dessen Vater seien erfolgreiche, wohlhabende Geschäftsleute. Ersterer habe sich bereits im Oktober 2006 vor­übergehend in (...) aufgehalten und dessen Familienangehörige seien dort wohnhaft. In (...) würden ferner die Eltern des Beschwerdeführers und viele Freunde des Vaters wohnen. Zudem habe der Beschwerdeführer mehrere Geschwister in diversen Ländern, die ihn allenfalls aus dem Ausland unterstützen könnten. 5.3.3. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Haltung, das Bundesamt verkenne die Lage völlig. Da er nachweislich Flüchtling sei und ihm Asyl gewährt werden müsse, sei ohnehin von einem Weg­weisungsvollzug abzusehen. Er verzichtete in der Folge, sich im Wegweisungspunkt differenziert mit den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. 5.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Neubeurtei­lung der Lageanalyse vor. Nachdem es im Jahr 2008 die Rückkehr ab­gewiesener sri-lankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie im Norden und Osten des Landes im Regelfall aufgrund des Bürgerkriegs als nicht zumutbar bezeichnet hat (BVGE 2008/2), hat es in seinem neuen Ent­scheid festgestellt, dass seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Sicher­heitslage in Sri Lanka sich erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung mehr aus. Gemäss diesem Urteil ist der Wegwei­sungsvollzug grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert im genannten Urteil in E. 13.2.2.), wobei namentlich bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz län­gere Zeit zurückliegt, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsi­tuation) in Betracht zu ziehen sind. Für die aus dem Vanni-Gebiet stam­menden Personen ist die Wohnsitzverlegung in einen der anderen Lan­desteile Sri Lankas, welche allesamt grundsätzlich als zumutbare Auf­enthaltsalternative gelten, zu prüfen. 5.3.5. Gemäss dem erwähnten Urteil, mit welchem die Praxisänderung eingeleitet wurde (BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011, E. 13.2.1), sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge von Geburt an bis Mitte Januar 2007 in der Region (...) (Nordprovinz) gelebt, wo er mit seiner Familie und vielen Angestellten seit (...) 1998 einen B._______- und (...) und seit (...) 2004 eine C._______ - letztere nicht als Eigentümer - geführt habe. Er habe zusätzlich ein D._______ gebaut und Ende November 2006 eröffnet. Er gelangte vor knapp fünf Jahren in die Schweiz. Er hat als langjährig erfolgreicher Geschäftsmann in der Nordprovinz of­fenbar ein dichtes geschäftliches und soziales Beziehungsnetz unterhalten. Die Geschäfte, zumindest der Laden und die C._______, mit insgesamt (...) Angestellten, wurden vom Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) 2007 aufgegeben (vgl. A32 S. 3; beziehungsweise wurde die B._______ zerstört und die C._______ hat er selber geschlossen, wobei er von der Zerstörung der B._______ am 2. Februar 2007 erfahren habe [A9 S. 8] beziehungsweise wurden Laden am 5. Januar 2006 und die C._______ am 3. Oktober 2006 geschlossen [vgl. Brief des Dorfvorstehers A11/6 und Protokoll A32 S.12]). Was aus dem neu eröffneten D._______ geworden ist, geht aus den Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführer besitzt seinen Angaben zufolge sehr wohlhabende Eltern. Der Vater sei ein erfolgreicher und sehr wohlhabender Geschäftsmann und sei Inhaber diverser (...)geschäfte und der C._______ und sei als Händler respektive Verkäufer von (...) tätig. Er handle mit Produkten (...). Der Beschwerdeführer kann sich auf ein grösseres Verwandtschafts- und Bekanntschaftsnetz in der Nordprovinz Sri Lankas (ausserhalb des für eine Rückkehr weiterhin problematischen Vanni-Ge­biets) stützen. Er hat sich vor der Ausreise wiederholt, auch während längerer Zeit und teilweise zusammen mit seiner Familie, in Colombo aufge­halten, wo er im Haus eines guten Bekannten seines Vaters wohnen konnte. Er kennt dort auch weitere Bekannte beziehungsweise "enge Freunde", die ihn respektive seine Angehörigen unterstützt haben und die zum Teil über eigene Geschäfte verfügen. Weiter sollen sich viele weitere Freunde seines Vaters im Grossraum Colombo befinden (vgl. zu diesen Angaben A32 S. 2 und 4). Aus den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers geht zusätzlich hervor, dass dieser weitere, bisher noch nicht von ihm angegebene Verwandte oder Bekannte in der Ostprovinz (...) habe. Es ist dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage ohne Weiteres zuzu­muten, diese Beziehungsnetze, sei es nun in der Nord- oder der Ostprovinz oder im Grossraum Colombo zu reaktivieren und am Ort seiner Wahl beruflich Fuss zu fassen. In finanzieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass ihn seine vermögenden Eltern, die übrigen Verwandten und Bekannten in Sri Lanka und die im Ausland sich aufhaltenden Geschwister zumindest vorübergehend unterstützen können. Bei dieser Sachlage besteht bei einer Rückkehr keine Gefahr einer Existenzgefährdung. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nach über vier Jahren Aufenthalt in der Schweiz als zumutbar, wobei beim Voll­zug der Wegweisung, wie bereits erwähnt, in Anbetracht des noch hängigen Asylverfahrens seiner Familienangehörigen der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG).

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän­digen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Jedoch ist ein allfälliger Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers mit dem erstinstanzlich hängigen Verfahren der Ehefrau und deren minderjährigen Kinder zu koordinieren.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 19. Dezember 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 19. Dezember 2007 geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8191/2007 Urteil vom 29. November 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Erich Leuzinger, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 47, Postfach 532, 8750 Glarus , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. November 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...) (Nordprovinz), verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 5. Februar 2007. Er reiste mit seinem eigenen Reisepass und mit einem Flugzeug der Sri Lanka Airlines von Colombo nach Kuala Lumpur (Malaysia) und gelangte von dort nach fünfmonatigem Aufenthalt mit einer Maschine der Singapore Airlines nach Zürich, wo er am 15. Juli 2007 bei den Flughafenbehörden um Asyl nachsuchte. Das BFM verweigerte ihm vorläufig die Einreise und wies ihm für die Dauer des weiteren Verfahrens bis maximal 29. Juli 2007 den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Am 17. Juli 2007 ging bei der Flughafenpolizei Zürich ein vom Schweizerischen Roten Kreuzes des Kantons Zürich aufgegebener Telefax ein, zusammen mit Kopien eines Führerscheins, einer nationalen Identitätskarte, eines Geburtsschein und eines vom 5. Februar 2007 datierten Unterstützungs­schreiben eines Dorfvorstehers (...). Am 17. Juli 2007 hörte die Flughafenpolizei Zürich den Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe in (...) seit dem 6. April 1998 einen B._______ geführt; er habe dort auch eine Kaffeemaschine gehabt. Seit 10. April 2004 sei er zudem Besitzer einer C._______. Gegenüber der B._______ habe er ein (...) D._______ errichten lassen und am (...) November 2005 eröffnet. Während des Anlasses sei ein Polizist, der in der B._______ einen Kaffee konsumiert habe, von einer unbekannten Person erschossen worden. Danach habe alles eskaliert. Er und weitere Personen seien festgenommen worden. Am 2. Februar 2007 habe er erfahren, dass die B._______ zerstört worden sei, und sei kurz darauf ausgereist. In Malaysia habe er ein Asylgesuch stellen wollen und die örtliche Vertretung des UNHCR kontaktiert, die ihn auf einen Termin im März 2008 vertröstet habe. Da er bis dann kein gültiges Visum gehabt hätte, sei er aus Malaysia ausgereist. Er habe den Rei­sepass dem Agenten abgegeben. Die Ehefrau lebe in (...) mit den (...) Kindern. Einer seiner Brüder lebe in der Schweiz und eine Schwester und ein Bruder befinde sich in Dänemark und Kanada. Die Eltern und die anderen Geschwister seien in Sri Lanka. A.b. Das BFM bewilligte dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2007 die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs und wies ihn dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu. A.c. Am 24. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer im EVZ Kreuzlingen zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Ausreisegründen summarisch befragt. Gleichentags traf aus (...) als zusätzliches Beweismittel eine Geschäftslizenz beim BFM ein. A.d. Am selben Tag forderte das Bundesamt die Schweizerische Vertretung in Colombo auf, ihr die Visumsunterlagen des Beschwerdeführers zu übermitteln, weil eine Kontrolle von einigen Datenbanken ergeben habe, dass von der Vertretung in Colombo ein Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Visums abgelehnt worden sei. Zwei Tage später trafen die Visumsunterlagen vom November 2006 in Kopie ein. A.e. Am 7. August 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Am 10. August 2007 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Glarus zugewiesen. Das BFM führte am 29. Oktober 2007 eine ergänzende Anhörung durch. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, sich in Sri Lanka nicht politisch betätigt und bis auf das nachfolgend Geschilderte keine Schwierigkeiten mit Organisationen, Armee, Polizei und sonstigen Behörden seines Landes gehabt zu haben. C._______ und B._______ habe er bis zum 5. Januar 2007 weitergeführt. Der am (...) November 2005 respektive (...) November 2005 in der B._______ von einem Unbekannten mit Pistolenschüssen niedergestreckte Polizist habe im nahe gelegenen Lager der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gearbeitet (...). Auch ein Lager der Sri-lankischen Armee (SLA) habe sich in der Nähe befunden. Er (Beschwerdeführer) habe sich zu jenem Zeitpunkt in der B._______ aufgehalten. Eine halbe Stunde später seien er, seine Mutter, zwei seiner Schwestern, die Ehefrau, die Kinder, sieben seiner Angestellten und drei Kunden von Polizisten und sri-lankischen Armeeangehörigen verhaftet und ins Armeelager in (...) gebracht worden. Dort sei er mehrmals verhört, geschlagen und um selben Tag um zehn Uhr abends unter der Auflage, sich weiterhin der Armee zur Verfügung zu halten, freigelassen worden. Die Beamten hätten während des Verhörs versucht, ihn kopfüber an den Füssen aufzuhängen, weshalb er laut geschrien habe. Dieses Verhalten habe ihm mehrere Fusstritte einge­tragen. Gleichentags seien seine Liegenschaften durchsucht worden. Die Beamten hätten nichts Belastendes gefunden. Am (...) 2005 habe die EPDP von ihm die Zahlung einer Geldsumme von 5 Millionen Rupien (damaliger Gegenwert zirka Fr. 63'900.-) gefordert. Am (...) 2005 habe er aus Furcht vor Nachteilen (...) der EPDP 300'000 Rupien übergeben. Die EPDP habe indessen weiterhin auf der Begleichung der Restsumme bestanden. Am 25. Dezember 2005 habe er eine Vorladung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erhalten. Er habe die Vorladung sofort vernichtet, um nicht eines Tages Nachteile seitens der Armee zu erfahren. Zwei Tage später hätten er, die Ehefrau und die Kinder die Forderung der LTTE befolgt. Sie seien gemeinsam nach (...) (Vanni-Gebiet) (...) gereist. Dort seien sie vom Geheimdienstchef der LTTE verhört worden. Dieser habe ihm vorgehalten, Anhänger der EPDP zu sein. Die LTTE habe ihn verpflichtet, ihr täglich fünf Fässer (...) auf Kreditbasis abzugeben und sich ihr zur Verfügung zu halten; andernfalls werde er getötet. Dasselbe Schicksal sei ihm auch in Aussicht gestellt worden, falls er die EPDP weiterhin kontaktieren oder beliefern werde. Nachdem er einverstanden gewesen sei mit den Forderungen der LTTE, habe diese ihn und seine Angehörigen laufen lassen. Er habe vorerst täglich und später sporadisch (...) an die LTTE abgegeben. Die Angelegenheit sei für ihn gerade noch bewältigbar gewesen, weil er damals mit der C._______ täglich rund 25'000 Rupien oder den Gegenwert von (...) als Reingewinn erwirtschaftet habe und (...). Die verschiedenen von der LTTE gesandten Leute hätten sich bei ihrer ersten (...)übernahme mit einem Zettel ausgewiesen, der einen Stempel, eine Unterschrift und die erforderliche (...)mengenangabe enthalten habe. Als es im März oder April 2006 einen Zwischenfall auf dem Meer zwischen Angehörigen der LTTE und sri-lankischen Matrosen gegeben habe, habe ihn die EPDP beschuldigt, (...). Im Oktober 2006 sei er mit dem Flugzeug nach Colombo gereist, um sich heimlich ein Visum zu beschaffen. Ein Visum hätte ihm erlaubt, das Land sofort zu verlassen, falls sich die Situation noch mehr zuspitzen würde. Am 10. Dezember 2006 habe die sri-lankische Armee ein LTTE-Mitglied mit (...) verhaftet und verhört. In der Folge seien Spezialeinheiten der Armee in Zivil und in Uniform vor Ort erschienen und hätten nach ihm gesucht. Ein Angestellter habe ihn noch rechtzeitig darüber orientiert. Er habe sich von diesem Zeitpunkt an versteckt, aber dennoch seine Geschäfte weitergeführt. Er gehe persönlich nicht davon aus, dass in diesem Zusammenhang ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, denn die Armee habe ihn offensichtlich bloss festnehmen wollen. Am 5. Januar 2007 sei von Armeeangehörigen eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden, wobei seine Ehefrau nach seinem Aufenthaltsort befragt worden sei. Die Soldaten hätten ihr dabei mit der Verhaftung gedroht, falls er sich ihnen nicht stellen würde. Er habe am (...) 2007 seine Geschäfte geschlossen und sei anschliessend per Schiff mit Frau und Kindern nach Colombo gelangt, wo sie vom (...) bis 5. Februar 2007 gelebt hätten. Anschliessend habe er die Flugreise von Colombo nach Malaysia angetreten. Für den Aufenthalt in Malaysia habe er ein Visum für eine Aufenthaltsdauer von drei Monaten besessen. Als er sich von Malaysia aus auf dem Handy seiner Ehefrau gemeldet habe, habe sich eine fremde Stimme gemeldet und sein Erscheinen vor Ort gefordert. Es könne sein, dass es sich bei diesem Unbekannten um einen Angehörigen der Paramilitärs, der Armee, der LTTE- oder der EPDP gehandelt habe. Seine Frau habe ihm zudem davon berichtet, dass ihr unbekannte Tamilen telefonisch gedroht hätten, sie und die Kinder zu liquidieren. Ein anlässlich der Anhörung vom 29. Oktober 2007 vorgezeigtes Schreiben seiner Frau vom 21. Juli 2007 könne dies belegen. Sie müsse sich nun an verschiedenen Orten verstecken. Er gehe davon aus, dass die Armee hinter diesen Drohungen stecken könnte. A.f. Anfragen des BFM bei den zuständigen Behörden in Frankreich, den Niederlanden und Dänemark in Bezug auf einen allfälligen erkennungs­dienstlich oder ausländerrechtlich erfassten Aufenthalt des Beschwerdeführers wurden negativ beantwortet. A.g. Am 30. Oktober 2007 wurde die Kopie eines Zeitungsberichts betreffend eine Schiesserei im Laden des Beschwerdeführers nachgereicht. A.h. Mit Verfügung vom 1. November 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungsgericht, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch gutzuheissen. Mit der Beschwerde wurde die angefoch­tene Verfügung, eine Vollmacht sowie Kopien einer Empfangsbestätigung der Post und eines Couvertumschlags eingereicht. C. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.- aufgefordert. Dieser wurde am 19. Dezember 2007 innert Frist bezahlt. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zu einem Schriftenwechsel ein unter Hinweis auf die im zu veröffentlichenden Urteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 vorgenommen Lageanalyse bezüglich Sri Lanka. E. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2008, die dem Beschwerdeführer am 14. April 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Am 29. September 2008 stellte die Ehefrau ein separates Asylgesuch im EVZ Basel, nachdem sie und ihre (...) Kinder (...) ihren Angaben zufolge von Italien her kommend am 26. September 2008 in die Schweiz eingereist sind. Sie wurde vom BFM am 2. Oktober 2008 summarisch und 9. Januar 2009 einlässlich zu den Ausreise- und Asylgründen angehört. Ihr Asylverfahren ist erstinstanzlich noch hängig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal­tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter nachfolgendem Vorbehalt einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.1. Zur Begründung des abweisenden Entscheides führte das BFM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So würden die angegebenen Schliessungstermine der Geschäfte mit den eingereichten Angaben des Dorfvorstehers (...) vom 5. Februar 2007 nicht übereinstimmen. Eine überzeugende Erklärung hierfür fehle. Das erwähnte Beweismittel enthalte auch keinen Hinweis in Bezug auf allfällige Probleme des Beschwerdeführers. Weiter sei nicht glaubhaft, dass er während knapp eines Jahres derartige Mengen an (...) den LTTE hätte ausliefern können, da gegen ihn seit (...) 2006 Verdachtsmomente vorgelegen seien und sich die C._______ in unmittelbarer Nähe eines Lagers der EPDP befinde. Realitätsfremd sei, dass nur er in die behördlichen Ermittlungen einbezogen worden sei und nicht zumindest auch der (...), der Eigentümer dieser C._______. Weiter seien die Eltern des Beschwerdeführers nach einem Besuch in der Schweiz im August 2007 wieder nach Sri Lanka zurückgereist, was zweifellos auf das Fehlen einer Furcht vor ernsthaften Nachteilen hindeute. Weiter sei nicht glaubhaft, dass sich Ehefrau und Kinder bei dieser Sachlage fast täglich an verschiedenen Orten hätten verstecken müssen. Insbesondere entspreche auch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht einer Person, die befürchten müsse, festgenommen oder erschossen zu werden. Trotz angeblicher Erschiessungsgefahr sei er im Oktober 2006 - offenbar problemlos und ohne vorab besondere Vorsichtsmassnahmen ergriffen zu haben - mit dem Flugzeug nach Colombo gereist. Anschliessend sei er erneut in die Wohngegend zurückgelangt, wo die Wahrscheinlichkeit, Opfer von Übergriffen zu werden, angeblich maximal sei. Da diese Flugreisen nur nach dem Bestehen rigoroser Kontrollen erhältlich seien, vermöchten sie zu dokumentieren, dass der Beschwerdeführer seitens sri-lankischer Sicherheitskräfte nichts zu befürchten gehabt habe. Das Gesagte gelte auch für die Reise mit der ganzen Familie nach Colombo im Jahr 2007. Das BFM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Situation in übersteigerter Weise geschildert habe. Aufgrund der realen Gegebenheiten im Norden und Osten Sri Lankas sei davon auszugehen, dass er in Zusammenhang mit einem Attentat auf einen Polizisten am (...) 2005 inhaftiert und verhört worden sei und als Geschäftsmann Ende 2005 einen Geldbetrag als Schutzgeld an die EPDP habe abliefern müssen. Ein derartiges Verhör und die Schutzgeldforderung stellten indessen keine Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG dar. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das BFM gehe zu Unrecht von unglaubhaften Asylangaben aus. Der Beschwerdeführer habe einlässlich und glaubhaft die wesentlichen Punkte der Asylbegründung geschildert. Es existierten keine gefälschten oder verfälschten Beweismittel. Er sei als Kollaborateur verdächtigt, sowohl seitens der LTTE wie auch der sri-lankischer Behörden. Die fehlerhafte Datierung des Vorfalls sei letztlich nicht relevant und der Umfang der Bestätigung des Dorfvorstehers sei nachvollziehbar. Die Eigentumsverhältnisse bei der C._______ seien belanglos, zumal die betagten Eltern weder für die LTTE noch für die EPDP von Interesse sein könnten. Die Rückreise in den Norden Sri Lankas habe der Beschwerdeführer lediglich zum Schutz der Familie unternommen. Die gemeinsame Reise in den Süden Sri Lankas sei mit einem ärztlichen Zeugnis unterstützt gewesen. Es habe keine anderen In- und Auslandreisen des Beschwerdeführers gegeben. Bei dieser Sachlage sei nicht nachvollziehbar, wie das BFM zur Ansicht hat gelangen können, die Behauptungen für eine Asylgewährung seien nicht ausreichend. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2008 führte das BFM aus, nach der am 2. Januar 2008 erfolgten formellen Aufkündigung des Waffenstillstandsabkommens vom Februar 2002 setze die Regierung offenbar auf eine militärische Lösung des Konflikts. Die LTTE verlege sich nach dem Verlust ihrer Ostprovinz auf Guerillataktik. Deren Anschlagsziele seien einflussreiche Persönlichkeiten aus Politik und Armee und militärische Einrichtun­gen. Ein Ende der gewalttätigen Auseinandersetzungen und eine sub­stanzielle Verbesserung der Menschenrechts- und Sicherheitslage im Norden und Osten des Landes sei nicht prognostizierbar. Die Tamilen müssten generell verschärfte Sicherheitsbestimmungen und schwierigere Lebensbedingungen gewärtigen. Dessen ungeachtet herrsche im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne des Gesetzes und vorliegend lägen keine individuellen Gründe für die Unzu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor. 3.2. Ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht, ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu ermitteln; dabei ist auf eine objektivierte Sicht­weise abzustellen. Massgaben für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation zum Zeitpunkt des aktuellen Asylentscheides. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandene gewesenen Furcht vor Verfolgung zu stellen und andererseits zu prüfen, ob diese im heutigen Zeitpunkt (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 3.2.1. Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen durch die LTTE seit Mitte Dezember 2005 ist festzuhalten, dass am 19. Mai 2009 der seit 1983 bestehende Bürgerkrieg zwischen tamilischen Separatisten, vor allem den LTTE auf der einen und dem sri-lankischen Militär sowie diversen paramilitärischen singhalesischen und tamilischen Anti-LTTE-Einheiten auf der anderen Seite, nach dem endgültigen militärischen Sieg der sri-lankischen Armee und dem Tod Velupillai Prabhakarans sowie der Ausschaltung der Führungselite der LTTE vom Präsidenten Sri Lankas, Mahinda Rajapaksa, offiziell für beendet erklärt worden ist. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, Verfolgungen durch Angehörige der LTTE bei einer Rückkehr ausgesetzt zu sein, zum heutigen Zeitpunkt als unbegründet (vgl. dazu aktualisierte Länderanalyse in BVGE E-6220/2006 vom 28. Juni 2011, E. 6 und 7). Zu seiner angeblichen Furcht vor der EPDP und dem sri-lankischen Militär respektive Behördenvertretern, weil er in der Bürgerkriegsphase den LTTE grössere (...)mengen verkauft habe, ist festzustellen, dass er nicht bei den LTTE Mitglied gewesen ist und diese - wenn überhaupt - nur unter Todesandrohung widerwillig unterstützt hat. Sein angeblich einziger persönlicher Kontakt mit der LTTE-Führung im Vannigebiet (...) zeigt deutlich, dass er sich als Geschäftsmann von dieser Bewegung hat distanzieren wollen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es nicht glaubhaft ist, dass er in unmittelbarer Nähe des Lagers der EPDP und eines weiteren Lagers der SLA die geltend gemachte Menge an (...) während knapp eines Jahres in regelmässiger Weise den LTTE abgeben konnte, ohne dass dies bemerkt worden wäre, zumal ihn die EPDP bereits seit März oder April 2006 wegen mutmasslicher (...)lieferungen an die LTTE (Zwischenfall mit Matrosen) unter Verdacht gehabt haben soll. In Übereinstimmung mit der Argumentation der Vorinstanz ist das aus den Anhörungen zu schliessende furchtlose Verhalten des Beschwerdeführers über eine lange Zeit, das Fehlen von Fluchtvorkehr und letztlich der vage Beschrieb der damaligen konkreten Umstände und Ereignisse als starke Argumente gegen die Glaubhaftigkeit einer im Zeitpunkt der Ausreise bestandenen begründeten Furcht vor Verfolgung zu werten. Dass es nach dem Erschiessen eines Polizisten zu Festnahmen und Verhören der am Tatort anwesend gewesenen Personen, darunter der Beschwerdeführer, gekommen ist, ist nicht von der Hand zu weisen. Solche Vorkehrungen sind allerdings ein legitimes Recht eines jeden Staates und stellen keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes dar. Der Beschwerdeführer hat somit bei dieser Ausgangslage auch seitens sri-lankischer Behörden nichts zu befürchten. Zudem wäre den sri-lankischen Strafverfolgungsbehörden geläufig, dass vermögende Familien im Norden Sri Lankas oft unter Androhungen massiver Nachteile Geld oder Waren den LTTE abgeben mussten. Dasselbe gilt auch für Schutzgeldforderungen militanter Kreise. Aus dieser Optik hat der Beschwerdeführer seitens ehemaliger Angehöriger der LTTE und der EDPD und der sri-lankischen Armee nichts zu befürchten. 3.2.2. Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten übrigen Unglaubhaftigkeitselemente werden auch vom Bundesverwaltungsgericht als überzeugend erachtet. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen des Beschwerdeverfahren der diesbezüglichen Argumentation des BFM nicht Erhebliches entgegenhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Aus den beiden Anhörungen der Ehefrau in ihrem Asylverfahren (die Akten befinden sich im gleichen vorinstanzlichen Dossier N [...]) - sie habe Probleme mit Karuna-Leuten gehabt - kann nichts Entscheidendes zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 3.2.3. Eine so wohlhabende und sowohl familiär wie auch geschäftlich bestens in verschiedenen Provinzen des Landes vernetzte Persönlichkeit wie der Beschwerdeführer würde bei einer tatsächlich existierenden Ver­folgungsgefahr seitens einer der Bürgerkriegsparteien kaum den Ort seiner grössten Probleme freiwillig aufsuchen und sich dort selbst bei grösster Gefahr aufhalten wollen, um die Geschäfte etwas länger aus dem Versteckten heraus weiterführen zu können. Zum Mindesten hätte er angesichts der behaupteten Gefahr einen durchdachten Notfallplan für sich, die Familie und den Erhalt seiner Vermögenswerte entwickelt. Einmal kurz nach Colombo zu reisen, um für sich allein ein Visum für den Notfall zu beschaffen, widerspiegelt nicht eine begründete Furcht vor einer tatsächlich drohenden Verfolgung. Auffallend ist letztlich auch die Tatsache, dass er als Geschäftsmann angeblich (...) Angestellte unter Vertrag gehabt habe, aber nur dürftig und vage über die Art und Weise seiner Geschäftsführung und widersprüchlich über die Geschäftsbeendigung - er habe von der Zerstörung der B._______ am (...) 2007 erfahren (A9 S. 8) beziehungsweise er habe am (...) 2007 die beiden Geschäfte aufgegeben (A32 S. 3) - berichtet hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den geltend gemachten Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt hat. Die eingereichten Beweismittel vermögen zu keinem anderen Ausgang dieses Verfahrens beizutragen. Der Beschwerdeführer konnte Umstände nachweisen oder glaubhaft machen, die im Sinne von Art. 3 AsylG seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kommt der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG, wie vom BFM richtig festgestellt, vorliegend nicht zur Anwendung. 5.2.2. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass sich weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den übrigen Akten und Beweismittenl, auch nicht den Befragungen seiner Ehefrau, Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung entnehmen lassen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Verfahren Nr. 42034/04), sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. 5.2.3. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich demnach im Sinne der erwähnten asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers in der Schweiz) und dem 2. Halbsatz von Art. 44 Abs. 1 AsylG ist der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers allerdings nur beziehungsweise erst zulässig, wenn über das Asylgesuch der sich in der Schweiz aufhaltenden Ehefrau und der minderjährigen Kinder - es ist erstinstanzlich hängig - im Wegweisungspunkt rechtskräftig negativ entschieden würde. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2. Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, ein Wegweisungsvollzug sei vorliegend zumutbar. Es bestehe für den aus dem Norden Sri Lankas stammenden Beschwerdeführer eine zumutbare Aufenthaltsalternative für den Beschwerdeführer sowohl im Westen wie auch im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo. Der Beschwerdeführer und dessen Vater seien erfolgreiche, wohlhabende Geschäftsleute. Ersterer habe sich bereits im Oktober 2006 vor­übergehend in (...) aufgehalten und dessen Familienangehörige seien dort wohnhaft. In (...) würden ferner die Eltern des Beschwerdeführers und viele Freunde des Vaters wohnen. Zudem habe der Beschwerdeführer mehrere Geschwister in diversen Ländern, die ihn allenfalls aus dem Ausland unterstützen könnten. 5.3.3. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Haltung, das Bundesamt verkenne die Lage völlig. Da er nachweislich Flüchtling sei und ihm Asyl gewährt werden müsse, sei ohnehin von einem Weg­weisungsvollzug abzusehen. Er verzichtete in der Folge, sich im Wegweisungspunkt differenziert mit den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. 5.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Neubeurtei­lung der Lageanalyse vor. Nachdem es im Jahr 2008 die Rückkehr ab­gewiesener sri-lankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie im Norden und Osten des Landes im Regelfall aufgrund des Bürgerkriegs als nicht zumutbar bezeichnet hat (BVGE 2008/2), hat es in seinem neuen Ent­scheid festgestellt, dass seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Sicher­heitslage in Sri Lanka sich erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung mehr aus. Gemäss diesem Urteil ist der Wegwei­sungsvollzug grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert im genannten Urteil in E. 13.2.2.), wobei namentlich bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz län­gere Zeit zurückliegt, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsi­tuation) in Betracht zu ziehen sind. Für die aus dem Vanni-Gebiet stam­menden Personen ist die Wohnsitzverlegung in einen der anderen Lan­desteile Sri Lankas, welche allesamt grundsätzlich als zumutbare Auf­enthaltsalternative gelten, zu prüfen. 5.3.5. Gemäss dem erwähnten Urteil, mit welchem die Praxisänderung eingeleitet wurde (BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011, E. 13.2.1), sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge von Geburt an bis Mitte Januar 2007 in der Region (...) (Nordprovinz) gelebt, wo er mit seiner Familie und vielen Angestellten seit (...) 1998 einen B._______- und (...) und seit (...) 2004 eine C._______ - letztere nicht als Eigentümer - geführt habe. Er habe zusätzlich ein D._______ gebaut und Ende November 2006 eröffnet. Er gelangte vor knapp fünf Jahren in die Schweiz. Er hat als langjährig erfolgreicher Geschäftsmann in der Nordprovinz of­fenbar ein dichtes geschäftliches und soziales Beziehungsnetz unterhalten. Die Geschäfte, zumindest der Laden und die C._______, mit insgesamt (...) Angestellten, wurden vom Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) 2007 aufgegeben (vgl. A32 S. 3; beziehungsweise wurde die B._______ zerstört und die C._______ hat er selber geschlossen, wobei er von der Zerstörung der B._______ am 2. Februar 2007 erfahren habe [A9 S. 8] beziehungsweise wurden Laden am 5. Januar 2006 und die C._______ am 3. Oktober 2006 geschlossen [vgl. Brief des Dorfvorstehers A11/6 und Protokoll A32 S.12]). Was aus dem neu eröffneten D._______ geworden ist, geht aus den Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführer besitzt seinen Angaben zufolge sehr wohlhabende Eltern. Der Vater sei ein erfolgreicher und sehr wohlhabender Geschäftsmann und sei Inhaber diverser (...)geschäfte und der C._______ und sei als Händler respektive Verkäufer von (...) tätig. Er handle mit Produkten (...). Der Beschwerdeführer kann sich auf ein grösseres Verwandtschafts- und Bekanntschaftsnetz in der Nordprovinz Sri Lankas (ausserhalb des für eine Rückkehr weiterhin problematischen Vanni-Ge­biets) stützen. Er hat sich vor der Ausreise wiederholt, auch während längerer Zeit und teilweise zusammen mit seiner Familie, in Colombo aufge­halten, wo er im Haus eines guten Bekannten seines Vaters wohnen konnte. Er kennt dort auch weitere Bekannte beziehungsweise "enge Freunde", die ihn respektive seine Angehörigen unterstützt haben und die zum Teil über eigene Geschäfte verfügen. Weiter sollen sich viele weitere Freunde seines Vaters im Grossraum Colombo befinden (vgl. zu diesen Angaben A32 S. 2 und 4). Aus den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers geht zusätzlich hervor, dass dieser weitere, bisher noch nicht von ihm angegebene Verwandte oder Bekannte in der Ostprovinz (...) habe. Es ist dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage ohne Weiteres zuzu­muten, diese Beziehungsnetze, sei es nun in der Nord- oder der Ostprovinz oder im Grossraum Colombo zu reaktivieren und am Ort seiner Wahl beruflich Fuss zu fassen. In finanzieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass ihn seine vermögenden Eltern, die übrigen Verwandten und Bekannten in Sri Lanka und die im Ausland sich aufhaltenden Geschwister zumindest vorübergehend unterstützen können. Bei dieser Sachlage besteht bei einer Rückkehr keine Gefahr einer Existenzgefährdung. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nach über vier Jahren Aufenthalt in der Schweiz als zumutbar, wobei beim Voll­zug der Wegweisung, wie bereits erwähnt, in Anbetracht des noch hängigen Asylverfahrens seiner Familienangehörigen der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG). 5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän­digen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Jedoch ist ein allfälliger Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers mit dem erstinstanzlich hängigen Verfahren der Ehefrau und deren minderjährigen Kinder zu koordinieren.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 19. Dezember 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 19. Dezember 2007 geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: