Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Angola eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...) illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Nach der am 27. November 2008 erfolgten summarischen Befragung zur Person und zu den Asylgründen wies das BFM die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2008 - eröffnet am 10. Dezember 2008 - für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Dezember 2008 (Poststempel) beantragt die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht die Aufhebung dieser Zwischenverfügung und ihre Zuweisung an den Kanton Zürich, in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses und den Erlass der Verfahrenskosten. Auf die Begrün-dung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2009 verlegte der Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt, forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung oder einen Kostenvorschuss nachzureichen, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2009 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung für Nothilfebezüger vom (...) den abgewiesenen Asylgesuchsteller C._______ (N [...]) betreffend ein und verwies für den Nachweis ihrer Mittellosigkeit auf Auskünfte der für sie verant-wortlichen Person in der Asylbewerberunterkunft. G. In ihrer Replik vom 22. Februar 2009 hielt die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren fest und beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Für die Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Be-reich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Beim Entscheid über die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3 AsylG) handelt es sich um eine beim Bundesverwaltungsgericht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), für deren Behandlung die asylrechtlichen Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungs-gericht [VGR, SR 173.320.1]).
E. 1.3 Der Zuweisungsentscheid nach Art. 27 Abs. 3 AsylG kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Zuweisungsentscheid mit der Begründung angefochten, ihr nach Brauch verheirateter Ehemann (vgl. vorstehend Bst. F) lebe als abgewiesener Asylbewerber im Kanton Zürich, wes-halb sie diesem Kanton zugeteilt werden möchte. Die eingereichte Be-schwerde erweist sich somit als zulässig.
E. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwer-de legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Rechtsmittel-eingabe an, sie habe in Angola seit (...) mit ihrem Ehemann, den sie im Jahr (...) nach Brauch geheiratet habe, in einer stabilen und dauerhaften Beziehung zusammengelebt. In den afrikanischen Staaten werde eine nach Brauch geschlossene Ehe anerkannt und nehme einen hohen Stellenwert ein. Auch nachdem ihr Ehemann Angola im Jahr (...) verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, sei der Kontakt zu ihm nicht abgebrochen. Er habe sie moralisch und finanziell von der Schweiz aus unterstützt. Sie sei wegen ihres Ehemannes, der sie in das D._______ (...) begleitet habe und ihr bei der Einreichung ihres Asylgesuchs behilflich gewesen sei, in die Schweiz gekommen. Seit ihrem Aufenthalt im D._______ habe sie regelmässig und rechtmässig die Wochenenden bei ihrem Ehemann in Zürich ver-bracht. Mit ihrer Zuweisung in den Kanton B._______ sei der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt worden.
E. 2.2 In seiner Vernehmlassung hält das BFM fest, es sei ihm anlässlich der Kantonszuteilung bekannt gewesen, dass der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr (...) nach der Einreichung seines Asylgesuchs dem Kanton E._______ zugeteilt worden sei. Er habe indessen weder bei seiner Kurzbefragung noch anlässlich der Anhö-rung zu seinen Asylgründen ausgesagt, verheiratet zu sein oder eine Tochter zu haben. Zudem sei festzustellen, dass die gemeinsame Tochter laut Aussagen der Beschwerdeführerin im (...) (...) Jahre alt gewesen sei und ihr Ehemann Angola bereits am (...) verlassen habe. Unter diesen Umständen bestünden erhebliche Zweifel am geltend gemachten Verhältnis zwischen diesen beiden Personen. Des Weiteren sei das Asylgesuch des vermeintlichen Ehemannes der Beschwerdeführerin seit dem (...) rechtskräftig abgelehnt. Er verfüge somit über keinen Aufenthaltsstatus mehr in der Schweiz oder im Kanton Zürich; der Vollzugsprozess sei im Gange.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Replik, Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) schütze auch das Familienleben von Konkubinatspartnern. Ihr Ehemann habe entgegen den Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung in seinem Asylverfahren die Beziehung zu ihr erwähnt. Sie selber habe dem BFM gegenüber nie ausgesagt, dass sie eine Tochter habe; ihr Kind sei vielmehr ein Sohn, der im (...) zur Welt gekommen sei. Ihr Ehemann habe anlässlich seiner Befragungen das Kind nicht erwähnt, weil er von dessen Existenz nicht gewusst habe. Vor diesem Hintergrund sei ihre Aussage anlässlich der Kurzbefragung vom 27. November 2008, ihr Kind sei (...) Jahre alt, kein Widerspruch. Diese Tatsachen belegten die stabile und dauerhafte Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann. Das BFM habe weder das Anhörungsprotokoll ihres Ehemannes noch ihre diesbezüglichen Vorbringen gewürdigt. Zudem verkenne es, dass sie ihre Identität mit echten Dokumenten, welche die Aussagen ihres Ehe-mannes im Jahr (...) bestätigten, offengelegt habe. Sie behalte sich vor, im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zusätzliche Dokumente ein-zureichen, welche ihre Lebensgemeinschaft bestätigen würden. Das Asylgesuch ihres Ehemannes sei zwar seit dem Jahr (...) rechtskräftig abgelehnt, aber er habe den Schweizer Behörden immer zur Verfügung gestanden; von einem illegalen Aufenthalt könne deshalb nicht gesprochen werden. Des Weiteren habe sie ihre Wochenenden behördlich bewilligt bei ihrem Ehemann in E._______ verbracht, welcher Umstand zeige, dass ihre familiäre Bindung zu ihm seit langer Zeit existiere.
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) berücksichtigt das Bundesamt dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 Asyl 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit orientiert sich dabei am im Asylrecht geltenden Familienbegriff, wonach ge-mäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minder-jährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dau-ernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausgehend umfasst der Fa-milienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung der ARK ist darunter - im Rahmen des Familien-asyls - eine Person zu verstehen, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbrin-gen ist. Dazu wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persön-lich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.). Im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-1020/2007 vom 10. November 2008 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit eines An-gehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder - so dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (a.a.O., insbesondere E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Vorliegend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass den Asylakten keine Hinweise für die Annahme zu entnehmen sind, die Beschwerdeführerin habe vor der Ausreise des rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchstellers C._______ (N [...]) aus Angola in einer eheähnlichen Ge-meinschaft mit ihm gelebt. Insbesondere ergibt sich aus dessen beigezogenen Akten, dass dieser eigenen Aussagen zufolge Angola am (...) verliess und am (...) in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im F._______ vom 2. Mai 2002 antwortete er auf entsprechende Fragen, er sei ledig, seine Freundin heisse A._______, sie wohne in G._______ (Anm. BVGer: Quartier von H._______), ihre genaue Adresse kenne er nicht (Akten Vorinstanz A1/10 S. 2 und 5). Auch während der kantonalen Anhörung sprach er von seiner Freundin, die ihn besucht habe (A8/21 S. 11 und 15 f.). In seiner Beschwerdeschrift vom 25. November 2002 bezeichnete er sie allerdings zweimal als seine Verlobte (Beschwerdeakten ARK act. 1 S. 2 und 3). Des Weiteren ergibt sich aus dem Inhalt ihrer im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten, am (...) ausgestellten Identitätskarte, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ledige Person handelt. Sie hat denn auch bezeichnenderweise trotz ihres Vorbringens in der Replik, in Angola komme dem Status einer nach Brauch geschlossenen Ehe ein hoher Stellenwert zu, weder ihre diesbezügliche Behauptung noch ihr Vorbringen, sie sei Mutter eines im (...) geborenen Sohnes, mit geeigneten Beweismitteln belegt, obwohl es ihr ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, entsprechende Dokumente einzureichen oder wenigstens ihre erfolglos gebliebenen Bemühungen zu deren Erlangung darzulegen. Die mit C._______ seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz unterhaltene Wochenendbeziehung (vgl. E. 2.1) stellt keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung beziehungsweise Lebensgemeinschaft dar, welche zufolge ihrer Intensität und Dauer nach der bundesge-richtlichen Rechtsprechung (BGE 126 II 434 E. 4c.bb) einen Schutz-anspruch schaffen würde. Bei dieser Sachlage braucht der allfällige Erhalt der im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG in Aussicht gestellten Dokumente nicht abge-wartet zu werden, und es erübrigt sich eine Auseinandesetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton B._______ den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, die angefochtenen Verfügung sich als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist.
E. 4 Da die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen nicht aussichtslos ist und sich die Bedürftigkeit aus den Akten ergibt, ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfah-renskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: angefochtene Zwischenverfügung im Original) das BFM, mit den Akten Ref.-Nrn. N (...) und N (...) (in Kopie) B._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8182/2008/ame {T 0/2} Urteil vom 20. März 2009 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, Angola, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung an einen Kanton; Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Angola eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...) illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Nach der am 27. November 2008 erfolgten summarischen Befragung zur Person und zu den Asylgründen wies das BFM die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2008 - eröffnet am 10. Dezember 2008 - für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Dezember 2008 (Poststempel) beantragt die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht die Aufhebung dieser Zwischenverfügung und ihre Zuweisung an den Kanton Zürich, in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses und den Erlass der Verfahrenskosten. Auf die Begrün-dung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2009 verlegte der Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt, forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung oder einen Kostenvorschuss nachzureichen, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2009 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung für Nothilfebezüger vom (...) den abgewiesenen Asylgesuchsteller C._______ (N [...]) betreffend ein und verwies für den Nachweis ihrer Mittellosigkeit auf Auskünfte der für sie verant-wortlichen Person in der Asylbewerberunterkunft. G. In ihrer Replik vom 22. Februar 2009 hielt die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren fest und beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Für die Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Be-reich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Beim Entscheid über die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3 AsylG) handelt es sich um eine beim Bundesverwaltungsgericht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), für deren Behandlung die asylrechtlichen Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungs-gericht [VGR, SR 173.320.1]). 1.3 Der Zuweisungsentscheid nach Art. 27 Abs. 3 AsylG kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Zuweisungsentscheid mit der Begründung angefochten, ihr nach Brauch verheirateter Ehemann (vgl. vorstehend Bst. F) lebe als abgewiesener Asylbewerber im Kanton Zürich, wes-halb sie diesem Kanton zugeteilt werden möchte. Die eingereichte Be-schwerde erweist sich somit als zulässig. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwer-de legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Rechtsmittel-eingabe an, sie habe in Angola seit (...) mit ihrem Ehemann, den sie im Jahr (...) nach Brauch geheiratet habe, in einer stabilen und dauerhaften Beziehung zusammengelebt. In den afrikanischen Staaten werde eine nach Brauch geschlossene Ehe anerkannt und nehme einen hohen Stellenwert ein. Auch nachdem ihr Ehemann Angola im Jahr (...) verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, sei der Kontakt zu ihm nicht abgebrochen. Er habe sie moralisch und finanziell von der Schweiz aus unterstützt. Sie sei wegen ihres Ehemannes, der sie in das D._______ (...) begleitet habe und ihr bei der Einreichung ihres Asylgesuchs behilflich gewesen sei, in die Schweiz gekommen. Seit ihrem Aufenthalt im D._______ habe sie regelmässig und rechtmässig die Wochenenden bei ihrem Ehemann in Zürich ver-bracht. Mit ihrer Zuweisung in den Kanton B._______ sei der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt worden. 2.2 In seiner Vernehmlassung hält das BFM fest, es sei ihm anlässlich der Kantonszuteilung bekannt gewesen, dass der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr (...) nach der Einreichung seines Asylgesuchs dem Kanton E._______ zugeteilt worden sei. Er habe indessen weder bei seiner Kurzbefragung noch anlässlich der Anhö-rung zu seinen Asylgründen ausgesagt, verheiratet zu sein oder eine Tochter zu haben. Zudem sei festzustellen, dass die gemeinsame Tochter laut Aussagen der Beschwerdeführerin im (...) (...) Jahre alt gewesen sei und ihr Ehemann Angola bereits am (...) verlassen habe. Unter diesen Umständen bestünden erhebliche Zweifel am geltend gemachten Verhältnis zwischen diesen beiden Personen. Des Weiteren sei das Asylgesuch des vermeintlichen Ehemannes der Beschwerdeführerin seit dem (...) rechtskräftig abgelehnt. Er verfüge somit über keinen Aufenthaltsstatus mehr in der Schweiz oder im Kanton Zürich; der Vollzugsprozess sei im Gange. 2.3 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Replik, Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) schütze auch das Familienleben von Konkubinatspartnern. Ihr Ehemann habe entgegen den Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung in seinem Asylverfahren die Beziehung zu ihr erwähnt. Sie selber habe dem BFM gegenüber nie ausgesagt, dass sie eine Tochter habe; ihr Kind sei vielmehr ein Sohn, der im (...) zur Welt gekommen sei. Ihr Ehemann habe anlässlich seiner Befragungen das Kind nicht erwähnt, weil er von dessen Existenz nicht gewusst habe. Vor diesem Hintergrund sei ihre Aussage anlässlich der Kurzbefragung vom 27. November 2008, ihr Kind sei (...) Jahre alt, kein Widerspruch. Diese Tatsachen belegten die stabile und dauerhafte Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann. Das BFM habe weder das Anhörungsprotokoll ihres Ehemannes noch ihre diesbezüglichen Vorbringen gewürdigt. Zudem verkenne es, dass sie ihre Identität mit echten Dokumenten, welche die Aussagen ihres Ehe-mannes im Jahr (...) bestätigten, offengelegt habe. Sie behalte sich vor, im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zusätzliche Dokumente ein-zureichen, welche ihre Lebensgemeinschaft bestätigen würden. Das Asylgesuch ihres Ehemannes sei zwar seit dem Jahr (...) rechtskräftig abgelehnt, aber er habe den Schweizer Behörden immer zur Verfügung gestanden; von einem illegalen Aufenthalt könne deshalb nicht gesprochen werden. Des Weiteren habe sie ihre Wochenenden behördlich bewilligt bei ihrem Ehemann in E._______ verbracht, welcher Umstand zeige, dass ihre familiäre Bindung zu ihm seit langer Zeit existiere. 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) berücksichtigt das Bundesamt dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 Asyl 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit orientiert sich dabei am im Asylrecht geltenden Familienbegriff, wonach ge-mäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minder-jährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dau-ernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausgehend umfasst der Fa-milienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung der ARK ist darunter - im Rahmen des Familien-asyls - eine Person zu verstehen, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbrin-gen ist. Dazu wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persön-lich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.). Im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-1020/2007 vom 10. November 2008 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit eines An-gehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder - so dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (a.a.O., insbesondere E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Vorliegend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass den Asylakten keine Hinweise für die Annahme zu entnehmen sind, die Beschwerdeführerin habe vor der Ausreise des rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchstellers C._______ (N [...]) aus Angola in einer eheähnlichen Ge-meinschaft mit ihm gelebt. Insbesondere ergibt sich aus dessen beigezogenen Akten, dass dieser eigenen Aussagen zufolge Angola am (...) verliess und am (...) in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im F._______ vom 2. Mai 2002 antwortete er auf entsprechende Fragen, er sei ledig, seine Freundin heisse A._______, sie wohne in G._______ (Anm. BVGer: Quartier von H._______), ihre genaue Adresse kenne er nicht (Akten Vorinstanz A1/10 S. 2 und 5). Auch während der kantonalen Anhörung sprach er von seiner Freundin, die ihn besucht habe (A8/21 S. 11 und 15 f.). In seiner Beschwerdeschrift vom 25. November 2002 bezeichnete er sie allerdings zweimal als seine Verlobte (Beschwerdeakten ARK act. 1 S. 2 und 3). Des Weiteren ergibt sich aus dem Inhalt ihrer im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten, am (...) ausgestellten Identitätskarte, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ledige Person handelt. Sie hat denn auch bezeichnenderweise trotz ihres Vorbringens in der Replik, in Angola komme dem Status einer nach Brauch geschlossenen Ehe ein hoher Stellenwert zu, weder ihre diesbezügliche Behauptung noch ihr Vorbringen, sie sei Mutter eines im (...) geborenen Sohnes, mit geeigneten Beweismitteln belegt, obwohl es ihr ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, entsprechende Dokumente einzureichen oder wenigstens ihre erfolglos gebliebenen Bemühungen zu deren Erlangung darzulegen. Die mit C._______ seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz unterhaltene Wochenendbeziehung (vgl. E. 2.1) stellt keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung beziehungsweise Lebensgemeinschaft dar, welche zufolge ihrer Intensität und Dauer nach der bundesge-richtlichen Rechtsprechung (BGE 126 II 434 E. 4c.bb) einen Schutz-anspruch schaffen würde. Bei dieser Sachlage braucht der allfällige Erhalt der im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG in Aussicht gestellten Dokumente nicht abge-wartet zu werden, und es erübrigt sich eine Auseinandesetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. 3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton B._______ den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, die angefochtenen Verfügung sich als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist. 4. Da die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen nicht aussichtslos ist und sich die Bedürftigkeit aus den Akten ergibt, ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfah-renskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: angefochtene Zwischenverfügung im Original) das BFM, mit den Akten Ref.-Nrn. N (...) und N (...) (in Kopie) B._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: