Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ersuchten am 18. September 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ um vorübergehenden Schutz. Dabei legten sie unter anderem ihre ukrainischen und russischen Reisepässe sowie ihre Geburtsurkunden vor. B. B.a Am 19. September 2024 füllte die Beschwerdeführerin das Formular «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» aus, wobei sie angab, in Russland aufgrund ihrer Nationalität verfolgt zu sein. Anlässlich der Befragungen vom 8. Oktober 2024 und 12. März 2025 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Von Geburt bis zum Jahr 2005 habe sie in der Ukraine gelebt. Im Jahr 2005 habe sie einen russischen Staatsbürger geheiratet und sei mit ihm nach Russland gezogen. Im Jahr 2008 habe sie die russische Staatsbürgerschaft erlangt. Ihr Ehemann und ihre Mutter befänden sich in Russland. Weil der Ehemann keine ukrainische Staatsbürgerschaft habe, sei sie ohne ihn ausgereist. Am 24. Februar 2022 habe sie sich in Russland aufgehalten. Aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sei sie von den russischen Behörden verfolgt worden. Zudem seien ihre Kinder in der Schule schikaniert und misshandelt worden. Sie und ihr Ehemann seien seit 2018 bis zu ihrer Ausreise in der Organisation eines ukrainischen Kulturzentrums namens «E._______» tätig gewesen. In dieser Organisation habe sie unter anderem verschiedene Feste organisiert. Sie seien angefragt worden, (...), hätten sich jedoch geweigert, da sie dies als kriminell betrachtet hätten. Die Behörden hätten die Organisation auch nach einer Liste (...) gefragt. Sie und ihr Ehemann seien sonst nie politisch aktiv gewesen. Die (...) der Organisation sei gezwungen gewesen, nach F._______ auszureisen, da sie sich in Russland unsicher und eingeschüchtert gefühlt habe. Die russischen Behörden hätten ihr vorgeworfen, finanzielle Mittel, über die die Organisation verfügt habe, unterschlagen zu haben. Im (...) 2024 sei sie dann von den Mitgliedern der Organisation als neue (...) gewählt worden, obwohl sie nicht kandidiert habe. Die Stelle als (...) habe sie indes nicht angetreten aus Angst, dass ihr dasselbe passieren würde wie der vormaligen (...). Zudem seien sie und ihr Ehemann in einer Organisation namens «G._______» tätig gewesen. Diese Organisation habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie Dokumente über den inoffiziellen Geldfluss des Staates unterzeichnen müsse. Sie sei bei den Versammlungen gezwungen worden, «Wirtschaftskriminalität» zu begehen. Hätte sie nicht unterschrieben, wäre ihr das Gleiche passiert wie der (...). Das ausschlaggebende Ereignis, welches zur Ausreise geführt habe, sei ihre Wahl zur (...) und die Forderung, Dokumente zu unterschreiben, gewesen. B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem ein Schreiben der ehemaligen (...) der Organisation «E._______», diverse Beweismittel betreffend ihre Tätigkeit in den genannten Organisationen, Facebook-Screenshots betreffend ihre Tätigkeiten in der Schweiz zugunsten der Kriegsbemühungen der Ukraine, sowie eine persönliche Stellungnahme betreffend die Erlebnisse in Russland ein. Für die vollständige und detaillierte Auflistung der eingereichten Beweismittel kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. I/5). C. Mit Verfügung vom 25. September 2025 - eröffnet tags darauf - lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab (Dispositivziffer 1), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2), wies die Beschwerdeführenden dem Kanton H._______ zu (Dispositivziffer 4) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 3 und 5). D. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundeverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten die Aufhebung deren Dispositivziffern 2, 3 und 5, die Anweisung an die Vorinstanz, ein ordentliches Asylverfahren einzuleiten sowie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 18. November 2025 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen, wobei es insbesondere feststellte, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene explizit um Gewährung des Asyls im Sinne von Art. 18 AsylG ersuchten. F. Mit fristgerecht eingegangener Vernehmlassung vom 2. Dezember 2025 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 In der Beschwerde werden lediglich die Anordnungen der Wegweisung und des Vollzugs angefochten (Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 25. September 2025). Demgegenüber sind die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Kantonszuweisung (Dispositivziffern 1 und 4) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 3.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Wegweisung und des Vollzugs aus, dass sich aus den vorliegenden Akten nichts ergebe, was gegen die Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Russische Föderation sprechen würde. Sie hätten in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten seien keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Geringfügige Schikanen, Belästigungen, Einschränkungen oder Diskriminierungen genügten in der Regel nicht, um die notwendige Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu bejahen. Es lägen keine Hinweise vor, dass die Behörden an den Beschwerdeführenden persönlich ein ausgesprochenes Verfolgungsinteresse hätten und dass sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären. Dafür spreche, dass sowohl der Ehemann der Beschwerdeführerin als auch ihre Mutter weiterhin ohne ernsthafte Probleme in Russland lebten. Die geltend gemachten Nachteile wiesen nicht die geforderte flüchtlingsrechtlich relevante Intensität auf. Es sei ihnen somit nicht gelungen, eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung geltend zu machen. Ihre Probleme seien sodann lokal beschränkt und sie hätten die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr aufgrund ihrer Teilnahme an der Organisation «E._______» festgenommen zu werden und das Leben ihrer Kinder zu gefährden, sei objektiv nicht nachvollziehbar. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine in Russland drohende menschenrechtswidrige Behandlung oder eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK. Ferner seien keine Gründe ersichtlich, wonach sie in Russland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zulässig, zumutbar und - da sie im Besitz gültiger russischer Reisepässe seien - möglich.
E. 3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres Gesuchs und den beiden Befragungen detailliert dargelegt, dass sie aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowie ihrer aktiven Teilnahme in der Organisation «E._______», der ukrainischen Sonntagsschule und des ukrainischen Zentrums in I._______ verfolgt worden seien. Sie habe ausführlich erläutert, weshalb eine Rückkehr nach Russland gefährlich sei und auf welchen konkreten Gefährdungen ihre Befürchtungen beruhten. Mehrfach habe sie betont, Angst um das eigene Leben und dasjenige ihrer Kinder zu haben. Bei Russland handle es sich nicht um einen verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen eine sichere und dauerhafte Rückkehr nach Russland zuzumuten sei respektive ihre Wegweisung nach Russland zulässig sei. Es bestehe in Russland kein effektiver Schutz vor willkürlicher staatlicher Verfolgung für Personen, die sich kritisch gegenüber der Regierung, dem Krieg oder den Streitkräften äusserten. Darüber hinaus habe sie in der Befragung vom 12. März 2025 angegeben, sich seit ihrer Einreise in die Schweiz in einer Freiwilligenorganisation zu engagieren, welche Spenden und Hilfsgüter für ukrainische Soldaten sowie für in der Ukraine verbliebene Zivilpersonen sammle und weiterleite. Anlässlich der Befragungen sei für die Vorinstanz offensichtlich gewesen, dass sie ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt habe. Es erschliesse sich nicht, weshalb sich das SEM in der angefochtenen Verfügung materiell mit der Flüchtlingseigenschaft (Intensität, begründete Furcht vor Verfolgung) auseinandersetze, zumal es nicht von einem Asylgesuch ausgehe. Die vorinstanzliche Argumentation sei entsprechend widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Nach Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz wäre das SEM grundsätzlich gehalten gewesen, das ordentliche Asylverfahren fortzusetzen, eine Anhörung zu den Fluchtgründen durchzuführen und bis zum Abschluss des Asylverfahrens von einer Wegweisung abzusehen. Sodann habe das SEM die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt, indem es in pauschaler Weise die Befürchtungen zurückgewiesen und sich weder mit der aktuellen menschenrechtlichen Lage in Russland noch mit der politischen Relevanz der individuellen Umstände der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt habe.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass Sinn und Zweck der vorübergehenden Schutzgewährung die Entlastung des Asylverfahrens sei. Dies könne nur erreicht werden, wenn die schutzsuchenden Personen nicht zwischen einem Asylverfahren nach Art. 3 AsylG und einem Verfahren zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach Art. 4 AsylG wählen könnten. Es stehe der Beschwerdeführerin jederzeit frei, ein Asylgesuch zu stellen, wenn das Schutzgesuch abgelehnt werde. Die Beschwerdeführerin habe sodann auf die Frage anlässlich der Befragung vom 12. März 2025, ob sie in Russland persönlich verfolgt worden sei, geantwortet, dass auf sie und ihre Kinder Druck von der «Organisation» ausgeübt worden sei. Ausserdem habe sie erklärt, keine ernsthaften Probleme mit Behörden, Drittpersonen oder Organisationen gehabt zu haben, weder strafrechtlich verfolgt noch persönlich bedroht worden zu sein. Somit bestünden keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung in Russland.
E. 4.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Dabei ist eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. Urteile des BVGer D-243/2023 vom 7. Juni 2023 E. 6.1 und D-2938/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 6.1). Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, wobei diesbezüglich von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H.).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin brachte im vorinstanzlichen Verfahren vor, Russland zum einen infolge der feindseligen Haltung der Russinnen und Russen gegenüber Personen ukrainischer Herkunft und damit auch gegenüber ihr und ihren Kindern, und zum anderen aufgrund der drohenden Verfolgung und des Druckes aufgrund ihrer Tätigkeiten in verschiedenen (ukrainischen) Organisationen respektive ihrer neuen Stellung als (...) der Organisation «E._______» und ihrer Weigerung, sich an gewissen - möglicherweise illegalen oder unmoralischen - Handlungen zu beteiligen, verlassen zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-18/10 [nachfolgend: act. 18] F27 ff., F44 ff, F55; act. 19-23 [Stellungnahmen der Beschwerdeführerin inkl. Übersetzungen]; act. 26 F6 ff., F44 ff., F80 ff.). Zudem wies sie in der schriftlichen Kurzbefragung vom 19. September 2024 auf eine Verfolgung in Russland aufgrund ihrer Nationalität hin (vgl. act. 3) und gab an der Befragung vom 12. März 2025 an, sie habe eigentlich einen «Antrag an politisches Asyl» stellen wollen, eine Person beim SEM habe ihr aber geraten, stattdessen um vorübergehenden Schutz zu ersuchen (vgl. act. 26 F56). Ob die genannten Äusserungen bereits unmissverständlich als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu werten gewesen wären, kann vorliegend offen bleiben, zumal die Beschwerdeführenden nun zumindest mit der Beschwerde explizit um Asyl nachsuchten (vgl. hierzu auch explizit beispielsweise Urteile des BVGer E-6877/2023 vom 24. April 2022, E. 7.2., D-2299/2023 vom 12. September 2023 E. 6.2.). Das SEM ist damit gehalten, nach der - unbestritten und mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen - Verweigerung des vorübergehenden Schutzes gestützt auf Art. 69 Abs. 4 AsylG das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling fortzusetzen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sowie insbesondere auch ihren Ausführungen auf Beschwerdeebene kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf ein solches Verfahren verzichtet respektive nicht beabsichtigt hat, um Schutz vor Verfolgung nachzusuchen. Das Stellen eines Asylgesuchs berechtigt zum Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens (Art. 42 AsylG). Aus diesem Grund ist die vom SEM verfügte Wegweisung und der angeordnete Wegweisungsvollzug aufzuheben. Ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits konkrete Anhaltspunkte für eine potenziell in Russland drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr enthalten, muss im vorliegenden Status-S-Verfahren nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin (und allenfalls ihre Kinder) werden im Asylverfahren Gelegenheit haben, ihre Befürchtungen dort ausführlich im Rahmen einer auf die Abklärung allfälliger Asylgründe ausgerichteten Befragung zu äussern.
E. 5 Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten gutzuheissen. Die Dispositiv-ziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 25. September 2025 werden aufgehoben und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Fortsetzung als ordentliches Asylverfahren an das SEM zurückzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung erweisen sich angesichts des vorliegenden Entscheids in der Sache und des Verfahrensausgangs als gegenstandslos.
E. 7 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'172.50 (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung des SEM vom 25. September 2025 werden aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'172.50 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8175/2025 Urteil vom 22. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), sowie deren Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Ukraine/Russland, alle vertreten durch MLaw Nataliia Patlevich, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug (Verweigerung vorübergehender Schutz); Verfügung des SEM vom 25. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ersuchten am 18. September 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ um vorübergehenden Schutz. Dabei legten sie unter anderem ihre ukrainischen und russischen Reisepässe sowie ihre Geburtsurkunden vor. B. B.a Am 19. September 2024 füllte die Beschwerdeführerin das Formular «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» aus, wobei sie angab, in Russland aufgrund ihrer Nationalität verfolgt zu sein. Anlässlich der Befragungen vom 8. Oktober 2024 und 12. März 2025 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Von Geburt bis zum Jahr 2005 habe sie in der Ukraine gelebt. Im Jahr 2005 habe sie einen russischen Staatsbürger geheiratet und sei mit ihm nach Russland gezogen. Im Jahr 2008 habe sie die russische Staatsbürgerschaft erlangt. Ihr Ehemann und ihre Mutter befänden sich in Russland. Weil der Ehemann keine ukrainische Staatsbürgerschaft habe, sei sie ohne ihn ausgereist. Am 24. Februar 2022 habe sie sich in Russland aufgehalten. Aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sei sie von den russischen Behörden verfolgt worden. Zudem seien ihre Kinder in der Schule schikaniert und misshandelt worden. Sie und ihr Ehemann seien seit 2018 bis zu ihrer Ausreise in der Organisation eines ukrainischen Kulturzentrums namens «E._______» tätig gewesen. In dieser Organisation habe sie unter anderem verschiedene Feste organisiert. Sie seien angefragt worden, (...), hätten sich jedoch geweigert, da sie dies als kriminell betrachtet hätten. Die Behörden hätten die Organisation auch nach einer Liste (...) gefragt. Sie und ihr Ehemann seien sonst nie politisch aktiv gewesen. Die (...) der Organisation sei gezwungen gewesen, nach F._______ auszureisen, da sie sich in Russland unsicher und eingeschüchtert gefühlt habe. Die russischen Behörden hätten ihr vorgeworfen, finanzielle Mittel, über die die Organisation verfügt habe, unterschlagen zu haben. Im (...) 2024 sei sie dann von den Mitgliedern der Organisation als neue (...) gewählt worden, obwohl sie nicht kandidiert habe. Die Stelle als (...) habe sie indes nicht angetreten aus Angst, dass ihr dasselbe passieren würde wie der vormaligen (...). Zudem seien sie und ihr Ehemann in einer Organisation namens «G._______» tätig gewesen. Diese Organisation habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie Dokumente über den inoffiziellen Geldfluss des Staates unterzeichnen müsse. Sie sei bei den Versammlungen gezwungen worden, «Wirtschaftskriminalität» zu begehen. Hätte sie nicht unterschrieben, wäre ihr das Gleiche passiert wie der (...). Das ausschlaggebende Ereignis, welches zur Ausreise geführt habe, sei ihre Wahl zur (...) und die Forderung, Dokumente zu unterschreiben, gewesen. B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem ein Schreiben der ehemaligen (...) der Organisation «E._______», diverse Beweismittel betreffend ihre Tätigkeit in den genannten Organisationen, Facebook-Screenshots betreffend ihre Tätigkeiten in der Schweiz zugunsten der Kriegsbemühungen der Ukraine, sowie eine persönliche Stellungnahme betreffend die Erlebnisse in Russland ein. Für die vollständige und detaillierte Auflistung der eingereichten Beweismittel kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. I/5). C. Mit Verfügung vom 25. September 2025 - eröffnet tags darauf - lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab (Dispositivziffer 1), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2), wies die Beschwerdeführenden dem Kanton H._______ zu (Dispositivziffer 4) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 3 und 5). D. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundeverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten die Aufhebung deren Dispositivziffern 2, 3 und 5, die Anweisung an die Vorinstanz, ein ordentliches Asylverfahren einzuleiten sowie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 18. November 2025 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen, wobei es insbesondere feststellte, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene explizit um Gewährung des Asyls im Sinne von Art. 18 AsylG ersuchten. F. Mit fristgerecht eingegangener Vernehmlassung vom 2. Dezember 2025 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 In der Beschwerde werden lediglich die Anordnungen der Wegweisung und des Vollzugs angefochten (Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 25. September 2025). Demgegenüber sind die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Kantonszuweisung (Dispositivziffern 1 und 4) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Wegweisung und des Vollzugs aus, dass sich aus den vorliegenden Akten nichts ergebe, was gegen die Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Russische Föderation sprechen würde. Sie hätten in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten seien keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Geringfügige Schikanen, Belästigungen, Einschränkungen oder Diskriminierungen genügten in der Regel nicht, um die notwendige Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu bejahen. Es lägen keine Hinweise vor, dass die Behörden an den Beschwerdeführenden persönlich ein ausgesprochenes Verfolgungsinteresse hätten und dass sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären. Dafür spreche, dass sowohl der Ehemann der Beschwerdeführerin als auch ihre Mutter weiterhin ohne ernsthafte Probleme in Russland lebten. Die geltend gemachten Nachteile wiesen nicht die geforderte flüchtlingsrechtlich relevante Intensität auf. Es sei ihnen somit nicht gelungen, eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung geltend zu machen. Ihre Probleme seien sodann lokal beschränkt und sie hätten die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr aufgrund ihrer Teilnahme an der Organisation «E._______» festgenommen zu werden und das Leben ihrer Kinder zu gefährden, sei objektiv nicht nachvollziehbar. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine in Russland drohende menschenrechtswidrige Behandlung oder eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK. Ferner seien keine Gründe ersichtlich, wonach sie in Russland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zulässig, zumutbar und - da sie im Besitz gültiger russischer Reisepässe seien - möglich. 3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres Gesuchs und den beiden Befragungen detailliert dargelegt, dass sie aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowie ihrer aktiven Teilnahme in der Organisation «E._______», der ukrainischen Sonntagsschule und des ukrainischen Zentrums in I._______ verfolgt worden seien. Sie habe ausführlich erläutert, weshalb eine Rückkehr nach Russland gefährlich sei und auf welchen konkreten Gefährdungen ihre Befürchtungen beruhten. Mehrfach habe sie betont, Angst um das eigene Leben und dasjenige ihrer Kinder zu haben. Bei Russland handle es sich nicht um einen verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen eine sichere und dauerhafte Rückkehr nach Russland zuzumuten sei respektive ihre Wegweisung nach Russland zulässig sei. Es bestehe in Russland kein effektiver Schutz vor willkürlicher staatlicher Verfolgung für Personen, die sich kritisch gegenüber der Regierung, dem Krieg oder den Streitkräften äusserten. Darüber hinaus habe sie in der Befragung vom 12. März 2025 angegeben, sich seit ihrer Einreise in die Schweiz in einer Freiwilligenorganisation zu engagieren, welche Spenden und Hilfsgüter für ukrainische Soldaten sowie für in der Ukraine verbliebene Zivilpersonen sammle und weiterleite. Anlässlich der Befragungen sei für die Vorinstanz offensichtlich gewesen, dass sie ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt habe. Es erschliesse sich nicht, weshalb sich das SEM in der angefochtenen Verfügung materiell mit der Flüchtlingseigenschaft (Intensität, begründete Furcht vor Verfolgung) auseinandersetze, zumal es nicht von einem Asylgesuch ausgehe. Die vorinstanzliche Argumentation sei entsprechend widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Nach Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz wäre das SEM grundsätzlich gehalten gewesen, das ordentliche Asylverfahren fortzusetzen, eine Anhörung zu den Fluchtgründen durchzuführen und bis zum Abschluss des Asylverfahrens von einer Wegweisung abzusehen. Sodann habe das SEM die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt, indem es in pauschaler Weise die Befürchtungen zurückgewiesen und sich weder mit der aktuellen menschenrechtlichen Lage in Russland noch mit der politischen Relevanz der individuellen Umstände der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt habe. 3.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass Sinn und Zweck der vorübergehenden Schutzgewährung die Entlastung des Asylverfahrens sei. Dies könne nur erreicht werden, wenn die schutzsuchenden Personen nicht zwischen einem Asylverfahren nach Art. 3 AsylG und einem Verfahren zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach Art. 4 AsylG wählen könnten. Es stehe der Beschwerdeführerin jederzeit frei, ein Asylgesuch zu stellen, wenn das Schutzgesuch abgelehnt werde. Die Beschwerdeführerin habe sodann auf die Frage anlässlich der Befragung vom 12. März 2025, ob sie in Russland persönlich verfolgt worden sei, geantwortet, dass auf sie und ihre Kinder Druck von der «Organisation» ausgeübt worden sei. Ausserdem habe sie erklärt, keine ernsthaften Probleme mit Behörden, Drittpersonen oder Organisationen gehabt zu haben, weder strafrechtlich verfolgt noch persönlich bedroht worden zu sein. Somit bestünden keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung in Russland. 4. 4.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Dabei ist eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. Urteile des BVGer D-243/2023 vom 7. Juni 2023 E. 6.1 und D-2938/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 6.1). Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, wobei diesbezüglich von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H.). 4.2 Die Beschwerdeführerin brachte im vorinstanzlichen Verfahren vor, Russland zum einen infolge der feindseligen Haltung der Russinnen und Russen gegenüber Personen ukrainischer Herkunft und damit auch gegenüber ihr und ihren Kindern, und zum anderen aufgrund der drohenden Verfolgung und des Druckes aufgrund ihrer Tätigkeiten in verschiedenen (ukrainischen) Organisationen respektive ihrer neuen Stellung als (...) der Organisation «E._______» und ihrer Weigerung, sich an gewissen - möglicherweise illegalen oder unmoralischen - Handlungen zu beteiligen, verlassen zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-18/10 [nachfolgend: act. 18] F27 ff., F44 ff, F55; act. 19-23 [Stellungnahmen der Beschwerdeführerin inkl. Übersetzungen]; act. 26 F6 ff., F44 ff., F80 ff.). Zudem wies sie in der schriftlichen Kurzbefragung vom 19. September 2024 auf eine Verfolgung in Russland aufgrund ihrer Nationalität hin (vgl. act. 3) und gab an der Befragung vom 12. März 2025 an, sie habe eigentlich einen «Antrag an politisches Asyl» stellen wollen, eine Person beim SEM habe ihr aber geraten, stattdessen um vorübergehenden Schutz zu ersuchen (vgl. act. 26 F56). Ob die genannten Äusserungen bereits unmissverständlich als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu werten gewesen wären, kann vorliegend offen bleiben, zumal die Beschwerdeführenden nun zumindest mit der Beschwerde explizit um Asyl nachsuchten (vgl. hierzu auch explizit beispielsweise Urteile des BVGer E-6877/2023 vom 24. April 2022, E. 7.2., D-2299/2023 vom 12. September 2023 E. 6.2.). Das SEM ist damit gehalten, nach der - unbestritten und mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen - Verweigerung des vorübergehenden Schutzes gestützt auf Art. 69 Abs. 4 AsylG das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling fortzusetzen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sowie insbesondere auch ihren Ausführungen auf Beschwerdeebene kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf ein solches Verfahren verzichtet respektive nicht beabsichtigt hat, um Schutz vor Verfolgung nachzusuchen. Das Stellen eines Asylgesuchs berechtigt zum Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens (Art. 42 AsylG). Aus diesem Grund ist die vom SEM verfügte Wegweisung und der angeordnete Wegweisungsvollzug aufzuheben. Ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits konkrete Anhaltspunkte für eine potenziell in Russland drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr enthalten, muss im vorliegenden Status-S-Verfahren nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin (und allenfalls ihre Kinder) werden im Asylverfahren Gelegenheit haben, ihre Befürchtungen dort ausführlich im Rahmen einer auf die Abklärung allfälliger Asylgründe ausgerichteten Befragung zu äussern.
5. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten gutzuheissen. Die Dispositiv-ziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 25. September 2025 werden aufgehoben und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Fortsetzung als ordentliches Asylverfahren an das SEM zurückzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung erweisen sich angesichts des vorliegenden Entscheids in der Sache und des Verfahrensausgangs als gegenstandslos.
7. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'172.50 (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung des SEM vom 25. September 2025 werden aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'172.50 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: