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E-8165/2015

E-8165/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 8. Februar 2015, reisten über Äthiopien und den Sudan nach Libyen und gelangten von dort mit einem Schiff nach Italien. Die Beschwerdeführenden erreichten am 9. Juli 2015 die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchten. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführenden beim Verlassen des Schiffes ein Handgelenksband mit Nummer erhielten. B. Anlässlich der Befragung vom 16. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte diese geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da sie in die Schweiz gekommen seien, um in Sicherheit und Freiheit zu leben (vgl. Akten SEM A3/12 Rz. 8.01). C. Am 29. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 24. November 2015 nachträglich explizit entsprochen. D. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 (eröffnet am 12. Dezember 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM die Wegweisung nach Italien. Ferner hielt es fest, den Beschwerdeführenden würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 7. Dezember 2015 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. F. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 18. Dezember 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2016 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Einreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gesetzt. Die Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung wurde in der Folge fristgerecht zu den Akten gereicht. H. Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 des Migrationsdienstes des Kantons Bern wurde dem SEM die Geburtsmeldung der Tochter C._______, geboren am (...), mit der Bitte um Einbezug in das Verfahren der Mutter, übermittelt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das am (...) geborene Kind C._______ wird in das vorliegende Verfahren miteinbezogen.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, die Asylgesuche auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). In Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen konnte vorliegend von der Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz abgesehen werden.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.2 Aufgrund dieser vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen stellte das SEM in seiner Verfügung vom 7. Dezember 2015 fest, dass Italien zur Beurteilung der Asylgesuche zuständig sei. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) als auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Jedoch habe gemäss Rechtsprechung des EGMR bei einer Überstellung nach Italien bei Familien mit minderjährigen Kindern eine vorhergehende Zusicherung einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen. In einem Grundsatzentscheid habe das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien darstelle. Dementsprechend wäre eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherung unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Dublin-Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eine Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe das italienische Innenministerium der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema die Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorhersehen würden, welche sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleite. Auf der Internetseite www.sprar.it sei eine detaillierte Auflistung der gewährleisteten Dienstleistungen zu finden. Die italienische Dublin Unit habe erklärt, dass die für Familien reservierten Aufnahmeplätze je nach Auslastung fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in welchem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Das SEM habe zwei dieser Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe gezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung abziele. Beim Ersuchen um Aufnahme habe das SEM die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden, sowie diese über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt. Italien habe dem Ersuchen am 24. November 2015 zugestimmt, wobei die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Catania erfolgen solle. Die Zustimmung gelte auch für das ungeborene Kind der Beschwerdeführerin. In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts(D-4394/2015) sei das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie darstelle, dass eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleistet sei. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft festzulegen, in welcher die Familie nach der Rückkehr untergebracht werde. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien lägen dem SEM keine Hinweise vor, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage sein würde, die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern gemeinsam und in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu prüfen. Bezüglich der weiteren Ausführungen des SEM ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen.

E. 3.3 In der Rechtmitteleingabe brachte die Beschwerdeführerin demgegenüber vor, dass es berechtigte Zweifel an der Aufnahmekapazität in die SPRAR-Projekte gebe, zumal der Erlass des Rundschreibens vom 8. Juni 2015 schon einige Zeit zurückliege und die Anzahl der geflüchteten Familien seitdem stetig gestiegen sei. Darüber hinaus sei sie aufgrund der Schwangerschaft geschwächt sowie wegen des Verlustes ihres Mannes traumatisiert. Aufgrund dessen sei ihr und ihrem Sohn eine Ausweisung aus dem gewohnten Umfeld nicht zuzumuten. Weiter vermute sie hier in der Schweiz eine Verwandte, welche sie als nun alleinerziehende Mutter unterstützen könne.

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, grosse Kammer, 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien von Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung - insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen - vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werden (ebenda E. 4.3).

E. 4.2 In casu ist das Vorliegen einer genügenden Zusicherung zu bejahen. Dabei ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6358/2015 vom 7. April 2016 (zur Publikation vorgesehen) zu verweisen, das als Präzisierung von BVGE 2015/4 und als Koordinationsurteil zu verstehen ist. Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 24. November 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführenden unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) betrachtet werden. Diese Angaben entsprechen den in BVGE 2015/4 E. 4.3 S. 78 explizit genannten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung. Dieses Schreiben stellt eine gemäss dem Entscheid Tarakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italienischen Behörden dar. Zwar äussert sich das Schreiben vom 24. November 2015 nicht zur konkreten Unterbringung, sondern führt lediglich an, dass die Überstellung auf dem Flughafen Catania zu erfolgen habe. Die individuelle Zusicherung muss im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So hält das Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Zusätzlich haben die italienischen Behörden explizit den Hinweis auf das Kreisschreiben vom 8. Juni 2015 in die Zusicherung aufgenommen ("This familiy will be accommodated in accordance to the circular letter of 8th of June 2015."), welches eine Liste von SPRAR-Projekten enthält, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus wird deutlich, dass es Italien offenbar gelungen ist, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4394/2015 vom 27. Juli 2015, welches kurz nach Erlass des mit einer Liste der SPRAR-Projekten versehenen Rundschreibens vom 8. Juni 2015 ergangen ist, wurde festgestellt, dass es sich bei der konkreten Anerkennung als Familieneinheit und den allgemeinen Rundschreiben um hinreichende Garantien handle. Dieser Feststellung wurde in der vorliegenden Beschwerde entgegnet, dass aufgrund einer Liste, welche Monate vor der eigentlichen Überstellung erstellt worden sei, nicht sichergestellt sei, dass entsprechende Plätze auch heute noch vorhanden seien. Dieses Argument ist im Lichte der aktuellen Entwicklung unbegründet. Denn die wesentliche Zusicherung besteht darin, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt wird. Die italienischen Behörden haben denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthält. Auch daraus ergibt sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handelt, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versucht. Darüber hinaus bestehen derzeit auch keine Anzeichen dafür, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen kommt. Es gilt schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien - trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden - um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft (zum Voraus) genau benannt würde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt.

E. 5.1 Ferner beantragt die Beschwerdeführerin indirekt, die Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2015 sei aufzuheben und das Amt anzuweisen, sich im Sinne des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorgesehenen Selbsteintritt für das Asylverfahren für zuständig zu erachten und auf das Asylgesuch einzutreten. Gemäss Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einem bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht zuständig ist.

E. 5.2 Italien ist Signatarstaat der ERMK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.301), und es kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach.

E. 5.3 Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde den Beschwerdeführenden kein ausreichendes Asylverfahren zukommen lassen. Darüber hinaus ist insbesondre nicht ersichtlich, dass Italien das Non-Refoulement-Prinzip missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 5.4 Ebenfalls als unbegründet erweist sich der Einwand, wonach das Wohl der Kinder einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit Juli 2015 in der Schweiz aufhalten und der (...) B._______ daher noch nicht als derart in der Schweiz verwurzelt gelten kann, als dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte. Dasselbe ist umso mehr für das am (...) geborene zweite Kind zu sagen. Überdies sind die SPRAR-Projekte gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 speziell auf die Bedürfnisse von Familien auch mit kleinen Kindern ausgerichtet.

E. 5.5 Die Zuständigkeit der Schweiz lässt sich schliesslich auf nicht mit der in Schweiz aufhaltenden Schwester des Freundes D._______ begründen, da es sich bei der Schwester des Freundes nicht um eine Familienangehörige oder Verwandte im Sinne von Art. 2 Bst. g und h Dublin-III-VO handelt.

E. 5.6 Es besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 6.1 Das sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Weiteren im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, wonach das SEM aus humanitären Gründen das Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig wäre. Diese Kann-Bestimmung erteilt dem SEM über die zwingende Regeln des übergeordneten Rechts hinaus ein Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2011/9 E. 8). Mit der per 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG kann die Unangemessenheit beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden. Dem Gericht kommt daher hinsichtlich dieses Ermessensentscheids des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.). Es greift nur dann ein, wenn das SEM durch Über- oder Unterschreiten oder Missbrauch des ihm eingeräumten Ermessens Bundesrecht verletzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

E. 6.2 Die in der Beschwerde vorgebrachte Befürchtung, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer entsprechenden Erfahrung berechtigte Angst, bei einer Rückkehr nach Italien mit ihren Kindern unmenschliche Bedingungen ausgesetzt zu werden, da sie als schwangere Frau bei ihrer Ankunft in Italien keinerlei Versorgung erhalten habe, kann aufgrund der Aufnahmezusicherung der italienischen Behörden aus hinreichenden Gründen als unbegründet erachtet werden.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Auch ihre Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde zu Recht angeordnet, zumal sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Mittellosigkeit beantragt. Die Bedürftigkeit Beschwerdeführenden ergibt sich aus der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 1. Februar 2015. Aufgrund einer vorgängigen summarischen Prüfung der Akten sind die Rechtsbegehren sodann nicht als aussichtslos erschienen.

E. 10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8165/2015 Urteil vom 3. Mai 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 8. Februar 2015, reisten über Äthiopien und den Sudan nach Libyen und gelangten von dort mit einem Schiff nach Italien. Die Beschwerdeführenden erreichten am 9. Juli 2015 die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchten. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführenden beim Verlassen des Schiffes ein Handgelenksband mit Nummer erhielten. B. Anlässlich der Befragung vom 16. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte diese geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da sie in die Schweiz gekommen seien, um in Sicherheit und Freiheit zu leben (vgl. Akten SEM A3/12 Rz. 8.01). C. Am 29. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 24. November 2015 nachträglich explizit entsprochen. D. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 (eröffnet am 12. Dezember 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM die Wegweisung nach Italien. Ferner hielt es fest, den Beschwerdeführenden würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 7. Dezember 2015 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. F. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 18. Dezember 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2016 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Einreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gesetzt. Die Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung wurde in der Folge fristgerecht zu den Akten gereicht. H. Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 des Migrationsdienstes des Kantons Bern wurde dem SEM die Geburtsmeldung der Tochter C._______, geboren am (...), mit der Bitte um Einbezug in das Verfahren der Mutter, übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das am (...) geborene Kind C._______ wird in das vorliegende Verfahren miteinbezogen. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, die Asylgesuche auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). In Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen konnte vorliegend von der Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz abgesehen werden. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2 Aufgrund dieser vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen stellte das SEM in seiner Verfügung vom 7. Dezember 2015 fest, dass Italien zur Beurteilung der Asylgesuche zuständig sei. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) als auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Jedoch habe gemäss Rechtsprechung des EGMR bei einer Überstellung nach Italien bei Familien mit minderjährigen Kindern eine vorhergehende Zusicherung einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen. In einem Grundsatzentscheid habe das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien darstelle. Dementsprechend wäre eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherung unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Dublin-Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eine Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe das italienische Innenministerium der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema die Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorhersehen würden, welche sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleite. Auf der Internetseite www.sprar.it sei eine detaillierte Auflistung der gewährleisteten Dienstleistungen zu finden. Die italienische Dublin Unit habe erklärt, dass die für Familien reservierten Aufnahmeplätze je nach Auslastung fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in welchem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Das SEM habe zwei dieser Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe gezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung abziele. Beim Ersuchen um Aufnahme habe das SEM die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden, sowie diese über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt. Italien habe dem Ersuchen am 24. November 2015 zugestimmt, wobei die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Catania erfolgen solle. Die Zustimmung gelte auch für das ungeborene Kind der Beschwerdeführerin. In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts(D-4394/2015) sei das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie darstelle, dass eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleistet sei. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft festzulegen, in welcher die Familie nach der Rückkehr untergebracht werde. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien lägen dem SEM keine Hinweise vor, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage sein würde, die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern gemeinsam und in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu prüfen. Bezüglich der weiteren Ausführungen des SEM ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. 3.3 In der Rechtmitteleingabe brachte die Beschwerdeführerin demgegenüber vor, dass es berechtigte Zweifel an der Aufnahmekapazität in die SPRAR-Projekte gebe, zumal der Erlass des Rundschreibens vom 8. Juni 2015 schon einige Zeit zurückliege und die Anzahl der geflüchteten Familien seitdem stetig gestiegen sei. Darüber hinaus sei sie aufgrund der Schwangerschaft geschwächt sowie wegen des Verlustes ihres Mannes traumatisiert. Aufgrund dessen sei ihr und ihrem Sohn eine Ausweisung aus dem gewohnten Umfeld nicht zuzumuten. Weiter vermute sie hier in der Schweiz eine Verwandte, welche sie als nun alleinerziehende Mutter unterstützen könne. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, grosse Kammer, 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien von Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung - insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen - vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werden (ebenda E. 4.3). 4.2 In casu ist das Vorliegen einer genügenden Zusicherung zu bejahen. Dabei ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6358/2015 vom 7. April 2016 (zur Publikation vorgesehen) zu verweisen, das als Präzisierung von BVGE 2015/4 und als Koordinationsurteil zu verstehen ist. Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 24. November 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführenden unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) betrachtet werden. Diese Angaben entsprechen den in BVGE 2015/4 E. 4.3 S. 78 explizit genannten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung. Dieses Schreiben stellt eine gemäss dem Entscheid Tarakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italienischen Behörden dar. Zwar äussert sich das Schreiben vom 24. November 2015 nicht zur konkreten Unterbringung, sondern führt lediglich an, dass die Überstellung auf dem Flughafen Catania zu erfolgen habe. Die individuelle Zusicherung muss im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So hält das Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Zusätzlich haben die italienischen Behörden explizit den Hinweis auf das Kreisschreiben vom 8. Juni 2015 in die Zusicherung aufgenommen ("This familiy will be accommodated in accordance to the circular letter of 8th of June 2015."), welches eine Liste von SPRAR-Projekten enthält, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus wird deutlich, dass es Italien offenbar gelungen ist, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4394/2015 vom 27. Juli 2015, welches kurz nach Erlass des mit einer Liste der SPRAR-Projekten versehenen Rundschreibens vom 8. Juni 2015 ergangen ist, wurde festgestellt, dass es sich bei der konkreten Anerkennung als Familieneinheit und den allgemeinen Rundschreiben um hinreichende Garantien handle. Dieser Feststellung wurde in der vorliegenden Beschwerde entgegnet, dass aufgrund einer Liste, welche Monate vor der eigentlichen Überstellung erstellt worden sei, nicht sichergestellt sei, dass entsprechende Plätze auch heute noch vorhanden seien. Dieses Argument ist im Lichte der aktuellen Entwicklung unbegründet. Denn die wesentliche Zusicherung besteht darin, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt wird. Die italienischen Behörden haben denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthält. Auch daraus ergibt sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handelt, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versucht. Darüber hinaus bestehen derzeit auch keine Anzeichen dafür, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen kommt. Es gilt schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien - trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden - um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft (zum Voraus) genau benannt würde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt. 5. 5.1 Ferner beantragt die Beschwerdeführerin indirekt, die Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2015 sei aufzuheben und das Amt anzuweisen, sich im Sinne des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorgesehenen Selbsteintritt für das Asylverfahren für zuständig zu erachten und auf das Asylgesuch einzutreten. Gemäss Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einem bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht zuständig ist. 5.2 Italien ist Signatarstaat der ERMK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.301), und es kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. 5.3 Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde den Beschwerdeführenden kein ausreichendes Asylverfahren zukommen lassen. Darüber hinaus ist insbesondre nicht ersichtlich, dass Italien das Non-Refoulement-Prinzip missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.4 Ebenfalls als unbegründet erweist sich der Einwand, wonach das Wohl der Kinder einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit Juli 2015 in der Schweiz aufhalten und der (...) B._______ daher noch nicht als derart in der Schweiz verwurzelt gelten kann, als dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte. Dasselbe ist umso mehr für das am (...) geborene zweite Kind zu sagen. Überdies sind die SPRAR-Projekte gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 speziell auf die Bedürfnisse von Familien auch mit kleinen Kindern ausgerichtet. 5.5 Die Zuständigkeit der Schweiz lässt sich schliesslich auf nicht mit der in Schweiz aufhaltenden Schwester des Freundes D._______ begründen, da es sich bei der Schwester des Freundes nicht um eine Familienangehörige oder Verwandte im Sinne von Art. 2 Bst. g und h Dublin-III-VO handelt. 5.6 Es besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 6. 6.1 Das sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Weiteren im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, wonach das SEM aus humanitären Gründen das Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig wäre. Diese Kann-Bestimmung erteilt dem SEM über die zwingende Regeln des übergeordneten Rechts hinaus ein Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2011/9 E. 8). Mit der per 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG kann die Unangemessenheit beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden. Dem Gericht kommt daher hinsichtlich dieses Ermessensentscheids des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.). Es greift nur dann ein, wenn das SEM durch Über- oder Unterschreiten oder Missbrauch des ihm eingeräumten Ermessens Bundesrecht verletzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 6.2 Die in der Beschwerde vorgebrachte Befürchtung, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer entsprechenden Erfahrung berechtigte Angst, bei einer Rückkehr nach Italien mit ihren Kindern unmenschliche Bedingungen ausgesetzt zu werden, da sie als schwangere Frau bei ihrer Ankunft in Italien keinerlei Versorgung erhalten habe, kann aufgrund der Aufnahmezusicherung der italienischen Behörden aus hinreichenden Gründen als unbegründet erachtet werden.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Auch ihre Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde zu Recht angeordnet, zumal sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Mittellosigkeit beantragt. Die Bedürftigkeit Beschwerdeführenden ergibt sich aus der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 1. Februar 2015. Aufgrund einer vorgängigen summarischen Prüfung der Akten sind die Rechtsbegehren sodann nicht als aussichtslos erschienen. 10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand: