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E-80/2011

E-80/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kanto­nale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Asyl und Rückkehr, Dublin-Office 2, mit den Akten N 531 949 (in Kopie) - das Amt für Migration des Kantons Zug ad ZG 4810 A (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-80/2011 Urteil vom 23. März 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien X._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2010 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführerin am 7. September 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, zu dem sie am 21. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso befragt wurde, dass sie dabei geltend machte, im Juni 2008 aus dem Heimatstaat ausge­reist und über A._______, wo sie sich etwa zwei Monate lang auf­gehalten habe, nach Italien gelangt zu sein und dort ein Asylgesuch ge­stellt zu haben, dass sie weiter ausführte, sie habe sich in Italien zunächst fünf Monate in B._______ aufgehalten und sei im Februar 2009 nach C._______ gegangen, wo sie zur Prostitution gezwungen worden sei, weil die Frau, welche die Reise von Nigeria nach Italien finanziert habe, die Bezah­lung dieser Reisekosten von ihr verlangt habe, dass ihr gemeinsam mit ihrer Schwester (N _______) die Flucht gelungen sei und sie nach D._______ gereist seien, wo sie sich sechs bis sieben Mo­nate lang aufgehalten hätten, dass die zuständige kantonale Behörde am 19. Februar 2010 mitteilte, die Beschwerdeführerin sei seit dem 18. Februar 2010 unbekannten Auf­ent­halts, dass die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2010 bei der zuständigen kantonalen Behörde vorsprach und bei der anschliessend dort durch­geführ­ten Befragung erklärte, sie sei am 13. Februar 2010 mit der Bahn nach D._______ gereist, um ihre dort verbliebenen Kleider zu holen, und am 20. Feb­ruar 2010 in die Schweiz zurückgekehrt, dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Be­schwerdeführerin nach Italien wegwies, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung am 15. April 2010 erhobene Beschwerde zufolge abgelaufener Be­schwer­de­frist mit Urteil vom 19. April 2010 nicht ein­trat, dass die Beschwerdeführerin am 29. April 2010 nach Italien zurückgeführt wurde, II. dass sie am 6. November 2010 erneut in der Schweiz um Asyl nach­suchte, dass sie bei der Anhörung im EVZ Chiasso vom 15. November 2010 ausführte, sie sei nach ihrer Rückführung nach Ita­lien in Rom von den Behörden erkennungsdienstlich erfasst und da­nach laufen gelassen worden, worauf sie sich (...) im Bahnhof von Rom aufgehalten habe, bevor sie nach E._______ weitergereist sei, dass sie bis Ende Juni 2010 in E._______ bei einer nigerianischen Frau ge­wohnt habe, dann nach C._______ gegangen und dort (...) ge­blie­ben sei, dass sie Ende September 2010 mit dem Zug nach Chiasso ge­reist sei und ihr zweites Asylgesuch eingereicht habe, dass die zuständige Sachbearbeiterin des BFM der Beschwerdeführerin bei der Befragung vom 15. November 2010 das rechtliche Gehör dazu ge­währte, dass gestützt auf einen positiven Vergleich in der daktyloskopi­schen Datenbank EURODAC mutmasslich erneut Italien zur Durch­füh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb auf das Asylge­such vom 6. November 2010 nicht eingetreten werden könne, dass die Beschwerdeführerin dabei erneut geltend machte, im Falle einer Rück­führung nach Italien befürchte sie, zur Prostitution gezwungen zu wer­den, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 - eröffnet am 3. Ja­nuar 2011 - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführerin nach Italien weg­wies, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, gestützt auf die ein­schlägi­gen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Ok­to­ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eu­ropäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim­mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied­staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsab­kommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be­stim­mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt­staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän­dig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord­nung [EG] 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchfüh­rung des Asylverfahrens zuständig, dass das BFM weiter ausführte, gestützt auf die Aussagen der Be­schwer­de­führerin und die übereinstimmende Registrierung in der EURODAC-Datenbank habe es am 2. Dezember 2010 an Italien ein Ersu­chen um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestellt, dass Italien innert der gesetzten Frist nicht geantwortet habe, weshalb die Zu­ständigkeit gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dub­lin-II-VO "auf Italien über­ge­gan­gen" sei, wobei eine Rückführung - vorbehält­lich einer allfälligen Un­ter­bre­chung oder Verlängerung - bis spätestens 17. Juni 2011 zu er­fol­gen ha­be, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge­hörs zur voraussichtlichen Zuständigkeit Italiens nur wiederholt habe, Angst davor zu haben, sich in Italien prostituieren zu müssen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, sich an die italieni­schen Polizeibehörden oder an die Helpline "Numero Verde Antitratta" zu wenden, dass der Vollzug nach Italien nach dem Gesagten zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Januar 2011 gegen die­sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinn­gemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und selber dar­über zu befinden, dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. Januar 2011 den Vollzug der in der angefochtenen Verfügung verfügten Wegweisung mittels vorsorgli­cher Massnahme provisorisch aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­wal­tungs­verfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich­tet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung beson­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie­hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le­gi­timiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu­tre­ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 57 VwVG) verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über­prü­fen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde­behörde grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor­instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorherige Aufenthalt in Italien von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, in der Beschwerde aber eingewendet wird, sie befürchte, sich dort erneut prostituieren zu müssen, dass vorliegend Italien gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Dub­li­ner-Vertragswerks für die Behandlung des Asylgesuchs der Be­schwer­deführerin zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres zweiten Asylgesuches un­ter anderem angab, nach ihrer Wiedereinreise in Italien Ende April 2010 hätten die italienischen Behörden gegen sie eine Ausreise­aufforderung ver­fügt, worauf sie die Hilfe eines An­walts in E._______ in Anspruch genommen ha­be (vgl. Protokoll EVZ S. 6), dass sie jedoch weder anlässlich ihrer Anhörung noch in der Beschwerde geltend gemacht hat, sie habe sich nach ihrer Rückkehr nach Italien und ihrem dortigen halbjährigen Aufenthalt zwischen 29. April 2010 und 6. No­vem­ber 2010 tatsächlich prostituieren müssen, sondern sich auf die Äus­serung entsprechender Befürchtungen beschränkt und im Übrigen auf schlech­te Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung in Italien hin­gewie­sen hat, dass diese Ausführungen insgesamt nichts an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asylverfahrens ändern können, dass sie sich zudem im Bedarfsfall wieder an ihren Anwalt in Italien wen­den könnte, dass Asylsuchende in Italien zwar bei Unterkunft, Arbeit und beim Zugang zu medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni­schen Behörden nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bevor­zugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - zah­lreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. statt vie­ler etwa das Urteil E-2902/2010 vom 11. Mai 2010 mit weiteren Hinweisen), dass beispielsweise die Hilfsorganisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechts­be­ra­tung anbie­tet, dass die Beschwerdeführerin sich namentlich über diese Stelle bezüglich frauenspezifischer Hilfsstellen orientieren kann, und das BFM diesbe­züg­lich bereits auf die Helpline "Numero Verde Antitratta" hin­ge­wie­sen hat, dass zudem festzuhalten ist, dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grau­same, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land wer­de sich im vorliegenden Verfahren nicht an die aus diesen Überein­kom­men resultierenden Verpflichtungen halten, dass andererseits auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflich­tun­gen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwie­sen werden kann, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asyl­be­wer­bern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-Län­der auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 dieser so genannten Aufnahmerichtlinie), dass unter diesen Umständen entgegen der Auffassung der Beschwerde­füh­rerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, sie würde im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass den Akten insgesamt keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zu­ständigkeit Italiens für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuches entgegenstehen könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht nicht auf das (zweite) Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetre­ten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine aus­länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein An­spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegwei­sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstel­lungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständi­gen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnah­men im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesge­set­zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts­erheb­lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un­an­gemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei­sen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2]) der Be­schwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kanto­nale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Asyl und Rückkehr, Dublin-Office 2, mit den Akten N 531 949 (in Kopie)

- das Amt für Migration des Kantons Zug ad ZG 4810 A (in Kopie)