Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Asyl und Rückkehr, Dublin-Office 2, mit den Akten N 531 949 (in Kopie) - das Amt für Migration des Kantons Zug ad ZG 4810 A (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-80/2011 Urteil vom 23. März 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien X._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2010 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführerin am 7. September 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, zu dem sie am 21. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso befragt wurde, dass sie dabei geltend machte, im Juni 2008 aus dem Heimatstaat ausgereist und über A._______, wo sie sich etwa zwei Monate lang aufgehalten habe, nach Italien gelangt zu sein und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass sie weiter ausführte, sie habe sich in Italien zunächst fünf Monate in B._______ aufgehalten und sei im Februar 2009 nach C._______ gegangen, wo sie zur Prostitution gezwungen worden sei, weil die Frau, welche die Reise von Nigeria nach Italien finanziert habe, die Bezahlung dieser Reisekosten von ihr verlangt habe, dass ihr gemeinsam mit ihrer Schwester (N _______) die Flucht gelungen sei und sie nach D._______ gereist seien, wo sie sich sechs bis sieben Monate lang aufgehalten hätten, dass die zuständige kantonale Behörde am 19. Februar 2010 mitteilte, die Beschwerdeführerin sei seit dem 18. Februar 2010 unbekannten Aufenthalts, dass die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2010 bei der zuständigen kantonalen Behörde vorsprach und bei der anschliessend dort durchgeführten Befragung erklärte, sie sei am 13. Februar 2010 mit der Bahn nach D._______ gereist, um ihre dort verbliebenen Kleider zu holen, und am 20. Februar 2010 in die Schweiz zurückgekehrt, dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführerin nach Italien wegwies, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung am 15. April 2010 erhobene Beschwerde zufolge abgelaufener Beschwerdefrist mit Urteil vom 19. April 2010 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin am 29. April 2010 nach Italien zurückgeführt wurde, II. dass sie am 6. November 2010 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie bei der Anhörung im EVZ Chiasso vom 15. November 2010 ausführte, sie sei nach ihrer Rückführung nach Italien in Rom von den Behörden erkennungsdienstlich erfasst und danach laufen gelassen worden, worauf sie sich (...) im Bahnhof von Rom aufgehalten habe, bevor sie nach E._______ weitergereist sei, dass sie bis Ende Juni 2010 in E._______ bei einer nigerianischen Frau gewohnt habe, dann nach C._______ gegangen und dort (...) geblieben sei, dass sie Ende September 2010 mit dem Zug nach Chiasso gereist sei und ihr zweites Asylgesuch eingereicht habe, dass die zuständige Sachbearbeiterin des BFM der Beschwerdeführerin bei der Befragung vom 15. November 2010 das rechtliche Gehör dazu gewährte, dass gestützt auf einen positiven Vergleich in der daktyloskopischen Datenbank EURODAC mutmasslich erneut Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb auf das Asylgesuch vom 6. November 2010 nicht eingetreten werden könne, dass die Beschwerdeführerin dabei erneut geltend machte, im Falle einer Rückführung nach Italien befürchte sie, zur Prostitution gezwungen zu werden, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 - eröffnet am 3. Januar 2011 - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführerin nach Italien wegwies, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass das BFM weiter ausführte, gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und die übereinstimmende Registrierung in der EURODAC-Datenbank habe es am 2. Dezember 2010 an Italien ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestellt, dass Italien innert der gesetzten Frist nicht geantwortet habe, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO "auf Italien übergegangen" sei, wobei eine Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens 17. Juni 2011 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur voraussichtlichen Zuständigkeit Italiens nur wiederholt habe, Angst davor zu haben, sich in Italien prostituieren zu müssen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, sich an die italienischen Polizeibehörden oder an die Helpline "Numero Verde Antitratta" zu wenden, dass der Vollzug nach Italien nach dem Gesagten zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Januar 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und selber darüber zu befinden, dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. Januar 2011 den Vollzug der in der angefochtenen Verfügung verfügten Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 57 VwVG) verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdebehörde grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorherige Aufenthalt in Italien von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, in der Beschwerde aber eingewendet wird, sie befürchte, sich dort erneut prostituieren zu müssen, dass vorliegend Italien gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Dubliner-Vertragswerks für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres zweiten Asylgesuches unter anderem angab, nach ihrer Wiedereinreise in Italien Ende April 2010 hätten die italienischen Behörden gegen sie eine Ausreiseaufforderung verfügt, worauf sie die Hilfe eines Anwalts in E._______ in Anspruch genommen habe (vgl. Protokoll EVZ S. 6), dass sie jedoch weder anlässlich ihrer Anhörung noch in der Beschwerde geltend gemacht hat, sie habe sich nach ihrer Rückkehr nach Italien und ihrem dortigen halbjährigen Aufenthalt zwischen 29. April 2010 und 6. November 2010 tatsächlich prostituieren müssen, sondern sich auf die Äusserung entsprechender Befürchtungen beschränkt und im Übrigen auf schlechte Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung in Italien hingewiesen hat, dass diese Ausführungen insgesamt nichts an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asylverfahrens ändern können, dass sie sich zudem im Bedarfsfall wieder an ihren Anwalt in Italien wenden könnte, dass Asylsuchende in Italien zwar bei Unterkunft, Arbeit und beim Zugang zu medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. statt vieler etwa das Urteil E-2902/2010 vom 11. Mai 2010 mit weiteren Hinweisen), dass beispielsweise die Hilfsorganisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass die Beschwerdeführerin sich namentlich über diese Stelle bezüglich frauenspezifischer Hilfsstellen orientieren kann, und das BFM diesbezüglich bereits auf die Helpline "Numero Verde Antitratta" hingewiesen hat, dass zudem festzuhalten ist, dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Verfahren nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass andererseits auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden kann, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 dieser so genannten Aufnahmerichtlinie), dass unter diesen Umständen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, sie würde im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass den Akten insgesamt keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuches entgegenstehen könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht nicht auf das (zweite) Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Asyl und Rückkehr, Dublin-Office 2, mit den Akten N 531 949 (in Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons Zug ad ZG 4810 A (in Kopie)