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E-8096/2010

E-8096/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu­ständige kantonale Behörde.

E. 5 . Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu­ständige kantonale Behörde.
  5. . Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-8096/2010

Urteil vom 15. Dezember 2010

Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli,

mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;

Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______,

Russland,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. November 2010 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige aus C._______, eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im (...) 2008 verlassen hat, via Belarus nach Litauen gelangt ist und sich dort bis am (...) 2010 aufgehalten hat,

dass sie in Begleitung eines Bruders am 30. August 2010 in der Schweiz eingetroffen ist und gleichentags in Vallorbe ein Asylgesuch gestellt hat,

dass eine Überprüfung des BFM vom 31. August 2010 in der Eurodac-Datenbank (Fingerabdruck-Vergleich) ergeben hat, dass die Be­schwerdeführerin am (...) 2008 in Litauen ein Asylgesuch gestellt hat,

dass die Beschwerdeführerin am 9. September 2010 im (...) summarisch zur Person und zu den Ausreise- und Asyl­gründen befragt und ihr im Rahmen dieser Be­fragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Li­tauen gewährt worden ist,

dass sie in der Befragung geltend gemacht hat, alle Geschwister hät­ten sich wegen ihres Bruders D._______ versteckt,

dass im Januar 2005 erstmals maskierte und bewaffnete russische Militärpersonen ins Haus der Familie eingedrungen seien und nach D._______ gesucht hätten,

dass sie in der Folge immer wieder, zwei- bis dreimal pro Tag, ge­kommen seien, die Familienangehörigen befragt und nach D._______ ge­sucht hätten,

dass sich die Besuche der Militärpersonen auch in den Jahren 2007 und 2008 fortgesetzt hätten, und diese im Jahr 2008 alle zwei Tage, mindestens zweimal pro Woche, vorbeigekommen seien,

dass die Russen D._______ der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Gruppierung beziehungsweise der konkreten Beteiligung an einem in C._______ vorgefallenen Terrorakt verdächtigt hätten,

dass sie den Vorwurf erhoben hätten, auch ihre anderen Brüder seien in irgendwelchen militärischen Gruppierungen aktiv,

dass ihre Brüder mit ihr nicht über solche Sachen reden würden,

dass sie Angst habe, selber von den Militärs mitgenommen zu werden mit dem Zweck, ihre Brüder zur Rückkehr zu bewegen,

dass D._______, welcher sich seit 2005 im Ausland befinde, verurteilt wer­den soll,

dass es in der unmittelbaren Nachbarschaft der Familie zu Ver­haftungen gekommen sei,

dass ihr im Jahr 2007 das russische Militär nach Inguschetien gefolgt sei, nachdem es in C._______ einen Anschlag gegeben habe,

dass ihr der Vater gesagt habe, die Staatsanwaltschaft hätte ihm mit ihrer Festnahme gedroht, wenn er seine Söhne weiterhin decke, wes­halb er ihr empfehle, C._______ sofort zu verlassen,

dass sie deshalb im Juni 2008 mit vier ihrer Brüder nach F._______ ge­reist und im Juli 2008 den Geschwistern nach Litauen gefolgt sei, wo sie daktyloskopisch erfasst worden sei und ein Asylgesuch gestellt habe,

dass sie in Litauen eine Aufenthaltserlaubnis ("Extraschutz", eine vor­läufige Aufnahme) erhalten habe und dort unter anderem in einer Kondi­torei gearbeitet und in einer Mietwohnung gelebt habe,

dass sie ihren Bruder D._______, der in Litauen einen positiven Asylent­scheid erhalten habe, letztmals im Februar 2010 gesehen habe, be­vor er sich Richtung Westeuropa begeben habe,

dass sie nur mit dem Bruder G._______, welcher ebenfalls in die Schweiz gereist sei, im Kontakt stehe und ihr die aktuellen Aufenthalts­orte der anderen Brüder (H._______, I._______, J._______, K._______), die in Li­tauen jährlich verlängerbare Bewilligungen für einen Aufenthalt be­sessen hätten, nicht bekannt seien,

dass sie zuvor noch nie Probleme mit Organisationen privater oder öffentlicher Natur gehabt habe und politisch nicht interessiert sei,

dass die Beschwerdeführerin gegen eine Rückführung nach Litauen einwendete, in Litauen hätten sich diverse Tschetschenen - mutmass­lich Leute des Umfeldes von Präsident Kadyrow - nach D._______ er­kundigt, weshalb sie diese bei der Polizei angezeigt habe,

dass ihre Anzeige von der litauischen Polizei nicht entgegen­genommen worden sei,

dass ihre Aufenthaltserlaubnis für Litauen im Ausreisezeitpunkt zwar noch gültig gewesen sei, aber ihr bereits mündlich angekündigt wor­den sei, dass sie nach C._______ ausgeschafft werde,

dass sich ihr (...) Reisepass beim (...) Asylheim und ihr russischer Inlandpass beim Bruder J._______ befinde,

dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,

dass sich im Dossier des BFM die Kopie eines litauischen Dokuments befindet, das nach Aussagen der Beschwerdeführerin "eine Art (litaui­scher) Flüchtlingsausweis" oder ihr "Visum" darstelle,

dass das BFM am 23. September 2010 ein Übernahmeersuchen an die litauischen Behörden gerichtet hat und diese am 6. Oktober 2010 einer Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt haben,

dass das Bundesamt mit Verfügung vom 5. November 2010 - eröffnet am 12. November 2010 - auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Litauen verfügte, sie zum Ver­lassen der Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde­frist aufforderte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,

dass das BFM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis der Beschwerdeführer aushändigte,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die von der Beschwerdeführerin gegen eine Zuständigkeit Litauens ins Feld ge­führten Argumente seien unerheblich, weshalb einer Rückführung nach Litauen nichts im Wege stehen könne,

dass gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge Litauen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, zumal der Eurodac-Treffer vom (...) 2008 sowie die Angaben und das abgegebene Beweismittel ("Flüchtlingsausweis") der Beschwerdeführerin ihren dor­tigen Aufenthalt, ihre Asylgesuchstellung sowie den erhaltenen Aufent­haltsstatus belegen würden,

dass Litauen am 6. Oktober 2010 einer Rückübernahme zugestimmt habe und demzufolge für die Behandlung des vorliegenden Asyl­gesuchs zuständig sei,

dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 6. April 2011 zu erfolgen habe,

dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zwar erklärt habe, eine Rückschiebung von Litauen nach C._______ zu befürchten, und zudem die litauische Polizei ihre Anzeige (gegen die Leute Kadyrows) nicht akzeptiert habe,

dass diese Aussagen jedoch kein Hindernis für eine Wegweisung nach Litauen darstellen würden und somit kein Hinderungsgrund bestehe,

dass ferner keine Hinweise auf drohende Menschenrechtsver­letzungen im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Litauen be­stünden und sie sich bezüglich der dargelegten Schwierig­keiten an die zuständigen litauischen Behörden wenden könne,

dass weder die in Litauen herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden,

dass der Vollzug der Wegweisung möglich sei,

dass bezüglich der weiteren Erwägungen auf die angefochtene Ver­fügung zu verweisen ist,

dass das Migrationsamt des Kantons L._______ der Beschwerdeführerin am 12. November 2010 Gelegenheit gab, zum eröffneten Nichteintretens­entscheid und der vom Kanton geplanten Fernhaltemassnahme Stel­lung zu nehmen,

dass die Beschwerdeführerin dabei bestätigte, die angefochtene Ver­fügung verstanden zu haben und nicht nach Litauen zurückkehren zu können, weil sie dort bedroht worden sei und ihr die litauische Polizei den notwendigen Schutz verweigert habe, obwohl sie stets im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge gewesen sei,

dass die Beschwerdeführerin am 19. November 2010 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM vom 5. November 2010 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, weiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug undurchführbar (un­zulässig, unzumutbar, unmöglich) und die vorläufige Aufnahme anzu­ordnen sei, zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

dass sie ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, in den bisherigen Befragungen nicht die wahren Ausreisegründe gesagt zu haben und der Grund, weshalb sie nicht nach Litauen zurückkehren könne, vielmehr darin liege, dass ihr Bruder H._______ sie einem Freund zur Frau versprochen habe, was sie verweigert habe,

dass H._______ sie deshalb geschlagen und "mit höchster Strafe bedroht" habe, weshalb sie aus Angst der Heirat zugestimmt habe,

dass sie vor der Vermählung erfahren habe, dass ihr Bruder G._______ in die Schweiz reisen werde, weshalb sie diese Gelegenheit er­griffen und ihn begleitet habe, um so ihrer Heirat zu entgehen,

dass sie unter diesen Umständen damit rechne, dass eine Rückkehr nach Litauen für sie den Tod bedeute,

dass sie nicht mehr mit H._______ zusammentreffen wolle und ihr in Litauen die Rückschiebung nach C._______ drohe,

dass bezüglich der weiteren Einzelheiten auf die Beschwerde zu ver­weisen ist,

dass mit der Beschwerde eine vom 19. November 2010 datierte Be­stätigung über die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ein­gereicht wurde,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefaxschreiben vom 22. No­vember 2010 das Amt für Migration des Kantons L._______ anwies, einst­weilen von Vollzugshandlungen abzusehen,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert ist und somit auf die frist- und formgerecht ein­gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter­licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent­schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be­schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be­schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein­tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,

dass auf den Antrag auf Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist,

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma­teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol­le Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen in den Dublin-Ver­fahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu­ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der Eurodac-Datenbank die Asylgesuchseinreichung der Beschwerdeführerin in Litauen fest­steht und von dieser auch nicht bestritten wird,

dass die Beschwerdeführerin sich nach eigenen Angaben mindestens seit dem (...) 2008 (Asylgesuchstellung) bis zur Weiterreise in die Schweiz legal in Litauen aufgehalten hat,

dass die Anwesenheit und der Aufenthaltsstatus ihres Bruders G._______ (N ...) in der Schweiz - aufgrund einer Abfrage des Zentralen Migrationssystems (ZEMIS) vom 13. Dezember 2010 ist bei ihm das Dublin-Verfahren noch im Gang - nichts daran ändern kann,

dass angesichts dieses Sachverhalts und der einschlägigen Staatsver­träge Litauen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,

dass vorab auffällt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beweggründe für die Ausreise aus Litauen widersprüchlich dargelegt hat und auf Be­schwerdeebene eine völlig neue Version - Gefährdung durch die Familie wegen Verweigerung der Vermählung mit einem vom Bruder ausgewählten Mann - vorbringt,

dass keine nachvollziehbare Motivation erkennbar ist, weshalb sie die­se angebliche innerfamiliäre Gefährdung erst jetzt vorbringt und wes­halb diese Version nun die richtige sein soll,

dass im Übrigen derartige Befürchtungen an der Zuständigkeit Litau­ens zur Behandlung des Asylgesuchs nichts ändern,

dass die Beschwerdeführerin nötigenfalls die zuständigen litauischen Behörden beziehungsweise die Polizei um Schutz vor Behelligungen aus dem Kreis der Familie ersuchen kann,

dass Litauen seit dem 20. Juni 1995 Signatarstaat der Kon­vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten (EMRK, SR 0.101) und seit 1. Februar 1996 (in Kraft­setzung am 2. März 1996) des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied­rigende Be­handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine Hin­weise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtun­gen halten,

dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge über eine Auf­enthaltsbewilligung in Litauen verfügte,

dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerde­führerin würde im Falle einer Rückkehr nach Litauen in eine existenz­bedrohende Notlage geraten,

dass insgesamt weder begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Litauen noch humani­täre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au­gust 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Anlass geben könnten,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg­weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),

dass im Rahmen eines "Dublin-Verfahrens" - einem Verfahren zwecks Überstellung einer asylsuchenden Person in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20],

dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugs­hindernissen in Dublin-Verfahren regelmässig bereits als Voraus­setzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts zu beant­worten ist,

dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur An­wendung gelangen kann, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Litauen zu Recht angeordnet hat,

dass somit Abklärung und Begründung des BFM rechtsgenüglich aus­gefallen sind und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzu­tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist,

dass mit dem Urteil der Antrag auf Verzicht einer Kostenvorschuss­erhebung gegenstandslos geworden ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Be­schwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu­ständige kantonale Behörde.

5. .

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli

Thomas Hardegger

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