Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin, eine Kurdin yezidischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ ihre Heimat am 1. April 2010 mit einem Bus in Richtung Istanbul, von wo sie im Ladenraum eines T.I.R. - Lastkraftwagens unter Umgehung der Grenzkontrolle am 7. April 2010 in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Das Bundesamt befragte sie am 19. April 2010 summarisch und am 4. Mai 2010 eingehend zu ihren Asylgründen. B. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe sich politisch betätigt und habe Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, weshalb die Familie von B._______ nach D._______ umgezogen sei. Auch dort hätten sie keine Ruhe vor den Sicherheitskräften gehabt. Diese hätten ihre Wohnung verwüstet, ihren Vater und ihre Mutter beschimpft und bedroht. Nach der Flucht ihrer Eltern und Geschwister in die Schweiz sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder zurück ins Dorf gegangen, wo sie bei der Grossmutter gelebt habe. Sie sei damals mit ihrer Familie deswegen nicht mitgegangen, weil ihre Eltern die Türkei fluchtartig hätten verlassen müssen und sie sich zu dieser Zeit mit ihrem Bruder bei einem kranken Onkel in E._______ aufgehalten habe. Zurück im Dorf habe sie keine Ruhe gehabt und sei etwa zehn Mal von den Dorfschützern und Soldaten auf den Posten von B._______ mitgenommen worden. Sie sei hauptsächlich nach dem Verbleib ihres Vaters befragt und, weil sie Yezidin sei, beschimpft und erniedrigt worden. Sie sei jeweils am Morgen mitgenommen und am Abend freigelassen worden. Das letzte Mal sei es zehn Tage vor ihrer Ausreise gewesen, und sie sei damals am Abend mitgenommen und am Morgen freigelassen worden. Da sie sich vor weiteren Festnahmen gefürchtet habe, sei sie geflüchtet. Ihr Bruder F._______ sei nur einmal auf den Posten mitgenommen worden und danach verschwunden. Sie denke, dass er nach Izmir gegangen sei. C. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 - eröffnet am 21. Oktober 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung stellte das Bundesamt fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 18. November 2010 (Eingabe und Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2010 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 12. April 2010 und eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung des Zentrums für Asylsuchende G._______ vom 2. November 2010 bei. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 24. November 2010 zunächst fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglicher Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Deren Schilderungen seien zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und würden somit den Eindruck vermitteln, dass sie das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. So erscheine es zunächst übertrieben und realitätsfremd, dass sie allein wegen ihres Vaters während zweier Jahre zehnmal von der Gendarmerie mitgenommen und nach dessen Verbleib befragt worden sei, da davon ausgegangen werden könne, dass auch die türkischen Behörden nach einiger Zeit vom Auslandaufenthalt ihres Vaters Kenntnis erhalten hätten. Weiter habe sie unsubstanziierte und ungereimte Angaben zu den angeblichen Mitnahmen auf den Posten gemacht. So habe sie zunächst erklärt, die zeitlichen Umstände dieser Mitnahmen seien immer verschieden gewesen (vgl. Akte A1, S. 7). Später habe sie dagegen zu Protokoll gegeben, sie sei jeweils entweder am Abend mitgenommen und am Morgen wieder freigelassen worden oder umgekehrt (A 1, S. 7). Diese stereotype und unsubstanziierte Beschreibung der angeblichen Festnahmen wirke realitätsfremd und unglaubhaft. Auf die Frage, ob die Soldaten versucht hätten, sich ihr unsittlich zu nähern, habe sie darüber hinaus erklärt, sie habe Angst gehabt und sei immer wieder "abgehauen". Sie sei jedoch nicht in der Lage gewesen, plausibel zu beantworten, wie es ihr möglich gewesen sei, vom Gendarmerieposten aus der Überwachung der Sicherheitskräfte einfach "abzuhauen." Schliesslich wirke lebensfremd und unwahrscheinlich, dass der Bruder bereits nach einer einzigen Mitnahme durch die Gendarmen nach E._______ geflüchtet sei und seine Schwester in dieser Situation im Dorf zurückgelassen habe. Es erscheine auch realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin angesichts der zahlreichen Mitnahmen freiwillig so lange im Dorf geblieben sei, obwohl sie, wie ihr Bruder, offenbar sicherere Aufenthaltsalternativen gehabt habe. Diese unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen der Beschwerdeführerin zu wesentlichen Elementen ihrer angeblichen Verfolgungssituation führten zum Schluss, dass sie sich mit diesen Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze. Die von ihr geltend gemachte Reflexverfolgung wegen ihrer Eltern könne daher nicht geglaubt werden.
E. 4.1.2 Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden und hätten Asyl erhalten. Die Beschwerdeführerin habe trotzdem nicht glaubhaft darlegen können, ihretwegen Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Aus diesem Grund könne sie auch keine ausreichend begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung geltend machen. Weiter habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, Yezidin zu sein und allein wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit von den Sicherheitskräften verfolgt worden zu sein. Aufgrund ihrer teilweise unsubstanziierten Angaben seien Zweifel an ihrer tatsächlicher Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft anzumelden (Akte A 14, S. 11 f.). Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen sei jedoch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin an keiner Stelle konkrete Benachteiligungen geltend gemacht habe, die sie allein auf ihre Religionszugehörigkeit zurückführe. Dies decke sich mit den Erkenntnissen des BFM, wonach in den letzten Jahren keine Fälle von Übergriffen auf die yezidische Bevölkerung in den wenigen noch von ihnen bewohnten Dörfern bekannt geworden sei. Daher könne die Beschwerdeführerin aus ihrer yezidischen Glaubenzugehörigkeit auch für die Zukunft keine ausreichend begründete Furcht von einer asylrelevanten Verfolgung ableiten.
E. 4.2.1 In ihrer Beschwerdeeingabe hielt die Beschwerdeführerin zunächst fest, dass es sich bei den Erwägungen des BFM, wonach es realitätsfremd und übertrieben sei, wenn sie in den vergangenen zwei Jahren wegen ihres Vaters etwa zehnmal auf den Gendarmerieposten mitgenommen und nach dessen Verbleib gefragt, beschimpft und geschlagen worden sei, um eine mögliche aber weder logisch noch tatsächlich zwingende Annahme handle. Hierzu komme, dass die Vorinstanz ihren Vorwurf auch nicht nachvollziehbar begründet habe, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und damit den Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Somit könne die Beschwerdeführerin lediglich den Standpunkt des BFM pauschal bestreiten, und nicht substanziiert und durch Nennung von Gegenbeweisen replizieren. Ihre einfachen Satzkonstruktionen hätten wohl mehr mit ihrem kargen landwirtschaftlichen Leben als mit einem Erfinden von Fluchtgründen zu tun.
E. 4.2.2 Weiter finde die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin nicht habe plausibel erklären können, wie es ihr gelungen sei, vom Gendarmerieposten "einfach abzuhauen". Dieser Vorwurf sei nicht zutreffend, denn sie habe nie gesagt, sie sei vom Posten abgehauen, sondern, dass sie sich immer von den Soldaten und dem Posten ferngehalten habe (vgl. A14, S. 8, Frage 874; recte: Antworten 84-86).
E. 4.2.3 Dass F._______ seine Schwester im Dorf allein zurückgelassen habe sei darauf zurückzuführen, dass er von H._______ aus einen Studienplatz in I._______ habe belegen können, weshalb er dorthin umgezogen sei.
E. 4.2.4 Weiter machte die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vorhalt des BFM, dass es realitätsfremd erscheine, wenn sie trotz zahlreicher Mitnahmen so lange im Dorf geblieben sei, geltend, dass sie weder in H._______ noch in E._______ habe leben können. In H._______ habe sie als alleinstehende ungebildete Frau keine reelle Chance auf Broterwerb gehabt und zudem habe sie befürchten müssen, auch dort von den Sicherheitskräften, die ihren Vater gesucht hätten, behelligt zu werden. Dies treffe auch für E._______ zu, wo sie - der Tradition entsprechend - nicht so lange bei ihrem Onkel habe leben können. Die Annahme des BFM, die Beschwerdeführerin sei keiner Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen, sei pauschal und treffe nicht zu.
E. 4.3 Die Zweifel des BFM über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur yezidischen Glaubensgemeinschaft seien unverständlich, da es bei der ganzen in der Schweiz lebenden Familie J._______ nie solche Zweifel ins Feld geführt habe. Zur Abklärung dieser Frage wurde auf den Beizug der Asyldossiers ihrer Eltern verwiesen (D-3754/2009). Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin keineswegs unsubstanziierte Angaben über die Yezidi gemacht, sondern ihrer Hierarchiestufe entsprechend erklärt, dass es viele Geheimnisse gebe, die ihr nicht bekannt seien. Sodann treffe es unter Verweis auf die Vertreibung der Yeziden aus ihrem Dorf B._______ im Jahre 1993 nicht zu, dass sie wegen ihrer Religion keine nennenswerten Behelligungen erlitten habe,. Bei der Anhörung habe sie auch erklärt, dass man sie wegen ihrer Religion verachtet habe. Schliesslich verwies die Beschwerdeführerin auf den Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission ([ARK], Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 1) und fügte hinzu, dass dieser bis heute ohne Einschränkung Anwendung finde.
E. 5.1 In der Beschwerde wird zunächst in formeller Hinsicht geltend gemacht, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil sie ihren Vorwurf des als realitätsfremd bezeichneten Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht näher begründet habe, womit sie den Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt habe.
E. 5.2 Die Frage, ob nun im vorliegenden Fall ein Verfahrensmangel vorliegt, kann offengelassen werden, weil - wie nachstehend aufgezeigt wird - die Beschwerdeführerin materiell mit ihren Rechtsbegehren durchdringt, weshalb eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen allfälliger Verfahrensmängel und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung einem prozessualen Leerlauf gleichkäme.
E. 6.1 Im Jahre 1995 nahm die damalige ARK eine ausführliche Analyse der Situation der Yeziden in der Türkei vor und führte in ihrem Grundsatzurteil EMARK 1995 Nr. 1 im Ergebnis aus, hinsichtlich dieser Glaubensgemeinschaft werde von einer gezielten Gruppen- oder Kollektivverfolgung ausgegangen. Im Falle der Yeziden würden die Verfolgungsmassnahmen weit über das hinausgehen, was andere religiöse oder ethnische Gruppen in der Türkei an Benachteiligungen und Schikanen hinzunehmen hätten. Allein die Zugehörigkeit zu dieser Zielgruppe sei als Indiz dafür zu werten, dass bei jedem einzelnen Angehörigen begründete Furcht vor Verfolgung vorliege. Die Anforderungen an die begründete Furcht einer solchen staatlichen, gezielt und intensiv gegen eine bestimmte Zielgruppe gerichteten Verfolgung seien herabgesetzt. Es könne daher aufgrund der Verfolgung eines Kollektivs - wie vorliegend der Yeziden - durchaus der Schluss gezogen werden, dass der einzelne Angehörige dieser Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bereits gefährdet sei, bevor beziehungsweise ohne dass er bereits konkreten Massnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vom einzelnen Betroffenen, sich auf die Verfolgung des Kollektiv Berufenden, sei allerdings zu erwarten, dass er seine Zugehörigkeit zu diesem Kollektiv sowie die Zustände und Verfolgungsmassnahmen zumindest glaubhaft machen könne, wobei den individuellen Möglichkeiten des Einzelnen Rechnung zu tragen sei (vgl. zum Ganzen EMARK 1995 Nr. 1 E. 7a S. 12). Dieser Praxis der ARK schloss sich auch das Bundesverwaltungsgericht an (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6666/2006 vom 29. Januar 2008; D-3833/2006 vom 11. August 2008; D-3754/2009 vom 23. August 2010 [in Sachen Abdullah J._______ und Familie]).
E. 6.1.1 Weiter ist aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Quellen festzuhalten, dass die im genannten Grundsatzurteil dokumentierte Verdrängungspolitik eine Ab- und Auswanderung zur Folge hatte. Heute leben deutlich weniger glaubensgebundene Yeziden in der Türkei. Die genaue Anzahl ist unbekannt; die Angaben schwanken von einigen hundert bis zu 2'000. Innerhalb des traditionellen Siedlungsgebietes von etwa 20 Dörfern ist von wenigen hundert glaubensgebundenen Yeziden auszugehen. Die meisten der früher von den Yeziden bewohnten Ortschaften wurden, soweit sie nicht zerstört worden sind, entweder vollständig von den Yeziden verlassen oder die Verbliebenen bilden eine kleine, im Wesentlichen aus älteren Personen bestehende Minderheit, die kaum mehr eine lebendige Gemeinde im Geiste des Yezidismus zu formen in der Lage ist. Nur noch einige wenige Familien leben in angestammten Dörfern in der Provinz Mardin und Siirt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 08.04.2011, Az.: 508-516.80/3 TUR).
E. 6.1.2 Mit dem generellen Hinweis der Vorinstanz - welche es unterlässt, sich mit dem erwähnten Grundsatzurteil auseinanderzusetzen - auf Verbesserungen der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei alleine ist jedenfalls die konkrete Situation von Angehörigen der religiösen Gemeinschaft der Yeziden nicht angemessen zu erfassen. Zudem kann der einseitigen Feststellung an sich, die allgemeine Menschenrechtslage habe sich in derartigem Ausmass verbessert, dass eine Verfolgung der Yeziden in der Türkei ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, nicht gefolgt werden. Zwar waren in den letzten Jahren gewisse Verbesserungen der Menschenrechtslage in der Türkei zu erkennen. Indessen wird etwa von der Europäischen Union - wie auch seitens weiterer Beobachter - durchwegs kritisiert, dass die Bestrebungen zur Verbesserung der rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Lage nicht ausreichend sind beziehungsweise nicht konsequent genug verfolgt werden. Dabei wurde in jüngerer Zeit sogar festgestellt, die Entwicklung in Bezug auf den Menschenrechtsschutz sei in der Türkei tendenziell rückläufig (vgl. zum Folgenden Human Rights Watch [HRW], World Report 2010, S. 455 ff.; Amnesty International [AI], Report 2010, S. 328 ff. [AI-Index: POL 10/001/2010]; Helmut Oberdiek/Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei - Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern 2008, S. 8 ff.; U.S. Departement of State, Country Reports on Human Rights Practices 2009: Turkey). Ob die seinerzeitige Feststellung der ARK, dass die Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft in der Türkei als Kollektiv verfolgt sind, auch heute noch zutrifft, ist fraglich. Bei den deutschen Gerichten hat es, nachdem die deutsche Rechtsprechung ab den 1990-er-Jahre die Kollektivverfolgung dieser Glaubensgemeinschaft bejaht hat, zu dieser Frage in den letzten Jahren unterschiedliche Erkenntnisse gegeben (fortgesetzte Bejahung der Kollektivverfolgung z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt 7 E 2413/05.A vom 19. April 2007; Urteil des Oberverwaltungsgerichts [OVG] Rheinland-Pfalz 10 A 11576/06 vom 5. Juni 2007; Abrücken von der Praxis der Kollektivverfolgung: z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2006, 15 A 21192.A; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Juli 2007, 11 LB 3323; OVG Saarland, Urteil vom 11. März 2010, 2 A 401/08; OVG Sachsen, Urteil vom 24. Februar 2011, A 3 B 5517). Die letztgenannten Gerichte argumentieren nicht nur mit dem starken Rückgang registrierter Übergriffe auf Yeziden in der Türkei, welcher auch allein damit erklärt werden kann, dass heute nur noch einige hundert Yeziden (gegenüber rund 60'000 im Jahr 1980) in der Türkei leben, sondern auch damit, dass die türkischen Behörden vermehrt bereit seien, Yeziden gegen Übergriffe Privater zu schützen. Aus den nachfolgenden Gründen kann diese generelle Frage im vorliegenden Fall allerdings offen gelassen werden.
E. 6.2 Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden von Beginn des Verfahrens weg geltend gemacht. So gab sie bereits anlässlich der ersten Befragung auf die Frage nach ihrer Religionszugehörigkeit zu Protokoll, dass sie der Glaubensgemeinschaft der Yeziden angehöre (A1/12, S. 2). Bei den Ausführungen zu ihren Asylgründen kam sie in beiden Befragungen entweder spontan auf ihre Religionszugehörigkeit zu sprechen oder gab aufgrund des Nachfragens Auskunft in Bezug auf die verschiedenen Nachteile aufgrund ihres Glaubens sowie über die wichtigen Eckpunkte des Yezidentums (vgl. A/12, S. 7, A/16, Antworten 101-126). So nannte sie beispielsweise bei der Frage nach der Feier am 1. Mittwoch des Monats April den Namen des Engels Tavus (Antwort 114) und wusste wie und aus welchem Grunde gefeiert und wohin gepilgert wird. Dass sie bezüglich ihrer Religion selbst die Fragen relativ allgemein beantwortete, hängt offenbar damit zusammen, dass die Yeziden ihren Glauben geheim praktizieren. Sie unterliegen dem "taqiyeh", das heisst, sie sollen sich nach aussen defensiv verhalten, dabei Gott und den Engel Pfau nicht verleugnen. Diese verinnerlichte Einstellung bewirkt offenbar auch, dass Yeziden der angemessene Einblick in die Mysterien ihrer eigenen Religion ganz oder teilweise abhanden kommt. Hinzu kommt, dass die Anzahl der in der Türkei lebenden Yeziden drastisch zurückgegangen ist, sodass sich die mündliche Übermittlung dieser Religion schwierig gestalten dürfte. In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits in der EVZ-Befragung darum ersuchte, künftig auf Kurdisch befragt zu werden (A1/12, S 2). Dies wiederholte sie gleich am Anfang der Anhörung und gab an, Türkisch zwar gut zu verstehen, jedoch ausdrücklich festhielt, Schwierigkeiten zu haben, Fragen über ihre Religion auf Türkisch zu beantworten, da sie die türkischen Ausdrücke nicht kenne (Antworten 1-9). Schliesslich muss auch berücksichtigt werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Analphabetin handelt, die sich einer einfachen Sprache bedient. Somit kann der Argumentation der Vorinstanz, die Zweifel an der Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft hegte, nicht gefolgt werden. Dies umso weniger als in der angefochtenen Verfügung nicht bestritten wurde, dass sie die Tochter von Eltern ist, deren Beschwerde zum überwiegenden Teil aufgrund ihrer yezidischen Glaubenszugehörigkeit und der damit zusammenhängenden Behelligungen gutgeheissen wurde und die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind und politisches Asyl erhalten haben.
E. 6.3 Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre Festnahmen beziehungsweise Behelligungen ihrer Person durch die Behörden nur recht allgemein dargestellt hat, was möglicherweise mit ihrer fehlenden Schulbildung und ihrer zurückhaltender Art zusammenhängt, kann nicht behauptet werden, dass ihre Aussagen - entgegen den Erwägungen des BFM - unglaubhaft ausgefallen sind. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin ungereimte und unsubstanziierte Angaben zu den Mitnahmen auf den Posten gemacht habe, denn sie gab kohärent an, manchmal am Morgen und manchmal am Abend auf den Posten mitgenommen worden zu sein. Angesichts der politischen Aktivitäten ihres Vaters und seiner wiederholten Verfolgung würde es vielmehr erstaunen, wenn sie keinen Behelligungen unterworfen gewesen wäre. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft habe darlegen können, in der Vergangenheit Reflexverfolgungsmassnahmen wegen ihrer Eltern ausgesetzt gewesen zu sein und daher keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe geltend machen können, ist - angesichts obiger Erwägungen - in keiner Weise nachvollziehbar.
E. 6.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Bestimmung von Art. 7 AsylG über das Glaubhaftmachen zu restriktiv angewendet und damit Bundesrecht verletzt hat. Im Gegensatz zum strikten Beweis stellt Glaubhaftmachen ein reduziertes Beweismass dar und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5.a S. 4 f.), welche bezüglich der Beschwerdeführerin das Ergebnis zu ihren Gunsten ausfallen lässt.
E. 6.5 Unabhängig von der Frage, ob auch im heutigen Zeitpunkt gemäss dem erwähnten Grundsatzurteil der ARK noch alle Yeziden in der Türkei als Kollektiv verfolgt sind, hat die Beschwerdeführerin als Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft aufgrund des selber Erlebten und der Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven und verfolgten Familie besonderen Anlass, eine solche Verfolgung auch heute mit guten Gründen zu befürchten. Sie erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art.37 VGG).
E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8078/2010 Urteil vom 13. Dezember 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin, eine Kurdin yezidischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ ihre Heimat am 1. April 2010 mit einem Bus in Richtung Istanbul, von wo sie im Ladenraum eines T.I.R. - Lastkraftwagens unter Umgehung der Grenzkontrolle am 7. April 2010 in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Das Bundesamt befragte sie am 19. April 2010 summarisch und am 4. Mai 2010 eingehend zu ihren Asylgründen. B. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe sich politisch betätigt und habe Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, weshalb die Familie von B._______ nach D._______ umgezogen sei. Auch dort hätten sie keine Ruhe vor den Sicherheitskräften gehabt. Diese hätten ihre Wohnung verwüstet, ihren Vater und ihre Mutter beschimpft und bedroht. Nach der Flucht ihrer Eltern und Geschwister in die Schweiz sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder zurück ins Dorf gegangen, wo sie bei der Grossmutter gelebt habe. Sie sei damals mit ihrer Familie deswegen nicht mitgegangen, weil ihre Eltern die Türkei fluchtartig hätten verlassen müssen und sie sich zu dieser Zeit mit ihrem Bruder bei einem kranken Onkel in E._______ aufgehalten habe. Zurück im Dorf habe sie keine Ruhe gehabt und sei etwa zehn Mal von den Dorfschützern und Soldaten auf den Posten von B._______ mitgenommen worden. Sie sei hauptsächlich nach dem Verbleib ihres Vaters befragt und, weil sie Yezidin sei, beschimpft und erniedrigt worden. Sie sei jeweils am Morgen mitgenommen und am Abend freigelassen worden. Das letzte Mal sei es zehn Tage vor ihrer Ausreise gewesen, und sie sei damals am Abend mitgenommen und am Morgen freigelassen worden. Da sie sich vor weiteren Festnahmen gefürchtet habe, sei sie geflüchtet. Ihr Bruder F._______ sei nur einmal auf den Posten mitgenommen worden und danach verschwunden. Sie denke, dass er nach Izmir gegangen sei. C. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 - eröffnet am 21. Oktober 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung stellte das Bundesamt fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 18. November 2010 (Eingabe und Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2010 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 12. April 2010 und eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung des Zentrums für Asylsuchende G._______ vom 2. November 2010 bei. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 24. November 2010 zunächst fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglicher Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Deren Schilderungen seien zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und würden somit den Eindruck vermitteln, dass sie das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. So erscheine es zunächst übertrieben und realitätsfremd, dass sie allein wegen ihres Vaters während zweier Jahre zehnmal von der Gendarmerie mitgenommen und nach dessen Verbleib befragt worden sei, da davon ausgegangen werden könne, dass auch die türkischen Behörden nach einiger Zeit vom Auslandaufenthalt ihres Vaters Kenntnis erhalten hätten. Weiter habe sie unsubstanziierte und ungereimte Angaben zu den angeblichen Mitnahmen auf den Posten gemacht. So habe sie zunächst erklärt, die zeitlichen Umstände dieser Mitnahmen seien immer verschieden gewesen (vgl. Akte A1, S. 7). Später habe sie dagegen zu Protokoll gegeben, sie sei jeweils entweder am Abend mitgenommen und am Morgen wieder freigelassen worden oder umgekehrt (A 1, S. 7). Diese stereotype und unsubstanziierte Beschreibung der angeblichen Festnahmen wirke realitätsfremd und unglaubhaft. Auf die Frage, ob die Soldaten versucht hätten, sich ihr unsittlich zu nähern, habe sie darüber hinaus erklärt, sie habe Angst gehabt und sei immer wieder "abgehauen". Sie sei jedoch nicht in der Lage gewesen, plausibel zu beantworten, wie es ihr möglich gewesen sei, vom Gendarmerieposten aus der Überwachung der Sicherheitskräfte einfach "abzuhauen." Schliesslich wirke lebensfremd und unwahrscheinlich, dass der Bruder bereits nach einer einzigen Mitnahme durch die Gendarmen nach E._______ geflüchtet sei und seine Schwester in dieser Situation im Dorf zurückgelassen habe. Es erscheine auch realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin angesichts der zahlreichen Mitnahmen freiwillig so lange im Dorf geblieben sei, obwohl sie, wie ihr Bruder, offenbar sicherere Aufenthaltsalternativen gehabt habe. Diese unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen der Beschwerdeführerin zu wesentlichen Elementen ihrer angeblichen Verfolgungssituation führten zum Schluss, dass sie sich mit diesen Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze. Die von ihr geltend gemachte Reflexverfolgung wegen ihrer Eltern könne daher nicht geglaubt werden. 4.1.2 Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden und hätten Asyl erhalten. Die Beschwerdeführerin habe trotzdem nicht glaubhaft darlegen können, ihretwegen Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Aus diesem Grund könne sie auch keine ausreichend begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung geltend machen. Weiter habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, Yezidin zu sein und allein wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit von den Sicherheitskräften verfolgt worden zu sein. Aufgrund ihrer teilweise unsubstanziierten Angaben seien Zweifel an ihrer tatsächlicher Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft anzumelden (Akte A 14, S. 11 f.). Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen sei jedoch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin an keiner Stelle konkrete Benachteiligungen geltend gemacht habe, die sie allein auf ihre Religionszugehörigkeit zurückführe. Dies decke sich mit den Erkenntnissen des BFM, wonach in den letzten Jahren keine Fälle von Übergriffen auf die yezidische Bevölkerung in den wenigen noch von ihnen bewohnten Dörfern bekannt geworden sei. Daher könne die Beschwerdeführerin aus ihrer yezidischen Glaubenzugehörigkeit auch für die Zukunft keine ausreichend begründete Furcht von einer asylrelevanten Verfolgung ableiten. 4.2 4.2.1 In ihrer Beschwerdeeingabe hielt die Beschwerdeführerin zunächst fest, dass es sich bei den Erwägungen des BFM, wonach es realitätsfremd und übertrieben sei, wenn sie in den vergangenen zwei Jahren wegen ihres Vaters etwa zehnmal auf den Gendarmerieposten mitgenommen und nach dessen Verbleib gefragt, beschimpft und geschlagen worden sei, um eine mögliche aber weder logisch noch tatsächlich zwingende Annahme handle. Hierzu komme, dass die Vorinstanz ihren Vorwurf auch nicht nachvollziehbar begründet habe, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und damit den Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Somit könne die Beschwerdeführerin lediglich den Standpunkt des BFM pauschal bestreiten, und nicht substanziiert und durch Nennung von Gegenbeweisen replizieren. Ihre einfachen Satzkonstruktionen hätten wohl mehr mit ihrem kargen landwirtschaftlichen Leben als mit einem Erfinden von Fluchtgründen zu tun. 4.2.2 Weiter finde die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin nicht habe plausibel erklären können, wie es ihr gelungen sei, vom Gendarmerieposten "einfach abzuhauen". Dieser Vorwurf sei nicht zutreffend, denn sie habe nie gesagt, sie sei vom Posten abgehauen, sondern, dass sie sich immer von den Soldaten und dem Posten ferngehalten habe (vgl. A14, S. 8, Frage 874; recte: Antworten 84-86). 4.2.3 Dass F._______ seine Schwester im Dorf allein zurückgelassen habe sei darauf zurückzuführen, dass er von H._______ aus einen Studienplatz in I._______ habe belegen können, weshalb er dorthin umgezogen sei. 4.2.4 Weiter machte die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vorhalt des BFM, dass es realitätsfremd erscheine, wenn sie trotz zahlreicher Mitnahmen so lange im Dorf geblieben sei, geltend, dass sie weder in H._______ noch in E._______ habe leben können. In H._______ habe sie als alleinstehende ungebildete Frau keine reelle Chance auf Broterwerb gehabt und zudem habe sie befürchten müssen, auch dort von den Sicherheitskräften, die ihren Vater gesucht hätten, behelligt zu werden. Dies treffe auch für E._______ zu, wo sie - der Tradition entsprechend - nicht so lange bei ihrem Onkel habe leben können. Die Annahme des BFM, die Beschwerdeführerin sei keiner Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen, sei pauschal und treffe nicht zu. 4.3 Die Zweifel des BFM über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur yezidischen Glaubensgemeinschaft seien unverständlich, da es bei der ganzen in der Schweiz lebenden Familie J._______ nie solche Zweifel ins Feld geführt habe. Zur Abklärung dieser Frage wurde auf den Beizug der Asyldossiers ihrer Eltern verwiesen (D-3754/2009). Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin keineswegs unsubstanziierte Angaben über die Yezidi gemacht, sondern ihrer Hierarchiestufe entsprechend erklärt, dass es viele Geheimnisse gebe, die ihr nicht bekannt seien. Sodann treffe es unter Verweis auf die Vertreibung der Yeziden aus ihrem Dorf B._______ im Jahre 1993 nicht zu, dass sie wegen ihrer Religion keine nennenswerten Behelligungen erlitten habe,. Bei der Anhörung habe sie auch erklärt, dass man sie wegen ihrer Religion verachtet habe. Schliesslich verwies die Beschwerdeführerin auf den Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission ([ARK], Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 1) und fügte hinzu, dass dieser bis heute ohne Einschränkung Anwendung finde. 5. 5.1 In der Beschwerde wird zunächst in formeller Hinsicht geltend gemacht, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil sie ihren Vorwurf des als realitätsfremd bezeichneten Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht näher begründet habe, womit sie den Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt habe. 5.2 Die Frage, ob nun im vorliegenden Fall ein Verfahrensmangel vorliegt, kann offengelassen werden, weil - wie nachstehend aufgezeigt wird - die Beschwerdeführerin materiell mit ihren Rechtsbegehren durchdringt, weshalb eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen allfälliger Verfahrensmängel und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung einem prozessualen Leerlauf gleichkäme. 6. 6.1 Im Jahre 1995 nahm die damalige ARK eine ausführliche Analyse der Situation der Yeziden in der Türkei vor und führte in ihrem Grundsatzurteil EMARK 1995 Nr. 1 im Ergebnis aus, hinsichtlich dieser Glaubensgemeinschaft werde von einer gezielten Gruppen- oder Kollektivverfolgung ausgegangen. Im Falle der Yeziden würden die Verfolgungsmassnahmen weit über das hinausgehen, was andere religiöse oder ethnische Gruppen in der Türkei an Benachteiligungen und Schikanen hinzunehmen hätten. Allein die Zugehörigkeit zu dieser Zielgruppe sei als Indiz dafür zu werten, dass bei jedem einzelnen Angehörigen begründete Furcht vor Verfolgung vorliege. Die Anforderungen an die begründete Furcht einer solchen staatlichen, gezielt und intensiv gegen eine bestimmte Zielgruppe gerichteten Verfolgung seien herabgesetzt. Es könne daher aufgrund der Verfolgung eines Kollektivs - wie vorliegend der Yeziden - durchaus der Schluss gezogen werden, dass der einzelne Angehörige dieser Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bereits gefährdet sei, bevor beziehungsweise ohne dass er bereits konkreten Massnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vom einzelnen Betroffenen, sich auf die Verfolgung des Kollektiv Berufenden, sei allerdings zu erwarten, dass er seine Zugehörigkeit zu diesem Kollektiv sowie die Zustände und Verfolgungsmassnahmen zumindest glaubhaft machen könne, wobei den individuellen Möglichkeiten des Einzelnen Rechnung zu tragen sei (vgl. zum Ganzen EMARK 1995 Nr. 1 E. 7a S. 12). Dieser Praxis der ARK schloss sich auch das Bundesverwaltungsgericht an (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6666/2006 vom 29. Januar 2008; D-3833/2006 vom 11. August 2008; D-3754/2009 vom 23. August 2010 [in Sachen Abdullah J._______ und Familie]). 6.1.1 Weiter ist aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Quellen festzuhalten, dass die im genannten Grundsatzurteil dokumentierte Verdrängungspolitik eine Ab- und Auswanderung zur Folge hatte. Heute leben deutlich weniger glaubensgebundene Yeziden in der Türkei. Die genaue Anzahl ist unbekannt; die Angaben schwanken von einigen hundert bis zu 2'000. Innerhalb des traditionellen Siedlungsgebietes von etwa 20 Dörfern ist von wenigen hundert glaubensgebundenen Yeziden auszugehen. Die meisten der früher von den Yeziden bewohnten Ortschaften wurden, soweit sie nicht zerstört worden sind, entweder vollständig von den Yeziden verlassen oder die Verbliebenen bilden eine kleine, im Wesentlichen aus älteren Personen bestehende Minderheit, die kaum mehr eine lebendige Gemeinde im Geiste des Yezidismus zu formen in der Lage ist. Nur noch einige wenige Familien leben in angestammten Dörfern in der Provinz Mardin und Siirt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 08.04.2011, Az.: 508-516.80/3 TUR). 6.1.2 Mit dem generellen Hinweis der Vorinstanz - welche es unterlässt, sich mit dem erwähnten Grundsatzurteil auseinanderzusetzen - auf Verbesserungen der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei alleine ist jedenfalls die konkrete Situation von Angehörigen der religiösen Gemeinschaft der Yeziden nicht angemessen zu erfassen. Zudem kann der einseitigen Feststellung an sich, die allgemeine Menschenrechtslage habe sich in derartigem Ausmass verbessert, dass eine Verfolgung der Yeziden in der Türkei ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, nicht gefolgt werden. Zwar waren in den letzten Jahren gewisse Verbesserungen der Menschenrechtslage in der Türkei zu erkennen. Indessen wird etwa von der Europäischen Union - wie auch seitens weiterer Beobachter - durchwegs kritisiert, dass die Bestrebungen zur Verbesserung der rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Lage nicht ausreichend sind beziehungsweise nicht konsequent genug verfolgt werden. Dabei wurde in jüngerer Zeit sogar festgestellt, die Entwicklung in Bezug auf den Menschenrechtsschutz sei in der Türkei tendenziell rückläufig (vgl. zum Folgenden Human Rights Watch [HRW], World Report 2010, S. 455 ff.; Amnesty International [AI], Report 2010, S. 328 ff. [AI-Index: POL 10/001/2010]; Helmut Oberdiek/Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei - Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern 2008, S. 8 ff.; U.S. Departement of State, Country Reports on Human Rights Practices 2009: Turkey). Ob die seinerzeitige Feststellung der ARK, dass die Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft in der Türkei als Kollektiv verfolgt sind, auch heute noch zutrifft, ist fraglich. Bei den deutschen Gerichten hat es, nachdem die deutsche Rechtsprechung ab den 1990-er-Jahre die Kollektivverfolgung dieser Glaubensgemeinschaft bejaht hat, zu dieser Frage in den letzten Jahren unterschiedliche Erkenntnisse gegeben (fortgesetzte Bejahung der Kollektivverfolgung z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt 7 E 2413/05.A vom 19. April 2007; Urteil des Oberverwaltungsgerichts [OVG] Rheinland-Pfalz 10 A 11576/06 vom 5. Juni 2007; Abrücken von der Praxis der Kollektivverfolgung: z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2006, 15 A 21192.A; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Juli 2007, 11 LB 3323; OVG Saarland, Urteil vom 11. März 2010, 2 A 401/08; OVG Sachsen, Urteil vom 24. Februar 2011, A 3 B 5517). Die letztgenannten Gerichte argumentieren nicht nur mit dem starken Rückgang registrierter Übergriffe auf Yeziden in der Türkei, welcher auch allein damit erklärt werden kann, dass heute nur noch einige hundert Yeziden (gegenüber rund 60'000 im Jahr 1980) in der Türkei leben, sondern auch damit, dass die türkischen Behörden vermehrt bereit seien, Yeziden gegen Übergriffe Privater zu schützen. Aus den nachfolgenden Gründen kann diese generelle Frage im vorliegenden Fall allerdings offen gelassen werden. 6.2 Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden von Beginn des Verfahrens weg geltend gemacht. So gab sie bereits anlässlich der ersten Befragung auf die Frage nach ihrer Religionszugehörigkeit zu Protokoll, dass sie der Glaubensgemeinschaft der Yeziden angehöre (A1/12, S. 2). Bei den Ausführungen zu ihren Asylgründen kam sie in beiden Befragungen entweder spontan auf ihre Religionszugehörigkeit zu sprechen oder gab aufgrund des Nachfragens Auskunft in Bezug auf die verschiedenen Nachteile aufgrund ihres Glaubens sowie über die wichtigen Eckpunkte des Yezidentums (vgl. A/12, S. 7, A/16, Antworten 101-126). So nannte sie beispielsweise bei der Frage nach der Feier am 1. Mittwoch des Monats April den Namen des Engels Tavus (Antwort 114) und wusste wie und aus welchem Grunde gefeiert und wohin gepilgert wird. Dass sie bezüglich ihrer Religion selbst die Fragen relativ allgemein beantwortete, hängt offenbar damit zusammen, dass die Yeziden ihren Glauben geheim praktizieren. Sie unterliegen dem "taqiyeh", das heisst, sie sollen sich nach aussen defensiv verhalten, dabei Gott und den Engel Pfau nicht verleugnen. Diese verinnerlichte Einstellung bewirkt offenbar auch, dass Yeziden der angemessene Einblick in die Mysterien ihrer eigenen Religion ganz oder teilweise abhanden kommt. Hinzu kommt, dass die Anzahl der in der Türkei lebenden Yeziden drastisch zurückgegangen ist, sodass sich die mündliche Übermittlung dieser Religion schwierig gestalten dürfte. In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits in der EVZ-Befragung darum ersuchte, künftig auf Kurdisch befragt zu werden (A1/12, S 2). Dies wiederholte sie gleich am Anfang der Anhörung und gab an, Türkisch zwar gut zu verstehen, jedoch ausdrücklich festhielt, Schwierigkeiten zu haben, Fragen über ihre Religion auf Türkisch zu beantworten, da sie die türkischen Ausdrücke nicht kenne (Antworten 1-9). Schliesslich muss auch berücksichtigt werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Analphabetin handelt, die sich einer einfachen Sprache bedient. Somit kann der Argumentation der Vorinstanz, die Zweifel an der Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft hegte, nicht gefolgt werden. Dies umso weniger als in der angefochtenen Verfügung nicht bestritten wurde, dass sie die Tochter von Eltern ist, deren Beschwerde zum überwiegenden Teil aufgrund ihrer yezidischen Glaubenszugehörigkeit und der damit zusammenhängenden Behelligungen gutgeheissen wurde und die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind und politisches Asyl erhalten haben. 6.3 Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre Festnahmen beziehungsweise Behelligungen ihrer Person durch die Behörden nur recht allgemein dargestellt hat, was möglicherweise mit ihrer fehlenden Schulbildung und ihrer zurückhaltender Art zusammenhängt, kann nicht behauptet werden, dass ihre Aussagen - entgegen den Erwägungen des BFM - unglaubhaft ausgefallen sind. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin ungereimte und unsubstanziierte Angaben zu den Mitnahmen auf den Posten gemacht habe, denn sie gab kohärent an, manchmal am Morgen und manchmal am Abend auf den Posten mitgenommen worden zu sein. Angesichts der politischen Aktivitäten ihres Vaters und seiner wiederholten Verfolgung würde es vielmehr erstaunen, wenn sie keinen Behelligungen unterworfen gewesen wäre. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft habe darlegen können, in der Vergangenheit Reflexverfolgungsmassnahmen wegen ihrer Eltern ausgesetzt gewesen zu sein und daher keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe geltend machen können, ist - angesichts obiger Erwägungen - in keiner Weise nachvollziehbar. 6.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Bestimmung von Art. 7 AsylG über das Glaubhaftmachen zu restriktiv angewendet und damit Bundesrecht verletzt hat. Im Gegensatz zum strikten Beweis stellt Glaubhaftmachen ein reduziertes Beweismass dar und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5.a S. 4 f.), welche bezüglich der Beschwerdeführerin das Ergebnis zu ihren Gunsten ausfallen lässt. 6.5 Unabhängig von der Frage, ob auch im heutigen Zeitpunkt gemäss dem erwähnten Grundsatzurteil der ARK noch alle Yeziden in der Türkei als Kollektiv verfolgt sind, hat die Beschwerdeführerin als Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft aufgrund des selber Erlebten und der Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven und verfolgten Familie besonderen Anlass, eine solche Verfolgung auch heute mit guten Gründen zu befürchten. Sie erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art.37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: