Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-8025/2024
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2024 / N (…).
E-8025/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 25. November 2024 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertre- tung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, dass er in B._______ geboren und als Kind mit seiner Familie nach C._______ gezogen sei, wo er im Jahr (…) in ein Heim der Gülen-Bewe- gung gegangen sei, dass er im Jahr (…) nach D._______ in eine Wohnung der Bewegung ge- zogen und dort für die Ordnung der Unterkunft und für die Schüler der Woh- nung verantwortlich gewesen sei, dass er im Jahr (…) noch vor dem Putschversuch in der Türkei die Woh- nung in D._______ verlassen habe und nach C._______ zurückgekehrt sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei im Jahr (…) zum ersten Mal und im Jahr (…) ein zweites Mal zu einer Einvernahme eingeladen worden, dass sein Name in verschiedenen anderen Verfahren genannt worden sei, dass er erfahren habe, dass sein Freund, welcher ihn damals in C._______ zur «Cemaat» geholt habe, bereits mehrmals im Gefängnis gewesen sei, dass einige seiner Freunde, die vergleichbare Einvernahmen wie er gehabt hätten, letztlich ins Gefängnis hätten gehen müssen, dass er Angst bekommen habe, als die Strafe gegen seinen Freund, mit welchem er in D._______ zusammengewohnt habe, bestätigt worden sei, dass er befürchtet habe, ihm würde das Gleiche widerfahren, weswegen er sein Heimatland verlassen habe, dass jeder, der mit Fethullah Gülen zu tun gehabt habe, insbesondere in seiner Wohnung gelebt habe, verfolgt und fichiert worden sei, dass er im Zusammenhang mit seinen Vorbringen eine Übersicht der Ver- fahren aus seinem UYAP-Konto und das Protokoll der Einvernahme vom (…) mit Übersetzung zu den Akten reichte,
E-8025/2024 Seite 3 dass am 2. Dezember 2024 der damaligen Rechtsvertretung der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet wurde, die gleichen- tags bei der Vorinstanz einging, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und ihm die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 die im Bundesasylzentrum tä- tige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Vorinstanz die Mandats- niederlegung anzeigte, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2024 bei der Vorinstanz eine Formularbeschwerde einreichte, dass die Vorinstanz die Eingabe in Kopie zuständigkeitshalber am 20. De- zember 2024 an das Bundesverwaltungsgericht überwies, wo am 14. Ja- nuar 2025 die Eingabe im Original einging, dass der Beschwerdeführer mit der Formularbeschwerde beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, dass die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un- zumutbar sowie unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme anzuord- nen sei, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzu- stellen sei, dass der Formularbeschwerde vorinstanzliche Verfahrensakten und ein se- parates Schreiben ohne Datierung beilagen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben das Gericht im Wesent- lichen ersuchte, fehlende Beweise aus der Türkei nachreichen zu können,
E-8025/2024 Seite 4 dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. Ja- nuar 2025 (eröffnet am 16. Januar 2025) den Beschwerdeführer zur Be- schwerdeverbesserung innert Frist aufforderte, da die Beschwerdeschrift keine Begründung enthielt, dass der Beschwerdeführer fristgerecht mit undatierter Eingabe (Datum Sendungsaufgabe: 21. Januar 2025) eine Beschwerdeverbesserung ein- reichte, dass der Beschwerdeverbesserung verschiedene Medienartikel und eine Pressemitteilung eines türkischen Ministeriums beilagen,
und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit nach erfolgter Beschwerdeverbesserung – vorbehaltlich nach- stehender Erwägung – auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung hat und die Vorinstanz diese der vorliegenden Beschwerde nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb auf den Antrag der Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, fehlende Beweise aus der Türkei nachreichen zu können, sinngemäss um eine Frist für die Beibrin- gung von Beweisen nach Art. 110 Abs. 2 AsylG ersucht,
E-8025/2024 Seite 5 dass weder in seiner Eingabe vom 13. Dezember 2024 noch aus der Be- schwerdeverbesserung hervorgeht, welche Beweise er nachzureichen wünscht, dass er zudem nicht darlegt hat, weshalb er die nun generell in Aussicht gestellten Beweismittel nicht bereits früher erhältlich machen oder sich zu- mindest darum bemühen hätte können, dass deshalb das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Beibringung von Beweismitteln abzuweisen ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
– wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass aus objektiver Sicht keine genügend konkrete Anhaltspunkte beste- hen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Nachteile drohen würden,
E-8025/2024 Seite 6 dass seine Befürchtungen auf Vermutungen und Annahmen beruhen wür- den, dass er an der Anhörung erklärt habe, dass gegenwärtig keine Verfahren gegen ihn laufen würden, er weder jemals persönlich gesucht noch be- schuldigt worden sei, dass es keine Anzeichen dafür gebe, dass er im Fokus der Behörden ge- standen habe und die zwei Einvernahmen zudem keine Konsequenzen für ihn gehabt hätten, dass die türkischen Behörden von weiteren Verfolgungsmassnahmen ab- gesehen hätten, da dem Beschwerdeführer kein Profil zugeschrieben wor- den sei, an dem ein Verfolgungsinteresse bestanden habe, dass aus dem eingereichten UYAP-Auszug kein hängiges Strafverfahren hervorgehe, dass er seit den beiden Einvernahmen nie staatliche Repressalien auf- grund seiner Nähe zur Gülen-Bewegung erlebt habe, dass daher dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft keine Verfolgung drohe, dass seine subjektive Angst der ausschlaggebende Faktor für die Ausreise gewesen sei, dass davon ausgegangen werden könne, dass es seit der Einvernahmen Massnahmen gegeben hätte, wenn die türkischen Behörden beabsichtigt hätten, ihn zu verhaften, dass der Beschwerdeführer die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgung nicht zu begründen vermöge, dass mit der Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 ferner keine Tatsa- chen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, die eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begrün- dung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des
E-8025/2024 Seite 7 Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlings- rechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten et- was Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die auf Beschwerdeebene gemachten Vorbringen, er werde aufgrund seiner Verbindung zu den Unterkünften weiterhin vorgeladen und mit Vor- würfen konfrontiert, nicht belegt sind und den Ausführungen in der Anhö- rung vom 25. November 2024 widersprechen (vgl. SEM-eAkte 13/15 F71, F77, F79, F96 f., F99 und F113), dass auch die Beschwerdeausführungen, er sei aufgrund des Einflusses seiner Familie einer Inhaftierung entgangen und die Anschuldigungen seien im Jahr 2024 wieder aufgekommen, mit den an der Anhörung wider- gegebenen Vorbringen nicht übereinstimmen (vgl. SEM-eAkte 13/15 F99, F101 und F113), dass im Übrigen der diesbezüglich eingereichte Medienartikel lediglich festhält, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme im Jahr (…) gleichentags mangels Beweisen wieder freigelassen worden sei und dem- nach sein Vorbringen ohnehin nicht zu stützen vermag, dass diese Rechtsmittelausführungen daher als unglaubhaft zu gelten ha- ben, dass sodann weder aus der Argumentation im Zusammenhang mit einem ehemaligen Mitbewohner noch aus den allgemeinen Ausführungen zum Vorgehen der türkischen Behörden gegenüber Personen mit einer angeb- lichen Verbindung zur Gülen-Bewegung hervorgeht, weshalb der Be- schwerdeführer konkret asylbeachtliche Verfolgungshandlungen befürch- ten müsste, dass auch die anderen eingereichten Medienartikel oder die Pressemittei- lung keinen hinreichenden Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und er demzufolge aus diesen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
E-8025/2024 Seite 8 dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 AsylG [erster Satz]; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Be- weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer nicht in einem der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete gewohnt hat, bei welchen gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine einzelfallweise Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anhand der individuellen Lebenssituation erfor- derlich wäre (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom
19. März 2024 E. 11.3.1), dass der alleinstehende junge Beschwerdeführer gemäss Aktenlage ge- sund ist, das Gymnasium abgeschlossen hat, über mehrjährige Berufser- fahrung, insbesondere als Unternehmer, in seinem Heimatland verfügt und dort auf ein intaktes soziales Netzwerk zurückgreifen kann (vgl. SEM-eAkte 13/15 F5, F13, F22, F24 ff., F41 und F45 ff.), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
E-8025/2024 Seite 9 dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Be- schwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als von Anfang an aus- sichtslos erwiesen hat (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG), dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-8025/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Nassim Safai-Rad
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