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E-7939/2016

E-7939/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 26. Januar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Aufgrund der geltend gemachten Minderjährigkeit wurde am 5. Februar 2016 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt, welche ergab, dass der Beschwerdeführer 19 Jahre oder älter sei. Anlässlich der Befragung zur Person vom 8. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland, Kroatien, Slowenien, Österreich oder Deutschland gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig seien. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, er möchte nicht in die anderen Länder zurückkehren, da Flüchtlinge dort überhaupt keine Chancen hätten. In Deutschland habe er zwar nicht bleiben wollen, gegen eine Rückkehr dorthin hätte er jedoch nichts einzuwenden. Sein Geburtsdatum korrigierte er auf den (...), weshalb er für das weitere Verfahren als volljährig angesehen wurde. B. Am 4. März 2016 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese teilten dem SEM am 8. März 2016 mit, für die Behandlung des Asylbegehrens nicht zuständig zu sein. Der Beschwerdeführer sei nach ihrem Kenntnisstand minderjährig und eine Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen sei gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht möglich. C. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 8. März 2016 gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Dublin-II-VO; in der Fassung vom 30. Januar 2014; Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014; nachfolgend: DVO) um neuerliche Prüfung seines Wiederaufnahmeersuchens (sog. Remonstrationsverfahren). Es wies darauf hin, eine durchgeführte Handknochenanalyse habe die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben und er selbst habe sein Geburtsdatum auf den (...) korrigiert. D. Am 1. Dezember 2016 entsprachen die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM. E. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung dorthin und räumte ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ein. F. Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 im Wesentlichen vor, seit seiner Flucht aus Afghanistan sei sein Ziel die Schweiz gewesen. In Deutschland sei von ihm verlangt worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Es sei ihm gesagt worden, dies sei für eine polizeiliche Überprüfung relevant und würde nicht als Asylgesuch registriert werden. Er habe dort kein Asylgesuch eingereicht und möchte nicht nach Deutschland weggewiesen werden. In der Schweiz habe er inzwischen Freunde gefunden und sich ein soziales Netz aufgebaut. G. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 (eröffnet am 19. Dezember 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie die Überstellung nach Deutschland an. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von seiner Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. I. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefax vom 23. Dezember 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2016 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess es gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Die Vorinstanz liess sich am 3. Januar 2017 vernehmen. Die Replik des Beschwerdeführers erfolgte am 24. Januar 2017 und die Duplik der Vorinstanz am 11. Mai 2018. Beide Parteien hielten an ihren Anträgen und Ausführungen fest.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Duplik vom 11. Mai 2018 ist bis anhin dem Beschwerdeführer noch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens wird sie zusammen mit dem Urteil zugestellt.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrag in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, gemäss dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe der Beschwerdeführer in Deutschland am 26. Januar 2016 ein Asylgesuch eingereicht. Deutschland sei daher gestützt auf die Dublin-III-VO für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und habe seiner Übernahme explizit zugestimmt. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat zu bestimmen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit knapp einem Jahr in der Schweiz befinde, spreche nicht gegen die Zuständigkeit Deutschlands. Im Weiteren würden weder völkerrechtliche Hindernisse noch andere Gründe an dieser Zuständigkeit etwas ändern.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO habe der ersuchte Mitgliedstaat im Remonstrationsverfahren innerhalb von zwei Wochen eine Antwort zu erteilen. Seitens der deutschen Behörden sei jedoch innert dieser Frist keine Antwort ergangen. Im Gegensatz zum Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren habe das Ausbleiben einer Antwort im Remonstrationsverfahren nicht die Wirkung einer Zustimmung. Es bestehe folglich kein Zuständigkeitsübergang von der Schweiz an Deutschland. An der Zuständigkeit der Schweiz vermöge auch die Zustimmung Deutschlands mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 nichts zu ändern. Das Remonstrationsverfahren könne nicht zu einer Verlängerung der Fristen nach der Dublin-III-VO führen. Die sechsmonatige Überstellungsfrist sei nach der Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs am 9. September 2016 abgelaufen. Könne die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, gehe die Zuständigkeit auf den ersuchenden Staat über. In der Verfügung des SEM sei sodann die erste negative Antwort der deutschen Behörden und das eingeleitete Remonstrationsverfahren nicht erwähnt worden, weshalb vermutungsweise die Entscheidfällung nicht unter vollumfänglicher Berücksichtigung der Dublin-Bestimmungen erfolgt sei. Das SEM habe damit seine Begründungspflicht verletzt.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die deutschen Behörden hätten innerhalb der in Art. 25 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist das Ersuchen um Wiederaufnahme des SEM abgelehnt. Daraufhin hätten die schweizerischen Behörden gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO um neuerliche Prüfung des Ersuchens gebeten. Die deutschen Behörden seien gemäss DVO gehalten, innert zwei Wochen auf das Remonstrationsschreiben zu reagieren. Dabei handle es sich nicht um eine Verwirkungsfrist, weshalb bei Ausbleiben einer Antwort kein Zuständigkeitsübergang erfolge. Mit der expliziten Gutheissung des Ersuchens um Wiederaufnahme datiert vom 1. Dezember 2016 hätten sich die deutschen Behörden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig erklärt. Die in Art. 29 Dublin-III-VO aufgeführte sechsmonatige Überstellungsfrist beginne demnach am 1. Dezember 2016 und ende am 1. Juni 2017.

E. 4.4 Replizierend bemerkt der Beschwerdeführer, im Remonstrationsverfahren erfolge bei Ausbleiben einer fristgerechten Antwort kein Zuständigkeitsübergang. Eine beantragte neuerliche Überprüfung des Übernahmeersuchens per Remonstration könne nicht zur Folge haben, dass die Fristen wieder "aufleben" oder von Neuem zu laufen beginnen würden. Nach einer einschlägigen Lehrmeinung beginne die Frist für eine Überstellung zum Zeitpunkt der ersten (negativen) Antwort zu laufen. Die Gutheissung des Gesuchs durch Deutschland mehr als acht Monate nach dem eingeleiteten Remonstrationsverfahren widerspreche sodann dem Beschleunigungsgebot im Dublin-Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-4664/2014 vom 1. September 2014 bei einem Fall, bei welchem 13 Monate nach Stellung des Asylgesuchs noch keine Zuständigkeitsbestimmung erfolgt sei, das SEM angewiesen, das nationale Verfahren aufzunehmen. Das Gericht habe diesen Entscheid mit der langen Verfahrensdauer unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots begründet. Vorliegend sei die Zuständigkeit seit der Stellung des Asylgesuchs bis zum 1. Dezember 2016 über zehn Monate nicht geklärt worden. Aus diesen Gründen sei die Schweiz als zuständiger Mitgliedstaat zu erachten.

E. 4.5 Die Vorinstanz führt in ihrer Duplik aus, das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei lediglich ein Urteil von vielen und es würde in dieser Frage auch eine andere Auffassung vertreten. Das Problem der verspäteten Antwort sei unter anderem vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Identitätsangaben des Asylsuchenden zu sehen. Im vorliegenden Fall habe sich der Beschwerdeführer in Deutschland als Minderjähriger ausgegeben, was zu vertieften Abklärungen geführt habe. Dafür sei von den anderen Dublin-Mitgliedstaaten ein gewisses Verständnis aufzubringen. Deutschland sei anfangs 2016 zufolge der starken Migrationsströme massiv überlastet gewesen, weshalb die Antwort erst am 1. Dezember 2016 erfolgt sei. Es wäre zudem störend, wenn Dublin-Mitgliedstaaten durch eine erste (negative) Antwort ihre Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens umgehen könnten, indem sie auf eine berechtigte Remonstration längere Zeit nicht antworteten.

E. 5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte daher die deutschen Behörden am 4. März 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die deutschen Behörden lehnten das Rückübernahmeersuchen am 8. März 2016 ab, da sie von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgingen. Gleichentags teilte das SEM den deutschen Behörden die Korrektur des Alters durch den Beschwerdeführer mit und ersuchte innerhalb der in Art. 5 Abs. 2 DVO vorgesehenen dreiwöchigen Frist erneut um Aufnahme des Beschwerdeführers (Remonstrationsverfahren). Die deutschen Behörden stimmten der Übernahme des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2016 - somit knapp acht Monate nach dem Remonstrationsersuchen - zu.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-853/2017 vom 7. Juni 2018 unter E. 9 (zur Publikation vorgesehen) festgehalten, eine verspätete Zustimmung zur Zuständigkeit im Remonstrationsverfahren entfalte jedenfalls dann keine Rechtswirkung mehr, wenn diese nach der sechsmonatigen Überstellungsfrist erfolge respektive wenn die asylsuchende Person nicht mehr innerhalb dieser sechs Monate in den ersuchten und nun per Remonstrationsverfahren zustimmenden Mitgliedstaat überstellt werden könne. Nach Ablauf der Überstellungsfrist gehe die Zuständigkeit auf die Schweiz über und das SEM habe das nationale Asylverfahren zügig an die Hand zu nehmen. Dieses Resultat berücksichtige auch das Ziel der Dublin-III-VO einer raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, da in jedem Fall nach Ablauf der Überstellungsfrist feststehe, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Ungeklärte Zuständigkeiten nach mehreren Monaten oder Jahren, missbräuchliches Abwarten von hypothetischen Zustimmungen im Remonstrationsverfahren und somit die Gefahr der Schaffung von "refugees in orbit", welche das Dublin-System verhindern wolle, würden durch dieses Resultat vermieden. Der Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist gestalte sich je nach Konstellation - explizite Annahme, keine Antwort, ausdrückliche Ablehnung - unterschiedlich. Bei einer expliziten Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs beginne die Überstellungsfrist ab dem Zeitpunkt der Zustimmung des ersuchten Staates zu laufen (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Antworte der ersuchte Staat nicht und werde damit die Zustimmung (des ersuchten Staates) per Verfristung angenommen (Art. 22 Abs. 7 resp. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), beginne die Überstellungfrist mit dem Verfristungsdatum zu laufen, das heisst mit impliziter Annahme (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens liege indessen weder eine Zustimmung noch eine Verfristung, sondern eine negative Antwort vor. Die im Remon-strationsverfahren erfolgte Zusage nach dieser negativen Antwort sei als deren "Wiedererwägung" zu verstehen; anders ausgedrückt werde die frühere Ablehnung durch die Antwort im Remonstrationsverfahren nun zu einer Annahme. Dies bedeute, dass für die Berechnung der sechsmonatigen Überstellungsfrist vom Zeitpunkt der negativen Antwort auszugehen sei.

E. 5.3 Im vorliegenden Verfahren gilt der 8. März 2016 (Ablehnung Deutschlands) als Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist, welche am 8. September 2016 abgelaufen ist. Die Zustimmung Deutschlands am 1. Dezember 2016 erfolgte somit klar verspätet. Die Zuständigkeit zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist daher auf die Schweiz übergegangen.

E. 6 Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zügig an die Hand zu nehmen und zu prüfen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die mit Kostennote vom 24. Januar 2017 geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe von Fr. 1'245.- (inkl. Auslagen) erscheinen angemessen. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in dieser Höhe zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'245.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7939/2016 Urteil vom 22. Juni 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Esther Potztal, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 26. Januar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Aufgrund der geltend gemachten Minderjährigkeit wurde am 5. Februar 2016 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt, welche ergab, dass der Beschwerdeführer 19 Jahre oder älter sei. Anlässlich der Befragung zur Person vom 8. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland, Kroatien, Slowenien, Österreich oder Deutschland gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig seien. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, er möchte nicht in die anderen Länder zurückkehren, da Flüchtlinge dort überhaupt keine Chancen hätten. In Deutschland habe er zwar nicht bleiben wollen, gegen eine Rückkehr dorthin hätte er jedoch nichts einzuwenden. Sein Geburtsdatum korrigierte er auf den (...), weshalb er für das weitere Verfahren als volljährig angesehen wurde. B. Am 4. März 2016 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese teilten dem SEM am 8. März 2016 mit, für die Behandlung des Asylbegehrens nicht zuständig zu sein. Der Beschwerdeführer sei nach ihrem Kenntnisstand minderjährig und eine Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen sei gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht möglich. C. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 8. März 2016 gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Dublin-II-VO; in der Fassung vom 30. Januar 2014; Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014; nachfolgend: DVO) um neuerliche Prüfung seines Wiederaufnahmeersuchens (sog. Remonstrationsverfahren). Es wies darauf hin, eine durchgeführte Handknochenanalyse habe die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben und er selbst habe sein Geburtsdatum auf den (...) korrigiert. D. Am 1. Dezember 2016 entsprachen die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM. E. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung dorthin und räumte ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ein. F. Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 im Wesentlichen vor, seit seiner Flucht aus Afghanistan sei sein Ziel die Schweiz gewesen. In Deutschland sei von ihm verlangt worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Es sei ihm gesagt worden, dies sei für eine polizeiliche Überprüfung relevant und würde nicht als Asylgesuch registriert werden. Er habe dort kein Asylgesuch eingereicht und möchte nicht nach Deutschland weggewiesen werden. In der Schweiz habe er inzwischen Freunde gefunden und sich ein soziales Netz aufgebaut. G. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 (eröffnet am 19. Dezember 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie die Überstellung nach Deutschland an. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von seiner Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. I. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefax vom 23. Dezember 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2016 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess es gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Die Vorinstanz liess sich am 3. Januar 2017 vernehmen. Die Replik des Beschwerdeführers erfolgte am 24. Januar 2017 und die Duplik der Vorinstanz am 11. Mai 2018. Beide Parteien hielten an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Duplik vom 11. Mai 2018 ist bis anhin dem Beschwerdeführer noch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens wird sie zusammen mit dem Urteil zugestellt. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrag in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, gemäss dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe der Beschwerdeführer in Deutschland am 26. Januar 2016 ein Asylgesuch eingereicht. Deutschland sei daher gestützt auf die Dublin-III-VO für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und habe seiner Übernahme explizit zugestimmt. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat zu bestimmen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit knapp einem Jahr in der Schweiz befinde, spreche nicht gegen die Zuständigkeit Deutschlands. Im Weiteren würden weder völkerrechtliche Hindernisse noch andere Gründe an dieser Zuständigkeit etwas ändern. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO habe der ersuchte Mitgliedstaat im Remonstrationsverfahren innerhalb von zwei Wochen eine Antwort zu erteilen. Seitens der deutschen Behörden sei jedoch innert dieser Frist keine Antwort ergangen. Im Gegensatz zum Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren habe das Ausbleiben einer Antwort im Remonstrationsverfahren nicht die Wirkung einer Zustimmung. Es bestehe folglich kein Zuständigkeitsübergang von der Schweiz an Deutschland. An der Zuständigkeit der Schweiz vermöge auch die Zustimmung Deutschlands mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 nichts zu ändern. Das Remonstrationsverfahren könne nicht zu einer Verlängerung der Fristen nach der Dublin-III-VO führen. Die sechsmonatige Überstellungsfrist sei nach der Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs am 9. September 2016 abgelaufen. Könne die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, gehe die Zuständigkeit auf den ersuchenden Staat über. In der Verfügung des SEM sei sodann die erste negative Antwort der deutschen Behörden und das eingeleitete Remonstrationsverfahren nicht erwähnt worden, weshalb vermutungsweise die Entscheidfällung nicht unter vollumfänglicher Berücksichtigung der Dublin-Bestimmungen erfolgt sei. Das SEM habe damit seine Begründungspflicht verletzt. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die deutschen Behörden hätten innerhalb der in Art. 25 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist das Ersuchen um Wiederaufnahme des SEM abgelehnt. Daraufhin hätten die schweizerischen Behörden gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO um neuerliche Prüfung des Ersuchens gebeten. Die deutschen Behörden seien gemäss DVO gehalten, innert zwei Wochen auf das Remonstrationsschreiben zu reagieren. Dabei handle es sich nicht um eine Verwirkungsfrist, weshalb bei Ausbleiben einer Antwort kein Zuständigkeitsübergang erfolge. Mit der expliziten Gutheissung des Ersuchens um Wiederaufnahme datiert vom 1. Dezember 2016 hätten sich die deutschen Behörden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig erklärt. Die in Art. 29 Dublin-III-VO aufgeführte sechsmonatige Überstellungsfrist beginne demnach am 1. Dezember 2016 und ende am 1. Juni 2017. 4.4 Replizierend bemerkt der Beschwerdeführer, im Remonstrationsverfahren erfolge bei Ausbleiben einer fristgerechten Antwort kein Zuständigkeitsübergang. Eine beantragte neuerliche Überprüfung des Übernahmeersuchens per Remonstration könne nicht zur Folge haben, dass die Fristen wieder "aufleben" oder von Neuem zu laufen beginnen würden. Nach einer einschlägigen Lehrmeinung beginne die Frist für eine Überstellung zum Zeitpunkt der ersten (negativen) Antwort zu laufen. Die Gutheissung des Gesuchs durch Deutschland mehr als acht Monate nach dem eingeleiteten Remonstrationsverfahren widerspreche sodann dem Beschleunigungsgebot im Dublin-Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-4664/2014 vom 1. September 2014 bei einem Fall, bei welchem 13 Monate nach Stellung des Asylgesuchs noch keine Zuständigkeitsbestimmung erfolgt sei, das SEM angewiesen, das nationale Verfahren aufzunehmen. Das Gericht habe diesen Entscheid mit der langen Verfahrensdauer unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots begründet. Vorliegend sei die Zuständigkeit seit der Stellung des Asylgesuchs bis zum 1. Dezember 2016 über zehn Monate nicht geklärt worden. Aus diesen Gründen sei die Schweiz als zuständiger Mitgliedstaat zu erachten. 4.5 Die Vorinstanz führt in ihrer Duplik aus, das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei lediglich ein Urteil von vielen und es würde in dieser Frage auch eine andere Auffassung vertreten. Das Problem der verspäteten Antwort sei unter anderem vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Identitätsangaben des Asylsuchenden zu sehen. Im vorliegenden Fall habe sich der Beschwerdeführer in Deutschland als Minderjähriger ausgegeben, was zu vertieften Abklärungen geführt habe. Dafür sei von den anderen Dublin-Mitgliedstaaten ein gewisses Verständnis aufzubringen. Deutschland sei anfangs 2016 zufolge der starken Migrationsströme massiv überlastet gewesen, weshalb die Antwort erst am 1. Dezember 2016 erfolgt sei. Es wäre zudem störend, wenn Dublin-Mitgliedstaaten durch eine erste (negative) Antwort ihre Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens umgehen könnten, indem sie auf eine berechtigte Remonstration längere Zeit nicht antworteten. 5. 5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte daher die deutschen Behörden am 4. März 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die deutschen Behörden lehnten das Rückübernahmeersuchen am 8. März 2016 ab, da sie von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgingen. Gleichentags teilte das SEM den deutschen Behörden die Korrektur des Alters durch den Beschwerdeführer mit und ersuchte innerhalb der in Art. 5 Abs. 2 DVO vorgesehenen dreiwöchigen Frist erneut um Aufnahme des Beschwerdeführers (Remonstrationsverfahren). Die deutschen Behörden stimmten der Übernahme des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2016 - somit knapp acht Monate nach dem Remonstrationsersuchen - zu. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-853/2017 vom 7. Juni 2018 unter E. 9 (zur Publikation vorgesehen) festgehalten, eine verspätete Zustimmung zur Zuständigkeit im Remonstrationsverfahren entfalte jedenfalls dann keine Rechtswirkung mehr, wenn diese nach der sechsmonatigen Überstellungsfrist erfolge respektive wenn die asylsuchende Person nicht mehr innerhalb dieser sechs Monate in den ersuchten und nun per Remonstrationsverfahren zustimmenden Mitgliedstaat überstellt werden könne. Nach Ablauf der Überstellungsfrist gehe die Zuständigkeit auf die Schweiz über und das SEM habe das nationale Asylverfahren zügig an die Hand zu nehmen. Dieses Resultat berücksichtige auch das Ziel der Dublin-III-VO einer raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, da in jedem Fall nach Ablauf der Überstellungsfrist feststehe, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Ungeklärte Zuständigkeiten nach mehreren Monaten oder Jahren, missbräuchliches Abwarten von hypothetischen Zustimmungen im Remonstrationsverfahren und somit die Gefahr der Schaffung von "refugees in orbit", welche das Dublin-System verhindern wolle, würden durch dieses Resultat vermieden. Der Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist gestalte sich je nach Konstellation - explizite Annahme, keine Antwort, ausdrückliche Ablehnung - unterschiedlich. Bei einer expliziten Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs beginne die Überstellungsfrist ab dem Zeitpunkt der Zustimmung des ersuchten Staates zu laufen (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Antworte der ersuchte Staat nicht und werde damit die Zustimmung (des ersuchten Staates) per Verfristung angenommen (Art. 22 Abs. 7 resp. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), beginne die Überstellungfrist mit dem Verfristungsdatum zu laufen, das heisst mit impliziter Annahme (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens liege indessen weder eine Zustimmung noch eine Verfristung, sondern eine negative Antwort vor. Die im Remon-strationsverfahren erfolgte Zusage nach dieser negativen Antwort sei als deren "Wiedererwägung" zu verstehen; anders ausgedrückt werde die frühere Ablehnung durch die Antwort im Remonstrationsverfahren nun zu einer Annahme. Dies bedeute, dass für die Berechnung der sechsmonatigen Überstellungsfrist vom Zeitpunkt der negativen Antwort auszugehen sei. 5.3 Im vorliegenden Verfahren gilt der 8. März 2016 (Ablehnung Deutschlands) als Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist, welche am 8. September 2016 abgelaufen ist. Die Zustimmung Deutschlands am 1. Dezember 2016 erfolgte somit klar verspätet. Die Zuständigkeit zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist daher auf die Schweiz übergegangen.

6. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zügig an die Hand zu nehmen und zu prüfen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die mit Kostennote vom 24. Januar 2017 geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe von Fr. 1'245.- (inkl. Auslagen) erscheinen angemessen. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in dieser Höhe zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'245.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: