Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 2. September 2025 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. Sie reichte unter anderem ihren bis zum (...) 2027 gültigen ukrainischen sowie ihren russischen Reisepass ([...] respektive [...]), einen bis zum 4. März 2024 gültigen Aufenthaltsausweis für Spanien («Permiso de Residencia» [...]) sowie eine bis zum 29. März 2027 gültige Arbeitsbewilligung («Work Permit») der kanadischen Behörden zu den Akten. B. Am 3. September 2024 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung zu ihrem Gesuch um vorübergehenden Schutz befragt. Gleichentags füllte sie das Formular «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» aus. Sie führte im Wesentlichen aus, sie habe seit 1991 auf der Krim gelebt und bei Ausbruch des Krieges am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz dort gehabt. Sie sei (...). Sie habe am 25. Juli 2022 die Krim Richtung Russland verlassen, wo sie sich bei ihrer russischen Mutter in B._______ aufgehalten habe. Anfangs September 2022 sei sie nach Spanien gereist und habe sich bis September 2024 in Malaga aufgehalten. Ende März 2024 sei sie zudem zwei Wochen lang in Kanada gewesen, wo sie einen Mann besucht habe. Am 11. Oktober 2024 sei sie zu ihrer Mutter nach Russland zurückgekehrt. Nach dem Tod ihrer Mutter Ende 2024 habe sie beschlossen, in die Schweiz zu reisen. Während der Befragung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Ablehnung ihres Schutzgesuches und einer allfälligen Wegweisung nach Spanien gewährt. Dazu trug sie vor, es gebe keine objektiven Gründe gegen eine Rückkehr nach Spanien. Dort erinnere sie aber alles an ihre verstorbene Mutter, was sie psychisch belaste. Sie habe Herzprobleme und ihre Blutwerte seien schlecht. Zudem leide sie an einer chronischen Nierenerkrankung. C. Mit Verfügung vom 16. September 2025 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab; es verfügte zudem ihre Wegweisung aus der Schweiz und wies sie dem Kanton C._______ zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. D. D.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Dabei beantragte sie, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. D.b Mit der Beschwerde wurde unter anderem eine Terminbestätigung für eine medizinische Untersuchung datierend vom 26. September 2025, eine E-Mail des Migrationsamtes des Kantons D._______ vom 29. April 2025, eine Fürsorgebestätigung des «Etablissement Vaudois d'Accueil des Migrants» vom 8. Oktober 2025, eine Kostennote des Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2025 sowie ein Schreiben des SEM vom 18. Juni 2025 («Einwilligung Datenaustausch», eine andere Person betreffend) zu den Akten gereicht. E. Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2025 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gemäss Rechtsbegehren 1 wird in der Beschwerde beantragt, die Verfügung des SEM vom 16. September 2025 sei aufzuheben. Aus der Begründung, namentlich in Ziffer 3.2, geht indessen hervor, dass sich die Beschwerdeführerin auf Art. 4 und 66 Abs. 1 AsylG beruft und geltend macht, sie sei als Schutzbedürftige zu betrachten und das Subsidiaritätsprinzip könne ihr vorliegend nicht entgegengehalten werden. Das Gericht geht im Nachfolgenden davon aus, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss auch beantragt, ihr sei vorübergehender Schutz zu gewähren.
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch einen kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung - insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt - vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar.
E. 5.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende Gruppe schutzberechtigter Personen definiert: «Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren» (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe nachweislich in Spanien über einen Schutzstatus verfügt und sei in diesem Drittstaat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen. Deshalb sei sie nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. An dieser Tatsache ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer Ausreise aus dem jeweiligen Drittstaat nichts, zumal die Beschwerdeführerin Spanien gemäss Aktenlage freiwillig verlassen habe. Es spreche nichts gegen die Annahme, dass sie in Spanien erneut vorübergehenden Schutz erhalten würde, nachdem das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten Raum der EU (Europäischen Union) nach wie vor in Kraft stehe. Es sei vorliegend unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz während zwei Jahren in Spanien aufgehalten und dort über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Eine explizite Rückübernahmezusicherung Spaniens sei aufgrund der aktuellen Schutzalternative nicht zwingend erforderlich. Bei aktenkundigen Nachweisen von bestehenden Schutztiteln in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) könne die Wegweisung in den betreffenden Staat ohne dessen Zustimmung erfolgen. Selbst wenn ihr Schutzstatus aufgrund der Ausreise aus Spanien inzwischen beendet worden sei, sei es der Beschwerdeführerin möglich, wieder nach Spanien einzureisen und allenfalls einen neuen Antrag auf vorübergehenden Schutz zu stellen. Sie habe seit ihrer Ausreise aus Spanien weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch Schutz in einem anderen Staat erhalten. Der Wegweisungsvollzug nach Spanien sei zulässig, zumutbar und möglich.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, der Sachverhalt sei vorliegend unvollständig abgeklärt worden. Das SEM habe die Untersuchungsmaxime und die Begründungspflicht verletzt. Der Schutzstatus S sei dann ausgeschlossen, wenn der betreffenden Person in einem EU-Staat der Schutzstatus zugesprochen worden sei; die Rechtsprechung dazu beziehe sich auf Personen, die über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfügen würden, respektive auf Verfahren, in denen der betreffende EU-Staat der Überstellung der Person zugestimmt habe. Der Schutztitel der Beschwerdeführerin sei bis zum 4. März 2024 gültig gewesen; sie habe sich seit mehr als einem Jahr nicht mehr in Spanien aufgehalten. Das SEM habe zu Unrecht unterlassen, ein Gesuch um Rückübernahme zu stellen. Im Weiteren leide die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Problemen. Aufgrund ihrer Vulnerabilität wäre es angezeigt gewesen, weitergehende Abklärungen bei den spanischen Behörden vorzunehmen, um einen reibungslosen Vollzug sicherzustellen. Die Annahme der Vorinstanz, der früher in Spanien verliehene Schutzstatus könne wieder reaktiviert werden, sei rechtlich unhaltbar, da die vom SEM zitierte EU-Richtlinie nicht unmittelbar anwendbar oder gerichtlich einklagbar sei. Schliesslich werde das angerufene Gericht um eine Klarstellung ersucht, wonach die Zuständigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung in Bundesasylzentren auch in Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz fortbestehe, insbesondere in Fällen, in denen sich die gesuchstellende Person bei Erlass des erstinstanzlichen Entscheides weiterhin im Bundesasylzentrum befinde.
E. 7.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, der Entscheid des SEM vom 16. September 2026 beruhe auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung. Die Vorinstanz habe die Untersuchungsmaxime und die Begründungspflicht verletzt, indem sie keine Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin eingeholt habe.
E. 7.2 Diesbezüglich ist auf das bereits erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025, a.a.O. E. 3.1.2 und 6.3.2 hinzuweisen. Gemäss diesem Entscheid ist keine vorgängige Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates (EU/EFTA-Staat) erforderlich, wenn eine valable Schutzalternative besteht und die betroffene Person ohne weiteres in den Drittstaat einreisen kann, was bei der vorliegenden Konstellation bejaht werden muss (vgl. nachstehende E. 8.2). Hieran vermögen die mit der Beschwerde nachgereichten Beweismittel («Beilagen 5 und 6») nichts zu ändern. Es liegt somit keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. Der Sachverhalt ist vollständig erstellt und das Verfahren ist als spruchreif zu erachten.
E. 7.3 Das SEM hat in seinen Erwägungen einlässlich und nachvollziehbar dargelegt, dass es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und vom Vorliegen einer valablen Schutzalternative in Spanien ausgeht. Der Beschwerdeführerin war es offensichtlich möglich, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich auseinanderzusetzen. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist daher ebenfalls unbegründet.
E. 7.4 Nach dem Gesagten leidet die angefochtene Verfügung an keinem formellen Verfahrensmangel, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (Subsidiaritätsprinzip).
E. 8.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat - beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der EU respektive der EFTA - wurden sodann im oben erwähnten Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen «Schutzstatus S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt, das Bestehen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
E. 8.3 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehört damit grundsätzlich der Personenkategorie gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022) an. Allerdings hielt sie sich von September 2022 bis September 2024 - mit Ausnahme eines gemäss eigenen Angaben 14 Tage dauernden Aufenthalts in Kanada - in Spanien auf. In Spanien wurde ihr in Anwendung der (damals) anwendbaren EU-Normen vorübergehender Schutz gewährt (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). Der spanische Schutztitel kann als dem schweizerischen «Schutzstatus S» gleichwertig qualifiziert werden (vgl. dazu auch das Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.2). Damit besteht mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Spanien.
E. 8.4 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen spanischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Spanien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat (dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027, vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Spanien ihren annullierten Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Ferner besteht kein Grund zur Annahme, dass sich der - nun letztlich erfolglose - Antrag in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Spanien für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken würde (vgl. zum Ganzen: Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.3 m.w.H.).
E. 8.5 Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Spanien der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Die gegenteilige Befürchtung der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unbegründet, zumal sie dafür keine konkreten und substanziierten Anhaltspunkte vorgebracht hat. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde und den dazu eingereichten Beweismitteln («Beilagen 5 und 6») ist eine Rückübernahmezusicherung der spanischen Behörden nicht erforderlich (vgl. dazu: E. 8.2 oben sowie das bereits zitierte Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.1 sowie 6.3).
E. 8.6 Als Inhaberin eines bis (...) 2027 gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit kann sie ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Spanien zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen.
E. 8.7 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.
E. 9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels. Das SEM hat zu Recht auch die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt; den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Spanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - mithin im Sinn eines sogenannten «real risk» (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der EU-Mitgliedstaat Spanien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat Gegenteiliges jedenfalls nicht substanziiert dargetan.
E. 10.2.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Spanien ist daher als zulässig zu qualifizieren.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Sie gab vielmehr in ihrer Befragung vom 3. September 2025 an, es gebe keine objektiven Gründe gegen eine Rückkehr nach Spanien (vgl. SEM-Verfahren [...]-[Akte-] 2, Antworten 19 und 25).
E. 10.3.3 Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Spanien dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Medizinische Gründe, die im Rahmen des Wegweisungsvollzugs relevant wären, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, verfügt Spanien über ein gut ausgebautes und der Beschwerdeführerin auch zugängliches Sozial- und Gesundheitssystem, welches die Behandlung der von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (nicht weiter substanziierte Herzprobleme, «schlechte» Blutwerte und chronische Nierenerkrankung sowie in der Beschwerde vorgetragene Schlafstörungen, Panikattacken, Schwindelanfälle und Kopfschmerzen) gewährleisten kann. In der Beschwerde werden keine schlüssigen Argumente vorgetragen, die an diesen Feststellungen etwas ändern würden. Die eingereichte Terminbestätigung («Beilage 4») lässt ebenfalls nicht an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zweifeln.
E. 10.3.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Spanien erweist sich als zumutbar.
E. 10.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vornherein entgegensteht (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 8.4.2 m.w.H.) Wie bereits erwähnt (vgl. E. 8.6 oben), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne Weiteres in Spanien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.
E. 10.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) der Wegweisung nach Spanien vorliegend ausser Betracht fällt.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde war indessen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, nachdem gewisse sich hier stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise in einem EU-Mitgliedsstaat; Frage der Erforderlichkeit einer Rückübernahmezusicherung) erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt worden sind. Zudem ist die Beschwerdeführerin gemäss der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 8. Oktober 2025 in prozessualer Hinsicht bedürftig; aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 12.2 In der Beschwerde wird das Gericht um eine Klarstellung ersucht zur Frage der Zuständigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung in Bundes-asylzentren bei Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz (vgl. E. 6.2 oben), insbesondere in Fällen, in denen sich die gesuchstellende Person bei Erlass des erstinstanzlichen Entscheides weiterhin im Bundesasylzentrum befindet.
E. 12.2.1 Im Urteil E-5727/2025 vom 1. Juni 2026 (zur Publikation vorgesehen) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage auseinandergesetzt und hat die Thematik behandelt, wie sich im Schutzstatusverfahren die Entschädigung der RBS Bern im Beschwerdeverfahren bestimmt, wenn die Person sich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch im Bundesasylzentrum (BAZ) aufhält und mit der Verfügung dem Kanton zugeteilt wird. Die RBS Bern ist im vorinstanzlichen Verfahren als Leistungserbringer für sämtliche Schutzstatusverfahren tätig (gestützt auf eine Leistungsvereinbarung mit dem SEM). Die Erwägungen sehen eine Änderung von BVGE 2023 VI/3 E. 10.3.3 demgemäss vor, dass sich gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen (so auch der Leistungsauftrag zwischen der RBS und dem SEM) eine amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren bei Schutzstatus S immer nach Art. 102m AsylG richtet. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die betroffene Person zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch im BAZ befindet oder diese bereits in einen Kanton ausgetreten ist (a.a.O. E. 11.5 f.).
E. 12.2.2 In Verfahren wie dem vorliegenden wird deshalb in Nachachtung des Urteils E-5727/2025 vom 1. Juni 2026 auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gutzuheissen und der Rechtsvertreter, welcher die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
E. 12.3 Vorliegend ist dem Rechtsbeistand für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsbeistand hat in seiner Kostennote vom 10. Oktober 2025 ein Honorar von total Fr. 797.50 (inkl. Auslagen von Fr. 10.-) ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 5 Stunden und 15 Minuten und der Stundenansatz von Fr. 150. sind als angemessen und reglementskonform zu bezeichnen. Dem amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 798.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Udugey Nasirov, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, wird als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt.
- MLaw Udugey Nasirov wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 798.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7829/2025 Urteil vom 27. August 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Udugey Nasirov, Berner Rechtsberatungsstelle (RBS) für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 16. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 2. September 2025 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. Sie reichte unter anderem ihren bis zum (...) 2027 gültigen ukrainischen sowie ihren russischen Reisepass ([...] respektive [...]), einen bis zum 4. März 2024 gültigen Aufenthaltsausweis für Spanien («Permiso de Residencia» [...]) sowie eine bis zum 29. März 2027 gültige Arbeitsbewilligung («Work Permit») der kanadischen Behörden zu den Akten. B. Am 3. September 2024 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung zu ihrem Gesuch um vorübergehenden Schutz befragt. Gleichentags füllte sie das Formular «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» aus. Sie führte im Wesentlichen aus, sie habe seit 1991 auf der Krim gelebt und bei Ausbruch des Krieges am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz dort gehabt. Sie sei (...). Sie habe am 25. Juli 2022 die Krim Richtung Russland verlassen, wo sie sich bei ihrer russischen Mutter in B._______ aufgehalten habe. Anfangs September 2022 sei sie nach Spanien gereist und habe sich bis September 2024 in Malaga aufgehalten. Ende März 2024 sei sie zudem zwei Wochen lang in Kanada gewesen, wo sie einen Mann besucht habe. Am 11. Oktober 2024 sei sie zu ihrer Mutter nach Russland zurückgekehrt. Nach dem Tod ihrer Mutter Ende 2024 habe sie beschlossen, in die Schweiz zu reisen. Während der Befragung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Ablehnung ihres Schutzgesuches und einer allfälligen Wegweisung nach Spanien gewährt. Dazu trug sie vor, es gebe keine objektiven Gründe gegen eine Rückkehr nach Spanien. Dort erinnere sie aber alles an ihre verstorbene Mutter, was sie psychisch belaste. Sie habe Herzprobleme und ihre Blutwerte seien schlecht. Zudem leide sie an einer chronischen Nierenerkrankung. C. Mit Verfügung vom 16. September 2025 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab; es verfügte zudem ihre Wegweisung aus der Schweiz und wies sie dem Kanton C._______ zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. D. D.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Dabei beantragte sie, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. D.b Mit der Beschwerde wurde unter anderem eine Terminbestätigung für eine medizinische Untersuchung datierend vom 26. September 2025, eine E-Mail des Migrationsamtes des Kantons D._______ vom 29. April 2025, eine Fürsorgebestätigung des «Etablissement Vaudois d'Accueil des Migrants» vom 8. Oktober 2025, eine Kostennote des Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2025 sowie ein Schreiben des SEM vom 18. Juni 2025 («Einwilligung Datenaustausch», eine andere Person betreffend) zu den Akten gereicht. E. Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2025 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gemäss Rechtsbegehren 1 wird in der Beschwerde beantragt, die Verfügung des SEM vom 16. September 2025 sei aufzuheben. Aus der Begründung, namentlich in Ziffer 3.2, geht indessen hervor, dass sich die Beschwerdeführerin auf Art. 4 und 66 Abs. 1 AsylG beruft und geltend macht, sie sei als Schutzbedürftige zu betrachten und das Subsidiaritätsprinzip könne ihr vorliegend nicht entgegengehalten werden. Das Gericht geht im Nachfolgenden davon aus, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss auch beantragt, ihr sei vorübergehender Schutz zu gewähren. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch einen kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung - insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt - vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 5.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 5.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende Gruppe schutzberechtigter Personen definiert: «Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren» (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe nachweislich in Spanien über einen Schutzstatus verfügt und sei in diesem Drittstaat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen. Deshalb sei sie nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. An dieser Tatsache ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer Ausreise aus dem jeweiligen Drittstaat nichts, zumal die Beschwerdeführerin Spanien gemäss Aktenlage freiwillig verlassen habe. Es spreche nichts gegen die Annahme, dass sie in Spanien erneut vorübergehenden Schutz erhalten würde, nachdem das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten Raum der EU (Europäischen Union) nach wie vor in Kraft stehe. Es sei vorliegend unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz während zwei Jahren in Spanien aufgehalten und dort über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Eine explizite Rückübernahmezusicherung Spaniens sei aufgrund der aktuellen Schutzalternative nicht zwingend erforderlich. Bei aktenkundigen Nachweisen von bestehenden Schutztiteln in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) könne die Wegweisung in den betreffenden Staat ohne dessen Zustimmung erfolgen. Selbst wenn ihr Schutzstatus aufgrund der Ausreise aus Spanien inzwischen beendet worden sei, sei es der Beschwerdeführerin möglich, wieder nach Spanien einzureisen und allenfalls einen neuen Antrag auf vorübergehenden Schutz zu stellen. Sie habe seit ihrer Ausreise aus Spanien weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch Schutz in einem anderen Staat erhalten. Der Wegweisungsvollzug nach Spanien sei zulässig, zumutbar und möglich. 6.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, der Sachverhalt sei vorliegend unvollständig abgeklärt worden. Das SEM habe die Untersuchungsmaxime und die Begründungspflicht verletzt. Der Schutzstatus S sei dann ausgeschlossen, wenn der betreffenden Person in einem EU-Staat der Schutzstatus zugesprochen worden sei; die Rechtsprechung dazu beziehe sich auf Personen, die über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfügen würden, respektive auf Verfahren, in denen der betreffende EU-Staat der Überstellung der Person zugestimmt habe. Der Schutztitel der Beschwerdeführerin sei bis zum 4. März 2024 gültig gewesen; sie habe sich seit mehr als einem Jahr nicht mehr in Spanien aufgehalten. Das SEM habe zu Unrecht unterlassen, ein Gesuch um Rückübernahme zu stellen. Im Weiteren leide die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Problemen. Aufgrund ihrer Vulnerabilität wäre es angezeigt gewesen, weitergehende Abklärungen bei den spanischen Behörden vorzunehmen, um einen reibungslosen Vollzug sicherzustellen. Die Annahme der Vorinstanz, der früher in Spanien verliehene Schutzstatus könne wieder reaktiviert werden, sei rechtlich unhaltbar, da die vom SEM zitierte EU-Richtlinie nicht unmittelbar anwendbar oder gerichtlich einklagbar sei. Schliesslich werde das angerufene Gericht um eine Klarstellung ersucht, wonach die Zuständigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung in Bundesasylzentren auch in Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz fortbestehe, insbesondere in Fällen, in denen sich die gesuchstellende Person bei Erlass des erstinstanzlichen Entscheides weiterhin im Bundesasylzentrum befinde. 7. 7.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, der Entscheid des SEM vom 16. September 2026 beruhe auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung. Die Vorinstanz habe die Untersuchungsmaxime und die Begründungspflicht verletzt, indem sie keine Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin eingeholt habe. 7.2 Diesbezüglich ist auf das bereits erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025, a.a.O. E. 3.1.2 und 6.3.2 hinzuweisen. Gemäss diesem Entscheid ist keine vorgängige Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates (EU/EFTA-Staat) erforderlich, wenn eine valable Schutzalternative besteht und die betroffene Person ohne weiteres in den Drittstaat einreisen kann, was bei der vorliegenden Konstellation bejaht werden muss (vgl. nachstehende E. 8.2). Hieran vermögen die mit der Beschwerde nachgereichten Beweismittel («Beilagen 5 und 6») nichts zu ändern. Es liegt somit keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. Der Sachverhalt ist vollständig erstellt und das Verfahren ist als spruchreif zu erachten. 7.3 Das SEM hat in seinen Erwägungen einlässlich und nachvollziehbar dargelegt, dass es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und vom Vorliegen einer valablen Schutzalternative in Spanien ausgeht. Der Beschwerdeführerin war es offensichtlich möglich, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich auseinanderzusetzen. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist daher ebenfalls unbegründet. 7.4 Nach dem Gesagten leidet die angefochtene Verfügung an keinem formellen Verfahrensmangel, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (Subsidiaritätsprinzip). 8.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat - beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der EU respektive der EFTA - wurden sodann im oben erwähnten Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen «Schutzstatus S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt, das Bestehen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 8.3 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehört damit grundsätzlich der Personenkategorie gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022) an. Allerdings hielt sie sich von September 2022 bis September 2024 - mit Ausnahme eines gemäss eigenen Angaben 14 Tage dauernden Aufenthalts in Kanada - in Spanien auf. In Spanien wurde ihr in Anwendung der (damals) anwendbaren EU-Normen vorübergehender Schutz gewährt (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). Der spanische Schutztitel kann als dem schweizerischen «Schutzstatus S» gleichwertig qualifiziert werden (vgl. dazu auch das Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.2). Damit besteht mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Spanien. 8.4 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen spanischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Spanien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat (dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027, vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Spanien ihren annullierten Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Ferner besteht kein Grund zur Annahme, dass sich der - nun letztlich erfolglose - Antrag in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Spanien für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken würde (vgl. zum Ganzen: Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.3 m.w.H.). 8.5 Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Spanien der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Die gegenteilige Befürchtung der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unbegründet, zumal sie dafür keine konkreten und substanziierten Anhaltspunkte vorgebracht hat. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde und den dazu eingereichten Beweismitteln («Beilagen 5 und 6») ist eine Rückübernahmezusicherung der spanischen Behörden nicht erforderlich (vgl. dazu: E. 8.2 oben sowie das bereits zitierte Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.1 sowie 6.3). 8.6 Als Inhaberin eines bis (...) 2027 gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit kann sie ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Spanien zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen. 8.7 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels. Das SEM hat zu Recht auch die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt; den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Spanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - mithin im Sinn eines sogenannten «real risk» (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der EU-Mitgliedstaat Spanien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat Gegenteiliges jedenfalls nicht substanziiert dargetan. 10.2.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Spanien ist daher als zulässig zu qualifizieren. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Sie gab vielmehr in ihrer Befragung vom 3. September 2025 an, es gebe keine objektiven Gründe gegen eine Rückkehr nach Spanien (vgl. SEM-Verfahren [...]-[Akte-] 2, Antworten 19 und 25). 10.3.3 Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Spanien dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Medizinische Gründe, die im Rahmen des Wegweisungsvollzugs relevant wären, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, verfügt Spanien über ein gut ausgebautes und der Beschwerdeführerin auch zugängliches Sozial- und Gesundheitssystem, welches die Behandlung der von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (nicht weiter substanziierte Herzprobleme, «schlechte» Blutwerte und chronische Nierenerkrankung sowie in der Beschwerde vorgetragene Schlafstörungen, Panikattacken, Schwindelanfälle und Kopfschmerzen) gewährleisten kann. In der Beschwerde werden keine schlüssigen Argumente vorgetragen, die an diesen Feststellungen etwas ändern würden. Die eingereichte Terminbestätigung («Beilage 4») lässt ebenfalls nicht an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zweifeln. 10.3.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Spanien erweist sich als zumutbar. 10.4 10.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vornherein entgegensteht (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 8.4.2 m.w.H.) Wie bereits erwähnt (vgl. E. 8.6 oben), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne Weiteres in Spanien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 10.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) der Wegweisung nach Spanien vorliegend ausser Betracht fällt.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde war indessen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, nachdem gewisse sich hier stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise in einem EU-Mitgliedsstaat; Frage der Erforderlichkeit einer Rückübernahmezusicherung) erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt worden sind. Zudem ist die Beschwerdeführerin gemäss der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 8. Oktober 2025 in prozessualer Hinsicht bedürftig; aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 12.2 In der Beschwerde wird das Gericht um eine Klarstellung ersucht zur Frage der Zuständigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung in Bundes-asylzentren bei Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz (vgl. E. 6.2 oben), insbesondere in Fällen, in denen sich die gesuchstellende Person bei Erlass des erstinstanzlichen Entscheides weiterhin im Bundesasylzentrum befindet. 12.2.1 Im Urteil E-5727/2025 vom 1. Juni 2026 (zur Publikation vorgesehen) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage auseinandergesetzt und hat die Thematik behandelt, wie sich im Schutzstatusverfahren die Entschädigung der RBS Bern im Beschwerdeverfahren bestimmt, wenn die Person sich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch im Bundesasylzentrum (BAZ) aufhält und mit der Verfügung dem Kanton zugeteilt wird. Die RBS Bern ist im vorinstanzlichen Verfahren als Leistungserbringer für sämtliche Schutzstatusverfahren tätig (gestützt auf eine Leistungsvereinbarung mit dem SEM). Die Erwägungen sehen eine Änderung von BVGE 2023 VI/3 E. 10.3.3 demgemäss vor, dass sich gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen (so auch der Leistungsauftrag zwischen der RBS und dem SEM) eine amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren bei Schutzstatus S immer nach Art. 102m AsylG richtet. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die betroffene Person zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch im BAZ befindet oder diese bereits in einen Kanton ausgetreten ist (a.a.O. E. 11.5 f.). 12.2.2 In Verfahren wie dem vorliegenden wird deshalb in Nachachtung des Urteils E-5727/2025 vom 1. Juni 2026 auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gutzuheissen und der Rechtsvertreter, welcher die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 12.3 Vorliegend ist dem Rechtsbeistand für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsbeistand hat in seiner Kostennote vom 10. Oktober 2025 ein Honorar von total Fr. 797.50 (inkl. Auslagen von Fr. 10.-) ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 5 Stunden und 15 Minuten und der Stundenansatz von Fr. 150. sind als angemessen und reglementskonform zu bezeichnen. Dem amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 798.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Udugey Nasirov, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, wird als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt.
5. MLaw Udugey Nasirov wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 798.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand: