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E-7784/2015

E-7784/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden - Staatsangehörige Sri Lankas mit tamilischer Ethnie und letztem Wohnsitz in F._______, - verliessen zusammen mit dem aus erster Ehe der Beschwerdeführerin stammenden Sohn C._______ ihren Heimatstaat am (...) und gelangten über G._______ am darauffolgenden Tag in die Schweiz. Am 1. April 2013 ersuchten sie im Empfang- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl. Dort fanden am 3. April 2013 die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A10/38 betreffend die Beschwerdeführerin; A11/27 betreffend den Beschwerdeführer) statt. Nachdem die Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. April 2013 (Protokoll in den SEM-Akten: A14/10) abgebrochen wurde, wurde diese am 10. April 2013 durch ein Frauenteam fortgeführt (Protokoll in den SEM-Akten: A19/9). Am gleichen Tag wurde auch der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A20/20). A.b Am (...) kam der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführenden namens D._______ zur Welt. A.c Am 21. September 2015 fand eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführenden statt (Protokoll in den SEM-Akten: A39/13 betreffend den Beschwerdeführer; A40/10 betreffend die Beschwerdeführerin). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, da er in der (...) Klasse die Abschlussprüfung nicht bestanden habe, habe er die Schule abgebrochen und sich (...) der sogenannten Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen. Dort habe er zunächst eine Grundausbildung in Sachen (...) erhalten. Danach sei er zum (...) ausgebildet worden. In der Folge habe er an Kämpfen teilgenommen, allerdings habe er nie auf Leute schiessen müssen, da zu seiner Zeit mehrheitlich Waffenstillstand geherrscht habe. Daneben habe er die (...)-Schule besucht, diese sei aber nach acht Monaten geschlossen worden, da die sri-lankische Armee den Ort der Schule eingenommen habe. Bereits sein (...) sei Mitglied der LTTE gewesen, habe aber einer anderen Einheit angehört. (...) habe er (der Beschwerdeführer) die LTTE verlassen, da sich seine Gruppe aufgespaltet habe und er verdächtigt worden sei, an der Ermordung von H._______ - (...) - beteiligt gewesen zu sein. Er habe aber daraufhin fliehen können beziehungsweise habe er sich für eine Weile versteckt gehalten beziehungsweise sei er zunächst von den Karuna-Leuten in einem Camp festgehalten worden, bevor er habe fliehen können. In der Folge sei er zu seinem Elternhaus in I._______ zurückgekehrt, um in der (...) - auf dem Betrieb seiner Familie - zu arbeiten. Im Februar (...) seien zum ersten Mal Leute der Karuna-Gruppe bei seinem Vater zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt, da sie ehemalige LTTE-Leute hätten rekrutieren wollen. Er sei aber nicht zu Hause gewesen, weshalb die Personen ausrichten lassen hätten, er solle sich im Camp melden. Eines Tages seien wieder Leute der Karuna-Gruppe gekommen und hätten seinen Vater für (...) Tage festgenommen. Da dieser versprochen habe, den Beschwerdeführer zum Camp zu bringen, hätten sie ihn wieder freigelassen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich jedoch nicht beim Camp gemeldet, indessen das Elternhaus verlassen und sich versteckt gehalten beziehungsweise hätten Soldaten in der Folge das Haus des Vaters beschlagnahmt und zu einem Camp umfunktioniert. Daraufhin beziehungsweise als er bei seinem Versteck auf dem (...) von Karuna-Leuten gefunden worden sei, sei er zu seinem (...) nach J._______ gezogen. Er sei einige Zeit später nach I._______ zurückgekehrt und habe abwechselnd bei seinem (...) und im (...) gewohnt. Bis zu seiner Heirat 2012 habe er dort keine Probleme mehr gehabt. 2013 seien an seinem neuen Wohnort, im Haus der Beschwerdeführerin, jedoch wieder Personen der Karuna-Gruppe vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Die ersten beiden Male sei er nicht zu Hause gewesen. Das dritte Mal seien sie am (...) 2013 gekommen und hätten an die Tür geklopft. Während seine Frau die Tür geöffnet habe, sei er durch die Hintertür geflohen. Als er über eine Gartenmauer gesprungen sei, habe er sich an der Hand verletzt. Seither trage er an der rechten Hand eine Narbe. Er habe weitere Narben - eine am rechten Oberarm sowie an der Brust -, welche aus der LTTE-Zeit stammten. Nach diesem Vorfall habe er Sri Lanka zusammen mit seiner Ehefrau und ihrem Kind legal verlassen. Seit seiner Ausreise hätten unbekannte Personen bei seinem Vater beziehungsweise einmal im (...) 2015 bei seinen Schwiegereltern nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Seine Brüder seien aufgrund der Schwierigkeiten ebenfalls ausgereist und würden heute in K._______ leben. In Bezug auf seine Identitätsdokumente gab der Beschwerdeführer unter anderem an, sich 2012 in Colombo einen Reisepass ausstellen lassen zu haben. B.a Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuchs an, sich im (...) 2012 von ihrem ersten Ehemann geschieden zu haben. Bei der Scheidung sei ihr das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn sowie das gemeinsame Haus zugesprochen worden. Ihr Ex-Ehemann habe sich seither bei ihr rächen wollen und ihr unter anderem gedroht, dass er sie nicht leben lassen und sie nie glücklich werden würde. Am (...) 2012 habe sie ihren jetzigen Ehemann (den Beschwerdeführer) geheiratet. Die Heirat sei von ihrer Mutter beziehungsweise ihren Eltern arrangiert worden und sie habe in jenem Zeitpunkt nicht gewusst, dass ihr Ehemann ein ehemaliges LTTE-Mitglied gewesen sei. Bereits seit der Heirat habe er sich jedoch öfters versteckt gehalten und habe jeweils nur eine Nacht pro Woche zu Hause geschlafen. Sie habe dann herausgefunden, dass er aufgrund seiner LTTE-Mitgliedschaft Angst gehabt habe. Sie vermute, dass ihr Ex-Ehemann davon gewusst habe und den Beschwerdeführer den Behörden gemeldet habe. Am (...) seien zum ersten Mal drei Männer bei ihr zu Hause vorbeigekommen, wobei nur sie und ihr Sohn zu Hause gewesen seien. Die Personen hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt; sie würden ihn schon lange suchen und hätten nun erfahren, dass er geheiratet habe. Eine Woche später sowie am (...) seien sie erneut gekommen. Beim letzten Mal sei ihr Mann zu Hause gewesen, habe das Haus aber sofort aus dem Hinterausgang verlassen, als er die Personen gesehen habe. Die Personen hätten dann die Wohnung betreten, hätten sie an den Haaren gezogen und sie in das Schlafzimmer gebracht, wo ihr Sohn geschlafen habe. Sie hätten sich an ihr vergehen wollen, da sie und ihr Sohn aber laut aufgeschrieen beziehungsweise da die Nachbarn das Licht angemacht hätten, hätten sie von ihr abgelassen. Sie hätten ihr allerdings gedroht, wenn ihr Mann am (...) 2013 nicht zu Hause sei, würden sie sie und ihren Sohn mitnehmen und erschiessen. Daraufhin habe sie mit ihrem Sohn das Haus verlassen und sich seither bei ihrer Mutter aufgehalten. Drei Wochen später hätten sie zusammen mit ihrem Ehemann Sri Lanka legal verlassen. Für die Ausreise habe sie ihr Haus verkauft. Nach ihrer Ausreise seien zweimal Personen bei ihrer Mutter zu Hause aufgetaucht und hätte nach dem Beschwerdeführer gefragt. Sie hätten ihrem Bruder im (...) 2015 gedroht, sie würden ihn mitnehmen, wenn er den Aufenthaltsort seines Schwagers nicht bekannt geben würde. Aus Angst sei er daraufhin Sri Lanka ebenfalls verlassen und lebe heute in L._______. In Bezug auf ihre Identitätsdokumente gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, sich am (...) 2012 einen Reisepass ausstellen lassen zu haben. C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 - eröffnet am 29. Oktober 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 30. November 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise aufgrund einer Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung betreffend der Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Mitteilung des Spruchgremiums und stellten verschiedene Beweisanträge, namentlich es seien ein Gutachten der mit Beschwerde eingereichten Fotographie sowie Zeugenbefragungen, durchzuführen. Der Rechtsmitteleingabe legten die Beschwerdeführenden insbesondere die soeben erwähnte Fotographie, eine CD-ROM sowie einen Bericht zur Lage Sri Lankas vom 25. August 2015 und zur Abspaltung der Karuna-Gruppe von der LTTE vom 26. November 2015 bei. Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D.Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, entweder einen Kostenvorschuss einzubezahlen oder ein begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu stellen, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. E. Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 (recte: 2016) reichten die Beschwerdeführenden Unterlagen aus dem Asylverfahren von M._______, in Kopie, sowie weitere Beweismittel - insbesondere zur fortschreitenden Integration ihres Sohnes C._______ in der Schweiz - ein. Ausserdem erneuerten sie ihren bereits in der Rechtsmitteleingabe formulierten Antrag, die mit Kontaktdaten bekannten angeblichen LTTE-Gefährten des Beschwerdeführers seien als Zeugen einzuvernehmen. F. Ebenfalls am 14. Januar 2016 zahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die Zusammensetzung des voraussichtlichen Spruchgremiums bekannt und lud die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein. H. Am 3. Februar 2016 liess sich das SEM mit ergänzenden Bemerkungen vernehmen. I. Mit Replik vom 24. Februar 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Der Eingabe legten sie ein Foto sowie einen aktualisierten Länderbericht vom 22. Februar 2016 zur Situation in Sri Lanka, samt CD-ROM, bei. J. Am (...) kam der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführenden namens E._______ zur Welt. K. Mit Schreiben vom 4. April 2018 wurden die Beschwerdeführenden über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben - ausser dem jüngsten Sohn E._______ - am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Der nach Erlass der angefochtenen Verfügung geborene Sohn E._______ ist in das Beschwerdeverfahren mit einzubeziehen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt und auch die Begründungspflicht missachtet. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Zur diesbezüglichen Begründung führten die Beschwerdeführenden zusammenfassend aus, das SEM habe verschiedene Beweise und Beweisangebote der Beschwerdeführenden missachtet. So habe der Beschwerdeführer in Bezug auf seine LTTE-Mitgliedschaft Bilder eingereicht sowie die Kontaktdaten eines Zeugen angegeben. Obwohl das SEM die Bilder zur Identifizierung des Beschwerdeführers für nicht ausreichend halte, habe es keine Begutachtung durch Fachspezialisten durchführen lassen. Sodann habe es die Vorinstanz unterlassen, die angegebene Person als Zeuge zur LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zu befragen. Damit habe das SEM nicht nur das rechtliche Gehör verletzt, sondern gleichzeitig den Sachverhalt betreffend seinen LTTE-Aktivitäten unvollständig festgestellt. Im Rahmen des Schriftenwechsels wiederholten die Beschwerdeführenden ihre diesbezüglichen Einwände und wiesen darauf hin, dass es das SEM auch nach dem Einreichen des Originalfotos auf Beschwerdeebene unterlassen habe, das Beweismittel hinreichend zu würdigen, zumal das Erbringen eines Beweises der Glaubhaftigkeitsprüfung vorgehe. Das SEM habe bei der Beurteilung der vorliegenden Sache darüber hinaus zahlreiche bekannte Länderinformationen ignoriert, was insgesamt zu einer falschen Einschätzung der Aussagen der Beschwerdeführerenden sowie deren Risikoprofils geführt habe. Namentlich sei dies betreffend die Aussagen zur Verfolgung durch die Karuna-Gruppe im Jahr (...) der Fall gewesen, welche im historischen Kontext sehr wohl verständlich seien. Was die Einschätzungen des SEM betreffend die geltend gemachte Verfolgung durch Karuna-Anhänger im Jahr (...) und (...) betreffe, so stütze sich diese auf eine unkorrekte Erhebung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Dabei sei insbesondere der Umstand der Verheiratung, nach der der rachesüchtige Ex-Mann der Beschwerdeführerin die LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers preisgegeben habe und die Karuna-Gruppe deshalb erneut auf ihn aufmerksam geworden sei, vom SEM nicht hinreichend gewürdigt worden. Auch die Relevanz der Narben des Beschwerdeführers - welche das SEM mit keinem Wort erwähnt habe -, seine sozialen und familiären Beziehungen zu Personen mit LTTE-Verbindungen, der mehrjährige Aufenthalt im Ausland sowie der mögliche Verdacht durch die Behörden auf exilpolitische Tätigkeiten sei von der Vorinstanz verkannt worden. Die Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend den Vorfällen ab 2013 seien sodann deckungsgleich ausgefallen, dennoch habe es das SEM unterlassen, die Ausführungen miteinander zu vergleichen. Was die behördlichen Übergriffe beziehungsweise die geschlechtsspezifischen Misshandlungen auf die Beschwerdeführerin angehe, so habe das SEM diese mit keinem Wort erwähnt. Indessen sei sie dadurch zu einer Zeugin von schweren Menschenrechtsverletzungen geworden, was für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdung ebenfalls relevant gewesen wäre. Die Begründungspflicht sei schliesslich nicht nur dadurch verletzt worden, dass das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seiner Ausbildung bei der LTTE und seine ehemalige dortige Mitgliedschaft sowie weitere daraus folgende Vorbringen trotz Vorliegen von Beweismitteln nicht entsprechend gewürdigt, sondern es auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft und sorgfältig geprüft habe. So seien deren Vorbringen in der Verfügung mit wenigen Zeilen im Rahmen einer absolut oberflächlichen Prüfung als nicht asylrelevant deklariert worden. Bei der Frage nach dem asylrelevanten Risikoprofil sowie allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen habe es im Übrigen die Praxis der Asylbehörden missachtet.

E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor dem Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit relevanten Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Argumentation der Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden kann.

E. 3.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt als hinreichend abgeklärt und vollständig gilt. Bei den diesbezüglich konkret angeführten Argumenten in der Beschwerde fällt auf, dass diese mehrheitlich eine Kritik an der Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz und mithin an der Sache darstellen. Dies gilt etwa bezüglich dem Vorwurf, das SEM habe zahlreiche bekannte Länderinformationen ignoriert, wobei sich von der fehlenden Auseinandersetzung mit den vom Rechtsvertreter angeführten Punkten noch nicht auf fehlende Länderkenntnisse der Vorinstanz schliessen lässt. Aus den Erwägungen des SEM ist sodann nicht ersichtlich, dass es sich bei der Würdigung der Umstände auf einen unvollständigen oder aktenwidrigen Sachverhalt abgestellt hätte. Vielmehr ist das SEM - wie nachgehend zu zeigen sein wird (vgl. E. 6) - berechtigterweise zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend diversen Punkten unglaubhaft ausfielen. Dass das SEM die eingereichten Beweismittel nicht im Sinne der Beschwerdeführenden gewürdigt hat, stellt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht dar. Vielmehr zeigt die Verfügung des SEM, dass es sich mit den Beweismitteln auseinandersetzte und die Begründung insgesamt so abfasste, dass sich die Beschwerdeführenden über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen und diese sachgerecht anfechten konnten. Auch was die vorgebrachte LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beziehungsweise den Umfang seines Engagements sowie die Narben betrifft, hat das SEM diese Umstände hinreichend berücksichtigt, hielt diese aber entweder nicht für glaubhaft (vgl. Verfügung S. 4 f.) oder im Zusammenhang mit der Rückkehr für nicht massgebend (vgl. Verfügung S. 6). Dass das SEM die Narben mit keinem Wort erwähnt hat, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde S. 19), ist unzutreffend. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht ernstgenommen und ihre Antworten nicht sorgfältig ausgewertet worden wären. Insbesondere stellt es kein Widerspruch dar, dass das SEM die LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers nicht per se, indessen deren Umfang und Dauer sowie insbesondere die Verfolgung durch Karuna-Angehörige, in Frage stellte. Der Vollständigkeit halber hält das Bundesverwaltungsgericht betreffend dem geltend gemachten fehlenden Beizug von aktuellen Länderinformationen fest, dass allgemeine Länderinformationen eine Mittelstellung zwischen Sachverhalt und Rechtsnorm einnehmen, nicht aber Bestandteil von diesen sind. Sie gehören auch nicht zu den gesetzlichen Beweismitteln im Sinne von Art. 12 Bstn. a-e VwVG (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein oder Gutachten von Sachverständigen). Vielmehr handelt es sich um allgemeine Hintergrundinformationen, die einer quellenkritischen Auslegung bedürfen und denen lediglich Hilfsfunktion bei der Sachverhaltsfeststellung zukommt. Letztere muss im konkreten Einzelfall unrichtig sein (allenfalls als Folge einer nicht aussagekräftigen Länderinformation), um den Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erfüllen zu können (vgl. Urteil des BVGer D-6308/2016 vom 29. November 2016 E. 4.4). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, zumal sich auch aus den eingereichten Beweismitteln - insbesondere den Berichten zur Lage in Sri Lanka - nichts anderes ableiten lässt.

E. 3.3.2 Was den Einwand betrifft, wonach der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von Karuna-Leuten behelligt worden sei, vom SEM mit keinem Wort erwähnt (Beschwerde S. 18) beziehungsweise nicht angemessen gewürdigt worden sei (Beschwerde S. 21), so ist es zwar richtig, dass sich die Vorinstanz mit diesem Vorbringen in der Verfügung nicht im Einzelnen auseinandersetzte. Indessen hat das SEM im Sachverhalt festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vorbringe, sie sei am (...) von den besagten Männern, die hinter dem Beschwerdeführer her gewesen seien, behelligt und bedroht worden. Am nächsten Tag habe sie das Haus verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt (Verfügung S. 2). Aus dem Entscheid ergibt sich sodann, dass das SEM dieses Vorbringen für unglaubhaft hielt (Verfügung S. 3 Ziff. 1). Dabei stellte es vor allem auf die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers ab, wobei die diesbezügliche Begründung eingehend und so ausfiel, dass die Beschwerdeführenden diese sachgerecht anfechten konnten. Da das SEM den geschilderten Kontext der Verfolgung für unglaubhaft hielt, war es gerechtfertigt, sich nicht im Einzelnen mit den sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers stützenden Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, zumal sich eine Behörde bei der Würdigung eines Sachverhalts auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Bezeichnenderweise gingen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe im Übrigen auch ihrerseits nicht substanziiert auf den Umstand ein. Nach dem Gesagten ist auch nicht ersichtlich, dass das SEM den entsprechenden Umstand unter dem Gesichtspunkt der Beschwerdeführerin als Zeugin von schweren Menschenrechtsverletzungen hätte prüfen müssen.

E. 3.3.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. Was die weiteren auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Anträge betrifft, so sind diese ebenfalls abzuweisen. Es besteht namentlich keine Veranlassung ein Gutachten zur Auswertung des eingereichten Fotos einzuholen, Zeugen einzuvernehmen, die verschiedenen Einvernahmeprotokolle der Beschwerdeführenden miteinander zu vergleichen oder den Beschwerdeführenden eine nochmalige Frist zur Stellungnahme anzusetzen beziehungsweise sie noch einmal anzuhören, falls die Vorbringen für unglaubhaft gehalten würden. Soweit sich die Kritik der Beschwerdeführerenden auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachgehenden Erwägungen darauf einzugehen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers enthielten diverse Widersprüche und Ungereimtheiten und seien darüber hinaus teils unlogisch und unsubstanziiert ausgefallen. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Karuna-Gruppe den Beschwerdeführer im Jahr (...) bei seinem Vater suchen und diesen sogar drei Tage festhalten würde, um ihn danach von (...) in Ruhe zu lassen. Es sei davon auszugehen, dass die Karuna-Gruppe ihn - obwohl er angegeben habe, sich versteckt gehalten zu haben - an den angegeben Aufenthaltsorten gefunden hätte, wenn sie tatsächlich ein Interesse an seiner Person gehabt hätten. Insbesondere sei es ihm auch nicht gelungen plausibel aufzuzeigen, weshalb die Karuna-Gruppe ihn plötzlich - angeblich wegen seiner früheren Tätigkeit für die LTTE vor (...) - im Jahr (...) wieder aufgesucht habe. Die Angaben zu seinen Aufenthaltsorten, insbesondere zur angeblichen Beschlagnahmung des Elternhauses durch Karuna-Leute und Soldaten, seien im Übrigen ebenfalls widersprüchlich ausgefallen. Hinzukomme, dass er auch den Grund für die Suche nicht nachvollziehbar habe erklären können. In der BzP habe er angegeben, er sei gesucht worden, weil er früher bei der LTTE gewesen sei. In der Bundesanhörung habe er zunächst ausgeführt, die Karuna-Gruppe habe ihn gesucht, weil sie ehemalige LTTE-Mitglieder hätten rekrutieren wollen, wohingegen er später zu Protokoll gegeben habe, er sei im Jahr (...) von der Karuna-Gruppe festgenommen worden wegen des Verdachts, an der Ermordung von H._______ - (...) - beteiligt gewesen zu sein. Dies sei der Grund, weshalb er von der Karuna-Gruppe gesucht werde. In der BzP habe er die Festnahme durch Karuna-Angehörige jedoch mit keinem Wort erwähnt, obwohl explizit gefragt worden sei, ob er jemals in Haft gewesen sei. Schliesslich habe er davon auch in der ergänzenden Anhörung nichts erwähnt und auf Vorhalt hin sogar dementiert, je von der Karuna-Gruppe festgenommen worden zu sein. Die Suche durch die Karuna-Gruppe beziehungsweise die sri-lankischen Behörden sei entsprechend nicht glaubhaft. Vor diesem Hintergrund sei auch dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer bis heute bei seinen Eltern und Schwiegereltern gesucht werde, die Grundlage entzogen, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Karuna-Gruppe ihn plötzlich im Jahr 2015 wieder suchen sollte, nachdem er bereits 2013 das Land verlassen habe. Was seine Ausführungen zur angeblichen Mitgliedschaft bei der LTTE von (...) betreffe, seien diese ebenfalls widersprüchlich. Dies betreffe insbesondere die Angaben bezüglich der Zeit seines Austrittes aus der LTTE, die unterschiedlichen Antworten auf die Frage, ob er jemals auf Personen geschossen habe, sowie die unschlüssigen Aussagen zur Teilnahme an Kampfhandlungen, insbesondere der angeblichen Beteiligung an einem sogenannten "Road Block". Die in Kopie eingereichten Fotos - welche aufgrund der zweifelhaften Identifikation nur einen geringen Beweiswert aufweisen würden - würden bestenfalls belegen, dass er irgendwann einmal bei der LTTE gewesen sei. Weder die geltend gemachte Dauer bei der LTTE noch den Weggang von der Bewegung in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form könne jedoch geglaubt werden. Schliesslich spreche der Umstand, dass die Beschwerdeführenden Sri Lanka legal im Besitz ihrer Reisepässe über den Flughafen Colombo hätten verlassen könne, gegen ein Interesse der sri-lankischen Behörden, da eine problemlose Ausreise ansonsten kaum möglich gewesen wäre. Die geltend gemachten Probleme der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann seien - soweit glaubhaft - nicht asylrelevant, da es keinerlei Anzeichen dafür gegeben habe, dass er die ausgesprochenen Drohungen tatsächlich in die Tat habe umsetzen wollen. Sie habe das alleinige Sorgerecht zugesprochen erhalten. Im Übrigen könne sie sich betreffend allfälligen Übergriffen durch ihren Ex-Mann an die Behörden wenden. Nachdem die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen sowie die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE in der von ihm geschilderten Form nicht glaubhaft ausgefallen seien, lägen im Falle einer Rückkehr auch sonst keine Hinweise vor, wonach die Beschwerdeführenden einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnten. So stellten seine tamilische Ethnie, die mehr als zweijährige Landesabwesenheit, seine Herkunft, sein Alter, seine Narben sowie der geltend gemachte Umstand, dass sein (...) bei der LTTE gewesen sei (auch diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer jedoch widersprüchlich geäusserte) unter Umstände zwar Faktoren dar, die die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und der Wiedereingliederung erhöhen würden. Indessen bestehe aufgrund dieser Elemente kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden Massnahmen zu befürchten hätten, welche über einen sogenannten Background-Check hinausgehen würden.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen fest, dass der Sachverhalt sehr wohl glaubhaft gemacht worden sei. Zwar sei es insbesondere betreffend den tatsächlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE, aber auch bezogen auf die Verfolgungsmotivation seitens der Karuna-Gruppe tatsächlich zu Widersprüchen gekommen. Diese seien aber in erster Linie der äusserst unübersichtlichen Situation im Rahmen der Abspaltung der Karuna-Gruppe von der LTTE geschuldet. So zeige der historische Kontext, dass die Fronten in Bezug auf die LTTE und der Karuna-Gruppe äusserst chaotisch und für den Beschwerdeführer kaum erkennbar gewesen seien, was die unklaren Aussagen erkläre. Sodann sei der Beschwerdeführer kognitiv eingeschränkt und leide unter einem beschränkten Erinnerungsvermögen. Dadurch sei er nicht in der Lage gewesen, seine Erlebnisse von sich aus in strukturierter Form wiederzugeben. Die Ausführungen der Beschwerdeführerenden betreffend den Vorfällen ab (...) würden sich jedoch decken, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche. Im Übrigen sei das im Jahr (...) wieder aufflammende Verfolgungsinteresse der Karuna-Gruppe mit den Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-Ehemann erklärbar, was das SEM ebenfalls unbeachtet gelassen habe. Die Argumentation des SEM, wonach die sri-lankischen Behörden zeitweise kein hinreichend intensives Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer - so etwa im Rahmen der Heirat (...) oder der mit Hilfe eines Schleppers gelungenen legalen Ausreise - gezeigt habe, sei im Übrigen nicht stichhaltig beziehungsweise mute vielmehr zynisch an. Aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhalts seien die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet. So sei den sri-lankischen Behörden das Engagement des Beschwerdeführers für die LTTE bekannt, wobei die Beschwerdeführerin als Zeugin von diesbezüglichen Menschenrechtsverletzungen ebenso weitere Verfolgungshandlungen zu befürchten habe. Das Verfolgungsinteresse habe auch nach der Ausreise angehalten, da bis heute Nachfragen nach den Beschwerdeführenden bei den Familienangehörigen in Sri Lanka eingingen. Da der Beschwerdeführer mehrere gut sichtbare Körpernarben trage und über zahlreiche soziale, sowie familiäre Verbindungen zu Personen mit LTTE-Verbindungen verfüge, würde er bei einer Rückreise Verdacht erwecken. Sodann würden sich die Beschwerdeführenden seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz aufhalten, was sie noch weiter verdächtig mache. Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der Teilnahme am Heldentag in N._______ auch politisch engagiert. Sollte diese exilpolitische Tätigkeit den sri-lankischen Behörden bekannt sein, würde das Engagement als Wiedererstarkung der LTTE im Ausland gewertet.

E. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM unter anderem fest, die auf Beschwerdestufe nachgereichten Originalfotos und Informationen aus dem Asylverfahren von M._______ liessen nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten, zumal sich den eingereichten Akten von M._______ entnehmen lasse, dass sein Asylgesuch abgewiesen worden sei.

E. 5.4 Neben dem bereits in der Rechtsmitteleingabe Ausgeführten, wiesen die Beschwerdeführenden in der Replik insbesondere daraufhin, mit den eingereichten Beweismitteln sei die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der LTTE und seine Tätigkeiten bewiesen. Für die Beurteilung der für das vorliegende Verfahren relevanten Fragen sei es sodann unerheblich, ob der Zeuge M._______ in O._______ Asyl erhalten habe oder nicht.

E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden entweder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen oder seien nicht asylrelevant. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz und deren Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführenden bestritten die vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten in der Rechtsmitteleingabe nicht, sondern räumten selbst ein, es sei in den Ausführungen des Beschwerdeführers tatsächlich zu Unstimmigkeiten und Widersprüchen gekommen (vgl. Beschwerde S. 26).

E. 6.2.1 Das SEM zweifelte nicht per se daran, dass der Beschwerdeführer einst Mitglied der LTTE war. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, um die vorübergehende frühere LTTE-Mitgliedschaft in Frage zu stellen. Indessen gelang es dem Beschwerdeführer, wie das SEM zu Recht darlegte, nicht, das geltend gemachte Engagement, vor dessen Hintergrund die Verfolgung stattgefunden habe, hinreichend glaubhaft darzulegen.

E. 6.2.2 Insbesondere fielen die dargelegten Verfolgungsgründe durch die Karuna-Gruppe teilweise massiv widersprüchlich aus. Dies gilt betreffend dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ermordung von H._______, Schwierigkeiten mit der Karuna-Gruppe erhalten haben will. Diesbezüglich gab er in der ersten Anhörung zu Protokoll, die Ermordung von H._______ im Jahre (...) sei der Grund gewesen, dass er auch im Jahre (...) noch von den Angehörigen der Karuna-Gruppe gesucht worden sei. Damals sei er nach der Ermordung von H._______ geflüchtet, in der Folge jedoch - aufgrund des Verdachts an seiner Tötung beteiligt gewesen zu sein - von den Karuna-Leuten festgenommen und in einem Camp zur Ermordung von H._______ befragt worden. Er habe dann als Häftling im Camp bleiben müssen, wobei ihm erst (...) während eines grossen Gefechts zwischen beiden Gruppierungen die Flucht gelungen sei (vgl. A20 F139, F142, F213 ff., F225). Aufgrund der Tragweite, die ein Vorwurf der Beteiligung an der Ermordung (...) und eine nachgehende länger andauernde Festnahme gehabt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diesem Sachverhaltselement bei der Asylbegründung ein starkes Gewicht beimessen würde. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr liess er dieses Vorbringen bei der BzP gänzlich unerwähnt. Auch in der ersten Anhörung gab er auf die Frage, weshalb er sich bei der Trennung der LTTE und der Karuna-Gruppe, nicht einer der beiden Gruppen angeschlossen habe, jedoch zunächst an, der Chef seiner Gruppe sei auch ausgetreten und deswegen sei er nach Hause gegangen (vgl. A20 F6). Auf die spätere Frage, weshalb Mitglieder der Karuna-Gruppe ihn im Jahr (...) bei seinem Vater gesucht hätten, führte er aus, sie hätten ehemalige LTTE-Mitglieder für sich rekrutieren wollen (vgl. A20 F62). Der Grund, weshalb er nicht zur Karuna-Gruppe gewollt habe, sei gewesen, weil diese angefangen habe, ehemalige LTTE-Mitglieder zu schlagen und zu töten (vgl. A20 F73). Erst auf die Frage, weshalb die Probleme mit der Karuna-Gruppe (...) wieder aufgekommen seien, antwortete er beiläufig und wenig substanziiert, dies sei wegen H._______ gewesen, wobei er in der Folge - wie zuvor bereits dargelegt - ausführte, inhaftiert und verdächtigt worden zu sein (vgl. A20 F138 ff.). In der ergänzenden Anhörung führte er im Widerspruch dazu aus, als es zur Trennung der LTTE und der Karuna-Gruppe gekommen sei, habe er unter H._______ Einheit gedient und sei für den (...) zuständig gewesen. Zu jener Zeit seien viele Truppenmitglieder getötet worden oder hätten sich von der Bewegung getrennt. Als H._______ erschossen worden sei, sei er ebenfalls von der Bewegung weggelaufen beziehungsweise habe er sich zusammen mit rund (...) weiteren LTTE-Mitgliedern noch rund (...) Monate im Wald versteckt gehalten (vgl. A39 F53 ff.). Der Tod von H._______ habe für ihn indessen keinerlei Konsequenzen gehabt (vgl. A20 F63). Er sei auch nie festgenommen worden (vgl. insb. A39 F77). Die unterschiedlichen Sachverhaltsversionen des Beschwerdeführers sind nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen, zumal nicht nachvollziehbar ist, dass er eine Festnahme durch die Karuna-Gruppe in der ergänzenden Anhörung verneinte, nachdem er bei der ersten Anhörung noch angab, über längere Zeit in einem Camp festgehalten worden zu sein. Der pauschale Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die Widersprüche seien mit der äusserst unüberschaubaren Entwicklung im Rahmen der Spaltung zwischen der Karuna-Gruppe und der LTTE erklärbar, vermag die aufgezeigten Widersprüche offensichtlich nicht zu entkräften. Bezeichnenderweise setzten sich die Beschwerdeführenden mit den konkreten Einwänden des SEM ansonsten nicht im Einzelnen auseinander, sondern hielten lediglich allgemein daran fest, diese seien trotz der Ungereimtheiten glaubhaft (vgl. insb. S. 25 ff., S. 28). Wie das SEM aufzeigte, kam es aber nicht nur betreffend dem geltend gemachten Verfolgungsmotiv zu Unstimmigkeiten, sondern widersprach sich der Beschwerdeführer unter anderem auch hinsichtlich seiner verschiedener Aufenthaltsorte während (...), der Beschlagnahmung des Hauses des Vaters sowie der Teilnahme an Kampfhandlungen (vgl. Verfügung S. 3 ff.). Was die vorgebrachten Verfolgungen durch angebliche Angehörige der Karuna-Gruppe im Jahr (...) betrifft, so fällt sodann auf, dass die diesbezügliche Erzählweise des Beschwerdeführers auffällig unsubstanziiert ausfiel und er nicht in der Lage war, die einzelnen Handlungsvorgänge konkret zu schildern (vgl. insb. A20 F60 ff.; F74 ff.; F160 ff.). Betreffend den weiteren Ungereimtheiten kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, da die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe diese nicht zu entkräften vermögen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund von kognitiven Problemen oder Erinnerungslücken derart eingeschränkt gewesen wäre, dass er keine stringenten Ausführungen hätte machen können, zumal er von Seiten des SEM auf verschiedene Widersprüche angesprochen wurde (vgl. z.B. bezüglich den Kampfhandlungen beziehungsweise der Teilnahme an einem Road Block [vgl. A39 F49], der Beschlagnahmung des Elternhauses [A20 F103 ff.] oder der Festnahme durch die Karuna-Angehörige [A20 F207, A39 F77]). Das auf Beschwerdeebene im Original eingereichte Foto vermag über die ehemalige LTTE-Mitgliedschaft hinaus - an welcher nicht grundsätzlich gezweifelt wird - im Übrigen nichts zu belegen, was auch für die weiteren Beweismittel gilt. Dem Beschwerdeführer gelingt es nach dem Gesagten nicht glaubhaft zu machen beziehungsweise ergeben sich aufgrund der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass er aufgrund seiner LTTE-Mitgliedschaft in den Fokus der Karuna-Gruppe geraten ist, und durch diese beziehungsweise die sri-lankischen Behörde im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthafte Nachteile zu befürchten hatte, welche kausal mit seiner Flucht im Zusammenhang standen.

E. 6.2.3 Da die Verfolgung des Beschwerdeführers durch Karuna-Mitglieder nicht geglaubt werden kann, ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ebensolche Mitglieder bei ihr zu Hause aufgetaucht seien, nach ihrem Ehemann gefragt und sie in der Folge in geschlechtsspezifischer Weise behelligt hätten, die Grundlage entzogen. Es ist zwar nicht per se auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit allenfalls in einem anderen als dem dargelegten Kontext Opfer eines geschlechtsspezifischen Übergriffs geworden ist, betreffend allfällig stattgefundenen nicht behördlichen Behelligungen - insbesondere im Zusammenhang mit den Streitigkeiten ihres Ex-Ehemannes - hat das SEM indessen zu Recht ausgeführt, dass sie sich diesbezüglich an die Behörden wenden könne. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden.

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten, gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, im Zeitpunkt ihrer Ausreise asylrelevante Vorfluchtgründe geltend zu machen.

E. 6.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführenden auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

E. 6.3.2 Zwar wird vorliegend nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer für eine gewisse Zeit Mitglied der LTTE gewesen sein könnte. Nach Abwägung der verschiedenen Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht indessen davon aus, dass dies sein Risikoprofil nicht in einer Weise schärft, dass von einer begründeten Furcht auszugehen wäre. So hat er gemäss seinen eigenen Aussagen, nie eine besondere Funktion ausgeführt und die LTTE im Jahre (...) verlassen. Wie vorangehend ausgeführt (vgl. E. 6.2) gelang es dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er seither behördliche Nachteile erfahren hat. Im Jahre (...) konnten die Beschwerdeführenden einen Pass beantragen und 2013 das Land über den Flughafen in Colombo legal verlassen ohne Probleme seitens der Behörden zu gewärtigen. Falls die Beschwerdeführenden aufgrund einer allfälligen LTTE-Mitgliedschaft des Mannes im Fokus der Behörden gestanden hätten beziehungsweise stehen würden, so wäre zu erwarten gewesen, dass bei der Pass-Ausstellung beziehungsweise der Ausreise eingehende Sicherheitsprüfungen oder andere Massnahmen durchgeführt worden wären. Dies wurde aber nicht geltend gemacht. Weder die Narben noch die vorgebrachten Verbindungen des Beschwerdeführers zu möglichen LTTE-Mitgliedern vermögen das Risikoprofil entscheidend zu schärfen. Zwar gab der Beschwerdeführer einige Namen von ehemaligen Mitgefährten bei der LTTE bekannt, mit denen er auch heute noch Kontakt pflege (vgl. insb. Beschwerde S. 12). Weder im Rahmen der Befragungen noch in der Rechtsmitteleingabe konkretisierte er jedoch was für Funktionen diese innerhalb der LTTE ausgeübt hatten oder ob sie auch heute noch als LTTE-Aktivisten bekannt seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die LTTE-Mitgliedschaft seines (...) fielen sodann widersprüchlich aus. So gab er in der ersten Anhörung an, sein (...) mütterlicherseits sei ebenfalls Mitglied der LTTE gewesen; er wisse allerdings nicht in welcher Funktion, jedenfalls sei er bei seinem Austritt immer noch für die LTTE tätig gewesen (vgl. A20 F40 ff.). Demgegenüber gab er in der ergänzenden Anhörung an, der (...) sei bereits verstorben gewesen, als er (...) in die LTTE eingetreten sei (vgl. A39 F71 ff.). Was die Narben betrifft, so vermerkte der SEM-Mitarbeiter bei der Anhörung am 10. April 2013, an der rechten Hand seien Schürfungen zu sehen, welche der Beschwerdeführer auf die rund eineinhalb Monate zuvor stattgefundene Flucht vor den Karuna-Mitgliedern zurückführte (vgl. A20 F175). Es ist nicht klar, inwieweit diese Schürfungen auch heute - also rund fünf Jahre später - noch sichtbar sind beziehungsweise überhaupt einen Verdacht seitens der sri-lankischen Behörden erwecken würden. Die Narben im Brustbereich sowie in der Achselhöhle, welche sich der Beschwerdeführer von einem Flugzeugangriff zugezogen habe (vgl. A39 F84), stellen höchstens schwach risikobegründende Faktoren dar, welche vorliegend nicht erheblich ins Gewicht fallen. Die einmalige Teilnahme an einer regierungskritischen Kundgebung in N._______ stellt sodann keine exilpolitische Tätigkeit in einem Ausmass dar, welches die Aufmerksamkeit der Behörden entscheidend auf die Beschwerdeführenden zu lenken vermag. Auch in der Rechtsmitteleingabe wird diesbezüglich im Übrigen nur auf eine hypothetische Kenntnisnahme seitens der Behörden hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 30). Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Zugang zu ihren Identitätsdokumenten haben. Es bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten. Es erübrigt sich auf die weiteren Argumente in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Insbesondere vermag der Einwand, wonach die Beschwerdeführerin Zeugin von Menschenrechtsverletzungen geworden sei (vgl. Beschwerde S. 18) nicht zu überzeugen, nachdem die diesbezüglichen Ausführungen nicht im nötigen Umfang glaubhaft gemacht wurden (vgl. E. 6.2).

E. 6.4 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nachdem die Beschwerdeführenden - wie in E. 6.3 ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie befürchten müssten, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihnen würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.

E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Sind bei einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen (BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Auf eine Beurteilung der Situation im Vanni-Gebiet und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in jene Region kann hier verzichtet werden, da die Beschwerdeführenden nicht aus diesem Gebiet sondern aus P._______ ([...]) stammen. In dieser Region leben die Eltern beider Beschwerdeführenden sowie mehrere ihrer Geschwister und weitere Verwandte (vgl. insb. A11 F3.01; A39 F18; A40 F30 f.). Der Beschwerdeführer hat sodann bis zur (...) die Schule besucht und seine Familie verfügt über mehrere landwirtschaftlich nutzbare Felder sowie einen (...)betrieb, in dem er bis zu seiner Ausreise tätig war (vgl. A10 F1.17.05; A11 F1.17.04; A20 F71). Die Beschwerdeführerin gab an, die (...) besucht zu haben; ihre Familie besitze sodann mehrere Häuser (vgl. A10 F1.17.04; A40 F15). Für eine soziale und berufliche Wiedereingliederung sind damit - entgegen der Ansicht in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Beschwerde S. 37) - Umstände vorhanden, die vorliegend nicht Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Wegweisung sind, sondern vielmehr begünstigend ins Gewicht fallen. Auch in Berücksichtigung des Kindeswohls erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihrer drei Kinder nach Sri Lanka als zumutbar. Das ältere Kind C._______ verliess Sri Lanka im Alter von (...) Jahren und hält sich nun seit fünf Jahren in der Schweiz auf. Die jüngeren Söhne D._______ und E._______ sind im (...) beziehungsweise im (...) in der Schweiz geboren. Die Kinder haben somit zwar eine beachtliche Zeit in der Schweiz gelebt und vor allem der ältere Sohn ist mit den hiesigen Verhältnissen vertraut geworden. Sie sind jedoch alle drei in einem anpassungsfähigen Alter, und es ist auch beim Älteren davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen und Bindungen derzeit noch in erster Linie innerhalb der Familie angesiedelt sind. Insbesondere ist nicht von einer derartigen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, welche einer Wegweisung entgegenstehen könnte (dazu näher BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Das mit Eingabe vom 14. Januar 2016 eingereichte, C._______ betreffende Schreiben der Schulleitung der Primarschule (...) vom 18. November 2015 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Vollzug erweist sich somit insgesamt als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bei Beschwerdeerhebung geltenden Kosten von 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 14. Januar 2016 in gleicher Höhe eingegangene Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7784/2015 Urteil vom 31. Mai 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Sri Lanka, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - Staatsangehörige Sri Lankas mit tamilischer Ethnie und letztem Wohnsitz in F._______, - verliessen zusammen mit dem aus erster Ehe der Beschwerdeführerin stammenden Sohn C._______ ihren Heimatstaat am (...) und gelangten über G._______ am darauffolgenden Tag in die Schweiz. Am 1. April 2013 ersuchten sie im Empfang- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl. Dort fanden am 3. April 2013 die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A10/38 betreffend die Beschwerdeführerin; A11/27 betreffend den Beschwerdeführer) statt. Nachdem die Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. April 2013 (Protokoll in den SEM-Akten: A14/10) abgebrochen wurde, wurde diese am 10. April 2013 durch ein Frauenteam fortgeführt (Protokoll in den SEM-Akten: A19/9). Am gleichen Tag wurde auch der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A20/20). A.b Am (...) kam der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführenden namens D._______ zur Welt. A.c Am 21. September 2015 fand eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführenden statt (Protokoll in den SEM-Akten: A39/13 betreffend den Beschwerdeführer; A40/10 betreffend die Beschwerdeführerin). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, da er in der (...) Klasse die Abschlussprüfung nicht bestanden habe, habe er die Schule abgebrochen und sich (...) der sogenannten Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen. Dort habe er zunächst eine Grundausbildung in Sachen (...) erhalten. Danach sei er zum (...) ausgebildet worden. In der Folge habe er an Kämpfen teilgenommen, allerdings habe er nie auf Leute schiessen müssen, da zu seiner Zeit mehrheitlich Waffenstillstand geherrscht habe. Daneben habe er die (...)-Schule besucht, diese sei aber nach acht Monaten geschlossen worden, da die sri-lankische Armee den Ort der Schule eingenommen habe. Bereits sein (...) sei Mitglied der LTTE gewesen, habe aber einer anderen Einheit angehört. (...) habe er (der Beschwerdeführer) die LTTE verlassen, da sich seine Gruppe aufgespaltet habe und er verdächtigt worden sei, an der Ermordung von H._______ - (...) - beteiligt gewesen zu sein. Er habe aber daraufhin fliehen können beziehungsweise habe er sich für eine Weile versteckt gehalten beziehungsweise sei er zunächst von den Karuna-Leuten in einem Camp festgehalten worden, bevor er habe fliehen können. In der Folge sei er zu seinem Elternhaus in I._______ zurückgekehrt, um in der (...) - auf dem Betrieb seiner Familie - zu arbeiten. Im Februar (...) seien zum ersten Mal Leute der Karuna-Gruppe bei seinem Vater zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt, da sie ehemalige LTTE-Leute hätten rekrutieren wollen. Er sei aber nicht zu Hause gewesen, weshalb die Personen ausrichten lassen hätten, er solle sich im Camp melden. Eines Tages seien wieder Leute der Karuna-Gruppe gekommen und hätten seinen Vater für (...) Tage festgenommen. Da dieser versprochen habe, den Beschwerdeführer zum Camp zu bringen, hätten sie ihn wieder freigelassen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich jedoch nicht beim Camp gemeldet, indessen das Elternhaus verlassen und sich versteckt gehalten beziehungsweise hätten Soldaten in der Folge das Haus des Vaters beschlagnahmt und zu einem Camp umfunktioniert. Daraufhin beziehungsweise als er bei seinem Versteck auf dem (...) von Karuna-Leuten gefunden worden sei, sei er zu seinem (...) nach J._______ gezogen. Er sei einige Zeit später nach I._______ zurückgekehrt und habe abwechselnd bei seinem (...) und im (...) gewohnt. Bis zu seiner Heirat 2012 habe er dort keine Probleme mehr gehabt. 2013 seien an seinem neuen Wohnort, im Haus der Beschwerdeführerin, jedoch wieder Personen der Karuna-Gruppe vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Die ersten beiden Male sei er nicht zu Hause gewesen. Das dritte Mal seien sie am (...) 2013 gekommen und hätten an die Tür geklopft. Während seine Frau die Tür geöffnet habe, sei er durch die Hintertür geflohen. Als er über eine Gartenmauer gesprungen sei, habe er sich an der Hand verletzt. Seither trage er an der rechten Hand eine Narbe. Er habe weitere Narben - eine am rechten Oberarm sowie an der Brust -, welche aus der LTTE-Zeit stammten. Nach diesem Vorfall habe er Sri Lanka zusammen mit seiner Ehefrau und ihrem Kind legal verlassen. Seit seiner Ausreise hätten unbekannte Personen bei seinem Vater beziehungsweise einmal im (...) 2015 bei seinen Schwiegereltern nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Seine Brüder seien aufgrund der Schwierigkeiten ebenfalls ausgereist und würden heute in K._______ leben. In Bezug auf seine Identitätsdokumente gab der Beschwerdeführer unter anderem an, sich 2012 in Colombo einen Reisepass ausstellen lassen zu haben. B.a Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuchs an, sich im (...) 2012 von ihrem ersten Ehemann geschieden zu haben. Bei der Scheidung sei ihr das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn sowie das gemeinsame Haus zugesprochen worden. Ihr Ex-Ehemann habe sich seither bei ihr rächen wollen und ihr unter anderem gedroht, dass er sie nicht leben lassen und sie nie glücklich werden würde. Am (...) 2012 habe sie ihren jetzigen Ehemann (den Beschwerdeführer) geheiratet. Die Heirat sei von ihrer Mutter beziehungsweise ihren Eltern arrangiert worden und sie habe in jenem Zeitpunkt nicht gewusst, dass ihr Ehemann ein ehemaliges LTTE-Mitglied gewesen sei. Bereits seit der Heirat habe er sich jedoch öfters versteckt gehalten und habe jeweils nur eine Nacht pro Woche zu Hause geschlafen. Sie habe dann herausgefunden, dass er aufgrund seiner LTTE-Mitgliedschaft Angst gehabt habe. Sie vermute, dass ihr Ex-Ehemann davon gewusst habe und den Beschwerdeführer den Behörden gemeldet habe. Am (...) seien zum ersten Mal drei Männer bei ihr zu Hause vorbeigekommen, wobei nur sie und ihr Sohn zu Hause gewesen seien. Die Personen hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt; sie würden ihn schon lange suchen und hätten nun erfahren, dass er geheiratet habe. Eine Woche später sowie am (...) seien sie erneut gekommen. Beim letzten Mal sei ihr Mann zu Hause gewesen, habe das Haus aber sofort aus dem Hinterausgang verlassen, als er die Personen gesehen habe. Die Personen hätten dann die Wohnung betreten, hätten sie an den Haaren gezogen und sie in das Schlafzimmer gebracht, wo ihr Sohn geschlafen habe. Sie hätten sich an ihr vergehen wollen, da sie und ihr Sohn aber laut aufgeschrieen beziehungsweise da die Nachbarn das Licht angemacht hätten, hätten sie von ihr abgelassen. Sie hätten ihr allerdings gedroht, wenn ihr Mann am (...) 2013 nicht zu Hause sei, würden sie sie und ihren Sohn mitnehmen und erschiessen. Daraufhin habe sie mit ihrem Sohn das Haus verlassen und sich seither bei ihrer Mutter aufgehalten. Drei Wochen später hätten sie zusammen mit ihrem Ehemann Sri Lanka legal verlassen. Für die Ausreise habe sie ihr Haus verkauft. Nach ihrer Ausreise seien zweimal Personen bei ihrer Mutter zu Hause aufgetaucht und hätte nach dem Beschwerdeführer gefragt. Sie hätten ihrem Bruder im (...) 2015 gedroht, sie würden ihn mitnehmen, wenn er den Aufenthaltsort seines Schwagers nicht bekannt geben würde. Aus Angst sei er daraufhin Sri Lanka ebenfalls verlassen und lebe heute in L._______. In Bezug auf ihre Identitätsdokumente gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, sich am (...) 2012 einen Reisepass ausstellen lassen zu haben. C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 - eröffnet am 29. Oktober 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 30. November 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise aufgrund einer Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung betreffend der Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Mitteilung des Spruchgremiums und stellten verschiedene Beweisanträge, namentlich es seien ein Gutachten der mit Beschwerde eingereichten Fotographie sowie Zeugenbefragungen, durchzuführen. Der Rechtsmitteleingabe legten die Beschwerdeführenden insbesondere die soeben erwähnte Fotographie, eine CD-ROM sowie einen Bericht zur Lage Sri Lankas vom 25. August 2015 und zur Abspaltung der Karuna-Gruppe von der LTTE vom 26. November 2015 bei. Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D.Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, entweder einen Kostenvorschuss einzubezahlen oder ein begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu stellen, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. E. Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 (recte: 2016) reichten die Beschwerdeführenden Unterlagen aus dem Asylverfahren von M._______, in Kopie, sowie weitere Beweismittel - insbesondere zur fortschreitenden Integration ihres Sohnes C._______ in der Schweiz - ein. Ausserdem erneuerten sie ihren bereits in der Rechtsmitteleingabe formulierten Antrag, die mit Kontaktdaten bekannten angeblichen LTTE-Gefährten des Beschwerdeführers seien als Zeugen einzuvernehmen. F. Ebenfalls am 14. Januar 2016 zahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die Zusammensetzung des voraussichtlichen Spruchgremiums bekannt und lud die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein. H. Am 3. Februar 2016 liess sich das SEM mit ergänzenden Bemerkungen vernehmen. I. Mit Replik vom 24. Februar 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Der Eingabe legten sie ein Foto sowie einen aktualisierten Länderbericht vom 22. Februar 2016 zur Situation in Sri Lanka, samt CD-ROM, bei. J. Am (...) kam der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführenden namens E._______ zur Welt. K. Mit Schreiben vom 4. April 2018 wurden die Beschwerdeführenden über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben - ausser dem jüngsten Sohn E._______ - am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der nach Erlass der angefochtenen Verfügung geborene Sohn E._______ ist in das Beschwerdeverfahren mit einzubeziehen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt und auch die Begründungspflicht missachtet. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Zur diesbezüglichen Begründung führten die Beschwerdeführenden zusammenfassend aus, das SEM habe verschiedene Beweise und Beweisangebote der Beschwerdeführenden missachtet. So habe der Beschwerdeführer in Bezug auf seine LTTE-Mitgliedschaft Bilder eingereicht sowie die Kontaktdaten eines Zeugen angegeben. Obwohl das SEM die Bilder zur Identifizierung des Beschwerdeführers für nicht ausreichend halte, habe es keine Begutachtung durch Fachspezialisten durchführen lassen. Sodann habe es die Vorinstanz unterlassen, die angegebene Person als Zeuge zur LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zu befragen. Damit habe das SEM nicht nur das rechtliche Gehör verletzt, sondern gleichzeitig den Sachverhalt betreffend seinen LTTE-Aktivitäten unvollständig festgestellt. Im Rahmen des Schriftenwechsels wiederholten die Beschwerdeführenden ihre diesbezüglichen Einwände und wiesen darauf hin, dass es das SEM auch nach dem Einreichen des Originalfotos auf Beschwerdeebene unterlassen habe, das Beweismittel hinreichend zu würdigen, zumal das Erbringen eines Beweises der Glaubhaftigkeitsprüfung vorgehe. Das SEM habe bei der Beurteilung der vorliegenden Sache darüber hinaus zahlreiche bekannte Länderinformationen ignoriert, was insgesamt zu einer falschen Einschätzung der Aussagen der Beschwerdeführerenden sowie deren Risikoprofils geführt habe. Namentlich sei dies betreffend die Aussagen zur Verfolgung durch die Karuna-Gruppe im Jahr (...) der Fall gewesen, welche im historischen Kontext sehr wohl verständlich seien. Was die Einschätzungen des SEM betreffend die geltend gemachte Verfolgung durch Karuna-Anhänger im Jahr (...) und (...) betreffe, so stütze sich diese auf eine unkorrekte Erhebung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Dabei sei insbesondere der Umstand der Verheiratung, nach der der rachesüchtige Ex-Mann der Beschwerdeführerin die LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers preisgegeben habe und die Karuna-Gruppe deshalb erneut auf ihn aufmerksam geworden sei, vom SEM nicht hinreichend gewürdigt worden. Auch die Relevanz der Narben des Beschwerdeführers - welche das SEM mit keinem Wort erwähnt habe -, seine sozialen und familiären Beziehungen zu Personen mit LTTE-Verbindungen, der mehrjährige Aufenthalt im Ausland sowie der mögliche Verdacht durch die Behörden auf exilpolitische Tätigkeiten sei von der Vorinstanz verkannt worden. Die Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend den Vorfällen ab 2013 seien sodann deckungsgleich ausgefallen, dennoch habe es das SEM unterlassen, die Ausführungen miteinander zu vergleichen. Was die behördlichen Übergriffe beziehungsweise die geschlechtsspezifischen Misshandlungen auf die Beschwerdeführerin angehe, so habe das SEM diese mit keinem Wort erwähnt. Indessen sei sie dadurch zu einer Zeugin von schweren Menschenrechtsverletzungen geworden, was für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdung ebenfalls relevant gewesen wäre. Die Begründungspflicht sei schliesslich nicht nur dadurch verletzt worden, dass das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seiner Ausbildung bei der LTTE und seine ehemalige dortige Mitgliedschaft sowie weitere daraus folgende Vorbringen trotz Vorliegen von Beweismitteln nicht entsprechend gewürdigt, sondern es auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft und sorgfältig geprüft habe. So seien deren Vorbringen in der Verfügung mit wenigen Zeilen im Rahmen einer absolut oberflächlichen Prüfung als nicht asylrelevant deklariert worden. Bei der Frage nach dem asylrelevanten Risikoprofil sowie allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen habe es im Übrigen die Praxis der Asylbehörden missachtet. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor dem Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit relevanten Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Argumentation der Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden kann. 3.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt als hinreichend abgeklärt und vollständig gilt. Bei den diesbezüglich konkret angeführten Argumenten in der Beschwerde fällt auf, dass diese mehrheitlich eine Kritik an der Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz und mithin an der Sache darstellen. Dies gilt etwa bezüglich dem Vorwurf, das SEM habe zahlreiche bekannte Länderinformationen ignoriert, wobei sich von der fehlenden Auseinandersetzung mit den vom Rechtsvertreter angeführten Punkten noch nicht auf fehlende Länderkenntnisse der Vorinstanz schliessen lässt. Aus den Erwägungen des SEM ist sodann nicht ersichtlich, dass es sich bei der Würdigung der Umstände auf einen unvollständigen oder aktenwidrigen Sachverhalt abgestellt hätte. Vielmehr ist das SEM - wie nachgehend zu zeigen sein wird (vgl. E. 6) - berechtigterweise zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend diversen Punkten unglaubhaft ausfielen. Dass das SEM die eingereichten Beweismittel nicht im Sinne der Beschwerdeführenden gewürdigt hat, stellt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht dar. Vielmehr zeigt die Verfügung des SEM, dass es sich mit den Beweismitteln auseinandersetzte und die Begründung insgesamt so abfasste, dass sich die Beschwerdeführenden über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen und diese sachgerecht anfechten konnten. Auch was die vorgebrachte LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beziehungsweise den Umfang seines Engagements sowie die Narben betrifft, hat das SEM diese Umstände hinreichend berücksichtigt, hielt diese aber entweder nicht für glaubhaft (vgl. Verfügung S. 4 f.) oder im Zusammenhang mit der Rückkehr für nicht massgebend (vgl. Verfügung S. 6). Dass das SEM die Narben mit keinem Wort erwähnt hat, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde S. 19), ist unzutreffend. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht ernstgenommen und ihre Antworten nicht sorgfältig ausgewertet worden wären. Insbesondere stellt es kein Widerspruch dar, dass das SEM die LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers nicht per se, indessen deren Umfang und Dauer sowie insbesondere die Verfolgung durch Karuna-Angehörige, in Frage stellte. Der Vollständigkeit halber hält das Bundesverwaltungsgericht betreffend dem geltend gemachten fehlenden Beizug von aktuellen Länderinformationen fest, dass allgemeine Länderinformationen eine Mittelstellung zwischen Sachverhalt und Rechtsnorm einnehmen, nicht aber Bestandteil von diesen sind. Sie gehören auch nicht zu den gesetzlichen Beweismitteln im Sinne von Art. 12 Bstn. a-e VwVG (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein oder Gutachten von Sachverständigen). Vielmehr handelt es sich um allgemeine Hintergrundinformationen, die einer quellenkritischen Auslegung bedürfen und denen lediglich Hilfsfunktion bei der Sachverhaltsfeststellung zukommt. Letztere muss im konkreten Einzelfall unrichtig sein (allenfalls als Folge einer nicht aussagekräftigen Länderinformation), um den Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erfüllen zu können (vgl. Urteil des BVGer D-6308/2016 vom 29. November 2016 E. 4.4). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, zumal sich auch aus den eingereichten Beweismitteln - insbesondere den Berichten zur Lage in Sri Lanka - nichts anderes ableiten lässt. 3.3.2 Was den Einwand betrifft, wonach der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von Karuna-Leuten behelligt worden sei, vom SEM mit keinem Wort erwähnt (Beschwerde S. 18) beziehungsweise nicht angemessen gewürdigt worden sei (Beschwerde S. 21), so ist es zwar richtig, dass sich die Vorinstanz mit diesem Vorbringen in der Verfügung nicht im Einzelnen auseinandersetzte. Indessen hat das SEM im Sachverhalt festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vorbringe, sie sei am (...) von den besagten Männern, die hinter dem Beschwerdeführer her gewesen seien, behelligt und bedroht worden. Am nächsten Tag habe sie das Haus verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt (Verfügung S. 2). Aus dem Entscheid ergibt sich sodann, dass das SEM dieses Vorbringen für unglaubhaft hielt (Verfügung S. 3 Ziff. 1). Dabei stellte es vor allem auf die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers ab, wobei die diesbezügliche Begründung eingehend und so ausfiel, dass die Beschwerdeführenden diese sachgerecht anfechten konnten. Da das SEM den geschilderten Kontext der Verfolgung für unglaubhaft hielt, war es gerechtfertigt, sich nicht im Einzelnen mit den sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers stützenden Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, zumal sich eine Behörde bei der Würdigung eines Sachverhalts auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Bezeichnenderweise gingen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe im Übrigen auch ihrerseits nicht substanziiert auf den Umstand ein. Nach dem Gesagten ist auch nicht ersichtlich, dass das SEM den entsprechenden Umstand unter dem Gesichtspunkt der Beschwerdeführerin als Zeugin von schweren Menschenrechtsverletzungen hätte prüfen müssen. 3.3.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. Was die weiteren auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Anträge betrifft, so sind diese ebenfalls abzuweisen. Es besteht namentlich keine Veranlassung ein Gutachten zur Auswertung des eingereichten Fotos einzuholen, Zeugen einzuvernehmen, die verschiedenen Einvernahmeprotokolle der Beschwerdeführenden miteinander zu vergleichen oder den Beschwerdeführenden eine nochmalige Frist zur Stellungnahme anzusetzen beziehungsweise sie noch einmal anzuhören, falls die Vorbringen für unglaubhaft gehalten würden. Soweit sich die Kritik der Beschwerdeführerenden auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachgehenden Erwägungen darauf einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers enthielten diverse Widersprüche und Ungereimtheiten und seien darüber hinaus teils unlogisch und unsubstanziiert ausgefallen. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Karuna-Gruppe den Beschwerdeführer im Jahr (...) bei seinem Vater suchen und diesen sogar drei Tage festhalten würde, um ihn danach von (...) in Ruhe zu lassen. Es sei davon auszugehen, dass die Karuna-Gruppe ihn - obwohl er angegeben habe, sich versteckt gehalten zu haben - an den angegeben Aufenthaltsorten gefunden hätte, wenn sie tatsächlich ein Interesse an seiner Person gehabt hätten. Insbesondere sei es ihm auch nicht gelungen plausibel aufzuzeigen, weshalb die Karuna-Gruppe ihn plötzlich - angeblich wegen seiner früheren Tätigkeit für die LTTE vor (...) - im Jahr (...) wieder aufgesucht habe. Die Angaben zu seinen Aufenthaltsorten, insbesondere zur angeblichen Beschlagnahmung des Elternhauses durch Karuna-Leute und Soldaten, seien im Übrigen ebenfalls widersprüchlich ausgefallen. Hinzukomme, dass er auch den Grund für die Suche nicht nachvollziehbar habe erklären können. In der BzP habe er angegeben, er sei gesucht worden, weil er früher bei der LTTE gewesen sei. In der Bundesanhörung habe er zunächst ausgeführt, die Karuna-Gruppe habe ihn gesucht, weil sie ehemalige LTTE-Mitglieder hätten rekrutieren wollen, wohingegen er später zu Protokoll gegeben habe, er sei im Jahr (...) von der Karuna-Gruppe festgenommen worden wegen des Verdachts, an der Ermordung von H._______ - (...) - beteiligt gewesen zu sein. Dies sei der Grund, weshalb er von der Karuna-Gruppe gesucht werde. In der BzP habe er die Festnahme durch Karuna-Angehörige jedoch mit keinem Wort erwähnt, obwohl explizit gefragt worden sei, ob er jemals in Haft gewesen sei. Schliesslich habe er davon auch in der ergänzenden Anhörung nichts erwähnt und auf Vorhalt hin sogar dementiert, je von der Karuna-Gruppe festgenommen worden zu sein. Die Suche durch die Karuna-Gruppe beziehungsweise die sri-lankischen Behörden sei entsprechend nicht glaubhaft. Vor diesem Hintergrund sei auch dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer bis heute bei seinen Eltern und Schwiegereltern gesucht werde, die Grundlage entzogen, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Karuna-Gruppe ihn plötzlich im Jahr 2015 wieder suchen sollte, nachdem er bereits 2013 das Land verlassen habe. Was seine Ausführungen zur angeblichen Mitgliedschaft bei der LTTE von (...) betreffe, seien diese ebenfalls widersprüchlich. Dies betreffe insbesondere die Angaben bezüglich der Zeit seines Austrittes aus der LTTE, die unterschiedlichen Antworten auf die Frage, ob er jemals auf Personen geschossen habe, sowie die unschlüssigen Aussagen zur Teilnahme an Kampfhandlungen, insbesondere der angeblichen Beteiligung an einem sogenannten "Road Block". Die in Kopie eingereichten Fotos - welche aufgrund der zweifelhaften Identifikation nur einen geringen Beweiswert aufweisen würden - würden bestenfalls belegen, dass er irgendwann einmal bei der LTTE gewesen sei. Weder die geltend gemachte Dauer bei der LTTE noch den Weggang von der Bewegung in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form könne jedoch geglaubt werden. Schliesslich spreche der Umstand, dass die Beschwerdeführenden Sri Lanka legal im Besitz ihrer Reisepässe über den Flughafen Colombo hätten verlassen könne, gegen ein Interesse der sri-lankischen Behörden, da eine problemlose Ausreise ansonsten kaum möglich gewesen wäre. Die geltend gemachten Probleme der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann seien - soweit glaubhaft - nicht asylrelevant, da es keinerlei Anzeichen dafür gegeben habe, dass er die ausgesprochenen Drohungen tatsächlich in die Tat habe umsetzen wollen. Sie habe das alleinige Sorgerecht zugesprochen erhalten. Im Übrigen könne sie sich betreffend allfälligen Übergriffen durch ihren Ex-Mann an die Behörden wenden. Nachdem die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen sowie die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE in der von ihm geschilderten Form nicht glaubhaft ausgefallen seien, lägen im Falle einer Rückkehr auch sonst keine Hinweise vor, wonach die Beschwerdeführenden einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnten. So stellten seine tamilische Ethnie, die mehr als zweijährige Landesabwesenheit, seine Herkunft, sein Alter, seine Narben sowie der geltend gemachte Umstand, dass sein (...) bei der LTTE gewesen sei (auch diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer jedoch widersprüchlich geäusserte) unter Umstände zwar Faktoren dar, die die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und der Wiedereingliederung erhöhen würden. Indessen bestehe aufgrund dieser Elemente kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden Massnahmen zu befürchten hätten, welche über einen sogenannten Background-Check hinausgehen würden. 5.2 Auf Beschwerdeebene hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen fest, dass der Sachverhalt sehr wohl glaubhaft gemacht worden sei. Zwar sei es insbesondere betreffend den tatsächlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE, aber auch bezogen auf die Verfolgungsmotivation seitens der Karuna-Gruppe tatsächlich zu Widersprüchen gekommen. Diese seien aber in erster Linie der äusserst unübersichtlichen Situation im Rahmen der Abspaltung der Karuna-Gruppe von der LTTE geschuldet. So zeige der historische Kontext, dass die Fronten in Bezug auf die LTTE und der Karuna-Gruppe äusserst chaotisch und für den Beschwerdeführer kaum erkennbar gewesen seien, was die unklaren Aussagen erkläre. Sodann sei der Beschwerdeführer kognitiv eingeschränkt und leide unter einem beschränkten Erinnerungsvermögen. Dadurch sei er nicht in der Lage gewesen, seine Erlebnisse von sich aus in strukturierter Form wiederzugeben. Die Ausführungen der Beschwerdeführerenden betreffend den Vorfällen ab (...) würden sich jedoch decken, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche. Im Übrigen sei das im Jahr (...) wieder aufflammende Verfolgungsinteresse der Karuna-Gruppe mit den Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-Ehemann erklärbar, was das SEM ebenfalls unbeachtet gelassen habe. Die Argumentation des SEM, wonach die sri-lankischen Behörden zeitweise kein hinreichend intensives Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer - so etwa im Rahmen der Heirat (...) oder der mit Hilfe eines Schleppers gelungenen legalen Ausreise - gezeigt habe, sei im Übrigen nicht stichhaltig beziehungsweise mute vielmehr zynisch an. Aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhalts seien die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet. So sei den sri-lankischen Behörden das Engagement des Beschwerdeführers für die LTTE bekannt, wobei die Beschwerdeführerin als Zeugin von diesbezüglichen Menschenrechtsverletzungen ebenso weitere Verfolgungshandlungen zu befürchten habe. Das Verfolgungsinteresse habe auch nach der Ausreise angehalten, da bis heute Nachfragen nach den Beschwerdeführenden bei den Familienangehörigen in Sri Lanka eingingen. Da der Beschwerdeführer mehrere gut sichtbare Körpernarben trage und über zahlreiche soziale, sowie familiäre Verbindungen zu Personen mit LTTE-Verbindungen verfüge, würde er bei einer Rückreise Verdacht erwecken. Sodann würden sich die Beschwerdeführenden seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz aufhalten, was sie noch weiter verdächtig mache. Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der Teilnahme am Heldentag in N._______ auch politisch engagiert. Sollte diese exilpolitische Tätigkeit den sri-lankischen Behörden bekannt sein, würde das Engagement als Wiedererstarkung der LTTE im Ausland gewertet. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM unter anderem fest, die auf Beschwerdestufe nachgereichten Originalfotos und Informationen aus dem Asylverfahren von M._______ liessen nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten, zumal sich den eingereichten Akten von M._______ entnehmen lasse, dass sein Asylgesuch abgewiesen worden sei. 5.4 Neben dem bereits in der Rechtsmitteleingabe Ausgeführten, wiesen die Beschwerdeführenden in der Replik insbesondere daraufhin, mit den eingereichten Beweismitteln sei die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der LTTE und seine Tätigkeiten bewiesen. Für die Beurteilung der für das vorliegende Verfahren relevanten Fragen sei es sodann unerheblich, ob der Zeuge M._______ in O._______ Asyl erhalten habe oder nicht. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden entweder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen oder seien nicht asylrelevant. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz und deren Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführenden bestritten die vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten in der Rechtsmitteleingabe nicht, sondern räumten selbst ein, es sei in den Ausführungen des Beschwerdeführers tatsächlich zu Unstimmigkeiten und Widersprüchen gekommen (vgl. Beschwerde S. 26). 6.2 6.2.1 Das SEM zweifelte nicht per se daran, dass der Beschwerdeführer einst Mitglied der LTTE war. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, um die vorübergehende frühere LTTE-Mitgliedschaft in Frage zu stellen. Indessen gelang es dem Beschwerdeführer, wie das SEM zu Recht darlegte, nicht, das geltend gemachte Engagement, vor dessen Hintergrund die Verfolgung stattgefunden habe, hinreichend glaubhaft darzulegen. 6.2.2 Insbesondere fielen die dargelegten Verfolgungsgründe durch die Karuna-Gruppe teilweise massiv widersprüchlich aus. Dies gilt betreffend dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ermordung von H._______, Schwierigkeiten mit der Karuna-Gruppe erhalten haben will. Diesbezüglich gab er in der ersten Anhörung zu Protokoll, die Ermordung von H._______ im Jahre (...) sei der Grund gewesen, dass er auch im Jahre (...) noch von den Angehörigen der Karuna-Gruppe gesucht worden sei. Damals sei er nach der Ermordung von H._______ geflüchtet, in der Folge jedoch - aufgrund des Verdachts an seiner Tötung beteiligt gewesen zu sein - von den Karuna-Leuten festgenommen und in einem Camp zur Ermordung von H._______ befragt worden. Er habe dann als Häftling im Camp bleiben müssen, wobei ihm erst (...) während eines grossen Gefechts zwischen beiden Gruppierungen die Flucht gelungen sei (vgl. A20 F139, F142, F213 ff., F225). Aufgrund der Tragweite, die ein Vorwurf der Beteiligung an der Ermordung (...) und eine nachgehende länger andauernde Festnahme gehabt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diesem Sachverhaltselement bei der Asylbegründung ein starkes Gewicht beimessen würde. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr liess er dieses Vorbringen bei der BzP gänzlich unerwähnt. Auch in der ersten Anhörung gab er auf die Frage, weshalb er sich bei der Trennung der LTTE und der Karuna-Gruppe, nicht einer der beiden Gruppen angeschlossen habe, jedoch zunächst an, der Chef seiner Gruppe sei auch ausgetreten und deswegen sei er nach Hause gegangen (vgl. A20 F6). Auf die spätere Frage, weshalb Mitglieder der Karuna-Gruppe ihn im Jahr (...) bei seinem Vater gesucht hätten, führte er aus, sie hätten ehemalige LTTE-Mitglieder für sich rekrutieren wollen (vgl. A20 F62). Der Grund, weshalb er nicht zur Karuna-Gruppe gewollt habe, sei gewesen, weil diese angefangen habe, ehemalige LTTE-Mitglieder zu schlagen und zu töten (vgl. A20 F73). Erst auf die Frage, weshalb die Probleme mit der Karuna-Gruppe (...) wieder aufgekommen seien, antwortete er beiläufig und wenig substanziiert, dies sei wegen H._______ gewesen, wobei er in der Folge - wie zuvor bereits dargelegt - ausführte, inhaftiert und verdächtigt worden zu sein (vgl. A20 F138 ff.). In der ergänzenden Anhörung führte er im Widerspruch dazu aus, als es zur Trennung der LTTE und der Karuna-Gruppe gekommen sei, habe er unter H._______ Einheit gedient und sei für den (...) zuständig gewesen. Zu jener Zeit seien viele Truppenmitglieder getötet worden oder hätten sich von der Bewegung getrennt. Als H._______ erschossen worden sei, sei er ebenfalls von der Bewegung weggelaufen beziehungsweise habe er sich zusammen mit rund (...) weiteren LTTE-Mitgliedern noch rund (...) Monate im Wald versteckt gehalten (vgl. A39 F53 ff.). Der Tod von H._______ habe für ihn indessen keinerlei Konsequenzen gehabt (vgl. A20 F63). Er sei auch nie festgenommen worden (vgl. insb. A39 F77). Die unterschiedlichen Sachverhaltsversionen des Beschwerdeführers sind nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen, zumal nicht nachvollziehbar ist, dass er eine Festnahme durch die Karuna-Gruppe in der ergänzenden Anhörung verneinte, nachdem er bei der ersten Anhörung noch angab, über längere Zeit in einem Camp festgehalten worden zu sein. Der pauschale Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die Widersprüche seien mit der äusserst unüberschaubaren Entwicklung im Rahmen der Spaltung zwischen der Karuna-Gruppe und der LTTE erklärbar, vermag die aufgezeigten Widersprüche offensichtlich nicht zu entkräften. Bezeichnenderweise setzten sich die Beschwerdeführenden mit den konkreten Einwänden des SEM ansonsten nicht im Einzelnen auseinander, sondern hielten lediglich allgemein daran fest, diese seien trotz der Ungereimtheiten glaubhaft (vgl. insb. S. 25 ff., S. 28). Wie das SEM aufzeigte, kam es aber nicht nur betreffend dem geltend gemachten Verfolgungsmotiv zu Unstimmigkeiten, sondern widersprach sich der Beschwerdeführer unter anderem auch hinsichtlich seiner verschiedener Aufenthaltsorte während (...), der Beschlagnahmung des Hauses des Vaters sowie der Teilnahme an Kampfhandlungen (vgl. Verfügung S. 3 ff.). Was die vorgebrachten Verfolgungen durch angebliche Angehörige der Karuna-Gruppe im Jahr (...) betrifft, so fällt sodann auf, dass die diesbezügliche Erzählweise des Beschwerdeführers auffällig unsubstanziiert ausfiel und er nicht in der Lage war, die einzelnen Handlungsvorgänge konkret zu schildern (vgl. insb. A20 F60 ff.; F74 ff.; F160 ff.). Betreffend den weiteren Ungereimtheiten kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, da die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe diese nicht zu entkräften vermögen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund von kognitiven Problemen oder Erinnerungslücken derart eingeschränkt gewesen wäre, dass er keine stringenten Ausführungen hätte machen können, zumal er von Seiten des SEM auf verschiedene Widersprüche angesprochen wurde (vgl. z.B. bezüglich den Kampfhandlungen beziehungsweise der Teilnahme an einem Road Block [vgl. A39 F49], der Beschlagnahmung des Elternhauses [A20 F103 ff.] oder der Festnahme durch die Karuna-Angehörige [A20 F207, A39 F77]). Das auf Beschwerdeebene im Original eingereichte Foto vermag über die ehemalige LTTE-Mitgliedschaft hinaus - an welcher nicht grundsätzlich gezweifelt wird - im Übrigen nichts zu belegen, was auch für die weiteren Beweismittel gilt. Dem Beschwerdeführer gelingt es nach dem Gesagten nicht glaubhaft zu machen beziehungsweise ergeben sich aufgrund der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass er aufgrund seiner LTTE-Mitgliedschaft in den Fokus der Karuna-Gruppe geraten ist, und durch diese beziehungsweise die sri-lankischen Behörde im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthafte Nachteile zu befürchten hatte, welche kausal mit seiner Flucht im Zusammenhang standen. 6.2.3 Da die Verfolgung des Beschwerdeführers durch Karuna-Mitglieder nicht geglaubt werden kann, ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ebensolche Mitglieder bei ihr zu Hause aufgetaucht seien, nach ihrem Ehemann gefragt und sie in der Folge in geschlechtsspezifischer Weise behelligt hätten, die Grundlage entzogen. Es ist zwar nicht per se auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit allenfalls in einem anderen als dem dargelegten Kontext Opfer eines geschlechtsspezifischen Übergriffs geworden ist, betreffend allfällig stattgefundenen nicht behördlichen Behelligungen - insbesondere im Zusammenhang mit den Streitigkeiten ihres Ex-Ehemannes - hat das SEM indessen zu Recht ausgeführt, dass sie sich diesbezüglich an die Behörden wenden könne. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. 6.2.4 Nach dem Gesagten, gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, im Zeitpunkt ihrer Ausreise asylrelevante Vorfluchtgründe geltend zu machen. 6.3 6.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführenden auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 6.3.2 Zwar wird vorliegend nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer für eine gewisse Zeit Mitglied der LTTE gewesen sein könnte. Nach Abwägung der verschiedenen Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht indessen davon aus, dass dies sein Risikoprofil nicht in einer Weise schärft, dass von einer begründeten Furcht auszugehen wäre. So hat er gemäss seinen eigenen Aussagen, nie eine besondere Funktion ausgeführt und die LTTE im Jahre (...) verlassen. Wie vorangehend ausgeführt (vgl. E. 6.2) gelang es dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er seither behördliche Nachteile erfahren hat. Im Jahre (...) konnten die Beschwerdeführenden einen Pass beantragen und 2013 das Land über den Flughafen in Colombo legal verlassen ohne Probleme seitens der Behörden zu gewärtigen. Falls die Beschwerdeführenden aufgrund einer allfälligen LTTE-Mitgliedschaft des Mannes im Fokus der Behörden gestanden hätten beziehungsweise stehen würden, so wäre zu erwarten gewesen, dass bei der Pass-Ausstellung beziehungsweise der Ausreise eingehende Sicherheitsprüfungen oder andere Massnahmen durchgeführt worden wären. Dies wurde aber nicht geltend gemacht. Weder die Narben noch die vorgebrachten Verbindungen des Beschwerdeführers zu möglichen LTTE-Mitgliedern vermögen das Risikoprofil entscheidend zu schärfen. Zwar gab der Beschwerdeführer einige Namen von ehemaligen Mitgefährten bei der LTTE bekannt, mit denen er auch heute noch Kontakt pflege (vgl. insb. Beschwerde S. 12). Weder im Rahmen der Befragungen noch in der Rechtsmitteleingabe konkretisierte er jedoch was für Funktionen diese innerhalb der LTTE ausgeübt hatten oder ob sie auch heute noch als LTTE-Aktivisten bekannt seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die LTTE-Mitgliedschaft seines (...) fielen sodann widersprüchlich aus. So gab er in der ersten Anhörung an, sein (...) mütterlicherseits sei ebenfalls Mitglied der LTTE gewesen; er wisse allerdings nicht in welcher Funktion, jedenfalls sei er bei seinem Austritt immer noch für die LTTE tätig gewesen (vgl. A20 F40 ff.). Demgegenüber gab er in der ergänzenden Anhörung an, der (...) sei bereits verstorben gewesen, als er (...) in die LTTE eingetreten sei (vgl. A39 F71 ff.). Was die Narben betrifft, so vermerkte der SEM-Mitarbeiter bei der Anhörung am 10. April 2013, an der rechten Hand seien Schürfungen zu sehen, welche der Beschwerdeführer auf die rund eineinhalb Monate zuvor stattgefundene Flucht vor den Karuna-Mitgliedern zurückführte (vgl. A20 F175). Es ist nicht klar, inwieweit diese Schürfungen auch heute - also rund fünf Jahre später - noch sichtbar sind beziehungsweise überhaupt einen Verdacht seitens der sri-lankischen Behörden erwecken würden. Die Narben im Brustbereich sowie in der Achselhöhle, welche sich der Beschwerdeführer von einem Flugzeugangriff zugezogen habe (vgl. A39 F84), stellen höchstens schwach risikobegründende Faktoren dar, welche vorliegend nicht erheblich ins Gewicht fallen. Die einmalige Teilnahme an einer regierungskritischen Kundgebung in N._______ stellt sodann keine exilpolitische Tätigkeit in einem Ausmass dar, welches die Aufmerksamkeit der Behörden entscheidend auf die Beschwerdeführenden zu lenken vermag. Auch in der Rechtsmitteleingabe wird diesbezüglich im Übrigen nur auf eine hypothetische Kenntnisnahme seitens der Behörden hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 30). Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Zugang zu ihren Identitätsdokumenten haben. Es bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten. Es erübrigt sich auf die weiteren Argumente in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Insbesondere vermag der Einwand, wonach die Beschwerdeführerin Zeugin von Menschenrechtsverletzungen geworden sei (vgl. Beschwerde S. 18) nicht zu überzeugen, nachdem die diesbezüglichen Ausführungen nicht im nötigen Umfang glaubhaft gemacht wurden (vgl. E. 6.2). 6.4 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nachdem die Beschwerdeführenden - wie in E. 6.3 ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie befürchten müssten, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihnen würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Sind bei einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen (BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Auf eine Beurteilung der Situation im Vanni-Gebiet und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in jene Region kann hier verzichtet werden, da die Beschwerdeführenden nicht aus diesem Gebiet sondern aus P._______ ([...]) stammen. In dieser Region leben die Eltern beider Beschwerdeführenden sowie mehrere ihrer Geschwister und weitere Verwandte (vgl. insb. A11 F3.01; A39 F18; A40 F30 f.). Der Beschwerdeführer hat sodann bis zur (...) die Schule besucht und seine Familie verfügt über mehrere landwirtschaftlich nutzbare Felder sowie einen (...)betrieb, in dem er bis zu seiner Ausreise tätig war (vgl. A10 F1.17.05; A11 F1.17.04; A20 F71). Die Beschwerdeführerin gab an, die (...) besucht zu haben; ihre Familie besitze sodann mehrere Häuser (vgl. A10 F1.17.04; A40 F15). Für eine soziale und berufliche Wiedereingliederung sind damit - entgegen der Ansicht in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Beschwerde S. 37) - Umstände vorhanden, die vorliegend nicht Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Wegweisung sind, sondern vielmehr begünstigend ins Gewicht fallen. Auch in Berücksichtigung des Kindeswohls erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihrer drei Kinder nach Sri Lanka als zumutbar. Das ältere Kind C._______ verliess Sri Lanka im Alter von (...) Jahren und hält sich nun seit fünf Jahren in der Schweiz auf. Die jüngeren Söhne D._______ und E._______ sind im (...) beziehungsweise im (...) in der Schweiz geboren. Die Kinder haben somit zwar eine beachtliche Zeit in der Schweiz gelebt und vor allem der ältere Sohn ist mit den hiesigen Verhältnissen vertraut geworden. Sie sind jedoch alle drei in einem anpassungsfähigen Alter, und es ist auch beim Älteren davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen und Bindungen derzeit noch in erster Linie innerhalb der Familie angesiedelt sind. Insbesondere ist nicht von einer derartigen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, welche einer Wegweisung entgegenstehen könnte (dazu näher BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Das mit Eingabe vom 14. Januar 2016 eingereichte, C._______ betreffende Schreiben der Schulleitung der Primarschule (...) vom 18. November 2015 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Vollzug erweist sich somit insgesamt als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bei Beschwerdeerhebung geltenden Kosten von 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 14. Januar 2016 in gleicher Höhe eingegangene Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Sibylle Dischler