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E-7771/2006

E-7771/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-08-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.

a) Das Bundesamt für Migration (BFM) lehnte das Asylgesuch der Gesuchsteller vom 23. August 2006 mit Verfügung vom 25. September 2006 ab und und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.

b) Diese Verfügung fochten die Gesuchsteller mit Beschwerde vom 25. Oktober 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie unter anderem um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

c) Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 31. Oktober 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, dies mit der Begründung, die Beschwerde erscheine aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten als aussichtslos. Entsprechend wurden die Gesuchsteller unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, bis zum 15. November 2006 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- zu bezahlen.

d) Mit Einzahlung vom 6. November 2006 leisteten die Gesuchsteller einen Teilbetrag des eingeforderten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 200.--.

e) Mit Eingabe vom 15. November 2006 ersuchten die Gesuchsteller um die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis sie in der Lage sein würden, verschiedene, aus der Mongolei zu beschaffende Beweismittel einzureichen, was zwischen zwei und vier Monaten in Anspruch nehmen würde.

f) In einer weiteren Eingabe vom 28. November 2006 ergänzten die Gesuchsteller ihre bisherigen Ausführungen und bekräftigten überdies, dass sie sich um die Beschaffung von Beweismitteln bemühen würden.

g) Mit einzelrichterlichem Urteil der ARK vom 4. Dezember 2006 wurde auf die Beschwerde der Gesuchsteller - nach vorgängiger Abweisung ihres Sistierungsgesuchs vom 15. November 2006 - nicht eingetreten. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass die Gesuchsteller den von ihnen eingeforderten Kostenvorschuss innerhalb der dafür angesetzten Frist nicht vollständig geleistet hätten, weshalb auch auf ihr erst nach Ablauf der Zahlungsfrist eingereichtes Schreiben vom 28. November 2006 nicht weiter einzugehen sei. B. Mit einer als "Wiederherstellungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. Dezember 2006 gelangten die Gesuchsteller erneut an die ARK und beantragten in der Hauptsache die Aufhebung des Urteils vom 4. Dezember 2006 und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Sie machten dabei im Wesentlichen geltend, im betreffenden Urteil sei zu Unrecht festgestellt worden, dass sie den von der ARK eingeforderten Kostenvorschuss innerhalb der dafür angesetzten Frist nicht vollständig geleistet hätten; vielmehr sei der nach der ersten Teilzahlung von Fr. 200.-- noch ausstehende Betrag von Fr. 400.-- mit Zahlung vom 13. November 2006 fristgerecht geleistet worden. Letztere Zahlung habe von der ARK offenbar nicht zugeordnet werden können und sei deshalb an die Posfinanz zurückgewiesen worden. Dieser Eingabe wurden Kopien diverser Zahlungsbelege sowie die Kopie eines Schreibens des Finanzdienstes der ARK an die Postfinanz vom 16. November 2006 beigelegt. Gleichzeitig wurde eine detaillierte Kostennote zu den Akten gereicht. C. Am 15. Dezember 2006 wies die zuständige Instruktionsrichterin der ARK die zuständige kantonale Behörde an, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, bis über die allfällige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs entschieden worden sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2006 stellte die Instruktionsrichterin der ARK vorab fest, dass die Eingabe vom 13. Dezember 2006 entgegen ihrer Bezeichnung nicht als Wiederherstellungs-, sondern als Revisionsgesuch zu behandeln sei. Der Wegweisungsvollzug wurde für die Dauer des Revisionsverfahrens ausgesetzt; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Im Übrigen wurden die Gesuchsteller darauf aufmerksam gemacht, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt würde. E. Mit Eingabe bei der ARK vom 22. Dezember 2006 wiesen die Gesuchsteller - unter gleichzeitiger Einreichung der Kopie eines entsprechenden Zahlungsbelegs - darauf hin, dass sie mit Zahlung vom 6. Dezember 2006 erneut den Betrag von Fr. 400.-- auf das Konto der ARK einbezahlt hätten, nachdem ihre Zahlung im gleichen Betrag vom 13. November 2006 von der ARK an die Postfinanz zurückgewiesen und von dieser wiederum an die Gesuchsteller retourniert worden sei. F. Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 22. Januar 2007 reichten die Gesuchsteller zur Stützung ihrer Vorbringen im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens zwei fremdsprachige Dokumente samt deutscher Übersetzung zu den Akten, bei welchen es sich gemäss Übersetzung um eine den Tod der Mutter des Gesuchstellers bescheinigende Todesurkunde vom 13. November 1999 beziehungsweise um eine ärztliche Bestätigung vom 3. August 2004 handelt.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Schriftliche Eingaben von Privaten an die Behörden sind so auszulegen, wie sie nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verstanden werden durften und mussten (vgl. BGE 126 II 97 E. 4b S. 104 f., mit weiteren Hinweisen; René Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel u.a. 2003, N 2399; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1994, S. 435 f.). Entsprechend ist eine bei einer Rechtsmittelinstanz eingehende Rechtsschrift ungeachtet ihrer allenfalls unrichtigen Bezeichung nach Treu und Glauben als das Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen formelle Anforderungen erfüllt sind (vgl. BGE 131 I 291 E. 1.3 S. 296, 120 Ib 379 E. 1a S. 381).

E. 1.2 Die als "Wiederherstellungsgesuch" bezeichnete Eingabe der Gesuchsteller bei der ARK vom 13. Dezember 2006 richtet sich unmittelbar gegen das Urteil der ARK vom 4. Dezember 2006. Die Gesuchsteller vertreten dabei den Standpunkt, dass sie am 13. November 2006 - und damit noch innerhalb der von der ARK für die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- angesetzten Frist - den damals noch ausstehenden Restbetrag von Fr. 400.-- bezahlt hätten, weshalb die ARK bei ihrem Nichteintretensentscheid vom 4. Dezember 2006 zu Unrecht von einer nur unvollständigen Leistung des Kostenvorschusses ausgegangen sei. Damit wird deutlich, dass sich die Gesuchsteller gar nicht darauf berufen, unverschuldet von der fristgerechten Zahlung des Kostenvorschusses abgehalten worden zu sein, und im Ergebnis daher auch nicht die Wiederherstellung der betreffenden Frist anstreben. Sie rügen vielmehr die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils der ARK vom 4. Dezember 2006, was bei rechtskräftigen Beschwerdeentscheiden (vgl. zur Rechtskraft der Urteile der ARK die - inzwischen aufgehobene - Bestimmung von Art. 33 der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission vom 11. August 1999 [VOARK, ehemals SR 142.317]) nur auf dem Wege der Revision möglich ist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 1037 und 1822). Die Eingabe der Gesuchsteller vom 13. Dezember 2006 erweist sich daher - wie bereits auch von der ARK mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2006 festgestellt - entgegen ihrer Bezeichnung als ein Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 4. Dezember 2006.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Revisionsgesuche übernommen (vgl. Art. 53 Abs. 2 erster Satz VGG) und ist damit auch zuständig, über das von den Gesuchstellern am 13. Dezember 2006 bei der ARK eingereichte Revisionsgesuch zu befinden.

E. 3 Gemäss Art. 45 VGG sind für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Artikel 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anwendbar. Dieser Gesetzesverweis gilt allerdings nicht für Revisionsgesuche gegen Urteile der ARK, deren Beurteilung vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde. Wie nämlich mit Beschluss des Plenums der Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2007 bestimmt wurde, sind Revisionsgesuche, welche vor dem 31. Dezember 2006 bei den Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts anhängig gemacht wurden, weiterhin nach den Bestimmungen des VwVG zu beurteilen (vgl. im Einzelnen das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007).

E. 4.1 Ein Prozessentscheid, mit welchem auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Nichteintretensentscheid), unterliegt nur insofern der Revision, als damit Mängel gerügt werden können, welche unmittelbar den Nichteintretensentscheid selbst und dessen Zustandekommen betreffen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1998 Nr. 8 S. 53; vgl. auch Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 76).

E. 4.2 Die Gesuchsteller sind als Beschwerdeführer - und damit als Partei im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG - durch das angefochtene Urteil der ARK vom 4. Dezember 2006 berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Revision legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG sinngemäss; vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 65 ff.).

E. 4.3 Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 67 Abs. 1 und 3 VwVG) ist daher insofern einzutreten, als die Gesuchsteller zumindest sinngemäss das Vorliegen eines Revisionsgrundes substanziiert behauptet haben (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148 f.; Gygi, a.a.O., S. 198 f.; BGE 96 I 279).

E. 5.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG (in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des VGG, in Kraft seit 1. Januar 2007; vgl. diesbezüglich die übergangsrechtliche Regelung in Art. 53 Abs. 2 zweiter Satz VGG) zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Bst. a) oder wenn nachgewiesen wird, dass sie aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt hat (Bst. c). Nach Art. 66 Abs. 3 VwVG gelten die erwähnten Gründe nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.

E. 5.2 Die Gesuchsteller berufen sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG (Übersehen aktenkundiger erheblicher Tatsachen). Das Übersehen einer Tatsache setzt voraus, dass das Gericht versehentlich ein bestimmtes Aktenstück beziehungsweise eine daraus hervorgehende Tatsache nicht berücksichtigt oder unrichtig verstanden hat. Das Übersehen bezieht sich aber nicht auf eine allfällig unrichtige Würdigung (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Gesuchsteller erfüllt. Aus den bereits im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids der ARK vom 4. Dezember 2006 vorliegenden Akten (einschliesslich der sogenannten verwaltungsinternen Akten, vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.) ergab sich nämlich ohne weiteres, dass sie den Betrag von Fr. 400.--, der nach der Teilzahlung vom 6. November 2006 zur vollständigen Leistung des Kostenvorschusses noch ausstehend war, am 13. November 2006 direkt bei der Poststelle von A._______ einbezahlt hatten, wodurch die am 15. November 2006 ablaufende Zahlungsfrist praxisgemäss eingehalten worden war (vgl. auch den inzwischen diese Praxis ausdrücklich normierenden Art. 21 Abs. 3 VwVG [eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des VGG, in Kraft seit 1. Januar 2007]). Dies wurde indessen von der ARK übersehen, als sie in ihrem Urteil vom 4. Dezember 2006 festhielt, die Gesuchsteller hätten den Kostenvorschuss innerhalb der dafür angesetzten Frist nicht vollständig geleistet. Der sich darauf stützende Nichteintretensentscheid ist entsprechend zu Unrecht ergangen.

E. 5.3 Bei dieser Sachlage ist das Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil der ARK vom 4. Dezember 2006 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen. Mit dem nunmehr aufzuhebenden Urteil vom 4. Dezember 2006 auferlegte die ARK den Gesuchstellern Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 200.-- (vgl. Ziff. 4 des Urteilsdispositivs), die jedoch mit der am 6. November 2006 geleisteten Teilzahlung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe verrechnet wurden. Über eine allfällige Rückerstattung dieses Betrags sowie der weiteren, am 6. Dezember 2006 vorgenommenen Zahlung von Fr. 400.-- wird im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren zu befinden sein. In dessen Rahmen wird nämlich vorab zu entscheiden sein, ob auf die mit Zwischenverfügung der ARK vom 31. Oktober 2006 erfolgte Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der inzwischen von den Gesuchstellern mit Eingabe vom 22. Januar 2007 eingereichten Dokumente (vgl. im Einzelnen vorne, Bst. F) zurückzukommen ist. Würde in Wiedererwägung der Zwischenverfügung der ARK vom 31. Oktober 2006 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wäre der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- entsprechend zurückzuerstatten.

E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).

E. 6.2 Den Gesuchstellern ist angesichts des Obsiegens im Revisionsverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der am 13. Dezember 2006 eingereichten Kostennote, in welcher die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller ein als angemessen erscheinendes Honorar von Fr. 474.40 und ebenso angemessene Auslagen von Fr. 10.40 ausweist, und unter Berücksichtigung des zusätzlichen, mit der Eingabe vom 22. Dezember 2006 noch verbundenen Aufwandes (der für die Eingabe vom 22. Januar 2007 erbrachte Aufwand wird dagegen erst bei einem allfälligen Obsiegen im wiederaufnehmenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sein) ist den Gesuchstellern eine insgesamt auf Fr. 608.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, und das Urteil der ARK vom 4. Dezember 2006 wird aufgehoben.
  2. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. Die Beschwerdeführer können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Den Gesuchstellern wird eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 608.-- (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Formular Zahladresse) - das Bundesamt für Migration, zur Kenntnisnahme (ad N_______) - (kantonale Behörde), zur Kenntnisnahme (ad [...]) Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Mario Vena
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-7771/2006 luc/vem {T 0/2} Urteil vom 22. August 2007 Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Haefeli, Richterin de Coulon Gerichtsschreiber Vena X._______ und Y._______, Mongolei, Gesuchsteller beide vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, gegen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), Nachfolgeorganisation: Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, betreffend Urteil der ARK vom 4. Dezember 2006 i.S. Asyl und Wegweisung (Revision) Sachverhalt: A.

a) Das Bundesamt für Migration (BFM) lehnte das Asylgesuch der Gesuchsteller vom 23. August 2006 mit Verfügung vom 25. September 2006 ab und und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.

b) Diese Verfügung fochten die Gesuchsteller mit Beschwerde vom 25. Oktober 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie unter anderem um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

c) Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 31. Oktober 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, dies mit der Begründung, die Beschwerde erscheine aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten als aussichtslos. Entsprechend wurden die Gesuchsteller unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, bis zum 15. November 2006 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- zu bezahlen.

d) Mit Einzahlung vom 6. November 2006 leisteten die Gesuchsteller einen Teilbetrag des eingeforderten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 200.--.

e) Mit Eingabe vom 15. November 2006 ersuchten die Gesuchsteller um die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis sie in der Lage sein würden, verschiedene, aus der Mongolei zu beschaffende Beweismittel einzureichen, was zwischen zwei und vier Monaten in Anspruch nehmen würde.

f) In einer weiteren Eingabe vom 28. November 2006 ergänzten die Gesuchsteller ihre bisherigen Ausführungen und bekräftigten überdies, dass sie sich um die Beschaffung von Beweismitteln bemühen würden.

g) Mit einzelrichterlichem Urteil der ARK vom 4. Dezember 2006 wurde auf die Beschwerde der Gesuchsteller - nach vorgängiger Abweisung ihres Sistierungsgesuchs vom 15. November 2006 - nicht eingetreten. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass die Gesuchsteller den von ihnen eingeforderten Kostenvorschuss innerhalb der dafür angesetzten Frist nicht vollständig geleistet hätten, weshalb auch auf ihr erst nach Ablauf der Zahlungsfrist eingereichtes Schreiben vom 28. November 2006 nicht weiter einzugehen sei. B. Mit einer als "Wiederherstellungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. Dezember 2006 gelangten die Gesuchsteller erneut an die ARK und beantragten in der Hauptsache die Aufhebung des Urteils vom 4. Dezember 2006 und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Sie machten dabei im Wesentlichen geltend, im betreffenden Urteil sei zu Unrecht festgestellt worden, dass sie den von der ARK eingeforderten Kostenvorschuss innerhalb der dafür angesetzten Frist nicht vollständig geleistet hätten; vielmehr sei der nach der ersten Teilzahlung von Fr. 200.-- noch ausstehende Betrag von Fr. 400.-- mit Zahlung vom 13. November 2006 fristgerecht geleistet worden. Letztere Zahlung habe von der ARK offenbar nicht zugeordnet werden können und sei deshalb an die Posfinanz zurückgewiesen worden. Dieser Eingabe wurden Kopien diverser Zahlungsbelege sowie die Kopie eines Schreibens des Finanzdienstes der ARK an die Postfinanz vom 16. November 2006 beigelegt. Gleichzeitig wurde eine detaillierte Kostennote zu den Akten gereicht. C. Am 15. Dezember 2006 wies die zuständige Instruktionsrichterin der ARK die zuständige kantonale Behörde an, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, bis über die allfällige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs entschieden worden sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2006 stellte die Instruktionsrichterin der ARK vorab fest, dass die Eingabe vom 13. Dezember 2006 entgegen ihrer Bezeichnung nicht als Wiederherstellungs-, sondern als Revisionsgesuch zu behandeln sei. Der Wegweisungsvollzug wurde für die Dauer des Revisionsverfahrens ausgesetzt; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Im Übrigen wurden die Gesuchsteller darauf aufmerksam gemacht, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt würde. E. Mit Eingabe bei der ARK vom 22. Dezember 2006 wiesen die Gesuchsteller - unter gleichzeitiger Einreichung der Kopie eines entsprechenden Zahlungsbelegs - darauf hin, dass sie mit Zahlung vom 6. Dezember 2006 erneut den Betrag von Fr. 400.-- auf das Konto der ARK einbezahlt hätten, nachdem ihre Zahlung im gleichen Betrag vom 13. November 2006 von der ARK an die Postfinanz zurückgewiesen und von dieser wiederum an die Gesuchsteller retourniert worden sei. F. Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 22. Januar 2007 reichten die Gesuchsteller zur Stützung ihrer Vorbringen im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens zwei fremdsprachige Dokumente samt deutscher Übersetzung zu den Akten, bei welchen es sich gemäss Übersetzung um eine den Tod der Mutter des Gesuchstellers bescheinigende Todesurkunde vom 13. November 1999 beziehungsweise um eine ärztliche Bestätigung vom 3. August 2004 handelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Schriftliche Eingaben von Privaten an die Behörden sind so auszulegen, wie sie nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verstanden werden durften und mussten (vgl. BGE 126 II 97 E. 4b S. 104 f., mit weiteren Hinweisen; René Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel u.a. 2003, N 2399; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1994, S. 435 f.). Entsprechend ist eine bei einer Rechtsmittelinstanz eingehende Rechtsschrift ungeachtet ihrer allenfalls unrichtigen Bezeichung nach Treu und Glauben als das Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen formelle Anforderungen erfüllt sind (vgl. BGE 131 I 291 E. 1.3 S. 296, 120 Ib 379 E. 1a S. 381). 1.2 Die als "Wiederherstellungsgesuch" bezeichnete Eingabe der Gesuchsteller bei der ARK vom 13. Dezember 2006 richtet sich unmittelbar gegen das Urteil der ARK vom 4. Dezember 2006. Die Gesuchsteller vertreten dabei den Standpunkt, dass sie am 13. November 2006 - und damit noch innerhalb der von der ARK für die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- angesetzten Frist - den damals noch ausstehenden Restbetrag von Fr. 400.-- bezahlt hätten, weshalb die ARK bei ihrem Nichteintretensentscheid vom 4. Dezember 2006 zu Unrecht von einer nur unvollständigen Leistung des Kostenvorschusses ausgegangen sei. Damit wird deutlich, dass sich die Gesuchsteller gar nicht darauf berufen, unverschuldet von der fristgerechten Zahlung des Kostenvorschusses abgehalten worden zu sein, und im Ergebnis daher auch nicht die Wiederherstellung der betreffenden Frist anstreben. Sie rügen vielmehr die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils der ARK vom 4. Dezember 2006, was bei rechtskräftigen Beschwerdeentscheiden (vgl. zur Rechtskraft der Urteile der ARK die - inzwischen aufgehobene - Bestimmung von Art. 33 der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission vom 11. August 1999 [VOARK, ehemals SR 142.317]) nur auf dem Wege der Revision möglich ist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 1037 und 1822). Die Eingabe der Gesuchsteller vom 13. Dezember 2006 erweist sich daher - wie bereits auch von der ARK mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2006 festgestellt - entgegen ihrer Bezeichnung als ein Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 4. Dezember 2006.

2. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Revisionsgesuche übernommen (vgl. Art. 53 Abs. 2 erster Satz VGG) und ist damit auch zuständig, über das von den Gesuchstellern am 13. Dezember 2006 bei der ARK eingereichte Revisionsgesuch zu befinden.

3. Gemäss Art. 45 VGG sind für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Artikel 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anwendbar. Dieser Gesetzesverweis gilt allerdings nicht für Revisionsgesuche gegen Urteile der ARK, deren Beurteilung vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde. Wie nämlich mit Beschluss des Plenums der Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2007 bestimmt wurde, sind Revisionsgesuche, welche vor dem 31. Dezember 2006 bei den Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts anhängig gemacht wurden, weiterhin nach den Bestimmungen des VwVG zu beurteilen (vgl. im Einzelnen das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007). 4. 4.1 Ein Prozessentscheid, mit welchem auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Nichteintretensentscheid), unterliegt nur insofern der Revision, als damit Mängel gerügt werden können, welche unmittelbar den Nichteintretensentscheid selbst und dessen Zustandekommen betreffen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1998 Nr. 8 S. 53; vgl. auch Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 76). 4.2 Die Gesuchsteller sind als Beschwerdeführer - und damit als Partei im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG - durch das angefochtene Urteil der ARK vom 4. Dezember 2006 berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Revision legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG sinngemäss; vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 65 ff.). 4.3 Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 67 Abs. 1 und 3 VwVG) ist daher insofern einzutreten, als die Gesuchsteller zumindest sinngemäss das Vorliegen eines Revisionsgrundes substanziiert behauptet haben (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148 f.; Gygi, a.a.O., S. 198 f.; BGE 96 I 279). 5. 5.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG (in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des VGG, in Kraft seit 1. Januar 2007; vgl. diesbezüglich die übergangsrechtliche Regelung in Art. 53 Abs. 2 zweiter Satz VGG) zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Bst. a) oder wenn nachgewiesen wird, dass sie aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt hat (Bst. c). Nach Art. 66 Abs. 3 VwVG gelten die erwähnten Gründe nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. 5.2 Die Gesuchsteller berufen sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG (Übersehen aktenkundiger erheblicher Tatsachen). Das Übersehen einer Tatsache setzt voraus, dass das Gericht versehentlich ein bestimmtes Aktenstück beziehungsweise eine daraus hervorgehende Tatsache nicht berücksichtigt oder unrichtig verstanden hat. Das Übersehen bezieht sich aber nicht auf eine allfällig unrichtige Würdigung (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Gesuchsteller erfüllt. Aus den bereits im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids der ARK vom 4. Dezember 2006 vorliegenden Akten (einschliesslich der sogenannten verwaltungsinternen Akten, vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.) ergab sich nämlich ohne weiteres, dass sie den Betrag von Fr. 400.--, der nach der Teilzahlung vom 6. November 2006 zur vollständigen Leistung des Kostenvorschusses noch ausstehend war, am 13. November 2006 direkt bei der Poststelle von A._______ einbezahlt hatten, wodurch die am 15. November 2006 ablaufende Zahlungsfrist praxisgemäss eingehalten worden war (vgl. auch den inzwischen diese Praxis ausdrücklich normierenden Art. 21 Abs. 3 VwVG [eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des VGG, in Kraft seit 1. Januar 2007]). Dies wurde indessen von der ARK übersehen, als sie in ihrem Urteil vom 4. Dezember 2006 festhielt, die Gesuchsteller hätten den Kostenvorschuss innerhalb der dafür angesetzten Frist nicht vollständig geleistet. Der sich darauf stützende Nichteintretensentscheid ist entsprechend zu Unrecht ergangen. 5.3 Bei dieser Sachlage ist das Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil der ARK vom 4. Dezember 2006 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen. Mit dem nunmehr aufzuhebenden Urteil vom 4. Dezember 2006 auferlegte die ARK den Gesuchstellern Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 200.-- (vgl. Ziff. 4 des Urteilsdispositivs), die jedoch mit der am 6. November 2006 geleisteten Teilzahlung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe verrechnet wurden. Über eine allfällige Rückerstattung dieses Betrags sowie der weiteren, am 6. Dezember 2006 vorgenommenen Zahlung von Fr. 400.-- wird im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren zu befinden sein. In dessen Rahmen wird nämlich vorab zu entscheiden sein, ob auf die mit Zwischenverfügung der ARK vom 31. Oktober 2006 erfolgte Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der inzwischen von den Gesuchstellern mit Eingabe vom 22. Januar 2007 eingereichten Dokumente (vgl. im Einzelnen vorne, Bst. F) zurückzukommen ist. Würde in Wiedererwägung der Zwischenverfügung der ARK vom 31. Oktober 2006 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wäre der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- entsprechend zurückzuerstatten. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). 6.2 Den Gesuchstellern ist angesichts des Obsiegens im Revisionsverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der am 13. Dezember 2006 eingereichten Kostennote, in welcher die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller ein als angemessen erscheinendes Honorar von Fr. 474.40 und ebenso angemessene Auslagen von Fr. 10.40 ausweist, und unter Berücksichtigung des zusätzlichen, mit der Eingabe vom 22. Dezember 2006 noch verbundenen Aufwandes (der für die Eingabe vom 22. Januar 2007 erbrachte Aufwand wird dagegen erst bei einem allfälligen Obsiegen im wiederaufnehmenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sein) ist den Gesuchstellern eine insgesamt auf Fr. 608.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, und das Urteil der ARK vom 4. Dezember 2006 wird aufgehoben.

2. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. Die Beschwerdeführer können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Den Gesuchstellern wird eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 608.-- (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Formular Zahladresse)

- das Bundesamt für Migration, zur Kenntnisnahme (ad N_______)

- (kantonale Behörde), zur Kenntnisnahme (ad [...]) Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Mario Vena