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E-7744/2008

E-7744/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7744/2008 Urteil vom 29. April 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo und Serbien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. November 2008 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe aus B._______, Gemeinde C._______ (Kosovo), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. August 2008 verliess und am 18. August 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 22. August 2008 sowie der direkten Anhörung vom 5. September 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er als ethnischer Serbe in Kosovo seit Jahren den Schikanen der albanischstämmigen Bevölkerung ausgesetzt gewesen sei, dass er im Herbst 2007 das Studium der Ökonomie an der Hochschule im E._______ aufgenommen habe, dass er sich dem permanenten Druck seitens der ethnischen Albaner in Kosovo ausgesetzt gesehen habe und er deshalb in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei, dass er auf dem Weg zwischen B._______ und E._______ jeweils habe befürchten müssen, Opfer eines Übergriffes oder gar umgebracht zu werden, da sein Vater vor dem Krieg Polizeibeamter gewesen sei, dass er im November 2007 in einem Bus mit anderen vierzig Mitreisenden von einer Gruppe Albanern angehalten worden sei, diese alle Passagiere durchsucht hätten, der Vorfall aber anschliessend nicht gemeldet worden sei, da der serbische Chauffeur von den Albanern unter Druck gesetzt worden sei, dass er schliesslich im Mai 2008 sein Studium abgebrochen habe und am 17. August 2008 Kosovo verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2008 - eröffnet am 5. November 2008 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 18. August 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei zwar in Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen gekommen, jedoch könne nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden, dass nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen sei, dass die UNO-Verwaltung (UNMIK) sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden solle und die internationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) Sicherheit garantieren würden, dass auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben internationale Sicherheitskräfte sowie teilweise Angehörige der KPS die Sicherheit garantieren würden, dass am 15. Juni 2008 die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten sei, welche den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe, dass die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS in der Lage seien, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen und die polizeiliche Präsenz gut sichtbar sowie flächendeckend sei, dass Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug grösstenteils funktionieren würden, dass bei Übergriffen die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden, dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei und somit die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage bzw. die Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant seien, dass für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos bestehe und durch das grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in Kosovo einer asylrechtlichen Gefährdung ausgesetzt seien, erübrige, dass sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert oder sich zumindest stabilisiert habe, dass eine Rückkehr von Serben nach Kosovo - mit Ausnahme des Nordkosovo - als unzumutbar zu erachten sei, dass der Beschwerdeführer aus B._______, C._______ stamme, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden könne, jedoch für ihn eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos bestehe, wo er sich eine Existenzgrundlage aufbauen könne, dass für die Serben grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe, da gemäss serbischer Verfassung von 2006 Kosovo integraler Bestandteil Serbiens sei, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten würden und nach Serbien einreisen könnten, dass der Beschwerdeführer in Serbien mit zwei (...) über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge, er jung und gesund sei und versuchen könne, sein begonnenes Hochschulstudium fortzusetzen oder in Serbien eines aufzunehmen, dass der Vollzug der Wegweisung somit durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 (Poststempel: 3. Dezember 2008) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass die damals zuständige Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 12. Dezember 2008 die Beschwerde auch sinngemäss als gegen den Asylpunkt gerichtet betrachtete und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 137 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an­erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu­letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig­keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage zwar als Staats­angehöriger der Republik Kosovo zu betrachten ist, er jedoch infolge der serbischen Abstammung und Geburt auf ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2), dass die Republik Kosovo Angehörigen anderer Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit weder aberkennt noch verweigert, Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staatsangehörigen des Kosovo grundsätzlich als serbische Staatsangehörige betrachtet,dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 6.5.1), dass der Beschwerdeführer sich demnach nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er des Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf, dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich seiner Gefährdung in Kosovo näher einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings­eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass angesichts der vorstehend aufgezeigten Möglichkeit einer Wohnsitznahme in Serbien konsequenterweise die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich im Hinblick auf Serbien zu prüfen ist und es sich erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Kosovo einzugehen, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen ist, dass in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar erscheinen liessen, mithin der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist (vgl. D-7561/2008 E. 8.3.2), dass zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, dass bei der Beurteilung einer alternativen (landesinternen) Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind, als bei einer Rückführung in die Heimatregion, grundsätzlich die nachfolgend aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind (vgl. a.a.O. E. 8.3.3 ff. i.V.m. EMARK 1996 Nr. 2), dass zunächst die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums ins Gewicht fällt, wobei in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person massgeblich sind, dass weiter allfällige Beziehungen zum Zufluchtsort sowie zu dort wohnhaften Verwandten und Freunden das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person erleichtern, dass sich schliesslich die soziale Integration der betroffenen Person begünstigend auswirkt, wobei neben der allgemeinen familiären Situation auch das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage, ob Einzelperson oder Familie, die Anzahl und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten sind, dass die aufgezeigten Kriterien auch für die vorliegende Konstellation, bei welcher es sich - infolge der Anerkennung der Republik Kosovo als unabhängiger Staat am 27. Februar 2008 - aus schweizerischer Sicht formell um die Prüfung einer landesexternen alternativen Zufluchtsmöglichkeit handelt, zur analogen Anwendung gelangt, dass sich aus den Akten ergibt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, unverheirateten und - soweit bekannt gesunden Mann handelt, der serbokroatischer Muttersprache ist, dass er deshalb in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen, zumal er mit seinem in Serbien lebenden (...) nahe Angehörigen hat, die ihn - zumindest in der Anfangsphase - bei der sozialen Integration unterstützen können, zumal deren Unterstützungsbereitschaft vor dem soziokulturellen Hintergrund des Balkanraumes vorausgesetzt werden kann, dass das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, die (...) des Beschwerdeführers hätten bei ihren Ehemännern nichts zu sagen und es würden dort Landsleute aus Kosovo als Personen zweiter Klasse behandelt, an dieser Feststellung nichts zu ändern vermag, da der Beschwerdeführer, der über eine sehr gute Schulbildung mit begonnenem Studium in (...) verfügt, selbst in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch unter individuellen Gesichtspunkten als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und insgesamt auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: