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E-7729/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-04 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-7729/2024

U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Richterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2024.

E-7729/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Durchreise am 11. November 2024 am Flughafen B._______ wegen Besitzes gefälschter Identitätsdoku- mente verhaftet wurde, dass er bei der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2024 um Asyl in der Schweiz nachsuchte und das Gesuch am 13. November 2024 wieder zurückzog, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 13. November 2024 we- gen Fälschung von Ausweisen sowie rechtswidriger Einreise zu einer Frei- heitsstrafe von 40 Tagen verurteilt wurde, dass er am 14. November 2024 am Flughafen B._______ erneut um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass die Vorinstanz nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfü- gung vom 15. November 2024 die Einreise in die Schweiz vorläufig verwei- gerte und den Beschwerdeführer für die Dauer von maximal 60 Tagen dem Transitbereich des Flughafens B._______ zuwies, dass am 21. November 2024 die Befragung zur Person und am 28. No- vember 2024 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe zu- letzt zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf C._______ gelebt, er sei gelernter (…) und habe mit Landwirtschaftsprodukten gehan- delt, wobei es ihm in wirtschaftlicher Hinsicht gut gegangen sei, dass er sich ab dem Jahre 2012 im Heimatland parteipolitisch – ab dem Jahre 201(…) in führender Rolle – engagiert habe und im Jahre 2022 ge- gen die Absetzung des damaligen Premierministers Imran Khan sowie ge- gen Unregelmässigkeiten bei den Wahlen im Jahre 2023 protestiert habe, wodurch er in den Fokus des Militärs und der Polizei geraten sei, dass er deshalb im (…) für 15 Tage und im (…) sowie (…) für mehr als drei Wochen in Haft gesetzt worden sei, wobei er behördliche Misshandlung erlitten habe und ihm mit dem Tod gedroht worden sei, sollte er seine poli- tischen Aktivitäten fortführen,

E-7729/2024 Seite 3 dass, nachdem der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2024 zum Ent- scheidentwurf Stellung genommen hat, die Vorinstanz mit Verfügung vom

4. Dezember 2024 dessen Flüchtlingseigenschaft verneinte, das Asylge- such ablehnte, ihn aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ wegwies und festhielt, er müsse diesen am Tage nach Eintritt der Rechts- kraft des Entscheides verlassen, ansonsten er in Haft genommen und un- ter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werde, ferner den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte sowie die editions- pflichtigen Akten aushändigte, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist, auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig ent- scheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwer- deführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 BV, [Deutsch, Französisch, Italienisch]), sondern in Englisch verfasst ist, aber mit klar und verständlicher Begründung, womit praxisgemäss auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Übersetzung verzichtet werden kann, dass demnach auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 Asyl richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und sie deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung

E-7729/2024 Seite 4 eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln ist, dass die Schweiz Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen, grundsätzlich Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 AsylG), dass Asylsuchende die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft ma- chen müssen (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhält, trotz des Um- standes, dass dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit eingeräumt worden sei, seine Vorbringen frei zu schildern, würde es diesen an Real- kennzeichen mangeln, und es sei ihm nicht gelungen, die geltend gemach- ten einschneidenden Ereignisse – auch nicht auf jeweilige Nachfrage hin – substantiiert wiederzugeben, weshalb seine Fluchtvorbringen insgesamt konstruiert wirken würden, dass er ferner festgestellte Wiedersprüche zu zeitlichen Angaben sowie zu Identitätsdokumenten auf Vorhalt nicht habe schlüssig auflösen können, dass ihm sodann im Sommer 20(…) ein Reisepass ausgestellt worden sei und er das Land daraufhin legal verlassen habe, was wiederum nicht dafür spreche, er habe in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der hei- matlichen Behörden gestanden, dass die Fluchtvorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft zu qualifizieren seien, wobei den geltend gemachten Schwierigkeiten im mündlichen Aus- druck des Beschwerdeführers bei der Gesamtwürdigung genügend Rech- nung getragen worden sei beziehungsweise er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zu weiten Tei- len mit dem Wiederholen seiner Fluchtgeschichte begnügt und er insbe- sondere aus den Hinweisen auf eine Nachrichtensendung sowie angebli- che Ratschläge seiner Angehörigen nicht in das Heimatland zurückzurei- sen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass im angefochtenen Entscheid eingehend dargelegt wird, weshalb die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als wenig substantiiert, teilweise widersprüchlich und insgesamt als unglaubhaft erachtet,

E-7729/2024 Seite 5 dass der Beschwerdeführer dem in der Rechtsmitteleingabe nichts Sub- stantiiertes entgegenhält und er insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz seiner Meinung nach nicht zutreffen würden, dass der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Unterlagen zu den Akten gegeben hat, welche seine politische Tätigkeit, insbesondere in führender Position, nachweisen könn- ten, dass ergänzend darauf hinzuweissen ist, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 13. November 2024 unter anderem wegen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 des Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) verurteilt wurde, womit zu ei- nem gewissen Grad auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage ge- stellt ist (vgl. Art. 7 AsylG), dass die Rechtsmitteleingabe ferner keine substantiierten Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen enthält, weshalb – um Wie- derholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden kann, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Ausführungen abzu- weisen ist, dass aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslo- sigkeit der Begehren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m AsylG), wo- bei der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vor- liegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-7729/2024 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Flughafen- polizei B._______.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

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