Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 22. August 2008 und gelangte nach Aufenthalten im Iran (fünf Tage), in der Türkei (etwa 20 Tage) und in Griechenland (etwa einen Monat) über Italien am 20. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 23. Oktober 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zum Reiseweg, zu den Personalien und den Ausreisegründen summarisch befragt (Protokoll: A1). Am 4. November 2008 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an (Protokoll: A10). Er reichte eine Taskara (afghanischer Identitätsausweis vom [...], mit Übersetzung), einen Auszug des Zivilregisteramts (...), Bestätigungen und eine Fotografie betreffend die Mitgliedschaft in der (ein Verband, der eine Kampfsportart pflegt) und die Kopie einer Shipment Air Waybill des DHL-Postversands vom 30. Oktober 2008 ein. B. Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen geltend, aus B._______ (Provinz Herat) zu stammen. Er gehöre der Volksgemeinschaft der Paschtunen an; die Stammeszugehörigkeit habe für ihn allerdings keine grössere Bedeutung. Er habe seinen Lebensunterhalt mit dem Handel von (...) verdient. Als aktiver Sportler der (ein Verband, der eine Kampfsportart pflegt) habe er sehr oft trainieren müssen. Zur Ausübung seiner beruflichen wie sportlichen Tätigkeiten habe er sich sehr oft ausser Haus aufhalten müssen. Seine Familie lebe in guten finanziellen Verhältnissen. In der Region B._______ (Provinz Herat) herrsche eine unsichere Sicherheitslage. Er habe sich persönlich bedroht gefühlt durch die vielen kriminellen Banden in der Region B._______ (Provinz Herat), die finanziell besser gestellte Personen entführen würden, um anschliessend Lösegeldforderungen zu stellen. Obwohl die örtliche Bevölkerung im Rahmen von Kundgebungen gegen diese Kriminellen protestiert habe, habe sich die Sicherheitssituation nicht gebessert. Er habe sich deshalb entschlossen, Afghanistan zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 20. November 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und ordnete den Vollzug an. D. Am 2. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Er behauptete, krank zu sein und unter starken Kopfschmerzen zu leiden. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung, eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und eventualiter - bei bereits erfolgter Datenweitergabe - seine Information mittels separater Verfügung. E. E.a. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf den Antrag um Wiederherstellung des aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte die Behandlung des Gesuchs um Kostenerlass auf später und wies das Gesuch um amtliche Verbeiständung ab. Weiter lehnte es die Anträge auf vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktnahme mit den afghanischen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und auf allfällige Information bei bereits erfolgter Datenweitergabe ab. Der Instruktionsrichter räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, seine gesundheitliche Situation innert angesetzter Frist zu belegen. Gleichzeitig wurde das BFM aufgefordert, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. E.b. In der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008 beantragte das BFM unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. E.c. In der Folge gingen eine Fürsorgebestätigung vom 16. Dezember 2008, ein Arztbericht vom 17. Dezember 2008 und eine Bestätigung des Ambulatoriums der Psychiatrischen Dienste des (...) vom 5. Januar 2009 ein. E.d. Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 unterbreitete der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten Arztbericht der Psychiatrischen Dienste vom 6. Januar 2009. Darin wird ihm - ohne das traumatisierende Ereignis zu bezeichnen - bescheinigt, wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und depressiver Reaktion in ambulanter Behandlung zu stehen. Die Leiden, die vor zirka zwei Jahren begonnen hätten, seien seit ungefähr einem halben Jahr stark ausgeprägt. Sie würden ihn bei den Alltagsaktivitäten stark einschränken. So habe er bereits seit zwei Monaten keiner Arbeit mehr nachgehen können. Eine längere Psychotherapie, gestützt durch die Abgabe von Medikamenten, sei indiziert. Er benötige zu einer erfolgreichen Genesung und Rückgewinnung einer gewissen psychischen Stabilität und Sicherheit ein sicheres Umfeld ohne reale Bedrohungen und Ängste vor weiterer Traumatisierung. Diese Umstände seien lediglich ausserhalb seines Heimatlandes zu finden. Im Begleitschreiben machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend, wegen des Auftretens starker Magenschmerzen noch an einen anderen Arzt verwiesen worden zu sein, weshalb ein weiterer ärztlicher Bericht nachgereicht werde. E.e. Am 19. Mai 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Arztbericht betreffend eine Schlüsselbeinfraktur infolge Sturzes vom Fahrrad, eine entsprechende Röntgenaufnahme und eine Arbeitsunfähigkeitsbe-stätigung ein. Der Beschwerdeführer erklärte, der Unfall sei auf seinen psychischen Zustand und eine gedankliche Abwesenheit (er merke nicht, wo er sei und was er tue; er habe zur Zeit des Unfalls an die Ermordung eines Nachbarn gedacht) zurückzuführen. Er leide an Kopfschmerzen, sei deprimiert und müsse verschiedene Medikamente einnehmen. E.f. Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 wurde ein weiterer Arztbericht der Psychiatrischen Dienste vom 21. Mai 2010 nachgereicht. Wiederum wird eine PTBS (F43.1) und eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) diagnostiziert. Aufgrund der schweren Traumatisierung, der Entwicklung des Störungsbildes und der Ungewissheit bezüglich Gefahrensituationen (Krieg) sei bei einer Rückführung in das Heimatland von einer massiven Gefährdung und Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers auszugehen. F. F.a. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2011 wurde das BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel aufgefordert. F.b. Mit Stellungnahme vom 24. November 2011 wies das BFM auf die Behandelbarkeit der Beschwerdeführers in B._______ (Provinz Herat) hin und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. F.c. Am 28. November 2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht in Aussicht und erklärte, seine Familienangehörigen gehörten zu den extremen Anhängern der Taliban. Sein Vater habe ihn sehr beschimpft. Dessen Unterstützung bei einer Rückkehr sei nur erhältlich, wenn er selber ein Talib werde, was er aber ablehne. Er habe sich in der Schweiz gut integriert. Die Schulterverletzung sei noch nicht verheilt. F.d. Auf die Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2011, mit welcher dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur neuen Stellungnahme des BFM gegeben wurde, erfolgte innert Frist keine Reaktion. F.e. Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 wurde ein weiterer Arztbericht vom 16. Dezember 2011 nachgereicht. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit 5. Januar 2009 in psychiatrischer Behandlung befindet. Sein Zustand habe sich während der Psychotherapie zur Aufarbeitung des Traumas leichtgradig verbessert. Dieser habe im Heimatland seinen Angaben zufolge ansehen müssen, wie ein Nachbarkind durch eine Minenexplosion getötet worden sei. Er sei in aussergewöhnlichen Situationen (Telefonat mit Familienmitgliedern im Heimatland) weiterhin mit der Grunderkrankung belastet. In solchen Situationen seien erhöhte psychische Sensibilität und Erregung zu verzeichnen, die vor der Belastung nicht vorhanden gewesen seien. Es komme zu Durchschlafstörungen, Konzentrationsschwächen, Gedankenhemmung und zeitweise auftretender erhöhter Schreckhaftigkeit. Die Behandlung werde medikamentös unterstützt. Vermutlich wegen des Medikaments Zyprexa habe sich beim Beschwerdeführer eine schwere Hypotension (niedriger Blutdruck) entwickelt, so dass er notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen. Aktuell fühle sich der Beschwerdeführers mit der Medikation mehr oder weniger stabil. Die Behandlungsprognose bei einer adäquaten integrierten psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung sei als günstig zu bezeichnen, jedoch sei angesichts des massiven Traumas von einem langwierigen und beschwerlichen therapeutischen Verlauf auszugehen. Eine erzwungene Rückkehr bringe eine massive Gesundheitsgefährdung mit sich. Darüber hinaus war dem Begleitschreiben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass seine Familienangehörigen nun in die Provinz Wardak gezogen seien. Der Vater erhalte nach einem verursachten Unfall mit Todesfolge in C._______ Schutz durch andere Paschtunen und die Taliban vor der Familie des Verstorbenen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen.
E. 2.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 2.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ein Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E.5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und gegen die sie die Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht schützen wollen oder können (vgl. BVGE 2008/4 E. 5, Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 f., EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen, soweit der Beweis möglich ist; andernfalls genügt die Glaubhaftmachung. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung in wesentlichen Bereichen verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a).
E. 3.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für die Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht. Er habe explizit erklärt, persönlich nie Verfolgung erlitten zu haben und dass ihm bis anhin in Herat nichts zugestossen sei. Es gebe auch keine Hinweise auf eine drohende Verfolgung. Hätte er tatsächlich Anlass gehabt, befürchten zu müssen, wegen seiner auffällig guten Bekleidung entführt zu werden, hätte er erwartungsgemäss diese jedenfalls in der Öffentlichkeit zu kaschieren versucht, zum Beispiel beim Gang von zu Hause ins Büro. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer zur Flüchtlingseigenschaft geltend, die Situation in B._______ (Provinz Herat) sei für alle Personen gefährlich; es gebe Bombenanschläge und Kämpfe mit den Taliban. Als einer der wenigen in Herat verbliebenen Geschäftsleute, als bekanntes und berühmtes Mitglied der (ein Verband, der eine Kampfsportart pflegt) und - nach einer allfälligen Rückkehr aus Europa - als mutmasslich vermögender Mann sei er besonders gefährdet, von den Taliban entführt, geschlagen oder getötet werden. Um vom abgelegenen Haus ins Zentrum der Stadt B._______ (Provinz Herat) zu gelangen, müsse er verlassene Strassen passieren. Unter dem Aspekt der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte der Beschwerdeführer aus, es herrsche Krieg in B._______ (Provinz Herat) und es gebe keine Sicherheit dort - jedermann habe Angst vor den Taliban. Er könne in Afghanistan keine Arbeit finden und wisse nicht, wie er dort überleben solle. Er habe in B._______ (Provinz Herat) mit seiner Familie gelebt; seine Vater verdiene aber wenig, so dass es nicht auch für ihn reiche. Seine Geschwister könnten nicht zur Schule gehen, ein Bruder habe Herzprobleme und er selber leide an Kopfschmerzen. Sobald die Situation im Heimatland sicher sei, werde er zurückkehren. In der Folge reichte er diverse Arztberichte und Ergänzungen zu seiner gesundheitlichen Verfassung nach. Der Beschwerdeführer machte später (Eingabe vom 4. Juni 2010) geltend, vom eigenen Vater sehr oft geschlagen worden zu sein, vor allem mit einem Wasserschlauch auf den Oberkörper und mit Fäusten und Füssen auf seinen Kopf. Möglicherweise würden seine Kopfschmerzen von diesen Schlägen kommen; er habe oft Kopfschmerzen und können nur mit starken Schlafmitteln schlafen. Sein Vater habe, da er Paschtune sei, von ihm gewollt, dass er einen Bart trage und sich wie ein Talib kleide. Der Vater habe seinen Sport (...) abgelehnt und verspottet. Er könnte nicht mehr mit seinem Vater leben. Im Rahmen des Schriftenwechsels vom 24. November 2011 stellte sich das BFM auf den Standpunkt, die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers stehe dem Wegweisungsvollzug in die Region Herat nicht entgegen. In Herat existierten ein staatliches Spital mit einer psychiatrischen Abteilung und eine private psychiatrische Klinik. In beiden Einrichtungen sei eine medikamentöse Behandlung und eine Gesprächstherapie möglich. Weiter verfüge er im Raum B._______ (Provinz Herat) über ein familiäres Netz vor Ort. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. In einer unverlangten Eingabe vom 28. November 2011 führte der Beschwerdeführer aus, er sei weiterhin in Behandlung wegen seiner Depression und könne immer noch nicht gut schlafen wegen seiner von einem Schlüsselbeinbruch her stammenden Schmerzen in der Schulter. Er habe ein Telefonat mit seinem Vater gehabt, in welchem dieser ihn wieder sehr beschimpft habe. Darauf sei er ohnmächtig geworden und habe drei Tage lang im Spital bleiben und sich dort untersuchen lassen. Seine Familienangehörigen seien extreme Anhänger der Taliban; er habe grosse Angst vor seiner Familie. Im Falle einer Rückkehr könne er mit ihrer Unterstützung nur rechnen, wenn er selber zum Talib würde. Dies aber wolle und könne er nicht. Er habe sich in der Schweiz sehr gut integriert. Er spreche Deutsch und habe die besuchten Deutschkurse bezahlt. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ausgeschlossen. Auf die mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2011 erfolgte Einladung, sich zur zweiten Vernehmlassung des BFM zu äussern, erfolgte keine Reaktion. Mit unverlangtem Schreiben vom 9. Januar 2012 bezeichnete er seinen Vater als einen sehr gefährlichen Talib, der ihn mit dem Tod bedroht habe, falls er nicht bereit sei, zum Talib zu werden. Im Übrigen habe sein Vater mit dem Lastwagen einen Motorradfahrer angefahren, der später an den Verletzungen verschieden sei. Die Familie des Getöteten habe schwere Drohungen gegen seinen Vater ausgesprochen. Ein Schlichtungsversuch seines Onkels mit der Familie des Verstorbenen sei fehlgeschlagen, da die Gegenseite die angebotene Geldzahlung nicht akzeptiert habe. Seine Familie lebe nun in der Provinz Wardak. Sein Vater halte sich in C._______ unter dem Schutz der Paschtunen und der Taliban auf. Dem Schreiben wurde ein Arztzeugnis beigelegt, aus welchem unter anderem hervorgeht, dass die Hospitalisierung vermutlich mit einem Behandlungsversuch mit dem Medikament Zyprexa und einem dadurch bewirkten Abfall des Blutdrucks (schwere Hypotension) zusammenhänge.
E. 3.2.1 Das Gericht kommt vorab zum Schluss, dass das BFM zu Recht die im vorinstanzlichen Verfahren deponierten Vorbringen als nicht asylrelevant bezeichnet hat. Der vom Beschwerdeführer ursprünglich geltend gemachte generelle Mangel an persönlicher Sicherheit im Grossraum Herat und seine angebliche Furcht vor Entführung, Erpressung, Misshandlungen und Ermordung ist offensichtlich während seines Aufenthaltes in Afghanistan nie mit einem konkreten, von ihm selbst erlebten Vorfall in Verbindung gestanden, und er ist offenbar nie in den Fokus krimineller Elemente geraten. So hat er in beiden Anhörungen kategorisch verneint, diesbezüglich je eigene Erfahrungen gemacht zu haben. Dabei soll er bei seinen Arbeitstätigkeiten stets als gut gekleideter, mithin mutmasslich erfolgreicher Geschäftsmann und als Sportsmann in der Öffentlichkeit und auf einsamen Strassen unterwegs gewesen sein, und sei deshalb als wohlhabend erkennbar und im Hinblick auf Entführungen besonders gefährdet gewesen (A1 S. 5, A10 S. 5). Auf die Frage, weshalb er sich nicht einfacher angezogen habe, hat er geantwortet, weil er daran gewohnt sei, gut angezogen zu sein, und dass er das Risiko in Kauf genommen habe (A10 S. 6 f.). Darüber hinaus sind den Protokollen keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die erwarten liessen, dass sich die von ihm befürchteten kriminellen Taten in absehbarer Zukunft gegen ihn richten könnten. Zu Recht gibt das BFM zu bedenken, dass er kaum in auffällig guter Bekleidung unterwegs gewesen wäre, wenn er gerade deswegen Furcht vor einer Entführung gehabt hätte. Dazu kommt, dass jemand, der bewusst ein Risiko eingeht, damit zum Ausdruck bringt, keine Angst zu haben. Am 21. Juli 2011 wurde im Übrigen die ganze Verantwortung für die Sicherheit in der Stadt B._______ (Provinz Herat) wie geplant von der Internationalen Sicherheitsunterstützungsgruppe (ISAF) auf die afghanischen Sicherheitskräfte übertragen, welche fortan gegen kriminelles Unrecht im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorgehen und gemäss aktuellen Meldungen dazu auch durchaus in der Lage sind.
E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer hat während des Beschwerdeverfahrens ständig neue Angaben gemacht beziehungsweise seine Vorbringen in den beiden vorinstanzlichen Befragungen mit neuen Versionen ergänzt oder ersetzt. In den Anhörungen beschrieb der Beschwerdeführer seine Familie als intakt, der Vater habe mit seinem (...) Lastkraftwagen Waren transportiert und habe mit seinen Einkünften die Familie ernähren können, der (ein Verwandter) habe seinem Vater bei der Arbeit geholfen und alle seien zufrieden gewesen (A10 S. 3 und 6). Er selber sei auch selbständig erwerbend gewesen, habe ein eigenes Geschäft (...) gehabt und genug Geld gehabt, um dort gemütlich zu leben; er habe nicht wegen wirtschaftlicher Probleme das Land verlassen (A10 S. 6). Dieses harmonische Bild wurde auf Beschwerdestufe zunehmend ersetzt durch dasjenige einer Familie mit finanziellen Nöten, die dem Beschwerdeführer feindlich gesinnt sei. So wurde die ursprünglich als zusammenhaltende, umsorgende und relativ vermögende Familie mit Wohnsitz in B._______ (Provinz Herat) (A10 S. 3) zuerst zu einer solchen mit finanziellen Schwierigkeiten, da der Vater nur wenig verdiene und es nicht auch noch für den Beschwerdeführer reiche (Beschwerde, act. 1 S. 5), und wandelte sich im weiteren Verlauf mit der neuen Eingabe allmählich zu einer furchterregenden Familie: Der ursprünglich umsorgende Vater entpuppte sich plötzlich als äusserst gewalttätig gegenüber seinem Sohn; er soll diesen häufig mit Wasserschläuchen auf den Oberkörper und mit den Fäusten und den Füssen auf den Kopf geschlagen haben. Der Beschwerdeführer führte seine zweitägige Hospitalisierung (gemäss Arztbericht vom 16. Dezember 2011; nach eigenen Angaben dauerte der Spitalaufenthalt drei Tage) im Jahr 2011 letztlich auf seinen Vater und dessen Verhalten zurück: Nachdem dieser in einem Telefonat im Jahr 2011 ihm gegenüber schwerste Drohungen am Telefon ausgestossen habe, sei er ohnmächtig geworden und man habe ihn ins Spital gebracht. Das ärztliches Attest führt diese Hospitalisierung allerdings auf die Einnahme eines Medikaments zurück, welches beim Beschwerdeführer einen reduzierten Blutdruck verursacht habe. Eine weitere Steigerung erfährt die Schilderung des Vater mit Behauptung, er könne mit diesem Vater nicht mehr leben, da dieser aus ihm einen Talib machen wolle; seine Familie bezeichnete er nun als extreme Taliban-Anhänger (act. 16). Im Zuge einer weiteren Ergänzung und wiederum mit nicht nachgewiesenen Behauptungen - vom Vater verursachter Verkehrsunfall mit Todesfolge; Misserfolg eines Schlichtungsversuchs des Onkels mit dem Gegenclan des Getöteten; schwerste Drohungen seitens der Familie eines Verstorbenen gegen den Vater - bezeichnete er seinen Vater gar als sehr gefährlichen Talib und verlegte den aktuellen Wohnort seiner Familie von der Provinz Herat in die Provinz Wardak (act. 19). All diese Charakterisierungen seines Vaters - angesichts der Beschreibung müsste es sich dabei um einen Kickboxer handeln, der den kampfsporterprobten Beschwerdeführer verprügeln und ihm Fusstritte an den Kopf versetzen konnte, um einen kriminellen und extremen Talib, der seinen eigenen Sohn grob beschimpft und mit dem Tod bedroht, wobei jener dessen ungeachtet den telefonischen Kontakt mit dem Vater aufrechterhält - sind gänzlich unglaubhaft. Der Beschwerdeführer hat sich mit seiner immer dramatischeren Schilderung seiner familiären Verhältnisse und seiner angeblichen Furcht vor einer Rückkehr vollends unglaubwürdig gemacht. Es ist diesbezüglich weiterhin vom Sachverhalt auszugehen, wie er im vorinstanzlichen Verfahren dargestellt worden ist.
E. 3.2.3 Weiter ist festzustellen, dass erstmals am 16. Dezember 2011 in einem ärztlichen Attest der psychiatrischen Dienste das vom Beschwerdeführer gegenüber dem Arzt angegebene traumatisierende Ereignis - das Miterleben der Tötung eines Nachbarkindes durch eine explodierende Mine - bezeichnet wurde, nachdem doch die PTBS bereits drei Jahre früher (Atteste vom 17. Dezember 2008 und 6. Januar 2009) festgestellt worden war. Die behandelnden Ärzte erwähnen in ihrem Attest vom 21. Mai 2010 ferner wiederholte Flashbacks, verzichten aber gänzlich darauf zu beschreiben, welcher Art denn die immer wieder erscheinenden Bilder sind. In einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zum ärztlicherseits definierten Ereignis, das die PTBS ausgelöst habe, steht der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers zu seinem Fahrradunfall (Schreiben vom 15. Mai 2009): Er sei gestürzt, weil er unkonzentriert gewesen sei und an die Ermordung eines Nachbarn gedacht habe, was ihm immer wieder mal geschehe. Beide angeblich erlebten Vorfälle - die Tötung des Nachbarkindes durch eine Minenexplosion und die Ermordung eines Nachbarn - finden in all den Asylanhörungen und früheren schriftlichen Eingaben keine Erwähnung. Das Gericht hält es für äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer einen dieser Vorfälle selbst erlebt hat und hält dafür, dass kein solcher Vorfall für seinen Entscheid, Afghanistan zu verlassen, mitverantwortlich gewesen ist oder Grund für eine begründete Furcht im Fall einer Rückkehr sein könnte. Damit bleibt festzustellen, dass die ärztlichen Zeugnisse und der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu einer Ergänzung oder Veränderung des im Zeitpunkt des BFM-Entscheides festgestellten Sachverhaltes zu führen vermögen.
E. 3.2.4 Zusammenfassend folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2009/50 E. 9).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2.2 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.3.2 Zur allgemeinen Situation in Afghanistan wird auf das vom 16. Juni 2011 datierte Urteil BVGE 2011/7 verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht skizziert darin ein düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei (vgl. E. 9.3 ff.). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt ist dem Beschwerdeführer auch die kürzlich aufgestellte Behauptung, seine Familienangehörigen seien in die Provinz Wardak umgezogen, nicht zu glauben, zumal er seine Behauptungen nicht durch Beweismittel glaubhaft gemacht hat. Hinsichtlich der Lage des Grossraums B._______ (Provinz Herat), wo der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge stets gelebt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht in dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 zur Erkenntnis gelangt, dass diese Situation mit derjenigen in der Stadt Kabul vergleichbar sei und der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich - vorbehältlich der in BVGE 2011/7 statuierten individuellen Voraussetzungen - zumutbar ist. Vorliegend ergeben sich aus den Akten aus Sicht des Gerichts keine individuellen Umstände, die es rechtfertigen könnten, die Rückkehr des Beschwerdeführer in die Stadt B._______ (Provinz Herat) beziehungswiese den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer befindet sich gemäss ärztlichen Bestätigungen seit Anfang 2009 in ambulanter Behandlung wegen einer PTBS und depressiven Reaktion. Die Beschwerden hätten mehr als ein Jahr vor seiner Ausreise aus Afghanistan - ungefähr Anfang 2007 - begonnen und er habe deswegen während der letzten zwei Monate vor der Ausreise nicht mehr arbeiten können (Attest vom 6. Januar 2009). Gemäss dem aktuellsten Arztbericht hat sich sein Gesundheitszustand in den letzten zwei Jahren unter einer integrierten psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung leichtgradig verbessert, wobei von einem langwierigen und beschwerlichen therapeutischen Verlauf auszugehen sei; er sei in aussergewöhnlichen Situationen - beispielsweise einem Telefonat mit Familienangehörigen - weiterhin mit der Grunderkrankung belastet und werde weiterhin mit einer Antidepressiva-Therapie und medikamentös behandelt. Die Ärzte erwarten für den Fall einer erzwungenen Rückkehr ins Heimatland eine massive Gefährdung seiner psychischen Gesundheit (vgl. ärztliches Attest vom 16. Dezember 2011). Während die diagnostischen Feststellungen der behandelnden Ärzte vom Gericht nicht in Zweifel gezogen werden, kommt es bezüglich der zu erwartenden gesundheitlichen Entwicklung im Falle einer Heimkehr zu einem anderen Schluss: Ausgehend von den weiterhin intakten Familienverhältnissen und der zu erwartenden Übernahme von Verantwortung und Sorge durch die Eltern, Geschwister und weiteren Verwandten (vgl. E. 3.2.2) ist das Gericht überzeugt, dass dem (...)jährigen, von diversen Ängsten und psychischen Beschwerden geplagten Beschwerdeführer im Kreise seiner Familie in seiner Heimat am besten geholfen werden kann. Was die professionelle Hilfe anbelangt, ist mit dem BFM (vgl. seine Ausführungen in der Vernehmlassung vom 24. November 2011, welche vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurden) festzustellen, dass in der Grossstadt B._______ (Provinz Herat) geeignete gesundheitliche Einrichtungen mit Fachpersonal zur psychiatrischen und medikamentösen Behandlung des erkrankten Beschwerdeführers zur Verfügung stehen. Er ist gesundheitlich genügend für eine Rückreise stabilisiert. Seit Schulabgang ist er während Jahren als Geschäftsmann und Händler tätig gewesen und hat damals auch im Rahmen seines Sports - seinerzeit Mitglied der (ein Verband, der eine Kampfsportart pflegt)- über B._______ (Provinz Herat) hinaus viele Kontakte knüpfen und Erfahrungen sammeln können. Zudem verfügt er im Grossraum B._______ (Provinz Herat) mit seinen ihm wohlgesinnten Eltern, seine (...) und weiteren Verwandten mütterlicher- und väterlicherseits über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz, das ihm beim Wiederaufbau einer neuen Existenzgrundlage behilflich sein kann.
E. 5.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar, wenn die zuständigen Vollzugsbehörden die Rückkehr auf dem Luftweg bis nach Herat - eine Rückkehr von Kabul nach Herat ist nicht zumutbar (vgl. BVGE 2011/7 E.9.10.2) - sicherstellen können.
E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.5 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 AuG).
E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches zur Beurteilung noch ansteht (vgl. Dispositivziffer 3 der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008), ist allerdings gutzuheissen, da weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Unterstützungsbestätigung vom 16. Dezember 2008) und die Begehren im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde im Wegweisungspunkt nicht aussichtslos waren. Von der Auflage von Verfahrenskosten ist abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde - unter besonderem Hinweis auf E.5.3.3 - wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7706/2008 Urteil vom 8. Februar 2012 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 22. August 2008 und gelangte nach Aufenthalten im Iran (fünf Tage), in der Türkei (etwa 20 Tage) und in Griechenland (etwa einen Monat) über Italien am 20. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 23. Oktober 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zum Reiseweg, zu den Personalien und den Ausreisegründen summarisch befragt (Protokoll: A1). Am 4. November 2008 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an (Protokoll: A10). Er reichte eine Taskara (afghanischer Identitätsausweis vom [...], mit Übersetzung), einen Auszug des Zivilregisteramts (...), Bestätigungen und eine Fotografie betreffend die Mitgliedschaft in der (ein Verband, der eine Kampfsportart pflegt) und die Kopie einer Shipment Air Waybill des DHL-Postversands vom 30. Oktober 2008 ein. B. Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen geltend, aus B._______ (Provinz Herat) zu stammen. Er gehöre der Volksgemeinschaft der Paschtunen an; die Stammeszugehörigkeit habe für ihn allerdings keine grössere Bedeutung. Er habe seinen Lebensunterhalt mit dem Handel von (...) verdient. Als aktiver Sportler der (ein Verband, der eine Kampfsportart pflegt) habe er sehr oft trainieren müssen. Zur Ausübung seiner beruflichen wie sportlichen Tätigkeiten habe er sich sehr oft ausser Haus aufhalten müssen. Seine Familie lebe in guten finanziellen Verhältnissen. In der Region B._______ (Provinz Herat) herrsche eine unsichere Sicherheitslage. Er habe sich persönlich bedroht gefühlt durch die vielen kriminellen Banden in der Region B._______ (Provinz Herat), die finanziell besser gestellte Personen entführen würden, um anschliessend Lösegeldforderungen zu stellen. Obwohl die örtliche Bevölkerung im Rahmen von Kundgebungen gegen diese Kriminellen protestiert habe, habe sich die Sicherheitssituation nicht gebessert. Er habe sich deshalb entschlossen, Afghanistan zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 20. November 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und ordnete den Vollzug an. D. Am 2. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Er behauptete, krank zu sein und unter starken Kopfschmerzen zu leiden. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung, eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und eventualiter - bei bereits erfolgter Datenweitergabe - seine Information mittels separater Verfügung. E. E.a. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf den Antrag um Wiederherstellung des aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte die Behandlung des Gesuchs um Kostenerlass auf später und wies das Gesuch um amtliche Verbeiständung ab. Weiter lehnte es die Anträge auf vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktnahme mit den afghanischen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und auf allfällige Information bei bereits erfolgter Datenweitergabe ab. Der Instruktionsrichter räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, seine gesundheitliche Situation innert angesetzter Frist zu belegen. Gleichzeitig wurde das BFM aufgefordert, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. E.b. In der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008 beantragte das BFM unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. E.c. In der Folge gingen eine Fürsorgebestätigung vom 16. Dezember 2008, ein Arztbericht vom 17. Dezember 2008 und eine Bestätigung des Ambulatoriums der Psychiatrischen Dienste des (...) vom 5. Januar 2009 ein. E.d. Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 unterbreitete der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten Arztbericht der Psychiatrischen Dienste vom 6. Januar 2009. Darin wird ihm - ohne das traumatisierende Ereignis zu bezeichnen - bescheinigt, wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und depressiver Reaktion in ambulanter Behandlung zu stehen. Die Leiden, die vor zirka zwei Jahren begonnen hätten, seien seit ungefähr einem halben Jahr stark ausgeprägt. Sie würden ihn bei den Alltagsaktivitäten stark einschränken. So habe er bereits seit zwei Monaten keiner Arbeit mehr nachgehen können. Eine längere Psychotherapie, gestützt durch die Abgabe von Medikamenten, sei indiziert. Er benötige zu einer erfolgreichen Genesung und Rückgewinnung einer gewissen psychischen Stabilität und Sicherheit ein sicheres Umfeld ohne reale Bedrohungen und Ängste vor weiterer Traumatisierung. Diese Umstände seien lediglich ausserhalb seines Heimatlandes zu finden. Im Begleitschreiben machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend, wegen des Auftretens starker Magenschmerzen noch an einen anderen Arzt verwiesen worden zu sein, weshalb ein weiterer ärztlicher Bericht nachgereicht werde. E.e. Am 19. Mai 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Arztbericht betreffend eine Schlüsselbeinfraktur infolge Sturzes vom Fahrrad, eine entsprechende Röntgenaufnahme und eine Arbeitsunfähigkeitsbe-stätigung ein. Der Beschwerdeführer erklärte, der Unfall sei auf seinen psychischen Zustand und eine gedankliche Abwesenheit (er merke nicht, wo er sei und was er tue; er habe zur Zeit des Unfalls an die Ermordung eines Nachbarn gedacht) zurückzuführen. Er leide an Kopfschmerzen, sei deprimiert und müsse verschiedene Medikamente einnehmen. E.f. Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 wurde ein weiterer Arztbericht der Psychiatrischen Dienste vom 21. Mai 2010 nachgereicht. Wiederum wird eine PTBS (F43.1) und eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) diagnostiziert. Aufgrund der schweren Traumatisierung, der Entwicklung des Störungsbildes und der Ungewissheit bezüglich Gefahrensituationen (Krieg) sei bei einer Rückführung in das Heimatland von einer massiven Gefährdung und Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers auszugehen. F. F.a. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2011 wurde das BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel aufgefordert. F.b. Mit Stellungnahme vom 24. November 2011 wies das BFM auf die Behandelbarkeit der Beschwerdeführers in B._______ (Provinz Herat) hin und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. F.c. Am 28. November 2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht in Aussicht und erklärte, seine Familienangehörigen gehörten zu den extremen Anhängern der Taliban. Sein Vater habe ihn sehr beschimpft. Dessen Unterstützung bei einer Rückkehr sei nur erhältlich, wenn er selber ein Talib werde, was er aber ablehne. Er habe sich in der Schweiz gut integriert. Die Schulterverletzung sei noch nicht verheilt. F.d. Auf die Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2011, mit welcher dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur neuen Stellungnahme des BFM gegeben wurde, erfolgte innert Frist keine Reaktion. F.e. Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 wurde ein weiterer Arztbericht vom 16. Dezember 2011 nachgereicht. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit 5. Januar 2009 in psychiatrischer Behandlung befindet. Sein Zustand habe sich während der Psychotherapie zur Aufarbeitung des Traumas leichtgradig verbessert. Dieser habe im Heimatland seinen Angaben zufolge ansehen müssen, wie ein Nachbarkind durch eine Minenexplosion getötet worden sei. Er sei in aussergewöhnlichen Situationen (Telefonat mit Familienmitgliedern im Heimatland) weiterhin mit der Grunderkrankung belastet. In solchen Situationen seien erhöhte psychische Sensibilität und Erregung zu verzeichnen, die vor der Belastung nicht vorhanden gewesen seien. Es komme zu Durchschlafstörungen, Konzentrationsschwächen, Gedankenhemmung und zeitweise auftretender erhöhter Schreckhaftigkeit. Die Behandlung werde medikamentös unterstützt. Vermutlich wegen des Medikaments Zyprexa habe sich beim Beschwerdeführer eine schwere Hypotension (niedriger Blutdruck) entwickelt, so dass er notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen. Aktuell fühle sich der Beschwerdeführers mit der Medikation mehr oder weniger stabil. Die Behandlungsprognose bei einer adäquaten integrierten psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung sei als günstig zu bezeichnen, jedoch sei angesichts des massiven Traumas von einem langwierigen und beschwerlichen therapeutischen Verlauf auszugehen. Eine erzwungene Rückkehr bringe eine massive Gesundheitsgefährdung mit sich. Darüber hinaus war dem Begleitschreiben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass seine Familienangehörigen nun in die Provinz Wardak gezogen seien. Der Vater erhalte nach einem verursachten Unfall mit Todesfolge in C._______ Schutz durch andere Paschtunen und die Taliban vor der Familie des Verstorbenen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen. 2.2. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ein Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E.5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und gegen die sie die Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht schützen wollen oder können (vgl. BVGE 2008/4 E. 5, Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 f., EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen, soweit der Beweis möglich ist; andernfalls genügt die Glaubhaftmachung. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung in wesentlichen Bereichen verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a). 3. 3.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für die Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht. Er habe explizit erklärt, persönlich nie Verfolgung erlitten zu haben und dass ihm bis anhin in Herat nichts zugestossen sei. Es gebe auch keine Hinweise auf eine drohende Verfolgung. Hätte er tatsächlich Anlass gehabt, befürchten zu müssen, wegen seiner auffällig guten Bekleidung entführt zu werden, hätte er erwartungsgemäss diese jedenfalls in der Öffentlichkeit zu kaschieren versucht, zum Beispiel beim Gang von zu Hause ins Büro. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer zur Flüchtlingseigenschaft geltend, die Situation in B._______ (Provinz Herat) sei für alle Personen gefährlich; es gebe Bombenanschläge und Kämpfe mit den Taliban. Als einer der wenigen in Herat verbliebenen Geschäftsleute, als bekanntes und berühmtes Mitglied der (ein Verband, der eine Kampfsportart pflegt) und - nach einer allfälligen Rückkehr aus Europa - als mutmasslich vermögender Mann sei er besonders gefährdet, von den Taliban entführt, geschlagen oder getötet werden. Um vom abgelegenen Haus ins Zentrum der Stadt B._______ (Provinz Herat) zu gelangen, müsse er verlassene Strassen passieren. Unter dem Aspekt der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte der Beschwerdeführer aus, es herrsche Krieg in B._______ (Provinz Herat) und es gebe keine Sicherheit dort - jedermann habe Angst vor den Taliban. Er könne in Afghanistan keine Arbeit finden und wisse nicht, wie er dort überleben solle. Er habe in B._______ (Provinz Herat) mit seiner Familie gelebt; seine Vater verdiene aber wenig, so dass es nicht auch für ihn reiche. Seine Geschwister könnten nicht zur Schule gehen, ein Bruder habe Herzprobleme und er selber leide an Kopfschmerzen. Sobald die Situation im Heimatland sicher sei, werde er zurückkehren. In der Folge reichte er diverse Arztberichte und Ergänzungen zu seiner gesundheitlichen Verfassung nach. Der Beschwerdeführer machte später (Eingabe vom 4. Juni 2010) geltend, vom eigenen Vater sehr oft geschlagen worden zu sein, vor allem mit einem Wasserschlauch auf den Oberkörper und mit Fäusten und Füssen auf seinen Kopf. Möglicherweise würden seine Kopfschmerzen von diesen Schlägen kommen; er habe oft Kopfschmerzen und können nur mit starken Schlafmitteln schlafen. Sein Vater habe, da er Paschtune sei, von ihm gewollt, dass er einen Bart trage und sich wie ein Talib kleide. Der Vater habe seinen Sport (...) abgelehnt und verspottet. Er könnte nicht mehr mit seinem Vater leben. Im Rahmen des Schriftenwechsels vom 24. November 2011 stellte sich das BFM auf den Standpunkt, die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers stehe dem Wegweisungsvollzug in die Region Herat nicht entgegen. In Herat existierten ein staatliches Spital mit einer psychiatrischen Abteilung und eine private psychiatrische Klinik. In beiden Einrichtungen sei eine medikamentöse Behandlung und eine Gesprächstherapie möglich. Weiter verfüge er im Raum B._______ (Provinz Herat) über ein familiäres Netz vor Ort. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. In einer unverlangten Eingabe vom 28. November 2011 führte der Beschwerdeführer aus, er sei weiterhin in Behandlung wegen seiner Depression und könne immer noch nicht gut schlafen wegen seiner von einem Schlüsselbeinbruch her stammenden Schmerzen in der Schulter. Er habe ein Telefonat mit seinem Vater gehabt, in welchem dieser ihn wieder sehr beschimpft habe. Darauf sei er ohnmächtig geworden und habe drei Tage lang im Spital bleiben und sich dort untersuchen lassen. Seine Familienangehörigen seien extreme Anhänger der Taliban; er habe grosse Angst vor seiner Familie. Im Falle einer Rückkehr könne er mit ihrer Unterstützung nur rechnen, wenn er selber zum Talib würde. Dies aber wolle und könne er nicht. Er habe sich in der Schweiz sehr gut integriert. Er spreche Deutsch und habe die besuchten Deutschkurse bezahlt. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ausgeschlossen. Auf die mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2011 erfolgte Einladung, sich zur zweiten Vernehmlassung des BFM zu äussern, erfolgte keine Reaktion. Mit unverlangtem Schreiben vom 9. Januar 2012 bezeichnete er seinen Vater als einen sehr gefährlichen Talib, der ihn mit dem Tod bedroht habe, falls er nicht bereit sei, zum Talib zu werden. Im Übrigen habe sein Vater mit dem Lastwagen einen Motorradfahrer angefahren, der später an den Verletzungen verschieden sei. Die Familie des Getöteten habe schwere Drohungen gegen seinen Vater ausgesprochen. Ein Schlichtungsversuch seines Onkels mit der Familie des Verstorbenen sei fehlgeschlagen, da die Gegenseite die angebotene Geldzahlung nicht akzeptiert habe. Seine Familie lebe nun in der Provinz Wardak. Sein Vater halte sich in C._______ unter dem Schutz der Paschtunen und der Taliban auf. Dem Schreiben wurde ein Arztzeugnis beigelegt, aus welchem unter anderem hervorgeht, dass die Hospitalisierung vermutlich mit einem Behandlungsversuch mit dem Medikament Zyprexa und einem dadurch bewirkten Abfall des Blutdrucks (schwere Hypotension) zusammenhänge. 3.2. 3.2.1. Das Gericht kommt vorab zum Schluss, dass das BFM zu Recht die im vorinstanzlichen Verfahren deponierten Vorbringen als nicht asylrelevant bezeichnet hat. Der vom Beschwerdeführer ursprünglich geltend gemachte generelle Mangel an persönlicher Sicherheit im Grossraum Herat und seine angebliche Furcht vor Entführung, Erpressung, Misshandlungen und Ermordung ist offensichtlich während seines Aufenthaltes in Afghanistan nie mit einem konkreten, von ihm selbst erlebten Vorfall in Verbindung gestanden, und er ist offenbar nie in den Fokus krimineller Elemente geraten. So hat er in beiden Anhörungen kategorisch verneint, diesbezüglich je eigene Erfahrungen gemacht zu haben. Dabei soll er bei seinen Arbeitstätigkeiten stets als gut gekleideter, mithin mutmasslich erfolgreicher Geschäftsmann und als Sportsmann in der Öffentlichkeit und auf einsamen Strassen unterwegs gewesen sein, und sei deshalb als wohlhabend erkennbar und im Hinblick auf Entführungen besonders gefährdet gewesen (A1 S. 5, A10 S. 5). Auf die Frage, weshalb er sich nicht einfacher angezogen habe, hat er geantwortet, weil er daran gewohnt sei, gut angezogen zu sein, und dass er das Risiko in Kauf genommen habe (A10 S. 6 f.). Darüber hinaus sind den Protokollen keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die erwarten liessen, dass sich die von ihm befürchteten kriminellen Taten in absehbarer Zukunft gegen ihn richten könnten. Zu Recht gibt das BFM zu bedenken, dass er kaum in auffällig guter Bekleidung unterwegs gewesen wäre, wenn er gerade deswegen Furcht vor einer Entführung gehabt hätte. Dazu kommt, dass jemand, der bewusst ein Risiko eingeht, damit zum Ausdruck bringt, keine Angst zu haben. Am 21. Juli 2011 wurde im Übrigen die ganze Verantwortung für die Sicherheit in der Stadt B._______ (Provinz Herat) wie geplant von der Internationalen Sicherheitsunterstützungsgruppe (ISAF) auf die afghanischen Sicherheitskräfte übertragen, welche fortan gegen kriminelles Unrecht im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorgehen und gemäss aktuellen Meldungen dazu auch durchaus in der Lage sind. 3.2.2. Der Beschwerdeführer hat während des Beschwerdeverfahrens ständig neue Angaben gemacht beziehungsweise seine Vorbringen in den beiden vorinstanzlichen Befragungen mit neuen Versionen ergänzt oder ersetzt. In den Anhörungen beschrieb der Beschwerdeführer seine Familie als intakt, der Vater habe mit seinem (...) Lastkraftwagen Waren transportiert und habe mit seinen Einkünften die Familie ernähren können, der (ein Verwandter) habe seinem Vater bei der Arbeit geholfen und alle seien zufrieden gewesen (A10 S. 3 und 6). Er selber sei auch selbständig erwerbend gewesen, habe ein eigenes Geschäft (...) gehabt und genug Geld gehabt, um dort gemütlich zu leben; er habe nicht wegen wirtschaftlicher Probleme das Land verlassen (A10 S. 6). Dieses harmonische Bild wurde auf Beschwerdestufe zunehmend ersetzt durch dasjenige einer Familie mit finanziellen Nöten, die dem Beschwerdeführer feindlich gesinnt sei. So wurde die ursprünglich als zusammenhaltende, umsorgende und relativ vermögende Familie mit Wohnsitz in B._______ (Provinz Herat) (A10 S. 3) zuerst zu einer solchen mit finanziellen Schwierigkeiten, da der Vater nur wenig verdiene und es nicht auch noch für den Beschwerdeführer reiche (Beschwerde, act. 1 S. 5), und wandelte sich im weiteren Verlauf mit der neuen Eingabe allmählich zu einer furchterregenden Familie: Der ursprünglich umsorgende Vater entpuppte sich plötzlich als äusserst gewalttätig gegenüber seinem Sohn; er soll diesen häufig mit Wasserschläuchen auf den Oberkörper und mit den Fäusten und den Füssen auf den Kopf geschlagen haben. Der Beschwerdeführer führte seine zweitägige Hospitalisierung (gemäss Arztbericht vom 16. Dezember 2011; nach eigenen Angaben dauerte der Spitalaufenthalt drei Tage) im Jahr 2011 letztlich auf seinen Vater und dessen Verhalten zurück: Nachdem dieser in einem Telefonat im Jahr 2011 ihm gegenüber schwerste Drohungen am Telefon ausgestossen habe, sei er ohnmächtig geworden und man habe ihn ins Spital gebracht. Das ärztliches Attest führt diese Hospitalisierung allerdings auf die Einnahme eines Medikaments zurück, welches beim Beschwerdeführer einen reduzierten Blutdruck verursacht habe. Eine weitere Steigerung erfährt die Schilderung des Vater mit Behauptung, er könne mit diesem Vater nicht mehr leben, da dieser aus ihm einen Talib machen wolle; seine Familie bezeichnete er nun als extreme Taliban-Anhänger (act. 16). Im Zuge einer weiteren Ergänzung und wiederum mit nicht nachgewiesenen Behauptungen - vom Vater verursachter Verkehrsunfall mit Todesfolge; Misserfolg eines Schlichtungsversuchs des Onkels mit dem Gegenclan des Getöteten; schwerste Drohungen seitens der Familie eines Verstorbenen gegen den Vater - bezeichnete er seinen Vater gar als sehr gefährlichen Talib und verlegte den aktuellen Wohnort seiner Familie von der Provinz Herat in die Provinz Wardak (act. 19). All diese Charakterisierungen seines Vaters - angesichts der Beschreibung müsste es sich dabei um einen Kickboxer handeln, der den kampfsporterprobten Beschwerdeführer verprügeln und ihm Fusstritte an den Kopf versetzen konnte, um einen kriminellen und extremen Talib, der seinen eigenen Sohn grob beschimpft und mit dem Tod bedroht, wobei jener dessen ungeachtet den telefonischen Kontakt mit dem Vater aufrechterhält - sind gänzlich unglaubhaft. Der Beschwerdeführer hat sich mit seiner immer dramatischeren Schilderung seiner familiären Verhältnisse und seiner angeblichen Furcht vor einer Rückkehr vollends unglaubwürdig gemacht. Es ist diesbezüglich weiterhin vom Sachverhalt auszugehen, wie er im vorinstanzlichen Verfahren dargestellt worden ist. 3.2.3. Weiter ist festzustellen, dass erstmals am 16. Dezember 2011 in einem ärztlichen Attest der psychiatrischen Dienste das vom Beschwerdeführer gegenüber dem Arzt angegebene traumatisierende Ereignis - das Miterleben der Tötung eines Nachbarkindes durch eine explodierende Mine - bezeichnet wurde, nachdem doch die PTBS bereits drei Jahre früher (Atteste vom 17. Dezember 2008 und 6. Januar 2009) festgestellt worden war. Die behandelnden Ärzte erwähnen in ihrem Attest vom 21. Mai 2010 ferner wiederholte Flashbacks, verzichten aber gänzlich darauf zu beschreiben, welcher Art denn die immer wieder erscheinenden Bilder sind. In einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zum ärztlicherseits definierten Ereignis, das die PTBS ausgelöst habe, steht der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers zu seinem Fahrradunfall (Schreiben vom 15. Mai 2009): Er sei gestürzt, weil er unkonzentriert gewesen sei und an die Ermordung eines Nachbarn gedacht habe, was ihm immer wieder mal geschehe. Beide angeblich erlebten Vorfälle - die Tötung des Nachbarkindes durch eine Minenexplosion und die Ermordung eines Nachbarn - finden in all den Asylanhörungen und früheren schriftlichen Eingaben keine Erwähnung. Das Gericht hält es für äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer einen dieser Vorfälle selbst erlebt hat und hält dafür, dass kein solcher Vorfall für seinen Entscheid, Afghanistan zu verlassen, mitverantwortlich gewesen ist oder Grund für eine begründete Furcht im Fall einer Rückkehr sein könnte. Damit bleibt festzustellen, dass die ärztlichen Zeugnisse und der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu einer Ergänzung oder Veränderung des im Zeitpunkt des BFM-Entscheides festgestellten Sachverhaltes zu führen vermögen. 3.2.4. Zusammenfassend folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2009/50 E. 9). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 5.2. 5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2. Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2. Zur allgemeinen Situation in Afghanistan wird auf das vom 16. Juni 2011 datierte Urteil BVGE 2011/7 verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht skizziert darin ein düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei (vgl. E. 9.3 ff.). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt ist dem Beschwerdeführer auch die kürzlich aufgestellte Behauptung, seine Familienangehörigen seien in die Provinz Wardak umgezogen, nicht zu glauben, zumal er seine Behauptungen nicht durch Beweismittel glaubhaft gemacht hat. Hinsichtlich der Lage des Grossraums B._______ (Provinz Herat), wo der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge stets gelebt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht in dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 zur Erkenntnis gelangt, dass diese Situation mit derjenigen in der Stadt Kabul vergleichbar sei und der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich - vorbehältlich der in BVGE 2011/7 statuierten individuellen Voraussetzungen - zumutbar ist. Vorliegend ergeben sich aus den Akten aus Sicht des Gerichts keine individuellen Umstände, die es rechtfertigen könnten, die Rückkehr des Beschwerdeführer in die Stadt B._______ (Provinz Herat) beziehungswiese den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer befindet sich gemäss ärztlichen Bestätigungen seit Anfang 2009 in ambulanter Behandlung wegen einer PTBS und depressiven Reaktion. Die Beschwerden hätten mehr als ein Jahr vor seiner Ausreise aus Afghanistan - ungefähr Anfang 2007 - begonnen und er habe deswegen während der letzten zwei Monate vor der Ausreise nicht mehr arbeiten können (Attest vom 6. Januar 2009). Gemäss dem aktuellsten Arztbericht hat sich sein Gesundheitszustand in den letzten zwei Jahren unter einer integrierten psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung leichtgradig verbessert, wobei von einem langwierigen und beschwerlichen therapeutischen Verlauf auszugehen sei; er sei in aussergewöhnlichen Situationen - beispielsweise einem Telefonat mit Familienangehörigen - weiterhin mit der Grunderkrankung belastet und werde weiterhin mit einer Antidepressiva-Therapie und medikamentös behandelt. Die Ärzte erwarten für den Fall einer erzwungenen Rückkehr ins Heimatland eine massive Gefährdung seiner psychischen Gesundheit (vgl. ärztliches Attest vom 16. Dezember 2011). Während die diagnostischen Feststellungen der behandelnden Ärzte vom Gericht nicht in Zweifel gezogen werden, kommt es bezüglich der zu erwartenden gesundheitlichen Entwicklung im Falle einer Heimkehr zu einem anderen Schluss: Ausgehend von den weiterhin intakten Familienverhältnissen und der zu erwartenden Übernahme von Verantwortung und Sorge durch die Eltern, Geschwister und weiteren Verwandten (vgl. E. 3.2.2) ist das Gericht überzeugt, dass dem (...)jährigen, von diversen Ängsten und psychischen Beschwerden geplagten Beschwerdeführer im Kreise seiner Familie in seiner Heimat am besten geholfen werden kann. Was die professionelle Hilfe anbelangt, ist mit dem BFM (vgl. seine Ausführungen in der Vernehmlassung vom 24. November 2011, welche vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurden) festzustellen, dass in der Grossstadt B._______ (Provinz Herat) geeignete gesundheitliche Einrichtungen mit Fachpersonal zur psychiatrischen und medikamentösen Behandlung des erkrankten Beschwerdeführers zur Verfügung stehen. Er ist gesundheitlich genügend für eine Rückreise stabilisiert. Seit Schulabgang ist er während Jahren als Geschäftsmann und Händler tätig gewesen und hat damals auch im Rahmen seines Sports - seinerzeit Mitglied der (ein Verband, der eine Kampfsportart pflegt)- über B._______ (Provinz Herat) hinaus viele Kontakte knüpfen und Erfahrungen sammeln können. Zudem verfügt er im Grossraum B._______ (Provinz Herat) mit seinen ihm wohlgesinnten Eltern, seine (...) und weiteren Verwandten mütterlicher- und väterlicherseits über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz, das ihm beim Wiederaufbau einer neuen Existenzgrundlage behilflich sein kann. 5.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar, wenn die zuständigen Vollzugsbehörden die Rückkehr auf dem Luftweg bis nach Herat - eine Rückkehr von Kabul nach Herat ist nicht zumutbar (vgl. BVGE 2011/7 E.9.10.2) - sicherstellen können. 5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 AuG).
6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches zur Beurteilung noch ansteht (vgl. Dispositivziffer 3 der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008), ist allerdings gutzuheissen, da weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Unterstützungsbestätigung vom 16. Dezember 2008) und die Begehren im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde im Wegweisungspunkt nicht aussichtslos waren. Von der Auflage von Verfahrenskosten ist abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde - unter besonderem Hinweis auf E.5.3.3 - wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: