Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss seinen Angaben am (...) Dezember 2019 und gelangte über Indien, den Iran und die Türkei Anfang Oktober 2020 zunächst nach Österreich. Am 18. Oktober 2020 reiste er in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Die Aufnahme der Personalien (PA) fand am 23. Oktober 2020 durch eine tamilisch sprechende Mitarbeiterin des SEM statt. Im Rahmen eines sogenannten "Dublin-Gesprächs" wurde dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2020 mitgeteilt, sein Verfahren werde voraussichtlich in der Schweiz durchgeführt. Ebenfalls festgehalten wurde die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seitens der Armee zugefügter Verletzungen an den Füssen nicht ohne Schuhe laufen könne. A.b Am 17. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seinen zugewiesenen Rechtsbeistand die folgenden Unterlagen zu den erst-instanzlichen Akten: Identitätskarte und Führerausweis (je im Original), je beglaubigte Kopien von Geburts- und Heiratsurkunde, die ärztliche Bestätigung eines Spitalaufenthalts vom (...) bis zum (...) September 2013 (Original), drei Fotografien des Bruders des Gesuchstellers (Originale), Schreiben der Armee betreffend Kündigung des Bruders des Gesuchstellers von 2015, einen Zeitungsartikel vom (...) zum Verschwinden und Tod des Vaters, Todesurkunde des Vaters, fünf Fotos von verletzten Füssen, Bestätigungsschreiben des ehemaligen Parlamentariers der Tamil National Alliance (TNA) vom 18. Januar 2020. A.c Am 22. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei Tamile, sei in B._______ geboren und habe dort bis zum (...)-Level die Schule besucht. Er habe einen (...)-Diplomkurs absolviert und folgend bis 2016/2017 bei der C._______ gearbeitet. Weil sich dort wiederholt Polizeibeamte nach ihm erkundigt hätten, habe er die Stelle verloren. Im Jahr (...) habe er geheiratet, fortan mit der Ehefrau in D._______ gewohnt und von der finanziellen Unterstützung der Schwiegereltern gelebt. Am (...) September 2013 sei er vor der Wohnung im Beisein seiner Familienmitglieder von sieben Angehörigen der Eelam People's Democratic Party (EPDP) mit Schlagstöcken und Eisenstangen geschlagen worden, weil er für die TNA Propaganda betrieben habe. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall der Polizei unmittelbar nachher gemeldet und dort auch seine Wunden gezeigt, sei jedoch nicht ernst genommen worden. Anschliessend habe er sich ins Krankenhaus von E._______ begeben. Dort habe man ihn acht Tage lang stationär behandelt. In den folgenden Jahren sei er wiederholt, ohne dass konkrete Beweise gegen ihn bestanden hätten, von Beamten mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Dies sei besonders dann geschehen, wenn in der Stadt Flyer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verteilt worden seien. Im Jahr (...) sei der Vater, der sich ebenfalls für die TNA engagiert habe, verschwunden. Zwei Tage später habe man seinen Leichnam am Strand gefunden. Ein Freund des Vaters habe ihm einen Monat später erzählt, er habe damals eine Entführung des Vaters mit einem weissen Van gesehen. Nach dem Tod des Vaters sei der Beschwerdeführer mehrfach befragt und dabei zu Aussagen genötigt worden, aufgrund derer als Todesursache des Vaters (...)probleme vermerkt worden seien. Die Todesanzeige sei in der Folge in diesem Sinn ausgestellt und der Fall daher auch nicht weiterverfolgt worden. Er habe der TNA seit Jahren bei Wahlen oder Veranstaltungen geholfen und insbesondere Plakate aufgehängt, bei den Vorbereitungen für Heldenfeiern mitgewirkt und manchmal auch an den Feierlichkeiten selber teil-genommen. Nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa im Jahr 2019 habe er deswegen vermehrt Probleme bekommen. Am (...) November 2019 habe er wieder beim Dekorieren für die Heldentag-Feierlichkeiten geholfen. Dabei seien er und die anderen Helfer von der Polizei beobachtet und fotografiert worden. Polizisten und Soldaten hätten sich bei ihm nach den Verantwortlichen erkundigt und ihn gewarnt, dass diese Heldentag-Feier verboten sei. Am (...) November 2019 seien er und ein Freund auf dem Motorrad von der Polizei gestoppt und kontrolliert worden. Die Polizisten hätten ihn dabei festgenommen, während der Freund angewiesen worden sei, sein Motorrad nach Hause zu bringen. Er habe dem Freund noch zuflüstern können, er solle den älteren Bruder informieren. Daraufhin sei er mit verbundenen Augen in ein abgelegenes Haus gebracht und am nächsten Tag befragt und geschlagen worden. Unter der Androhung, gleich zu enden wie sein Vater, seien ihm Fotografien seiner Vorbereitungshandlungen für die Heldentag-Feierlichkeiten gezeigt und von ihm dazu Informationen von Personen rund um die Feierlichkeiten verlangt worden. Ein Fluchtversuch sei gescheitert und als Reaktion darauf hätten die Peiniger mit einer heissen Flüssigkeit unter mehreren Malen seine Füsse verbrüht. Am folgenden Tag sei (entgegen angekündigter weiterer Verhöre) nichts geschehen und im Haus sei es bis am darauffolgenden Abend ruhig geblieben. Plötzlich sei durch eine - von ihm vorher nicht bemerkte - Türe ein Unbekannter in den Raum gekommen, der sich als Freund seines älteren Bruders vorgestellt habe. Dieser habe ihm ein Tuch für die verletzten Füsse gegeben. So habe er dem Unbekannten durch den Busch bis zu einem Haus folgen können. Von dort sei er an den Strand gefahren und dort von einer unbekannten Person in einem Boot nach Indien geschmuggelt worden, wobei er auf See noch in ein anderes Boot habe wechseln müssen. Er habe in Indien zuerst seine Füsse gesund gepflegt, bevor er nach Europa weitergereist sei. B. Am 29. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme unterbreitet. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung gleichen Datums ging am 1. Februar 2021 bei der Vorinstanz ein. C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 (am gleichen Tag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Am 19. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsbeistand, beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2021 ein. Er beantragte deren Aufhebung und die Anweisung an die Vorinstanz, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihn vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 23. Februar 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Februar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asyl-bereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl; SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids namentlich Folgendes aus: Der Beschwerdeführer gebe an, im November 2019 verhaftet und an einen unbekannten Ort verschleppt worden sein. Dabei würden seine Darlegungen der angeblich erlittenen Misshandlungen nach der Verhaftung lebensfremd erscheinen. Der Beschwerdeführer habe diese eigentlich schwerwiegenden Erlebnisse stereotyp und oberflächlich geschildert, weshalb dieser Vorfall nicht geglaubt werden könne. Auch sei nicht denkbar, dass der Beschwerdeführer danach bis am Abend des Folgetages mit den auf dem Rücken gefesselten Händen und gestreckten Beinen auf einem Stuhl gesessen haben könne ohne den Boden zu berühren, da es die menschlichen Kräfte übersteigen würde, über einen solchen Zeitraum die Füsse gestreckt in der Luft zu halten. Weiter würden seine Angaben zum Raum, in dem er sich aufgehalten habe, und die folgenden Darlegungen der Befreiung konstruiert wirken und es bleibe auch offen, wie der Freund des Bruders innert zweier Tage seit der Verhaftung herausgefunden haben solle, wohin der Beschwerdeführer verschleppt worden sei, und dann genau im richtigen Augenblick auch die Befreiung habe bewerkstelligen können. Die Schilderungen der Befreiung seien somit nicht glaubhaft. Sodann sei nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer allein dank eines um die Füsse gebundenen Tuches möglich gewesen sein solle, dem Befreier durch dornige Büsche zu folgen, nachdem er zuvor unbedingt habe vermeiden müssen, mit seinen Füssen auch nur den Boden zu berühren. Dass niemand auf die Idee gekommen sei, ihn Huckepack zu nehmen, erstaune in dieser Situation ebenfalls. Entsprechend erscheine auch die geschilderte Flucht realitätsfremd und könne nicht geglaubt werden. Insgesamt gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen und es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen einzugehen. Die unglaubhaften Vorbringen müssten folgend nicht hinsichtlich der Asylrelevanz geprüft werden.
E. 4.2 Es bleibe praxisgemäss zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand definierter Risikofaktoren vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe bis Dezember 2019, damit nach Kriegsende noch zehn Jahre und sieben Monate, im Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst und es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. An dieser Feststellung vermöchten auch die aktuellen politischen Verhältnisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt.
E. 5.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. Der Beschwerdeführer habe während des erstinstanzlichen Verfahrens nie Anlass zu Zweifeln an der persönlichen Glaubwürdigkeit gegeben, sei seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen und habe in der Anhörung seine Asylgründe detailliert und eindrücklich vorgetragen. Aus seinen Aussagen gehe deutlich die Verzweiflung in der damaligen Situation hervor, und die Emotionen seien bei der Anhörung deutlich spürbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe auf fünf Protokollseiten der Anhörung in freier Schilderung die Vorfälle von 2019 eindrücklich beschrieben und sei auch in Tränen ausgebrochen. Es sei bedauerlich, dass der befragende Mitarbeitende des SEM und diejenige Person, welche die Verfügung verfasst habe, nicht identisch seien; vielleicht wäre sonst eine andere Einschätzung vorgenommen worden.
E. 5.2 Ein Realitätskennzeichen sei beispielsweise, dass der Beschwerdeführer nicht genau habe sagen können, was für eine Flüssigkeit ihm über die Füsse gegossen worden sei. Was das Ausharren mit ausgestreckten Beinen auf einem Stuhl betreffe, sei schon in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer nicht auf einem Stuhl gesessen sei (das habe er nie behauptet), sondern auf dem Boden, den er nur mit den Fersen berührt habe. Zum Vornehmen einer haltbaren Plausibilitätsprüfung seien sodann objektive Kriterien wie eine Lageanalyse heranzuziehen. In diesem Zusammenhang berichte die Vorinstanz in der Lagefortbeschreibung vom 7. Februar 2020 selber von Einschüchterungen und Störungen von Organisatoren des Heldengedenktages sowie politischen Oppositionellen im Zeitraum November/Dezember 2019. Dies werde durch weitere Quellen bestätigt. In diesem Kontext sei der geschilderte Übergriff auf den Beschwerdeführer durchaus plausibel.
E. 5.3 Zudem sei zu rügen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Asylentscheid bei der Glaubwürdigkeitsprüfung nicht beachtet worden seien.
E. 5.4 Insgesamt würden die Elemente überwiegen, die für die Glaubhaftigkeit der geschilderten Ereignisse sprechen würden; diese demzufolge glaubhaften Aussagen seien auf ihre Asylrelevanz zu prüfen.
E. 5.5 Die glaubhaft gemachten Folterungen während der Verschleppung im Jahr 2019 würden ernsthafte Nachteile gegen den Körper und die Freiheit des Beschwerdeführers darstellen. Nebst den bleibenden körperlichen Verletzungen trage der Beschwerdeführer auch psychische Leiden davon, dies sei dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen Die Verfolgungshandlungen seien politisch motiviert gewesen, der Beschwerdeführer sei unmittelbar nach den Ereignissen geflohen. Es bestehe begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Somit sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Bei Durchsicht der Akten stechen mehrere Besonderheiten ins Auge:
E. 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Sachverhaltsteil die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zwar stichwortartig aufgelistet hat (vgl. Verfügung S. 2). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wurden die Fotografien und Unterlagen aber tatsächlich mit keinem Wort erwähnt. Diese krasse Fehlleistung erstaunt umso mehr, als sie bereits in der ausführlichen Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Verfügungsentwurf deutlich kritisiert worden war (vgl. vom Eingabe vom 29. Januar 2021 [A24] S. 4). Die faktische Verweigerung der Abnahme sämtlicher Beweismittel stellt eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem hat das SEM durch das konsequente Ausblenden der Dokumente und Fotografien den rechtserheblichen Sachverhalt auch offenkundig nicht vollständig erfassen können.
E. 6.3 Die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zum Jahr 2013 (Überfall und Verletzung durch EPDP-Mitglieder, Weigerung der Entgegennahme einer Anzeige durch die Polizei) wurde im Asylentscheid vom 3. Februar 2021 nicht geprüft. Das Gleiche gilt für die behauptete Entführung und Ermordung seines Vaters wegen dessen politischen Aktivitäten.
E. 6.4 Von mehreren fremdsprachigen Dokumenten liegen keine Übersetzungen in eine Amtssprache vor. Der Inhalt, beispielsweise des eingereichten Bestätigungsschreibens und mehrerer Presseartikel, ist bei der heutigen Aktenlage völlig unbekannt.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer hat, wie erwähnt, mehrere Farbfotografien eines Fusspaars mit schweren Verletzungen zu den Akten gereicht. Diese Bilder wären potenziell geeignet, sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der beschriebenen Foltermethoden (Verbrühen der Füsse) zugunsten des Beschwerdeführers auszuwirken. Unter diesen Umständen wäre vom SEM in geeigneter Weise zu verifizieren gewesen - und aktenkundig zu machen -, dass es sich bei den abgelichteten Körperteilen tatsächlich um seine Füsse handelt (Narben, Form der Gliedmassen).
E. 6.6 Angesichts dieser schweren Mängel ist die angefochtene Verfügung aufzuheben.
E. 6.7 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Gesamtfrist für die erstinstanzliche Behandlung eines Asylverfahrens im sogenannten beschleunigten Verfahren gemäss Art. 26c AsylG - das gemäss der gesetzlichen Konzeption innert maximal 29 Kalendertagen vorinstanzlich abgeschlossen sein müsste (vgl. Grundsatzurteil BVGer E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 E. 8 und 10.1, zur Publikation vorgesehen) - massiv überschritten wurde; der Asylentscheid erging erst 108 Tage nach dem Stellen des Asylgesuchs am 18. Oktober 2020. Das komplexe und vielschichtige Verfahren war offensichtlich nicht für eine Behandlung im beschleunigten Verfahren geeignet.
E. 6.8 Die vom SEM vorzunehmenden Abklärungen schliessen eine Weiterführung des Asylverfahrens in dieser Verfahrenskategorie von vornherein aus (Art. 26d AsylG).
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch; ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Vorliegend kann schon deshalb nicht reformatorisch entschieden werden, weil der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und die Sache bei der heutigen Aktenlage nicht spruchreif ist. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vor-instanzliche Verfügung vom 3. Februar 2021 aufzuheben ist und die Akten zur korrekten Weiterführung des Asylverfahrens, zur umfassenden Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sind.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit werden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 10 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich bei seinem Rechtsvertreter um einen zugewiesenen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen für das Beschwerdeverfahren vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater Satz 1 AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
- Die Verfügung vom 3. Februar 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-768/2021 Urteil vom 25. Februar 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch ass. iur. Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss seinen Angaben am (...) Dezember 2019 und gelangte über Indien, den Iran und die Türkei Anfang Oktober 2020 zunächst nach Österreich. Am 18. Oktober 2020 reiste er in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Die Aufnahme der Personalien (PA) fand am 23. Oktober 2020 durch eine tamilisch sprechende Mitarbeiterin des SEM statt. Im Rahmen eines sogenannten "Dublin-Gesprächs" wurde dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2020 mitgeteilt, sein Verfahren werde voraussichtlich in der Schweiz durchgeführt. Ebenfalls festgehalten wurde die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seitens der Armee zugefügter Verletzungen an den Füssen nicht ohne Schuhe laufen könne. A.b Am 17. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seinen zugewiesenen Rechtsbeistand die folgenden Unterlagen zu den erst-instanzlichen Akten: Identitätskarte und Führerausweis (je im Original), je beglaubigte Kopien von Geburts- und Heiratsurkunde, die ärztliche Bestätigung eines Spitalaufenthalts vom (...) bis zum (...) September 2013 (Original), drei Fotografien des Bruders des Gesuchstellers (Originale), Schreiben der Armee betreffend Kündigung des Bruders des Gesuchstellers von 2015, einen Zeitungsartikel vom (...) zum Verschwinden und Tod des Vaters, Todesurkunde des Vaters, fünf Fotos von verletzten Füssen, Bestätigungsschreiben des ehemaligen Parlamentariers der Tamil National Alliance (TNA) vom 18. Januar 2020. A.c Am 22. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei Tamile, sei in B._______ geboren und habe dort bis zum (...)-Level die Schule besucht. Er habe einen (...)-Diplomkurs absolviert und folgend bis 2016/2017 bei der C._______ gearbeitet. Weil sich dort wiederholt Polizeibeamte nach ihm erkundigt hätten, habe er die Stelle verloren. Im Jahr (...) habe er geheiratet, fortan mit der Ehefrau in D._______ gewohnt und von der finanziellen Unterstützung der Schwiegereltern gelebt. Am (...) September 2013 sei er vor der Wohnung im Beisein seiner Familienmitglieder von sieben Angehörigen der Eelam People's Democratic Party (EPDP) mit Schlagstöcken und Eisenstangen geschlagen worden, weil er für die TNA Propaganda betrieben habe. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall der Polizei unmittelbar nachher gemeldet und dort auch seine Wunden gezeigt, sei jedoch nicht ernst genommen worden. Anschliessend habe er sich ins Krankenhaus von E._______ begeben. Dort habe man ihn acht Tage lang stationär behandelt. In den folgenden Jahren sei er wiederholt, ohne dass konkrete Beweise gegen ihn bestanden hätten, von Beamten mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Dies sei besonders dann geschehen, wenn in der Stadt Flyer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verteilt worden seien. Im Jahr (...) sei der Vater, der sich ebenfalls für die TNA engagiert habe, verschwunden. Zwei Tage später habe man seinen Leichnam am Strand gefunden. Ein Freund des Vaters habe ihm einen Monat später erzählt, er habe damals eine Entführung des Vaters mit einem weissen Van gesehen. Nach dem Tod des Vaters sei der Beschwerdeführer mehrfach befragt und dabei zu Aussagen genötigt worden, aufgrund derer als Todesursache des Vaters (...)probleme vermerkt worden seien. Die Todesanzeige sei in der Folge in diesem Sinn ausgestellt und der Fall daher auch nicht weiterverfolgt worden. Er habe der TNA seit Jahren bei Wahlen oder Veranstaltungen geholfen und insbesondere Plakate aufgehängt, bei den Vorbereitungen für Heldenfeiern mitgewirkt und manchmal auch an den Feierlichkeiten selber teil-genommen. Nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa im Jahr 2019 habe er deswegen vermehrt Probleme bekommen. Am (...) November 2019 habe er wieder beim Dekorieren für die Heldentag-Feierlichkeiten geholfen. Dabei seien er und die anderen Helfer von der Polizei beobachtet und fotografiert worden. Polizisten und Soldaten hätten sich bei ihm nach den Verantwortlichen erkundigt und ihn gewarnt, dass diese Heldentag-Feier verboten sei. Am (...) November 2019 seien er und ein Freund auf dem Motorrad von der Polizei gestoppt und kontrolliert worden. Die Polizisten hätten ihn dabei festgenommen, während der Freund angewiesen worden sei, sein Motorrad nach Hause zu bringen. Er habe dem Freund noch zuflüstern können, er solle den älteren Bruder informieren. Daraufhin sei er mit verbundenen Augen in ein abgelegenes Haus gebracht und am nächsten Tag befragt und geschlagen worden. Unter der Androhung, gleich zu enden wie sein Vater, seien ihm Fotografien seiner Vorbereitungshandlungen für die Heldentag-Feierlichkeiten gezeigt und von ihm dazu Informationen von Personen rund um die Feierlichkeiten verlangt worden. Ein Fluchtversuch sei gescheitert und als Reaktion darauf hätten die Peiniger mit einer heissen Flüssigkeit unter mehreren Malen seine Füsse verbrüht. Am folgenden Tag sei (entgegen angekündigter weiterer Verhöre) nichts geschehen und im Haus sei es bis am darauffolgenden Abend ruhig geblieben. Plötzlich sei durch eine - von ihm vorher nicht bemerkte - Türe ein Unbekannter in den Raum gekommen, der sich als Freund seines älteren Bruders vorgestellt habe. Dieser habe ihm ein Tuch für die verletzten Füsse gegeben. So habe er dem Unbekannten durch den Busch bis zu einem Haus folgen können. Von dort sei er an den Strand gefahren und dort von einer unbekannten Person in einem Boot nach Indien geschmuggelt worden, wobei er auf See noch in ein anderes Boot habe wechseln müssen. Er habe in Indien zuerst seine Füsse gesund gepflegt, bevor er nach Europa weitergereist sei. B. Am 29. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme unterbreitet. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung gleichen Datums ging am 1. Februar 2021 bei der Vorinstanz ein. C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 (am gleichen Tag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Am 19. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsbeistand, beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2021 ein. Er beantragte deren Aufhebung und die Anweisung an die Vorinstanz, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihn vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 23. Februar 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Februar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asyl-bereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl; SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids namentlich Folgendes aus: Der Beschwerdeführer gebe an, im November 2019 verhaftet und an einen unbekannten Ort verschleppt worden sein. Dabei würden seine Darlegungen der angeblich erlittenen Misshandlungen nach der Verhaftung lebensfremd erscheinen. Der Beschwerdeführer habe diese eigentlich schwerwiegenden Erlebnisse stereotyp und oberflächlich geschildert, weshalb dieser Vorfall nicht geglaubt werden könne. Auch sei nicht denkbar, dass der Beschwerdeführer danach bis am Abend des Folgetages mit den auf dem Rücken gefesselten Händen und gestreckten Beinen auf einem Stuhl gesessen haben könne ohne den Boden zu berühren, da es die menschlichen Kräfte übersteigen würde, über einen solchen Zeitraum die Füsse gestreckt in der Luft zu halten. Weiter würden seine Angaben zum Raum, in dem er sich aufgehalten habe, und die folgenden Darlegungen der Befreiung konstruiert wirken und es bleibe auch offen, wie der Freund des Bruders innert zweier Tage seit der Verhaftung herausgefunden haben solle, wohin der Beschwerdeführer verschleppt worden sei, und dann genau im richtigen Augenblick auch die Befreiung habe bewerkstelligen können. Die Schilderungen der Befreiung seien somit nicht glaubhaft. Sodann sei nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer allein dank eines um die Füsse gebundenen Tuches möglich gewesen sein solle, dem Befreier durch dornige Büsche zu folgen, nachdem er zuvor unbedingt habe vermeiden müssen, mit seinen Füssen auch nur den Boden zu berühren. Dass niemand auf die Idee gekommen sei, ihn Huckepack zu nehmen, erstaune in dieser Situation ebenfalls. Entsprechend erscheine auch die geschilderte Flucht realitätsfremd und könne nicht geglaubt werden. Insgesamt gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen und es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen einzugehen. Die unglaubhaften Vorbringen müssten folgend nicht hinsichtlich der Asylrelevanz geprüft werden. 4.2 Es bleibe praxisgemäss zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand definierter Risikofaktoren vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe bis Dezember 2019, damit nach Kriegsende noch zehn Jahre und sieben Monate, im Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst und es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. An dieser Feststellung vermöchten auch die aktuellen politischen Verhältnisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. 5. 5.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. Der Beschwerdeführer habe während des erstinstanzlichen Verfahrens nie Anlass zu Zweifeln an der persönlichen Glaubwürdigkeit gegeben, sei seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen und habe in der Anhörung seine Asylgründe detailliert und eindrücklich vorgetragen. Aus seinen Aussagen gehe deutlich die Verzweiflung in der damaligen Situation hervor, und die Emotionen seien bei der Anhörung deutlich spürbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe auf fünf Protokollseiten der Anhörung in freier Schilderung die Vorfälle von 2019 eindrücklich beschrieben und sei auch in Tränen ausgebrochen. Es sei bedauerlich, dass der befragende Mitarbeitende des SEM und diejenige Person, welche die Verfügung verfasst habe, nicht identisch seien; vielleicht wäre sonst eine andere Einschätzung vorgenommen worden. 5.2 Ein Realitätskennzeichen sei beispielsweise, dass der Beschwerdeführer nicht genau habe sagen können, was für eine Flüssigkeit ihm über die Füsse gegossen worden sei. Was das Ausharren mit ausgestreckten Beinen auf einem Stuhl betreffe, sei schon in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer nicht auf einem Stuhl gesessen sei (das habe er nie behauptet), sondern auf dem Boden, den er nur mit den Fersen berührt habe. Zum Vornehmen einer haltbaren Plausibilitätsprüfung seien sodann objektive Kriterien wie eine Lageanalyse heranzuziehen. In diesem Zusammenhang berichte die Vorinstanz in der Lagefortbeschreibung vom 7. Februar 2020 selber von Einschüchterungen und Störungen von Organisatoren des Heldengedenktages sowie politischen Oppositionellen im Zeitraum November/Dezember 2019. Dies werde durch weitere Quellen bestätigt. In diesem Kontext sei der geschilderte Übergriff auf den Beschwerdeführer durchaus plausibel. 5.3 Zudem sei zu rügen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Asylentscheid bei der Glaubwürdigkeitsprüfung nicht beachtet worden seien. 5.4 Insgesamt würden die Elemente überwiegen, die für die Glaubhaftigkeit der geschilderten Ereignisse sprechen würden; diese demzufolge glaubhaften Aussagen seien auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. 5.5 Die glaubhaft gemachten Folterungen während der Verschleppung im Jahr 2019 würden ernsthafte Nachteile gegen den Körper und die Freiheit des Beschwerdeführers darstellen. Nebst den bleibenden körperlichen Verletzungen trage der Beschwerdeführer auch psychische Leiden davon, dies sei dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen Die Verfolgungshandlungen seien politisch motiviert gewesen, der Beschwerdeführer sei unmittelbar nach den Ereignissen geflohen. Es bestehe begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Somit sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei Durchsicht der Akten stechen mehrere Besonderheiten ins Auge: 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Sachverhaltsteil die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zwar stichwortartig aufgelistet hat (vgl. Verfügung S. 2). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wurden die Fotografien und Unterlagen aber tatsächlich mit keinem Wort erwähnt. Diese krasse Fehlleistung erstaunt umso mehr, als sie bereits in der ausführlichen Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Verfügungsentwurf deutlich kritisiert worden war (vgl. vom Eingabe vom 29. Januar 2021 [A24] S. 4). Die faktische Verweigerung der Abnahme sämtlicher Beweismittel stellt eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem hat das SEM durch das konsequente Ausblenden der Dokumente und Fotografien den rechtserheblichen Sachverhalt auch offenkundig nicht vollständig erfassen können. 6.3 Die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zum Jahr 2013 (Überfall und Verletzung durch EPDP-Mitglieder, Weigerung der Entgegennahme einer Anzeige durch die Polizei) wurde im Asylentscheid vom 3. Februar 2021 nicht geprüft. Das Gleiche gilt für die behauptete Entführung und Ermordung seines Vaters wegen dessen politischen Aktivitäten. 6.4 Von mehreren fremdsprachigen Dokumenten liegen keine Übersetzungen in eine Amtssprache vor. Der Inhalt, beispielsweise des eingereichten Bestätigungsschreibens und mehrerer Presseartikel, ist bei der heutigen Aktenlage völlig unbekannt. 6.5 Der Beschwerdeführer hat, wie erwähnt, mehrere Farbfotografien eines Fusspaars mit schweren Verletzungen zu den Akten gereicht. Diese Bilder wären potenziell geeignet, sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der beschriebenen Foltermethoden (Verbrühen der Füsse) zugunsten des Beschwerdeführers auszuwirken. Unter diesen Umständen wäre vom SEM in geeigneter Weise zu verifizieren gewesen - und aktenkundig zu machen -, dass es sich bei den abgelichteten Körperteilen tatsächlich um seine Füsse handelt (Narben, Form der Gliedmassen). 6.6 Angesichts dieser schweren Mängel ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. 6.7 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Gesamtfrist für die erstinstanzliche Behandlung eines Asylverfahrens im sogenannten beschleunigten Verfahren gemäss Art. 26c AsylG - das gemäss der gesetzlichen Konzeption innert maximal 29 Kalendertagen vorinstanzlich abgeschlossen sein müsste (vgl. Grundsatzurteil BVGer E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 E. 8 und 10.1, zur Publikation vorgesehen) - massiv überschritten wurde; der Asylentscheid erging erst 108 Tage nach dem Stellen des Asylgesuchs am 18. Oktober 2020. Das komplexe und vielschichtige Verfahren war offensichtlich nicht für eine Behandlung im beschleunigten Verfahren geeignet. 6.8 Die vom SEM vorzunehmenden Abklärungen schliessen eine Weiterführung des Asylverfahrens in dieser Verfahrenskategorie von vornherein aus (Art. 26d AsylG).
7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch; ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Vorliegend kann schon deshalb nicht reformatorisch entschieden werden, weil der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und die Sache bei der heutigen Aktenlage nicht spruchreif ist. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vor-instanzliche Verfügung vom 3. Februar 2021 aufzuheben ist und die Akten zur korrekten Weiterführung des Asylverfahrens, zur umfassenden Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sind.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit werden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
10. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich bei seinem Rechtsvertreter um einen zugewiesenen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen für das Beschwerdeverfahren vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater Satz 1 AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung vom 3. Februar 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: