Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ethnischer Tigre und aus B._______, C._______, D._______, stammend, reichte am 28. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 18. Januar 2016 wurde er zur Person befragt (BzP). Dabei machte er geltend, er habe sein Heimatland auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen verlassen. Seine Brüder seien alle im Militär gewesen. Für ihn sei es schwierig gewesen zuhause, da kein Geld reingekommen sei und sie nur von den Erträgen aus der Landwirtschaft gelebt hätten. Er habe weder mit den heimatlichen Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt. Er habe sich auch nie politisch oder religiös betätigt. Am 19. Oktober 2016 folgte - aufgrund seiner Minderjährigkeit im Beisein der ihm zugewiesenen Vertrauensperson - die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Dabei führte der Beschwerdeführer weitergehend aus, er habe mit seinen Eltern und seiner (...) Schwester zusammengelebt. Als einer seiner (...) Brüder aus dem Nationaldienst desertiert sei, seien die Behörden zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach seinem Bruder gefragt. Dabei sei er (Beschwerdeführer) von den Behörden mitgenommen und zu einem Sammelplatz gebracht worden. Weil er minderjährig gewesen sei und seinen Schülerausweis habe vorweisen können, sei er kurz darauf ohne Auflagen wieder freigelassen worden. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht, diese aber aufgrund fehlender Perspektiven abgebrochen. Deshalb und weil er nicht nach Sawa habe gehen wollen, sei er im März 2015, zwei Wochen nach dem Schulabbruch, zusammen mit seinem Schulfreund am Feiertag zu Ehren des heiligen Gabirs seines Dorfes aufgebrochen. Zu Fuss seien sie nach Äthiopien gelangt, wo sie von Soldaten in Empfang genommen worden seien. Nach rund zwei Monaten seien sie via den Sudan nach Libyen gelangt, wo er vier Monate inhaftiert gewesen sei. Via Mittelmeer sei er in der Folge über Italien in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer gab seinen Taufschein im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. November 2016 (eröffnet am 11. November 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 reichte die Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Einsetzung der unterzeichneten Rechtsanwältin zu gewähren. D. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Dezember 2016 forderte die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin auf, innert Frist eine schriftliche Vollmacht des Beschwerdeführers einzureichen, unter der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall nicht als zur Vertretung befugt erachtet werde und die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen wären. Am 23. Dezember 2016 wurde die geforderte Vollmacht fristgerecht nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung wurde Rechtsanwältin Linda Keller beigeordnet.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist, die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde - wie hier - aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 4.3 Eine asylsuchende Person muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand. Ausserdem seien die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea, ohne auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen, asylrechtlich ebenfalls unbeachtlich.
E. 5.1.1 Dies begründet sie damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich der geschilderten Haudurchsuchung viel mehr Zeuge der behördlichen Suche nach seinem desertierten Bruder und nicht selber von einer Verfolgungssituation ernsthaft betroffen gewesen sei. Die Behörden hätten ihn umgehend freigelassen, nachdem er seine Minderjährigkeit deutlich gemacht habe, was gegen eine konkrete Bedrohungslage spreche. Es sei deshalb nicht wahrscheinlich, dass die eritreischen Behörden in Folge der Desertion seines Bruders ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten oder in Zukunft haben würden, weshalb die entsprechende Furcht als unbegründet einzuschätzen sei. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der 11. Klasse zur militärischen Ausbildung nach Sawa eingezogen worden wäre, stelle kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv dar, sondern eine staatlich legitime Handlung. Zudem seien seitens der eritreischen Behörden keine konkreten Schritte betreffend eine verfrühte Rekrutierung unternommen worden, sei er doch im Gegenteil nach seiner Festnahme aufgrund seines jugendlichen Alters wieder nach Hause geschickt worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer selber erklärt, keinerlei Probleme mit Behörden oder Drittpersonen gehabt zu haben und in erster Linie auf der Suche nach besseren Lebensumständen aus Eritrea ausgereist zu sein.
E. 5.1.2 Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führt die Vorinstanz aus, gemäss aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert. Er habe nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst - insbesondre aber auch aufgrund seines zum Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährigen Alters - lägen keine Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Damit liege keine asylrelevante Gefährdung vor.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde an der Asylrelevanz seiner Vorbringen fest. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, eine illegale Ausreise aus Eritrea sei nicht (mehr) asylrelevant. Er rügt damit, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt.
E. 6.1 Eine Prüfung der Akten lässt auch das Gericht zum Schluss kommen, dass die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und die Ausführungen in der Beschwerde sind offensichtlich nicht geeignet, daran etwas zu ändern. So wird in der Beschwerde im Wesentlichen lediglich der Sachverhalt wiederholt, die Verfügung des SEM und Gesetzesartikel wiedergegeben, darauf hingewiesen, dass auch Minderjährige in Eritrea in den Militärdienst eingezogen werden können und eritreische Bürger auf unbestimmte Zeit in den Militärdienst eingezogen werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine reelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in absehbarer Zukunft im Sinne von Art. 3 AsylG werden nicht dargetan. Solche sind auch nicht ersichtlich. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 6.2 Gemäss langjähriger, bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Nach einer umfassenden Analyse aller zur Verfügung stehenden Länderinformationen befand das Gericht, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Es änderte seine Praxis hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und kam zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (ausführlich dazu das Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1). Aufgrund dieses Urteils kann, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. Das Gericht kam im eben genannten Urteil wie erwähnt zum Schluss, dass nicht nur, aber auch für Minderjährige allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (vgl. oben, E. 6.2). Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. Auch diesbezüglich erweist sich die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht als unbegründet.
E. 7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann; entsprechend liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11 Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Linda Keller als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, setzt das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen fest. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der Rechtsbeiständin ein Betrag von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 800.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela FreihoferLinda Härter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7686/2016 Urteil vom 26. April 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Linda Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Grand & Nisple Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ethnischer Tigre und aus B._______, C._______, D._______, stammend, reichte am 28. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 18. Januar 2016 wurde er zur Person befragt (BzP). Dabei machte er geltend, er habe sein Heimatland auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen verlassen. Seine Brüder seien alle im Militär gewesen. Für ihn sei es schwierig gewesen zuhause, da kein Geld reingekommen sei und sie nur von den Erträgen aus der Landwirtschaft gelebt hätten. Er habe weder mit den heimatlichen Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt. Er habe sich auch nie politisch oder religiös betätigt. Am 19. Oktober 2016 folgte - aufgrund seiner Minderjährigkeit im Beisein der ihm zugewiesenen Vertrauensperson - die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Dabei führte der Beschwerdeführer weitergehend aus, er habe mit seinen Eltern und seiner (...) Schwester zusammengelebt. Als einer seiner (...) Brüder aus dem Nationaldienst desertiert sei, seien die Behörden zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach seinem Bruder gefragt. Dabei sei er (Beschwerdeführer) von den Behörden mitgenommen und zu einem Sammelplatz gebracht worden. Weil er minderjährig gewesen sei und seinen Schülerausweis habe vorweisen können, sei er kurz darauf ohne Auflagen wieder freigelassen worden. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht, diese aber aufgrund fehlender Perspektiven abgebrochen. Deshalb und weil er nicht nach Sawa habe gehen wollen, sei er im März 2015, zwei Wochen nach dem Schulabbruch, zusammen mit seinem Schulfreund am Feiertag zu Ehren des heiligen Gabirs seines Dorfes aufgebrochen. Zu Fuss seien sie nach Äthiopien gelangt, wo sie von Soldaten in Empfang genommen worden seien. Nach rund zwei Monaten seien sie via den Sudan nach Libyen gelangt, wo er vier Monate inhaftiert gewesen sei. Via Mittelmeer sei er in der Folge über Italien in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer gab seinen Taufschein im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. November 2016 (eröffnet am 11. November 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 reichte die Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Einsetzung der unterzeichneten Rechtsanwältin zu gewähren. D. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Dezember 2016 forderte die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin auf, innert Frist eine schriftliche Vollmacht des Beschwerdeführers einzureichen, unter der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall nicht als zur Vertretung befugt erachtet werde und die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen wären. Am 23. Dezember 2016 wurde die geforderte Vollmacht fristgerecht nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung wurde Rechtsanwältin Linda Keller beigeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist, die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde - wie hier - aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.3 Eine asylsuchende Person muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand. Ausserdem seien die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea, ohne auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen, asylrechtlich ebenfalls unbeachtlich. 5.1.1 Dies begründet sie damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich der geschilderten Haudurchsuchung viel mehr Zeuge der behördlichen Suche nach seinem desertierten Bruder und nicht selber von einer Verfolgungssituation ernsthaft betroffen gewesen sei. Die Behörden hätten ihn umgehend freigelassen, nachdem er seine Minderjährigkeit deutlich gemacht habe, was gegen eine konkrete Bedrohungslage spreche. Es sei deshalb nicht wahrscheinlich, dass die eritreischen Behörden in Folge der Desertion seines Bruders ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten oder in Zukunft haben würden, weshalb die entsprechende Furcht als unbegründet einzuschätzen sei. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der 11. Klasse zur militärischen Ausbildung nach Sawa eingezogen worden wäre, stelle kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv dar, sondern eine staatlich legitime Handlung. Zudem seien seitens der eritreischen Behörden keine konkreten Schritte betreffend eine verfrühte Rekrutierung unternommen worden, sei er doch im Gegenteil nach seiner Festnahme aufgrund seines jugendlichen Alters wieder nach Hause geschickt worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer selber erklärt, keinerlei Probleme mit Behörden oder Drittpersonen gehabt zu haben und in erster Linie auf der Suche nach besseren Lebensumständen aus Eritrea ausgereist zu sein. 5.1.2 Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führt die Vorinstanz aus, gemäss aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert. Er habe nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst - insbesondre aber auch aufgrund seines zum Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährigen Alters - lägen keine Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Damit liege keine asylrelevante Gefährdung vor. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde an der Asylrelevanz seiner Vorbringen fest. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, eine illegale Ausreise aus Eritrea sei nicht (mehr) asylrelevant. Er rügt damit, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt. 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten lässt auch das Gericht zum Schluss kommen, dass die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und die Ausführungen in der Beschwerde sind offensichtlich nicht geeignet, daran etwas zu ändern. So wird in der Beschwerde im Wesentlichen lediglich der Sachverhalt wiederholt, die Verfügung des SEM und Gesetzesartikel wiedergegeben, darauf hingewiesen, dass auch Minderjährige in Eritrea in den Militärdienst eingezogen werden können und eritreische Bürger auf unbestimmte Zeit in den Militärdienst eingezogen werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine reelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in absehbarer Zukunft im Sinne von Art. 3 AsylG werden nicht dargetan. Solche sind auch nicht ersichtlich. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. 6.2 Gemäss langjähriger, bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Nach einer umfassenden Analyse aller zur Verfügung stehenden Länderinformationen befand das Gericht, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Es änderte seine Praxis hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und kam zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (ausführlich dazu das Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1). Aufgrund dieses Urteils kann, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. Das Gericht kam im eben genannten Urteil wie erwähnt zum Schluss, dass nicht nur, aber auch für Minderjährige allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (vgl. oben, E. 6.2). Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. Auch diesbezüglich erweist sich die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht als unbegründet.
7. Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann; entsprechend liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
11. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Linda Keller als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, setzt das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen fest. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der Rechtsbeiständin ein Betrag von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 800.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela FreihoferLinda Härter