Erteilung der vorläufigen Aufnahme
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Usbeke aus der Stadt Kabul - suchte am 20. Oktober 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. Mai 2005, später ersetzt durch gleichlautende Verfügungen vom 26. Mai respektive 10. Juni 2005, lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 22. Mai 2006 ab. Ein Gesuch um Revision dieses Urteils wies die ARK am 17. August 2006 ebenfalls ab. Am 12. Dezember 2006 heiratete der Beschwerdeführer eine schweizerische Staatsangehörige und erhielt in der Folge eine befristete Aufenthaltsbewilligung. Nachdem die eheliche Gemeinschaft am 30. April 2008 aufgehoben worden war, verweigerte (...) mit Verfügung vom 24. März 2009 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Mit Beschluss vom 25. November 2009 wies (...) den gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs ab. Die dagegen beim (...) erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 31. März 2010 abgewiesen. In seinem Beschluss wies (...) an, gestützt auf Art. 83 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) dem BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen, da sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit der Beurteilung des Asylgesuches erheblich verschlechtert habe. Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 beantragte (...) die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. Am 14. Juli 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme. Dieser nahm am 2. September 2010 zur Zumutbarkeit der Wegweisung und zur Situation in Afghanistan Stellung und ersuchte das Bundesamt um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. B. In seiner Verfügung vom 29. September 2010 - eröffnet am 30. September 2010 - lehnte das BFM den Antrag der kantonalen Behörde auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ab und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Für die Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, eventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zwecks Wiedererwägung des Asylgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des (...) über das Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung zu sistieren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, es sei ihm die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen und auf die Erhebung allfälliger Kostenvorschüsse sei zu verzichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Für die Begründung und Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Berichte zur Lage in Afghanistan, eine Mitgliederbestätigung (...) vom 20. November 2003, die Kopie eines Urteils (...), ein Schreiben seines Onkels (...) vom 15. September 2009 und Belege zu seiner finanziellen Situation zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2010 stellte der Instruktionsrichter klar, das Beschwerdeverfahren könne unabhängig vom Verfahren gemäss Art. 30 AuG vor den kantonalen Behörden beurteilt werden, und verzichtete auf eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Weiter führte er aus, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei gegenstandslos, da die Beschwerde vorliegend ohnehin aufschiebende Wirkung habe, und der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, welcher in der Folge fristgerecht beim Gericht einging. E. In seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2011 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest, erachtete die Wegweisung auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als zumutbar, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 28. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, den aktuellen Stand des Verfahrens um Erteilung einer Härtefallbewilligung bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 11. Mai 2012 vollumfänglich an den Ausführungen der Beschwerde fest, machte weitere Ausführungen zur aktuellen Situation in Afghanistan und reichte mehrere Berichte hierzu zu den Akten. Das Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung sei am 11. November 2011 abgelehnt worden. Ein erneutes Gesuch vom 20. April 2012 sei am 25. April 2012 abgewiesen worden. G. Das BFM hielt in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 4. Juni 2012 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die ergänzende Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM nicht teilgenommen und kann die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Ersatzmassnahme für einen nicht zumutbaren Wegweisungsvollzug nicht selbst beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG). Er ist jedoch durch die angefochtene Verfügung, mit welcher das BFM den Antrag des Wohnsitzkantons auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme abgewiesen hat, unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 17 E. 4c.ca S. 139 f.), weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit unter Beachtung der nachstehenden Ausführungen einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 1.3 In seinem Eventualantrag ersucht der Beschwerdeführer um vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Eine solche erfolgt, wenn eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, jedoch aufgrund von Asylausschlussgründen, oder weil die Flüchtlingseigenschaft erst durch subjektive Nachfluchtgründe entstand, kein Asyl gewährt wird (Art. 53 und 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 83 Abs. 8 AuG). Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist mit Urteil der ARK vom 22. Mai 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden, wobei festgestellt wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dagegen die von der kantonalen Behörde beantragte Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erfolgt, wenn die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt ist und die betreffende Person aus humanitären Gründen nicht in ihre Heimat zurückgeschickt wird. Die Flüchtlingseigenschaft ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, die Sache sei zwecks Wiedererwägung des Asylgesuches an das BFM zurückzuweisen. Nachdem die angefochtene Verfügung des BFM einen Antrag auf vorläufige Aufnahme der kantonalen Behörde im Sinne von Art. 83 Abs. 6 AuG zum Gegenstand hat und das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren vorliegend in keinerlei Hinsicht berührt ist, fällt eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Wiedererwägung des Asylgesuches ausser Betracht.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Das BFM verfügt die vorläufige Aufnahme eines Ausländers oder einer Ausländerin, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimatstaat, ihren Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 und 2 AuG) wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG), oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 6 AuG kann die vorläufige Aufnahme von kantonalen Behörden beantragt werden.
E. 3.2 Der (...) führte in seinem Beschluss vom 25. November 2009 zur Begründung der Anweisung an das kantonale Migrationsamt, einen Antrag zur Prüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers an das BFM zu richten, aus, die Wegweisung aus der Schweiz sei möglicherweise aufgrund der erheblich verschlechterten Sicherheitslage in Afghanistan beziehungsweise Kabul nicht zumutbar.
E. 3.3 Das BFM wies den entsprechenden Antrag des (...) in der angefochtenen Verfügung mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers seien nicht erfüllt, da die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lasse. Die Sicherheitslage sei zwar angespannt, die aufständischen Kräfte hätten ihre Aktivitäten verstärkt und teilweise ihren Einfluss ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach, um flächendeckend wirksam zu sein, funktionierende staatliche Strukturen seien in vielen Regionen noch kaum entwickelt. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung oder einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. Trotz vereinzelter Anschläge sei die Lage in verschiedenen Provinzen - auch in Kabul - weiterhin als vergleichsweise sicher einzustufen, und es könne nicht von einer permanent instabilen Situation gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Gebiete sei somit grundsätzlich zumutbar. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, welche im vorliegenden Fall gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei erst im Alter von 22 Jahren in die Schweiz gekommen und habe einen Grossteil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Entsprechend sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Er verfüge zudem über Berufserfahrung als Dolmetscher und Kellner, und es sei davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr seine Existenz sichern könne. Sodann verfüge er in der Heimat über vier Schwestern und sicherlich auch über einen Bekannten- und Freundeskreis, auf den er bei Bedarf zurückgreifen könne. Das BFM gehe davon aus, dass er in eine berufliche und soziale Situation zurückkehre, welche er bewältigen könne und die für ihn insgesamt zumutbar sei. In der Vernehmlassung vom 6. Dezember 2011 bemerkte die Vorinstanz, die humanitäre Situation in Afghanistan habe sich seit dem erstinstanzlichen Asylentscheid vom 6. Mai 2005 anerkanntermassen verschlechtert. Diesem Umstand trage die Praxis des BFM bezüglich der Wegweisung Rechnung, und es erachte eine Wegweisung nach Afghanistan in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur unter bestimmten strengen Voraussetzungen als zumutbar, so unter anderem bei Vorhandensein eines familiären Beziehungsnetzes in Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif. Der Beschwerdeführer gebe an, seine vier Schwestern seien inzwischen verheiratet und lebten nicht mehr in der Hauptstadt, sondern in der Provinz Faryab. Dabei handle es sich um eine unbelegte Behauptung, genauere Angaben zum Zeitpunkt des Wegzuges der Schwestern und zu deren heutigem Aufenthaltsort würden fehlen. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in Kabul verbracht, weshalb anzunehmen sei, dass er dort noch Freunde und Bekannte habe. Bezüglich der im Zusammenhang mit den Aktivitäten für die (...) und der Tätigkeit seines Vaters geltend gemachten Gefährdung werde auf den Entscheid des BFM vom 26. Mai 2005 verwiesen. Eine aktuelle Gefährdung lasse sich daraus nicht ableiten. Zur angeführten Gefährdung wegen der Zugehörigkeit zur Ethnie der Usbeken sei zu bemerken, dass diese als nachgeschoben einzustufen sei. Er habe diesbezüglich auch keine konkreten Nachteile dargelegt.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit ausführlichen Beweisofferten dargetan worden, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren ständig verschlechtert habe. Kein Ort könne als sicher gelten. Nach langen Ausführungen zur Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, auf welche hier verwiesen werden kann, wird in der Beschwerde gefolgert, es müsse festgestellt werden, dass sich die Situation weiter verschlechtert habe und die herrschenden Zustände unzumutbar seien. Zu seiner Situation wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, sein Vater sei im Jahr 2002 ermordet worden, und auch die Mutter lebe unterdessen nicht mehr. Seine vier Schwestern seien alle verheiratet und lebten in den Familien der Ehemänner in der Provinz Faryab. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Frauen in Afghanistan in die Familie des Ehemannes verheiratet würden und anschliessend zu ihrer ursprünglichen Familie keinen oder nur noch wenig Kontakt pflegten. Oft sei es den Frauen sogar untersagt, die Ursprungsfamilie ohne Begleitung eines männlichen Familienmitglieds aus der neuen Familie zu besuchen. Die familiären Bande der Rücksicht und Verantwortungsübernahme würden nicht mehr bestehen, und der Kontakt zu seinen Schwestern beschränke sich auf zwei Telefonate im Jahr. Der Beschwerdeführer könne somit keinerlei Unterstützung von seinen Schwestern erwarten, weshalb nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden könne. Vor seiner Flucht sei der Beschwerdeführer Mitglied der (...) gewesen, und er habe für ein föderalistisches Afghanistan und die Gleichstellung der Ethnien gekämpft. Er sei deshalb verfolgt und (...) verurteilt worden. Die Personen und Mitstreiter, mit welchen er Kontakt gehabt habe, seien entweder tot oder in Gefangenschaft. Er sei aktenkundig für ein liberales Afghanistan eingetreten, was der dortigen politischen Entwicklung diametral entgegenstehe. Er könne somit nicht auf einen tragfähigen Freundes- oder Bekanntenkreis zurückgreifen und in diesem Umfeld auch kein neues Beziehungsnetz aufbauen, da die Menschen Angst hätten vor Verfolgung und dem Tod. Angesichts der immer mehr rechtsgerichteten Islamisierung des Landes könne er trotz seiner Arbeitserfahrung unmöglich eine Erwerbstätigkeit in der Gastronomie aufnehmen. Er sei als Mitglied der (...) zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt worden und riskiere, bei einer Einreise direkt verhaftet zu werden. Allein deswegen sei der Wegweisungsvollzug bereits unzumutbar. Als (...), Angehöriger der usbekischen Minderheit und Rückkehrer mit einer westlichen Lebenseinstellung sei er zusätzlich gefährdet. Die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur Prüfung des Einzelfalles nicht nachgekommen, indem sie nicht sämtliche Argumente geprüft habe, was rechtswidrig sei. Sie hätte nämlich zum Schluss kommen müssen, dass eine Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei. Das BFM habe nur global und nicht pflichtgemäss geprüft, ob die Rückkehr möglich sei. In der Replik vom 11. Mai 2012 wurde an diesen Ausführungen vollumfänglich festgehalten und argumentiert, die Vorinstanz halte in ihrer Vernehmlassung zu Recht fest, dass sich die Situation in Afghanistan verschlechtert habe. Seit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Juni 2011 (BVGE 2011/7) gelte dies insbesondere auch für Kabul. Diese gefährliche, kriegsähnliche Situation mache es unzumutbar, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen. Erneut weist er darauf hin, dass er in Afghanistan keinen Freundes- oder Bekanntenkreis mehr habe, dass seine Schwestern keine Möglichkeit hätten, ihn zu unterstützen, und dass die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung in der kriegsversehrten Heimat zum Scheitern verurteilt sei. Schliesslich sei darauf aufmerksam zu machen, dass er nach wie vor ver-heiratet sei und derzeit eine Wiederaufnahme des ehelichen Haushalts im Raum stehe.
E. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklungen in Afghanistan aufmerksam und kontinuierlich. In Bezug auf die allgemeine Lage kann auf die von ihm vorgenommene Einschätzung im Urteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 verwiesen werden. Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein so-ziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul. Gemäss der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob ihm eine Rückkehr nach Kabul aufgrund einer individuellen Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist. Die Bejahung der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kabul setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2., mit Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc).
E. 4.4 Im Asylverfahren gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 23. Oktober 2003 und der einlässlichen Anhörung vom 26. November 2003 an, seit seiner Geburt in Kabul gelebt, dort während zwölf Jahren die Schule besucht und danach gearbeitet zu haben. Seine Mutter, zwei verheiratete und zwei ledige Schwestern würden noch in Kabul an der von ihm als letzten Wohnsitz angegebenen Adresse wohnen. Im anschliessenden Beschwerde- und Revisionsverfahren wurden hierzu keine neuen Angaben gemacht. In der Stellungnahme zur vorgesehenen Abweisung des kantonalen Antrags auf vorläufige Aufnahme vom 2. Sep-tember 2010 machte er erstmals geltend, seine Mutter sei zwischenzeitlich verstorben. Nachdem das BFM vom Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausging, führte er zudem aus, die Personen, mit welchen er in Afghanistan für Gerechtigkeit gekämpft habe, lebten entweder nicht mehr oder befänden sich in Gefängnissen. Er habe kein tragfähiges Familien- oder Freundesnetz. In der Beschwerde vom 28. Oktober 2010 führte er sodann erstmals aus, seine vier Schwestern seien verheiratet und mit den Familien der Ehemänner in die Provinz Faryab gezogen. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2011 zutreffend ausführt, sind diese Behauptungen durch nichts belegt, und es fehlen Angaben über den Zeitpunkt des Wegzugs und den heutigen Aufenthaltsort seiner Schwestern. Dennoch wird auch in der Replik vom 11. Mai 2012 nicht weiter ausgeführt, wann, aus welchem Grund und wohin genau die vier Schwestern weggezogen sein sollen, sondern lediglich unter Hinweis auf die gesellschaftliche Stellung der Frauen in Afghanistan darauf beharrt, dass diese ihren Bruder nicht unterstützen könnten. Erstmals wird - ohne Hinweise auf Aktenstellen oder Beweismittel - beanstandet, der Beschwerdeführer habe lediglich neun Lebensjahre in Kabul verbracht. Es fällt auf, dass überall dort, wo Beweismittel für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Kabul von entscheidender Bedeutung wären, einzig mit Behauptungen argumentiert wird: Die Schwestern sollen Kabul verlassen haben und alte Gefährten seien verstorben oder inhaftiert. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer für diese Vorbringen keine Beweismittel beibringen könnte, und gemäss den Akten ist diesbezüglich auch zu keinem Zeitpunkt ein ernsthafter Versuch unternommen worden. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass er bestrebt ist, den schweizerischen Behörden eine persönliche Situation plausibel zu machen, die mit den tatsächlichen individuellen Verhältnissen vor Ort nicht übereinstimmten. Vor allem ist seine Behauptung, die Schwestern hätten Kabul verlassen, nach dem Gesagten in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG gehalten gewesen, sich um entsprechende Beweismittel zu bemühen und konkretere Angaben zum Wegzug und neuen Wohnort zu machen. Dies hat er ohne ersichtliche Gründe unterlassen. Weiter kann auch in Berücksichtigung der gesellschaftlichen Situation in Afghanistan nicht angenommen werden, dass die Schwestern sofort nach ihrer Heirat in die Familie des Ehemannes übergegangen seien und danach den Kontakt zu ihrer eigenen Familie nahezu abgebrochen hätten, und dies umso weniger, als gemäss seinen Aussagen die beiden älteren Schwestern im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits verheiratet waren und nach wie vor an der gleichen Adresse wohnten wie die anderen Familienmitglieder (vgl. Akten BFM A 1/9 S. 3., A 14/25 S. 4). Mangels konkreter anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor in Kabul leben, womit er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration in dieser Stadt behilflich sein wird. Weiter ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr nach Kabul bei Verwandten wohnen kann, bis er eine eigene Wohnung gefunden hat, und dass er bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt wird. Sodann verfügt er über eine zwölfjährige Schulbildung mit Abschluss und spricht neben Usbekisch auch fliessend Dari und Türkisch sowie ein wenig Englisch. Vor seiner Ausreise hat er unter anderem als Übersetzer gearbeitet und mit Medikamenten gehandelt. Nachdem es sich beim Beschwerdeführer um einen noch recht jungen und soweit ersichtlich gesunden Mann handelt, ist davon auszugehen ist, dass er sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch beruflich wird reintegrieren können. Es steht ihm zudem offen, beim BFM ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund des Gesagten, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Kabul im Falle des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar erweist. Die Anträge, es seien weitere Abklärungen durch einen spezialisierten Gutachter respektive durch die Schweizerische Botschaft in Kabul vorzunehmen, erweisen sich als unbegründet und sind abzulehnen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 49 VwVG), womit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kein rechtswidriges Verhalten des BFM vorliegt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7664/2010 Urteil vom 26. Juni 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Katja Ammann, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 29. September 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Usbeke aus der Stadt Kabul - suchte am 20. Oktober 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. Mai 2005, später ersetzt durch gleichlautende Verfügungen vom 26. Mai respektive 10. Juni 2005, lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 22. Mai 2006 ab. Ein Gesuch um Revision dieses Urteils wies die ARK am 17. August 2006 ebenfalls ab. Am 12. Dezember 2006 heiratete der Beschwerdeführer eine schweizerische Staatsangehörige und erhielt in der Folge eine befristete Aufenthaltsbewilligung. Nachdem die eheliche Gemeinschaft am 30. April 2008 aufgehoben worden war, verweigerte (...) mit Verfügung vom 24. März 2009 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Mit Beschluss vom 25. November 2009 wies (...) den gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs ab. Die dagegen beim (...) erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 31. März 2010 abgewiesen. In seinem Beschluss wies (...) an, gestützt auf Art. 83 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) dem BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen, da sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit der Beurteilung des Asylgesuches erheblich verschlechtert habe. Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 beantragte (...) die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. Am 14. Juli 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme. Dieser nahm am 2. September 2010 zur Zumutbarkeit der Wegweisung und zur Situation in Afghanistan Stellung und ersuchte das Bundesamt um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. B. In seiner Verfügung vom 29. September 2010 - eröffnet am 30. September 2010 - lehnte das BFM den Antrag der kantonalen Behörde auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ab und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Für die Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, eventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zwecks Wiedererwägung des Asylgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des (...) über das Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung zu sistieren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, es sei ihm die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen und auf die Erhebung allfälliger Kostenvorschüsse sei zu verzichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Für die Begründung und Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Berichte zur Lage in Afghanistan, eine Mitgliederbestätigung (...) vom 20. November 2003, die Kopie eines Urteils (...), ein Schreiben seines Onkels (...) vom 15. September 2009 und Belege zu seiner finanziellen Situation zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2010 stellte der Instruktionsrichter klar, das Beschwerdeverfahren könne unabhängig vom Verfahren gemäss Art. 30 AuG vor den kantonalen Behörden beurteilt werden, und verzichtete auf eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Weiter führte er aus, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei gegenstandslos, da die Beschwerde vorliegend ohnehin aufschiebende Wirkung habe, und der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, welcher in der Folge fristgerecht beim Gericht einging. E. In seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2011 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest, erachtete die Wegweisung auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als zumutbar, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 28. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, den aktuellen Stand des Verfahrens um Erteilung einer Härtefallbewilligung bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 11. Mai 2012 vollumfänglich an den Ausführungen der Beschwerde fest, machte weitere Ausführungen zur aktuellen Situation in Afghanistan und reichte mehrere Berichte hierzu zu den Akten. Das Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung sei am 11. November 2011 abgelehnt worden. Ein erneutes Gesuch vom 20. April 2012 sei am 25. April 2012 abgewiesen worden. G. Das BFM hielt in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 4. Juni 2012 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die ergänzende Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM nicht teilgenommen und kann die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Ersatzmassnahme für einen nicht zumutbaren Wegweisungsvollzug nicht selbst beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG). Er ist jedoch durch die angefochtene Verfügung, mit welcher das BFM den Antrag des Wohnsitzkantons auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme abgewiesen hat, unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 17 E. 4c.ca S. 139 f.), weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit unter Beachtung der nachstehenden Ausführungen einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 1.3 In seinem Eventualantrag ersucht der Beschwerdeführer um vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Eine solche erfolgt, wenn eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, jedoch aufgrund von Asylausschlussgründen, oder weil die Flüchtlingseigenschaft erst durch subjektive Nachfluchtgründe entstand, kein Asyl gewährt wird (Art. 53 und 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 83 Abs. 8 AuG). Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist mit Urteil der ARK vom 22. Mai 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden, wobei festgestellt wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dagegen die von der kantonalen Behörde beantragte Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erfolgt, wenn die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt ist und die betreffende Person aus humanitären Gründen nicht in ihre Heimat zurückgeschickt wird. Die Flüchtlingseigenschaft ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, die Sache sei zwecks Wiedererwägung des Asylgesuches an das BFM zurückzuweisen. Nachdem die angefochtene Verfügung des BFM einen Antrag auf vorläufige Aufnahme der kantonalen Behörde im Sinne von Art. 83 Abs. 6 AuG zum Gegenstand hat und das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren vorliegend in keinerlei Hinsicht berührt ist, fällt eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Wiedererwägung des Asylgesuches ausser Betracht.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das BFM verfügt die vorläufige Aufnahme eines Ausländers oder einer Ausländerin, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimatstaat, ihren Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 und 2 AuG) wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG), oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 6 AuG kann die vorläufige Aufnahme von kantonalen Behörden beantragt werden. 3.2 Der (...) führte in seinem Beschluss vom 25. November 2009 zur Begründung der Anweisung an das kantonale Migrationsamt, einen Antrag zur Prüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers an das BFM zu richten, aus, die Wegweisung aus der Schweiz sei möglicherweise aufgrund der erheblich verschlechterten Sicherheitslage in Afghanistan beziehungsweise Kabul nicht zumutbar. 3.3 Das BFM wies den entsprechenden Antrag des (...) in der angefochtenen Verfügung mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers seien nicht erfüllt, da die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lasse. Die Sicherheitslage sei zwar angespannt, die aufständischen Kräfte hätten ihre Aktivitäten verstärkt und teilweise ihren Einfluss ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach, um flächendeckend wirksam zu sein, funktionierende staatliche Strukturen seien in vielen Regionen noch kaum entwickelt. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung oder einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. Trotz vereinzelter Anschläge sei die Lage in verschiedenen Provinzen - auch in Kabul - weiterhin als vergleichsweise sicher einzustufen, und es könne nicht von einer permanent instabilen Situation gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Gebiete sei somit grundsätzlich zumutbar. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, welche im vorliegenden Fall gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei erst im Alter von 22 Jahren in die Schweiz gekommen und habe einen Grossteil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Entsprechend sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Er verfüge zudem über Berufserfahrung als Dolmetscher und Kellner, und es sei davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr seine Existenz sichern könne. Sodann verfüge er in der Heimat über vier Schwestern und sicherlich auch über einen Bekannten- und Freundeskreis, auf den er bei Bedarf zurückgreifen könne. Das BFM gehe davon aus, dass er in eine berufliche und soziale Situation zurückkehre, welche er bewältigen könne und die für ihn insgesamt zumutbar sei. In der Vernehmlassung vom 6. Dezember 2011 bemerkte die Vorinstanz, die humanitäre Situation in Afghanistan habe sich seit dem erstinstanzlichen Asylentscheid vom 6. Mai 2005 anerkanntermassen verschlechtert. Diesem Umstand trage die Praxis des BFM bezüglich der Wegweisung Rechnung, und es erachte eine Wegweisung nach Afghanistan in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur unter bestimmten strengen Voraussetzungen als zumutbar, so unter anderem bei Vorhandensein eines familiären Beziehungsnetzes in Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif. Der Beschwerdeführer gebe an, seine vier Schwestern seien inzwischen verheiratet und lebten nicht mehr in der Hauptstadt, sondern in der Provinz Faryab. Dabei handle es sich um eine unbelegte Behauptung, genauere Angaben zum Zeitpunkt des Wegzuges der Schwestern und zu deren heutigem Aufenthaltsort würden fehlen. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in Kabul verbracht, weshalb anzunehmen sei, dass er dort noch Freunde und Bekannte habe. Bezüglich der im Zusammenhang mit den Aktivitäten für die (...) und der Tätigkeit seines Vaters geltend gemachten Gefährdung werde auf den Entscheid des BFM vom 26. Mai 2005 verwiesen. Eine aktuelle Gefährdung lasse sich daraus nicht ableiten. Zur angeführten Gefährdung wegen der Zugehörigkeit zur Ethnie der Usbeken sei zu bemerken, dass diese als nachgeschoben einzustufen sei. Er habe diesbezüglich auch keine konkreten Nachteile dargelegt. 3.4 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit ausführlichen Beweisofferten dargetan worden, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren ständig verschlechtert habe. Kein Ort könne als sicher gelten. Nach langen Ausführungen zur Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, auf welche hier verwiesen werden kann, wird in der Beschwerde gefolgert, es müsse festgestellt werden, dass sich die Situation weiter verschlechtert habe und die herrschenden Zustände unzumutbar seien. Zu seiner Situation wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, sein Vater sei im Jahr 2002 ermordet worden, und auch die Mutter lebe unterdessen nicht mehr. Seine vier Schwestern seien alle verheiratet und lebten in den Familien der Ehemänner in der Provinz Faryab. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Frauen in Afghanistan in die Familie des Ehemannes verheiratet würden und anschliessend zu ihrer ursprünglichen Familie keinen oder nur noch wenig Kontakt pflegten. Oft sei es den Frauen sogar untersagt, die Ursprungsfamilie ohne Begleitung eines männlichen Familienmitglieds aus der neuen Familie zu besuchen. Die familiären Bande der Rücksicht und Verantwortungsübernahme würden nicht mehr bestehen, und der Kontakt zu seinen Schwestern beschränke sich auf zwei Telefonate im Jahr. Der Beschwerdeführer könne somit keinerlei Unterstützung von seinen Schwestern erwarten, weshalb nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden könne. Vor seiner Flucht sei der Beschwerdeführer Mitglied der (...) gewesen, und er habe für ein föderalistisches Afghanistan und die Gleichstellung der Ethnien gekämpft. Er sei deshalb verfolgt und (...) verurteilt worden. Die Personen und Mitstreiter, mit welchen er Kontakt gehabt habe, seien entweder tot oder in Gefangenschaft. Er sei aktenkundig für ein liberales Afghanistan eingetreten, was der dortigen politischen Entwicklung diametral entgegenstehe. Er könne somit nicht auf einen tragfähigen Freundes- oder Bekanntenkreis zurückgreifen und in diesem Umfeld auch kein neues Beziehungsnetz aufbauen, da die Menschen Angst hätten vor Verfolgung und dem Tod. Angesichts der immer mehr rechtsgerichteten Islamisierung des Landes könne er trotz seiner Arbeitserfahrung unmöglich eine Erwerbstätigkeit in der Gastronomie aufnehmen. Er sei als Mitglied der (...) zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt worden und riskiere, bei einer Einreise direkt verhaftet zu werden. Allein deswegen sei der Wegweisungsvollzug bereits unzumutbar. Als (...), Angehöriger der usbekischen Minderheit und Rückkehrer mit einer westlichen Lebenseinstellung sei er zusätzlich gefährdet. Die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur Prüfung des Einzelfalles nicht nachgekommen, indem sie nicht sämtliche Argumente geprüft habe, was rechtswidrig sei. Sie hätte nämlich zum Schluss kommen müssen, dass eine Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei. Das BFM habe nur global und nicht pflichtgemäss geprüft, ob die Rückkehr möglich sei. In der Replik vom 11. Mai 2012 wurde an diesen Ausführungen vollumfänglich festgehalten und argumentiert, die Vorinstanz halte in ihrer Vernehmlassung zu Recht fest, dass sich die Situation in Afghanistan verschlechtert habe. Seit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Juni 2011 (BVGE 2011/7) gelte dies insbesondere auch für Kabul. Diese gefährliche, kriegsähnliche Situation mache es unzumutbar, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen. Erneut weist er darauf hin, dass er in Afghanistan keinen Freundes- oder Bekanntenkreis mehr habe, dass seine Schwestern keine Möglichkeit hätten, ihn zu unterstützen, und dass die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung in der kriegsversehrten Heimat zum Scheitern verurteilt sei. Schliesslich sei darauf aufmerksam zu machen, dass er nach wie vor ver-heiratet sei und derzeit eine Wiederaufnahme des ehelichen Haushalts im Raum stehe. 4. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklungen in Afghanistan aufmerksam und kontinuierlich. In Bezug auf die allgemeine Lage kann auf die von ihm vorgenommene Einschätzung im Urteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 verwiesen werden. Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein so-ziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). 4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul. Gemäss der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob ihm eine Rückkehr nach Kabul aufgrund einer individuellen Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist. Die Bejahung der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kabul setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2., mit Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc). 4.4 Im Asylverfahren gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 23. Oktober 2003 und der einlässlichen Anhörung vom 26. November 2003 an, seit seiner Geburt in Kabul gelebt, dort während zwölf Jahren die Schule besucht und danach gearbeitet zu haben. Seine Mutter, zwei verheiratete und zwei ledige Schwestern würden noch in Kabul an der von ihm als letzten Wohnsitz angegebenen Adresse wohnen. Im anschliessenden Beschwerde- und Revisionsverfahren wurden hierzu keine neuen Angaben gemacht. In der Stellungnahme zur vorgesehenen Abweisung des kantonalen Antrags auf vorläufige Aufnahme vom 2. Sep-tember 2010 machte er erstmals geltend, seine Mutter sei zwischenzeitlich verstorben. Nachdem das BFM vom Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausging, führte er zudem aus, die Personen, mit welchen er in Afghanistan für Gerechtigkeit gekämpft habe, lebten entweder nicht mehr oder befänden sich in Gefängnissen. Er habe kein tragfähiges Familien- oder Freundesnetz. In der Beschwerde vom 28. Oktober 2010 führte er sodann erstmals aus, seine vier Schwestern seien verheiratet und mit den Familien der Ehemänner in die Provinz Faryab gezogen. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2011 zutreffend ausführt, sind diese Behauptungen durch nichts belegt, und es fehlen Angaben über den Zeitpunkt des Wegzugs und den heutigen Aufenthaltsort seiner Schwestern. Dennoch wird auch in der Replik vom 11. Mai 2012 nicht weiter ausgeführt, wann, aus welchem Grund und wohin genau die vier Schwestern weggezogen sein sollen, sondern lediglich unter Hinweis auf die gesellschaftliche Stellung der Frauen in Afghanistan darauf beharrt, dass diese ihren Bruder nicht unterstützen könnten. Erstmals wird - ohne Hinweise auf Aktenstellen oder Beweismittel - beanstandet, der Beschwerdeführer habe lediglich neun Lebensjahre in Kabul verbracht. Es fällt auf, dass überall dort, wo Beweismittel für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Kabul von entscheidender Bedeutung wären, einzig mit Behauptungen argumentiert wird: Die Schwestern sollen Kabul verlassen haben und alte Gefährten seien verstorben oder inhaftiert. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer für diese Vorbringen keine Beweismittel beibringen könnte, und gemäss den Akten ist diesbezüglich auch zu keinem Zeitpunkt ein ernsthafter Versuch unternommen worden. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass er bestrebt ist, den schweizerischen Behörden eine persönliche Situation plausibel zu machen, die mit den tatsächlichen individuellen Verhältnissen vor Ort nicht übereinstimmten. Vor allem ist seine Behauptung, die Schwestern hätten Kabul verlassen, nach dem Gesagten in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG gehalten gewesen, sich um entsprechende Beweismittel zu bemühen und konkretere Angaben zum Wegzug und neuen Wohnort zu machen. Dies hat er ohne ersichtliche Gründe unterlassen. Weiter kann auch in Berücksichtigung der gesellschaftlichen Situation in Afghanistan nicht angenommen werden, dass die Schwestern sofort nach ihrer Heirat in die Familie des Ehemannes übergegangen seien und danach den Kontakt zu ihrer eigenen Familie nahezu abgebrochen hätten, und dies umso weniger, als gemäss seinen Aussagen die beiden älteren Schwestern im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits verheiratet waren und nach wie vor an der gleichen Adresse wohnten wie die anderen Familienmitglieder (vgl. Akten BFM A 1/9 S. 3., A 14/25 S. 4). Mangels konkreter anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor in Kabul leben, womit er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration in dieser Stadt behilflich sein wird. Weiter ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr nach Kabul bei Verwandten wohnen kann, bis er eine eigene Wohnung gefunden hat, und dass er bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt wird. Sodann verfügt er über eine zwölfjährige Schulbildung mit Abschluss und spricht neben Usbekisch auch fliessend Dari und Türkisch sowie ein wenig Englisch. Vor seiner Ausreise hat er unter anderem als Übersetzer gearbeitet und mit Medikamenten gehandelt. Nachdem es sich beim Beschwerdeführer um einen noch recht jungen und soweit ersichtlich gesunden Mann handelt, ist davon auszugehen ist, dass er sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch beruflich wird reintegrieren können. Es steht ihm zudem offen, beim BFM ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 4.5 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund des Gesagten, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Kabul im Falle des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar erweist. Die Anträge, es seien weitere Abklärungen durch einen spezialisierten Gutachter respektive durch die Schweizerische Botschaft in Kabul vorzunehmen, erweisen sich als unbegründet und sind abzulehnen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 49 VwVG), womit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kein rechtswidriges Verhalten des BFM vorliegt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand: