Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 14. Oktober 2015 zusammen mit ihren Kindern C._______ und E._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Chiasso um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. Oktober 2015 und der Anhörung vom 28. Oktober 2016 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihr Ehemann sei im Jahr 2012 aus dem Militärdienst verschwunden. Da er nicht ins Militär zurückgekehrt sei, sei sie an seiner Stelle festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Um einen Bürgen für sich zu suchen, habe sie nach drei Monaten Haft das Gefängnis kurzzeitig verlassen können. Sie habe schliesslich jemanden gefunden, weshalb sie nach sechs Monaten aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Im Folgejahr seien der Bürge und sie von den Behörden wiederholt aufgefordert worden, ihnen den Ehemann zu übergeben. Dieser Aufforderung habe sie nicht Folge leisten können, da sie von ihrem Ehemann seit seinem Verschwinden im Jahr 2012 nichts mehr gehört habe. Die Behörden hätten die Frist schliesslich nicht mehr erstreckt und den Bürgen im Dezember 2014 aufgefordert, sich gemeinsam mit ihr bei den Behörden zu melden. Aus Angst vor einer erneuten Inhaftierung sei sie am nächsten Tag gemeinsam mit ihren Kindern illegal aus Eritrea ausgereist. D._______ und B._______, Söhne der Beschwerdeführerin, suchten am 14. September 2015 um Asyl in der Schweiz nach und gaben anlässlich der Befragung zur Person vom 21. September 2015 an, ihre Mutter hätte ihnen gesagt, sie müssten das Land verlassen. Den Grund der Ausreise habe sie ihnen nicht genannt. Die Beschwerdeführer gaben ihre Geburts- und Taufscheine (im Original), drei Zeugnisse der Beschwerdeführerin (im Original) sowie einen Eheschein (im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. November 2016 - eröffnet am 11. November 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Mit Schreiben vom 23. November 2016 und 7. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführern auf ihr Gesuch hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung vom 9. November 2016 sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Ihr sei zur Begründung ihrer Beschwerde eine angemessenen Frist einzuräumen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer auf, innert Frist die Beschwerde zu verbessern, woraufhin die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 eine Beschwerdeergänzung samt Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten reichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 gewährte der Instruktionsrichter ihnen die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung. G. Am 23. Januar 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 wurde den Beschwerdeführern die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt und die Beschwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
E. 2.3 Nachfolgend wird hauptsächlich auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen, da ihre Kinder keine eigenen asylrelevanten Vorbringen geltend machen und in der Beschwerdeschrift einzig auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführerin eingegangen wird.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, zwischen dem Gefängnisaufenthalt und der Ausreise fehle es an der zeitlichen Kausalität und somit an der Asylrelevanz. Auch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei zu verneinen. Hätten die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin aufgrund des Verschwindens ihres Ehemannes verhaften wollen, so wäre ihr kaum mehrmals eine Fristverlängerung gewährt worden. Die Beschwerdeführerin habe bereits eine sechsmonatige Haft abgesessen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie zweieinhalb Jahre nach dem Verschwinden ihres Ehemannes erneut hätte verhaftet werden sollen. Ebenso vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Die Behandlung von Rückkehrern sei hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer frühen Heirat, ihrer vier Kinder und den drei Nichten nicht für den Militärdienst rekrutiert worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie zukünftig für den Militärdienst aufgeboten beziehungsweise für ihren Ehemann eingezogen werden würde. Sie habe folglich nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst lägen keine Hinweise dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe ihre Vorbringen detailliert und konzis dargelegt. Bei einer Rückkehr nach Eritrea müsse sie aufgrund des Verschwindens ihres Ehemannes mit einer Inhaftierung rechnen. Da sie nach wie vor nicht wisse, wo sich ihr Ehemann befinde, könne sie den Behörden weiterhin keine Informationen liefern. Nur mit Glück und wahrscheinlich aufgrund der Überlastung der Behörden habe sie eine Fristverlängerung erwirken können. Die Behörden seien jedoch nicht mehr zu einer weiteren Fristerstreckung bereit gewesen. Bereits bei ihrer ersten Verhaftung habe sie vorgängig eine Vorladung erhalten, weshalb es einleuchtend sei, dass sie auch dieses Mal nicht unmittelbar verhaftet worden sei. Nach der Vorladung habe sie jedoch umgehend flüchten müssen. Überdies habe sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise bei einer Rückkehr mit einer drakonischen Strafe zu rechnen. Die Praxisänderung der Vorinstanz, die sich auf eine unzulängliche Länderanalyse stütze, sei nicht zulässig. An der bisherigen Rechtsprechung müsse festgehalten werden.
E. 4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin konkrete Indizien und Anhaltspunkte, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen, fehlen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im Jahr nach ihrer Haftentlassung zirka drei Mal von den Behörden aufgesucht worden. Ihr sei immer wieder eine neue Frist angesetzt worden, um ihren Ehemann zurückzubringen. Es erscheint nicht plausibel, weshalb die Behörden, obwohl die Beschwerdeführerin die Frist zur Auslieferung ihres Ehemannes mehrfach habe unbenutzt verstreichen lassen, ihr über ein Jahr lang hätten Aufschub gewähren sollen, um sie anschliessend zweieinhalb Jahre nach dem Verschwinden ihres Ehemannes zu inhaftieren. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Fristerstreckung sei auf die Überlastung der Behörden zurückzuführen, ist nicht stichhaltig. Aus dem von ihr zitierten Bericht geht hervor, dass Familienangehörige von Deserteuren seit dem Jahr 2005 zwar wiederholt Bussen hätten bezahlen müssen und bei einer Nichtbezahlung inhaftiert worden seien. In den letzten Jahren sei die Verfolgung von Familienangehörigen jedoch immer seltener geworden (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 43, abgerufen am 21.8.2017). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin befand sich das Geld der geleisteten Bürgschaft bereits bei den Behörden. Weshalb ihr trotz der Bürgschaft beziehungsweise Strafzahlung eine erneute Inhaftierung hätte drohen sollen, ist nicht plausibel. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht persönlich vorgeladen, sondern dem Bürgen die Vorladung mündlich abgegeben wurde, erscheint realitätsfremd. Hätten die Behörden tatsächlich ein Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt, was aufgrund der bereits verstrichenen zweieinhalb Jahre seit dem Verschwinden des Ehemannes wenig wahrscheinlich ist, hätten sie die Sicherheitsbeamten jederzeit bei ihr zu Hause abholen können. In Anbetracht dieser Ungereimtheiten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea drohende asylrechtliche relevante Gefährdung glaubhaft zu machen.
E. 4.4 Infolge der Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände, welche eine erneute Inhaftierung für sie als wahrscheinlich hätten erscheinen lassen, ist davon auszugehen, dass sie nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis mehr als ein Jahr unbehelligt in Eritrea leben konnte. Da die Beschwerdeführerin zudem selber nicht geltend machte, sie habe wegen ihrer Inhaftierung bereits unmittelbar nach ihrer Entlassung ausreisen wollen, und sie mit ihren Kindern erst im Dezember 2014 ausreiste - nachdem sie überdies zwischen Juli 2013 und April 2014 noch einen Kurs an der "Medhin School of Domestic Science" besucht hatte -, hielt die Vorinstanz zutreffend fest, in zeitlicher und sachlicher Hinsicht liege zwischen der Inhaftierung und der Flucht kein Kausalzusammenhang vor. Ebenso zutreffend verneinte das SEM für den Zeitpunkt der Ausreise das Vorliegen von begründeter Furcht vor Verfolgung beziehungsweise erneuter Inhaftierung.
E. 4.5 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
E. 4.7 Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Ausreise weder im Nationaldienst noch desertierte sie. Gemäss eigenen Aussagen wurde sie auch noch nie von den Behörden oder von Polizisten im Zusammenhang mit dem Militärdienst kontaktiert, da sie minderjährig gewesen sei, als sie geheiratet habe (vgl. Akten der Vorinstanz A42/20, F53). Weitere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, konnte sie nach dem Gesagten nicht glaubhaft machen. Auch sonst liegen keine Hinweise vor, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung erkennen lassen. Die von der Vorinstanz nicht in Frage gestellte Inhaftierung ändert daran nichts. Nachdem die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen.
E. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7658/2016 Urteil vom 25. August 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung vom Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Stefanie Brem. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 14. Oktober 2015 zusammen mit ihren Kindern C._______ und E._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Chiasso um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. Oktober 2015 und der Anhörung vom 28. Oktober 2016 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihr Ehemann sei im Jahr 2012 aus dem Militärdienst verschwunden. Da er nicht ins Militär zurückgekehrt sei, sei sie an seiner Stelle festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Um einen Bürgen für sich zu suchen, habe sie nach drei Monaten Haft das Gefängnis kurzzeitig verlassen können. Sie habe schliesslich jemanden gefunden, weshalb sie nach sechs Monaten aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Im Folgejahr seien der Bürge und sie von den Behörden wiederholt aufgefordert worden, ihnen den Ehemann zu übergeben. Dieser Aufforderung habe sie nicht Folge leisten können, da sie von ihrem Ehemann seit seinem Verschwinden im Jahr 2012 nichts mehr gehört habe. Die Behörden hätten die Frist schliesslich nicht mehr erstreckt und den Bürgen im Dezember 2014 aufgefordert, sich gemeinsam mit ihr bei den Behörden zu melden. Aus Angst vor einer erneuten Inhaftierung sei sie am nächsten Tag gemeinsam mit ihren Kindern illegal aus Eritrea ausgereist. D._______ und B._______, Söhne der Beschwerdeführerin, suchten am 14. September 2015 um Asyl in der Schweiz nach und gaben anlässlich der Befragung zur Person vom 21. September 2015 an, ihre Mutter hätte ihnen gesagt, sie müssten das Land verlassen. Den Grund der Ausreise habe sie ihnen nicht genannt. Die Beschwerdeführer gaben ihre Geburts- und Taufscheine (im Original), drei Zeugnisse der Beschwerdeführerin (im Original) sowie einen Eheschein (im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. November 2016 - eröffnet am 11. November 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Mit Schreiben vom 23. November 2016 und 7. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführern auf ihr Gesuch hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung vom 9. November 2016 sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Ihr sei zur Begründung ihrer Beschwerde eine angemessenen Frist einzuräumen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer auf, innert Frist die Beschwerde zu verbessern, woraufhin die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 eine Beschwerdeergänzung samt Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten reichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 gewährte der Instruktionsrichter ihnen die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung. G. Am 23. Januar 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 wurde den Beschwerdeführern die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt und die Beschwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 2.3 Nachfolgend wird hauptsächlich auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen, da ihre Kinder keine eigenen asylrelevanten Vorbringen geltend machen und in der Beschwerdeschrift einzig auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführerin eingegangen wird. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, zwischen dem Gefängnisaufenthalt und der Ausreise fehle es an der zeitlichen Kausalität und somit an der Asylrelevanz. Auch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei zu verneinen. Hätten die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin aufgrund des Verschwindens ihres Ehemannes verhaften wollen, so wäre ihr kaum mehrmals eine Fristverlängerung gewährt worden. Die Beschwerdeführerin habe bereits eine sechsmonatige Haft abgesessen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie zweieinhalb Jahre nach dem Verschwinden ihres Ehemannes erneut hätte verhaftet werden sollen. Ebenso vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Die Behandlung von Rückkehrern sei hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer frühen Heirat, ihrer vier Kinder und den drei Nichten nicht für den Militärdienst rekrutiert worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie zukünftig für den Militärdienst aufgeboten beziehungsweise für ihren Ehemann eingezogen werden würde. Sie habe folglich nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst lägen keine Hinweise dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe ihre Vorbringen detailliert und konzis dargelegt. Bei einer Rückkehr nach Eritrea müsse sie aufgrund des Verschwindens ihres Ehemannes mit einer Inhaftierung rechnen. Da sie nach wie vor nicht wisse, wo sich ihr Ehemann befinde, könne sie den Behörden weiterhin keine Informationen liefern. Nur mit Glück und wahrscheinlich aufgrund der Überlastung der Behörden habe sie eine Fristverlängerung erwirken können. Die Behörden seien jedoch nicht mehr zu einer weiteren Fristerstreckung bereit gewesen. Bereits bei ihrer ersten Verhaftung habe sie vorgängig eine Vorladung erhalten, weshalb es einleuchtend sei, dass sie auch dieses Mal nicht unmittelbar verhaftet worden sei. Nach der Vorladung habe sie jedoch umgehend flüchten müssen. Überdies habe sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise bei einer Rückkehr mit einer drakonischen Strafe zu rechnen. Die Praxisänderung der Vorinstanz, die sich auf eine unzulängliche Länderanalyse stütze, sei nicht zulässig. An der bisherigen Rechtsprechung müsse festgehalten werden. 4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin konkrete Indizien und Anhaltspunkte, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen, fehlen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im Jahr nach ihrer Haftentlassung zirka drei Mal von den Behörden aufgesucht worden. Ihr sei immer wieder eine neue Frist angesetzt worden, um ihren Ehemann zurückzubringen. Es erscheint nicht plausibel, weshalb die Behörden, obwohl die Beschwerdeführerin die Frist zur Auslieferung ihres Ehemannes mehrfach habe unbenutzt verstreichen lassen, ihr über ein Jahr lang hätten Aufschub gewähren sollen, um sie anschliessend zweieinhalb Jahre nach dem Verschwinden ihres Ehemannes zu inhaftieren. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Fristerstreckung sei auf die Überlastung der Behörden zurückzuführen, ist nicht stichhaltig. Aus dem von ihr zitierten Bericht geht hervor, dass Familienangehörige von Deserteuren seit dem Jahr 2005 zwar wiederholt Bussen hätten bezahlen müssen und bei einer Nichtbezahlung inhaftiert worden seien. In den letzten Jahren sei die Verfolgung von Familienangehörigen jedoch immer seltener geworden (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 43, abgerufen am 21.8.2017). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin befand sich das Geld der geleisteten Bürgschaft bereits bei den Behörden. Weshalb ihr trotz der Bürgschaft beziehungsweise Strafzahlung eine erneute Inhaftierung hätte drohen sollen, ist nicht plausibel. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht persönlich vorgeladen, sondern dem Bürgen die Vorladung mündlich abgegeben wurde, erscheint realitätsfremd. Hätten die Behörden tatsächlich ein Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt, was aufgrund der bereits verstrichenen zweieinhalb Jahre seit dem Verschwinden des Ehemannes wenig wahrscheinlich ist, hätten sie die Sicherheitsbeamten jederzeit bei ihr zu Hause abholen können. In Anbetracht dieser Ungereimtheiten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea drohende asylrechtliche relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. 4.4 Infolge der Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände, welche eine erneute Inhaftierung für sie als wahrscheinlich hätten erscheinen lassen, ist davon auszugehen, dass sie nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis mehr als ein Jahr unbehelligt in Eritrea leben konnte. Da die Beschwerdeführerin zudem selber nicht geltend machte, sie habe wegen ihrer Inhaftierung bereits unmittelbar nach ihrer Entlassung ausreisen wollen, und sie mit ihren Kindern erst im Dezember 2014 ausreiste - nachdem sie überdies zwischen Juli 2013 und April 2014 noch einen Kurs an der "Medhin School of Domestic Science" besucht hatte -, hielt die Vorinstanz zutreffend fest, in zeitlicher und sachlicher Hinsicht liege zwischen der Inhaftierung und der Flucht kein Kausalzusammenhang vor. Ebenso zutreffend verneinte das SEM für den Zeitpunkt der Ausreise das Vorliegen von begründeter Furcht vor Verfolgung beziehungsweise erneuter Inhaftierung. 4.5 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 4.7 Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Ausreise weder im Nationaldienst noch desertierte sie. Gemäss eigenen Aussagen wurde sie auch noch nie von den Behörden oder von Polizisten im Zusammenhang mit dem Militärdienst kontaktiert, da sie minderjährig gewesen sei, als sie geheiratet habe (vgl. Akten der Vorinstanz A42/20, F53). Weitere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, konnte sie nach dem Gesagten nicht glaubhaft machen. Auch sonst liegen keine Hinweise vor, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung erkennen lassen. Die von der Vorinstanz nicht in Frage gestellte Inhaftierung ändert daran nichts. Nachdem die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. 5. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem