Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 23. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Juli 2014 und der Anhörung vom 21. Oktober 2015 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe sich an einer Dorfversammlung zu Wort gemeldet und gesagt, sie würde es gutheissen, dass die eritreischen Jugendlichen Militärdienst leisten müssten, finde es aber falsch, dass sie nicht mehr nach Hause zurückkehrten. Zudem habe sie kritisiert, dass Eltern und Ehefrauen für das Verschwinden ihrer volljährigen Kindern beziehungsweise ihrer Ehemänner bestraft würden und die Lebensmittelkarten weggenommen würden. Sie habe die Änderung der entsprechenden Gesetze gefordert. Die übrigen Teilnehmer hätten ihr applaudiert. Der Versammlungsleiter habe sie nach ihrem Namen gefragt. Eine Woche später sei sie von der Tochter der Nachbarin bei der Wasserstelle aufgesucht und gewarnt worden, dass Soldaten bei ihr zu Hause aufgetaucht seien und nach ihr gefragt hätten. Sie habe sich einen Tag im Wald versteckt und sei dann nach Asmara gegangen. Dort habe sie die Nachricht erhalten, dass die Soldaten nochmals zu ihrem Haus gegangen seien, um sie zu verhaften. Daraufhin sei sie illegal aus Eritrea ausgereist. B. Mit Verfügung vom 6. November 2015 (eröffnet am 9. November 2015) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Schreiben vom 17. November 2015 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 26. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2015 sei aufzuheben und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und sie als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei ihr Weiteraufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerdeführerin reichte ein Arztzeugnis vom 16. September 2015, ein Arztzeugnis vom 26. November 2015 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung als Beweismittel ein. E. Am 30. November 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsel wurde verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 4.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
E. 4.3 Bezüglich der zusätzlichen Anknüpfungspunkte gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich und unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin habe an der Befragung angegeben, sie sei zwei Mal von Soldaten aufgesucht worden. Anlässlich der Anhörung habe sie indes ausgesagt, die Soldaten seien mehrmals zu ihrem Haus gekommen. Zudem habe sie sich widersprüchlich zur Dauer ihres Aufenthaltes im Wald geäussert. Des Weiteren habe sie nicht erklären können, weshalb ihr aufgrund ihrer Wortmeldung an der Dorfversammlung eine Inhaftierung gedroht haben soll. Die Schilderungen zu ihrem Versteck im Wald seien oberflächlich ausgefallen und hätten nicht den Eindruck vermittelt, dass sie das Geschilderte selbst erlebt habe. Es sei nicht plausibel, dass sie die Kontrollposten problemlos habe passieren können, obwohl die Soldaten sie während zweier Wochen mehrmals zu Hause gesucht hätten. Die illegale Ausreise sei nicht asylrelevant und aufgrund ihres Alters unterliege sie nicht mehr der Militärdienstpflicht.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe an der Befragung angegeben, die Behörden seien "nochmals" zu ihrem Haus gekommen und nicht "zwei Mal" wie die Vorinstanz fälschlicherweise angebe. "Nochmals" bedeute "wiederholt", was sich mit ihrer Aussage an der Anhörung decke. Sie habe anlässlich der Befragung und der Anhörung angegeben, sich einen Tag im Wald versteckt zu haben. An der Anhörung habe sie lediglich präzisiert, sie sei gegen Mittag zum Waldrand gegangen und habe einen Waldwächter gebeten nachzusehen, ob die Soldaten immer noch bei ihrem Haus seien. Während ihres Aufenthalts im Wald habe sie unter starker Anspannung gestanden und sei verängstigt gewesen, weshalb sie nicht auf Details in der Umgebung geachtet habe. Ihre kritische Wortmeldung an der Dorfversammlung und die Reaktionen darauf habe sie sehr präzis und detailliert wiedergegeben. Im Jahresbericht 2010 von Amnesty International werde festgehalten, dass Personen, die sich kritisch über Eritrea äusserten, gefoltert würden. Mit ihrer glaubhaft geschilderten illegalen Ausreise aus Eritrea erfülle sie einen subjektiven Nachfluchtgrund. Zudem sei ihre Tochter in der Schweiz als Flüchtling aufgenommen worden, weshalb ihr im Falle einer Rückkehr eine Reflexverfolgung drohe.
E. 5.3 Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass sie sowohl an der Befragung als auch an der Anhörung angab, sie habe sich nach der Warnung durch die Tochter der Nachbarin einen Tag im Wald versteckt. Hinsichtlich des Ablaufs dieses Tages widersprach sich die Beschwerdeführerin allerdings erheblich, obwohl zu erwarten wäre, dass sie sich an ein solch prägendes Ereignis - auch als Analphabetin - erinnern könnte. So gab sie anlässlich der Befragung an, sie habe sich den ganzen Tag im Wald versteckt. Abends sei sie heimlich ins Dorf gegangen und habe ihre Nachbarin aufgesucht. Diese habe ihr gesagt, es sei nicht sicher und sie solle verschwinden. An der Anhörung sagte sie hingegen, sie sei gegen Mittag zum Waldrand gegangen und habe einen Waldwächter gebeten nachzuschauen, ob noch Soldaten bei ihrem Haus seien. Er habe ihr später berichtet, dass nach wie vor Soldaten dort seien. Daraufhin habe sie bei Bekannten gegessen und sei nachher nach Asmara gegangen. Die Schilderung über ihr Versteck im Wald mit dem blossen Hinweis "da gab es viele Bäume und viele Verstecke" ist zudem als äusserst oberflächlich zu bezeichnen (vgl. A18/29, F81). Des Weiteren hat die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Anzahl des Aufsuchens ihres Hauses durch die Soldaten zu Recht als widersprüchlich bezeichnet. An der Befragung sagte sie, die Soldaten seien eine Woche nach der Wortmeldung vorbeigekommen und nochmals eine Woche später. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist dies dahingehend zu verstehen, dass die Soldaten insgesamt zwei Mal zum Haus der Beschwerdeführerin gegangen sind. An der Anhörung gab sie indes an, die Soldaten hätten ihr Haus immer wieder beziehungsweise mehrmals aufgesucht. Bezüglich der Dauer ihres Aufenthalts in Asmara widersprach sich die Beschwerdeführerin ebenfalls. Laut Aussage an der Befragung dauerte der Aufenthalt zwei Wochen, gemäss Anhörung eine Woche. Hinzu kommt, dass es nicht plausibel erscheint, dass der Versammlungsleiter bereits am Tag der Dorfversammlung nach ihrem Namen gefragt hat, die Soldaten aber eine Woche zuwarteten, bis sie die Beschwerdeführerin aufsuchten. Ebenso wenig ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zwar intensiv von den Soldaten gesucht worden sein soll, es ihrem Bruder aber dennoch gelungen sein soll, mehrmals unbehelligt in ihr Haus zu gehen, um ihre Wertsachen, ihr Gold und ihr Getreide beiseite zu schaffen. Ihre Erklärung, sie habe gewusst, dass die Soldaten nicht in ihr Haus gehen würden, vermag nicht zu überzeugen. Hätten die Soldaten tatsächlich beabsichtigt, die Beschwerdeführerin zu verhaften - wofür es keine Hinweise gibt -, so ist anzunehmen, dass sie bei ihrem regelmässigen Aufsuchen des Hauses zumindest auf ihren Bruder gestossen wären, zumal das Beiseiteschaffen der genannten Gegenstände einige Zeit beansprucht haben dürfte. Ohnehin mutet es seltsam an, dass die Soldaten zwar mehrmals ihr Haus aufgesucht haben sollen, aber offenbar weder die Dorfbewohner noch ihre Verwandten nach ihrem Verbleib befragt haben. Der Beschwerdeführerin gelang es zudem nicht, überzeugend darzulegen, weshalb sie trotz der Suche der Soldaten nach ihr problemlos innerhalb Eritreas reisen und die Grenze zwischen Eritrea und dem Sudan passieren konnte. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung durch den eritreischen Staat glaubhaft zu machen.
E. 5.4 Die geltend gemachte Reflexverfolgung ist zu verneinen. Der Ehemann der Tochter der Beschwerdeführerin wurde als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Die Tochter wurde im Rahmen des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen; ihr wurde nicht aufgrund selbständiger Asylgründe Asyl gewährt.
E. 5.5 Aufgrund des oben Gesagten sind demnach keine weiteren Anknüpfungspunkte erkennbar, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Somit ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 7.2.2 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. eingehend analysiert.
E. 7.2.3 Die Beschwerdeführerin ist (...) Jahre alt (Jahrgang [...]). In Anwendung des ergangenen Referenzurteils ist aufgrund ihres Alters ausgeschlossen, dass ihr ein Einzug in den eritreischen Nationaldienst droht; dies macht sie denn auch nicht geltend. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil D-2311/2016 eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Es stellte fest, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
E. 7.3.3 Somit ist danach zu fragen, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Die Beschwerdeführerin lebte alleine im Haus ihres Ehemanns, welches nun von ihren Schwiegereltern bewohnt wird. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr wieder in ihrem Haus wohnen kann. Sie verfügt zwar nicht über eine Ausbildung, sie hat aber spätestens seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 1975 bis zu ihrer Ausreise im Februar 2014 als Bäuerin ihre Felder bestellt und selbst für ihren Lebensunterhalt gesorgt. Ihre Angabe, dass ihre Felder nun durch jemand anderen bewirtschaftet werden, ist lediglich eine Vermutung. Ihr sollte es demnach möglich sein, wieder selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Zudem verfügt sie in Eritrea mit den Schwiegereltern, ihren sechs Geschwistern, ihren Schwagern beziehungsweise Schwägerinnen sowie ihren Onkeln und Tanten über ein grosses soziales Beziehungsnetz; ihr Bruder hat sie bei ihrer Ausreise finanziell unterstützt. Wenn sie nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnte, so ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Verwandtschaft zählen kann; auch von ihrer in der Schweiz lebenden Tochter. Die Beschwerdeführerin reichte zwei Arztzeugnisse ein. Das Arztzeugnis vom 15. September 2014 empfahl aufgrund von Stresssymptomen die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem Einzelzimmer. Gemäss Arztzeugnis vom 11. November 2015 entwickelte die Beschwerdeführerin nach Erhalt des negativen Asylentscheides depressive Symptome. Zudem war sie wegen hohen Blutdrucks in Behandlung. Es handelt sich hierbei um leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die angesichts der festgestellten Stabilisierung der medizinischen Versorgung in Eritrea behandelbar sind, sofern eine Behandlung denn nötig sein sollte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea einer existenzbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) in Anbetracht ihrer ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit gutzuheissen ist. Dementsprechend ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7643/2015 Urteil vom 1. Februar 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Roxana Schwartz, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 23. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Juli 2014 und der Anhörung vom 21. Oktober 2015 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe sich an einer Dorfversammlung zu Wort gemeldet und gesagt, sie würde es gutheissen, dass die eritreischen Jugendlichen Militärdienst leisten müssten, finde es aber falsch, dass sie nicht mehr nach Hause zurückkehrten. Zudem habe sie kritisiert, dass Eltern und Ehefrauen für das Verschwinden ihrer volljährigen Kindern beziehungsweise ihrer Ehemänner bestraft würden und die Lebensmittelkarten weggenommen würden. Sie habe die Änderung der entsprechenden Gesetze gefordert. Die übrigen Teilnehmer hätten ihr applaudiert. Der Versammlungsleiter habe sie nach ihrem Namen gefragt. Eine Woche später sei sie von der Tochter der Nachbarin bei der Wasserstelle aufgesucht und gewarnt worden, dass Soldaten bei ihr zu Hause aufgetaucht seien und nach ihr gefragt hätten. Sie habe sich einen Tag im Wald versteckt und sei dann nach Asmara gegangen. Dort habe sie die Nachricht erhalten, dass die Soldaten nochmals zu ihrem Haus gegangen seien, um sie zu verhaften. Daraufhin sei sie illegal aus Eritrea ausgereist. B. Mit Verfügung vom 6. November 2015 (eröffnet am 9. November 2015) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Schreiben vom 17. November 2015 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 26. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2015 sei aufzuheben und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und sie als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei ihr Weiteraufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerdeführerin reichte ein Arztzeugnis vom 16. September 2015, ein Arztzeugnis vom 26. November 2015 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung als Beweismittel ein. E. Am 30. November 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsel wurde verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 4.3 Bezüglich der zusätzlichen Anknüpfungspunkte gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich und unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin habe an der Befragung angegeben, sie sei zwei Mal von Soldaten aufgesucht worden. Anlässlich der Anhörung habe sie indes ausgesagt, die Soldaten seien mehrmals zu ihrem Haus gekommen. Zudem habe sie sich widersprüchlich zur Dauer ihres Aufenthaltes im Wald geäussert. Des Weiteren habe sie nicht erklären können, weshalb ihr aufgrund ihrer Wortmeldung an der Dorfversammlung eine Inhaftierung gedroht haben soll. Die Schilderungen zu ihrem Versteck im Wald seien oberflächlich ausgefallen und hätten nicht den Eindruck vermittelt, dass sie das Geschilderte selbst erlebt habe. Es sei nicht plausibel, dass sie die Kontrollposten problemlos habe passieren können, obwohl die Soldaten sie während zweier Wochen mehrmals zu Hause gesucht hätten. Die illegale Ausreise sei nicht asylrelevant und aufgrund ihres Alters unterliege sie nicht mehr der Militärdienstpflicht. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe an der Befragung angegeben, die Behörden seien "nochmals" zu ihrem Haus gekommen und nicht "zwei Mal" wie die Vorinstanz fälschlicherweise angebe. "Nochmals" bedeute "wiederholt", was sich mit ihrer Aussage an der Anhörung decke. Sie habe anlässlich der Befragung und der Anhörung angegeben, sich einen Tag im Wald versteckt zu haben. An der Anhörung habe sie lediglich präzisiert, sie sei gegen Mittag zum Waldrand gegangen und habe einen Waldwächter gebeten nachzusehen, ob die Soldaten immer noch bei ihrem Haus seien. Während ihres Aufenthalts im Wald habe sie unter starker Anspannung gestanden und sei verängstigt gewesen, weshalb sie nicht auf Details in der Umgebung geachtet habe. Ihre kritische Wortmeldung an der Dorfversammlung und die Reaktionen darauf habe sie sehr präzis und detailliert wiedergegeben. Im Jahresbericht 2010 von Amnesty International werde festgehalten, dass Personen, die sich kritisch über Eritrea äusserten, gefoltert würden. Mit ihrer glaubhaft geschilderten illegalen Ausreise aus Eritrea erfülle sie einen subjektiven Nachfluchtgrund. Zudem sei ihre Tochter in der Schweiz als Flüchtling aufgenommen worden, weshalb ihr im Falle einer Rückkehr eine Reflexverfolgung drohe. 5.3 Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass sie sowohl an der Befragung als auch an der Anhörung angab, sie habe sich nach der Warnung durch die Tochter der Nachbarin einen Tag im Wald versteckt. Hinsichtlich des Ablaufs dieses Tages widersprach sich die Beschwerdeführerin allerdings erheblich, obwohl zu erwarten wäre, dass sie sich an ein solch prägendes Ereignis - auch als Analphabetin - erinnern könnte. So gab sie anlässlich der Befragung an, sie habe sich den ganzen Tag im Wald versteckt. Abends sei sie heimlich ins Dorf gegangen und habe ihre Nachbarin aufgesucht. Diese habe ihr gesagt, es sei nicht sicher und sie solle verschwinden. An der Anhörung sagte sie hingegen, sie sei gegen Mittag zum Waldrand gegangen und habe einen Waldwächter gebeten nachzuschauen, ob noch Soldaten bei ihrem Haus seien. Er habe ihr später berichtet, dass nach wie vor Soldaten dort seien. Daraufhin habe sie bei Bekannten gegessen und sei nachher nach Asmara gegangen. Die Schilderung über ihr Versteck im Wald mit dem blossen Hinweis "da gab es viele Bäume und viele Verstecke" ist zudem als äusserst oberflächlich zu bezeichnen (vgl. A18/29, F81). Des Weiteren hat die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Anzahl des Aufsuchens ihres Hauses durch die Soldaten zu Recht als widersprüchlich bezeichnet. An der Befragung sagte sie, die Soldaten seien eine Woche nach der Wortmeldung vorbeigekommen und nochmals eine Woche später. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist dies dahingehend zu verstehen, dass die Soldaten insgesamt zwei Mal zum Haus der Beschwerdeführerin gegangen sind. An der Anhörung gab sie indes an, die Soldaten hätten ihr Haus immer wieder beziehungsweise mehrmals aufgesucht. Bezüglich der Dauer ihres Aufenthalts in Asmara widersprach sich die Beschwerdeführerin ebenfalls. Laut Aussage an der Befragung dauerte der Aufenthalt zwei Wochen, gemäss Anhörung eine Woche. Hinzu kommt, dass es nicht plausibel erscheint, dass der Versammlungsleiter bereits am Tag der Dorfversammlung nach ihrem Namen gefragt hat, die Soldaten aber eine Woche zuwarteten, bis sie die Beschwerdeführerin aufsuchten. Ebenso wenig ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zwar intensiv von den Soldaten gesucht worden sein soll, es ihrem Bruder aber dennoch gelungen sein soll, mehrmals unbehelligt in ihr Haus zu gehen, um ihre Wertsachen, ihr Gold und ihr Getreide beiseite zu schaffen. Ihre Erklärung, sie habe gewusst, dass die Soldaten nicht in ihr Haus gehen würden, vermag nicht zu überzeugen. Hätten die Soldaten tatsächlich beabsichtigt, die Beschwerdeführerin zu verhaften - wofür es keine Hinweise gibt -, so ist anzunehmen, dass sie bei ihrem regelmässigen Aufsuchen des Hauses zumindest auf ihren Bruder gestossen wären, zumal das Beiseiteschaffen der genannten Gegenstände einige Zeit beansprucht haben dürfte. Ohnehin mutet es seltsam an, dass die Soldaten zwar mehrmals ihr Haus aufgesucht haben sollen, aber offenbar weder die Dorfbewohner noch ihre Verwandten nach ihrem Verbleib befragt haben. Der Beschwerdeführerin gelang es zudem nicht, überzeugend darzulegen, weshalb sie trotz der Suche der Soldaten nach ihr problemlos innerhalb Eritreas reisen und die Grenze zwischen Eritrea und dem Sudan passieren konnte. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung durch den eritreischen Staat glaubhaft zu machen. 5.4 Die geltend gemachte Reflexverfolgung ist zu verneinen. Der Ehemann der Tochter der Beschwerdeführerin wurde als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Die Tochter wurde im Rahmen des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen; ihr wurde nicht aufgrund selbständiger Asylgründe Asyl gewährt. 5.5 Aufgrund des oben Gesagten sind demnach keine weiteren Anknüpfungspunkte erkennbar, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Somit ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. eingehend analysiert. 7.2.3 Die Beschwerdeführerin ist (...) Jahre alt (Jahrgang [...]). In Anwendung des ergangenen Referenzurteils ist aufgrund ihres Alters ausgeschlossen, dass ihr ein Einzug in den eritreischen Nationaldienst droht; dies macht sie denn auch nicht geltend. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil D-2311/2016 eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Es stellte fest, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 7.3.3 Somit ist danach zu fragen, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Die Beschwerdeführerin lebte alleine im Haus ihres Ehemanns, welches nun von ihren Schwiegereltern bewohnt wird. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr wieder in ihrem Haus wohnen kann. Sie verfügt zwar nicht über eine Ausbildung, sie hat aber spätestens seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 1975 bis zu ihrer Ausreise im Februar 2014 als Bäuerin ihre Felder bestellt und selbst für ihren Lebensunterhalt gesorgt. Ihre Angabe, dass ihre Felder nun durch jemand anderen bewirtschaftet werden, ist lediglich eine Vermutung. Ihr sollte es demnach möglich sein, wieder selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Zudem verfügt sie in Eritrea mit den Schwiegereltern, ihren sechs Geschwistern, ihren Schwagern beziehungsweise Schwägerinnen sowie ihren Onkeln und Tanten über ein grosses soziales Beziehungsnetz; ihr Bruder hat sie bei ihrer Ausreise finanziell unterstützt. Wenn sie nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnte, so ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Verwandtschaft zählen kann; auch von ihrer in der Schweiz lebenden Tochter. Die Beschwerdeführerin reichte zwei Arztzeugnisse ein. Das Arztzeugnis vom 15. September 2014 empfahl aufgrund von Stresssymptomen die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem Einzelzimmer. Gemäss Arztzeugnis vom 11. November 2015 entwickelte die Beschwerdeführerin nach Erhalt des negativen Asylentscheides depressive Symptome. Zudem war sie wegen hohen Blutdrucks in Behandlung. Es handelt sich hierbei um leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die angesichts der festgestellten Stabilisierung der medizinischen Versorgung in Eritrea behandelbar sind, sofern eine Behandlung denn nötig sein sollte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea einer existenzbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
8. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) in Anbetracht ihrer ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit gutzuheissen ist. Dementsprechend ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: