Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (3 Absätze)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7641/2009/kuc {T 0/2} Urteil vom 8. April 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A_______, geboren (...), Georgien, Adresse unbekannt (mutmasslich: Polen), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Polen (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 - dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2009 eröffnet (vgl. Eröffnungs- und Empfangsbestätigung vom 3. Dezember 2009; vgl. Aktum 5 der Beschwerdeakten, letzte Seite) - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Polen anordnete, dass das BFM gleichzeitig den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen, wobei festgehalten wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM in seiner Verfügung vorab festhielt, Polen habe am 6. Oktober 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung weiter anführte, Polen sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie dem "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 20 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) oder Verlängerung (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO) bis spätestens zum 6. April 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs erklärt habe, er wolle nicht nach Polen zurückkehren, weil ihn dort einige Tschetschenen, mit denen er bereits eine Auseinandersetzung gehabt habe, suchen würden, dass diese Ausführungen indessen keinen Hinderungsgrund für den Wegweisungsvollzug nach Polen darstellten, zumal Polen ein Rechtsstaat sei, der die Menschenrechte aller sich auf seinem Territorium befindlichen Personen schütze, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der befürchteten Nachteile an die Polizeikräfte in Polen hätte wenden können, was er aber offensichtlich nicht getan habe, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 (Poststempel; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 10. Dezember 2009) Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2009 sei aufzuheben, und die schweizerischen Asylbehörden hätten sich mit seinem Asylgesuch zu befassen, dass er dabei auf eine Tuberkulose-Erkrankung und den Umstand verwies, dass er noch keine Zeit gehabt habe, seine Krankheit behandeln zu lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 10. Dezember 2009 [die kantonale Behörde] anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass [die kantonale Behörde] in der Folge gleichentags mitteilte, der Beschwerdeführer sei, ebenfalls am 10. Dezember 2009, bereits nach Polen überstellt worden, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeeingabe frist- und formgerecht eingereicht wurde und vorliegend auch vom Fortbestehen eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung respektive Änderung der angefochtenen Verfügung und somit von der Beschwerdelegitimation auszugehen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass namentlich festzuhalten ist, dass es der früheren, bis Ende 2006 geltenden Rechtsprechung der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entsprach und der heutigen, ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, dass das Interesse an der Weiterführung des Asylverfahrens nicht schon dadurch entfällt, dass der Beschwerdeführer ausser Landes oder unbekannten Aufenthaltes ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 17 E. 1 S. 110 f.), dass bei bereits vollzogener Wegweisung das aktuelle Rechtsschutzinteresse nur dann entfällt, wenn sich der Gegenstand des Verfahrens auf die Frage des Wegweisungsvollzuges beschränkt (vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 2.b S. 216), dass diese Konstellation bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf das DAA respektive die Dublin-II-Verordnung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht vorliegt, zumal es bei diesen Verfahren namentlich um die Frage der richtigen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuches geht und der Asylsuchende auch nach der Überstellung in einen anderen Dublin-Staat noch ein aktuelles, reales Rechtsschutzinteresse hat an der Prüfung der Frage, ob die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist bzw. ob ihm eine EMRK-Verletzung oder Kettenabschiebung droht, dass zwar auf Grund der derzeitigen Aktenlage der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt ist, dass indessen davon auszugehen ist, dass er sich nach seiner Überstellung nach Polen nach wie vor dort aufhält und über die für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen polnischen Behörden auffindbar ist, dass der Beschwerdeführer bereits nach Polen überstellt war, als das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Beschwerde vorsorgliche Massnahmen anordnen wollte, und dass deshalb keine Gelegenheit bestand, im Rahmen einer Instruktionsverfügung über die Frage der allfälligen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu befinden und dabei den Beschwerdeführer aufzufordern, seine Adresse im Ausland mitzuteilen, dass somit der Umstand, dass der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt ist, eine direkte Folge der Praxis des BFM darstellte, wonach die Überstellung einer von einem Dublin-Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG betroffenen Person in den als zuständig erachteten Dublin-Staat unmittelbar nach der Eröffnung des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheides vollzogen wurde, dass diese Praxis des BFM gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2010 (BVGE E-5841/2009) einerseits keine explizite gesetzliche Grundlage findet und im Widerspruch zu Art. 45 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 39 Bst. b und Art. 41 Abs. 2 VwVG steht (vgl. a.a.O., E.4), dass sich auch aus Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 der Dublin-II-Verordnung keine Pflicht oder Ermächtigung des BFM zum sofortigen Vollzug ableiten lässt (vgl. a.a.O., E.4), dass gemäss zitiertem Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts die erwähnte Praxis des BFM andererseits gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes im Sinne von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verstösst, diese Praxis aber auch der EGMR-Rechtsprechung zu Art. 13 i.V.m. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspricht, wonach vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, wenn bei einer Ausweisung eine Art. 3 EMRK entgegenstehende Behandlung droht (vgl. a.a.O., E.5), dass denn auch das BFM diese Praxis in der Zwischenzeit angepasst hat, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der vorliegend vom BFM begangenen Verfahrensverletzungen kein Rechtsnachteil erwachsen darf, weshalb trotz unbekannten Aufenthaltsortes vom Fortbestehen seines Rechtsschutzinteresses auszugehen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzuges in voller Kognition prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft worden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) die Feststellung des BFM, Polen sei als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten, zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Zuständigkeit Polens selbst nicht explizit in Frage stellt, sondern vielmehr auf ihm drohende Probleme in Polen verweist, dass Polen am 6. Oktober 2009 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat (vgl. Aktum A16/1), dass der Drittstaat Polen somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers staatsvertraglich zuständig ist, dass, wie nachfolgend aufgezeigt wird, der Beschwerdeführer auch keine anderen Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise einem weiteren Aufenthalt im Drittstaat Polen entgegenstünden, dass Polen als EU-Mitgliedstaat grundsätzlich als sicherer Drittstaat gilt und unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, weshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, Polen respektiere das Non-Refoulement-Prinzip, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen oder vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe vorgetragen werden, wonach Polen sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulement-Verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würde, dass Polen vielmehr - wie alle Beitrittskandidaten - im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU) sorgfältig hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen eingegangenen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde, und mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat, dass der Vollzug der Wegweisung (Überstellung) nach Polen vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil der Beschwerdeführer auch dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die allgemeine Lage in Polen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in diesem Drittstaat schliessen lassen, dass insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgetragene, aber mit keinerlei Beweismittel untermauerte Tuberkuloseerkrankung für sich alleine betrachtet keinen Hindernisgrund für eine Überstellung darstellt, dass Polen grundsätzlich über eine hinreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb davon ausgegangen werden kann, eine allfällige Behandlung des Beschwerdeführers sei in Polen gewährleistet, dass das BFM somit im Ergebnis zu Recht darauf verzichtet hat, von der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) Gebrauch zu machen, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern können, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach Polen angeordnet hat, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass nach dem Gesagten die vom Bundesamt verfügte und vollzogene Überstellung nach Polen nachträglich zu bestätigen ist, dass bei dieser Sachlage das BFM trotz der oben festgehaltenen verfassungs- und völkerrechtswidrigen Vorgehensweise bei der Eröffnung und beim Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht anzuweisen ist, Vorkehrungen zu treffen, um dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise in die Schweiz zu ermöglichen, dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf die Erhebung dieser Kosten jedoch angesichts der vom BFM begangenen Verfahrensverletzungen gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG, letzter Satz) verzichtet wird, dass die Schweizerische Vertretung in Warschau gebeten wird, den Beschwerdeführer über die für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen polnischen Behörden ausfindig zu machen und ihm das vorliegende Urteil zu eröffnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: