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E-7640/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-7640/2024

U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2024 / N (…).

E-7640/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Juni 2024 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) und am

1. Juli 2024 sowie am 3. September 2024 wurde er einlässlich zu den Asyl- gründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Aufgewachsen sei er in C._______ (auf Arabisch: D._______), und danach habe er an verschiedenen Orten (B._______, E._______, F._______) gelebt, bevor er im Jahr 2013 mit seiner Mutter in die Türkei ausgereist sei. Als sein Bruder Ende 2014 als Märtyrer der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG (Yekîneyên Parastina Gel) gestorben sei, sei er nach B._______ zurückgekehrt, um im Januar 2015 bis zur Be- freiung von B._______ ungefähr 20 Tage lang aktiv in den Reihen der YPG zu kämpfen. Nach Ende der Kampfhandlungen sei er vier bis fünf Monate lang an einem Sicherheitsposten des Asayish (Sicherheitsdienst der Auto- nomen Region Kurdistan) in B._______ stationiert gewesen. Danach sei er als Fahrer für den Asayish tätig gewesen, zunächst für die Zentrale in B._______ und ungefähr von Ende 2016 bis Ende 2019 für die Zentrale in C._______. Als C._______ von der Freien Syrischen Armee (FSA) und der Türkei angegriffen worden sei, sei er nach B._______ zurückgekehrt. Bei einer Hausdurchsuchung seien seine in C._______ zurückgebliebene Identitätskarte, sein Ausweis vom Sicherheitsdienst sowie sein Mobiltele- fon beschlagnahmt worden. Im Jahr 2021 habe er angefangen, am Grenz- übergang von G._______ zu arbeiten. Er sei dafür verantwortlich gewesen, den Transport illegaler Ware und insbesondere den illegalen Erdölexport aus den kurdischen Gebieten zu verhindern. Viele seiner Kollegen hätten gegen Bestechungsgeld Transportfahrzeuge durchgelassen. Er und sein Freund hätten solche Angebote jeweils verweigert. Aus diesem Grund seien sie mehrmals bedroht worden. Manchmal hätten sie anonyme Droh- anrufe erhalten und einmal habe er am Türgriff einen kleinen Sack gefun- den, in welchem sich eine Kugel und ein Zettel mit der Botschaft «dein Ende hat sich genähert» befunden habe. Er gehe davon aus, dass die Dro- hungen von Angehörigen der Regierung und Militärangehörigen ausgegan- gen seien. Eines Tages, als er seinen Sohn zum Arzt gefahren habe, sei er von einem Fahrzeug verfolgt worden und habe daraufhin Ende 2021 seine Tätigkeit für den Asayish aufgegeben. Er habe sich zur Ausreise entschlos- sen und bei der Überprüfung seines Namens durch einen Schlepper her- ausgefunden, dass er auf einer Liste gesuchter Personen stehe. Dies liege

E-7640/2024 Seite 3 zum einen daran, dass er den Militärdienst für die syrische Armee nicht geleistet habe, und zum anderen, dass er für die kurdischen Behörden ge- arbeitet habe und sich gegen den illegalen Erdöltransport eingesetzt habe. Aus Furcht vor Verfolgung durch die syrischen sowie die türkischen Behör- den sei er am 6. Mai 2023 aus Syrien ausgereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte er einen Auszug aus dem Zivil- standsregister im Original und eine Kopie seines Passes ein. Als Beweis- mittel reichte er mehrere Fotos und Videos von sich bei seinen Tätigkeiten für die Asayish zu den Akten. B. Am 8. Juli 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuches des Beschwer- deführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 (eröffnet am 5. November 2024) hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie indessen seine vorläufige Auf- nahme an. D. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung auf- zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 6. Dezember 2024 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 12. Dezember 2024 nach.

E-7640/2024 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, die sich daraus ergebende Ablehnung des Asylgesuches sowie die Anord- nung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet da- mit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-7640/2024 Seite 5 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Feb- ruar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Prä- sident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al- Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Be- freiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wo- bei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter na- mentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Sy- ria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die öko- nomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in

E-7640/2024 Seite 6 store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; MINISTE- RIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge- fährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem

8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu ertei- len sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungs- bereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin

E-7640/2024 Seite 7 letztinstanzlich entscheidet (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer D-7674/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Rückwei- sung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers erneut zu prüfen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not- wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos- ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von insgesamt Fr. 600.– zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7640/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2024 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Mara Urbani

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