Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 12. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl und führten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 25. Juni 2013 und der Anhörungen vom 23. Mai 2014 im Wesentlichen Folgendes aus: Sie seien Staatsangehörige von Nepal. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrem Onkel und ihrer Grossmutter in D._______ gelebt und als (...) gearbeitet. Am 30. November 2012 habe sie den Beschwerdeführer heimlich geheiratet. Nachdem ihre Familie von ihrer Schwangerschaft erfahren habe, hätten sie ihr gesagt, sie solle verschwinden. Sie sei dann zu ihrem Mann nach E._______ gezogen. Der Beschwerdeführer sei in F._______ aufgewachsen und habe vor seiner Ausreise acht Monate beim G._______ gearbeitet. Dabei habe es sich um ein (...)büro gehandelt, welches (...) vermittelt habe. Die Unternehmung sei auf seinen Namen registriert worden, da einer der Eigentümer (H._______) zum Zeitpunkt der Gründung seine Identitätskarte nicht dabei gehabt habe. Es sei ihm gesagt worden, der Eintrag werde später geändert, was jedoch nie geschehen sei. Die (...)suchenden hätten jeweils einen Vorschuss für die Vermittlung leisten müssen. Er selbst habe im Büro der Firma an der Rezeption gearbeitet, das Geld der Leute entgegengenommen und auf das Bankkonto des Firmeninhabers überwiesen. Tatsächlich seien aber nie (...) vermittelt worden. Eines Tages seien die drei Hauptverantwortlichen ("H._______, I._______ und J._______) für das Geschäft nicht mehr erreichbar gewesen. Die Klienten hätten sich bei ihm beschwert, und er habe zusammen mit seiner Schwester, einem Freund und einigen Klienten bei der Polizei Anzeige gegen die Verantwortlichen erstattet. Die Polizei habe ihm gesagt, diese Leute hätten eine Verbindung zur K._______, und "H._______" sei zudem Maoist. Nachdem er Anzeige erstattet habe, seien Kollegen von I._______ zu ihm ins Büro gekommen und hätten ihn verprügelt. Er habe sich danach ins Krankenhaus begeben und habe sich behandeln lassen. In der Folge seien diese Kollegen auch in sein Dorf gekommen. Als er davon gehört habe, sei er nach E._______ geflohen und habe sich dort ein bis zwei Monate versteckt. Seine Schwester sei nach Kathmandu gereist, um die Anzeige beim Polizeibüro zu verfolgen. Dabei sei sie von den "Gangstern" bedroht und geschlagen worden, weshalb sie auf einem Auge nichts mehr sehe. Es sei ihr gesagt worden, sie solle mitteilen, wo der Beschwerdeführer sich verstecke, und wenn er erwischt werde, würden sie ihn töten. Sein Onkel habe daraufhin die Ausreise organisiert. Er und seine Frau seien via Indien nach Frankreich gelangt und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist. B. Am (...) kam der gemeinsame Sohn zur Welt, welcher in die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingeschlossen wurde. C. Mit Verfügung vom 8. November 2016, eröffnet tags darauf, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 Beschwerde und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Es sei ihnen eine Nachfrist von zehn Tagen anzusetzen, zur Beibringung weiterer Beweismittel. Als Beweismittel legten sie einen Bericht von Accord spotlight mit dem Titel "Peace, power and inclusive change in Nepal" ins Recht. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung hiess es gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die beantragte Frist von zehn Tagen zur Nachreichung weiterer Beweismittel wies es ab. F. Mit Eingabe vom 21. Januar 2017 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde und reichten folgende Beweismittel inklusive englischer Übersetzung ein: einen Bericht der Metropolitan Police Kathmandu vom 12. Dezember 2012, Schreiben des Onkels des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2016, seiner Nachbarn vom 25. Dezember 2016 und seiner Schwester vom 21. Dezember 2016, einen Spitalbericht betreffend eine Kopfverletzung des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2012, ein Foto und einen Arztbericht betreffend die Schwester des Beschwerdeführers sowie Fotos betreffend einen Angriff auf das Haus der Familie.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation würden mehrere Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, alleine Anzeige gegen die Verantwortlichen des G._______ eingereicht zu haben, gemäss seinen Aussagen an der Anhörung habe er sie hingegen zusammen mit einem Freund, seiner Schwester sowie drei bis vier Klienten eingereicht. Unklar sei auch, weshalb seine Schwester die Anzeige bei der Polizei mitaufgegeben haben solle, da sie keine Geschädigte sei. Die Anzeige bei der Polizei könne er sodann nicht belegen. An der BzP habe er weiter ausgeführt, zwei der von ihm angezeigten Personen würden polizeilich gesucht werden. Anlässlich der Anhörung gab er zuerst an, nicht zu wissen, ob gegen diese Personen ein Ermittlungsverfahren bei der Polizei oder gar ein Gerichtsverfahren hängig sei. Auf wiederholte Nachfrage führte er dann aus, dass die Polizei diese Personen suchen würde. Zu den Beweismitteln machte er geltend, diese Dokumente würden bescheinigen, dass er einen bestimmten Geldbetrag erhalten habe, welchen er dann auf das Konto seines Vorgesetzten habe umbuchen müssen. Tatsächlich handle es sich bei den abgegebenen Schreiben um Darlehensverträge. Der Beschwerdeführer habe Geld für Reisekosten für eine Anstellung im Ausland erhalten. Uneinheitlich seien auch die Schilderungen, wann und wo er von den Schlägertrupps aufgesucht und zusammengeschlagen worden sei. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reflexverfolgung sei zufolge der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls unglaubhaft.
E. 5.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnen die Beschwerdeführenden, die asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers gehe nicht vom Staat selber aus, sondern von einer starken kriminellen Organisation, welche vom Staat nicht bekämpft werde. Ein Mitglied der Verbrechergruppe sei ein Mao-Badi, weshalb der Staat schutzunwillig zu sein scheine. In Nepal sei es im Jahr 2012 zu grösseren gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen. Das Land sei immer noch sehr instabil und die Ordnung nicht in allen Distrikten staatlich durchsetzbar. Dies ermögliche Organisationen wie der K._______, eigene Interessen gegen Personen ungeahndet gewaltsam durchzusetzen. Deshalb habe der Beschwerdeführer von dieser Organisation verfolgt werden können, ohne staatlichen Schutz zu finden. Seine Bedrohung an Leib und Leben würde sowohl durch den Spitalbericht als auch durch die Gewalt gegen seine Schwester und gegen sein Eigentum anlässlich einer "Hausdurchstöberung" dokumentiert. Bei einer derartigen Verfolgung bleibe nur noch die Flucht ins Ausland. Als Beweismittel reichen sie die unter Buchstaben D. und F. erwähnten Dokumente ein.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Ausführungen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung unter E. 5.1 ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen; sie sind nicht zu beanstanden. Auch der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beweismittel vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Der Polizeibericht datiert vom 12. Dezember 2012 und hält fest, dass der Beschwerdeführer gleichentags bei der Polizei vorgesprochen und erwähnt habe, dass Gangster, welche von H._______ (Maoist) und J._______ (Inder) geschickt worden seien, ihn und seine Freunde brutal zusammengeschlagen hätten (vgl. Beschwerdebeilage 6). Anlässlich der Anhörung führte er aus, er sei, nachdem er bei der Polizei Anzeige erstattet habe, zusammengeschlagen worden und habe sich danach ins Spital begeben (vgl. SEM-Akten A26 S. 13). Der Spitalbericht datiert vom 13. Dezember 2012 und erwähnt, der Beschwerdeführer habe zwei Tage im Spital bleiben müssen (Beschwerdebeilage 10). Der Beschwerdeführer erklärt nicht, weshalb die Polizei bereits am 12. Dezember 2012 Kenntnis von der Gewalt gegen ihn hatte. Gemäss Spitalbericht und seinen Aussagen soll der Vorfall erst tags darauf stattgefunden haben. Zudem sei die Anzeige bei der Polizei der Auslöser für die Gewalt gegen ihn gewesen, weshalb unklar bleibt, wie die Polizei bereits zuvor davon wissen konnte. Weiter führte er aus, er habe von der Polizei keinen Beleg oder eine Kopie erhalten (vgl. A26 S. 7). Dennoch reicht er rund fünf Jahre später einen Polizeibericht ein, welcher bereits am 16. Dezember 2012 auf Englisch übersetzt wurde (vgl. Beschwerdebeilage 6). Dies führt zu weiteren Ungereimtheiten, welche die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen vermögen. Das Foto der Schwester des Beschwerdeführers und der medizinische Bericht vermögen nicht zu belegen, was die Ursache für die Beeinträchtigung auf einem Auge ist. Der medizinische Bericht hält lediglich fest, dass sie klinisch und mental fit sei und keine Anzeichen einer übertragbaren Krankheit vorliegen würden (vgl. Beschwerdebeilage 11). Die Fotos des Gebäudes sind weder geeignet zu belegen, dass es sich dabei um das Haus des Beschwerdeführers handelt noch, dass eine "Hausdurchstöberung" stattgefunden habe (vgl. Beschwerdebeilage 12). Die Schreiben seines Onkels, seiner Nachbarn und seiner Schwester sind als Gefälligkeitsschreiben einzustufen und verfügen über keinen Beweiswert. Insgesamt bestärken die Beweismittel die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sogar noch. In einer Gesamtwürdigung erscheint die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die ehemaligen Arbeitgeber nicht glaubhaft. Damit entfällt auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reflexverfolgung.
E. 6.2 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Nepal herrscht weder Krieg, noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar erachtet wird. Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs: Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen (...)jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher über gute Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt. Die Beschwerdeführerin ist ebenfalls relativ jung und gesund und arbeitete in Nepal als (...). Beide verfügen dort mit ihren Eltern und weiteren Verwandten über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Der Onkel des Beschwerdeführers ist sodann wohlhabend (vgl. A26 S. 16) und unterstützte beide bereits bei der Ausreise. Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr ins Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Eine Rückkehr nach Nepal dürfte sich sodann auch in Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführenden nicht als problematisch erweisen. Er wurde in der Schweiz geboren und ist mittlerweile (...) Jahre alt. Zufolge seines Alters ist er immer noch stark von seinen Eltern abhängig und sie sind seine wichtigsten Bezugspersonen. Das Wohl des Sohnes (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, KRK) steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 10.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 670.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 670.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7635/2016 Urteil vom 5. April 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, sowie deren Sohn C._______, geboren am (...), Nepal, alle vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 12. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl und führten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 25. Juni 2013 und der Anhörungen vom 23. Mai 2014 im Wesentlichen Folgendes aus: Sie seien Staatsangehörige von Nepal. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrem Onkel und ihrer Grossmutter in D._______ gelebt und als (...) gearbeitet. Am 30. November 2012 habe sie den Beschwerdeführer heimlich geheiratet. Nachdem ihre Familie von ihrer Schwangerschaft erfahren habe, hätten sie ihr gesagt, sie solle verschwinden. Sie sei dann zu ihrem Mann nach E._______ gezogen. Der Beschwerdeführer sei in F._______ aufgewachsen und habe vor seiner Ausreise acht Monate beim G._______ gearbeitet. Dabei habe es sich um ein (...)büro gehandelt, welches (...) vermittelt habe. Die Unternehmung sei auf seinen Namen registriert worden, da einer der Eigentümer (H._______) zum Zeitpunkt der Gründung seine Identitätskarte nicht dabei gehabt habe. Es sei ihm gesagt worden, der Eintrag werde später geändert, was jedoch nie geschehen sei. Die (...)suchenden hätten jeweils einen Vorschuss für die Vermittlung leisten müssen. Er selbst habe im Büro der Firma an der Rezeption gearbeitet, das Geld der Leute entgegengenommen und auf das Bankkonto des Firmeninhabers überwiesen. Tatsächlich seien aber nie (...) vermittelt worden. Eines Tages seien die drei Hauptverantwortlichen ("H._______, I._______ und J._______) für das Geschäft nicht mehr erreichbar gewesen. Die Klienten hätten sich bei ihm beschwert, und er habe zusammen mit seiner Schwester, einem Freund und einigen Klienten bei der Polizei Anzeige gegen die Verantwortlichen erstattet. Die Polizei habe ihm gesagt, diese Leute hätten eine Verbindung zur K._______, und "H._______" sei zudem Maoist. Nachdem er Anzeige erstattet habe, seien Kollegen von I._______ zu ihm ins Büro gekommen und hätten ihn verprügelt. Er habe sich danach ins Krankenhaus begeben und habe sich behandeln lassen. In der Folge seien diese Kollegen auch in sein Dorf gekommen. Als er davon gehört habe, sei er nach E._______ geflohen und habe sich dort ein bis zwei Monate versteckt. Seine Schwester sei nach Kathmandu gereist, um die Anzeige beim Polizeibüro zu verfolgen. Dabei sei sie von den "Gangstern" bedroht und geschlagen worden, weshalb sie auf einem Auge nichts mehr sehe. Es sei ihr gesagt worden, sie solle mitteilen, wo der Beschwerdeführer sich verstecke, und wenn er erwischt werde, würden sie ihn töten. Sein Onkel habe daraufhin die Ausreise organisiert. Er und seine Frau seien via Indien nach Frankreich gelangt und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist. B. Am (...) kam der gemeinsame Sohn zur Welt, welcher in die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingeschlossen wurde. C. Mit Verfügung vom 8. November 2016, eröffnet tags darauf, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 Beschwerde und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Es sei ihnen eine Nachfrist von zehn Tagen anzusetzen, zur Beibringung weiterer Beweismittel. Als Beweismittel legten sie einen Bericht von Accord spotlight mit dem Titel "Peace, power and inclusive change in Nepal" ins Recht. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung hiess es gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die beantragte Frist von zehn Tagen zur Nachreichung weiterer Beweismittel wies es ab. F. Mit Eingabe vom 21. Januar 2017 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde und reichten folgende Beweismittel inklusive englischer Übersetzung ein: einen Bericht der Metropolitan Police Kathmandu vom 12. Dezember 2012, Schreiben des Onkels des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2016, seiner Nachbarn vom 25. Dezember 2016 und seiner Schwester vom 21. Dezember 2016, einen Spitalbericht betreffend eine Kopfverletzung des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2012, ein Foto und einen Arztbericht betreffend die Schwester des Beschwerdeführers sowie Fotos betreffend einen Angriff auf das Haus der Familie. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation würden mehrere Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, alleine Anzeige gegen die Verantwortlichen des G._______ eingereicht zu haben, gemäss seinen Aussagen an der Anhörung habe er sie hingegen zusammen mit einem Freund, seiner Schwester sowie drei bis vier Klienten eingereicht. Unklar sei auch, weshalb seine Schwester die Anzeige bei der Polizei mitaufgegeben haben solle, da sie keine Geschädigte sei. Die Anzeige bei der Polizei könne er sodann nicht belegen. An der BzP habe er weiter ausgeführt, zwei der von ihm angezeigten Personen würden polizeilich gesucht werden. Anlässlich der Anhörung gab er zuerst an, nicht zu wissen, ob gegen diese Personen ein Ermittlungsverfahren bei der Polizei oder gar ein Gerichtsverfahren hängig sei. Auf wiederholte Nachfrage führte er dann aus, dass die Polizei diese Personen suchen würde. Zu den Beweismitteln machte er geltend, diese Dokumente würden bescheinigen, dass er einen bestimmten Geldbetrag erhalten habe, welchen er dann auf das Konto seines Vorgesetzten habe umbuchen müssen. Tatsächlich handle es sich bei den abgegebenen Schreiben um Darlehensverträge. Der Beschwerdeführer habe Geld für Reisekosten für eine Anstellung im Ausland erhalten. Uneinheitlich seien auch die Schilderungen, wann und wo er von den Schlägertrupps aufgesucht und zusammengeschlagen worden sei. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reflexverfolgung sei zufolge der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls unglaubhaft. 5.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnen die Beschwerdeführenden, die asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers gehe nicht vom Staat selber aus, sondern von einer starken kriminellen Organisation, welche vom Staat nicht bekämpft werde. Ein Mitglied der Verbrechergruppe sei ein Mao-Badi, weshalb der Staat schutzunwillig zu sein scheine. In Nepal sei es im Jahr 2012 zu grösseren gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen. Das Land sei immer noch sehr instabil und die Ordnung nicht in allen Distrikten staatlich durchsetzbar. Dies ermögliche Organisationen wie der K._______, eigene Interessen gegen Personen ungeahndet gewaltsam durchzusetzen. Deshalb habe der Beschwerdeführer von dieser Organisation verfolgt werden können, ohne staatlichen Schutz zu finden. Seine Bedrohung an Leib und Leben würde sowohl durch den Spitalbericht als auch durch die Gewalt gegen seine Schwester und gegen sein Eigentum anlässlich einer "Hausdurchstöberung" dokumentiert. Bei einer derartigen Verfolgung bleibe nur noch die Flucht ins Ausland. Als Beweismittel reichen sie die unter Buchstaben D. und F. erwähnten Dokumente ein. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Ausführungen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung unter E. 5.1 ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen; sie sind nicht zu beanstanden. Auch der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beweismittel vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Der Polizeibericht datiert vom 12. Dezember 2012 und hält fest, dass der Beschwerdeführer gleichentags bei der Polizei vorgesprochen und erwähnt habe, dass Gangster, welche von H._______ (Maoist) und J._______ (Inder) geschickt worden seien, ihn und seine Freunde brutal zusammengeschlagen hätten (vgl. Beschwerdebeilage 6). Anlässlich der Anhörung führte er aus, er sei, nachdem er bei der Polizei Anzeige erstattet habe, zusammengeschlagen worden und habe sich danach ins Spital begeben (vgl. SEM-Akten A26 S. 13). Der Spitalbericht datiert vom 13. Dezember 2012 und erwähnt, der Beschwerdeführer habe zwei Tage im Spital bleiben müssen (Beschwerdebeilage 10). Der Beschwerdeführer erklärt nicht, weshalb die Polizei bereits am 12. Dezember 2012 Kenntnis von der Gewalt gegen ihn hatte. Gemäss Spitalbericht und seinen Aussagen soll der Vorfall erst tags darauf stattgefunden haben. Zudem sei die Anzeige bei der Polizei der Auslöser für die Gewalt gegen ihn gewesen, weshalb unklar bleibt, wie die Polizei bereits zuvor davon wissen konnte. Weiter führte er aus, er habe von der Polizei keinen Beleg oder eine Kopie erhalten (vgl. A26 S. 7). Dennoch reicht er rund fünf Jahre später einen Polizeibericht ein, welcher bereits am 16. Dezember 2012 auf Englisch übersetzt wurde (vgl. Beschwerdebeilage 6). Dies führt zu weiteren Ungereimtheiten, welche die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen vermögen. Das Foto der Schwester des Beschwerdeführers und der medizinische Bericht vermögen nicht zu belegen, was die Ursache für die Beeinträchtigung auf einem Auge ist. Der medizinische Bericht hält lediglich fest, dass sie klinisch und mental fit sei und keine Anzeichen einer übertragbaren Krankheit vorliegen würden (vgl. Beschwerdebeilage 11). Die Fotos des Gebäudes sind weder geeignet zu belegen, dass es sich dabei um das Haus des Beschwerdeführers handelt noch, dass eine "Hausdurchstöberung" stattgefunden habe (vgl. Beschwerdebeilage 12). Die Schreiben seines Onkels, seiner Nachbarn und seiner Schwester sind als Gefälligkeitsschreiben einzustufen und verfügen über keinen Beweiswert. Insgesamt bestärken die Beweismittel die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sogar noch. In einer Gesamtwürdigung erscheint die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die ehemaligen Arbeitgeber nicht glaubhaft. Damit entfällt auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reflexverfolgung. 6.2 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Nepal herrscht weder Krieg, noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar erachtet wird. Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs: Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen (...)jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher über gute Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt. Die Beschwerdeführerin ist ebenfalls relativ jung und gesund und arbeitete in Nepal als (...). Beide verfügen dort mit ihren Eltern und weiteren Verwandten über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Der Onkel des Beschwerdeführers ist sodann wohlhabend (vgl. A26 S. 16) und unterstützte beide bereits bei der Ausreise. Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr ins Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Eine Rückkehr nach Nepal dürfte sich sodann auch in Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführenden nicht als problematisch erweisen. Er wurde in der Schweiz geboren und ist mittlerweile (...) Jahre alt. Zufolge seines Alters ist er immer noch stark von seinen Eltern abhängig und sie sind seine wichtigsten Bezugspersonen. Das Wohl des Sohnes (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, KRK) steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 670.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 670.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: