Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein sudanesischer Staatsangehöriger der Ethnie Bana Halba angehörend - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2013 und reiste nach Libyen, wo er bis Juni 2015 geblieben sei. Anschliessend sei er über Italien am 4. Juli 2015 in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 20. Juli 2015 folgte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ die Befragung zu seiner Person (BzP). Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei in C._______ bei Nyala (Süddarfur) geboren und habe seit 2009 bis zur Ausreise zusammen mit seinen Familienangehörigen im Flüchtlingslager D._______ bei Nyala gewohnt. Er habe den Sudan wegen der unsicheren Lage und den schlechten Lebensbedingungen in Darfur verlassen. In Darfur hätten sich verschiedene Gruppierungen bekämpft, die auch Zivilisten entführt hätten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Am 7. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM für eine Bundesanhörung am 25. Oktober 2016, 9 Uhr, in E._______ vorgeladen. Nachdem der Beschwerdeführer zur angegebenen Zeit nicht erschienen war, kontaktierte der Befrager das Betreuungspersonal an seiner Wohnadresse telefonisch, wo man ihm mitteilte, der Beschwerdeführer sei über den Befragungstermin informiert und noch einmal daran erinnert worden. Zudem sei ihm ein Fahrplan ausgehändigt worden. Nachdem die Anhörung um 10 Uhr infolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers annulliert worden war, erschien dieser um 11.05 Uhr und meldete sich an der Loge. Dort wurde ihm erklärt, dass er Gelegenheit erhalten würde, sich zu den Umständen seines verspäteten Eintreffens zu äussern. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) das rechtliche Gehör gewährt. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer an, er habe auf dem Weg zur Anhörung in F._______ bemerkt, dass er den Fahrplan vergessen habe. Weil er die Zugverbindungen nicht gekannt habe, sei er in die Unterkunft zurückgekehrt, um den Fahrplan zu holen, und habe sich erneut auf den Weg nach G._______ aufgemacht. Deshalb sei er verspätet in E._______ erschienen. B. Mit Verfügung vom 8. November 2016 - eröffnet am 9. November 2016 - hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Anliegen Kopien seines Zugtickets vom 25. Oktober 2015 und eines Fahrplans sowie einer "Identitätskarte" und eines "Flüchtlingsausweises" des D._______ Refugee Camps als Beweismittel zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wurde gutgeheissen und MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2016 zur Kenntnis zugestellt. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, die Originale seiner angeblichen Identitätskarte sowie seines Flüchtlingsausweises des D._______ Refugee Camps einzureichen. G. Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und seinen Flüchtlingsausweis im Original zu den Akten. H. Am 3. Februar 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizer Vertretung in Khartoum um Abklärungen betreffend die eingereichten Ausweise (Bescheinigung und Flüchtlings-/Vertriebenenidentitätskarte). I. Die Schweizer Vertretung in Khartoum beantwortete diese Anfrage mit Schreiben (per E-Mail) vom 1. März 2017. J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. März 2017 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Botschaftsabklärung zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen. K. Mit Eingabe vom 16. März 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. L. Die Vorinstanz hielt in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 23. März 2017 an der Abweisung der Beschwerde fest. M. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu in seiner Replik vom 2. Mai 2017. Gleichzeitig reichte er eine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, gemäss Rechtsprechung der Schweizer Asylbehörden verlange die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers seine aktive Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhalts, wobei insbesondere auch sein Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehöre (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht sei dann als grob zu bezeichnen, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert würden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d). Der Beschwerdeführer habe durch sein Nichterscheinen am Anhörungstermin in E._______ am 25. Oktober 2016, 9 Uhr, seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt. Er habe damit nicht glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. Ohnehin läge dem erwähnten Ausreisegrund kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde. Es würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr sprechen. Zudem habe er mit seinem Verhalten nicht glaubhaft machen können, dass Hindernisse bestünden, die gegen die Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Es sei vermutungsweise davon auszugehen, dass keine individuellen Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Wegweisung bestünden.
E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Beschwerdeführer habe sich am 25. Oktober 2016 pünktlich auf den Weg nach G._______ gemacht. Er sei angesichts der Wichtigkeit der Anhörung sehr aufgeregt und nervös gewesen. Er habe am Bahnhof in H._______ sein Billet entwertet und den Zug nach F._______ bestiegen. Als er kurz vor F._______ habe nachschauen wollen, auf welches Gleis er dort wechseln müsse, habe er mit Entsetzen festgestellt, dass er den Fahrplan, den er mit seinem Betreuer erstellt und besprochen habe, nicht dabei habe. Da er sich nicht getraut habe, ohne den Fahrplan weiterzufahren, sei er in die Unterkunft zurückgekehrt und habe sich erneut auf den Weg nach E._______ gemacht. Dort habe man ihm bei seiner Ankunft erklärt, dass er zu spät sei und er demnächst einen Brief erhalten würde. Er habe in seinem Schreiben vom 29. Oktober 2016 an das SEM seine Situation erklärt. Er habe aus den genannten Gründen keineswegs die Mitwirkungspflicht grob verletzt, weil er zwei Stunden zu spät zur Anhörung erschienen sei. Es möge für eine Person, die in der Schweiz aufgewachsen sei, kein anspruchsvolles Vorhaben sein, mit dem Zug von I._______ nach E._______ zu reisen und dabei dreimal umzusteigen. Es sei für ihn unvorstellbar, ohne Fahrplan eine solch weite Strecke zurückzulegen. Dabei sei ihm auch nicht in den Sinn gekommen, einen Zugbegleiter zu fragen, auf welchem Gleis sein Anschlusszug fahre. Schliesslich habe er sich nach dem Fund des Fahrplans sofort wieder auf den Weg gemacht. Entgegen der Aktennotiz einer Mitarbeiterin der Vorinstanz vom 25. Oktober 2016 sei er nicht alkoholisiert an die Anhörung gekommen. Vielmehr trinke er keinen Alkohol. Es sei vorstellbar, dass er durch seine Nervosität, Angst und Stress auffällig gewesen sei, was aber nicht auf den Konsum von Alkohol zurückzuführen sei. Indem die Vorinstanz sein Asylgesuch ohne Anhörung abgewiesen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Beschwerdeführer sei erneut zu einer Anhörung vorzuladen. Er habe wegen des Kriegs in Süddarfur sein Heimatdorf verlassen müssen. Nachdem sein Vater bei einer friedlichen Demonstration verletzt worden und kurz darauf verstorben sei, habe er sich im Camp nicht mehr sicher gefühlt und sich zur Ausreise entschlossen. Schliesslich sei aufgrund der aktuellen Situation in Darfur eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht zumutbar. Er könne auf kein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen und könne seinen Lebensunterhalt mangels Schule/Ausbildung nicht selbständig bestreiten. Im Übrigen befinde er sich wegen Bauchschmerzen in medizinischer Abklärung und müsse Medikamente einnehmen. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Anliegen Kopien des Zugtickets vom 25. Oktober 2016, des Fahrplans von I._______ nach E._______ und seines sudanesischen Flüchtlingsausweises zu den Akten. Zudem stellte er ein Arztzeugnis in Aussicht.
E. 3.3 Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizer Vertretung in Khartoum unter Beilage der vom Beschwerdeführer eingereichten Ausweisdokumente (Kopien) darum, abzuklären, ob derartige Ausweise im Sudan existieren würden und welche Stellen für deren Ausstellung zuständig seien.
E. 3.4 Die Schweizer Vertretung in Khartoum hielt in ihrer Antwort vom 1. März 2017 fest, der angefragte Vertrauensanwalt habe noch nie ein derartiges Papier (Vertriebenenidentitätskarte) gesehen. "Darfur Provinz" sei ein weiter Begriff, denn diese bestehe aus fünf Staaten (Central Darfur, East Darfur, North Darfur, South Darfur und West Darfur). Es frage sich, ob dies so auf einem Ausweis geschrieben würde. Das Flüchtlingslager D._______ befinde sich (...) Kilometer (...) von Nyala im Staat Süddarfur und sei für IDP's geschaffen worden. Es könne nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, ob solche Karten effektiv ausgestellt würden.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer hielt dazu in seiner Replikeingabe vom 16. März 2017 fest, die eingereichten Dokumente seien im Flüchtlingslager von D._______ von der dortigen Verwaltung ausgestellt worden. Darin sei sein Status als Flüchtling bestätigt worden. Die Dokumente seien vorwiegend für die Verwendung ausserhalb des Sudans vorgesehen. Die verschiedenen Flüchtlingslager im Sudan hätten eine eigene Verwaltung und würden kaum einheitliche Dokumente ausstellen. Die von der Vertretung beigezogene Vertrauensperson sei damit wahrscheinlich nicht vertraut. Es sei Sache der Vorinstanz, die eingereichten Beweismittel im Rahmen einer Neubeurteilung zu prüfen.
E. 3.6 Die Vorinstanz nahm dazu in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 23. März 2017 Stellung. Dabei hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe bisher keine sudanesischen Dokumente eingereicht, welche seine behauptete Herkunft aus Darfur sowie seinen letzten Aufenthaltsort in dieser Krisenregion Sudans zweifelsfrei und glaubhaft nachweisen würden. Die nachträglich eingereichten Dokumente würden keine offiziellen sudanesischen Identitätsdokumente darstellen. Dazu würden offizielle sudanesische Pässe, Identitätskarten und Nationalitätenausweise zählen. Zudem würden offizielle sudanesische Identitätskarten hinsichtlich Farbe, Inhalt, Beschaffenheit, ausstellende Behörde und Sicherheitsmerkmale völlig anders aussehen als die eingereichte Flüchtlings-ID. Zudem würde sich bezüglich der eingereichten Dokumente eine Vielzahl von Ungereimtheiten ergeben. Es handle sich um zwei in grüner Farbkopie vorliegende Blankoformulare mit Foto des Beschwerdeführers und anschliessenden handschriftlichen Einträgen. Derart zustande gekommene Dokumente würden die Möglichkeit jeglicher Art von Manipulationen bieten, wodurch deren Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Der auf den eingereichten Dokumenten angebrachte Begriff "Darfur Provinz" sei für Ort und Zeit, wo sie ausgestellt worden sein sollten, nicht gebräuchlich. Als Ausstellungsdatum sei zweimal fehlerhaft der "6.2.204" aufgeführt. Ob damit der 6.2.2014 oder 6.2.2004 gemeint sei, sei unerklärt. Jedenfalls habe die Ortschaft Nyala 2004 und 2014 verwaltungspolitisch zum Bundesstaat Süddarfur gehört. Zudem sei auf der Flüchtlingsbestätigung auch der Name des Flüchtlingslagers falsch eingetragen, nicht etwa "D._______" sondern "J._______". Die in englischer Sprache abgefasste Flüchtlingsbestätigung enthalte diverse orthographische und stilistische Fehler. Die Rückseite der Flüchtlings-ID enthalte ebenfalls mehrere Fehler. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben, über keine sudanesischen Identitätsdokumente zu verfügen oder einreichen zu können. Auch schweige er sich in der Beschwerde darüber aus, auf welcher Grundlage diese zwei Dokumente ausgestellt und welche zusätzlichen Abklärungen für deren Ausstellung vorgenommen worden seien. Auch sei offen, wie, wann und durch wen diese vom Sudan in die Schweiz gelangt seien. Gemäss seinen Angaben bei der BzP sei er von 2009 bis 2013 in besagtem Camp D._______ bei Nyala gewesen. Diese Angaben wären nicht mit den vermeintlichen und möglichen Ausstellungsdaten (6.2.2014 oder 6.2.2004) der Flüchtlingsbestätigung zu vereinbaren. Schliesslich seien dem SEM solche Flüchtlingsausweise und Bestätigungen bereits in anderen Verfahren sudanesischer Gesuchsteller eingereicht worden, teilweise in unterschiedlicher Farbe aber jeweils mit denselben stilistischen, grammatikalischen und formellen Fehlern. Insgesamt habe der Beschwerdeführer mit diesen Dokumenten den behaupteten letzten Aufenthalt in der Krisenregion Darfur nicht glaubhaft machen können. Ferner würden weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Eine Wegweisung in die Krisenregion Darfur sei gegenwärtig unzumutbar. Der geltend gemachte letzte Aufenthalt des Beschwerdeführers sei jedoch unglaubhaft. Vielmehr dürfte er sich vor seiner Einreise in die Schweiz bereits längere Zeit in einem sudanesischen Bundesstaat ausserhalb Darfurs oder in einem ausländischen Drittstaat aufgehalten haben. Es sei vorliegend jedoch nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in irgendwelchen Regionen Sudans zu forschen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse im Sudan zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine individuellen Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Wegweisung bestünden.
E. 3.7 In der Replik vom 2. Mai 2017 wird dazu festgehalten, der Beschwerdeführer verfüge lediglich über die eingereichten Dokumente, welche im Jahre 2004 ausgestellt worden seien. Er sei damals bereits für sechs Monate im Flüchtlingslager D._______ gewesen. Seine Familie sei wegen des Bürgerkriegs aus dem Heimatdorf geflohen. Der Vater habe sich nach seiner Ankunft im Flüchtlingslager um die Registrierung der ganzen Familie gekümmert. Da das Lager jedoch aufgelöst worden sei, hätten sie in ihr Heimatdorf zurückkehren müssen. Wegen des anhaltenden Konflikts seien sie im Jahre 2009 erneut ins Lager D._______ gelangt. Die Dokumente von 2004 seien noch immer gültig gewesen und dem Beschwerdeführer deshalb keine neuen Dokumente ausgehändigt worden. Im Weiteren habe er diese Dokumente, da es sich nicht um offizielle Identitätsdokumente handle, nicht bereits bei der BzP angegeben. Er habe sie bei der Einreise auch nicht bei sich gehabt. Diese habe ein Landsmann, den er auf der Flucht kennengelernt habe, transportiert, da er auch über kein Gepäckstück verfügt habe, um diese sicher aufbewahren zu können. Er habe zum Landsmann erst etwa einen Monat nach der Einreise wieder Kontakt gehabt.
E. 4 Nachfolgend ist vorab auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte.
E. 4.1 Auf Beschwerdeebene wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, die erneute Vorladung des Beschwerdeführers zwecks Anhörung und die Rücküberweisung des Entscheids an die der Vorinstanz zwecks Neubeurteilung beantragt.
E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet, welche insbesondere die Pflicht umfasst, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen beziehungsweise mitzuwirken (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen. Nach Lehre und Praxis ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d). Weiter vorausgesetzt ist, dass die Mitwirkungspflichtverletzung in schuldhafter Weise erfolgt sein muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5a S. 68 f.), wobei darunter - entgegen der strafrechtlichen Terminologie - eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7250/2010 vom 4. April 2012) Gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten schuldhaft grob verletzt. Aus Art. 36 Abs. 2 AsylG kann e contrario geschlossen werden, dass in einem solchen Fall keine Anhörung nach Art. 29 AsylG durchgeführt werden muss.
E. 4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 7. Oktober 2016 zur Anhörung am 25. Oktober 2016 um 9 Uhr in E._______ vorgeladen worden war. Er erschien indessen erst um 11.05 Uhr, worauf ihm in englischer Sprache mitgeteilt worden war, dass die Anhörung annulliert worden sei und er Gelegenheit erhalte, sich zu den Umständen seines verspäteten Eintreffens schriftlich zu äussern. Sein Einwand in der Stellungnahme vom 29. Oktober 2016, wonach er im Zug bemerkt habe, dass er seinen Fahrplan vergessen und daher nicht gewusst habe, auf welchen Zug er in F._______ umsteigen müsse, weshalb er zur Unterkunft zurückgekehrt sei, ist auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen. Seine Erklärung, wonach er nicht daran gedacht habe, dass er sich zwecks Auskunft zu den Umsteigegleisen an den Zugführer hätte wenden können - er habe gedacht, dieser sei nur für das Entwerten der Zugtickets zuständig - vermag sein Verhalten nicht zu erklären. So hätte von ihm erwartet werden können, dass er sich entweder an das Zugpersonal - sei es im Zug oder am Umsteigebahnhof - oder eine andere Person wendet, um nach dem richtigen Gleis zu fragen, wobei er sich in englischer Sprache hätte verständigen können (vgl. Akte A17). Immerhin hat er sich für die Reise nach G._______ vorbereitet und diese mit seinem Betreuer in der Unterkunft besprochen, womit ihm die Wichtigkeit dieser Anhörung bewusst gewesen sein musste. Schliesslich hätte von ihm erwartet werden können, dass er seine Verspätung telefonisch ankündigt; jedenfalls war die Telefonnummer auf dem Vorladungsschreiben vermerkt (vgl. Akte A16). Sein Verhalten lässt sich weder mit seiner Herkunft noch mit seiner Aufgeregtheit oder seiner fehlenden Ortskunde erklären, zumal er bereits über ein Jahr in der Schweiz weilte. Es sind auch keine äusseren Umstände bekannt, aufgrund derer er daran gehindert worden wäre, pünktlich am Anhörungstermin zu erscheinen. Die über zweistündige Verspätung ist seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat durch sein Fernbleiben von der Anhörung vom 25. Oktober 2016 respektive sein Erscheinen zwei Stunden nach dem angegebenen Termin die Abklärungen in seinem Asylverfahren verhindert und damit seine Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auf die Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG - auch vor dem Hintergrund der nachstehenden Ausführungen - verzichten. Der Beschwerdeführer hat demnach die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Überdies hat der Beschwerdeführer offenbar alle für sein Asylgesuch wichtigen Gründen anlässlich der BzP genannt. Auch machte er weder in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2016 noch auf Beschwerdeebene anderes geltend. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf verzichtet, den Beschwerdeführer zu einer Anhörung erneut vorzuladen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist demnach nicht ersichtlich.
E. 5 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nicht glaubhaft zu machen, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedarf. Abgesehen davon kommt weder der auf Beschwerdeebene erneut erwähnten Bürgerkriegssituation in Darfur noch dem neu angeführten Fluchtgrund (sein Vater sei kurz nach der Teilnahme an einer friedlichen Demonstration verstorben, was den Beschwerdeführer zur Flucht bewogen habe; Beschwerdeschrift Ziff. 21) asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zu, zumal diesen keine gezielte Verfolgung gegen den Beschwerdeführer zu entnehmen sind. Im Übrigen erstaunt, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr 2013 ausgereist wäre, wenn er sich denn - wie auf Beschwerdeebene erwähnt - nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2010 im Camp nicht mehr sicher gefühlt hätte und dieses deshalb verlassen hätte. Gemäss seinen Angaben an der BzP lebte er von 2009 bis 2013 im Camp (vgl. Akte A5 S. 4). Auch ist diesem Protokoll nicht ansatzweise zu entnehmen, dass er den Sudan aus diesem Grund verlassen hätte (vgl. Akte A5 S. 8f.). Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, es bestehe kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft, da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und damit sein Desinteresse an der Fortsetzung des Asylverfahrens bekundet habe, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass aufgrund der dargelegten Verletzung der Mitwirkungspflicht auch hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges davon auszugehen sei, es bestünden keine individuellen Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr. Dazu ist vorab festzuhalten, ein missbräuchliches Verhalten entbindet das SEM grundsätzlich nicht davon, das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates zu prüfen, insbesondere wenn Angaben der gesuchstellenden Person zu seiner persönlichen Situation es der Vorinstanz erlauben würden, sich zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Liegt gleichzeitig jedoch auch eine Mitwirkungspflichtverletzung aufgrund von Identitätstäuschung bezüglich der Herkunft vor, ist das SEM nicht dazu verpflichtet, nach Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, da eine solche Überprüfung lediglich hypothetischen Charakter hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7250/2010 vom 4. April 2012).
E. 7.4.2 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht wie von der Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer, der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zwei Dokumente (Identitätskarte und Flüchtlingsausweis) zu den Akten gereicht hatte, nicht gelungen ist, eine Herkunft aus der Krisenregion Darfur glaubhaft zu machen. Eine Rückkehr in diese Region wäre wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, gegenwärtig als unzumutbar zu erachten. So kann der Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2017 gefolgt werden, wonach die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente einen Aufenthalt in Darfur nicht glaubhaft erscheinen lassen. So weisen die Dokumente bezüglich Ausstellungsbehörde, Beschaffenheit sowie Inhalt und Form zahlreiche Ungereimtheiten formeller und inhaltlicher Art auf, so dass ernsthafte Zweifel an deren Echtheit bestehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung vom 23. März 2017 hingewiesen werden. Weiter ist die Vorinstanz mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, dass die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in besagtem Flüchtlingslager - 2009 bis 2013 - nicht mit dem auf der Flüchtlingsbestätigung vermerkten Ausstellungsdatum übereinstimmen. Daran vermag der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in seiner Replikeingabe vom 2. Mai 2017, wonach er und seine Familie bereits im Jahre 2004 für kurze Zeit im Flüchtlingslager gewesen seien und die damals ausgestellte Flüchtlingsbescheinigung bei seinem erneuten Aufenthalt ab 2009 in diesem Lager weiter gültig gewesen sei, nichts zu ändern, zumal er bei der BzP keinen solchen erwähnt hatte (vgl. Akte A5 S. 4). Auch kann das Nichterwähnen von Ausweisen bei der BzP nicht damit erklärt werden, es handle sich bei den auf Beschwerdeebene eingereichten Papieren um nicht offizielle. Immerhin gab der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 16. März 2017 an, diese Papiere seien für die Verwendung ausserhalb des Sudans bestimmt gewesen. Aufgrund der festgestellten Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Erklärungsversuche betreffend den Erhalt dieser Dokumente näher einzugehen. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer eine Herkunft aus der Krisenregion Süddarfur nicht glaubhaft zu machen. Ebenso zutreffend sind die Erkenntnisse der Vorinstanz, wonach die allgemeine Situation im Heimatland des Beschwerdeführers - mit Ausnahme der Krisenregion Darfur - nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht. Auch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in irgendwelchen Regionen Sudans zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere und Verschleierung ihrer tatsächlichen Verhältnisse im Heimatstaat eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Demzufolge ist davon auszugehen, dass betreffend den Beschwerdeführer keine individuellen Gründe vorliegen, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen.
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 15. Januar 2015 indessen die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, und auch heute weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden ist (Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist ihm durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu entrichten. Der Rechtsvertreter hat am 2. Mai 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Unter Berücksichtigung des in der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 erwähnten Stundenansatzes für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen und der Mitteilung des Rechtsvertreters vom 2. Mai 2017 wird die Kostennote mit einem Stundenansatz von Fr. 150.- berechnet, womit sich ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'680.- (inkl. Auslagen) ergibt, das dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'680.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7627/2016 Urteil vom 6. Juni 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sudanesischer Staatsangehöriger der Ethnie Bana Halba angehörend - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2013 und reiste nach Libyen, wo er bis Juni 2015 geblieben sei. Anschliessend sei er über Italien am 4. Juli 2015 in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 20. Juli 2015 folgte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ die Befragung zu seiner Person (BzP). Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei in C._______ bei Nyala (Süddarfur) geboren und habe seit 2009 bis zur Ausreise zusammen mit seinen Familienangehörigen im Flüchtlingslager D._______ bei Nyala gewohnt. Er habe den Sudan wegen der unsicheren Lage und den schlechten Lebensbedingungen in Darfur verlassen. In Darfur hätten sich verschiedene Gruppierungen bekämpft, die auch Zivilisten entführt hätten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Am 7. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM für eine Bundesanhörung am 25. Oktober 2016, 9 Uhr, in E._______ vorgeladen. Nachdem der Beschwerdeführer zur angegebenen Zeit nicht erschienen war, kontaktierte der Befrager das Betreuungspersonal an seiner Wohnadresse telefonisch, wo man ihm mitteilte, der Beschwerdeführer sei über den Befragungstermin informiert und noch einmal daran erinnert worden. Zudem sei ihm ein Fahrplan ausgehändigt worden. Nachdem die Anhörung um 10 Uhr infolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers annulliert worden war, erschien dieser um 11.05 Uhr und meldete sich an der Loge. Dort wurde ihm erklärt, dass er Gelegenheit erhalten würde, sich zu den Umständen seines verspäteten Eintreffens zu äussern. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) das rechtliche Gehör gewährt. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer an, er habe auf dem Weg zur Anhörung in F._______ bemerkt, dass er den Fahrplan vergessen habe. Weil er die Zugverbindungen nicht gekannt habe, sei er in die Unterkunft zurückgekehrt, um den Fahrplan zu holen, und habe sich erneut auf den Weg nach G._______ aufgemacht. Deshalb sei er verspätet in E._______ erschienen. B. Mit Verfügung vom 8. November 2016 - eröffnet am 9. November 2016 - hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Anliegen Kopien seines Zugtickets vom 25. Oktober 2015 und eines Fahrplans sowie einer "Identitätskarte" und eines "Flüchtlingsausweises" des D._______ Refugee Camps als Beweismittel zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wurde gutgeheissen und MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2016 zur Kenntnis zugestellt. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, die Originale seiner angeblichen Identitätskarte sowie seines Flüchtlingsausweises des D._______ Refugee Camps einzureichen. G. Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und seinen Flüchtlingsausweis im Original zu den Akten. H. Am 3. Februar 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizer Vertretung in Khartoum um Abklärungen betreffend die eingereichten Ausweise (Bescheinigung und Flüchtlings-/Vertriebenenidentitätskarte). I. Die Schweizer Vertretung in Khartoum beantwortete diese Anfrage mit Schreiben (per E-Mail) vom 1. März 2017. J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. März 2017 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Botschaftsabklärung zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen. K. Mit Eingabe vom 16. März 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. L. Die Vorinstanz hielt in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 23. März 2017 an der Abweisung der Beschwerde fest. M. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu in seiner Replik vom 2. Mai 2017. Gleichzeitig reichte er eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, gemäss Rechtsprechung der Schweizer Asylbehörden verlange die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers seine aktive Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhalts, wobei insbesondere auch sein Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehöre (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht sei dann als grob zu bezeichnen, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert würden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d). Der Beschwerdeführer habe durch sein Nichterscheinen am Anhörungstermin in E._______ am 25. Oktober 2016, 9 Uhr, seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt. Er habe damit nicht glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. Ohnehin läge dem erwähnten Ausreisegrund kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde. Es würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr sprechen. Zudem habe er mit seinem Verhalten nicht glaubhaft machen können, dass Hindernisse bestünden, die gegen die Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Es sei vermutungsweise davon auszugehen, dass keine individuellen Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Wegweisung bestünden. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Beschwerdeführer habe sich am 25. Oktober 2016 pünktlich auf den Weg nach G._______ gemacht. Er sei angesichts der Wichtigkeit der Anhörung sehr aufgeregt und nervös gewesen. Er habe am Bahnhof in H._______ sein Billet entwertet und den Zug nach F._______ bestiegen. Als er kurz vor F._______ habe nachschauen wollen, auf welches Gleis er dort wechseln müsse, habe er mit Entsetzen festgestellt, dass er den Fahrplan, den er mit seinem Betreuer erstellt und besprochen habe, nicht dabei habe. Da er sich nicht getraut habe, ohne den Fahrplan weiterzufahren, sei er in die Unterkunft zurückgekehrt und habe sich erneut auf den Weg nach E._______ gemacht. Dort habe man ihm bei seiner Ankunft erklärt, dass er zu spät sei und er demnächst einen Brief erhalten würde. Er habe in seinem Schreiben vom 29. Oktober 2016 an das SEM seine Situation erklärt. Er habe aus den genannten Gründen keineswegs die Mitwirkungspflicht grob verletzt, weil er zwei Stunden zu spät zur Anhörung erschienen sei. Es möge für eine Person, die in der Schweiz aufgewachsen sei, kein anspruchsvolles Vorhaben sein, mit dem Zug von I._______ nach E._______ zu reisen und dabei dreimal umzusteigen. Es sei für ihn unvorstellbar, ohne Fahrplan eine solch weite Strecke zurückzulegen. Dabei sei ihm auch nicht in den Sinn gekommen, einen Zugbegleiter zu fragen, auf welchem Gleis sein Anschlusszug fahre. Schliesslich habe er sich nach dem Fund des Fahrplans sofort wieder auf den Weg gemacht. Entgegen der Aktennotiz einer Mitarbeiterin der Vorinstanz vom 25. Oktober 2016 sei er nicht alkoholisiert an die Anhörung gekommen. Vielmehr trinke er keinen Alkohol. Es sei vorstellbar, dass er durch seine Nervosität, Angst und Stress auffällig gewesen sei, was aber nicht auf den Konsum von Alkohol zurückzuführen sei. Indem die Vorinstanz sein Asylgesuch ohne Anhörung abgewiesen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Beschwerdeführer sei erneut zu einer Anhörung vorzuladen. Er habe wegen des Kriegs in Süddarfur sein Heimatdorf verlassen müssen. Nachdem sein Vater bei einer friedlichen Demonstration verletzt worden und kurz darauf verstorben sei, habe er sich im Camp nicht mehr sicher gefühlt und sich zur Ausreise entschlossen. Schliesslich sei aufgrund der aktuellen Situation in Darfur eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht zumutbar. Er könne auf kein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen und könne seinen Lebensunterhalt mangels Schule/Ausbildung nicht selbständig bestreiten. Im Übrigen befinde er sich wegen Bauchschmerzen in medizinischer Abklärung und müsse Medikamente einnehmen. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Anliegen Kopien des Zugtickets vom 25. Oktober 2016, des Fahrplans von I._______ nach E._______ und seines sudanesischen Flüchtlingsausweises zu den Akten. Zudem stellte er ein Arztzeugnis in Aussicht. 3.3 Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizer Vertretung in Khartoum unter Beilage der vom Beschwerdeführer eingereichten Ausweisdokumente (Kopien) darum, abzuklären, ob derartige Ausweise im Sudan existieren würden und welche Stellen für deren Ausstellung zuständig seien. 3.4 Die Schweizer Vertretung in Khartoum hielt in ihrer Antwort vom 1. März 2017 fest, der angefragte Vertrauensanwalt habe noch nie ein derartiges Papier (Vertriebenenidentitätskarte) gesehen. "Darfur Provinz" sei ein weiter Begriff, denn diese bestehe aus fünf Staaten (Central Darfur, East Darfur, North Darfur, South Darfur und West Darfur). Es frage sich, ob dies so auf einem Ausweis geschrieben würde. Das Flüchtlingslager D._______ befinde sich (...) Kilometer (...) von Nyala im Staat Süddarfur und sei für IDP's geschaffen worden. Es könne nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, ob solche Karten effektiv ausgestellt würden. 3.5 Der Beschwerdeführer hielt dazu in seiner Replikeingabe vom 16. März 2017 fest, die eingereichten Dokumente seien im Flüchtlingslager von D._______ von der dortigen Verwaltung ausgestellt worden. Darin sei sein Status als Flüchtling bestätigt worden. Die Dokumente seien vorwiegend für die Verwendung ausserhalb des Sudans vorgesehen. Die verschiedenen Flüchtlingslager im Sudan hätten eine eigene Verwaltung und würden kaum einheitliche Dokumente ausstellen. Die von der Vertretung beigezogene Vertrauensperson sei damit wahrscheinlich nicht vertraut. Es sei Sache der Vorinstanz, die eingereichten Beweismittel im Rahmen einer Neubeurteilung zu prüfen. 3.6 Die Vorinstanz nahm dazu in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 23. März 2017 Stellung. Dabei hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe bisher keine sudanesischen Dokumente eingereicht, welche seine behauptete Herkunft aus Darfur sowie seinen letzten Aufenthaltsort in dieser Krisenregion Sudans zweifelsfrei und glaubhaft nachweisen würden. Die nachträglich eingereichten Dokumente würden keine offiziellen sudanesischen Identitätsdokumente darstellen. Dazu würden offizielle sudanesische Pässe, Identitätskarten und Nationalitätenausweise zählen. Zudem würden offizielle sudanesische Identitätskarten hinsichtlich Farbe, Inhalt, Beschaffenheit, ausstellende Behörde und Sicherheitsmerkmale völlig anders aussehen als die eingereichte Flüchtlings-ID. Zudem würde sich bezüglich der eingereichten Dokumente eine Vielzahl von Ungereimtheiten ergeben. Es handle sich um zwei in grüner Farbkopie vorliegende Blankoformulare mit Foto des Beschwerdeführers und anschliessenden handschriftlichen Einträgen. Derart zustande gekommene Dokumente würden die Möglichkeit jeglicher Art von Manipulationen bieten, wodurch deren Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Der auf den eingereichten Dokumenten angebrachte Begriff "Darfur Provinz" sei für Ort und Zeit, wo sie ausgestellt worden sein sollten, nicht gebräuchlich. Als Ausstellungsdatum sei zweimal fehlerhaft der "6.2.204" aufgeführt. Ob damit der 6.2.2014 oder 6.2.2004 gemeint sei, sei unerklärt. Jedenfalls habe die Ortschaft Nyala 2004 und 2014 verwaltungspolitisch zum Bundesstaat Süddarfur gehört. Zudem sei auf der Flüchtlingsbestätigung auch der Name des Flüchtlingslagers falsch eingetragen, nicht etwa "D._______" sondern "J._______". Die in englischer Sprache abgefasste Flüchtlingsbestätigung enthalte diverse orthographische und stilistische Fehler. Die Rückseite der Flüchtlings-ID enthalte ebenfalls mehrere Fehler. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben, über keine sudanesischen Identitätsdokumente zu verfügen oder einreichen zu können. Auch schweige er sich in der Beschwerde darüber aus, auf welcher Grundlage diese zwei Dokumente ausgestellt und welche zusätzlichen Abklärungen für deren Ausstellung vorgenommen worden seien. Auch sei offen, wie, wann und durch wen diese vom Sudan in die Schweiz gelangt seien. Gemäss seinen Angaben bei der BzP sei er von 2009 bis 2013 in besagtem Camp D._______ bei Nyala gewesen. Diese Angaben wären nicht mit den vermeintlichen und möglichen Ausstellungsdaten (6.2.2014 oder 6.2.2004) der Flüchtlingsbestätigung zu vereinbaren. Schliesslich seien dem SEM solche Flüchtlingsausweise und Bestätigungen bereits in anderen Verfahren sudanesischer Gesuchsteller eingereicht worden, teilweise in unterschiedlicher Farbe aber jeweils mit denselben stilistischen, grammatikalischen und formellen Fehlern. Insgesamt habe der Beschwerdeführer mit diesen Dokumenten den behaupteten letzten Aufenthalt in der Krisenregion Darfur nicht glaubhaft machen können. Ferner würden weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Eine Wegweisung in die Krisenregion Darfur sei gegenwärtig unzumutbar. Der geltend gemachte letzte Aufenthalt des Beschwerdeführers sei jedoch unglaubhaft. Vielmehr dürfte er sich vor seiner Einreise in die Schweiz bereits längere Zeit in einem sudanesischen Bundesstaat ausserhalb Darfurs oder in einem ausländischen Drittstaat aufgehalten haben. Es sei vorliegend jedoch nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in irgendwelchen Regionen Sudans zu forschen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse im Sudan zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine individuellen Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Wegweisung bestünden. 3.7 In der Replik vom 2. Mai 2017 wird dazu festgehalten, der Beschwerdeführer verfüge lediglich über die eingereichten Dokumente, welche im Jahre 2004 ausgestellt worden seien. Er sei damals bereits für sechs Monate im Flüchtlingslager D._______ gewesen. Seine Familie sei wegen des Bürgerkriegs aus dem Heimatdorf geflohen. Der Vater habe sich nach seiner Ankunft im Flüchtlingslager um die Registrierung der ganzen Familie gekümmert. Da das Lager jedoch aufgelöst worden sei, hätten sie in ihr Heimatdorf zurückkehren müssen. Wegen des anhaltenden Konflikts seien sie im Jahre 2009 erneut ins Lager D._______ gelangt. Die Dokumente von 2004 seien noch immer gültig gewesen und dem Beschwerdeführer deshalb keine neuen Dokumente ausgehändigt worden. Im Weiteren habe er diese Dokumente, da es sich nicht um offizielle Identitätsdokumente handle, nicht bereits bei der BzP angegeben. Er habe sie bei der Einreise auch nicht bei sich gehabt. Diese habe ein Landsmann, den er auf der Flucht kennengelernt habe, transportiert, da er auch über kein Gepäckstück verfügt habe, um diese sicher aufbewahren zu können. Er habe zum Landsmann erst etwa einen Monat nach der Einreise wieder Kontakt gehabt.
4. Nachfolgend ist vorab auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte. 4.1 Auf Beschwerdeebene wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, die erneute Vorladung des Beschwerdeführers zwecks Anhörung und die Rücküberweisung des Entscheids an die der Vorinstanz zwecks Neubeurteilung beantragt. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet, welche insbesondere die Pflicht umfasst, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen beziehungsweise mitzuwirken (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen. Nach Lehre und Praxis ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d). Weiter vorausgesetzt ist, dass die Mitwirkungspflichtverletzung in schuldhafter Weise erfolgt sein muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5a S. 68 f.), wobei darunter - entgegen der strafrechtlichen Terminologie - eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7250/2010 vom 4. April 2012) Gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten schuldhaft grob verletzt. Aus Art. 36 Abs. 2 AsylG kann e contrario geschlossen werden, dass in einem solchen Fall keine Anhörung nach Art. 29 AsylG durchgeführt werden muss. 4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 7. Oktober 2016 zur Anhörung am 25. Oktober 2016 um 9 Uhr in E._______ vorgeladen worden war. Er erschien indessen erst um 11.05 Uhr, worauf ihm in englischer Sprache mitgeteilt worden war, dass die Anhörung annulliert worden sei und er Gelegenheit erhalte, sich zu den Umständen seines verspäteten Eintreffens schriftlich zu äussern. Sein Einwand in der Stellungnahme vom 29. Oktober 2016, wonach er im Zug bemerkt habe, dass er seinen Fahrplan vergessen und daher nicht gewusst habe, auf welchen Zug er in F._______ umsteigen müsse, weshalb er zur Unterkunft zurückgekehrt sei, ist auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen. Seine Erklärung, wonach er nicht daran gedacht habe, dass er sich zwecks Auskunft zu den Umsteigegleisen an den Zugführer hätte wenden können - er habe gedacht, dieser sei nur für das Entwerten der Zugtickets zuständig - vermag sein Verhalten nicht zu erklären. So hätte von ihm erwartet werden können, dass er sich entweder an das Zugpersonal - sei es im Zug oder am Umsteigebahnhof - oder eine andere Person wendet, um nach dem richtigen Gleis zu fragen, wobei er sich in englischer Sprache hätte verständigen können (vgl. Akte A17). Immerhin hat er sich für die Reise nach G._______ vorbereitet und diese mit seinem Betreuer in der Unterkunft besprochen, womit ihm die Wichtigkeit dieser Anhörung bewusst gewesen sein musste. Schliesslich hätte von ihm erwartet werden können, dass er seine Verspätung telefonisch ankündigt; jedenfalls war die Telefonnummer auf dem Vorladungsschreiben vermerkt (vgl. Akte A16). Sein Verhalten lässt sich weder mit seiner Herkunft noch mit seiner Aufgeregtheit oder seiner fehlenden Ortskunde erklären, zumal er bereits über ein Jahr in der Schweiz weilte. Es sind auch keine äusseren Umstände bekannt, aufgrund derer er daran gehindert worden wäre, pünktlich am Anhörungstermin zu erscheinen. Die über zweistündige Verspätung ist seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat durch sein Fernbleiben von der Anhörung vom 25. Oktober 2016 respektive sein Erscheinen zwei Stunden nach dem angegebenen Termin die Abklärungen in seinem Asylverfahren verhindert und damit seine Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auf die Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG - auch vor dem Hintergrund der nachstehenden Ausführungen - verzichten. Der Beschwerdeführer hat demnach die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Überdies hat der Beschwerdeführer offenbar alle für sein Asylgesuch wichtigen Gründen anlässlich der BzP genannt. Auch machte er weder in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2016 noch auf Beschwerdeebene anderes geltend. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf verzichtet, den Beschwerdeführer zu einer Anhörung erneut vorzuladen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist demnach nicht ersichtlich.
5. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nicht glaubhaft zu machen, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedarf. Abgesehen davon kommt weder der auf Beschwerdeebene erneut erwähnten Bürgerkriegssituation in Darfur noch dem neu angeführten Fluchtgrund (sein Vater sei kurz nach der Teilnahme an einer friedlichen Demonstration verstorben, was den Beschwerdeführer zur Flucht bewogen habe; Beschwerdeschrift Ziff. 21) asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zu, zumal diesen keine gezielte Verfolgung gegen den Beschwerdeführer zu entnehmen sind. Im Übrigen erstaunt, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr 2013 ausgereist wäre, wenn er sich denn - wie auf Beschwerdeebene erwähnt - nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2010 im Camp nicht mehr sicher gefühlt hätte und dieses deshalb verlassen hätte. Gemäss seinen Angaben an der BzP lebte er von 2009 bis 2013 im Camp (vgl. Akte A5 S. 4). Auch ist diesem Protokoll nicht ansatzweise zu entnehmen, dass er den Sudan aus diesem Grund verlassen hätte (vgl. Akte A5 S. 8f.). Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, es bestehe kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft, da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und damit sein Desinteresse an der Fortsetzung des Asylverfahrens bekundet habe, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass aufgrund der dargelegten Verletzung der Mitwirkungspflicht auch hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges davon auszugehen sei, es bestünden keine individuellen Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr. Dazu ist vorab festzuhalten, ein missbräuchliches Verhalten entbindet das SEM grundsätzlich nicht davon, das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates zu prüfen, insbesondere wenn Angaben der gesuchstellenden Person zu seiner persönlichen Situation es der Vorinstanz erlauben würden, sich zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Liegt gleichzeitig jedoch auch eine Mitwirkungspflichtverletzung aufgrund von Identitätstäuschung bezüglich der Herkunft vor, ist das SEM nicht dazu verpflichtet, nach Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, da eine solche Überprüfung lediglich hypothetischen Charakter hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7250/2010 vom 4. April 2012). 7.4.2 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht wie von der Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer, der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zwei Dokumente (Identitätskarte und Flüchtlingsausweis) zu den Akten gereicht hatte, nicht gelungen ist, eine Herkunft aus der Krisenregion Darfur glaubhaft zu machen. Eine Rückkehr in diese Region wäre wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, gegenwärtig als unzumutbar zu erachten. So kann der Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2017 gefolgt werden, wonach die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente einen Aufenthalt in Darfur nicht glaubhaft erscheinen lassen. So weisen die Dokumente bezüglich Ausstellungsbehörde, Beschaffenheit sowie Inhalt und Form zahlreiche Ungereimtheiten formeller und inhaltlicher Art auf, so dass ernsthafte Zweifel an deren Echtheit bestehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung vom 23. März 2017 hingewiesen werden. Weiter ist die Vorinstanz mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, dass die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in besagtem Flüchtlingslager - 2009 bis 2013 - nicht mit dem auf der Flüchtlingsbestätigung vermerkten Ausstellungsdatum übereinstimmen. Daran vermag der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in seiner Replikeingabe vom 2. Mai 2017, wonach er und seine Familie bereits im Jahre 2004 für kurze Zeit im Flüchtlingslager gewesen seien und die damals ausgestellte Flüchtlingsbescheinigung bei seinem erneuten Aufenthalt ab 2009 in diesem Lager weiter gültig gewesen sei, nichts zu ändern, zumal er bei der BzP keinen solchen erwähnt hatte (vgl. Akte A5 S. 4). Auch kann das Nichterwähnen von Ausweisen bei der BzP nicht damit erklärt werden, es handle sich bei den auf Beschwerdeebene eingereichten Papieren um nicht offizielle. Immerhin gab der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 16. März 2017 an, diese Papiere seien für die Verwendung ausserhalb des Sudans bestimmt gewesen. Aufgrund der festgestellten Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Erklärungsversuche betreffend den Erhalt dieser Dokumente näher einzugehen. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer eine Herkunft aus der Krisenregion Süddarfur nicht glaubhaft zu machen. Ebenso zutreffend sind die Erkenntnisse der Vorinstanz, wonach die allgemeine Situation im Heimatland des Beschwerdeführers - mit Ausnahme der Krisenregion Darfur - nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht. Auch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in irgendwelchen Regionen Sudans zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere und Verschleierung ihrer tatsächlichen Verhältnisse im Heimatstaat eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Demzufolge ist davon auszugehen, dass betreffend den Beschwerdeführer keine individuellen Gründe vorliegen, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 15. Januar 2015 indessen die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, und auch heute weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden ist (Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist ihm durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu entrichten. Der Rechtsvertreter hat am 2. Mai 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Unter Berücksichtigung des in der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 erwähnten Stundenansatzes für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen und der Mitteilung des Rechtsvertreters vom 2. Mai 2017 wird die Kostennote mit einem Stundenansatz von Fr. 150.- berechnet, womit sich ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'680.- (inkl. Auslagen) ergibt, das dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'680.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: